Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102914/2025
FB-Anspruch bei Covid-19-Krise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102914/2025vom 29.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die in Streit stehende Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 soll jedoch einzig und allein die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise stehenden Beeinträchtigungen - unabhängig von deren Dauer - berücksichtigen. In Österreich endeten aber spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2023 offiziell alle COVID-19-Maßnahmen. Bis zu dieser Zeit hat sich die Tochter der Beschwerdeführerin noch im Bachelorstudium befunden, somit können Beeinträchtigungen unbestrittenerweise nur während des Bachelorstudiums stattgefunden haben, und die genannte gesetzliche Bestimmung nur für diese Zeit Geltung erlangen. Die Zulassung zum als eigenständiges Studium zu betrachtende Masterstudium erfolgte am 7. August 2024 für das Wintersemester 2024/25 vor Erreichen der Altersgrenze und zieht somit keine COVID-19-Beeinträchtigungen nach sich. Im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten anderen Verlängerungsbestimmungen ist hier die Kausalität betreffend der COVID-19-Krise vorrangig relevant.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist die Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der COVID-19-Krise auf die Studienphase bezogen, in der die Beeinträchtigung - egal wie lange sie dauert - erfolgt. Gerade wenn die BF ausführt, dass sich die eingeführte Verlängerung der Altersgrenze auf die "Gesamtstudiendauer" bezieht, erkennt sie nicht, dass es sich hierbei im Beschwerdefall nur um das Bachelorstudium handeln kann, da beide Studien getrennt zu sehen sind. Die Verlängerung der Altersgrenze ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht unabhängig von der Studienphase zu sehen, in der sich die Studentin befindet.
Auch die Sachlichkeitserwägungen in Punkt 4.3. können nur teilweise nachvollzogen werden. Nachvollziehbar ist sicherlich, dass sich durch die Beeinträchtigungen während des Bachelorstudiums der Beginn des Masterstudiums verzögert hat. Bei den gegenübergestellten Beispielen handelt es sich um verschiedene Sachverhalte, die auch zu einer differenzierten rechtlichen Betrachtung führen. Dass Studierende sozusagen "bestraft" würden, wenn sie zügig studieren, kann vom BFG rechtlich nicht gewürdigt werden. Eine Gleichheitswidrigkeit liegt bei verschieden zu beurteilenden Sachverhalten und der Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nach Ansicht des BFGs nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass es durch die coronabedingte Beeinträchtigung auch zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht kommen kann. Ausschlaggebend ist jedoch - wie bereits erwähnt - dass sich die hier angesprochene FB-Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise unabhängig von der Dauer der coronabedingten Beeinträchtigung nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 richtet.
Coronabedingte Beeinträchtigungen im vorangegangenen Bachelorstudium können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf das getrennt zu betrachtende Masterstudium übertragen werden.
Die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der FB-Anspruchsdauer liegen demnach nach Ansicht des BFGs entgegen der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin umfassend vertretenen Ansicht nicht vor.
Das BFG erachtet für den gegenständlichen Beschwerdefall das Erkenntnis des VwGH vom 1. Februar 2024, Ro 2023/16/0020 als maßgeblich, wonach es sich bei einem Bachelor- verglichen mit einem darauffolgend begonnenen Masterstudium - um zwei getrennte Studien handelt. Auch geht das Bundesfinanzgericht auf Grund des Vorliegens zweier völlig getrennt voneinander zu betrachtender Studien davon aus, dass Covid-Verlängerungsgründe, die während des Bachelorstudiums bestanden haben, nicht auf das darauffolgende (erst im Wintersemester 2024/25 begonnene) Masterstudium "durchschlagen" (auf obgenannte Ausführungen wird verwiesen).
Die Beschwerdeführerin brachte verfassungsrechtliche Überlegungen vor, konnte jedoch eine konkret begründete Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen nicht aufzeigen.
Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO
In Punkt 6. des Vorlageantrages vom 2. September 2025 verweist die BF auf die Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bei dem es um dieselbe Rechtsfrage ginge (Verlängerung der Altersgrenze in der Familienbeihilfe aufgrund der Covid-19-Sonderbestimmung in einem Masterstudium, wenn die Pandemie selbst im Bachelor war). Sie rege daher die Aussetzung der Entscheidung durch das BFG an. Genauere Angaben zum anhängigen Verfahren gab die Beschwerdeführerin nicht bekannt.
§ 271 Abs. 1 BAO normiert:
"Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen."
Nach dem Wortlaut des § 271 Abs. 1 BAO wird nur der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht ein Recht auf Aussetzung einer Entscheidung eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass einer Beschwerde erhebenden Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde eingeräumt ist (vgl. etwa: VwGH 09.09.0099, 2004/15/0099; VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220; VwGH 22.10.2002, VwGH 2000/14/0083; VwGH 13.05.2003, 99/15/0238).
Die Aussetzung der Entscheidung nach § 271 BAO liegt nach ständiger Rechtsprechung allein im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes; die Partei hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. VwGH Ra 24.01.2018, 2017/13/0023; Ritz, BAO6, § 271 Tz 17, 22 und die dort angeführte Vorjudikatur zu § 281 BAO vor BGBl I 14/2013).
Die "Anregung zur Aussetzung" der Beschwerdeführerin kann daher lediglich als eine Anregung angesehen werden, die keine Entscheidungspflicht zur Folge hat.
Die Aussetzung einer Entscheidung dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muss (vgl. Ritz, BAO6, § 271, Tz. 1; VwGH 23.05.2013, 2010/15/0145). Voraussetzung für eine Aussetzung ist daher, dass zur Klärung einer konkreten Rechtsfrage ein bestimmtes Verfahren anhängig ist. Das Verfahren, das Anlass für die Aussetzung sein soll, ist daher konkret (unter Angabe der Geschäftszahl) zu bezeichnen (VwGH 20.08.1998, 98/16/0025).
Die Beschwerdeführerin vermochte ein bestimmtes anhängiges Verfahren nicht zu benennen, in dem eine hier relevante Rechtsfrage geklärt werden sollte und damit Anlass zur Aussetzung geben könnte.
Ein Anlass für die Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht gegeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zum Umstand, dass ein Bachelorstudium und ein Masterstudium zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien darstellen, besteht eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Ob im vorliegenden Beschwerdefall eine Beeinträchtigung des Studiums (Masterstudium) infolge der COVID-19-Krise und somit ein Grund für die Verlängerung der Altersgrenze vorgelegen ist, war in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag auch diesfalls nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Feldkirch, am 29. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102914/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102914.2025
- Stammnummer
- 152288
- Gültig
- 29.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF