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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100809/2022

Nach bereits gewährter Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 9 FLAG für ein zusätzliches Semester - keine Weitergewährung der Familienbeihilfe wegen COVID-Krise

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100809/2022vom 18.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. April 2022 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. April 2022 betreffend Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.1997, für den Zeitraum ab März 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 06.02.2022 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre im Spruch genannte Tochter für den Zeitraum ab März 2022. Ergänzend gab sie an, dass ihre Tochter bisher mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen habe und seit Oktober 2019 den Master of Science anstrebe. Sie weist darauf hin, dass es ausschließlich der Pandemie geschuldet sei, dass diverse Prüfungen nicht im Zeitrahmen abzulegen gewesen seien und ersucht die Familienbeihilfe bis 30.06.2022 zu gewähren. Beigelegt war die Studienbestätigung der Universität ***1*** vom 04.02.2022 über die Inskription für das Masterstudium Inclusive Education im Sommersemester 2022. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 01.04.2022 ab März 2022 ab und begründete unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 9 FLAG 1967, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter mit 28.02.2022 erloschen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung: "1.) Bedingt durch die Covid-19- Pandemie kam es zu Änderungen die universitären Prüfungsmodalitäten betreffend, wodurch unverschuldete Verzögerungen im Studium meiner Tochter zustande kamen. 2.) Meine Tochter erkrankte selbst im Dezember 2021 an Covid-19 und laboriert seitdem an den Nachfolgen dieser Erkrankung. 3.) Lt. Aussendung des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend vom 25.3.2020 ist die Familienbeihilfe weiterzugewähren, wenn die Berufsausbildung (hier Studium) nach Ende der Krisensituation fortgesetzt wird. Im expliziten Fall ist es meiner Tochter nach oben angeführten Verzögerungen nur möglich, das Studium im Sommersemester 2022 zu beenden. Um Weitergewährung der Familienbeihilfe bis Ende September 2022 wird daher ersucht." In der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt: "Gem. § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen. Gem. § 2 Abs. 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit b FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmung: Für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise. Ihre Tochter absolviert seit Oktober 2019 an der ***2***-Universität in ***1*** das Masterstudium Inclusive Education. Sie vollendete das 24. Lebensjahr im Juli 2021. Der Covid-19 Verlängerung entsprechend wurde die Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus für die Monate August 2021 bis September 2021 und um das Wintersemester 2021/2022 bis Februar 2022 verlängert. Eine weitere Verlängerung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist nicht zulässig." Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag), verwies auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor: "[…] ergänzend ist festzuhalten, dass durch die Covid-19-Krise bedingten Änderungen das Studieren betreffend nicht nur meine Tochter, die dadurch einen Zeitverlust hinnehmen musste, sondern wir als Familie auch finanzielle Einbußen hinnehmen sollen, während wie ich letztens den Medien entnehmen konnte, aus der Ukraine vertriebene Familien, die im Gegensatz zu mir nicht seit Jahrzehnten in unseren Sozialtopf einzahlen, sehr wohl die Familienbeihilfe beziehen dürfen. Dies entspricht meiner Meinung nach im Allgemeinen der Diskriminierung des eigenen Volkes sowie im Besonderen meiner Person, welche so doch nicht wirklich seitens der Regierenden intendiert sein dürfte." Lt. der Familienbeihilfen-Datenbank war die Tochter der Bf. ab dem Wintersemester 2015/2016 für das Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft inskribiert. Am 04.10.2019 konnte sie dieses Studium abschließen und war in der Folge ab dem Wintersemester 2019 für das Masterstudium Inclusive Education inskribiert. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) heißt es dazu: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Verzögerung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Im vorliegenden Fall absolvierte die Tochter der Bf. nach dem Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft ab Oktober 2019 das Masterstudium Inclusive Education an der Universität ***1***. Das 24. Lebensjahr vollendete die Tochter am xx.xx.2021. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wäre der Familienbeihilfen-Anspruch für die Tochter im Juli 2021 erloschen. Nach dem Beschwerdevorbringen kam es durch die Covid-19-Krise für die Tochter zu Verzögerungen im Studienbetrieb und dadurch zu einem späteren Abschluss ihres Studiums. Eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) kann insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die Covid-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Verzögerung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise erfolgt. Nach dem im März 2020 dem § 2 FLAG 1967 angefügten Abs. 9 lit. b besteht deshalb Anspruch auf Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus um ein weiteres Semester bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der Covid-19-Krise. Deshalb gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin von August 2021 bis Februar 2022 weiterhin die Familienbeihilfe, obwohl die Tochter die Altersgrenze bereits im Juli 2021 überschritten hat. Eine weitere Verlängerung des Familienbeihilfen-Anspruchs im ggst. Fall sieht das Gesetz nicht vor, deshalb erging der Abweisungsbescheid des Finanzamtes für den Zeitraum ab März 2022 zu Recht. Eine Erkrankung der Tochter an Covid-19 bzw. allenfalls an Long-Covid sei ab Dezember 2021 vorgelegen, daher nach Vollendung ihres 24. Lebensjahres. Abgesehen davon, dass kein Nachweis für die Erkrankung vorgelegt wurde, sieht § 2 Abs. 1 lit. b FLAG generell eine Verlängerung des Familienbeihilfen-Anspruchs nach dem 24. Lebensjahr wegen einer Erkrankung nicht vor. Zum Vorwurf der Bf., dass Vertriebenen aus der Ukraine Familienbeihilfe gewährt werde, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgt, und dieses Vorbringen für das ggst. Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat. Somit war wie im Spruch zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil sich die Rechtsfolge ex lege ergibt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 18. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100809/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100809.2022
Stammnummer
142922
Gültig
18.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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