Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100300/2024
Covid-19-Verlängerungssemester bei Studienbeginn im Wintersemester 2020/21
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100300/2024vom 17.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 15. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (FAÖ) vom 14. Dezember 2023 betreffend Familienbeihilfe 10.2021-09.2022 Ordnungsbegriff ***Nr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des auf ***K1*** entfallenden Rückforderungsbetrages aufgehoben.
Hinsichtlich des auf ***K2*** entfallenden Rückforderungsbetrages bleibt der Bescheid unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***K1***, Tochter der Beschwerdeführerin (kurz: Bf), hat am 8.6.2020 die Matura bestanden. Ab Oktober 2020 (Wintersemester [kurz: WS] 2020/21) begann sie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit dem Medizinstudium. Abgeschlossen wurde der erste Studienabschnitt nach sechs Semester am 19. September 2023. Da nach Ansicht der belangten Behörde, wegen Überschreitung der Regelstudienzeit (5 Semester), kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wurde diese mit Bescheid vom 14.12.2023 hinsichtlich der Töchter ***K1*** für die Zeiträume Oktober 2021 - Februar 2022 (nur Familienbeihilfe [kurz: FB]) und März 2023 - August 2023 (FB und Kinderabsetzbetrag [kurz: KG]) sowie ***K2*** für die Zeiträume Oktober 2021 - Februar 2022 (FB und KG) und März 2023 - August 2023 (nur FB) im Ausmaß von € 2.697,50 (FB: € 2.034,70 FB / KG: € 662,80) rückgefordert. Beschwerdegegenständlich ist nur der auf ***K1*** entfallende Rückforderungsbetrag, der in der Beschwerde mit € 1.509 beziffert wurde.
In der Beschwerde wurde bemängelt, dass die Regelstudienzeit ( 4 Semester + 1 Toleranzsemester) für den 1. Studienabschnitt nicht um ein zusätzliches "Corona"-Semester verlängert wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.2.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, weil das Studium nicht im Sommersemester [kurz: SS] 2020 (=COVID-19-Krisen-Semester) begonnen wurde und somit ein zusätzliches "Corona-Semester" nicht möglich sei.
Daraufhin stellte die Bf am 4.3.2024 den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
1. Sachverhalt
***K1*** begann ab Oktober 2020 (WS 2020/21) ein Medizinstudium,wobei der erste Studienabschnitt von ihr am 19. September 2023 abgeschlossen wurde. Die Regelstudienzeit für den ersten Abschnitt beträgt dabei fünf Semester (4 Semester + 1 Toleranzsemester). Fest steht, dass dieser Studienabschnitt erst nach sechs Semester - und somit ausserhalb der Regelstudienzeit - abgeschlossen wurde. Unstrittig ist ferner, dass mit dem gegenständlichen Studium im WS 2020/21 begonnen wurde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aus § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nicht ableitbar sei, dass für ein zusätzliches "Corona-Semester" ein Studienbeginn im März 2020 (Sommersemester) erforderlich gewesen wäre.
In der abweisenden BVE wurde demgegenüber von der Abgabenbehörde begründend ausgeführt, dass § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 nur auf Studien anwendbar sei, die im Sommersemester 2020 (=COVID-19-Krisen-Semester) begonnen oder bereits in diesem Semester aufrecht betrieben wurden. ***K1*** hätte demnach ihren ersten Studienabschnitt mit Februar 2023 abschließen müssen.
Im Vorlageantrag wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und von der Bf ergänzend vorgebracht, dass die von der Abgabenbehörde in der BVE vertretene Meinung von der Sektion VI im Bundeskanzleramt auch nicht geteilt werde.
Im Vorlagebericht wurde der Beschwerdezeitraum mit Oktober 2021 - September 2022 angegeben. Der Rückforderungsbescheid betrifft für ***K1*** hingegen die Zeiträume Oktober 2021 - Februar 2022 sowie März - August 2023. Die Rückforderung für den letztgenannten Zeitraum erfolgte wegen Nichtanerkennung eines weitern (sechsten) Semesters infolge COVID-19. Lt.Bescheidbegründung hätte der 1.Studienabschnitt spätestens im Februar 2023 beendet sein müssen. Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesfinanzgericht allerdings die Rückforderung für Oktober 2021 - Februar 2022, zumal von der Abgabenbehörde in der Begründung der BVE auf einen "verspäteten" Studienbeginn im WS 2020/21 Bezug genommen wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dem elektronisch vorgelegten Akt und den in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten. Zu klären ist im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 dahingehend zu verstehen ist, dass ein Studienbeginn im SS 2020 erforderlich ist, um - zusätzlich zum Toleranzsemester (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) - ein weiteres Semester berücksichtigen zu können.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
b) für volljährige Kinder, die das 24[ und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
[...]
