Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101747/2025
1. Nichtvorliegen eines langen Studiums gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 bei einem Bachelor- und einem anschließenden Masterstudium 2. Liegen die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs. 1 lit. j und des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nicht vor, endet der Beihilfenanspruch für ein studierendes Kind spätestens mit Vollendung des 24. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101747/2025vom 23.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Februar 2025 betreffend Familienbeihilfe 01.2024-09.2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesvater", "Beihilfenbezieher" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei Kindesvater von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet). Der Kindesvater habe für seine Tochter in der beschwerdegegenständlichen Zeit die Familienbeihilfe bezogen.
Mit Bescheid vom 27.02.2025 habe das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfen für das Kind für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 zurückgefordert und begründend ausgeführt:
"Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 16.455 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume von Jänner 2024 bis Dezember 2024)."
Am 10.03.2025 habe der Kindesvater eine Beschwerde eingebracht und beantragt, dass die Familienbeihilfe nicht rückgefordert werde. Begründend habe der Bf. im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tochter Mitte Februar 2024 ihre Tätigkeit als Lehrerin begonnen habe, dass das Dienstverhältnis zu Beginn "auf Probe" abgeschlossen worden sei und dass nicht absehbar gewesen wäre, ob die Anstellung über die Probezeit hinaus verlängert würde. Der Bf. habe die Rechtsansicht vertreten, dass die Familienbeihilfe erst ab jenem Zeitpunkt zurückzufordern wäre, ab dem die Einkommensgrenze von € 16.455 überschritten würde. In eventu habe der Bf. beantragt, dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2024 nicht zurückgefordert werde, weil dessen Tochter das erste Gehalt erst am 15.03.2024 erhalten habe. Auch habe der Bf. im Rahmen einer telefonischen Anfrage beim Finanzamt die Auskunft erhalten, dass ein an ihn übermitteltes Ersuchen um Auskunft deswegen an den Bf. versendet worden sei, um den zukünftigen Beihilfenanspruch des Bf. und nicht eine Rückforderung von Familienbeihilfen betreffend vergangene Zeiträume zu überprüfen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 01.04.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen und nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes und nach dem Anführen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter dem Punkt "Rechtliche Würdigung" das Nachstehende ausgeführt:
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). Eine Zusammenrechnung ist daher nicht möglich.
Da das Masterstudium nach den bisherigen Ausführungen als eigenständiges Studium gilt und eine COVID-Beeinträchtigung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach §2 Abs. 9 FLAG auslösen würde, währenddessen nicht gegeben war, ist die oben normierte Altersgrenze (vorliegend ist keiner der angeführten Verlängerungstatbestände gegeben) von 24 Jahren zu beachten.
Daher erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 zu Recht."
Am 26.04.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und in diesem die Rechtsansicht vertreten, dass in Ansehung des Lehramtsstudiums der Tochter die Studienzeiten für das Bachelorstudium und das Masterstudium zusammenzurechnen wären und daher das Studium der Tochter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erfüllte. Das Unterrichten an einer Oberstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule wäre ohne die Absolvierung eines Masterstudiums nicht möglich.
Auch im Vorlageantrag habe der Bf. betont, dass er im Zuge einer telefonischen Anfrage beim Finanzamt die Auskunft erhalten habe, dass es bei einem an ihn übermittelten Ersuchen um Auskunft um den zukünftigen Beihilfenanspruch und nicht um eine Rückforderung von Familienbeihilfen betreffend vergangene Zeiträume gegangen wäre.
Mit Vorlagebericht vom 06.06.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***) ist Kindesvater von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***). Das Kind hat im Wintersemester 2018/2019 das Bachelorstudium "Lehramt" begonnen und dieses Studium am 18.08.2022 abgeschlossen. Das Kind hat daher das Bachelorstudium in der Mindestzeit von 8 Semestern abgeschlossen (Wintersemester 2018/2019, Sommersemester 2019, Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/2022, Sommersemester 2022). Eine COVID 19-bedingte Studienbehinderung lag bei dem Bachelorstudium der Bf. nicht vor.
In der Folge hat die Tochter des Bf. im Wintersemester 2022/2023 das Masterstudium "Lehramt" begonnen und dieses Studium am 04.12.2024 abgeschlossen. Eine COVID 19-bedingte Studienbehinderung lag auch beim Masterstudium der Bf. nicht vor.
