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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102550/2026

Familienbeihilfe: Kein gemeinsamer Haushalt mit Kind und keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102550/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 2026 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum ab Jänner 2026 (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) hat. Das Finanzamt hat am 25.2.2026 einen Bescheid erlassen mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin vom 3.2.2026 abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und mindestens eine der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zutreffen würden. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und begründete dies zusammenfassend damit, dass die Tochter im Juni 2020 die Reifeprüfung abgelegt hätte. Auf Grund der pandemiebedingten Sondersituation wäre eine Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium (MedAT) faktisch nicht möglich gewesen. Daher hätte die Tochter den MedAT im Juli 2021 absolviert. Bis dahin habe sie sich im Bachelorstudium ***Name*** inskribiert. Nach erfolgreicher Absolvierung des MedAT hätte die Tochter im Wintersemester 2021/22 an der ***MedizinUni*** das Medizinstudium aufgenommen, welches sie seitdem ohne Unterbrechung fortgeführt habe. Der Zweck des FLAG liege in der Unterstützung einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung. Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verzögerung des Studienbeginns wäre ausschließlich durch außergewöhnliche äußere Umstände bedingt gewesen. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um eine sachgerechte und zweckorientierte Würdigung des Einzelfalls im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30.4.2026 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die in sublit. aa) bis cc) normierten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 müssten kumulativ vorliegen. Die Bestimmung über die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit oder über die Altersgrenze gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967, welche gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1.3.2020 in Kraft getreten wären, würden verlangen, dass es zu einer Beeinträchtigung des Studiums infolge der Covid-Krise gekommen wäre. Dabei wäre das Sommersemester 2020 das kritische Covid-19-Semester gewesen. Es wäre nicht zu einer konkreten Beeinträchtigung gekommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe zwar im Kalenderjahr der Vollendung des 19. Lebensjahres zu studieren begonnen, jedoch hätte sie das erste Studium nach zwei Semestern abgebrochen und ab dem Wintersemester 2021/22 das Studium der Humanmedizin aufgenommen. Eine Verlängerung des Anspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wäre nicht möglich, weil sie das Studium der Humanmedizin nicht im Kalenderjahr der Vollendung des 19. Lebensjahres zu studieren begonnen habe. Daher hätte der Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis Ablauf des Monats, in dem das 24. Lebensjahr vollendet wurde, konkret bis einschließlich Dezember 2025, bestanden. Fristgerecht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und ergänzte ihr Vorbringen im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen der Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 erfüllt wären und somit der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter bestehe. Außerdem würde eine verfassungskonforme, gleichheitskonforme Auslegung die sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung spät im Jahr geborener Personen vermeiden, die dadurch erst später eingeschult wurden, und gebiete die teleologische Anwendung der COVID-19-Verlängerungsregel auf den vorliegenden Fall. Im Vorlagebericht vom 18.6.2026 beantragte das Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe von Jänner bis September 2026 auf Grund der Entscheidung des VwGH vom 15.12.2025 zur GZ. Ra 2025/16/0081, wonach für die Anwendung von § 2 Abs. 9 FLAG 1967 keine konkrete Beeinträchtigung vorgewiesen werden müsse, und die Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2026. Im Vorhaltewege wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme gebracht, dass sie und ihre Tochter laut Zentralem Melderegister nicht an derselben Adresse gemeldet seien. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass kein gemeinsamer Haushalt vorliege, die Eltern jedoch die Unterhaltskosten tragen würden. In der Stellungnahme zum Vorhalt an die Beschwerdeführerin sowie deren Beantwortung, teilte das Finanzamt mit, dass von einer überwiegenden Kostentragung durch die Eltern ausgegangen werde. Die Tochter sei während des Studiums nur bis Jänner 2023 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen (hiezu wurde der Sozialversicherungsauszug vorgelegt). Der Familienwohnsitz sei Wien. Bei Besuchen werde sicherlich auch Bargeld mitgegeben und evt. Sonderkosten durch die Eltern finanziert. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, geb. ***GebDat-Bf***, ist wohnhaft im ***Bezirk A*** in Wien (seit 2003), und ihre Tochter ***Kind***, geb. ***GebDat-Kind***, im ***Bezirk B*** (seit 2021) in Wien. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter führten im gegenständlichen Zeitraum keinen gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin überweist ihrer Tochter pro Monat 510 Euro. Monatliche Kosten der Tochter in Euro: | Anteilige Miete | 478,5 | Anteilig Strom und Gas | 40 | Anteilig Internet | 20 | Verpflegung | 400 | Gesundheit und Apotheke | 30 | Öffentliche Verkehrsmittel | 85 | Abos | 45 | Freizeit/Kleidung/Sonstiges | 100-150 | Summe | 1.198,5-1.248,5 Die Tochter absolvierte die Reifeprüfung im Juni 2020. Sie trat im Juli 2020 nicht zur Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium (MedAT) an, sondern erst im Juli 2021. Nach positiver Absolvierung begann sie das Studium der Humanmedizin mit ***August 2021*** an der ***MedizinUni*** und ist fortlaufend in diesem inskribiert. Sie hat in den ersten vier Studienjahren pro Studienjahr mehr als 16 ECTS positiv absolviert. Von 23.9.2020 bis 25.8.2021 war die Tochter im Bachelorstudium ***Name*** inskribiert. Der MedAT fand 2020 statt. Es haben 6.116 Personen teilgenommen. Nach dem Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin an der ***MedizinUni*** (Konsolidierte Fassung Oktober 2025) umfasst dieses 12 Semester. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und den vorgelegten Dokumenten und Eingaben des durchgeführten Vorhalteverfahrens des Bundesfinanzgerichtes (siehe Verfahrensverlauf) sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und einer Internetabfrage. Die Feststellungen zum MedAT 2020 sind aus der Homepage der ***MedizinUni*** (***www***) ersichtlich. Unstrittig ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter in Wien wohnhaft sind, jedoch nicht im gleichen Bezirk. Das ergibt sich aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Die Höhe der monatlichen Kostentragung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls aus ihrer Stellungnahme sowie den von ihr vorgelegten Überweisungsbelegen. Dies widerspricht auch nicht der Annahme des Finanzamtes, dass die Eltern, also die Beschwerdeführerin und der Kindsvater, die überwiegenden Kosten tragen. Weitere Kostenübernahmen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufstellung der (ungefähren) Höhe der monatlichen Unterhaltskosten der Tochter ist für das Bundesfinanzgericht schlüssig und nachvollziehbar. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). § 7 FLAG 1967 bestimmt, dass für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird. Die Unterhaltskosten, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Tochter, betragen pro Monat 1.198,5-1.248,5 Euro. Die Beschwerdeführerin trägt davon 510 Euro, sohin weniger als die Hälfte der Kosten. Mangels überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung würde auch kein Anspruch der Eltern bestehen, wenn die Eltern gemeinsam die Unterhaltskosten für ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind überwiegend tragen, weil dem sowohl die auf den Anspruch einer Person abstellenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, als auch die Anordnung des § 7 FLAG 1967 entgegenstehen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0063). Im Übrigen kann gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe vorliegen, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Beurteilung, ob einem Kind ein Eigenanspruch zukommt, ist auf die Unterhaltsleistungen jedes Elternteils abzustellen, weil ein Eigenanspruch des Kindes nur in Betracht kommt, wenn kein Elternteil einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0063). Der Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Die Entscheidung beruht auf dem klaren Wortlaut der o.g. Gesetzesbestimmungen und entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es fehlt an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Salzburg, am 7. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102550/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102550.2026
Stammnummer
152212
Gültig
07.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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