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
[...]
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. INr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet:
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
[...]
§ 3 COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV ) idF. BGBl. II Nr. 173/2020 lautet auszugsweise:
(1) Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
(2) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
(3) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
[...]
§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG ist als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro2024/16/0007).
Die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geregelten Verlängerungstatbestände bezwecken die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester" festlegt (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 ).
3.1.2. Erwägungen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei einem Studienbeginn im WS 2020/21 die Regelstudienzeit um ein "weiters Semester" verlängert werden kann.
Gem. § 3 Abs. 3 COVID-19-Studienförderungsverordnung bleibt das Sommersemester 2020 unberücksichtigt, sofern ein Studium betrieben wurde. Es verlängert sich dann die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine "Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung" und kann diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht für die Frage, ob das SS 2020 auch für den Bezug der Familienbeihilfe relevant ist, herangezogen werden.
Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 9 FLAG 1967 ausdrücklich nicht auf eine konkrete Dauer oder einen bestimmten Umfang dieser - zweifellos vorliegenden - Studienbehinderungen ab. Daher ist, solange grundsätzlich COVID-bedingte, erhebliche Einschränkungen vorlagen, insbesondere auch für Studienanfänger, die im Wintersemester 2020/2021 ihr Studium begonnen haben, kein solcher Nachweis im Einzelfall erforderlich und daher auch nicht zu erbringen (vgl. BFG 12.5.2025, RV/5100732/2024 unter Verweis auf BFG 30.5.2022, RV/6100200/2022; 19.10.2023, RV/3100315/2023; 23.09.2024, RV/7100793/2024).
Von der Abgabenbehörde wird demgegenüber die Ansicht vertreten, "§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 wäre nur bei Studien anwendbar, welche im Sommersemester 2020 (=COVID-19-Krisen-Semester) begonnen oder bereits in diesem Semester aufrecht betrieben wurden".
Nach den angeführten BFG-Erkenntnissen ist hingegen auch ein Studienbeginn im Wintersemester 2020/2021 ausreichend. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit der zitierten VwGH-Judikatur, wonach in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) um ein weiteres Semester vorgesehen ist.
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/126; Abruf am 12.05.2025) wird zu § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erläutert:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war.
Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass "Studienbeginn im November 2020 war, da die Universität Freiburg den Universitätsbetrieb wegen Covid verschoben hatte".
Für den erkennenden Richter ist der Hinweis auf einen verspäteten Studienbeginn infolge der Corona-Pandemie an der Universität Freiburg im WS 2020/21 glaubwürdig und aufgrund der angeführten Judikatur (vgl. etwa BFG 12.5.2025, RV/5100732/2024) diesbezüglich auch kein gesonderter Nachweis erforderlich.
Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 nur bei Studien, welche im Sommersemester 2020 (=COVID-19-Krisen-Semester) begonnen wurden oder bereits in diesem Semester aufrecht betrieben wurden, anwendbar sein soll, ist nicht zutreffend. In der zitierten Bestimmung ist das Sommersemester 2020 nicht angeführt. Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 9 FLAG 1967 ausdrücklich nicht auf eine konkrete Dauer oder einen bestimmten Umfang ab. Lediglich in der hier nicht anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 COVID-19-C-StudFV wird explizit auf das SS 2020 hingewiesen.
Die von der Abgabenbehörde vertretene Lösung widerspricht somit dem Gesetzeszweck (vgl. dazu ausführlich die zitierten Gesetzesmaterialien) sowie der Judikatur (vgl. 17.12.2024, Ro 2024/16/0007).
Der angefochtene Bescheid war daher vom Bundesfinanzgericht wegen der von der Bf aufgezeigten Rechtswidrigkeit hinsichtlich des auf ***K1*** entfallenden Rückforderungsbetrages aufzuheben, da aus § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 nicht abgeleitet werden kann, dass für ein "weiteres Semester" ein Studienbeginn mit SS 2020 erforderlich ist. Die Bescheidaufhebung war auch deshalb geboten, weil beim gegenständlichen Beschwerdezeitraum nicht über die Rückforderung für das von ihr im Hinblick auf leg.cit. zulässigerweise absolvierte sechste Semester abgesprochen werden kann.
Für den auf ***K2*** entfallenden Rückforderungsbetrag bleibt der (nicht bekämpfte) Bescheid dagegen unverändert in Kraft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, wie § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 zu interpretieren ist, wurde vom VwGH in den Erkenntnissen vom 17.12.2024, Ro2024/16/0007 unter Verweis auf VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020 dargelegt. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 17. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100300/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100300.2024
- Stammnummer
- 151017
- Gültig
- 17.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF