Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101767/2024
1. Auch mit einem Aufenthaltstitel "Student" kann ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich vorliegen 2. Ein Masterstudium ist von einem zuvor abgeschlossenen Bachelorstudium völlig getrennt zu betrachten 3. Aus einer Studienbehinderung durch COVID 19 im Laufe eines Bachelorstudiums resultiert keine Verlängerung des Anspruchszeitraumes im darauffolgenden Masterstudium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101767/2024vom 14.01.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies hat das Bundesfinanzgericht auch in früheren Fällen bestätigt, in denen die Covid-19 Verlängerung über die Altersgrenze hinaus für ein Masterstudium gewährt wurde, obwohl die Beeinträchtigung durch die Corona-Krise bereits im Bachelor-Studium stattgefunden hatte:
In BFG vom 9. November 2022 (RV/7103223/2022) ging es um eine Beschwerdeführerin, die im März 2022 ihr 24. Lebensjahr vollendete und zum damaligen Zeitpunkt ein Masterstudium studierte. Im Sommersemester 2020 war die Beschwerdeführerin im Bachelorstudium inskribiert gewesen. Das Bundesfinanzgericht ging in diesem Fall davon aus, dass die Covid-Sonderbestimmung betreffend die Verlängerung über die Altersgrenze hinaus anzuwenden war und der Anspruch auf Familienbeihilfe daher über die Altersgrenze hinaus um ein volles Semester, sohin bis 28. Februar 2023 zu verlängern war.
In BFG vom 25. März 2024 (RV/7102529/2023) ging es um eine Beschwerdeführerin, die ihr Bachelorstudium im September 2020 abgeschlossen hatte. Danach belegte sie ein Masterstudium. Im Februar 2022 erreichte sie das 24. Lebensjahr. Auch hier brachte das Bundesfinanzgericht die Covid-Sonderbestimmung in Bezug auf das angeschlossene Masterstudium zur Anwendung und verlängerte die Altersgrenze. Dabei verlängerte das Bundesfinanzgericht die Anspruchsdauer um ein volles "Ausbildungsjahr", sohin bis Ende Februar 2023. Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung. (…)"
Diese Stellungnahme der Bf. vom 12.08.2024 (eingelangt im Bundesfinanzgericht am 14.08.2024) wurde der belangten Behörde mit Vorhalt vom 14.08.2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Der an die belangte Behörde am 04.07.2024 übermittelte Ermittlungsauftrag wurde von der belangten Behörde beantwortet wie folgt beziehungsweise hat die belangte Behörde in Beantwortung des Ermittlungsauftrages die Stellungnahme der Bf. vom 13.11.2024 weitergeleitet. Die Bf. führte in der Beantwortung des schriftlichen Auskunftsersuchens der belangten Behörde das Nachstehende aus:
"Ich wurde mit Schreiben des Finanzamts vom 28.10.2024 aufgefordert, bis spätestens 14.11.2024 Fragen zu beantworten. Dem komme ich hiermit fristgerecht nach.
1. Wann wurde das Studium an der Uni ***Name Stadt2*** begonnen?
Ich habe mein Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** im Wintersemester 2018 (01.10.2018) begonnen und am 29.06.2022 abgeschlossen. (Beilage 1: Studienverlaufsbescheinigung ***Name Stadt2***, Beilage 2: Zeugnis über die Bachelorprüfung ***Name Stadt2***)
2. Wie lange ist die vorgesehen Studiendauer für das Studium an der Uni ***Name Stadt2***?
Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester; jedoch wurde diese aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie um vier Semester verlängert (Beilage 3: Schreiben des Ministers über Verlängerung).
3. Vorlage des Studienerfolgsnachweises an der Uni ***Name Stadt2***
Beilage 4: Leistungsübersicht (Transcript of Records) ***Name Stadt2***
4. Vorlage einer Bestätigung der Universität über die Studienbehinderung durch die Covid-19 Krise
Wie bereits oben, unter Punkt 2, ausgeführt und mit dem Schreiben des Ministers belegt: Die Regelstudienzeit wurde aufgrund der Pandemie verlängert. Daraus ergibt sich bereits die Studienbehinderung durch die Covid-19-Pandemie. Zusätzlich füge ich E-Mails der Hochschulleitung betreffend Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bei (Beilage 5: Mails der Hochschulleitung betr. Corona-Pandemie)
5. Vorlage der Zulassungsbescheide für die Uni ***Name Stadt*** für WS 2023/24 bis WS 2024/25
Ich reiche die Studienbestätigungen für das Wintersemester 2023/24, das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 ein. (Beilage 6: Studienbestätigungen der Uni ***Name Stadt***)
6. Wie weit ist das Masterstudium fortgeschritten und wann ist mit einem Abschluss des Studiums zu rechnen? UND
7. Arbeiten Sie schon an der Masterarbeit? Zu welchem Thema?
Alle Kurse (Seminare, Vorlesungen, Übungen) meines Masterstudiums sind abgeschlossen, mit Ausnahme eines Masterarbeitsseminars, der Masterarbeit und der Masterprüfung. Von insgesamt 120 ECTS habe ich bereits 88 ECTS erworben; es fehlen noch das Masterarbeitsseminar (2 ECTS), die Masterarbeit (26 ECTS) und die Masterprüfung (4 ECTS). Als Nachweis lege ich mein Sammelzeugnis vor. (Beilage 7: Sammelzeugnis Masterstudium) Derzeit arbeite ich bereits an meiner Masterarbeit. Da ich im Rahmen meiner Masterarbeit
eine wissenschaftliche Studie durchführe, muss der Prozess der Masterarbeit mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen. Ich habe im Sommersemester 2024 begonnen, und die Masterprüfung ist für das Sommersemester 2025 geplant. Mein Thema lautet: "***Thema der Masterarbeit***". Ich untersuche den Einfluss potenzieller wirtschaftlicher Veränderungen auf die Präferenz für Kooperation versus Individualismus. Als Nachweis füge ich die Bestätigung über die Meldung meiner Masterarbeit bei. (Beilage 8: Meldung und Genehmigung der Masterarbeit)
8. Wurde der mit Oktober 2024 auslaufende Mietvertrag verlängert oder wird ein neuer Mietvertrag über eine andere Wohnung abgeschlossen?
Ja, der Mietvertrag wurde für weitere zwei Jahre verlängert (Beilage 9: Verlängerung Mietvertrag).
9. Wurde die erteilte Beschäftigungsbewilligung verlängert?
Meine aktuelle Beschäftigungsbewilligung läuft im Januar 2025 ab und wird im Dezember 2024 verlängert (Beilage 10: AMS-Bescheid über Beschäftigungsbewilligung bis 24.1.2025).
10. Wurde der mit 1.10.2024 auslaufende Aufenthaltstitel verlängert? Wenn ja, über welchen Aufenthaltstitel mit welcher Gültigkeit verfügen Sie ab 10/2024?
Die Aufenthaltsbewilligung wurde verlängert, und ich habe bereits eine Einladung zur Abholung des Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung-Student) vom Magistrat ***Bezeichnung Behörde*** erhalten (Beilage 11: Mitteilung über Erteilung des Aufenthaltstitels und Einladung zur Abholung).
11. Wie haben Sie die Vermögensverhältnisse zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nachgewiesen?
Da ich bereits für die Erteilung meiner Aufenthaltserlaubnis in ***EU-Staat*** über 10.440,00 Euro auf einem Sperrkonto verfügen musste, habe ich diese Mittel auch als Nachweis für die österreichische Aufenthaltserlaubnis verwendet. Die finanziellen Mittel stammen aus Ersparnissen meiner Eltern und dienten der Erteilung und späteren Verlängerung meiner Aufenthaltsbewilligungen, zunächst in ***EU-Staat*** und nun in Österreich. Seitdem ich erwerbstätig bin (seit Februar 2023), habe ich zudem meine Lohnzettel beim Magistrat vorgelegt, um meine finanzielle Absicherung nachzuweisen.
Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.(…)"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist am ***TT. Monat*** 1999 geboren und ***drittstaats*** Staatsangehörige. Die Familie der Bf. lebt in ***Drittstaat***. Die Bf. hat im Jahr 2018 ein Bachelorstudium an der Universität ***Name Stadt2*** begonnen und dieses Studium am 29. Juni 2022 mit dem akademischen Grad "Bachelor of Science (B.Sc.)" abgeschlossen. Nach der Urkunde der Universität ***Name Stadt2*** vom 29.Juni 2022 erfüllt die Bf. mit diesem Studienabschluss über die berufsrechtlichen Voraussetzungen für den Beruf der Psychotherapeutin in ***EU-Staat***.
Am 01. Oktober 2022 begann die Bf. ein Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt***. Der Zulassungsbescheid der Universität ***Name Stadt*** vom 20. September 2022 war nur für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 gültig. Im Wintersemester 2023/2024 und im Sommersemester 2024 war die Bf. zum ordentlichen Studium UA ***ZZZ ZZZ*** (Masterstudium Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft) gemeldet. Mit Mail vom 27.05.2024 wurde das Thema der Masterarbeit der Bf. seitens der Universität ***Name Stadt*** genehmigt.
Beginnend mit 02. November 2022 verfügte die Bf. über einen Aufenthaltstitel "Student", der auf ein Jahr befristet war. Beginnend mit 01. Oktober 2023 wurde der Aufenthaltstitel "Student" der Bf. bis 01. Oktober 2024 verlängert. Mit Schreiben der ***Bezeichnung Behörde*** vom 21.10.2024 wurde die Bf. davon verständigt, dass über die Erteilung des Aufenthaltstitels der Bf. positiv entscheiden worden ist. Die Hinterlegung der für die Erlangung des Aufenthaltstitels notwendigen € 5.000,00 wurden für die Bf. von ihrer Familie finanziert. Bereits für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Bf. in ***EU-Staat*** verfügte die Bf. über einen Betrag von
€ 10.440,00 auf einem Sperrkonto. Dieser Betrag wurde der Bf. von der Familie der Bf. bereitgestellt und wurde dieser Betrag auch "als Nachweis für die österreichische Aufenthaltserlaubnis verwendet".
Beginnend mit 01. November 2022 mietete die Bf. eine Wohnung in ***Adresse2***. Der Mietvertrag wurde befristet auf 2 Jahre abgeschlossen und im Oktober 2024 bis Oktober 2026 verlängert. Die Kaution für den Mietvertrag von € 3.600,00 wurden für die Bf. von deren Familie (Eltern) bezahlt.
Beginnend mit 02.02.2023 begann die Bf. ein Dienstverhältnis als Sekretärin im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Eine Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit wurde dem Arbeitgeber der Bf. am 23.01.2023 erteilt und dem Finanzamt vorgelegt. Mit Bescheid vom 21.12.2023 wurde die Beschäftigungsbewilligung bis zum 24.01.2025 verlängert. Die Bf. verfügte 2023 über folgende Nettobezüge: Feb.: € 722,31, März: € 743,96, April: € 1.228,84, Mai, Juli und Aug.: € 848,80, Juni: € 1.280,56, Sept.: € 1.278,20, Okt. € 1.061,00 und Nov. € 1.584,40.
Die Bf. war im Dezember 2022 eine Woche, im Mai 2023 eine Woche und im August 2023 zwei Wochen (Zitat:) "in der Heimat" (***Drittstaat***). Aus der Facebook-Seite der Bf. ist ersichtlich, dass die Bf. im August 2023 (auch) in Berlin gewesen ist und war auf der Facebook-Seite der Bf. auch ein Foto von der Augustreise der Bf. nach ***Drittstaat*** gepostet. Die Kosten für den Urlaub in ***Drittstaat*** schienen in der Kostenaufstellung der Bf. ebensowenig auf, wie die Kosten für die Reise der Bf. nach Berlin.
2. Beweiswürdigung
Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit (***Drittstaat***) der Bf. ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.
Der Abschluss des Bachelorstudiums Psychologie an das Universität ***Name Stadt2*** im Sommersemester 2022 und das Erfüllen der berufsrechtlichen Voraussetzungen für eine Psychotherapeutin ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.
Der Beginn des Masterstudiums an der Universität ***Name Stadt*** ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen und aus einer Einsichtnahme in die Studiendatenbank und ist unstrittig.
Dass der Bf. der Aufenthaltstitel "Student" am 02.11.2022 erteilt worden ist, ergibt sich aus dem von der Bf. dem Finanzamt im Kopie vorgelegten Aufenthaltstitel. Das gegenteilige Vorbringen der Bf. wonach der Aufenthaltstitel bereits im Oktober 2022 ausgestellt worden wäre, ist mit der Aktenlage nicht im Einklang zu bringen. Die Verlängerung des erteilten Aufenthaltstitels ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen uns ist unstrittig.
Die Tragung der für die Erlangung des Aufenthaltstitels erforderlichen € 5.000,00 durch die Familie der Bf. ergibt sich aus der Aktenlage und hat die Bf. dieser Kostentragung auch nicht widersprochen, weswegen die Kostentragung durch die Familie der Bf. als gegeben angenommen wurde.
Die vollständige Tragung der Unterhaltskosten bis inklusive Jänner 2023 ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag, Kostenaufstellung, Sozialversicherungsauszug) und ist unstrittig.
Die Umstände, dass die Bf. einen Mietvertrag abgeschlossen hat, dass dieses Mietverhältnis um weitere 2 Jahre verlängert worden ist, dass die Bf. eine Tätigkeit im Ausmaß von 20 Stunden als Sekretärin begonnen hat, dass für die Tätigkeit der Bf. Beschäftigungsbe- willigungen vorgelegen haben, die Höhe der Nettobezüge und dass auch die Kaution für das Mietverhältnis (von € 3.600,00) von der Familie der Bf. getragen worden ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass beispielsweise die Kosten für die Reisen nach ***Drittstaat*** und die Reise nach Berlin in der Aufstellung der Lebenserhaltungskosten nicht enthalten waren, ergibt sich aus der von der Bf. erstellten Aufstellung der Lebenserhaltungskosten und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
A.) Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundegebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. etwa VwGH 30.1.1990, 89/14/0054) treten hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (s VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114).
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Liegt zwar ein Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 8 und 9 NAG vor, wurde aber die Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke erteilt, ist zu prüfen, ob von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu sprechen ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3).
Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an (VwGH 27.1.2010; 2009/16/0087). § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ist daher auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen. Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH 24.10.1995, 93/14/0051).
Gemäß § 6 Abs. 7 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Gemäß § 269 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1, 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
A.) Beihilfenanspruch für den Zeitraum Oktober 2022:
Der erste der Bf. zuerkannte Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Student" wurde nach der von der Bf. selbst vorgelegten Kopie dieses Aufenthaltstitels am 02. November 2022 ausgestellt. Das Vorbringen der Bf., dass bereits für Oktober 2022 ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in Österreich vorgelegen hätte, ist daher aktenwidrig und schlichtweg unrichtig.
Die erstmalige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 NAG wirkt konstitutiv ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der (im gegenständlichen Fall erteilten) Aufenthaltsbewilligung.
Da sich die Bf. im Zeitraum Oktober 2022 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, bestand schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe der Bf. für sich selbst.
B.) Beihilfenanspruch für den Zeitraum Oktober/November 2022 bis März 2023:
In der Zeit ab November 2022 hat sich die Bf. zwar rechtmäßig in Österreich ausgehalten, es war aber - da für einen Anspruch auf Bezug der österreichischen Familienbeihilfe sämtliche im FLAG 1967 normierte Voraussetzungen zu erfüllen sind - nunmehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich zu hinterfragen.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist für jeden Einzelfall gesondert an Hand einer Gesamtschau der vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen:
Unstrittig lebt die Familie der Bf. in ***Drittstaat***. Ebenfalls unstrittig wurden der Bf. Aufenthaltsbewilligungen "Student" erteilt und berechtigt dieser Aufenthaltstitel per se nur zu einem Aufenthalt in Österreich zur Absolvierung eines Studiums und muss dieser Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr jedes Jahr verlängert werden. Aus dem Aufenthaltstitel "Student" ist kein Bleiberecht in Österreich nach Abschluss des Studiums herleitbar.
Unstrittig ist auch, dass der vorgelegte Zulassungsbescheid der Universität ***Name Stadt*** vom 20. September 2022 nur für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 befristet ausgestellt worden ist. Nachdem die Regelstudiendauer des Masterstudiums Psychologie insgesamt vier Semester (inklusive Toleranzsemester gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünf Semester) dauert, endet die Mindeststudiendauer des Studiums mit dem Sommersemester 2024. Bei Einrechnung des Toleranzsemesters endet die Studienzeit, für die ein Anspruch nach dem FLAG 1967 bestehen könnte, mit dem Wintersemester 2024/2025. Nach dem Schreiben der Bf. vom 13.11.2024 wäre der Abschluss des Masterstudiums im Sommersemester 2025 geplant.
Auch die für die Bf. unstrittiger Weise erteilten Beschäftigungsbewilligungen für eine 20-Stunden-Tätigkeit als Sekretärin wurden jeweils nur für ein Jahr erteilt.
Die Bf. bewohnt eine Wohnung in ***Name Stadt*** auf Grund eines auf 2 Jahre befristeten Mietvertrages und endete dieses Mietverhältnis Ende Oktober 2024. Dieses Mietverhältnis ist zwischenzeitig bis Oktober 2026 verlängert worden.
Ebenfalls unstrittig hat die Familie der Bf. dieser das Studium in den Anfangsmonaten vollständig oder überwiegend finanziert: Für die Bf. wurde der Geldbetrag für die Erlangung des Aufenthaltstitels (€ 5.000,00) hinterlegt, es wurde die Kaution für die von der Bf. befristet gemietete Wohnung (€ 3.600,00) bezahlt. Ebenfalls unstrittig verfügte die Bf. in den Monaten Oktober 2022 bis Jänner 2023 über überhaupt keine Einkünfte und betrugen die Einkünfte der Bf. in den Monaten Februar 2023 insgesamt € 722,31 und März 2023 insgesamt € 743,96.
Auf Grund der Tatsache, dass die Semestergebühren (747,92) und die Kosten für das Semesterticket (€ 75,00) - entgegen der Aufstellung der Bf. - am Semesterbeginn, für das Sommersemester 2023 sohin in den Monaten Februar 2023 und März 2023 zu begleichen waren, und auf Grund der Tatsache, dass die Bf. im März 2023 nicht - wie in der Aufstellung ihrer Lebenserhaltungskosten angeführt - insgesamt € 991,93, sondern nur
€ 743,96 an Nettogehalt bezogen hat, lag bis inklusive März 2023 auch eine überwiegende Kostentragung für die Bf. durch deren Eltern vor.
Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. durch deren Familie/Eltern ergibt sich (neben der Tragung der Kosten für die Kaution von € 3.600,00 durch die Familie/Eltern einerseits und die Hinterlegung der € 5.000,00 durch die Familie/Eltern für die Erlangung des Aufenthaltstitels andererseits) auch daraus, dass die von der Bf. angegebenen Kosten für Kleidung in Ansehung der seitens der Bf. auf Facebook geposteten Fotos einerseits und der durch die Bf. äußerst niedrig bemessenen Kosten für Nahrung und Produkte des täglichen Bedarfes andererseits nicht nachvollziehbar ist. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Eltern der Bf. für diese die Unterhaltskosten in den Monaten Oktober 2022 bis Jänner 2023 vollständig und in den Monaten Februar 2023 und März 2023 überwiegend getragen haben.
Auf Grund der vollständigen Unterhaltsleistung durch die Eltern der Bf. für die Bf. in den Monaten Oktober 2022 bis inklusive Jänner 2023 und einer überwiegenden Unterhaltskostentragung durch die Eltern der Bf. für die Bf. in den Monaten Februar und März 2023 lag unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 schon kein Anspruch der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenanspruch) vor, weswegen die Beschwerde betreffend diesen Zeitraum (hinsichtlich Oktober 2022 auch) aus diesem Grund abzuweisen war.
C.) Beihilfenanspruch für die Monate April 2023 bis November 2023 (ergänzen):
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder des Erkenntnisses (vgl. Erkenntnisse VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0121, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0119, VwGH vom 24. Juni 2010, 2009/16/0127, VwGH vom 29. September 2011, 2011/16/0065 und VwGH 30. Jänner 2014, 2012/16/0052).
Mit dem Abweisungsbescheid vom 24. Oktober 2023 hat die belangte Behörde den Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum "ab Okt. 2022" abgewiesen. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes spricht daher für alle Zeiträume ab, in denen sich die tatsächlichen oder/und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben, jedenfalls aber bis zur Erlassung des Erkenntnisses.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hat die Bf. auf Grund der wiederholt erteilten Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligungen sowie auf Grund der Berufstätigkeit der Bf. in Österreich und des bestehenden, um weitere 2 Jahre verlängerten Mietverhältnisses einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründet. Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass ein Aufenthaltstitel "Student" grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht nach Abschluss der Ausbildung vermittelt, im vorliegenden Fall sind zu dem Studium der Bf. allerdings insbesondere die berufliche Tätigkeit der Bf. auf Grundlage einer für sie erteilten Beschäftigungsbewilligung, die Verlängerung des Mietverhältnisses und der Umstand hinzugetreten, dass die Bf. in Österreich eine Ausbildung absolviert, mit der die Bf. hauptsächlich in Österreich eine berufliche Tätigkeit aufnehmen könne. Zu dem Vorbringen der Bf., wonach diese künftig fast nur in Österreich beruflich tätig werden könne, wird seitens des Bundesfinanzgerichts auf die Unterlagen der Universität ***Name Stadt2*** verwiesen, denen zu Folge die Bf. schon auf Grund ihres Studienabschlusses in ***EU-Staat*** dort eine berufliche Tätigkeit hätte ausüben dürfen. Der belangten Behörde wiederum ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, dass der Studierende den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe (z.B.: VwGH 27.01.2010, Zl. 2009/16/0114; VwGH 28.10.2009, ZI. 2008/15/0325; VwGH 18.11.2009, ZI. 2008/13/0218), obgleich der belangten Behörde zuzugestehen ist, dass ein Aufenthaltstitel "Student" für sich genommen für die Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich nicht ausreichend ist.
In Ansehung dieser monatlichen Betrachtungszeiträume sind nunmehr zusätzlich die durch die Eltern der Bf. bezahlten Unterhaltsleistungen hinsichtlich des Maßstabes der überwiegenden Unterhaltskostentragung gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 monatlich zu untersuchen.
Die Bf. verfügte in den Monaten April 2023 bis November 2023 über Nettoeinkommen in folgenden Höhen:
[Grafik]
Aus diesen Nettogehältern ist in den Monaten April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. für sich selber herleitbar.
In den Monaten August 2023 liegt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. für sich selbst deswegen nicht vor, weil die Bf. in diesem Monat insbesondere eine Reise nach Berlin und eine zweiwöchige Reise nach ***Drittstaat*** unternommen hat, deren Kosten in der Aufstellung der Bf. betreffend deren Lebenserhaltungskosten nicht enthalten gewesen sind. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Kosten für diese Reisen durch die Eltern der Bf. getragen worden sind.
Hinsichtlich des Monats September 2023 liegt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Bf. für sich selbst deswegen nicht vor, weil in diesem Monat insbesondere die Kosten für die Semestergebühren sowie das Semesterticket und zusätzlich auch die Kosten für Strom/Gas fällig geworden sind, sodass mit dem Einkommen der Bf. die Tragung der eigenen Unterhaltskosten ohne maßgebliche Unterstützungsleistungen der Eltern nicht nachvollziehbar erscheint.
Es lag sohin (neben den Monaten Oktober 2022 bis März 2023) auch in den Monaten August 2023 und September 2023 eine überwiegende Unterhaltskostentragung der Bf. in Ansehung der eigenen Unterhaltskosten nicht vor, weswegen unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 der Bf. ein Familienbeihilfen-Eigenanspruch für sich selber auch für die Monate August und September 2023 nicht zugestanden hat.
Der Beschwerde der Bf. konnte in Ansehung der Zeiträume April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 teilweise Folge gegeben werden.
D.) Beihilfenanspruch für den Zeitraum ab Dezember 2023:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides oder des Erkenntnisses (vgl. Erkenntnisse VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0121, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0119, VwGH vom 24. Juni 2010, 2009/16/0127, VwGH vom 29. September 2011, 2011/16/0065 und VwGH 30. Jänner 2014, 2012/16/0052).
Mit dem Abweisungsbescheid vom 24. Oktober 2023 hat die belangte Behörde den Antrag der Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) für den Zeitraum "ab Okt. 2022" abgewiesen. Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes spricht daher - wie bereits oben unter dem Punkt D.) dargelegt - für alle Zeiträume ab, in denen sich die tatsächlichen oder/und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben, jedenfalls aber bis zur Erlassung des Erkenntnisses.
Die Bf. hat die Zuerkennung von Familienbeihilfe über die Vollendung ihres 24. Lebensjahres (der 24. Geburtstag war am ***TT. Monat*** 2023) hinaus auf der Grundlage der Bestimmung des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 beantragt. Begründet hat die Bf. dieses Vorbringen damit, dass eine Studienbehinderung während ihres Bachelorstudium in ***EU-Staat*** im Sommersemester 2020 vorgelegen habe und dass als eine Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinaus in einem Masterstudium auch gelte, wenn das Sommersemester 2020 im Bachelorstudium war. Die Bf. verwies dazu auf ein Fallbeispiel in der Einführungs-Information des Familienministeriums zur FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020, Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung/eines Studiums infolge der COVID-19-Krise, Stand 1.7.2020, Seite 4).
Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein völlig eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG darstellt, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086; VwGH 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt angeführten Erkenntnis das Folgende ausgeführt:
"Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086).
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt."
An dieser Stelle ist weiters darauf hinzuweisen, dass eine "Einführungs-Information" des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend mit "Stand 27.09.2022" in Ermangelung der Veröffentlichung dieser Ausführungen in einem Bundesgesetzblatt für das Bundesfinanzgericht keine maßgebliche Rechtsquelle darstellt.
Selbst für den Fall, dass diese Information eine für das BFG maßgebliche Rechtsquelle dargestellt hätte, wäre auf den ergänzenden Hinweis in dieser Einführungsinformation auf der Seite 4 oben zu verweisen, wo das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ausführt:
"Ergänzender Hinweis:
Für Ausbildungen, die ab dem WS 2020/2021 begonnen wurden, ist im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung aufgrund der Covid-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der Covid-19-Krise nicht möglich ist."
Das Bachelorstudium der Psychologie in ***EU-Staat*** und das Masterstudium der Psychologie in Österreich sind zwei unabhängig voneinander zu betrachtende Studien. Das an der Universität ***Name Stadt2*** abgeschlossene Bachelorstudium der Psychologie stellt eine abgeschlossene Berufsausbildung dar und hat die Bf. im Wintersemester 2022/2023 mit dem Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** ein neues, eigenständiges Studium begonnen.
Schon nach den - für das Bundesfinanzgericht nicht verbindlichen - Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist bei Ausbildungen, die ab dem Wintersemester 2020/2021 beginnen, eine Beeinträchtigung auf Grund der Covid-19-Krise nachzuweisen. Beeinträchtigungen auf Grund von Covid ab dem Beginn des Psychologiestudiums in ***Name Stadt*** im Wintersemester 2022/2023 hat die Bf. aber weder vorgebracht noch nachgewiesen. Da die Bf. eine Beeinträchtigung des Masterstudiums in ***Name Stadt*** weder vorgebracht noch nachgewiesen hat, lag nach der Überzeugung des BFG eine solche Studienbehinderung während des Masterstudiums der Bf. auch nicht vor, weswegen schon auf Grundlage der für das Bundesfinanzgericht nicht maßgeblichen Information des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ein Anspruch der Bf. für ein zusätzliches Semester über die Altersgrenze hinaus (Verlängerungssemester) nicht zustand.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 stellt zwar nicht auf die Dauer einer Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise ab, setzt aber sehr wohl voraus, dass eine solche Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat.
Gegenständlich hat die Bf. ihr Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** im Wintersemester 2022/2023 begonnen und gab es zu dieser Zeit weder eine im § 6 Abs. 7 FLAG 1967 angeführte Covid-19-Krise noch eine Studienbeeinträchtigung in Folge dieser Krise.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 ist daher auf das von der Bf. im Wintersemester 2022/2023 begonnene Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** nicht anwendbar. Dem Begehren auf Verlängerung des Anspruchszeitraumes für den Bezug der Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr der Bf. hinaus konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass das Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** als "Auslandsstudium" anzusehen wäre, ist festzuhalten, dass nur ein solches Studium als Auslandsstudium im Sinne des FLAG 1967 anzusehen ist, welches ein Kind im Sinne des FLAG 1967, für das in Österreich ein Beihilfenanspruch besteht (Wohnsitz in Österreich, Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Eltern in Österreich, …), im Ausland betreibt. Kein Auslandsstudium im Sinne des FLAG 1967 liegt vor, wenn ein Kind aus irgendeinem anderen Land (in gegenständlichen Fall ***Drittstaat***) in einem dritten Staat (im gegenständlichen Fall ***EU-Staat***) ein Studium aufnimmt und dieses dort abschließt. Neben dem Umstand, dass ab dem Beginn des Masterstudiums der Psychologie durch die Bf. keine Covid-19-bedingte Behinderungen im Sinne des § 6 Abs. 7 FLAG 1967 mehr vorgelegen haben, lag im Fall der Bf. auch ein Auslandsstudium im Sinne des FLAG 1967 bei der Bf. nicht vor.
E.) Anmerkungen zu den Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag:
1.) Zu dem Vorbringen der Bf., dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde nicht entsprechend begründet worden wäre, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheidbegründung erkennen lassen müsse, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/13/0005 mwN), ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2024 sehr wohl den Sachverhalt, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und eine entsprechende Subsumtion (jeweils in der gebotenen Kürze) dargelegt hat.
Es wäre in Ansehung des vorliegenden Auslandsbezuges des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes (Studium im Ausland, Unterhaltszahlungen von den Eltern aus dem Ausland, Urlaube der Bf. im Ausland, …) jedoch auch an der Bf. gelegen gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und für ihr Vorbringen die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Abschließend ist durch das BFG festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass ein Begründungsmangel vorgelegen hätte, dieser durch das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sanierbar (gewesen) und saniert worden wäre.
2.) Zu dem Vorbringen der Bf., dass es in ihrem Fall nicht um einen Anspruch auf Familienbeihilfe "für ein Kind" gegangen wäre, weil die Bf. einen "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" geltend gemacht habe, ist festzuhalten, dass das FLAG 1967 Familienbeihilfe für minderjährige und volljährige Kinder unter den in diesem Gesetz angeführten gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Die Gewährung von Familienbeihilfe für ein Kind liegt auch dann vor, wenn das jeweilige Kind zwischenzeitig volljährig ist und einen "Eigenantrag" einbringt.
3.) Zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit: Die Haushaltszugehörigkeit vermittelt der anspruchsberechtigten Person einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind. Diese Haushaltszugehörigkeit ist insbesondere dann nicht aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (vgl. § 2 Abs. 5 FLAG 1967). Der Begriff der Haushaltszugehörig-keit im Sinne des FLAG 1967 hat als "terminus technicus" eine eigenständige Bedeutung und ist daher nicht gleichzusetzen mit dem ständigen Wohnort des Kindes (z.B. bei den Eltern).
4.) Zu dem Vorbringen, dass die Bf. in ***EU-Staat*** nicht psychotherapeutisch arbeiten könne, ist festzuhalten, dass nach den von der Bf. vorgelegten Unterlagen der Universität ***Name Stadt2*** die Bf. im Gegenteil - auf Grund ihres abgeschlossenen Bachelorstudiums - sehr wohl die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um in ***EU-Staat*** als Psychotherapeutin arbeiten zu können.
5.) Zu dem Verweis der Bf. auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 25.03.2024, GZ RV/7102529/2023) ist das Folgende festzuhalten: Dieses Erkenntnis des BFG wurde durch Amtsrevision angefochten und ist diese Revision beim VwGH zur Zl. 2024/16/0014 anhängig (auch das Erkenntnis des BFG 01.02.2024, RV/7102773/2023 wurde durch Amtsrevision angefochten und ist diese Revision beim VwGH zur Zl. 2024/16/0007 anhängig). Zu dem von der Bf. angeführten Erkenntnis (BFG 25.03.2024, RV/7102529/2023) ist weiters festzuhalten, dass in diesem Verfahren das Masterstudium zu einer Zeit begonnen worden ist, als noch COVID-Beeinträchtigungen bestanden hatten (Wintersemester 2020/2021). Der Sachverhalt in diesem Verfahren ist daher mit dem hier beschwerdegegenständlichen nicht vergleichbar (da im Wintersemester 2022/2023 keine COVID-Behinderungsgründe mehr vorlagen).
Das BFG erachtet für den gegenständlichen Beschwerdefall das Erkenntnis des VwGH vom
1. Februar 2024, Ro 2023/16/0020 als maßgeblich, wonach es sich bei einem Bachelor- verglichen mit einem darauffolgend begonnenen Masterstudium um zwei getrennte Studien handelt. Auch geht das Bundesfinanzgericht auf Grund des Vorliegens zweier völlig getrennt voneinander zu betrachtender Studien davon aus, dass Covid-Verlängerungsgründe, die während des Bachelorstudiums bestanden haben, nicht auf das darauffolgende (erst im Wintersemester 2022/2023 begonnene) Masterstudium "durchschlagen" (auf die Ausführungen oben wird verwiesen).
F.) Zusammenfassung
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen bestand kein Familienbeihilfenanspruch der Bf. für sich selbst in der Zeit
von Oktober 2022 bis März 2023
für die Zeiträume August 2023 und September 2023 und
für den Zeitraum ab Dezember 2023 (bis zur Erlassung des Erkenntnisses).
Die Beschwerde war daher in Ansehung dieser Zeiträume als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt in Ansehung dieser Zeiträume unverändert.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b, j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101767/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101767.2024
- Stammnummer
- 146655
- Gültig
- 14.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF