Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101661/2026
Höchstzulässige Dauer eines Studiums - Covid-19 Semester
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101661/2026vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. März 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2018 - Feber 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der auf den Zeitraum Oktober 2018 bis Februar 2022 eingeschränkten Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Abweisungsbescheid wird abgeändert.
Der angefochtene Abweisungsbescheid samt Beschwerdevorentscheidung wird hinsichtlich der Zeiträume Mai 2018 bis Februar 2021 aufgehoben.
Die Familienbeihilfe wird für den Zeitraum Oktober 2018 bis Feber 2021 zuerkannt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. ***2*** und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, beantragte am 19.03.2023 die Gewährung der Familienbeihilfe im Eigenbezug ab 05/2018. Sie studiere seit 10/2016 an Universität Wien das Bachelorstudium ***3***. Sie finanziere sich ihr Studium selbst und besitze einen aufrechten NAG-Aufenthaltstitel (Student). Ihre Eltern lebten in ***4***.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens legte die Bf. am 29.08.2023 die Geburtsurkunde, die Einreichbestätigungen betreffend der Anträge auf Erteilung weiterer Aufenthaltstitel (Verlängerungsanträge Student) vom 20.09.2019, 18.09.2018, 11.12.2017, die Einladung zur Abholung des Aufenthaltstitels vom 21.12.2017, das Schreiben ("Aufenthaltstitel") vom 25.11.2020, die Mietverträge von 10/2016 - 02/2019 (Studentenwohnheim), 03/2019 - 09/2022 und ab 10/2022 - laufend, die Aufstellung der Lebenshaltungskosten für den Zeitraum 2018 - 2023 samt Kontoauszügen, Lohnzettel 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, vor. Unterhaltszahlungen von den Eltern erhalte sie seit 05/2018 keine mehr.
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) wies den Antrag mit Bescheid vom 19.03.2024 für den Zeitraum 05/2018 - 02/2024 ab. Begründend wurde auf § 2 Abs. 2 und Abs. 5 FLAG 1967 verwiesen und ausgeführt, dass Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort in einer Zweitunterkunft befänden, den Abschluss des Studiums zielstrebig verfolgten und weiterhin ein besonderes Naheverhältnis zum bisherigen Familienverband hätten, im Allgemeinen die bisherige Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern nicht aufgeben.
Dagegen erhob die Bf. die umfassend begründete Beschwerde vom 18.04.2024; sie schränkte ihren Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe auf den Zeitraum 10/2018 - 02/2022 ein. Maßgebend verwies sie darauf, dass sie von Studienbeginn an bis 05/2018 € 600 monatlich und bis 10/2018 € 300,00 monatlich von den Eltern als Unterstützung erhalten habe. Ab 10/2018 erhalte sie keine Unterstützung mehr. Sie sorge für sich selbst und lebe von ihren Einkünften und Ersparnissen, wobei ihre monatlichen Ausgaben zwischen € 600 und € 800 betrügen.
Was die Anspruchsdauer betreffe, so bestehe in ihrem Fall grundsätzlich ein Anspruch bis zu 24. Geburtstag (tt. April 2021). Die Anspruchsdauer verlängere sich aber aufgrund der Covid-19 Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 über die Altersgrenze hinaus um ein weiteres volles Semester, wenn man im SS 2020 studiert habe. Somit verlängere sich in ihrem Fall die Anspruchsdauer bis zum Ende des WS 2021/22, sohin bis inklusive Februar 2022. Verwiesen werde idZ auf das Erkenntnis des BFG vom 09.11.2022, RV/7103223/2022, in welchem bei einem Geburtstag im März 2022 von einem Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Covid-19-Bestimmung bis Februar 2023 ausgegangen worden sei.
Beigelegt wurde der Versicherungsdatenauszug, die Einladung sowie Einreichbestätigungen (Verlängerungsanträge betr. Aufenthaltstitel) vom 18.09.2018 und 20.09.2019, das Sammelzeugnis der Universität Wien vom 15.04.2024, Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen vom 15.04.2024, die Studienzeitbestätigung vom 15.04.2024, die Lohnzetteldaten 2017 - 2023, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.
Das FAÖ wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2024 als unbegründet ab.
Mit 16.10.2024 beantragte die Bf. in einem umfassend begründeten Schriftsatz die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Unter Punkt 6. "Ausführungen zur Anspruchsdauer" wiederholte sie das in der Beschwerde bereits vorgebrachte Vorbringen, wonach sich die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe bis zum Ende des WS 2021/22 - somit bis Februar 2022 - verlängere.
Das FAÖ legte die Beschwerde am 20.04.2026 dem Bundesfinanzgericht mittels Vorlagebericht vom 20.04.2026 vor. In der umfangreichen Stellungnahme zum Mittelpunkt der Lebensinteressen gelangte das FAÖ zur Ansicht, dass sich dieser nach Abwägung der Gesamtsituation im Inland befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe insoweit gegeben wären. Hinsichtlich des Verlängerungszeitraumes März 2021 bis Februar 2022 liege aber infolge Überschreitung der höchstzulässigen Studiendauer ab SS 2021 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr vor.
Die Behörde stelle daher den Antrag auf teilweise Stattgabe der Beschwerde, als für den Zeitraum 10/2018 - 02/2021 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. im Inland befunden habe und der erforderliche Studienerfolg nachgewiesen worden sei.
Hinsichtlich des Zeitraumes März 2021 bis Februar 2022 werde die Abweisung der Beschwerde beantragt, da die höchstzulässige Studiendauer ab dem SS 2021 überschritten worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im ***5*** geborene Bf., bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerin, verfügte bis 22.12.2025 über den Aufenthaltstitel "Student" und anschließend den über Aufenthaltstitel "Studienabsolvent".
Die Bf. studierte seit Oktober 2016 an der Universität Wien das Bachelorstudium ***3*** und erreichte in den Studienjahren jeweils die geforderten ECTS-Punkte. Das Studium wurde am 27.06.2025 im 18. Semester abgeschlossen.
Die Bf. wohnte von 10/2016 - 09/2022 in einem Studentenwohnheim und von 03/2019 - 09/2022 in einer Wohngemeinschaft. Seit 10/2022 lebt sie mit ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt.
Die monatlichen Lebenshaltungskosten betrugen von 2018 - 2023 rund € 668,00. Die Bf. erhielt monatliche Zahlungen iH von € 600,00 von ihren in Bosnien-Herzegowina lebenden Eltern, diese reduzierten sich auf € 300,00 monatlich. Ab 10/2018 erhielt die Bf. keine Unterhaltszahlung mehr.
Die Bf. finanzierte ihren Lebensunterhalt selbst, indem sie von ihren Ersparnissen und Einkünften lebte. Die Bf. war ab 09/2016 geringfügig beschäftigt. Sie bezog 2017 € 813,54, 2018 € 4.174,52, 2019 € 9.737,11, 2020 € 9.347,88, 2021 € 12.011,30, 2022 € 12.036,51 und 2023 € 13.560,00 an Einkünften.
Der Zeitraum für die Gewährung der Familienbeihilfe wurde im der Beschwerde auf die Monate 10/2018 bis 02/2022 eingeschränkt
2. Beweiswürdigung
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt, ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der Bf.
Die Tatsache, dass die Bf. ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen: Den erteilten Aufenthaltsgenehmigungen, den Mietverträgen, den Aufstellungen über die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Österreich, der glaubhaft gemachten Einstellung der Unterhaltskosten durch die Eltern ab 10/2018, den universitären Nachweisen, dem Versicherungsdatenauszug, den Lohnzettelmitteilungen von 2017 - 2023 und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Die Tatsache, dass die Bf. die geforderten Leistungsnachweise (ECTS) erbracht hat, ergibt sich aus dem Sammelzeugnis der Universität Wien sowie der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen.
Die Tatsache, dass die Bf. vom WS 2016/17 bis zum SS 2025 in Österreich das Bachelorstudium ***3*** studiert hat, ergibt sich aus den vorgelegten universitären Bestätigungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
(…)
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. (…) Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (…) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,"
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet:
"Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat dann den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
"Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten."
§ 6 Abs. 2a und Abs. 5 FLAG 1967 lauten:
"Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; …..
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 7 FLAG 1967 idf. BFGl. I Nr. 220/2021 lautet:
"Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a und c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a. für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b. für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c. für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d. für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist."
Gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 traten §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 mit 01.03.2020 in Kraft."
Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen
Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/15/0279, VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325). Hinsichtlich des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Höchstgerichtes die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114).
Unter Verweis auf die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 20.04.2026 gelangt das Bundesfinanzgericht in Anbetracht der Gesamtumstände und nach Abwägung aller wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Ansicht, dass die Bf. im hier relevanten Zeitraum den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte. Auf die Ausführungen im Vorlagebericht sei - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen.
COVID-19-Verlängerungssemester
Die Bf. ist der Ansicht, dass sich ihre Anspruchsdauer aufgrund der "Covid-19-Bestimmung" des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 bis zum Ende des WS 2021/22, somit bis Februar 2022, verlängert. Sie verweist dabei auf das Erkenntnis des BFG vom 09.11.2022, RV/7103223/2022.
Ihrer Ansicht ist nicht zu folgen:
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht § 6 Abs. 7 iVm Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i FLAG 1967 eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde.
Die Bf. hat im WS 2016/17 mit dem Bachelorstudium begonnen. Die gesetzliche Studiendauer des betriebenen Bachelorstudiums beträgt 6 Semester. Wegen der Toleranzsemester bestand grundsätzlich bis Ende des SS 2020 (30. September 2020, § 52 Abs. 1 UG) ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Somit bestand jedenfalls ein Anspruch auf ein "COVID-19-Semester" im Anschluss an das SS 2020, also für das WS 2020/21, somit bis 28. Februar 2021 (§ 52 Abs. 1 UG).
Zeitraum März 2021 bis Februar 2022:
Ob durch den "Covid-19-Verlängerungstatbestand" die Familienbeihilfe auch für den gegenständlich strittigen Zeitraum März 2021 bis Feber 2022 bestand, ist unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2024, Ro 2024/16/0007, Rn 21 ff zu verneinen. § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 ist die korrespondierende Bestimmung zu § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967.
"Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt.
Nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG verlängert sich "die Anspruchsdauer" nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., für die nach § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab.
Es verlängert sich der gesamte nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gebührende Anspruch, der gegebenenfalls die dort vorgesehenen Verlängerungszeiten bereits enthält, um "ein weiteres Semester" oder ein "weiteres Ausbildungsjahr". Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss.
Dies steht im Einklang mit den Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f), die ausdrücklich davon sprechen, dass die Verlängerung zur "Gesamtstudiendauer" bzw. "zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird" vorgesehen ist. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester."
Im Revisionsfall betrieb E ein Bachelorstudium gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 UG 2002. Das Studienjahr besteht nach § 52 Abs. 1 UG 2002 aus dem Wintersemester und dem Sommersemester. Eine Einteilung der Studienzeit in "Ausbildungsjahre" sieht das UG 2002 nicht vor.
Dass im Rahmen des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG ein "Studienjahr" nicht mit einem "Ausbildungsjahr" gleichgesetzt werden kann, ergibt sich schon dadurch, dass auch die Diplomstudien (§51 Abs. 2 Z 3 UG 2002) in Studienjahre gegliedert sind und diesfalls auch bei Diplomstudien eine Verlängerung, um ein Ausbildungsjahr zu erfolgen hätte.
Diese Auslegung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG findet in der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Stützung. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ro 2023/16/0020, im welchen er gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden hat, der dortigen Mitbeteiligten im Hinblick auf das von deren Tochter betriebene Bachelorstudium nach Maßgabe der dargestellten Überlegungen gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG eine Verlängerung der Familienbeihilfe um (nur) ein Semester zugebilligt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision vollumfänglich stattgegeben und hat das angefochtene Erkenntnis nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesfinanzgericht mit den ihm "zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand" herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 folgend konnte im Beschwerdefall eine Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs nur um ein Semester, somit dem WS 2020/21 erfolgen. Die höchstzulässige Studiendauer ist im Beschwerdefall mit dem SS 2021 überschritten und war daher ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben.
Den Ausführungen des FAÖ im Vorlagebericht vom 20.04.2026 war daher nicht entgegenzutreten.
Soweit die Bf. auf die Entscheidung des BFG vom 9.11.2022, RV/7103223/2022 und auf den darin angeführten Geburtstag im März 2022 und die daraus resultierende Verlängerung der Familienbeihilfe verweist, kann daraus für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Die Sachlage im Beschwerdefall ist im Vergleich zum angeführten Erkenntnis des BFG eine andere. Während im o.a. Erkenntnis das 24. Lebensjahr im März 2022 relevant für das Verlängerungssemester war, ist im Beschwerdefall die mit dem SS 2021 bereits überschrittene höchstzulässige Studiendauer für die abweisende Entscheidung maßgebend. Aus diesem Grund war die die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes März 2021 bis Februar 2022 abzuweisen, weil - wie dargelegt - die höchstzulässige Studiendauer ab dem SS 2021 überschritten wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 66 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 54 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 6 Abs. 2a und 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 2 Abs. 2 und 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 Abs. 45 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 52 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 51 Abs. 2 Z 4 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 42 Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101661/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101661.2026
- Stammnummer
- 152470
- Gültig
- 09.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF