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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100276/2025

Fortgesetztes Verfahren zu COVID-19-bedingte Studienverlängerung bei einem Bachelorstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100276/2025vom 24.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Stanislav Nekrasov in der Beschwerdesache ***Erbin***, ***Datum***, ***Adr_Erbin**** als rechtskräftig eingeantwortete Erbin der ***Verlassenschaft***, über die Beschwerde vom 4. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. März 2023 betreffend Familienbeihilfe 03.2023-09.2023 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dieser lautet: Dem Antrag auf Familienbeihilfe vom 26.1.2023 wird für März 2023 stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2023 bis September 2023 abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Formular Beih 100, datiert mit 16.1.2023, stellte ***Erblasser u BF*** einen mit "Verlängerung" begründeten und den Zeitraum März 2023 bis September 2023 erfassenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine im gemeinsamen Haushalt lebende im März 1999 geborene Enkeltochter, ***E*** (in Folge abgekürzt als "E"). Der Antrag wurde abgewiesen. ***Erblasser u BF*** brachte Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Für den Zeitraum April 2023 bis September 2023 wurde die Beschwerde wegen Erreichung des 24. Lebensalters durch die E abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 1.1.2024, RV/7102773/2023, hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde stattgebend entschieden. Auf den in diesem Erkenntnis dargestellten Gang des Verfahrens wird verwiesen. Aufgrund einer Amtsrevision wurde das Erkenntnis vom 1.1.2024, RV/7102773/2023, vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 17.12.2024, Ro 2024/16/0007, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Am tt.12.2024 ist ***Erblasser u BF*** verstorben. Mit der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens als Gerichtskommissär wurde der öffentliche ***GK*** beauftragt. Aus dem Einantwortungsbeschluss vom 11.2.2026 geht hervor, dass die Verlassenschaft durch ***Erbin***, ***Datum***, ***Verl_Adr*** die die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze rechtskräftig eingeantwortet wurde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sachverhalt entspricht jenem im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1.1.2024, RV/7102773/2023. ***Erblasser u BF*** begehrte mit Formular Beih 100, datiert mit 16.1.2023 und den Zeitraum März 2023 bis September 2023 erfassenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Enkeltochter, ***E*** (in Folge abgekürzt als "E"). Die E lebte im gemeinsamen Haushalt wie ***Erblasser u BF***. E ist im März 1999 geboren. Unstrittig ist, dass die E seit dem Wintersemester 2018 ununterbrochen das Bachelorstudium Architektur an der Technischen Universität Wien studiert und, dass mit Ausnahme des Wintersemesters 2022/2023 von der E laufend ECTS-Punkte erreicht wurden. Die E war im Bachelorstudium Architektur im Sommersemester 2023 als ordentliche Studierende fortgemeldet gewesen. Nicht festgestellt werden konnte, dass im Sommersemester 2022 eine krankheitsbedingte Studienbehinderung vorgelegen ist. Unstrittig war, dass die E im Wintersemester 2022/2023 zumindest drei Monate krankheitsbedingt an einem erfolgreichen Studium gehindert war. Die E befand sich von 09.11.2022 bis 18.11.2022 in stationärer Krankenhausbehandlung sowie von 21.11.2022 bis 20.01.2023 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in (teil-)stationärer Krankenbehandlung im ***Klinikum 1***. Von 08.02.2023 bis 22.03.2023 befand sich die E zur stationären Behandlung in der ***Klinikum2***. Die E hat im März 2023 das 24. Lebensjahr vollendet. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorverfahren zu RV/7102773/2023 und der Aktenlage. Im weiteren Verfahren wurde der Sachverhalt nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Rechtsgrundlagen § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienforderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene hochstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienforderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, […] (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, [...]" § 10 Abs 1 und Abs 2 FLAG 1967 lauten: "§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt." § 19 Abs. 1 BAO lautet: "Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes." Gesamtrechtsnachfolge ***Erblasser u BF*** ist am tt.12.2024 verstorben. Der ruhende Nachlass ist eine juristische Person und als solche bis zum Zeitpunkt der Einantwortung Subjekt der durch den Tod nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Im Beschwerdefall war der ruhende Nachlass nicht vertreten. Erst durch Einantwortung tritt Gesamtrechtsnachfolge der Erben ein (vgl. BFG vom 16.11.2017, RV/7100405/2014 unter Verweis auf Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15). Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über, wobei die Erbfolge nach §§ 547 und 797 ABGB einen solchen Tatbestand darstellt. Im Beschwerdefall kam es zu einem Erbantritt, wobei Frau ***Erbin***, ***Datum***, ***Adr_Erbin**** die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat. Der Einantwortungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass Frau ***Erbin*** als Gesamtrechtsnachfolgerin in materiell- und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eingetreten ist (Vgl. zB Ritz/Koran, BAO8 § 19 BAO Rz 4 und 8) und Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens geworden ist. Familienbeihilfe während eines Studiums § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53): 1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen [...] für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. 11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. 12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. 2. Satz: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. 3. Satz: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. 4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. 5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die E fing mit dem Bachelorstudium Architektur eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 an. Mindeststudienzeit und "Toleranzsemester" Die vorgesehene Studienzeit bei Bachelorstudien beträgt im Allgemeinen sechs Semester plus zwei Toleranzsemester (vgl. etwa BFG 4.10.2023, RV/2100298/2023). Das sechssemestrige Bachelorstudium Architektur wurde im Wintersemester 2018 begonnen. Die Mindeststudiendauer endete mit dem Ende des Sommersemesters 2021: (WS 2018/2019, SS 2019, WS 2019/2020, SS 2020, WS 2020/2021, SS 2021). Aufgrund der "Toleranzsemester" bestand ein Beihilfenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemesters 2022. Die nach Verbrauch des "Toleranzsemesters" ("Toleranzjahres") "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive "Toleranzsemester") absolviert hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85). Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten und fällt die Familienbeihilfe dadurch mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann ein im nachfolgenden Semester auftretendes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu keiner Verlängerung der Studienzeit in diesem Abschnitt führen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85). Die krankheitsbedingte Studienbehinderung ist im Wintersemester 2022/2023 eingetreten. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen konnte eine krankheitsbedingte Studienbehinderung § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Sommersemester 2022 nicht angenommen werden. Für eine solche Annahme muss dargelegt werden, durch welche konkreten Krankheiten und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt, gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre. Die vorgelegten Befunde und Vorbringen enthalten den hierfür erforderlichen Nachweis ab Wintersemester 2022/2023. "COVID-19-Verlängerungsstatbestand" In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht § 2 Abs. 9 FLAG 1967 eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" oder eines "COVID-19-Jahres" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 sind: 1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967). 2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967). 3. Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (Studienjahr). Diese Voraussetzungen nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 liegen hier vor: Wegen der "Toleranzsemester" bzw. des "Toleranzjahres" bestand grundsätzlich bis Ende des Sommersemesters 2022 (30. September 2022, § 52 Abs. 1 UG) ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit ist die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt. Es ist aber auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Studium im 19. Lebensjahr begonnen worden ist. Aufgrund des vorliegenden Studienzeitraumes ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt. Damit bestand jedenfalls Anspruch auf ein "COVID-19-Semester") im Anschluss an das Sommersemester 2022, also für das Wintersemester 2022/2023, somit bis 28. Februar 2023 (§ 52 Abs. 1 UG). Sommersemester 2023 Ob durch den "COVID-19-Verlängerungsstatbestand" die Familienbeihilfe auch für Sommersemester 2023 zustand, verneinte der VwGH mit auszugsweise folgender Argumentation (vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007, Rn 22 ff): "Nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG verlängert sich "die Anspruchsdauer" nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., für die nach § 2 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr. Das Gesetz stellt - bereits nach seinem Wortlaut - auf die nach § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d bis j FLAG gewährte (gesamte) Anspruchsdauer und nicht auf die - in dieser Bestimmung nicht genannten - Studienabschnitte ab. Es verlängert sich der gesamte nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. gebührende Anspruch, der gegebenenfalls die dort vorgesehenen Verlängerungszeiten bereits enthält, um "ein weiteres Semester" oder ein "weiteres Ausbildungsjahr". Das Abstellen auf ein "weiteres" im Wortlaut der Norm impliziert bereits sprachlich, dass das betreffende Studium in "Semester" oder in "Ausbildungsjahre" untergliedert sein muss. Dies steht im Einklang mit den Erwägungen zum Initiativantrag des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 28/2020 (489/A 27. GP, 4 f), die ausdrücklich davon sprechen, dass die Verlängerung zur "Gesamtstudiendauer" bzw. "zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird" vorgesehen ist. Sohin verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG bei Studien, die in Semester gegliedert sind, die Anspruchsdauer (lediglich) um ein Semester." Das Studienjahr des verfahrensgegenständlichen Bachelorstudiums "[…] besteht nach § 52 Abs. 1 UG 2002 aus dem Wintersemester und dem Sommersemester. Eine Einteilung der Studienzeit in "Ausbildungsjahre" sieht das UG 2002 nicht vor. Dass im Rahmen des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG ein "Studienjahr" nicht mit einem "Ausbildungsjahr" gleichgesetzt werden kann, ergibt sich schon dadurch, dass auch die Diplomstudien (§51 Abs. 2 Z 3 UG 2002) in Studienjahre gegliedert sind und diesfalls auch bei Diplomstudien eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr zu erfolgen hätte. Diese Auslegung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG findet in der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Stützung. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ro 2023/16/0020, im welchen er gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden hat, der dortigen Mitbeteiligten im Hinblick auf das von deren Tochter betriebene Bachelorstudium nach Maßgabe der dargestellten Überlegungen gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG eine Verlängerung der Familienbeihilfe um (nur) ein Semester zugebilligt." Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision vollumfänglich stattgegeben und hat das angefochtene Erkenntnis nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesfinanzgericht mit den ihm "zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand" herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 folgend konnte § 2 Abs. 9 lit. b FLAG eine Verlängerung des Familienbeihilfeanspruches nur um ein Semester und somit um den Wintersemester 2022/2023 bewirken. Auswirkung der im Wintersemester 2022/2023 eingetretenen Studienbehinderung Die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führen aus, dass "auf Grund der COVID-19-Krise […] die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert [wird]." Wie sich aus den Ausführungen im parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A 27. GP, 4 f) ergibt, wurde § 2 Abs. 9 lit. b FLAG als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert (VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Daraus folgt, dass eine um § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängerte Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe, durch Eintritt einer Studienbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 und Satz 5 FLAG 1967, einer Verlängerung nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zugänglich ist. Die festgestellte Studienbehinderung trat innerhalb der Verlängerung der Studiendauer gemäß § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ein und kann im Beschwerdefall zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer ("Verlängerungssemester") nur für März 2023 führen. Ist das 24. Lebensjahr bereits vollendet, besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die für ein Studium vorgesehene Studiendauer noch nicht ausgeschöpft worden ist. Die E hat im März 2023 das 24. Lebensjahr vollendet. Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967, die unter bestimmten, darin genannten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung bis zum 25. Lebensjahr ermöglichen, lässt sich dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war über die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden und damit die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Rechtslage herzustellen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war damit nicht zu lösen. Wien, am 24. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100276/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100276.2025
Stammnummer
151719
Gültig
24.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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