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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101462/2025

Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus für nach der COVID-19-Krise begonnenes Masterstudium nach vorangegangenem Bachelorstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101462/2025vom 30.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Jänner 2025 betreffend Familienbeihilfe ab November 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte Familienbeihilfe ab November 2024 mit der Begründung: "Kind studiert nun nach Abschluss des Bachelorstudiums im Masterstudium". Das Finanzamt erließ den beschwerdegegenständlichen Bescheid (vom 07. Jänner 2025): Abweisungsbescheid Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 27.11.2024, eingebracht am 27.11.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum ***Nach-u.Vornamre*** … 10 00 ab Nov. 2024 Begründung Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" oder eines "COVID-19-Jahres" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 FLAG sind: 1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967). 2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967). Das vor der Erreichung der Altersgrenze betriebene Studium, wo eine Verlängerung über die Altersgrenze begehrt wird, ist in diesem Fall das Masterstudium. Ist es im Masterstudium zu keiner COVID-Beeinträchtigung gekommen, besteht kein Anspruch auf die Verlängerung. Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt: 1. Bisheriger Verfahrensgang und grundlegender Sachverhalt Am 27. November 2024 stellte ich einen Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2024 hinsichtlich meiner Tochter ***Vor-u.Nachname***. Meine Tochter hat von Wintersemester 2019 bis Sommersemester 2024 das Bachelorstudium Lehramt (zunächst Unterrichtsfach Mathematik und Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie, dann ab SoSe 2020 Unterrichtsfach Bewegung und Sport, Unterrichtsfach Mathematik) studiert. Sie hat somit im "Corona-Semester" (= Sommersemester 2020) studiert. Meine Tochter hat mit Oktober 2024 (1.10.2024) ihr Masterstudium Lehramt (Unterrichtsfach Bewegung und Sport, Unterrichtsfach Mathematik) aufgenommen. (Beilage 1: Studienzeitbestätigung: Beilage 2: Sammelzeugnis) Meine Tochter hatte am … . Oktober 2024 den 24. Geburtstag. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde mein Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen, weil eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus im Masterstudium nur möglich sei, wenn die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise im Masterstudium gelegen ist. Dabei handelt es sich um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der ich ausführe wie folgt. 2. Verlängerung über die Altersgrenze im Master- auch dann, wenn "Covid-Semester" im Bachelor-Studium 2.1. Wortlaut des § 2 Abs 9 lit b FLAG Das Masterstudium stellt gegenüber dem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium dar. Dies ist aber für die Auslegung des § 2 Abs 9 lit b FLAG nicht von Belang: § 2 Abs 9 lit b FLAG lautet: "Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: [...] b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVlD-19-Krise". Der Begriff der "Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j" umfasst einerseits die zulässige Studiendauer und andererseits die Altersgrenze. Beides kann in Folge der Covid-19-Krise verlängert werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Verlängerung der Altersgrenze. Nur die Studiendauer "hängt" an einem bestimmten Studium, eine Verlängerung der Studiendauer aufgrund der Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG ist daher tatsächlich nur in Bezug auf jenes Studium möglich, in dem die Covid-19-Krise lag. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um eine Verlängerung der Studiendauer, sondern um eine der Altersgrenze. Die Altersgrenze "hängt" nicht an einem bestimmten Studium. Vielmehr kann Familienbeihilfe auch nach einem abgeschlossenen Studium für weitere Studien (egal ob Bachelor oder Master) bezogen werden, bis die Altersgrenze erreicht ist. Die Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG ermöglicht eine Verlängerung eben dieser Altersgrenze. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Verlängerung der Altersgrenze nur solange geltend gemacht werden kann, solange man sich in jener Studienphase befindet, in der die Beeinträchtigung stattfand, ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt. Die Verlängerung über die Altersgrenze gilt auch dann, wenn eine Studentin bereits im Masterstudium ist, die Beeinträchtigung aufgrund der Covid-Krise iSd § 2 Abs 9 lit b FLAG aber im Bachelorstudium stattfand. 2.2. Gesetzesmaterialien: "Gesamtstudiendauer" Dies ergibt sich auch aus den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) zur Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG, die mit dem 6. COVID-19-Gesetz eingefügt wurde. Die Materialien unterscheiden zwischen jener Studienphase, in der sich die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise erfolgte, und der "Gesamtstudiendauer". Die durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der Covid-19-Krise bezieht sich - analog zu sonstigen Verlängerungen aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses - auf die "Studienphase, in der die Beeinträchtigung erfolgt". Die ebenfalls durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze hingegen bezieht sich auf die "Gesamtstudiendauer". Hier die Materialien im Wortlaut: "Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam- in der die Beeinträchtigung durch die C0VID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der C0VID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden." 2.3. BFG-Rechtsprechung Dass die Verlängerung der Altersgrenze auch in einem anschließenden Masterstudium greift, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung. In BFG vom 9. November 2022 (RV/7103223) ging es um eine Beschwerdeführerin, die im März 2022 ihr 24. Lebensjahr vollendete und zum damaligen Zeitpunkt ein Masterstudium studierte. Im Sommersemester 2020 war die Beschwerdeführerin im Bachelorstudium inskribiert gewesen. Das Bundesfinanzgericht ging in diesem Fall davon aus, dass die Covid-Sonderbestimmung betreffend die Verlängerung über die Altersgrenze hinaus anzuwenden war und der Anspruch auf Familienbeihilfe daher über die Altersgrenze hinaus um ein volles Semester, sohin bis 28. Februar 2023 zu verlängern war. In BFG vom 25. März 2024 (RV/7102529/2023) ging es um eine Beschwerdeführerin, die ihr Bachelorstudium im September 2020 abgeschlossen hatte. Danach belegte sie ein Masterstudium. Im Februar 2022 erreichte sie das 24. Lebensjahr. Auch hier brachte das Bundesfinanzgericht die Covid-Sonderbestimmung in Bezug auf das angeschlossene Masterstudium zur Anwendung und verlängerte die Altersgrenze. Dabei verlängerte das Bundesfinanzgericht die Anspruchsdauer um ein volles "Ausbildungsjahr", sohin bis Ende Februar 2023. Auch in BFG vom 23. September 2024 (RV/7100793/2024) wurde eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus aufgrund der Covid-Sonderbestimmung im Masterstudium gewährt, obwohl die Beeinträchtigung des Studienbetriebs aufgrund der Pandemie im Bachelorstudium vorgelegen hatte. Die betreffende Studierende hatte ihr Bachelorstudium im Juli 2021 abgeschlossen, ab Oktober 2021 studierte sie ein Masterstudium und vollendete mit September [richtig: Oktober] 2022 das 24. Lebensjahr. Auch ihr wurde eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus gewährt. 3. Verlängerung zumindest bis Ende des Sommersemesters 2025 Die Verlängerung gebührt zumindest um ein "volles" Semester. Meine Tochter hat mit TT.10.2024 das 24. Lebensjahr erreicht. In ihrem Fall verlängert sich daher die Anspruchsdauer zumindest bis zum Ende des Sommersemesters 2025, sohin bis inkl. September 2025. Dazu verweise ich auf die Entscheidung des BFG vom 9.11.2022 zur Zahl RV/7103223/2022, in welcher bei einem Geburtstag im März 2022 von einem Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der "Covid-19-Bestimmung" bis Februar 2023 ausgegangen wurde. Abschließend stelle ich folgende Anträge: - Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir Familienbeihilfe zusteht. - Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. mir allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Beeinsprucht wurde die Abweisung des Anspruches auf Familienbeihilfe betreffend ***Vorname.Tochter*** ab 11/2024. Begründung Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen gilt dies sinngemäß. Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, abweichend über die Altersgrenze und Studiendauer hinaus, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenem Studiums infolge der COVID-19-Krise. Erläuternd möchten wir diesbezüglich anführen, dass durch den Abschluss des Bachelorstudiums Ihrer Tochter ***Vorname.Tochter*** mit 09/2024 im darauf folgendem Masterstudium keine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise mehr vorlag, sodass auch keine Verlängerung des gesetzlichen Anspruchszeitraumes über das 24. Lebensjahr hinaus möglich war. Ihrer Beschwerde konnte daher nicht entsprochen werden. Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt: Ergänzung nach der Wiedergabe der Materialien (126 BlgNR XXVII. GP: Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen der Verlängerung der Studiendauer und der Verlängerung der Altersgrenze macht und die Verlängerung der Altersgrenze unabhängig von der Studienphase, in der sich die Studentin gerade befindet, vorsieht - eben weil die Covid-19-Krise Auswirkungen auf die "Gesamtstudiendauer" hat. 2.3. Verfassungskonforme Auslegung Dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Studentin bereits im Masterstudium ist, die Beeinträchtigung aufgrund der Covid-Krise iSd § 2 Abs 9 lit b FLAG aber im Bachelorstudium stattfand, ergibt sich auch aus Sachlichkeitserwägungen: Mit der Schaffung des § 2 Abs 9 lit b FLAG anerkennt der Gesetzgeber, dass die Covid-19-Krise zu einer massiven Beeinträchtigung des Studierens und damit zum Verlust mindestens eines Semesters führte. Ohne Pandemie im Sommersemester 2020 hätte meine Tochter ihren Bachelorabschluss früher gemacht und daher auch den Master früher begonnen. Ohne die Covid-19-Krise im Sommersemester 2020 wäre sie mit Vollendung des 24. Lebensjahres daher schon weiter mit ihrem Masterstudium. Die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise im Bachelorstudiums hat daher Auswirkungen auf ein anschließendes Masterstudium - nämlich, was das frühere (im Sinne von "früher im Studienverlauf ") Erreichen der Altersgrenze betrifft. Aus diesem Grund ist es sachgerecht und folgerichtig, dass die mit § 2 Abs 9 lit b FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Pandemie im Bachelorstudium war und nunmehr ein Masterstudium studiert wird. Das ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Zweck der Familienbeihilfe: Da die pandemiebedingte Beeinträchtigung im Bachelor die gesamte Dauer der Berufsausbildung ("Gesamtstudiendauer", siehe Materialien oben) verlängert, bin ich für mein Kinder länger unterhaltspflichtig, als ich es ohne Pandemie wäre, weil nämlich ohne Pandemie das Ende der Berufsausbildung früher (= was das Alter des Kindes anbelangt) eingetreten wäre. Nach der Unterhaltsjudikatur des OGH gebührt auch während eines Masterstudiums Unterhalt (siehe etwa OGH, 4.8.2009, 9 Ob 63/08t). Dass die vorliegende Rechtsfrage auch eine verfassungsrechtliche Dimension hat, wird auch durch folgende Erwägung gestützt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ein Ausgleich für die verfassungsgesetzlich geforderte steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, die nicht im Steuerrecht selbst erfolgt. Der VfGH hat diesbzgl. ausgesprochen: "Gemäß §34 Abs7 Z1 EStG 1988 idF BGBl. I 79/1998 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß §33 Abs4 Z3 Uta und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs3 EStG) Anspruch auf diese Beträge hat. [. . .] Unterhaltsleistungen an Kinder werden nicht (zur Gänze oder teilweise) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen, es kommt auch nicht zu einer tariflichen Differenzierung zwischen unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Personen (etwa durch Anwendung eines sog. Splittingtarifes) oder zu einer fiktiven Aufteilung des Einkommens auf die Familienmitglieder (sog. Realsplitting). Der Gesetzgeber bringt mit der in §34 Abs7 Z1 EStG 1988 getroffenen Anordnung vielmehr die steuerliche Berücksichtigung des Kindesunterhaltes in Verbindung mit dem Kinderabsetzbetrag und der Familienbeihilfe (in der Folge: Transferleistungen). Wenn es dabei heißt, daß Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und den Kinderahsetzbetrag "abgegolten" sind- so versteht der Gerichtshof dies so, daß die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die genannten Transferleistungen erfolgt bzw. erfolgen soll." (VfGH vom 30.11.2000- B1340/00 I VfSlg 16026/2000). Indem die Pandemie den Masterabschluss nach hinten verschoben hat, bin ich länger unterhaltspflichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs 9 FLAG kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gebührt, wenn die Studierende bereits im Masterstudium ist (die Pandemie aber im Bachelor war). Das Sachlichkeitsproblem lässt sich darüber hinaus auch durch folgende fiktive Fallbeispiele verdeutlichen: Fallbeispiel A: Studentin A ist im Februar 2000 geboren und beginnt im Wintersemester 2018 ein Bachelorstudium. Die Mindeststudiendauer beträgt 6 Semester. Studentin A hat also eine "normale" Anspruchsdauer in der Familienbeihilfe von 8 Semestern. Das Sommersemester 2020 wird als "Covid-Semester" nicht gezählt. Die Studentin hätte also jedenfalls Anspruch bis inkl. Wintersemester 2022. Aufgrund von Tätigkeiten als Studierendenvertreterin kommt es zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer von (maximal zulässigen) vier Semestern. Allerdings würde der Anspruch "normalerweise" dennoch mit dem 24. Geburtstag und somit mit Februar 2024 enden. Aufgrund der Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG verlängert sich allerdings die Altersgrenze um ein Semester, also zumindest bis inklusive Sommersemester 2024. Besagte Studentin A kann also die Bestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG für eine Verlängerung der Altersgrenze heranziehen. Fallbeispiel B: Studentin B ist im Februar 2000 geboren und beginnt im Wintersemester 2018 ein Bachelorstudium. Die Mindeststudiendauer beträgt 6 Semester. Innerhalb der Anspruchsdauer (Mindeststudiendauer plus 2 Toleranzsemester, wobei das Sommersemester 2020 als "Covid-Semester" nicht gezählt wird) schließt sie das Studium ab und beginnt im Wintersemester 2022 ein Masterstudium. Dieses hat eine Mindeststudiendauer von vier Semestern. Inklusive Toleranzsemestern könnte sie also bis Ende Sommersemester 2025 Familienbeihilfe beziehen. Allerdings würde der Anspruch auf Familienbeihilfe "normalerweise" mit dem 24. Geburtstag und somit bereits mit Februar 2024 enden. Dass sie noch vor Ende der Mindeststudiendauer die "normale" Altersgrenze erreicht, liegt jedoch an den Verzögerungen durch die Covid-Krise im Bachelorstudium. So wie im Fallbeispiel A müsste daher allein schon aus Sachlichkeitsgründen gelten, dass die Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG genau das auffängt und die Altersgrenze um ein Semester verlängert, also zumindest bis inklusive Sommersemester 2024. In Fallbeispiel A liegt durchgängig ein sehr langes Bachelorstudium (aufgrund von Studierendenvertretungszeiten) vor; in Fallbeispiel B hingegen ein Bachelorstudium und ein Masterstudium. In beiden Fällen hat die Covid-Krise zu einem langsameren Studieren geführt. Dennoch soll dies laut Ansicht des Finanzamts nur im Fallbeispiel A in Bezug auf die Altersgrenze berücksichtigt werden. Eine solche Differenzierung ist unsachlich und widerspricht daher dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. [2.4. BFG-Rechtsprechung …] 2.5.Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs In VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund von § 2 Abs 9 FLAG (Covid-19-Sonderbestimmung) beschäftigt, allerdings ging es in dem Fall nur um ein Bachelorstudium. Die damals relevante Rechtsfrage war die Frage, ob in abschnittsunabhängigen Studien die Verlängerung um ein "Ausbildungsjahr" gebührt. Der VwGH verneint, dass die Verlängerung um ein Ausbildungsjahr gebührt und verweist in seiner Begründung unter anderem auf seine eigene Rechtsprechung, konkret auf VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020. Darin habe er "in der Sache selbst entschieden" und "eine Verlängerung der Familienbeihilfe um (nur) ein Semester zugebilligt". Tatsächlich lässt sich aus VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020 zweierlei gewinnen: 1. Zum einen wird in VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020 deutlich, was "Verlängerung um ein Semester" bedeutet: Die betreffende Studentin war am TT. Mai 1998 geboren, hatte also im Mai 2022 ihren 24. Geburtstag. Die Verlängerung der Familienbeihilfe aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung des FLAG war ihr bis inkl. Februar 2023 gewährt worden. Es ist folglich ein "volles" Semester zu gewähren. (Siehe dazu auch die Entscheidung des BFG vom 9.11.2022 zur Zahl RV/7103223/2022, in welcher ebenfalls bei einem Geburtstag im März 2022 von einem Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der "Covid-19-Bestimmung" bis Februar 2023 ausgegangen wurde.) Meine Tochter hat am TT.10.2024 das 24. Lebensjahr abgeschlossen. In ihrem Fall verlängert sich daher die Anspruchsdauer bis zum Ende des Sommersemesters 2025- sohin bis inkl. September 2025. 2. In VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020 ging es darüber hinaus ebenfalls um einen Fall, in dem die Studierende bereits im Master war, und der Verwaltungsgerichtshof hatte an der Covid-19-Verlängerung nichts auszusetzen. Die betreffende Studentin hatte von WS 2017 bis Oktober 2020 das Bachelorstudium Humanmedizin studiert. Ab dem WS 2020 hatte sie das Masterstudium Humanmedizin studiert. Im Mai 2022 hatte sie ihren 24. Geburtstag. Ihr wurde die oben bereits genannte Verlängerung der Altersgrenze aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung bis inkl. Februar 2023 gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte an der Verlängerung aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung nichts auszusetzen. Dabei war die Kernfrage im damaligen Verfahren die Eigenständigkeit von Bachelor- und Masterstudien, da es um die mangelnde Anwendbarkeit von § 2 Abs 1 lit j bb FLAG ("langes" Studium) auf ein in Bachelor und Master geteiltes Humanmedizin-Studium ging. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Das Kind ***Vorname.Tochter***, geboren am … .10.2000, hat mit WS 2019/2020 das Bachelorstudium Lehramt begonnen und mit 08.09.2024 erfolgreich abgeschlossen. Im WS 2024/25 hat sich ***Vorname.Tochter*** für das Masterstudium Lehramt inskribiert. Mit 25.11.2024 erfolgte die Mitteilung über den Wegfall der Anspruches auf Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin (Bf.) für das Kind ***Vorname.Tochter*** ab Oktober 2024 (Erreichung höchstzulässige Altersgrenze). Dahingehend langte mit 27.11.2024 ein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***Vorname.Tochter*** ab November 2024 bei der Behörde ein. Die Tochter befinde sich momentan im Masterstudium Lehramt. Am 07.01.2025 folgte die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe mittels Bescheid. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die höchstzulässige Altersgrenze überschritten sei und eine Verlängerung gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 aufgrund einer COVID-bedingten Beeinträchtigung des Masterstudiums nicht in Betracht komme, da eine derartige Beeinträchtigung im Rahmen des Masterstudiums nicht festgestellt werden konnte. Mit 31.01.2025 wurde innerhalb der zulässigen Frist die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. Die Bf. begehrte eine Verlängerung der Anspruchsdauer und stützte ihr Schreiben auf mehrere Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts. Am 26.02.2025, zugestellt am 05.03.2025, erließ die Behörde die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Durch den Abschluss des Bachelorstudiums von ***Vorname.Tochter*** mit 09/2024 ergebe sich im anschließenden Masterstudium keine Beeinträchtigung mehr durch die COVID-19-Pandemie. Aus diesem Grund bestehe keine Grundlage für die Verlängerung des gesetzlichen Anspruchszeitraums über das 24. Lebensjahr hinaus. Am 28.03.2025 langte fristwahrend der Vorlagenantrag bei der Behörde ein. Im wesentlichen wurden die Ausführungen des Beschwerdeschreibens erneut vorgebracht. Beweismittel: Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 27.11.2024 Beschwerdeschreiben vom 31.01.2025 Vorlageantrag vom 28.03.2025 Auszug Studiendatei Stellungnahme: Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen. Gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmung: b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). Ein Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium dar und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul Bachelorstudiengang (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086; VwGH 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt angeführten Erkenntnis das Folgende ausgeführt: "Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt." Das Bachelorstudium Lehramt und das Masterstudium Lehramt sind zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Studien. Das abgeschlossene Bachelorstudium Lehramt stellt eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Das Kind der Bf. hat im WS 2024/25 mit dem Masterstudium ein neues, eigenständiges Studium begonnen. Im Wintersemester 2024/25 lagen keine COVID-19-bedingten Einschränkungen mehr vor, die eine Anwendung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 rechtfertigen würden. Da die Pandemie keine Auswirkungen mehr auf den Studienbetrieb hatte, entfällt die Grundlage für diese Sonderregelung, und es gelten die allgemeinen Bestimmungen des FLAG 1967. Dahingehend beantragt die Behörde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die im Oktober 2000 geborene Tochter der Bf. (Familienbeihilfenantrag) begann im Oktober 2019 zu studieren (Antrag, Beschwerde, vorgelegte Studienzeitbestätigung vom 18.01.2025). Die Studienzeit der Tochter der Bf. im Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Mathematik Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie, UA 198 420 425 02, dauerte vom 01. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 - Rückgemeldete Semester: 2019W (vorgelegte Studienzeitbestätigung vom 18.01.2025). Im Bachelorstudium Lehramt Sek (AB), UA 198400420 02, Unterrichtsfach Bewegung und Sport Unterrichtsfach Mathematik, dauerte die Studienzeit der Tochter der Bf. vom 01. März 2020 bis 08. September 2024 - Rückgemeldete Semester: 2020S, 2020W, 2021S, 2021W, 2022S, 2022W, 2023S, 2023W, 2024S (vorgelegte Studienzeitbestätigung vom 18.01.2025). Ab 01. Oktober 2024 (bis laufend) studiert die Tochter der Bf. im Masterstudium Lehramt Sek (AB), UA 199 500 520 02, Unterrichtsfach Bewegung und Sport Unterrichtsfach Mathematik (vorgelegte Studienzeitbestätigung vom 18.01.2025). Für ***Vorname.Tochter*** wurde der Bf. Familienbeihilfe bis einschließlich Oktober 2024 (dem Monat, in dem die Tochter der Bf. das 24. Lebensjahr vollendet hatte) gewährt (Familienbeihilfensystem FABIAN - durchgeführte Leistungen, Beschwerdevorlage). 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Im Erkenntnis vom 14.01.2025, RV/7101767/2024, erwog das Bundesfinanzgericht nach Zitierung der (oben wiedergegebenen) Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG: Die Bf. hat die Zuerkennung von Familienbeihilfe über die Vollendung ihres 24. Lebensjahres (der 24. Geburtstag war am ***TT. Monat*** 2023) hinaus auf der Grundlage der Bestimmung des § 6 Abs. 9 FLAG 1967 beantragt. Begründet hat die Bf. dieses Vorbringen damit, dass eine Studienbehinderung während ihres Bachelorstudium … im Sommersemester 2020 vorgelegen habe und dass als eine Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinaus in einem Masterstudium auch gelte, wenn das Sommersemester 2020 im Bachelorstudium war. Die Bf. verwies dazu auf ein Fallbeispiel in der Einführungs-Information des Familienministeriums zur FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020, Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung/eines Studiums infolge der COVID-19-Krise, Stand 1.7.2020, Seite 4). Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG darstellt, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086; VwGH 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt angeführten Erkenntnis das Folgende ausgeführt: "Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt." An dieser Stelle ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine "Einführungs-Information" des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend mit "Stand 27.09.2022" in Ermangelung der Veröffentlichung dieser Ausführungen in einem Bundesgesetzblatt für das Bundesfinanzgericht keine maßgebliche Rechtsquelle darstellt. Selbst für den Fall, dass diese Information eine für das BFG maßgebliche Rechtsquelle dargestellt hätte, wäre auf den ergänzenden Hinweis in dieser Einführungsinformation auf der Seite 4 oben zu verweisen, wo das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ausführt: "Ergänzender Hinweis: Für Ausbildungen, die ab dem WS 2020/2021 begonnen wurden, ist im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung aufgrund der Covid-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der Covid-19-Krise nicht möglich ist." Das Bachelorstudium der Psychologie … und das Masterstudium der Psychologie … sind zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Studien. Das … abgeschlossene Bachelorstudium der Psychologie stellt eine abgeschlossene Berufsausbildung dar und hat die Bf. im Wintersemester 2022/2023 mit dem Masterstudium der Psychologie … ein neues, eigenständiges Studium begonnen. Schon nach den - für das Bundesfinanzgericht nicht verbindlichen - Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist bei Ausbildungen, die ab dem Wintersemester 2020/2021 beginnen, eine Beeinträchtigung auf Grund der Covid-19-Krise nachzuweisen. Beeinträchtigungen auf Grund von Covid ab dem Beginn des Psychologiestudiums … im Wintersemester 2022/2023 hat die Bf. aber weder vorgebracht noch nachgewiesen. Da die Bf. eine Beeinträchtigung des Masterstudiums … weder vorgebracht noch nachgewiesen hat, lag nach der Überzeugung des BFG eine solche Studienbehinderung während des Masterstudiums der Bf. auch nicht vor, weswegen schon auf Grundlage der für das Bundesfinanzgericht nicht maßgeblichen Information des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ein Anspruch der Bf. für ein zusätzliches Semester über die Altersgrenze hinaus (Verlängerungssemester) nicht zustand. Die Bestimmung des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 stellt zwar nicht auf die Dauer einer Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise ab, setzt aber sehr wohl voraus, dass eine solche Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat. Gegenständlich hat die Bf. ihr Masterstudium der Psychologie … im Wintersemester 2022/2023 begonnen und gab es zu dieser Zeit weder eine im § 6 Abs. 9 FLAG 1967 angeführte Covid-19-Krise noch eine Studienbeeinträchtigung in Folge dieser Krise. Die Bestimmung des § 6 Abs. 9 FLAG 1967 ist daher auf das von der Bf. im Wintersemester 2022/2023 begonnene Masterstudium der Psychologie … nicht anwendbar. Dem Begehren auf Verlängerung des Anspruchszeitraumes für den Bezug der Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr der Bf. hinaus konnte daher nicht Folge gegeben werden. Auf Grund des gleichen Sachverhalts treffen die Erwägungen dieses Erkenntnisses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. Im Erkenntnis vom 23.09.2024, RV/7100793/2024, erwog das Bundesfinanzgericht Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass das Bachelorstudium als ein vom Masterstudium getrenntes Studium anzusehen ist und mit diesem keine Einheit bildet (vgl. bspw. BFG vom 3. November 2022, RV/7102985/2019; 21. März 2014, RV/7100755/2013; 24. Juli 2014, RV/2100597/2013; 20. November 2014, RV/2100780/2013; 20. Juni 2016, RV/1100356/2016; 5. September 2018, RV/7103057/2017; 29. September 2021, RV/5101248/2019; 2. Dezember 2021, RV/7105804/2019; 25. Mai 2022, RV/5100509/2019 und am 14. Juni 2022, RV/1100003/2022). Auch im vorliegenden Fall schließt sich das Bundesfinanzgericht dieser Ansicht an. Das Bachelorstudium ist unter Verweis auf die oben angeführten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung als eigenständiges Studium einzustufen. Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa bis cc FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, und sublit bb leg cit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der Tochter der Bf nicht vor. Im Erkenntnis vom 02.04.2025, RV/3100593/2024, erwog das Bundesfinanzgericht: Coronabedingte Beeinträchtigungen im vorangegangenen Bachelorstudium können nicht auf das getrennt zu betrachtende Masterstudium übertragen werden. Zum ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024, Ro 024/16/0007: Dieses Erkenntnis betraf, wie die Bf. selbst festhält, ein anspruchsvermittelndes Kind, welches ein Bachelorstudium betrieben hatte. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende - oben abgehandelte - Frage stellte sich in jenem Verfahren somit gar nicht. Zum ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2024, Ro 2023/16/0020: Dieses Erkenntnis betraf ein im Mai 1998 geborenes Kind und den Beschwerdezeitraum März bis Mai 2023, in dem das Kind das 24. Lebensjahr bereits vollendet gehabt hatte (im Mai 2022). Es galt, die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu beurteilen, wonach Personen Anspruch auf Familienbeihilfe haben … für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter] und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Der Gerichtshof sprach in Wesentlichen aus: In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten. … Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". … Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde somit entschieden, dass es sich bei den Studien: Bachelorstudium (sechs Semester) - anschließendes Masterstudium nicht um ein (1) Studium, das mindestens zehn Semester dauert, handelt. Wenn die Bf. meint: "Ihr (der anspruchsvermittelnden Tochter) wurde die oben bereits genannte Verlängerung der Altersgrenze aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung bis inkl. Februar 2023 gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte an der Verlängerung aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung nichts auszusetzen.", ist dazu zu sagen: Der Beschwerdezeitraum war "März bis Mai 2023", demgemäß war der Beschwerdegegenstand, der vom Gerichtshof beurteilt werden konnte, mit diesem Zeitraum festgelegt und hatte ungeprüft zu bleiben, ob die Altersgrenze "bis inkl. Februar 2023" zu Recht gewährt wurde oder nicht. Zum ins Treffen geführten BFG- Erkenntnis vom 25. März 2024, RV/7102529/2023: Streitzeitraum des Erkenntnisses ist der Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023. Der Stammrechtssatz 1 lautet: Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium (hier: Medical Science und Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften) sind in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen, auch wenn für die Ausübung des angestrebten Berufs die Absolvierung des Masterstudiums erforderlich ist. Erwogen wurde u.a.: Das verfahrensgegenständliche Masterstudium Humanmedizin an der Masterstudium Humanmedizin wurde im September 2020 begonnen. … Da das verfahrensgegenständliche Masterstudium Humanmedizin nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, besteht § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 über die Altersgrenze hinaus Anspruch auf Familienbeihilfe für ein weiteres Ausbildungsjahr. Der Bf stand daher im Rückforderungszeitraum gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Festzuhalten ist: Gegen das Erkenntnis wurde Amtsrevision eingebracht (FINDOK - Beachte). Das Masterstudium (Humanmedizin) der Tochter jener Beschwerdeführerin betrifft somit den Zeitraum aufrechter COVID- 19- Krise. Zum ins Treffen geführten BFG- Erkenntnis vom 9. November 2022, RV/7103223/2022: Zu beurteilen war folgender Sachverhalt: "Die im März 2022 ihr 24. Lebensjahr vollendende Beschwerdeführerin (Bf.) ist an der Universität Wien seit dem WS 2020/21 bis laufend im Masterstudium Betriebswirtschaft inskribiert. … gelangten an die Bf. … Familienbeihilfe … zur Auszahlung. Die Bf. erzielte in den Jahren 2021 und 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit." Hierüber wurde erwogen: Ausgehend von der Tatsache, dass die Bf. das Masterstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre im WS/2020/2021 und sohin vor Vollendung ihres 24. Lebensjahres begonnen hat, kommt im zu beurteilenden Fall die - den Anspruch auf Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus verlängernde Bestimmung des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 - zum Tragen. In Ansehung der Tatsache, dass die Bf. das 24. Lebensjahr im März 2022, sprich im SS 2022 vollendet hat, verlängert sich unter Anwendung des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 deren Anspruch auf Familienbeihilfe um ein weiteres Semester (WS 2022/2023), sprich sohin bis zum 28. Februar 2023. Es gilt das oben bereits Gesagte: "Gegenständlich hat die Bf. ihr Masterstudium der Psychologie … im Wintersemester 2022/2023 begonnen und gab es zu dieser Zeit weder eine im § 6 Abs. 9 FLAG 1967 angeführte Covid-19-Krise noch eine Studienbeeinträchtigung in Folge dieser Krise." Abschließend wird bemerkt: Wurde der Bf., wie oben ausgeführt, für ihre Tochter ***Vorname.Tochter*** Familienbeihilfe bis einschließlich Oktober 2024 (dem Monat, in dem die Tochter der Bf. das 24. Lebensjahr vollendet hatte) gewährt, kamen ihr - für das im Oktober 2019 begonnene Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Mathematik Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie, UA 198 420 425 02, Beihilfezahlungen für ein Semester (2019W) und - für das im März 2020 begonnene Bachelorstudium Lehramt Sek (AB), UA 198400420 02, Unterrichtsfach Bewegung und Sport Unterrichtsfach Mathematik, Studienzeit der Tochter vom 01. März 2020 bis 08. September 2024 - Rückgemeldete Semester: 2020S, 2020W, 2021S, 2021W, 2022S, 2022W, 2023S, 2023W, 2024S, Beihilfezahlungen für 9 Semester [somit insgesamt für 10 Semester] zugute. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall und unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur nicht gegeben. Wien, am 30. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101462/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101462.2025
Stammnummer
148303
Gültig
30.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7101462/2025 — Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus für nach der COVID-19-Krise begonnenes Masterstudium nach vorangegangenem Bachelorstudium · RIS AI