Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101767/2024
1. Auch mit einem Aufenthaltstitel "Student" kann ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich vorliegen 2. Ein Masterstudium ist von einem zuvor abgeschlossenen Bachelorstudium völlig getrennt zu betrachten 3. Aus einer Studienbehinderung durch COVID 19 im Laufe eines Bachelorstudiums resultiert keine Verlängerung des Anspruchszeitraumes im darauffolgenden Masterstudium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101767/2024vom 14.01.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Ansehung der Zeiträume April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 bestand ein Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich und lagen auch keine überwiegenden Unterhaltsleistungen durch die Eltern der Bf. an die Bf. vor, sodass der angefochtene Bescheid in Ansehung dieser Zeiträume aufzuheben war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass bei Nicht-Vorliegen eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 NAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag hinsichtlich dieses Umstandes nicht vor.
Dass ein Eigenanspruch auf Bezug der Familienbeihilfe der Bf. für sich selbst bei vollständiger oder überwiegender Unterhaltskostentragung durch die Eltern nicht besteht, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag auch hinsichtlich dieses Umstandes nicht vor.
Zu dem Umstand, dass ein Bachelorstudium und ein Masterstudium zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien darstellen, besteht eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086; VwGH 01. Februar 2024, Ro 2023/16/0020) und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Zu dem Umstand, dass in Ansehung des eigenständig zu beurteilenden Masterstudiums der Bf. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 FLAG 1967, nämlich eine Beeinträchtigung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht vorgelegen hat, war in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag auch diesfalls nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 14. Jänner 2025
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b, j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101767/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101767.2024
- Stammnummer
- 146655
- Gültig
- 14.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF