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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101639/2025

Familienbeihilfe: Verlängerung der Anspruchsdauer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101639/2025vom 29.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2023 betreffend Abweisung eines Antragen vom 26. Jänner 2023 auf Familienbeihilfe von März bis Juni 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 26. Jänner 2023 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den "Antrag auf Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind ***Vn.Sohn*** (Nachname wie Bf.), VSNR: … 0397": In oben bezeichneter Angelegenheit ersuche ich um Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe für meinen Sohn (***Vn.Sohn*** Nachname wie Bf.), geb. … .03.1997, bis zum 30.06. 2023, da mein Sohn derzeit noch Humanmedizin studiert (vgl. beiliegende Inskriptionsbestätigung vom 25.01.2023) und die Mindeststudiendauer für Humanmedizin 12 Semester beträgt und am 30.06.2023 endet. Als Mann musste mein Sohn auch noch den Zivildienst absolvieren; daher ist auch eine diesbezügliche Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt. Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 14. März 2023) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt: Abweisungsbescheid Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 26.01.2023 wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum (Nachname wie Bf.) ***Vn.Sohn*** ... 0397 ab März 2023 Begründung: Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Aufgrund der FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020 wurde bereits die Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus gewährt. Eine weitere Verlängerung ist somit nicht mehr möglich. Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Mein Sohn ***Vn.Sohn*** studiert derzeit Humanmedizin im 12. und letzten Semester (Ende: 30.06.2023) mit sehr gutem Erfolg (vgl bereits vorgelegten Studienerfolgsnachweis). Die Mindeststudiendauer für Humanmedizin beträgt 12 Semester, weshalb bei Humanmedizin die Familienbeihilfe regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird, da die meisten Studentinnen 14 Semester und mehr benötigen. Weibliche Studierende sind da im Vorteil, da sie keinen Präsenz/Zivildienst zu absolvieren haben und daher bis zum 25. Lebensjahr Familienbeihilfe beziehen können, während Männer zusätzlich den Präsenz/Zivildienst absolvieren müssen und daher zumindest 1 Jahr länger für das Studium der Humanmedizin benötigen, weshalb ich auch die Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Vn.Sohn*** bis 30.06.2023 (Studienende) begehre. Durch die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe liegt auch eine Ungleichbehandlung vor, da eine weibliche Studentin, die Humanmedizin studiert, und zum Beispiel 14 Semester benötigt, die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr erhält, weshalb mein Sohn - durch die Absolvierung des Zivildienstes - die Familienbeihilfe jedenfalls um ein Studienjahr länger (also bis 30.06.2023) bekommen sollte. Diese Ungleichbehandlung meines Sohnes als Mann im Vergleich zu einer weiblichen Studentin der Humanmedizin, die keinen Zivildienst leisten muss, widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung und ist daher verfassungswidrig. Abschließend möchte ich auch noch auf eine unrichtige Tatsachenfeststellung und in der Folge auch auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinweisen, da Sie im Bescheid unter Begründung ua folgendes ausführen: "Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz- / Ausbildungs- / Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967)". Richtigerweise hat mein Sohn vor dem 24. Lebensjahr seinen Zivildienst absolviert (vom 01.10.2015 bis 30.06.2016; vgl beiliegende Bescheinigung vom 30.06.2016), weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Familienbeihilfe bis zum 30.06.2023 zu gewähren gewesen wäre. Auch möchte ich noch darauf hinweisen, dass mein Ehemann, Dr. ***Vorname*** (Nachname wie Bf.), für ***Vn.Sohn*** seit 01.02.2022 bis dato durchgehend den Kinderzuschuss zu seiner Pension von der PVA bekommt (vgl Bescheid vom 03.05.2022 sowie Bezugsbestätigung vom 23.03.2023). Aus den genannten Gründen, beantrage ich daher den Bescheid aufzuheben bzw abzuändern dergestalt, dass die Familienbeihilfe bis 30.06.2023 (für Absolvierung des Zivildienstes) weitergewährt wird. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, welches als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 qualifiziert werden kann, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Diese Fälle sind in Form von fünf Verlängerungstatbeständen im FLAG 1967 erfasst. Eine Verlängerung im Sinne dieser Tatbestände setzt in jedem Fall voraus, dass sich das Kind zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befindet. Die Verlängerungstatbestände im Einzelnen: 1. Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes § 2 Abs. 1 lit. g 2. Erhebliche Behinderung während der Berufsausbildung § 2 Abs. 1 lit. h 3. Geburt eines eigenen Kindes bzw. Schwangerschaft § 2 Abs. 1 lit. i 4. Absolvierung eines langen Studiums § 2 Abs. 1 lit. j 5. Absolvierung einer "freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit" § 2 Abs. 1 lit. k Die FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020 normiert eine weitere Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung/einem Studium infolge der COVID-19-Krise. § 2 Abs 9 FLAG1967 bestimmt im Wesentlichen die Verlängerung eines Studiums um ein Semester, wobei festgelegt wird, dass ein Anspruch über die derzeitigen Altersgrenzen - also das 24. oder 25.Lebensjahr - hinaus bestehen kann. Ihr Sohn ***Vn.Sohn*** betrieb ab dem Studienjahr 2017/2018 das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Im Juli 2023 erfolgte der Abschluss des Studiums. Im Zeitraum 01.10.2015 bis 31.06.2016 leistete ***Vn.Sohn*** seinen Zivildienst. Somit verlängert sich gemäß §2 Abs 1 lit g FLAG 1967 der Anspruchszeitraum bis längstens zur Vollendung des 25.Lebensjahres (März 2022). Da während des COVID-19-Zeitraums, d.h. im Sommersemester 2020, ein Studium betrieben wurde, ist eine weitere Verlängerung aufgrund der FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020 um ein Semester über die Altersgrenze hinaus möglich, unabhängig davon, welche Studienrichtung im Sommersemester 2020 betrieben wurde. Als "Formel" für die Verlängerung gilt: Ende des FB-Bezuges (durch Erreichen der Altersgrenze, hier: März 2022) + Monate bis Semesterende (hier: September 2022) + 1 Verlängerungssemester (hier: Wintersemester 2022/2023, also bis März 2023) Somit erfolgte die Verlängerung des Anspruchszeitraumes bis längstens März 2023. Die Beschwerde postuliert gestützt auf einen möglichen Verlängerungsgrund eine Zuerkennung der Familienbeihilfe über die gesetzlich festgelegten maximalen Gewährungszeiträume hinaus. Eine weitere Verlängerung aufgrund eines der weiteren genannten Verlängerungstatbestände (lit h bis k) kann aufgrund obiger Bestimmungen nicht mehr gewährt werden. Auch das Vorliegen mehrerer Verlängerungstatbestände (hier: Zivildienst und langes Studium) führt nur zu einer (einmaligen) Verlängerung bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vorlageantrag wurde erhoben wie folgt: Im Abweisungsbescheid vom 14.03.2023 wird als Verlängerungstatbestand ua folgendes ausgeführt: "Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz - / Ausbildungs- / Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§2 Abs 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz 1967]." Richtigerweise hat mein Sohn vor dem 24. Lebensjahr seinen Zivildienst absolviert, nämlich, vom 01.10.2015 bis 30.06.2016, weshalb bei - damals - richtiger rechtlicher Beurteilung die Familienbeihilfe jedenfalls bis zum 30.06.2023 weiter zu gewähren gewesen wäre. In der Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2024 wird ua folgendes festgestellt: "Als Formel für die Verlängerung gilt: Ende des FB - Bezuges (durch Erreichen der Altersgrenze, hier: März 2022) + Monate bis Semesterende (hier: September 2022) + 1 Verlängerungssemester (hier: WS 2022/2023, also bis März 2023). Somit erfolgte die Verlängerung des Anspruchszeitraumes bis längstens März 2023." Auch hier liegt wiederum ein Fehler des FA vor, da die Familienbeihilfe nur bis Februar 2023 gewährt wurde (vgl beiliegendes Schreiben des FA vom 14.03.2023), obwohl die FB üblicherweise wenigstens bis Ende des Geburtsmonates (31.03.2023) gewährt wird. Es ist schon eigenartig, dass das FA bei jeder Entscheidung nach anderen - sich widersprechenden - Gründen sucht, um die Weitergewährung der Familienbeihilfe für lediglich 4 Monate (vom März bis Juni 2023) zu verweigern; im Bescheid vom 14.03.2023 wäre die Absolvierung des Zivildienstes grundsätzlich ein Verlängerungsgrund gewesen (aber nach Ansicht des FA damals nicht erfüllt), in der Berufungsvorentscheidung vom 05.03.2024 auch in Kombination mit langem Studium nicht. Bereits die - bisher noch nicht berücksichtigte - Covid 19 Verlängerung würde als Begründung für die Verlängerung der Familienbeihilfe bis 30.06.2023 ausreichen. Die gesetzliche Studiendauer für Humanmedizin beträgt mindestens 12 Semester und wurde von meinem Sohn ***Vn.Sohn*** nicht überschritten, da er mit sehr gutem Erfolg studierte (Ende des Studiums 30.06.2023; vgl auch bereits vorgelegte Studienerfolgsnachweise). Die tatsächliche Studiendauer weicht nämlich oft gravierend von der Regelstudienzeit inkl Toleranzsemestern ab. Im Bereich der Humanmedizin benötigen die meisten Studentinnen 14 Semester für das Studium, weshalb bei Humanmedizin (langes Studium, 12 Semester Mindeststudiendauer) die FB regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird. Weibliche Studierende sind da eindeutig im Vorteil, da sie keinen Präsenz/Zivildienst zu absolvieren haben und daher die FB bis zum 25. Lebensjahr (Studiumsende) beziehen können, während männliche Studierende zusätzlich noch den Präsenz/Zivildienst absolvieren müssen und daher zumindest 1 Jahr länger für das Studium der Humanmedizin benötigen, weshalb ich auch weiterhin die Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Vn.Sohn*** bis 30.06.2023 begehre. Diese Ungleichbehandlung meines Sohnes als Mann im Vergleich zu einer weiblichen Studierenden der Humanmedizin, die keinen Zivildienst leisten muss, widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung und ist daher verfassungswidrig. Bereits die einseitige Verpflichtung zum Präsenz/Zivildienst von Männern (nicht auch von Frauen) ist gleichheitswidrig. Umso mehr ist es gleichheitswidrig, wenn diese einseitige Verpflichtung nicht zu einer Anrechnung (Verlängerung) bei der FB für männliche Studierende führt; es würde also quasi eine doppelte Gleichheitswidrigkeit vorliegen. Auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2024 wonach auch das Vorliegen mehrerer Verlängerungstatbestände nur zu einer einmaligen Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres führt, widerspricht einerseits der - unrichtigen - Begründung im Abweisungsbescheid vom 14.03.2023, wonach bei ***Vn.Sohn*** diese Voraussetzung (Zivildienst vor dem 24. Lebensjahr) nicht zutrifft und andererseits entspricht die Begründung nicht dem Sachlichkeitsgebot (es wird nicht zwischen männlichen und weiblichen Studierenden unterschieden), welches sich aus dem Gleichheitsgebot unserer Verfassung ergibt und ist daher nicht verfassungskonform (vgl hiezu auch VfGH 06.03.2018, G 129/2017). Aus den genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG Das Bundesfinanzgericht beim FA Österreich möge meinem Vorlageantrag (meiner Beschwerde) Folge geben und die Familienbeihilfe für meinen Sohn ***Vn.Sohn*** bis 30.06.2023 weiter gewähren oder die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückverweisen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Der als anspruchsbegründend angeführte Sohn wurde am … .03.1997 geboren und vollendete somit sein 24. Lebensjahr am … .03.2021 sowie sein 25. Lebensjahr am … .03.2022. Die Familienbeihilfe wurde über die gesetzliche Altersgrenze hinaus bis einschließlich Februar 2023 gewährt. Mit Antrag vom 26.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Familienbeihilfe bis Juni 2023 unter Berufung auf eine Verlängerung aufgrund des geleisteten Zivildienstes sowie auf die Dauer des Humanmedizinstudiums. Der Antrag wurde abgewiesen. Beweismittel: vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: § 2. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG )1967 lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, (…) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, ….. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verlängerung des Anspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus beruft, ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe höchstens bis zum Ende jenes Monats, in den der 24. Geburtstag fällt. Im vorliegenden Fall war dies der **00**.03.2021. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG normieren fünf Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen sich die Altersgrenze bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert. Eine darüberhinausgehende Verlängerung ist durch diese Bestimmungen nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn mehrere Ausnahmetatbestände kumulativ erfüllt sind. Beruft sich die Beschwerdeführerin daher sowohl auf den Ausnahmetatbestand des "langen Studiums" als auch auf den abgeleisteten Präsenzdienst ihres Sohnes, so ist festzuhalten: Jeder dieser beiden Tatbestände verlängert den Anspruch auf Familienbeihilfe eigenständig bis zum Ende des 25. Lebensjahres, jedoch nicht darüber hinaus - unabhängig davon, ob beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Ein Anspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 lit. g bzw. lit. j FLAG verlängert die Anspruchsdauer ausschließlich bis zum Ende des 25. Lebensjahres, somit im konkreten Fall bis **00**.03.2022. Im Zuge der COVID-19-Pandemie schuf der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 9 FLAG eine zusätzliche Möglichkeit der Anspruchsverlängerung. Diese Sonderregelung kann ausnahmsweise einen Bezug über das 25. Lebensjahr hinaus ermöglichen. Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Berechnung: Das reguläre Ende des Familienbeihilfenbezugs durch Erreichen der Altersgrenze (25. Geburtstag), bereits unter Berücksichtigung einer Verlängerung aufgrund des Präsenzdienstes beziehungsweise dem langen Studium, war im März 2022. Gemäß der COVID Sonderregelung werden zusätzlich die Monate April bis September 2022 (Ende des Sommersemesters) angerechnet. Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester - konkret das Wintersemester 2022/2023, welches den Zeitraum von Oktober 2022 bis Februar 2023 umfasst. Somit erstreckte sich der verlängerte Anspruchszeitraum längstens bis Februar 2023. Entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag wurde die COVID 19 Verlängerung bereits berücksichtigt. Auch der Präsenzdienst und das lange Studium sind bereits in die Berechnung eingeflossen. Eine weitergehende Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Gleichheitsgebotes beruft, ist dem damit zu begegnen, dass das Finanzamt an die Gesetze gebunden ist diese nicht selbst verfassungsrechtlich beurteilt. Aus diesen Gründen wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Vom 01. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016 absolvierte der Sohn der Bf. seinen Zivildienst (vorgelegte Bescheinigung vom 30.06.2016). Vom 29. August 2016 bis Oktober 2017 absolvierte der Sohn der Bf. an einer Wiener Akademie für Gesundheitsberufe eine Ausbildung zum medizinischen Masseur inkl. Spezialqualifikationen (Antrag auf Familienbeihilfe vom 9.9.2016 samt beigelegter Bestätigung des Schulungszentrums Dr. K.). Am 9. August 2017 teilte die Bf. dem Finanzamt mit, dass ihr "Sohn neben seiner Ausbildung zum Medizinischen Masseur auch die Ausbildung zum Mikronährstoffcoach positiv absolviert hat (vgl. beiliegende Urkunde vom 25.4.2017) und nunmehr auch den Aufnahmetest für das Medizinstudium positiv bestanden hat (vgl. beiliegende Bestätigung vom 7.8.2017), weshalb er ab Oktober 2017 an der MedUni Wien Humanmedizin studieren wird." Ab dem Studienjahr 2017/2018 (ab Oktober 2017) betrieb der Sohn der Bf. das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Im Juli 2023 erfolgte der Abschluss des Medizinstudiums (Beschwerdevorentscheidung). Ein Studienjahr beginnt an den österreichischen Universitäten und Hochschulen am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester (01.10. bis zum 28.02. des folgenden Jahres) und dem Sommersemester (01.03. - 30.09.; dieses beinhaltet auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit) (vgl. bspw. BFG vom 14.01.2025, RV/4100306/2024; Internetabfragen). 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, den von der Bf. gemachten Angaben, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie Datenbankabfragen. Die Grundlagen sind unbedenklich und widerspruchsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Diese Verfassungsbestimmung stellt den Angelpunkt für das im B-VG normierte Verhältnis zwischen Gesetz und Vollziehung dar. Damit ist - als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet (Legalitätsprinzip). Dass Art. 18 B-VG ausdrücklich nur von der Verwaltung spricht und die Gerichtsbarkeit nicht nennt, ist historisch zu erklären; an der Geltung des Legalitätsgrundsatzes für die Justiz bestand bei der Schaffung des B-VG längst kein Zweifel mehr. Dass das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit gilt, entspricht herrschender Lehre und kann nicht ernstlich bestritten werden (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. überarb. Aufl., Rz 625). Die Gerichte sind - ebenso wie die Verwaltungsbehörden - verpflichtet, ihre Entscheidungen nur auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Sowohl die Abgabenbehörden als auch das Bundesfinanzgericht haben daher die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung so lange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören. Den Gerichten steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze und Verordnungen nicht zu (Art. 89 Abs. 1 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG). Das entsprechende Prüfungsrecht wurde beim Verfassungsgerichtshof konzentriert. Gerichte haben generelle Normen anzuwenden, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, … g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, … j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, ... Nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise die Anspruchsdauer, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) … b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, … Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Bf. nennt weder in ihrem Familienbeihilfeantrag noch in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine Gesetzesbestimmung, auf die sie ihren Antrag stützen möchte. Nach dem Inhalt ihrer Eingaben ist die Bf. der Ansicht, dass sie für ihren Sohn einen Anspruch auf Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr hinaus - bis 30. Juni 2023 - habe. Das auf Grund folgender Überlegungen: Weibliche Studierende sind eindeutig im Vorteil, da sie keinen Präsenz/Zivildienst zu absolvieren haben und daher Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr (Studiumsende) bezogen werden kann, während männliche Studierende zusätzlich noch den Präsenz/Zivildienst absolvieren müssen und daher zumindest 1 Jahr länger für das Studium der Humanmedizin benötigen. Die nur Männer (nicht auch Frauen) treffende Verpflichtung zur Ableistung von Präsenz/Zivildienst müsse zu einer Anrechnung (Verlängerung) bei der Familienbeihilfe für männliche Studierende führen. Dieser Einwand der Bf. betrifft die Verfassungskonformität. Dieser Einwand kann die zuständige Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht auf Grund des Legalitätsgrundsatzes nicht davon entbinden, die eindeutigen gesetzlichen Anordnungen anzuwenden, solange sie in Geltung stehen. Dazu ist auszuführen: Altershöchstgrenzen: Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 wurde die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Das bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht (s. §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, 10 Abs. 2 FLAG 1967). Korrespondierend dazu wurde die Altersgrenze der lit g bis i auf 25 Jahre herabgesetzt und in den lit g und i der Begriff "26. Lebensjahr" durch "24. Lebensjahr "ersetzt". Die generelle Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 16.06.2011, G 6/11, VfGH vom 16.06.2011, G 28/11) erkannte dazu, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht. Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht. Hiervon normieren die Bestimmungen des Abs. 1 lit. g bis k leg. cit. fünf Ausnahmen, wonach sich bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr verlängert. Es stellt sich die Frage auf welche Bestimmung der Familienbeihilfenanspruch für den Sohn der Bf. gestützt werden kann. In Betracht zu ziehen ist die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967. Dieser Tatbestand wird in der Beschwerdevorentscheidung angeführt. Wie dargelegt hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner familienpolitischen Zielsetzungen und budgetären Bedeckungsmöglichkeiten die Altersgrenzen für die Gewährung der Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres herabgesetzt. Für (ua) die Tatbestände der lit. g und lit. j erfolgte gesetzlich eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Sohn der Bf. hat bis zu dem Kalenderjahr, in dem er das 19. Lebensjahr vollendet hat, sein (dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegendes) Diplomstudium Humanmedizin NICHT begonnen - bei Aufnahme seines Studiums im Oktober 2017 war er, im März 1997 geboren, bereits 20 ½- jährig. Vom Sohn der Bf. wurde daher eine der drei Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. j), nämlich die sublit. aa) "bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben", nicht erfüllt. Vom Finanzamt wurde der Bf. für ihren volljährigen Sohn, der im März 2021 das 24. Lebensjahr vollendet hat, der den Zivildienst davor (vom 01. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016; vgl. oben) geleistet hatte, Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, weil er nach Ableistung des Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet wurde und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich war. Somit wurde die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis März 2022 vom Finanzamt allein auf den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 gestützt. Sodann wurde vom Finanzamt nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise die Anspruchsdauer, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein weiteres Semester verlängert. Vollendete der im März 1997 geborene Sohn der Bf. sein 24. Lebensjahr im März 2021, - wurde gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im März 2022 verlängert und - wurden gemäß der COVID Sonderregelung zusätzlich die Monate April bis September 2022 (Ende des Sommersemesters) angerechnet und - wurde die Anspruchsdauer gemäß der COVID Sonderregelung um ein weiteres Semester - das Wintersemester 2022/2023, welches den Zeitraum von Oktober 2022 bis Februar 2023 umfasst, verlängert. Somit erstreckte sich der der Bf. vom Finanzamt gewährte verlängerte Anspruchszeitraum, wie in der Beschwerdevorlage angeführt, bis Februar 2023. Die Bf. führt zugunsten ihres Standpunktes ins Treffen, dass weibliche Studierende im Vorteil sind, da sie keinen Präsenz/Zivildienst zu absolvieren haben und daher die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr (Studiumsende) beziehen können. Diese Ungleichbehandlung ihres Sohnes als Mann im Vergleich zu einer weiblichen Studierenden der Humanmedizin, die keinen Zivildienst leisten muss, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung und sei daher verfassungswidrig. Beim ordentlichen Zivildienst und beim außerordentlichen ("verlängerten") Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG haben Zivildienstleistende Anspruch auf Grundvergütung, Kranken- und Unfallversicherung, angemessene Verpflegung, Fahrtkostenersatz und ÖBB ÖSTERREICHCARD Zivildienst, Dienstkleidung, Unterbringung am Dienstort, Wohnkostenbeihilfe (nur auf Antrag), Familienunterhalt (nur auf Antrag), Befreiung von GIS-Gebühren (nur auf Antrag). Während der Leistung des Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Unterhalt. Nachdem aufgrund der Leistung des Zivildienstes für den Zivildienstleistenden umfassend gesorgt ist und diese Leistungen einen höheren Betrag bzw. Gegenwert als die zu zahlende Familienbeihilfe darstellen, sieht das Bundesfinanzgericht keine Ungleichbehandlung (Diskriminierung) im Sinne des vorgetragenen Beschwerdebegehrens. Gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Aus diesem Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet (vgl. Korinek, FS Melichar, 1983, 39). Danach muss eine Differenzierung sachlich sein. Das bedeutet, dass jene Kriterien, an Hand derer Gleiches als gleich erachtet und gleich behandelt sowie Ungleiches als ungleich erachtet wird, sachlich sein müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH zu Art. 7 B-VG (G 151/99 u.v.a.) muss der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, während wesentlich ungleiche Tatbestände zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen müssen. Dabei darf der Gesetzgeber einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; er darf dabei auch in Kauf nehmen, dass die Regelung zu Härtefällen führt, sofern es sich um atypische, nur ausnahmsweise auftretende Fälle handelt. Das Ausmaß der hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen, also die Abgrenzung Regelfälle - Härtefälle, hängt insbesondere davon ab, ob eine differenzierende Lösung ohne erhebliche Schwierigkeiten vollziehbar ist und welches Gewicht die unterschiedlichen Rechtsfolgen haben. Bei Vorliegen einer Berufsausbildung und den vorgesehenen Voraussetzungen laut FLAG 1967 wäre ein weibliches und männliches Kind jedenfalls gleichgestellt. Während der Ableistung des Zivil- bzw. Präsenzdienstes kann unbestrittenermaßen keine Berufsausbildung vorliegen, und wurde dies mehrfach ausjudiziert (z.B. VwGH 22.4.1998, 98/13/0067, VwGH 22.10.1997, 96/13/0060). Unterschiedliche Tatbestände (Ableistung von Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst bei männlichen Kindern sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft etc. bei weiblichen Kindern) werden vom Gesetzgeber auch unterschiedlich behandelt. Die von der Bf. ins Treffen geführte Argumentation lässt aus den Augen, dass ihr Sohn nach dem Ableisten des Zivildienstes nicht das Medizinstudium, sondern, wie oben ausgeführt, (vom 29. August 2016 bis Oktober 2017 an einer Wiener Akademie für Gesundheitsberufe) eine Ausbildung zum medizinischen Masseur inkl. Spezialqualifikationen absolvierte und dadurch bedingt sein Medizinstudium erst im Alter von 20 ½ Jahren begonnen hat. Im Übrigen steht - abgesehen von der COVID Sonderregelung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 - der Kumulierung von Anspruchsverlängerungen über das 25. Lebensjahr hinaus, welche die Bf. intendiert, die absolute Altersgrenze in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 entgegen, die bewirkt, dass eine solche nicht erfolgen kann. Nach den obigen Ausführungen war Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr des Sohnes der Bf. hinaus unter Berücksichtigung der COVID Sonderregelung bis Februar 2023 zu gewähren. Dem Vorbringen der Bf., die Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr des Sohnes - bis 30.Juni 2023 - auszuzahlen, kann somit nicht gefolgt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen auf den gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall sowie unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur nicht zu. Wien, am 29. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101639/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101639.2025
Stammnummer
148793
Gültig
29.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7101639/2025 — Familienbeihilfe: Verlängerung der Anspruchsdauer · RIS AI