Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102914/2025
FB-Anspruch bei Covid-19-Krise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102914/2025vom 29.07.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juli 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. Juni 2025 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ***2*** ***3***, VNR ***4***, ab September 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 6. Juni 2025 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das namentlich genannte Kind ab September 2025 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Zu ***3*** ***1*** ***2***:
Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen obgenannten Bescheid und begründete diese wie folgt:
"Der Bescheid ist hinsichtlich der Ablehnungsbegründung fehlerhaft. Mein Anliegen bezog sich auf eine Verlängerung um ein Semester aufgrund einer Studienverzögerung durch die Covid19 Pandemie (§ 2 Abs. 9 FLAG 1967). Das Ablehnen bezog sich aber auf § 2 Abs. 1 FLAG 1967). Ich stelle daher den Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe für ein weiteres Semester. Zuzügliche Informationen/Beweiskraft Einschränkung durch Pandemie: Aufgrund der Pandemie wurde seitens der Universität die Studiengebührenbefreiung um ein Semester verlängert. Aufgrund der Pandemie gab es eine Zugangsbeschränkung zur Universität/staatlich vorgeschriebener Lockdown. Dadurch fanden Kurse und Prüfungen online statt. Studienverzögerung durch nicht absolvierbare Prüfungen (siehe Anhang). Weiters hat meine Tochter bei der ÖH einen Antrag auf Bestätigungsschreiben bzgl. der Studienverzögerung gestellt, welches gegenwertig in Bearbeitung ist und wenn gewünscht nachgereicht werden kann."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. August 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt:
"Sachverhalt:
Ihre Tochter ***1*** ***2***, geboren am tt.08.2001 begann im Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium ***5*** ***6*** an der ***7*** ***8*** Universität ***9***. Dieses Studium wurde ernsthaft und zielstrebig betrieben, und im August 2024 abgeschlossen. Mit dem Wintersemester 2024/25 begann sie das Masterstudium ***10*** an der ***7*** ***8*** Universität ***9***.
Mit Bescheid vom 06.06.2025 wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2025 abgewiesen, da Ihre Tochter im August 2025 das 24. Lebensjahr vollendete.
Am 05.07.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein weiteres Semester besteht, da das Studium von ***1*** ***2*** aufgrund COVID-19 beeinträchtigt war.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium.
Würdigung:
Für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, welches als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 qualifiziert werden kann, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus verlängert werden.
Ein Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086; VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020).
Auf Grund dessen, dass es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt, bewirken Studienbehinderungen durch COVID-19 im Laufe des Bachelorstudiums keine Verlängerung der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben (vgl. BFG 02.04.2025, RV/3100593/2024).
Da es im Masterstudium von ***1*** ***2*** keine Beeinträchtigung aufgrund COVID-19 gegeben hat, ist eine Verlängerung der Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus, nicht möglich.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin (BF) fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte hierzu unter anderem aus:
"Begründung des Vorlageantrags:
1. Bisheriger Verfahrensgang
…
2. Sachverhalt
Meine Tochter ist am tt.8.2001 geboren und hat somit im August 2025 das 24. Lebensjahr vollendet.
Sie hat von Wintersemester 2020 bis inkl. Sommersemester 2024 das Bachelorstudium ***10*** an der ***11*** ***9*** studiert. Seit Wintersemester 2024 studiert sie das Masterstudium ***10*** an der ***11*** ***9***.
Sie hat folglich ihr Bachelorstudium während der intensiven Zeit der Corona-Pandemie studiert und war damit voll getroffen von den diversen Beeinträchtigungen des Studienbetriebs.
Das Studium begann im Wintersemester 2020, also zu Beginn der COVID-19-Pandemie. Die damit einhergehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Virus führten zu erheblichen Beeinträchtigungen des regulären Studienbetriebs. Im ersten Semester fanden Lehrveranstaltungen ausschließlich online statt, Prüfungen wurden größtenteils über Zoom und Moodle abgehalten.
Ein unabwendbarer technischer Ausfall, während einer Online-Klausur führte dazu, dass die Prüfung als Versuch gewertet wurde, obwohl keine Abgabe möglich war, was sich wiederum negativ auf die Bewertung auswirkte und der Ersatztermin konnte erst mehrere Monate später angeboten werden. Die notwendige zeitliche Verschiebung beeinflusste die Vorbereitung und Teilnahme an weiteren Klausuren.
Auch in den darauffolgenden Semestern war der Zugang zum Campus nur eingeschränkt möglich. Lehrveranstaltungen fielen gelegentlich kurzfristig aus, insbesondere wenn Lehrende selbst erkrankten oder sich in Quarantäne befanden. Weiters wurde man oft kurzfristig informiert, dass man als mögliche Kontaktperson galt, da man mit infizierten Personen im Hörsaal war. Diese Umstände hatten nachhaltigen Einfluss auf den Studienverlauf und die individuelle Studienplanung.
Die Pandemie wirkte sich somit auf die Dauer des Bachelorstudiums aus und verschob daher den Beginn des Masterstudiums nach hinten.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die Behörde stützt ihre Begründung darauf, dass es sich bei Bachelor- und Masterstudium grundsätzlich um zwei eigenständige Studien handle, und zieht daraus den Schluss, dass keine Verlängerung "der Anspruchszeiträume" im Masterstudium gebühre, wenn die Beeinträchtigung im Bachelor vorlag. Damit verkennt das Finanzamt die Rechtslage. Insbesondere verkennt es, dass es im gegenständlichen Fall um eine Verlängerung der Altersgrenze gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG geht und nicht um eine Verlängerung der zulässigen Studienzeit. Die Covid-19-Sonderbestimmung gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG ist, soweit es die Verlängerung der Altersgrenze betrifft, im Lichte der anderen Altersgrenzen-Verlängerungsbestimmungen des FLAG zu sehen. Dass es sich bei Master- und Bachelorstudium um eigenständige Studien handelt, ist daher für die Auslegung des § 2 Abs 9 lit b FLAG nicht relevant. Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und verfassungsrechtliche Sachlichkeitserwägungen sprechen gegen die Auslegung des Finanzamts.
Dazu wird im Folgenden im Detail ausgeführt:
4. Verlängerung der Altersgrenze aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung auch dann, wenn Pandemie im Bachelor und Erreichen der Altersgrenze im Master
4.1. Wortlaut des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG und Systematik des FLAG
Es wird nicht bestritten, dass es sich bei Bachelorstudium und Masterstudium um jeweils eigenständige Studien handelt. Das ist aber für die Auslegung des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG nicht von Belang.
§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG lautet: "Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: […] b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise."
Der Begriff der "Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit d bis j" umfasst einerseits die zulässige Studiendauer und andererseits die Altersgrenze. Beides kann in Folge der Covid-19-Krise verlängert werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Verlängerung der Altersgrenze.
Die Altersgrenze "hängt" nicht an einem bestimmten Studium. Vielmehr kann Familienbeihilfe auch nach einem abgeschlossenen Studium für weitere Studien (egal ob Bachelor oder Master) bezogen werden, bis die Altersgrenze erreicht ist. Die Covid-Sonderbestimmung des § 2 Abs 9 lit b FLAG ermöglicht eine Verlängerung eben dieser Altersgrenze.
Auch ist systematisch auf jene anderen Bestimmungen des FLAG zu verweisen, die zu einer Verlängerung der Altersgrenze führen: Präsenz-/Zivildienst (§ 2 Abs 1 lit g FLAG), erhebliche Behinderung (§ 2 Abs 1 lit h FLAG), Schwangerschaft (§ 2 Abs 1 lit i FLAG) verlängern die Altersgrenze bis zum 25. Geburtstag. Diese Verlängerungsbestimmungen berücksichtigen Belastungen in der Studienlaufbahn bzw Gründe, die zu einem altersmäßig späteren Studienabschluss führen. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist es zum einen völlig irrelevant, ob die Gründe (wie Behinderung oder Mutterschaft) tatsächlich kausal für eine Verzögerung waren. Zum anderen ist es für deren Anwendbarkeit ebenfalls völlig irrelevant, in welcher Studienphase man sich bei Erreichen der "normalen" Altersgrenze von 24 befindet. Es ist zusätzlich auch völlig irrelevant, in welcher Studienphase die Schwangerschaft war: Eine Schwangerschaft im Bachelor verlängert ohne weiteres die Altersgrenze, selbst wenn die betreffende Person zu ihrem 24. Geburtstag bereits im Master studiert.
Kurz: Für die Altersgrenze der Familienbeihilfe ist es grundsätzlich nicht von Belang, ob mehrere Studien nacheinander studiert wurden. Dort, wo es der Gesetzgeber anders sieht, macht es der Gesetzeswortlaut eindeutig klar. Siehe die Bestimmung mit der die Altersgrenze bei "überlangen" Studien verlängert wird: In § 2 Abs 1 lit j FLAG wird - im Gegensatz zu den anderen Altersgrenzen-verlängernden Bestimmungen - ganz klar deutlich gemacht, dass "dieses Studium" bis zu dem Kalenderjahr, in dem die Studierenden 19 wurden, begonnen sein muss (aa) und dass die Studiendauer "dieses Studiums" zehn oder mehr Semester beträgt (bb) und das die gesetzliche Studiendauer "dieses Studiums" nicht überschritten sein darf (cc).
Ganz anders hingegen die Covid-19-Sonderbestimmung: Eine Einschränkung dahingehend, dass die Verlängerung die Altersgrenze aufgrund der Covid-Sonderbestimmung nur solange geltend gemacht werden kann, solange man sich in jener Studienphase befindet, in der die Beeinträchtigung stattfand, ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt.
Dies ist sachgerecht, weil die pandemiebedingten Studienverzögerungen aus dem Bachelorstudium auch noch weiter "geschleppt" werden und sich auf den Gesamtstudienverlauf auswirken.
4.2. Gesetzesmaterialien: "Gesamtstudiendauer"
Dass die Verlängerung der Altersgrenze nicht nur dann geltend gemacht werden kann, wenn man sich noch immer in derselben Studienphase befindet, in der die Pandemie stattfand, ergibt sich auch aus den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) zur Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG, die mit dem 6. COVID-19-Gesetz eingefügt wurde.
Die Materialien unterscheiden zwischen jener Studienphase, in der sich die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise erfolgte, und der "Gesamtstudiendauer".
Die durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der Anspruchsdauer (zulässigen Studienzeit) aufgrund der Covid-19-Krise bezieht sich - analog zu sonstigen Verlängerungen aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses - auf die "Studienphase, in der die Beeinträchtigung erfolgt". Die ebenfalls durch § 2 Abs 9 FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze hingegen bezieht sich auf die "Gesamtstudiendauer".
Hier die Materialien im Wortlaut: "Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden."
Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen der Verlängerung der Studiendauer und der Verlängerung der Altersgrenze macht und die Verlängerung der Altersgrenze unabhängig von der Studienphase, in der sich die Studentin gerade befindet, vorsieht - eben weil die Covid-19-Krise Auswirkungen auf die "Gesamtstudiendauer" hat.
4.3 Verfassungskonforme Auslegung
Dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Studentin im Masterstudium ist, die Beeinträchtigung aufgrund der Covid-Krise iSd § 2 Abs 9 lit b FLAG aber im Bachelorstudium stattfand, ergibt sich auch aus Sachlichkeitserwägungen:
Mit der Schaffung des § 2 Abs 9 lit b FLAG anerkennt der Gesetzgeber, dass die Covid-19-Krise im Regelfall zu einer massiven Beeinträchtigung des Studierens und damit zum Verlust mindestens eines Semesters führte. Ohne Pandemie hätten die betroffenen Studierenden schon früher ein Masterstudium beginnen können. Die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise im Bachelorstudium hat daher Auswirkungen auf ein anschließendes Masterstudium - nämlich, was das frühere (im Sinne von "früher im Studienverlauf") Erreichen der Altersgrenze betrifft.
Aus diesem Grund ist es sachgerecht und folgerichtig, dass die mit § 2 Abs 9 lit b FLAG eingeführte Verlängerung der Altersgrenze auch dann gilt, wenn die Pandemie im Bachelorstudium war und nunmehr ein Masterstudium studiert wird.
Das ergibt sich auch aus folgender Gegenüberstellung:
Wenn jemand während des Bachelorstudiums (Mindeststudiendauer 6 Semester) Beeinträchtigungen aufgrund der Pandemie hatte und 8 Semester im Bachelor studiert und dann einen Master beginnt und im ersten Monat des ersten Semesters des Masterstudiums 24 Jahre alt wird, dann kann die Person nach Rechtsansicht des Finanzamts nicht die Covid-19-Verlängerung in Anspruch nehmen. Für sie werden insgesamt 8 Semester und 1 Monat Familienbeihilfe ausbezahlt.
Wenn hingegen jemand während des Bachelorstudiums Beeinträchtigungen aufgrund der Pandemie hatte und 9 Semester im Bachelor studiert und im ersten Monat des 9. Semesters des Bachelorstudiums 24 Jahre alt wird, dann kann die Person eine Covid-19-Verlängerung in Anspruch nehmen. Für sie werden im Ergebnis 9 Semester Familienbeihilfe ausbezahlt.
In beiden Fallbeispielen liegen Beeinträchtigungen durch die Pandemie im Ausmaß von einem Semester vor. In beiden Fällen wird die Person am Beginn des insgesamt 9. Studiensemesters 24. Im ersten Fallbeispiel hat die Person jedoch nach Ende der Pandemie im Bachelor zügiger studiert. Sie wird für diesen besseren Studienerfolg beihilfenrechtlich "bestraft". Hätte sie mehr "gebummelt" und wäre länger im Bachelor geblieben, hätte sie länger Beihilfe beziehen können.
Dass Studierende dafür bestraft werden, wenn sie - soweit möglich - zügig studieren, ist klar unsachlich, folglich gleichheitwidrig gemäß Art 7 Abs 1, 1. Satz B-VG und kann daher vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs 9 FLAG kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gebührt, wenn die Studierende bereits im Masterstudium ist (die Pandemie aber im Bachelor war).
Die verfassungsrechtliche Dimension wird auch deutlich angesichts des verfassungsrechtlichen Zwecks der Familienbeihilfe (Entlastung unterhaltspflichtiger Eltern): Da die pandemiebedingte Beeinträchtigung des Studienbetriebs im Bachelor die Gesamtdauer der Berufsausbildung verlängert, sind Eltern länger für das betreffende Kind unterhaltspflichtig, als sie es ohne Pandemie wären, weil nämlich ohne Pandemie das Ende der Berufsausbildung früher (= was das Alter des Kindes anbelangt) eingetreten wäre. Nach der Unterhaltsjudikatur des OGH gebührt auch während eines Masterstudiums Unterhalt (siehe etwa OGH, 4.8.2009, 9 Ob 63/08t).
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ein Ausgleich für die verfassungsgesetzlich geforderte steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, die nicht im Steuerrecht selbst erfolgt. Der VfGH hat diesbzgl. ausgesprochen: "Wenn es dabei heißt, daß Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag "abgegolten" sind, so versteht der Gerichtshof dies so, daß die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die genannten Transferleistungen erfolgt bzw. erfolgen soll." (VfGH vom 30.11.2000, B1340/00/VfSlg 16026/2000).
Indem die Pandemie den Masterabschluss nach hinten verschoben hat, sind Eltern länger unterhaltspflichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs 9 FLAG kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Verlängerung der Altersgrenze auch dann gebührt, wenn die Studierende bereits im Masterstudium ist (die Pandemie aber im Bachelor war).
Wenn es während des Bachelorstudiums pandemiebedingte Beeinträchtigungen des Studienbetriebs gab, gebührt somit die Verlängerung der Altersgrenze.
5. Pandemiebedingte Beeinträchtigungen des Studienbetriebs
5.1. Keine Beschränkung auf bestimmte Semester, es kommt auf Beeinträchtigung des Studienbetriebs an
Das Gesetz trifft keine Einschränkung dahingehend, welche Semester als "Covid-Semester" gelten. Vielmehr kommt es darauf an, ob in einer Phase des Studiums eine "Beeinträchtigung" durch die COVID-19-Krise vorlag (§ 2 Abs 9 FLAG).
Laut Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) kompensiert die Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG, die mit dem 6. COVID-19-Gesetz eingefügt wurde, Beeinträchtigungen des Studienbetriebs: "Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert." Durch § 2 Abs 9 FLAG "soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war."
Die BFG-Rechtsprechung gewährt daher eine Verlängerung der Anspruchsdauer "in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise" auch für andere Semester als das Sommersemester 2020. So führte etwa das BFG (30.5.2022, RV/6100200/2022) aus "Aufgrund der Lockdowns und der Umstellung auf distance learning (vgl Pkt 2 Sachverhalt) ist im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise auszugehen. Dabei ist kein besonderer Nachweis erforderlich, da eine allgemeine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise vorliegt."
Es kommt also darauf an, ob es in einer Phase des Studiums Lockdowns gab, Distance Learning oder sonstige allgemeine Beeinträchtigungen des Studienbetriebs.
Wie bereits aus dem oben genannten BFG-Erkenntnis (30.5.2022, RV/6100200/2022) hervorgeht, "setzte sich die Corona-19-Krise in den Monaten September 2020 bis Jänner/Februar 2021 mit stark gestiegenen Infektionszahlen fort und führte zu weiteren Lockdowns in Österreich; die Universitäten und Hochschulen stellten wieder auf Distance Learning um. (Vgl auch https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Österreich)". Allein mit diesem Umstand begründete das BFG, dass auch im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die Covid-19-Krise auszugehen sind, für die kein besonderer Nachweis erforderlich ist.
Die Beeinträchtigung des Studienbetriebs im Wintersemester 2020 bestätigt etwa auch ein BFG-Erkenntnis vom 3.1.2024 (RV/5100398/2023): "Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war der Studienbetrieb an den österreichischen Universitäten auch nach dem Sommersemester 2020 beeinträchtigt. Von diesen Beeinträchtigungen waren somit auch Studierende betroffen, die erst im Wintersemester 2020/2021 ein Studium begonnen haben. […] Auf Basis der obigen Ausführungen ergibt sich für den erkennenden Richter zweifelsfrei, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Beeinträchtigungen des universitären Betriebes nicht mit Ende des Sommersemesters 2020 (d.h. ab Oktober 2020) spontan verschwunden sind. Vielmehr waren die Auswirkungen jedenfalls noch im Wintersemester 2020/2021 (nahezu durchgehende Ausgangsbeschränkungen in unterschiedlich strenger Ausprägung von 03.11.2020 bis 07.02.2021 und damit verbundene Erschwernisse im Zusammenhang mit "distance learning", Bibliothekszugang und den entsprechenden Prüfungen) und wohl fallweise auch danach noch spürbar." (BFG, 3.1.2024, RV/5100398/2023).
Es ist allgemein bekannt, dass es im WS 2020, SoSe 2021 und WS 2021 Lockdowns und Distance Learning gab, woraus sich eine Beeinträchtigung des Studienbetriebs im Sinne des § 2 Abs 9 lit b FLAG ergibt. Meine Tochter war somit von den pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Studienbetriebs betroffen (siehe auch die Ausführungen im Sachverhalt). Dementsprechend konnte sie das Bachelorstudium auch nicht in Mindeststudiendauer abschließen.
5.2 Verlängerung gebührt unabhängig von der individuellen Betroffenheit
Im Fall meiner Tochter hat sich die Pandemie studienverzögernd ausgewirkt. Ergänzend wird zudem betont: Die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung über die Altersgrenze hinaus gebührt auch dann, wenn individuell keine Studienverzögerung durch die Pandemie nachweisbar ist.
Denn die "Corona-Sonderbestimmung", die zur Verlängerung der Altersgrenze führt, verlangt lediglich eine Beeinträchtigung des Studienbetriebs aufgrund der Covid-19-Pandemie (dass eine solche in mehreren Semestern des Bachelorstudiums vorlag, ergibt sich bereits aus der allgemeinbekannten Chronologie der Pandemie und den ebenfalls allgemeinbekannten Einschränkungen des universitären Betriebs). Weitere Voraussetzungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere kommt es nicht auf die konkrete individuelle Betroffenheit der jeweiligen Studierenden an.
Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts. Das BFG (30.5.2022, RV/6100200/2022) hält fest: "Aufgrund der Lockdowns und der Umstellung auf distance learning (vgl Pkt 2 Sachverhalt) ist im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Krise auszugehen. Dabei ist kein besonderer Nachweis erforderlich, da eine allgemeine Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise vorliegt."
Und ebenso führt das BFG in BFG 3.1.2024, RV/5100398/2023 aus: "Gemäß dem expliziten Wortlaut des Gesetzes verlängert sich - unter anderem - die Anspruchsdauer des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung" erfolgen soll. In sachlicher Hinsicht ist den Materialien lediglich zu entnehmen, dass die COVID-19-Krise die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. den Abschluss verzögert. Der Gesetzgeber ist somit offenkundig davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung im Regelfall vorliegt, ein besonderer Nachweis wird auch diesbezüglich nicht verlangt. Zudem ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass sich weder in den Materialien noch dem Gesetz selbst eine Einschränkung auf das Sommersemester 2020 finden lässt." (BFG 3.1.2024, RV/5100398/2023)
Dass keine Nachweise zur individuellen Studienverzögerung gefordert werden, liegt daran, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine pandemiebedingte Beeinträchtigung des Studienbetriebs "im Regelfall" auch zu Beeinträchtigungen des Studienverlaufs führt (siehe 126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR). Durch diese Annahme werden sowohl die Behörden als auch die Rechtsunterworfenen verfahrenstechnisch von umfassenden Nachweispflichten entlastet. Im Gegenzug wird nur eine Verlängerung um ein "volles" Semester gewährt, selbst wenn die Beeinträchtigung durch die Pandemie länger als ein Semester dauert (wie es im Regelfall bei Studierenden, die im Sommersemester oder Wintersemester 2020 zu studieren begonnen haben, der Fall war).
Dass es nicht auf eine individuell nachweisbare Verzögerung ankommt, ergibt sich auch aus der systematischen Zusammenschau mit den anderen Altersgrenzen-Verlängerungsbestimmungen im FLAG. Auch diese berücksichtigen Umstände, die in der Regel zu Verzögerungen im Studienverlauf führen (Schwangerschaft, Behinderung), verlangen jedoch für die Verlängerung der Altersgrenze keinen Nachweis darüber, dass sich diese Umstände im jeweiligen Einzelfall auch tatsächlich studienverzögernd ausgewirkt haben. Gleiches muss für die Corona-Sonderbestimmung gelten.
6. Aussetzung der Entscheidung wegen anhängigem Verfahren vor dem VwGH
Meines Wissens nach ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichshof anhängig, bei dem es um dieselbe Rechtsfrage geht (Verlängerung der Altersgrenze in der Familienbeihilfe aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung in einem Masterstudium, wenn die Pandemie selbst im Bachelor war). Es wird daher angeregt, die Entscheidung über mein Verfahren gemäß § 271 BAO auszusetzen, bis der VwGH die Rechtsfrage geklärt hat.
…"
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum Vorlagebericht des Finanzamtes wie folgt:
"Erstens verweise ich auf die ausführliche rechtliche Argumentation in meinem Vorlageantrag.
Zweitens halte ich die Anregung aufrecht, das Verfahren aufgrund eines beim VwGH zur gleichen Rechtsfrage anhängigen Verfahrens auszusetzen.
Drittens möchte ich noch einmal folgenden inhaltlichen Punkt betonen: Das Finanzamt argumentiert in seinem Vorlagebericht: "Wenn es sich aber bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt, können Studienbehinderungen durch COVID-19, die in den Zeitraum des Bachelorstudiums fallen, auch keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium bewirken" - Wie bereits im Vorlageantrag ausgeführt, greift dieses Argument zu kurz. Im FLAG finden sich mehrere Tatbestände, die zu einer Verlängerung der Altersgrenze führen. Und zwar jeweils unabhängig davon, in welcher Studienphase der relevante Sachverhalt eingetreten ist. So führt zB eine Schwangerschaft während des Bachelorstudiums zu einer Verlängerung der Altersgrenze auch in einem nachfolgenden Masterstudium (§ 2 Abs 1 lit i FLAG). Dass Bachelorstudium und Masterstudium zwei eigenständige Studien sind, spielt folglich bei Altersgrenzenfragen in der Regel keine Rolle. Eine Ausnahme stellt ausschließlich der § 2 Abs 1 lit j FLAG dar, der die Altersgrenze bei überlangem Studium hinaufsetzt; diese Bestimmung ist aber dementsprechend anders textiert ("dieses" Studium) als die anderen Altersgrenzen-Bestimmungen. Die VwGH-Rechtsprechung zu § 2 Abs 1 lit j FLAG ist daher gerade nicht auf die Auslegung des § 2 Abs 9 lit b FLAG (Corona-Sonderbestimmung) anwendbar."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin (BF) wurde am tt. August 2001 geboren und hat laut Studienblatt und Studienzeitbestätigung vom 20. Mai 2025 das Bachelorstudium "***10***" am 20. Juli 2020 gemeldet und am 6. August 2024 abgeschlossen. Das Masterstudium "***10***" wurde am 7. August 2024 gemeldet.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen des Sachverhaltes ergeben sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin (siehe Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 13. Oktober 2025).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:
"§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) …
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
…"
Abgesehen von den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannten Ausnahmen endet der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, mit Vollendung des 24. Lebensjahres.
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist und nach dessen lit. b sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verlängert.
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/126) heißt es dazu:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Ausgehend von obigen Ausführungen kann somit das Folgende festgehalten werden:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Absolvierung eines Studiums durch die COVID-19-Krise im Regelfall beeinträchtigt wird.
Die COVID-19-Krise ist als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd FLAG 1967 anzusehen, das die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, verlängern kann, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe damit begründet, dass das "Hauptstudium" (Bachelorstudium "***10***") während der Corona-Pandemie - die Anmeldung erfolgte im Juli 2020 - begonnen worden sei, wobei diese Pandemie als unabwendbares Ereignis anzusehen ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat am 7. August 2024 im 24. Lebensjahr das Masterstudium "***10***" begonnen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich darauf, dass zwar die Studienbehinderung unbestritten während des Bachelorstudiums vorlag, dies aber auch eine Verlängerung des Anspruches über die Altersgrenze hinaus im darauffolgenden Masterstudium bewirke.
Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG darstellt, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086; VwGH 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt angeführten Erkenntnis das Folgende ausgeführt:
"Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086)."
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
Auch in Mayr, Arbeitsrecht, § 2 FamLAG (Stand 1.8.2024, rdb.at) wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH darauf hingewiesen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 darstellt.
Das Bachelorstudium "***10***" und das Masterstudium "***10***" sind zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Studien. Das abgeschlossene Bachelorstudium stellt eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Die Tochter der BF hat im Wintersemester 2024/25 mit dem genannten Masterstudium ein neues, eigenständiges Studium begonnen.
Die Beschwerdeführerin hat eine neuerliche Beeinträchtigung im Masterstudium nicht angeführt. Sie gibt aber an, dass sich die Studienbeeinträchtigung, die im Bachelorstudium unbestritten vorlag, eine Auswirkung auf den Beginn des nachfolgenden Masterstudiums hatte. Daraus leite sie eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über die Altersgrenze hinaus - und zwar ab September 2025 - ab.
Es mag durchaus zutreffen, dass es während des Bachelorstudiums zu coronabedingten Beeinträchtigungen und demzufolge zu einem verspäteten Beginn des Masterstudiums gekommen ist. Dadurch ist für die Beschwerdeführerin aber nichts gewonnen, endeten doch in Österreich spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2023 offiziell alle COVID-19-Maßnahmen. Die Zulassung zum als eigenständiges Studium zu betrachtende Masterstudium erfolgte am 7. August 2024 für das Wintersemester 2024/25, und wurde dieses Studium somit noch vor Erreichen der Altersgrenze begonnen.
Die Beschwerdeführerin stellte jedoch einen Antrag auf Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges ab September 2025 nach Erreichen der Altersgrenze.
Sie gibt an, durch die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 käme es auch im Masterstudium zu einer Verlängerung des Anspruches der Familienbeihilfe und somit auch zu einer Verlängerung über die Altersgrenze hinaus.
Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Verlängerung der Altersgrenze und nicht um eine Verlängerung der zulässigen Studienzeit gehe. Die Bestimmung des § 2 Abs. 9 lit. b leg.cit. sei im Lichte der anderen Altersgrenzen-Verlängerungsbestimmungen zu sehen. Dass es sich bei Master- und Bachelorstudium um eigenständige Studien handelt, sei nicht relevant. Der Begriff der "Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit b und lit. d bis j" umfasse einerseits die zulässige Studiendauer und andererseits die Altersgrenze. Beides könne in Folge der Covid-19-Krise verlängert werden. Im Beschwerdefall gehe es allein um die Verlängerung der Altersgrenze. Diese hänge nicht von einem bestimmten Studium ab. Die Familienbeihilfe könne nach einem abgeschlossenen Studium auch für weitere Studien - egal, ob Bachelor oder Master - bezogen werden. Systematisch sei auf die zu einer Verlängerung der Altersgrenze führenden Bestimmungen zu verweisen (§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG - Präsenz-/Zivildienst; § 2 Abs. 1 lit. h FLAG - erhebliche Behinderung; § 2 Abs. 1 lit. i FLAG - Schwangerschaft). Diese Verlängerungsbestimmungen würden Belastungen in der Studienlaufbahn bzw. Gründe, die zu einem altersmäßig späteren Studienabschluss führen, berücksichtigen. Hier sei es völlig egal, ob die Gründe (Behinderung oder Mutterschaft) tatsächlich kausal für die Verzögerung seien. Zum anderen würde hier auch nicht zählen, in welcher Studienphase man sich befindet. Eine Schwangerschaft im Bachelor verlängere ohne weiteres die Altersgrenze, selbst wenn die betreffende Person zu ihrem 24. Geburtstag bereits im Master studiert.
Die Einschränkung, dass die Verlängerung der Altersgrenze aufgrund der Covid-Sonderbestimmung nur so lange geltend gemacht werden kann, wie man sich in jener Studienphase befindet, in der die Beeinträchtigung stattfand, sei vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht gedeckt.
Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu entgegnen:
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Verlängerungsbestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. g, h und i FLAG 1967 sind eigens als Ausgleich für die genannten Tatbestände (Schwangerschaft, erhebliche Behinderung, Zivil-/Präsenzdienst) geschaffen worden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag sind zu bejahen.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102914/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102914.2025
- Stammnummer
- 152288
- Gültig
- 29.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF