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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100762/2024

Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs aufgrund der COVID-19-Krise um ein Semester über die Altersgrenze hinaus bei einem Bachelorstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100762/2024vom 22.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. September 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 09/2024 für die Tochter ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, SVNR Bf. ***5***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO (teilweise) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt wertete die Antwort der Beschwerdeführerin (Bf.) zum Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 15.08.2024 als Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Tochter ***1*** ***2*** ab 09/20224 und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16.09.2024 ab. Es habe keine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise beim Studium der Tochter festgestellt werden können, die Altersgrenze von 24 Jahren sei bereits erreicht. Ein COVID-Semester gem. § 2 Abs. 9 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 stehe nicht zu, da die Tochter im Sommersemester 2020 keine ordentliche Studentin gewesen sei. Weiters sei für ein Auslandssemester grundsätzlich kein Toleranzsemester vorgesehen. Das Studium der Tochter erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines langen Studiums gem. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967. Die Bf. brachte dagegen vor, dass die Tochter im Studienjahr 2023/24 ein Auslandssemester in ***7*** absolviert und ebenso während der Coronapandemie ihr Studium begonnen habe. Beide Punkte rechtfertigten ein Toleranzsemester, welches nicht berücksichtigt worden sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Bf. ist am **tt**. August 2000 geboren und hat im Schuljahr 2019/2020 die Reifeprüfung bestanden. Ab 10/2020 (WS 2020/2021) hat die Tochter mit dem Bachelorstudium ***8***, begonnen. Hierbei handelt es sich um kein "langes Studium" iSd FLAG 1967. Die Studiendauer laut Curriculum beträgt acht Semester. Die Tochter hat im WS 2023/2024 ein Auslandssemester an der **Drittland** University absolviert. Die Bf. hat für die Tochter Familienbeihilfe bis 08/2024 bezogen. Mit Erreichen der Altersgrenze von 24 Jahren wurde die Familienbeihilfe eingestellt. Für das vierte Studienjahr liegen 28 bestätigte ECTS im Inland und 17 ECTS, anerkannt aus dem Auslandssemester, das sind 45 ECTS, vor. Für das WS 2024/2025 wurde eine Studienfortsetzungsbestätigung vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und der elektronischen Familienbeihilfendatenbank FABIAN. 3. Rechtliche Beurteilung § 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleis)tungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, endet grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Tochter aufgrund covidbedingter Studienverzögerungen (und Absolvierung eines Auslandssemesters) die Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 über das 24. Lebensjahr hinaus zusteht. COVID-19-bedingte Studienverlängerung Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 sind: 1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967). 2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967) (vgl. BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023). Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus um ein Semester. Diese Voraussetzungen nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 liegen hier vor: Wegen der "Toleranzsemester" bzw. des "Toleranzjahres" für das Bachelorstudium bestünde grundsätzlich bis Ende des Sommersemesters 2025 (30. September 2025, § 52 Abs. 1 UG) ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Tochter nicht schon im August 2024 die Altersgrenze erreicht hätte. Damit ist die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt. Es ist aber auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 iVm § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Studium vor Erreichung der Altersgrenze (des 24. Lebensjahres), nämlich im 21. Lebensjahr, begonnen worden ist. Damit bestand jedenfalls Anspruch auf ein "COVID-19-Semester" im Anschluss an das Sommersemester 2024, also für das Wintersemester 2024/2025, somit bis 28. Februar 2025 (§ 52 Abs. 1 UG) über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus, sofern das Studium noch betrieben wird. Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Im Erkenntnis VwGH vom 15.12.2025, Ra 2025/16/0081, hat dieser die nach einer Amtsrevision bekämpfte Rechtsansicht des BFG vom 10.06.2025, RV/6100220/2023 bestätigt und ausgeführt: "Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG verlängert sich die Anspruchsdauer (für den Bezug von Familienbeihilfe) nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe näherer Regelungen (lit. a bis d). Diese Bestimmung wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, eingefügt und sollte durch die COVID-19-Krise bewirkte Verzögerungen in der Berufsausbildung kompensieren. Die Gesetzesmaterialien (489/A 27. GP 4 f) halten dazu (auszugsweise) folgendes fest: "Mit diesem Gesetzentwurf sollen - durch die COVID-19-Krise verursachte - Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung (das Studium) nicht innerhalb der - für den Familienbeihilfenbezug - maßgeblichen Berufsausbildungsdauer (Studiendauer) oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann. [...] Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Aus den Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die COVID-19-Krise als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG), das die Absolvierung einer Berufsausbildung im Regelfall beeinträchtigt und damit deren Abschluss verzögert, angesehen hat. Vor diesem Hintergrund wurde bestimmt, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer unabhängig von der Dauer der - pauschal angenommenen - Beeinträchtigung erfolgen soll (vgl. auch VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass sich die Anspruchsdauer nur dann verlängert, wenn im Einzelfall eine konkrete Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID-19-Krise eingetreten ist. Diese Sichtweise würde im Spannungsverhältnis zur Regelung stehen, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise" erfolgt. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, eine Regelung schaffen zu wollen, die einerseits den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall verlangt, andererseits - trotz des erfolgten Nachweises dieser Beeinträchtigung - eine pauschale, von der Dauer der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Verlängerung der Anspruchsdauer bewirkt. Gegen die Annahme einer Notwendigkeit einer konkret im Einzelfall nachgewiesenen Beeinträchtigung sprechen angesichts der mit der COVID-19-Krise verbundenen flächendeckenden Einschränkungen - und damit der Anzahl der potenziell davon betroffenen, einer Berufsausbildung nachgehenden Personen - auch die damit verbundenen verwaltungsökonomischen Auswirkungen. Dies umsomehr, als sich Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nicht nur aufgrund von Einschränkungen in Bezug auf die konkrete Bildungseinrichtung (etwa einer Hochschule), ergeben konnten (insbesondere Schließung von Bildungseinrichtungen), sondern beispielsweise auch durch sonstige, allgemeine Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, wie etwa Einstellung des öffentlichen Verkehrs oder Ausgangsbeschränkungen. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG die COVID-19-Krise pauschal und ohne weitere Nachweise im Einzelfall als Beeinträchtigung der Berufsausbildung anzusehen ist, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der § 2 Abs. 9 lit. a bis d FLAG führt." Damit hat der VwGH die Rechtsprechung des BFG bestätigt, dass bei einem Studium während der Pandemie aufgrund des Vorliegens von Einschränkungen im Studienbetrieb ein Covid-19-Verlängerungssemester über die Altersgrenze hinaus grundsätzlich zuzuerkennen ist (vgl. ua BFG 12.05.2025, RV/5100732/2024; BFG 03.01.2024, RV/5100398/2023; BFG 02.06.2025, RV/ 5100732/2024; BFG 30.01.2026, RV/2100363/2025 uam). Ab dem zweiten Studienjahr ist der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend für den Familienbeihilfenanspruch (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016; VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036). Daher besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (vgl. VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009). Nicht nur für das zweite Studienjahr, sondern für jedes Studienjahr nach dem ersten Studienjahr ist ein Erfolgsnachweis von (grundsätzlich) wenigstens 16 ECTS-Punkten zu erbringen und kommt es für die Beurteilung des Anspruchs ab dem zweiten Studienjahr auf die ECTS-Punkte im jeweils vorangegangenen Studienjahr an (vgl. BFG vom 02.08.2023, RV/7101468/2022; BFG vom 28.04.2025, RV/4100121/2025; BFG vom 19.12.2023, RV/7103485/2023; BFG vom 26.03.2026, RV/3100814/2025 uam). Da die Tochter im vierten Studienjahr laut Sachverhalt die nötige Anzahl an ECTS nachgewiesen hat, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Auslandssemester Wird ein Teil des Studiums im Ausland absolviert, erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester, wenn das Studium im Ausland - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate lang absolviert wurde; nicht notwendige Voraussetzung ist, dass der Auslandsaufenthalt ausschließlich auf Vorlesungszeiten entfällt. Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines Auslandsstudiums während eines im Inland betriebenen ordentlichen Studiums kann die vorgesehene Studienzeit verlängern, jedoch nicht die Altersgrenze (BFG 15.01.2026, RV/5100783/2025; BFG 17.04.2025, RV/5100521/2024). Die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sind immer nur innerhalb der Höchstgrenze von 24 Lebensjahren wirksam (BFG 27.08.2018, RV/7103786/2016). Ist das 24. Lebensjahr bereits vollendet, besteht nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die für ein Studium vorgesehene Studiendauer noch nicht ausgeschöpft worden ist (BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023). Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht (vgl. § 10 Abs. 2 FLAG 1967). Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit lediglich für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur bei einem Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von zumindest zehn Semestern möglich, wenn das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde. Dies trifft im konkreten Fall nicht zu. Eine Verlängerung des Beihilfenbezuges ist somit nur aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 um ein Semester gegeben. Das Auslandssemester führt nicht zu einer (nochmaligen) Verlängerung um ein weiteres Semester über die Altersgrenze hinaus. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Graz, am 22. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100762/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100762.2024
Stammnummer
151511
Gültig
22.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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