Der Kindesvater hat für seine Tochter in der beschwerdegegenständlichen Zeit - Jänner 2024 bis September 2024 - die Familienbeihilfe bezogen.
Aus den seitens des Bf. übermittelten Monatsabrechnungen sind für den Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 folgende Brutto- und Nettobezüge der Tochter ersichtlich:
[Grafik]
Ob der Tochter sind in der Steuerdatenbank des Finanzressorts folgende Lohnzettel gespeichert:
Zeitraum Dienstgeber steuerpflichtige Bezüge
01.01.-31.01.2024 ***Name Dienstgeber-1*** € 617,11
12.02.-31.12.2024 ***Name Dienstgeber-2*** € 22.012,69
Der Bf. hat am 10.02.2025 beim Finanzamt telefonisch nachgefragt, ob das Finanzamt Einkommensnachweise von ihm selbst oder seiner Tochter benötige. Der Bf. hat im Rahmen dieses Telefonates auch die Auskunft erhalten, dass die Erhebungen des Finanzamtes nur die künftigen Beihilfenbezüge des Bf. für seine Tochter zum Gegenstand haben. Der Bf. hatte zum Zeitpunkt dieses Anrufes dem Finanzamt gegenüber den Sachverhalt nicht derart umfassend offengelegt, dass das Finanzamt eine zutreffende Auskunft hätte geben können, was sich schon allein daraus erhellt, dass dieses Telefonat zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als der Bf. dem Finanzamt die zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen noch nicht vorgelegt hatte.
2. Beweiswürdigung
Das Verwandtschaftsverhältnis des Bf. zu dem Kind, das Geburtsdatum der Tochter, die Studienrichtung, die Mindeststudiendauer des Bachelorstudiums und die Dauer des Masterstudiums ergeben sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und der Studiendatenbank, in die das Bundesfinanzgericht über die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") Einsicht genommen hat und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass bei der Tochter des Bf. bei ihrem Bachelorstudium und bei ihrem Masterstudium keine COVID 19-bedingten Behinderungen vorgelegen haben, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und der Studiendatenbank, in die das Bundesfinanzgericht über "FABIAN" Einsicht genommen hat und ist auch dieses Sachverhaltselement unstrittig.
Die Höhe der Bezüge der Tochter in den beschwerdegegenständlichen Monaten ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Monatsabrechnungen und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig. Die steuerpflichtigen Bezüge der Tochter im Jahr 2024 ergeben sich aus den, dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln und ist auch dieses Sachverhaltselement unstrittig.
Dass der Bf. am 10.02.2025 mit dem Finanzamt telefoniert hat und der Inhalt des Telefonates, ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. Dass das Finanzamt zum Zeitpunkt des Telefonates noch nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt hat, um eine fundierte Auskunft über die Zeiträume der Anspruchsüberprüfung geben zu können, ergibt sich aus der Aktenlage, wonach dem Finanzamt die Unterlagen seitens des Bf. erst nach dem Telefonat übermittelt worden sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 16 455 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 16 455 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 16 455 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
B. Altersgrenze gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und j FLAG 1967
Die Tochter des Bf. hat das von ihr betriebene Bachelorstudium in der Mindestzeit abgeschlossen. Eine Studienbehinderung in Folge der COVID 19-Krise lag daher in Ansehung dieses Studiums aber auch in Ansehung des Masterstudiums der Tochter, das diese begonnen hat, als COVID 19 - bedingte Verzögerungen nicht mehr vorgekommen sind, nicht vor und brauchte durch das Bundesfinanzgericht daher auf die Verlängerungstatbestände des
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 nicht näher eingegangen werden.
Die im November 1999 geborene Tochter des Bf. hat im November 2023 ihr 24. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches für dieses Kind wäre gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 insbesondere dann möglich gewesen, wenn es sich bei dem Studium der Tochter um ein solches gehandelt hätte, dessen gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt.
Nach der Studiendatenbank und dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 26.04.2025 betrug die Dauer des Bachelorstudiums der Tochter 8 Semester und die Dauer des Masterstudiums der Tochter 4 Semester. Der Bf. vertrat in Ansehung des Bachelor- und des Masterstudiums die Rechtsansicht, dass die Studiendauer des Bachelorstudiums mit jener des Masterstudiums zusammenzurechnen wären und daher ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vorliege, weil das Unterrichten an einer Oberstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule ohne die Absolvierung eines Masterstudiums nicht möglich wäre.
Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 01.02.2024,
Ro 2023/16/0020, das Nachstehende ausgeführt (Fettdrucke in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht):
"10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086).
12 In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten."
Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem Humanmedizinstudium, das seinerseits in ein Bachelor- und ein Masterstudium untergliedert war und bei dem für die Ausübung des Berufes einer Humanmedizinerin der Abschluss des Bachelor- und des Masterstudiums erforderlich waren; das Bachelorstudium allein berechtigt noch zu keinerlei ärztlicher Berufsausübung als Humanmedizinerin oder Humanmediziner.
In Ansehung dieses Studiums der Humanmedizin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, auch wenn ein Absolvent dieses Studiums (noch) nicht berechtigt ist, im Bereich der Humanmedizin zu praktizieren.
Nichts anderes kann nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts für das beschwerde-gegenständliche Lehramtsstudium gelten, bei dem nach dem Vorbringen des Bf. der Abschluss des Masterstudiums erforderlich ist, um an einer Oberstufe einer Allgemeinbildenden höheren Schule unterrichten zu dürfen. Auch im Bereich des Lehramtes stellen ein Bachelor- und ein Masterstudium zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien dar und liegt insbesondere kein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vor, bei dem die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt.
Da weder ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit einer gesetzlichen Studiendauer von 10 oder mehr Semestern noch eine Studienbehinderung in Folge der COVID 19 - Krise vorgelegen hat, war die Altersgrenze, bis zu der dem Bf. Familienbeihilfe für seine Tochter gewährt werden konnte, das 24. Lebensjahr der Tochter und hat die Tochter diese Altersgrenze im November 2023 erreicht.
Im vorliegenden Fall lag ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht vor und haben auch COVID 19-Verlängerungstatbestände nicht vorgelegen. Ein Beihilfenanspruch des Bf. für seine Tochter stand nur bis zum Erreichen der Altersgrenze (sohin bis November 2023) zu.
C. Gehaltsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Erstbescheid die Rückforderung der Familienbeihilfe damit begründet, dass die Tochter die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten habe.
Die belangte Behörde ist bei dieser Begründung augenscheinlich davon ausgegangen, dass im Jahr 2024 noch ein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe für seine Tochter dem Grunde nach zugestanden habe, weil die belangte Behörde entweder entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen ist, dass in Ansehung der Tochter des Bf. ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vorgelegen habe oder weil die belangte Behörde entgegen dem Sachverhalt gemäß Aktenlage davon ausgegangen ist, dass eine Studienbehinderung in Folge der COVID 19 - Krise in den von der Tochter des Bf. absolvierten Studien vorgelegen hätte. Die Begründung des angefochtenen Erstbescheides hätte sich demnach nur dann als zutreffend erwiesen, wenn ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit einer Mindeststudienzeit von 10 oder mehr Semestern vorgelegen hätte, was nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht vorgelegen hat, oder wenn eine COVID 19 - Studienbehinderung von einem Studienjahr vorgelegen hätte, was im vorliegenden Fall aber ebenso nicht gegeben war.
Zum Vorbringen des Bf. in Ansehung der Änderung der Bescheidbegründung ist durch das Bundesfinanzgericht an dieser Stelle festzuhalten, dass nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen kann und daher nur der Bescheidspruch bekämpfbar ist und hat sich der Spruch des angefochtenen Bescheides - wie unter dem Punkt "B. Altersgrenze gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b und j FLAG 1967" dargelegt worden ist - nicht in dem Maße als unrichtig erwiesen, als dass der angefochtene Bescheid durch das Bundesfinanzgericht aufzuheben oder abzuändern gewesen wäre (zum Dezember 2023 s.u. unter "F. Gegenstand des Verfahrens").
Auch hat die belangte Behörde in der BVE vom 01.04.2025 eine zutreffende Begründung angeführt, sodass der Bf. den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde hat nachvollziehen können. Dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Erstbescheid vom 27.02.2025 eine andere - unzutreffende - Begründung angeführt und die BVE vom 01.04.2025 mit einer zutreffenden Begründung versehen hat, hat die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Erstbescheids nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Das Vorbringen des Bf. dahingehend, dass die belangte Behörde den Erstbescheid anders als die BVE begründet hat, konnte der Beschwerde des Bf. nicht zum Erfolg verhelfen.
