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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100774/2025

Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 für weiterführendes Masterstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100774/2025vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Februar 2025 betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***T*** ab Oktober 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Antrag Die Bf. beantragte am 14.11.2024 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter für das ab Oktober 2024 an der ***Hochschule*** betriebene Masterstudium. Bescheid Am 28.02.2025 wurde der Antrag durch Bescheid mit folgender Begründung abgewiesen: Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird. Studienbehinderungen durch COVID 19 im Laufe des Bachelorstudiums bewirken keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben, da es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt. Da das 24. Lebensjahr mit September 2024 erreicht wurde, besteht kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe. Beschwerde Mit Schreiben vom 03.03.2025 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wie folgt: a. Wortlaut des § 2 Abs 9 lit b FLAG Das Finanzamt begründet seine nunmehrige Abweisung meines Antrages auf Familienbeihilfe im Wesentlichen damit, dass die COVID-Studienbeeinträchtigung meiner Tochter im Bachelorstudium Vorgelegen habe, meine Tochter nun aber im Masterstudium studiere. Es ist unbestritten, dass das Masterstudium ein gegenüber dem vorangegangenen Bachelorstudium eigenständiges Studium darstellt. Dies ist aber für die Auslegung des § 2 Abs 9 lit b FLAG, insbesondere soweit er die Altersgrenze betrifft, nicht von Belang: § 2 Abs 9 lit b FLAG lautet: "Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit, d bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: [...] b) für volljährige Kinder, die eine in §3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise". Der Begriff der "Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j" umfasst einerseits die zulässige Studiendauer und andererseits die Altersgrenze. Beides kann in Folge der Covid-19-Krise verlängert werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Verlängerung der Altersgrenze. Nur die Studiendauer "hängt" an einem bestimmten Studium, eine Verlängerung der Studiendauer aufgrund der Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG ist daher tatsächlich nur in Bezug auf jenes Studium möglich, in dem die Covid-19-Krise lag. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um eine Verlängerung der Studiendauer, sondern um eine der Altersgrenze. Die Altersgrenze "hängt" nicht an einem bestimmten Studium. Vielmehr kann Familienbeihilfe auch nach einem abgeschlossenen Studium für weitere Studien (egal ob Bachelor oder Master) bezogen werden, bis die Altersgrenze erreicht ist. Die Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG ermöglicht eine Verlängerung eben dieser Altersgrenze. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Verlängerung der Altersgrenze nur so lange geltend gemacht werden kann, solange man sich in jener Studienphase befindet, in der die Beeinträchtigung stattfand, ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt. Die Verlängerung über die Altersgrenze gilt auch dann, wenn eine Studentin bereits im Masterstudium ist, die Beeinträchtigung aufgrund der Covid- Krise iSd § 2 Abs 9 lit b FLAG aber im Bachelorstudium stattfand. b. Gesetzesmaterialien: "Gesamtstudiendauer" Dies ergibt sich auch aus den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) zur Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG, die mit dem 6. COVID-19-Gesetz eingefügt wurde. Die Materialien unterscheiden zwischen jener Studienphase, in der die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise erfolgte, und der "Gesamtstudiendauer". Die durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der Covid-19-Krise bezieht sich - analog zu sonstigen Verlängerungen aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses - auf die "Studienphase, in der die Beeinträchtigung erfolgt". Die ebenfalls durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze hingegen bezieht sich auf die "Gesamtstudiendauer". Hier die Materialien im Wortlaut: "Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die C0VID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht. soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden." c. BFG-Rechtsprechung Dass die Verlängerung der Altersgrenze auch in einem anschließenden Masterstudium greift, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung. In BFG vom 9. November 2022 (RV/7103223) ging es um eine Beschwerdeführerin, die im März 2022 ihr 24. Lebensjahr vollendete und zum damaligen Zeitpunkt ein Masterstudium studierte. Im Sommersemester 2020 war die Beschwerdeführerin im Bachelorstudium inskribiert gewesen. Das Bundesfinanzgericht ging in diesem Fall davon aus, dass die Covid- Sonderbestimmung betreffend die Verlängerung über die Altersgrenze hinaus anzuwenden war und der Anspruch auf Familienbeihilfe daher über die Altersgrenze hinaus um ein volles Semester, sohin bis 28. Februar 2023 zu verlängern war. In BFG vom 25. März 2024 (RV/7102529/2023) ging es um eine Beschwerdeführerin, die ihr Bachelorstudium im September 2020 abgeschlossen hatte. Danach belegte sie ein Masterstudium. Im Februar 2022 erreichte sie das 24. Lebensjahr. Auch hier brachte das Bundesfinanzgericht die Covid-Sonderbestimmung in Bezug auf das angeschlossene Masterstudium zur Anwendung und verlängerte die Altersgrenze. Dabei verlängerte das Bundesfinanzgericht die Anspruchsdauer um ein volles "Ausbildungsjahr", sohin bis Ende Februar 2023. d. Verfassungskonforme Auslegung: Sachlichkeitserwägungen Dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Studentin bereits im Masterstudium ist, die Beeinträchtigung aufgrund der Covid-Krise iSd § 2 Abs 9 lit b FLAG aber im Bachelorstudium stattfand, ergibt sich auch aus Sachlichkeitserwägungen: Mit der Schaffung des § 2 Abs 9 lit b FLAG anerkennt der Gesetzgeber, dass die Covid-19-Krise im Wintersemester 2020 zu einer Art "Stillstand" des Studierens und damit zum Verlust eines Semesters führte. Hätte meine Tochter im Wintersemester 2020 ordnungsgemäß studieren können, hätte sie ihren Bachelorabschluss früher gemacht und daher auch den Master früher begonnen. Ohne die Covid-19-Krise im Wintersemester 2020 wäre sie mit Vollendung des 24. Lebensjahres daher schon weiter mit ihrem Masterstudium. Die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise im Zuge des Bachelorstudiums hat daher Auswirkungen auf ein anschließendes Masterstudium - nämlich, was das frühere (im Sinne von "früher im Studienverlauf") Erreichen der Altersgrenze betrifft. Aus diesem Grund ist es sachgerecht und folgerichtig, dass die mit § 2 Abs 9 lit b FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn das Wintersemester 2020 im Bachelorstudium lag und nunmehr ein Masterstudium studiert wird. Wie weiter oben schon angeführt ist der Master in Primarstufenpädagogik Teil der Berufsausbildung, daher bin ich als Mutter auch während des Masterstudiums unterhaltspflichtig. Es wäre völlig unsachlich, wenn die Beeinträchtigung durch die COVID-19 Krise zwar meine Unterhaltspflicht verlängerte, weil meine Tochter dadurch im Studium beeinträchtigt war, das Finanzamt aber die Altersgrenze dennoch nicht anhebt, weil die Beeinträchtigung in einem vorgelagerten Teil der Berufsausbildung vorlag. Das ergibt sich daraus, dass ich für mein Kind länger unterhaltspflichtig bin, da die Beeinträchtigung im Bachelor die gesamte Berufsausbildung beeinträchtigt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ein Ausgleich die verfassungsgesetzlich geforderte steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen. Der VfGH hat diesbzgl ausgesprochen: "Wenn es dabei heißt, daß Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag "abgegolten" sind, so versteht der Gerichtshof dies so, daß die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfalldurch die genannten Transferleistungen erfolgt bzw erfolgen soll." VfGH vom 30.11.2000, B1340/00 Im Ergebnis wäre es daher auch eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, würde die Verzögerung der Berufsausbildung meiner Tochter durch COVID nicht durch die Anhebung der Altersgrenze in der Familienbeihilfe kompensiert. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: Für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Diese Fälle sind in Form von fünf Verlängerungstatbeständen im FLAG 1967 erfasst: -Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes § 2 Abs. 1 lit. g -Erhebliche Behinderung während der Berufsausbildung § 2 Abs. 1 lit. H -Geburt eines eigenen Kindes bzw. Schwangerschaft § 2 Abs. 1 lit. I -Absolvierung eines langen Studiums § 2 Abs. 1 lit. J -Absolvierung einer "freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit" § 2 Abs. 1 lit. K Gemäß § 2 (9) FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der C0VID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Das Familienministerium (BKA) sieht nur das Sommersemester 2020 als Covid-Semester an. Bei Behinderungen im Universitätsbetrieb nach dem Sommersemester 2020, die eine Studienverzögerung darstellen, ist eine nachvollziehbare Bestätigung der Universität vorzulegen. In Österreich endeten spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2023 offiziell alle COVID-19- Maßnahmen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an eine Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b FLAG dar. Ihre Tochter ***T*** hat das Bachelorstudium Primarstufenpädagogik an der ***Hochschule*** mit Wintersemester 2020, also nach dem "Covid-Semester" begonnen. Sie hat das Studium innerhalb der Regelstudiendauer von 8 Semestern abgeschlossen, die Toleranzsemester wurden nicht verbraucht. Es ist daher bereits beim Bachelorstudium keine Studienverzögerung zu erkennen. Das im Wintersemester 2024 begonnene Masterstudium Primarstufenpädagogik an der ***Hochschule*** ist als eigenständige Berufsausbildung zu betrachten und auch hier ist, da nach der Covid-Krise begonnen, keine Studienbeeinträchtigung durch Covid nachvollziehbar. Die Beschwerde und damit eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus war daher abzuweisen. Vorlageantrag Mit Vorlageantrag vom 04.08.2025 führte die Bf. aus: " 1. Bisheriger Verfahrensgang und grundlegender Sachverhalt Ich stellte am 14.11.2024 einen Antrag auf Familienbeihilfe, für den Zeitraum ab Oktober 2024. Mit Bescheid vom 28.2.2025 wies das Finanzamt meinen Antrag ab. Dagegen habe ich fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese wurde mit der hiermit angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ebenfalls abgewiesen. Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Meine Tochter ist am ***Geb.Dat.*** geboren und studierte seit dem Wintersemester 2020 das Bachelorstudium Primarstufenpädagogik und seit dem Wintersemester 2024 das Masterstudium Primarstufenpädagogik an der ***Hochschule***. Das Wintersemester 2024 ist ihr 9. Semester. Sie hat in jedem Studienjahr den Leistungsnachweis erbracht, wie bereits anlässlich der Dokumente, die ich mit meinem Antrag übersendet habe belegt wurde. Das Masterstudium ist Teil der Berufsausbildung bei Primarstufenpädagogik. Ohne dieses können Lehrpersonen nicht in ein unbefristetes Berufsverhältnis eintreten, was zur Berufsausübung erforderlich ist. Sie hat somit im Wintersemester 2020 studiert, in dem wie allgemeinbekannt der Studienbetrieb massiv beeinträchtigt war. Die hiermit angefochtene Beschwerdevorentscheidung begründet die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe damit, dass "bereits beim Bachelorstudium keine Studienverzögerung zu erkennen" ist und "auch das Masterstudium an eine Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium" darstellt und daher die Verlängerung der Anspruchsdauer über die Altersgrenze hinaus nicht gewährt werden könne. Dabei handelt es sich um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. 2. Studienverzögerung im Wintersemester 2020 Das Gesetz trifft keine Einschränkung dahingehend, dass ausschließlich das Sommersemester 2020 als "Covid-Semester" gelten würde. Vielmehr kommt es darauf an, ob in einer Phase des Studiums eine "Beeinträchtigung" durch die COVID-19-Krise vorlag (§ 2 Abs 9 FLAG). Laut Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) kompensiert die Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG, die mit dem 6. COVID-19-Gesetz eingefügt wurde, Beeinträchtigungen des Studienbetriebs: "Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die erfolgt. COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Die BFG-Rechtsprechung gewährt daher eine Verlängerung der Anspruchsdauer "in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise" auch für das Wintersemester 2020 Semester. So führte etwa das BFG (30.5.2022, RV/6100200/2022) aus: "Aufgrund der Lockdowns und der Umstellung auf distance learning (vgl Pkt 2 Sachverhalt) ist im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise auszugehen. Dabei ist kein besonderer Nachweis erforderlich, da eine allgemeine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise vorliegt." Es kommt also darauf an, ob es in einer Phase des Studiums Lockdowns gab, Distance Learning oder sonstige allgemeine Beeinträchtigungen des Studienbetriebs. Wie bereits aus dem oben genannten BFG-Erkenntnis (30.5.2022, RV/6100200/2022) hervorgeht, "setzte sich die Corona-19-Krise in den Monaten September 2020 bis Jänner/Februar 2021 mit stark gestiegenen Infektionszahlen fort und führte zu weiteren Lockdowns in Österreich; die Universitäten und Hochschulen stellten wieder auf Distance Learning um. (Vgl auch https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie in Österreich)". Allein mit diesem Umstand begründete das BFG, dass auch im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die Covid-19-Krise auszugehen sind, für die kein besonderer Nachweis erforderlich ist. Die Beeinträchtigung des Studienbetriebs im Wintersemester 2020 bestätigt etwa auch ein BFG- Erkenntnis vom 3.1.2024 (RV/5100398/2023/: "Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war der Studienbetrieb an den österreichischen Universitäten auch nach dem Sommersemester 2020 beeinträchtigt. Von diesen Beeinträchtigungen waren somit auch Studierende betroffen, die erst im Wintersemester 2020/2021 ein Studium begonnen haben. [...] Auf Basis der obigen Ausführungen ergibt sich für den erkennenden Richter zweifelsfrei, dass die durch die COVID- 19-Pandemie ausgelösten Beeinträchtigungen des universitären Betriebes nicht mit Ende des Sommersemesters 2020 (d.h. ab Oktober 2020) spontan verschwunden sind. Vielmehr waren die Auswirkungen jedenfalls noch im Wintersemester 2020/2021 (nahezu durchgehende Ausgangsbeschränkungen in unterschiedlich strenger Ausprägung von 03.11.2020 bis 07.02.2021 und damit verbundene Erschwernisse im Zusammenhang mit "distance learning", Bibliothekszugang und den entsprechenden Prüfungen) und wohl fallweise auch danach noch spürbar." Die Verlängerung gebührt unabhängig von der individuellen Belastung der betroffenen Studierenden; die Bestimmung stellt auf die allgemeine Beeinträchtigung des Studienbetriebs ab. Dass eine solche vorlag, ergibt sich bereits aus der allgemein bekannten Chronologie der Pandemie: Die Universitäten wechselten Anfang November 2020 auf Distance Learning (Lockdown light). Mitte November bis Mitte Dezember 2020 folgte wieder ein "harter" Lockdown. Dieser wurde nur kurzfristig gelockert: Ab Ende Dezember 2020 bis Anfang Februar 2021 war wieder "harter Lockdown". Beweis: https://www.kleinezeitune.at/politik/innenpolitik/6056751/Lockdowns-und Lockerungen Chronologie-der-Pandemie Die Beeinträchtigung des Studienbetriebs im Wintersemester 2020/21 bestätigt etwa auch ein BFG- Erkenntnis vom 3.1.2024 (RV/5100398/2023): "Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war der Studienbetrieb an den österreichischen Universitäten auch nach dem Sommersemester 2020 beeinträchtigt. Von diesen Beeinträchtigungen waren somit auch Studierende betroffen, die erst im Wintersemester 2020/2021 ein Studium begonnen haben. [...] Auf Basis der obigen Ausführungen ergibt sich für den erkennenden Richter zweifelsfrei, dass die durch die COVID- 19-Pandemie ausgelösten Beeinträchtigungen des universitären Betriebes nicht mit Ende des Sommersemesters 2020 (d.h. ab Oktober 2020) spontan verschwunden sind. Vielmehr waren die Auswirkungen jedenfalls noch im Wintersemester 2020/2021 (nahezu durchgehende Ausgangsbeschränkungen in unterschiedlich strenger Ausprägung von 03.11.2020 bis 07.02.2021 und damit verbundene Erschwernisse im Zusammenhang mit "distance learning". Bibliothekszugang und den entsprechenden Prüfungen) und wohl fallweise auch danach noch spürbar." (BFG. 3.1.2024, RV/5100398/2023). In einem Urteil des BFG vom 23.09.2024, RV/7100793/2024, gewährt das Gericht eine Verlängerung im Masterstudium sogar bei Studienbeginn im Wintersemester 2021. Die betroffene Studierende studiert von Wintersemester 2017 bis Sommersemester 2021 ihr Bachelorstudium und schließt dieses im Juli 2021 ab. Ab Oktober 2021 studiert sie ein Masterstudium und vollendet mit September 2022 das 24. Lebensjahr. Die Familienbeihilfe wird bis Februar 2023 ausbezahlt. Lediglich die weitere Zahlung bis inklusive September 2023 wird vom BFG abgelehnt. Die Gewährung der Familienbeihilfe über die Altersgrenze im Masterstudium bis Ende Februar 2023 wird bestätigt. Zusätzlich sei in Bezug auf die konkrete Situation meiner Tochter im Wintersemester 2020/21 angemerkt: An der ***Hochschule*** wurde zu dieser Zeit überwiegend Distance Learning angeboten, und der Präsenzunterricht war nur in Ausnahmefällen unter strengen Sicherheitsvorkehrungen möglich. Darüber hinaus war es nicht möglich, die Werkstätten, Bibliotheken, Lese- und Lernräume zu nutzen. Primarstufenpädagogik ist ein Studium, dass sehr vom Austausch sowohl mit den Lehrenden, als auch mit den Studierenden abhängig ist. Dieser Austausch fand, wenn überhaupt, in sehr geringem Ausmaß statt. Außerdem gab es so gut wie keine Einführungsveranstaltungen oder Tutorien, die einem Studienanfänger am Beginn eines Studiums bei der Orientierung helfen konnten. Abgesehen von dieser objektiven Komponente gab es natürlich auch eine subjektive, die Angst vor Ansteckung war omnipräsent. An einen normalen Studienbetrieb war in keiner Weise zu denken, das ist wohl unbestritten. 3. Verlängerung über die Altersgrenze im Master, auch dann, wenn Studienverzögerung im Bachelor-Studium 2.1. Wortlaut des § 2 Abs 9 lit b FLAG Das Masterstudium stellt gegenüber dem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium dar. Dies ist aber für die Auslegung des § 2 Abs 9 lit b FLAG nicht von Belang: § 2 Abs 9 lit b FLAG lautet: "Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit, b und lit, d bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: [...] b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise". Der Begriff der "Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b und lit d bis j" umfasst einerseits die zulässige Studiendauer und andererseits die Altersgrenze. Beides kann in Folge der Covid-19-Krise verlängert werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Verlängerung der Altersgrenze. Nur die Studiendauer "hängt" an einem bestimmten Studium, eine Verlängerung der Studiendauer aufgrund der Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG ist daher tatsächlich nur in Bezug auf jenes Studium möglich, in dem die Covid-19-Krise lag. Im vorliegenden Fall seht es aber gerade nicht um eine Verlängerung der Studiendauer, sondern um eine der Altersgrenze. Die Altersgrenze "hängt" nicht an einem bestimmten Studium. Vielmehr kann Familienbeihilfe auch nach einem abgeschlossenen Studium für weitere Studien (egal ob Bachelor oder Master) bezogen werden, bis die Altersgrenze erreicht ist. Die Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG ermöglicht eine Verlängerung eben dieser Altersgrenze. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Verlängerung der Altersgrenze nur solange geltend gemacht werden kann, solange man sich in jener Studienphase befindet, in der die Beeinträchtigung stattfand, ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt. Die Verlängerung über die Altersgrenze gilt auch dann, wenn eine Studentin bereits im Masterstudium ist, die Beeinträchtigung aufgrund der Covid- Krise iSd § 2 Abs 9 lit b FLAG aber im Bachelorstudium stattfand. Dies ist auch systematisch folgerichtig: Denn die aufgrund der Covid-19-Pandemie im Bachelorstudium eingetretenen Verzögerungen wirken sich auch noch im Masterstudium aus. Meine Tochter ist Anfang ihres Masterstudiums 24 geworden. Wäre die Covid-19-Pandemie nicht gewesen, wäre sie schneller mit dem Bachelorstudium fertig gewesen und hätte früher mit dem Masterstudium beginnen können. 2.2. Gesetzesmaterialien: "Gesamtstudiendauer" Dass die Verlängerung der Altersgrenze nicht nur dann geltend gemacht werden kann, wenn man sich noch immer in derselben Studienphase befindet, in der die Pandemie stattfand, ergibt sich auch aus den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP- Ausschussbericht NR) zur Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG, die mit dem 6. COVID-19-Gesetz eingefügt wurde: Die Materialien unterscheiden zwischen jener Studienphase, in der die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise erfolgte, und der "Gesamtstudiendauer". Die durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der zulässigen Studiendauer aufgrund der Covid- 19-Krise bezieht sich - analog zu sonstigen Verlängerungen aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses - auf die "Studienphase, [...] in der die Beeinträchtigung erfolgt". Die ebenfalls durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze hingegen bezieht sich auf die "Gesamtstudiendauer". Hier die Materialien im Wortlaut: "Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID- 19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht. soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden." Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen der Verlängerung der Studiendauer und der Verlängerung der Altersgrenze macht und die Verlängerung der Altersgrenze unabhängig von der Studienphase, in der sich die Studentin gerade befindet, vorsieht - eben weil die Covid-19-Krise Auswirkungen auf die "Gesamtstudiendauer" hat. 2.3. Verfassungskonforme Auslegung Dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Studentin bereits im Masterstudium ist, die Beeinträchtigung aufgrund der Covid-Krise iSd § 2 Abs 9 lit b FLAG aber im Bachelorstudium stattfand, ergibt sich auch aus Sachlichkeitserwägungen: Mit der Schaffung des § 2 Abs 9 lit b FLAG anerkennt der Gesetzgeber, dass die Covid-19-Krise zu einer massiven Beeinträchtigung des Studierens und damit zum Verlust mindestens eines Semesters führte. Ohne Pandemie im Sommersemester 2020 hätte meine Tochter ihren Bachelorabschluss früher gemacht und daher auch den Master früher begonnen. Ohne die Covid-19-Krise im Sommersemester 2020 wäre sie mit Vollendung des 24. Lebensjahres daher schon weiter mit ihrem Masterstudium. Die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise im Bachelorstudiums hat daher Auswirkungen auf ein anschließendes Masterstudium - nämlich, was das frühere (im Sinne von "früher im Studienverlauf") Erreichen der Altersgrenze betrifft. Aus diesem Grund ist es sachgerecht und folgerichtig, dass die mit § 2 Abs 9 lit b FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Pandemie im Bachelorstudium war und nunmehr ein Masterstudium studiert wird. Das ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Zweck der Familienbeihilfe: Da die pandemiebedingte Beeinträchtigung im Bachelor die gesamte Dauer der Berufsausbildung ("Gesamtstudiendauer", siehe Materialien oben) verlängert, bin ich für mein Kinder länger unterhaltspflichtig, als ich es ohne Pandemie wäre, weil nämlich ohne Pandemie das Ende der Berufsausbildung früher (= was das Alter des Kindes anbelangt) eingetreten wäre. Nach der Unterhaltsjudikatur des OGH gebührt auch während eines Masterstudiums Unterhalt (siehe etwa OGH, 4.8.2009, 9 Ob 63/08t). Dass die vorliegende Rechtsfrage auch eine verfassungsrechtliche Dimension hat, wird auch durch folgende Erwägung gestützt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ein Ausgleich für die verfassungsgesetzlich geforderte steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, die nicht im Steuerrecht selbst erfolgt. Der VfGH hat diesbzgl. ausgesprochen: "Gemäß §34 Abs7 ZI EStG 1988 idF BGBl. I 79/1998 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß §33 Abs 4 Z3 Uta und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs 3 EStG) Anspruch auf diese Beträge hat. [...] Unterhaltsleistungen an Kinder werden nicht (zur Gänze oder teilweise) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen, es kommt auch nicht zu einer tariflichen Differenzierung zwischen unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Personen (etwa durch Anwendung eines sog. Splittingtarifes) oder zu einer fiktiven Aufteilung des Einkommens auf die Familienmitglieder (sog. Realsplitting). Der Gesetzgeber bringt mit der in §34 Abs 7 Z I EStG 1988 getroffenen Anordnung vielmehr die steuerliche Berücksichtigung des Kindesunterhaltes in Verbindung mit dem Kinderabsetzbetrag und der Familienbeihilfe (in der Folge: Transferleistungen). Wenn es dabei heißt, daß Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag "abgegolten" sind, so versteht der Gerichtshof dies so. daß die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die genannten Transferleistungen erfolgt bzw. erfolgen soll." (VfGH vom 30.11.2000. B1340/00 / VfSlg 16026/2000) Indem die Pandemie den Masterabschluss nach hinten verschoben hat, bin ich länger unterhaltspflichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs 9 FLAG kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gebührt, wenn die Studierende bereits im Masterstudium ist (die Pandemie aber im Bachelor war). Das Sachlichkeitsproblem lässt sich darüber hinaus auch durch folgende fiktive Fallbeispiele verdeutlichen: Fallbeispiel A: Studentin A ist im Februar 2000 geboren und beginnt im Wintersemester 2018 ein Bachelorstudium. Die Mindeststudiendauer beträgt 6 Semester. Studentin A hat also eine "normale" Anspruchsdauer in der Familienbeihilfe von 8 Semestern. Das Sommersemester 2020 wird als "Covid- Semester" nicht gezählt. Die Studentin hätte also jedenfalls Anspruch bis inkl. Wintersemester 2022. Aufgrund von Tätigkeiten als Studierendenvertreterin kommt es zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer von (maximal zulässigen) vier Semestern. Allerdings würde der Anspruch "normalerweise" dennoch mit dem 24. Geburtstag und somit mit Februar 2024 enden. Aufgrund der Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG verlängert sich allerdings die Altersgrenze um ein Semester, also zumindest bis inklusive Sommersemester 2024. Besagte Studentin A kann also die Bestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG für eine Verlängerung der Altersgrenze heranziehen. Fallbeispiel B: Studentin B ist im Februar 2000 geboren und beginnt im Wintersemester 2018 ein Bachelorstudium. Die Mindeststudiendauer beträgt 6 Semester. Innerhalb der Anspruchsdauer (Mindeststudiendauer plus 2 Toleranzsemester, wobei das Sommersemester2020 als "Covid-Semester" nicht gezählt wird) schließt sie das Studium ab und beginnt im Wintersemester 2022 ein Masterstudium. Dieses hat eine Mindeststudiendauer von vier Semestern. Inklusive Toleranzsemestern könnte sie also bis Ende Sommersemester 2025 Familienbeihilfe beziehen. Allerdings würde der Anspruch auf Familienbeihilfe "normalerweise" mit dem 24. Geburtstag und somit bereits mit Februar 2024 enden. Dass sie noch vor Ende der Mindeststudiendauer die "normale" Altersgrenze erreicht, liegt jedoch an den Verzögerungen durch die Covid-Krise im Bachelorstudium. So wie im Fallbeispiel A müsste daher allein schon aus Sachlichkeitsgründen gelten, dass die Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG genau das auffängt und die Altersgrenze um ein Semester verlängert, also zumindest bis inklusive Sommersemester 2024. In Fallbeispiel A liegt durchgängig ein sehr langes Bachelorstudium (aufgrund von Studierendenvertretungszeiten) vor; in Fallbeispiel B hingegen ein Bachelorstudium und ein Masterstudium. In beiden Fällen hat die Covid-Krise zu einem langsameren Studieren geführt. Dennoch soll dies laut Ansicht des Finanzamts nur im Fallbeispiel A in Bezug auf die Altersgrenze berücksichtigt werden. Eine solche Differenzierung ist unsachlich und widerspricht daher dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. 2.4. BFG-Rechtsprechung Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach Fälle behandelt, in denen es um eine Verlängerung der Altersgrenze im Masterstudium ging: In BFG vom 9. November 2022 (RV/7103223) ging es um eine Beschwerdeführerin, die im März 2022 ihr 24. Lebensjahr vollendete und zum damaligen Zeitpunkt ein Masterstudium studierte. Im Sommersemester 2020 war die Beschwerdeführerin im Bachelorstudium inskribiert gewesen. Das Bundesfinanzgericht ging in diesem Fall davon aus, dass die Covid-Sonderbestimmung betreffend die Verlängerung über die Altersgrenze hinaus anzuwenden war. In BFG vom 25. März 2024 (RV/7102529/2023) ging es um eine Beschwerdeführerin, die ihr Bachelorstudium im September 2020 abgeschlossen hatte. Danach belegte sie ein Masterstudium. Im Februar 2022 erreichte sie das 24. Lebensjahr. Auch hier brachte das Bundesfinanzgericht die Covid- Sonderbestimmung in Bezug auf das angeschlossene Masterstudium zur Anwendung und verlängerte die Altersgrenze. Auch in BFG vom 23. September 2024 (RV/7100793/2024) wurde eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus aufgrund der Covid-Sonderbestimmung im Masterstudium gewährt, obwohl die Beeinträchtigung des Studienbetriebs aufgrund der Pandemie im Bachelorstudium Vorgelegen hatte. Die betreffende Studierende hatte ihr Bachelorstudium im Juli 2021 abgeschlossen, ab Oktober 2021 studierte sie ein Masterstudium und vollendete mit September 2022 das 24. Lebensjahr. Auch ihr wurde eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus gewährt. 2.5. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs In VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund von § 2 Abs 9 FLAG (Covid-19-Sonderbestimmung) beschäftigt, allerdings ging es in dem Fall nur um ein Bachelorstudium. Die damals relevante Rechtsfrage war die Frage, ob in abschnittsunabhängigen Studien die Verlängerung um ein "Ausbildungsjahr" gebührt. Der VwGH verneint, dass die Verlängerung um ein Ausbildungsjahr gebührt und verweist in seiner Begründung unter anderem auf seine eigene Rechtsprechung, konkret auf VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020. Darin habe er "in der Sache selbst entschieden" und "eine Verlängerung der Familienbeihilfe um (nur) ein Semester zugebilligt". Tatsächlich lässt sich aus VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020 zweierlei gewinnen: 1. Zum einen wird in VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020 deutlich, was "Verlängerung um ein Semester" bedeutet: Die betreffende Studentin war am 6. Mai 1998 geboren, hatte also im Mai 2022 ihren 24. Geburstag. Die Verlängerung der Familienbeihilfe aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung des FLAG war ihr bis inkl. Februar 2023 gewährt worden. Es ist folglich ein "volles" Semester zu gewähren. (Siehe dazu auch die Entscheidung des BFG vom 9.11.2022 zur Zahl RV/7103223/2022. in welcher ebenfalls bei einem Geburtstag im März 2022 von einem Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der "Covid-19- Bestimmung" bis Februar 2023 ausgegangen wurde.) 2. In VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020 ging es darüber hinaus ebenfalls um einen Fall, in dem die Studierende bereits im Master war, und der Verwaltungsgerichtshof hatte an der Covid- 19-Verlängerung nichts auszusetzen Die betreffende Studentin hatte von WS 2017 bis Oktober 2020 das Bachelorstudium Humanmedizin studiert. Ab dem WS 2020 hatte sie das Masterstudium Humanmedizin studiert. Im Mai 2022 hatte sie ihren 24. Geburtstag. Ihr wurde die oben bereits genannte Verlängerung der Altersgrenze aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung bis inkl. Februar 2023 gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte an der Verlängerung aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung nichts auszusetzen. Dabei war die Kernfrage im damaligen Verfahren die Eigenständigkeit von Bachelor- und Masterstudien, da es um die mangelnde Anwendbarkeit von § 2 Abs 1 lit j bb FLAG ("langes" Studium) auf ein in Bachelor und Master geteiltes Humanmedizin-Studium ging." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Bf., ***T***, ist am ***Geb.Dat.*** geboren. Am ***Geb.Dat.*** vollendete sie ihr 24. Lebensjahr. Familienbeihilfe wurde der Bf. für die Tochter aufgrund von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bis inkl. September 2024 und somit bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt. Die Tochter wurde am 24.08.2020 zum Bachelorstudium Lehramt Primarstufe zugelassen und hat innerhalb von 8 Semestern ihr Studium am 08.07.2024 erfolgreich abgeschlossen, ohne ein Toleranzsemester in Anspruch genommen zu haben. Seit dem 01.10.2024 studiert die Tochter der Bf. im Masterstudium Lehramt Primarstufe an der ***Hochschule***. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Zeugnis über das Bachelorstudium und der Studienbestätigung betreffend die Zulassung zum Masterstudium. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise: "§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … … (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) … b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, …" Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. im Zusammenhang der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) genannte Einrichtung besuchen, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Die Bf. hat die Zuerkennung von Familienbeihilfe über die Vollendung des 24. Lebensjahres ihrer Tochter hinaus auf der Grundlage der Bestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG beantragt. Begründet hat die Bf. dieses Vorbringen damit, dass eine coronabedingte Studienbehinderung während Bachelorstudiums vorgelegen habe und dass als eine Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinaus in einem Masterstudium auch gelte. Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, dass ein Masterstudium gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG darstellt, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086; VwGH 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt angeführten Erkenntnis das Folgende ausgeführt: "Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt." Es ist auch festzuhalten, dass eine Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) abgeschlossen ist. Auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt hat die Tochter der Bf. das Bachelorstudium am 08.07.2024 abgeschlossen und am 01.10.2024 das Masterstudium begonnen. Die Zulassung zum als eigenständiges Studium zu betrachtende Masterstudium Lehramt Primarstufe erfolgte am 01.10.2024 für das Wintersemester 2024/25 und wurde somit erst nach Erreichen der Altersgrenze begonnen. Zu diesem Zeitpunkt lagen keine coronabedingte Studienbeeinträchtigungen vor. Die seitens der Bf. ins Treffen geführten Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer liegen daher nicht vor, da coronabedingte Beeinträchtigungen im vorangegangenen Bachelorstudium nicht auf das getrennt zu betrachtende Masterstudium übertragen werden (BFG 02.04.2025, RV/3100593/2024). Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich zu einem eindeutig aus dem Gesetz, zum anderen wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es liegen daher keine zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 6. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100774/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100774.2025
Stammnummer
152125
Gültig
06.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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