Dem Eventualbegehren des Bf. dahingehend, die Beträge für Jänner bis März 2024 nicht rückzufordern, weil die Tochter das erste Gehalt erst am 15.03.2024 erhalten habe, ist ebenfalls nicht zu folgen, weil § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass vom zu versteuernden Einkommen im Kalenderjahr auszugehen ist.
D. Grundsatz von Treu und Glauben
In der Beschwerde und im Vorlageantrag brachte der Bf. unter anderem vor, dass er im Rahmen einer telefonischen Anfrage beim Finanzamt die Auskunft erhalten habe, dass es bei einem an ihn übermittelten Ersuchen um Auskunft um den zukünftigen Beihilfenanspruch und nicht um eine Rückforderung von Familienbeihilfen betreffend vergangene Zeiträume gegangen wäre.
Der Bf. führt mit diesem Vorbringen - wenn auch nicht ausdrücklich - den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben ins Treffen. Er habe auf telefonische Auskünfte des Finanzamtes insofern vertraut, als er auf Grundlage des Telefonates davon ausgegangen sei, dass Thema der Ermittlungshandlungen des Finanzamtes die zukünftigen und nicht die in der Vergangenheit für seine Tochter bezogenen Beihilfen wären. Der Bf. hat nach seinen eigenen Ausführungen insbesondere auch deswegen beim Finanzamt angerufen, um nachzufragen, ob das Finanzamt Einkommensnachweise von ihm selbst oder von seiner Tochter benötige. Der Bf. hatte zum Zeitpunkt des Telefonates dem Finanzamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht derart vollständig offengelegt, dass das Finanzamt in Ansehung des Anspruchsüberprüfungs-zeitraumes überhaupt eine fundierte Auskunft hätte geben können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit oder auf eine seitens der zuständigen Behörde erteilte Auskunft. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen ließen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der zuständigen Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 16.04.2024, Ro 2022/13/0017, VwGH 15.9.2016,
Ra 2015/15/0076, mwN).
Im vorliegenden Fall hatte der Bf. dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Telefonates den maßgeblichen Sachverhalt aber nicht derart umfassend vorgelegt, dass das Finanzamt in Ansehung des Rückforderungszeitraumes eine umfassende Auskunft hätte geben können.
Auch hat das Finanzamt dem Bf. gegenüber in dem Telefonat am 10.02.2025 keine Rechtsauskunft erteilt, sondern "nur" angegeben, dass die Überprüfungshandlungen des Finanzamtes künftige und nicht vergangene Beihilfenzahlungen beträfen. Das Finanzamt hat dem Bf. gegenüber insbesondere nicht die Auskunft erteilt, dass ein Beihilfenbezug durch den Bf. zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist und hatte das Finanzamt zum Zeitpunkt des Telefonates - wie oben wiederholt dargelegt - auch noch gar keine Kenntnis über den maßgeblichen Sachverhalt, um eine derartige abschließende Auskunft erteilen zu können.
Der Bf. hat in der Folge dem Finanzamt unmittelbar nach dem Telefonat die monatlichen Gehaltsabrechnungen der Tochter betreffend die Zeiträume März 2024 bis September 2024 übermittelt und ist für das Bundesfinanzgericht schon aus der Übermittlung dieser Abrechnungen ersichtlich, dass die Überprüfungshandlungen des Finanzamtes diese Zeiträume betroffen haben.
Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt überdies - unabhängig von dem Umstand, dass eine entsprechende Rechtsauskunft durch die Abgabenbehörde an den Bf. nicht erteilt worden ist - schon deswegen nicht vor, weil der Bf. keine für die Rückforderung der Familienbeihilfen auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahme im Vertrauen auf die getätigte Äußerungen der Abgabenbehörde gesetzt hat (in diesem Sinne VwGH 16.04.2024, Ro 2022/13/0017). Dem Bf. wäre in dem gegenständlichen Beschwerdefall das Setzen derartiger Maßnahmen auch gar nicht möglich gewesen, weil die Maßnahmen im vorliegenden Fall die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durch das Kind im vorangegangen Jahr, die durch das Kind in der Vergangenheit bezogenen Einkünfte sowie die nicht vorliegenden Studienbehinderungen in Folge der COVID 19-Krise bei den Studien der Tochter in der Vergangenheit gewesen sind.
Der Bf. ist auch dadurch, dass das Finanzamt die Rückforderung der Familienbeihilfen im beschwerdegegenständlichen Erstbescheid auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage gestützt und diese Rechtsansicht in der BVE revidiert hatte, nicht in seiner Rechtsposition und in seinem Vertrauen auf den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden.
Die Berufung des Bf. auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben konnte dem Beschwerdevorbringen des Bf. daher nicht zum Erfolg verhelfen.
E. Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe vom Bf. rückzufordern, weil es nicht maßgeblich ist, ob der Bf. die Beträge im guten Glauben bezogen oder damit gerechnet hat, dass seitens des Finanzamtes nur künftige Beihilfenansprüche überprüft werden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familien- beihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären und das Finanzamt dennoch (vorerst) die Familienbeihilfen weiterbezahlt hätte. Auf Grund des objektiv rechtswidrigen Bezuges der beschwerdegegenständlichen Familienbeihilfen durch den Bf. waren die Beträge durch das Finanzamt zurückzufordern. Das Finanzamt hat daher den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 27.02.2025 - wenn auch mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung - zu Recht erlassen und die Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid zu Recht mit BVE vom 01.04.2025 als unbegründet abgewiesen.
F. Gegenstand des Verfahrens
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist allerdings durch die "Sache des Beschwerdeverfahrens" begrenzt. Die "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 27.02.2025, mit dem vom Bf. die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter für den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 rückgefordert worden sind.
Nachdem die Sache des Beschwerdeverfahrens die Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2024 ist, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über Zeiträume vor und nach diesem Rückforderungszeitraum abzusprechen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die Tochter des Bf. das 24. Lebensjahr im November 2023 beendet und stand dem Bf. für seine Tochter ab Dezember 2023 ein Beihilfenanspruch nicht mehr zu. Seitens der belangten Behörde wäre rechtsrichtig die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Dezember 2023 rückzufordern gewesen. Da das Bundesfinanzgericht - wie oben ausgeführt - an die "Sache" des Beschwerdeverfahrens gebunden ist, war es dem Gericht verwehrt, den Rückforderungszeitraum auf den Dezember 2023 und damit über den Zeitraum des angefochtenen Erstbescheides hinaus auszudehnen.
Aus diesem Grund war das Bundesfinanzgericht "nur" berechtigt, die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Altersgrenze von 24 Jahren, bis zu der ein Familienbeihilfenbezug rechtlich zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass eine Studienbehinderung in Folge der COVID 19-Krise beim Bachelorstudium und beim Masterstudium der Tochter des Bf. nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der Aktenlage, der zu Folge das Bachelorstudium der Tochter durch diese in der Mindeststudienzeit absolviert worden ist und der zu Folge zum Beginn des Masterstudiums keine Studienbehinderungen mehr vorgelegen haben, im konkreten Beschwerdefall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Feststellung nicht zu ersehen.
Dass die belangte Behörde dem Bf. keine Rechtsauskunft erteilt hat, hat das Bundesfinanzgericht im vorliegenden, konkreten Einzelfall festgestellt. Dass der Bf. in Folge der Auskunft der belangten Behörde keine Dispositionen hat treffen können, weil die maßgeblichen Sachverhaltselemente alle in der Vergangenheit gelegen sind, hat das Bundesfinanzgericht ebenso im konkreten Einzelfall festgestellt. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung liegen in Ansehung dieser Umstände nicht vor.
Auch besteht zu der Frage der Maßgeblichkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen auch diesfalls eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nicht vorliegt.
Zu der Rechtsfrage, ob ein Bachelor- und ein Masterstudium als zwei getrennte Studien anzusehen sind, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020) und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen auch diesfalls eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nicht vorliegt.
Zu dem Umstand, dass der § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen normiert, existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen auch diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nicht vorliegt.
Da in dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung nicht aufgeworfen werden, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 23. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 51 Abs. 2 Z 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101747/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101747.2025
- Stammnummer
- 150986
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF