Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101767/2024
1. Auch mit einem Aufenthaltstitel "Student" kann ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich vorliegen 2. Ein Masterstudium ist von einem zuvor abgeschlossenen Bachelorstudium völlig getrennt zu betrachten 3. Aus einer Studienbehinderung durch COVID 19 im Laufe eines Bachelorstudiums resultiert keine Verlängerung des Anspruchszeitraumes im darauffolgenden Masterstudium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101767/2024vom 14.01.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium sind in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen, auch wenn für die Ausübung des angestrebten Berufs die Absolvierung des Masterstudiums erforderlich ist.
Im Unterschied zu BFG 25.03.2024, RV/7102529/2023 und BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023 bewirken auf Grund dessen, dass es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt, Studienbehinderungen durch COVID 19 im Laufe des Bachelorstudiums keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Oktober 2023 betreffend Familienbeihilfe ab 10.2022, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Monate April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt in Ansehung der Zeiträume Oktober 2022 bis März 2023, August 2023 bis September 2023 und ab Dezember 2023 - sohin hinsichtlich der Monate Dezember 2023 bis Dezember 2024 - unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) brachte am 18. August 2023 einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst ("Eigenantrag") für den Zeitraum ab Oktober 2022 ein, da sie ab 01. Oktober 2022 in Österreich wohnhaft sei und an der Universität ***Name Stadt*** studiere. Diesem Antrag waren Kopien folgender Dokumente beigelegt (Anmerkung: Fettdrucke in der Folge durch das Bundesfinanzgericht [BFG]):
Zwei Seiten des ***drittstaats*** Reisepasses der Bf.
Eine Aufenthaltsbewilligung "Student" der Bf. mit Gültigkeit ab 02.11.2022
Die die Bf. betreffend e-Card
Ausdrucke aus dem ZMR, aus denen ersichtlich ist, dass die Bf. beginnend mit 11.10.2022 an der Adresse ***Adresse1*** und ab 01.12.2022 an der Adresse ***Adresse2*** gemeldet war bzw. ist
Die ***drittstaats*** Geburtsurkunde der Bf. mit deutscher Übersetzung
Ein Studienblatt und Studienbestätigungen der Universität ***Name Stadt***, aus denen ersichtlich ist, dass die Bf. beginnend mit Wintersemester 2022/2023 das Masterstudium Psychologie (UA ***ZZZ ZZZ*** Schwerpunkt: Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft) begonnen hat
Bestätigungen der Universität ***Name Stadt*** über positiv abgelegte Prüfungen
Einen Bescheid der Universität ***Name Stadt*** über die Zulassung zum Masterstudium Psychologie
Eine die Bf. betreffende Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 25.01.2023 bis 24.01.2024
Ein Dienstvertrag betreffend ein ab 02/2023 begründetes Dienstverhältnis der Bf. als Sekretärin im Ausmaß von 20 Wochenstunden und Gehaltszettel betreffend die Monate Februar bis Juni 2023
Einen Infektionsfreiheitsschein
Eine von der Bf. selbst verfasste "Bestätigung" betreffend die Bezüge der Bf. und dass diese in ***Drittstaat*** keine Familienbeihilfe bezogen hätte
Am 12. September 2023 übermittelte das Finanzamt an die Bf. ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" und ersucht um die Vorlage folgender Unterlagen:
Kostenaufstellung von 10/2022 bis laufend- wie haben Sie seit 10/2022 Ihre Lebenserhaltungskosten Miete, Krankenversicherung, Lebensmittel, Handy ect. finanziert?
Legen Sie eine Aufstellung von den Ausgaben vor und geben Sie bekannt wer diese Kosten bezahlt hat. Leben Sie in einem Studentenheim?
Falls Sie in einer Wohngemeinschaft oder Wohnung leben -Kopie des Mietvertrages vorlegen und geben Sie Ihre Mitbewohner bekannt.
Wie oft fahren Sie in Ihre Heimat zu den Eltern?
Wo waren Sie krankenversichert ab 10/2022 bis 01/2023?
Inskriptionsbestätigung ab 10/2023 vom Wintersemester 2023/2024 und gültiger Aufenthaltstitel ab 01.10.2023
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 beantwortete die Bf. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes und legte die angeforderten Unterlagen vor.
Aus der übermittelten Kostenaufstellung war ersichtlich, dass in den Monaten Oktober 2022 bis Jänner 2023 die Lebenserhaltungskosten der Bf. vollständig von ihren Eltern getragen worden sind, dass die Eltern auch die Kaution aus dem Mietverhältnis i.d.H.v. insgesamt
€ 3.600,00 getragen haben und dass die von der Bf. bekanntgegebenen Lebenserhaltungs-kosten mit ca. € 1.098,23/Monat angegeben worden sind. In dieser Kostenaufstellung waren insbesondere keine Kosten für Studienunterlagen und für die 3 Fahrten nach ***Drittstaat*** im Dezember 2022, Mai 2023 und August 2023 enthalten. Die Nettobezüge der Bf. hatten folgende Höhen:
Februar 2023 € 722,31 März 2023 € 743,96
April 2023 € 1.228,84 Mai 2023 € 848,80
Juni 2023 € 1.280,56
Weiters legte die Bf. ein Zeugnis über die Bachelorprüfung der Universität ***Name Stadt2*** vom 29. Juni 2022 und eine Urkunde der Universität ***Name Stadt2*** vom 29. Juni 2022 über die Verleihung des Hochschulgrades "Bachelor of Science" betreffend das von der Bf. abgeschlossenen Psychologiestudiums vor.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 wies das Finanzamt den Antrag der Bf. ab und führte begründend sinngemäß aus:
Sie leben im Haushalt Ihrer Eltern oder diese finanzieren überwiegend Ihren Lebensunterhalt. Dadurch haben Sie selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Eltern sind während Ihrer Ausbildung zur Leistung des Unterhalts verpflichtet und werden gebeten, die Familienleistungen in Ihrem Herkunftsstaat zu beantragen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt noch im Heimatland ***Drittstaat*** § 26 BAO. Die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern gilt während einer Ausbildung nicht als aufgehoben.
Am 17. November 2023 brachte die Bf. eine Beschwerde ein und führte aus:
Sie haben mein Antwortschreiben inklusive aller Unterlagen am 16.10. 2023 erhalten. Ich ersuche um Berücksichtigung. Ich miete eine Wohnung, wohne allein und finanziere mich überwiegend selbst (siehe Antwortschreiben vom 16.10. 2023 sowie Mietvertrag). Ich schicke Ihnen zudem die Kopie meiner Aufenthaltserlaubnis, die ich in der Zwischenzeit erhalten habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. ab und führte begründend aus:
"Sachverhalt:
Frau ***Bf1*** ist ***drittstaats*** Staatsbürgerin. Der Familienwohnsitz befindet sich in ***Drittstaat***. Laut eigenen Angaben finden Aufenthalte am Familienwohnsitz in der Heimat in ***Drittstaat*** statt (im Dezember 2022 für eine Woche, im Mai 2023 für eine Woche und im August 2023 für zwei Wochen).
Seit 11.10.2022 ist Frau ***Bf1*** mit Hauptwohnsitz in Österreich (in ***Name Stadt***) gemeldet und seit 01.11.2022 wird von ihr eine Wohnung im Gesamtausmaß von 54,78 m2 gemietet. Eine Aufenthaltsbewilligung "Student" mit einer Gültigkeit vom 02.11.2022 bis 30.09.2023 und vom 01.10.2023 bis 01.10.2024 wurde für Frau ***Bf1*** ausgestellt.
Mit Wintersemester 2022/23 (Oktober 2022) hat Frau ***Bf1*** das Masterstudium Psychologie an der Universität ***Name Stadt*** begonnen.
Laut eigenen Angaben wurden monatliche Lebenshaltungskosten und die Unterhaltsleistungen der Eltern bekannt gegeben:
Zeitraum Lebenshaltungskosten in Euro Unterhalt der Eltern in Euro
Oktober 2022 675.23 675,00
November 2022 bis Jänner 2023 998.23 1.000,00
Februar 2023 1.098,23 375,00
März 2023 bis laufend 1.098,23 20,00
Zusätzliche Bemerkung: Im November 2022 wurde die Kaution und Ablöse für die Wohnung in Höhe von Euro 3.600,00 von den Eltern finanziert.
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetztes 1992 BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausbildung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3). Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Liegt zwar ein Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 8 und 9 NAG vor, wurde aber die Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke erteilt, ist zu prüfen, ob von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu sprechen ist.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundegebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Grundsätzlich haben Eltern, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und deren haushaltszugehörige Kinder nur vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren, weiterhin Anspruch auf die volle Familienbeihilfe für diese Kinder. In diesem Fall gilt die Haushaltszugehörigkeit - unabhängig von der Dauer des Studiums - nicht als aufgehoben.
Hält sich dagegen ein Kind deren Familienangehörige nicht ständig in Österreich aufhältig sind, zu Schul-/Studienzwecken in Österreich auf, besteht für dieses Kind kein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe.
Die Beschwerde war vollinhaltlich abzuweisen."
Am 18. März 2024 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein:
"Hiermit erhebe ich, ***Bf1***, Versicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, gegen den an mich adressierten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamt Österreich vom 12. Februar 2024, mir zugestellt am 20. Februar 2024 fristgerecht innerhalb eines Monats das Rechtsmittel des
Vorlageantrages
(Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde)
gemäß § 264 Bundesabgabenordnung (BAO) und begründe diesen wie folgt.
Begründung des Vorlageantrages:
1. Bisheriger Verfahrensgang
Mit Antrag vom 28.8.2023 beantragte ich die Familienbeihilfe rückwirkend seit Oktober 2022 für mich selbst und legte diverse Unterlagen vor (Lohnzettel, Mietvertrag). Mit 12. September 2023 forderte mich das Finanzamt zur Beantwortung von Fragen auf. Nach Fristverlängerung bis 17. Oktober 2023 übermittelte ich mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 die Antworten auf die gestellten Fragen (u.a. eine Kostenaufstellung meiner Ausgaben und Einnahmen). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 zu oben genanntem Ordnungsbegriff lehnte das Finanzamt Österreich meinen Antrag ab und begründete dies in unrichtiger Weise damit, dass ich im Haushalt meiner Eltern leben würde bzw. dass diese meinen Lebensunterhalt finanzieren würden. Am 17. November 2023 brachte ich fristgerecht Beschwerde ein, indem ich abermals vorbrachte, dass ich allein in ***Name Stadt*** lebe und mich überwiegend selbst finanziere. Nunmehr lehnt die Behörde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung meinen Antrag abermals ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
Ich habe seit Oktober 2022 den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich und erhalte mich seit Februar 2023 überwiegend selbst. Daher habe ich spätestens seit Februar 2023 einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Dazu führe ich im Detail aus wie folgt:
2. Sachverhalt
Ich bin Staatsangehörige von ***Drittstaat***, geboren am ***TT. Monat*** 1999 und kam im Oktober 2022 nach Österreich. Ich wohne in der ***Adresse2*** (Beilage 1: Meldezettel) und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ich lebe seit Oktober 2018 nicht mehr bei meinen Eltern. Diese leben im Ausland, während ich seit Oktober 2022 den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen gemäß § 2 Abs 8 FLAG in Österreich habe. (Siehe dazu im Detail auch noch weiter unten, unter Punkt 3.b.)
Ich habe von Wintersemester 2018/19 bis Sommersemester 2022 ein Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** (***EU-Staat***) absolviert und erfolgreich abgeschlossen. (Beilage 2: Studiennachweis über das Bachelorstudium in ***Name Stadt2***)
Im Wintersemester 2022 begann ich mein Masterstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt***. (Beilage 3: Studienzeitbestätigung). In den ersten beiden Semestern (WS 2022 und SoSe 2023) habe ich insgesamt 59 ECTS bzw 28 Semesterwochenstunden positiv absolviert. Im Wintersemester 2023/24 habe ich 17 ECTS bzw 8 Semesterwochenstunden positiv absolviert. (Beilage 4: Sammelzeugnis).
Meine monatlichen Ausgaben betrugen im antragsgegenständlichen Zeitraum insgesamt etwa 1098,23 Euro und setzten sich im Wesentlichen zusammen aus:
- Miete: etwa 200 Euro/Monat
- Strom und Gas: 1152/12 = 96 Euro/Monat
- Lebensmittel: etwa 300 Euro/Monat
- Hygiene-Artikel: etwa 40 Euro/Monat
- Bekleidung: etwa 60 Euro/Monat
- WLAN: 27 Euro/Monat- Handy: 10 Euro/Monat
- Netflix: 13 Euro/Monat
- Spaß/Sonstiges: 120 Euro/Monat
- Zigaretten: 90 Euro/Monat
- Semestergebühren (Studienbeitrag): 1498,84/12 = 124,90 Euro/Monat
- Semesterticket bei den Verkehrsbetrieben: (150 + 58)/12 = 17,33 Euro/Monat
Neben meinem Studium arbeite ich seit Februar 2023 bis heute zu 20 Wochenstunden als Sekretärin bei ***Name Arbeitgeber*** (***Bezeichnung Arbeitsplatz***). Ich verdiente im Februar 2023 722,31 netto, im Zeitraum März 2023 bis September 2023 monatlich 848,80 EUR netto, seit Oktober 2023 verdiene ich monatlich 1.061 EUR netto, seit Februar 2024 verdiene ich monatlich 1.176,10 netto. Hinzu kommen jeweils auch noch das 13. und 14. Gehalt, das bedeutet: im Monat März habe ich zusätzlich 275,20 EUR netto (also insgesamt 1.124 EUR netto), im Monat Juni zusätzlich 431,76 EUR netto (also insgesamt 1.280,56 EUR netto) im Monat September zusätzlich 429,40 EUR netto (also insgesamt 1.278,2 EUR netto) und im Monat November habe ich zusätzlich 523,40 EUR netto (also insgesamt 1.584,4 EUR netto) verdient. (Beilage 5: Gesammelte Lohnzettel: Beilage 6: Sozialversicherungsdatenauszug. Beilage 7: AMS Bescheide über Arbeitsbewilligung)
Ich erhalte keinerlei Beihilfe von einem anderen Staat. Im Februar 2023 haben mich meine Eltern finanziell mit 375 EUR unterstützt. Seit März 2023 erhalte ich keine finanzielle Unterstützung mehr von meinen Eltern oder anderen Verwandten. Ich bekomme nur gelegentlich Geschenke von meinen Eltern (rund 20 EUR monatlich).
Nicht meine Eltern trugen daher im antragsgegenständlichen Zeitraum zum überwiegenden Teil meinen Unterhalt, sondern ich kam selbst überwiegend dafür auf. Ich erfülle daher die Anspruchsvoraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
3. Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
a. Verletzung der Begründungspflicht
Gem. § 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet." (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/13/0005 mwN)
Für mich bleibt völlig im Unklaren, wodurch die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass ich dem Haushalt meiner Eltern zu gehöre, bzw. was sie damit rechtlich überhaupt im Sinne des FLAG ausführen will.
Mir scheint, dass die Beschwerdevorentscheidung aus Textbausteinen besteht, die nicht auf meinen Fall passen.
So schreibt die Behörde etwa davon, dass "für ein Kind" kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht, wenn dessen Familienangehörige nicht ständig in Österreich aufhältig sind (siehe Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung). In meinem Fall geht es aber gar nicht um einen allfälligen Familienbeihilfenanspruch meiner Eltern, sondern um meinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, weil ich mich überwiegend selbst erhalte und der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich ist.
Insgesamt hat die Behörde den Bescheid unzureichend begründet, sodass sie dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die sich im Ergebnis zu meinen Ungunsten auswirkt, belastet hat.
b. Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) trifft die Abgabenbehörde die Pflicht, die "Fälle zu erforschen und von Amts wegen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln", welche sie ihren Entscheidungen zu Grunde liegt. Die Abgabenbehörde hat diesen Grundsatz im vorliegenden Verfahren verletzt.
Die Begründung im gegenständlichen Bescheid basiert auf unzutreffenden Annahmen. Offenbar geht die Behörde davon aus, dass ich nur "vorübergehend für Ausbildungszwecke im Ausland studieren" würde (siehe S. 3 der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung). Das Gegenteil ist der Fall: Ich beabsichtige, nach Abschluss des Masterstudiums die Ausbildung zur klinischen Psychologin zu machen und dann in Österreich als Psychologin zu arbeiten.
Die Behörde hat bezüglich der Frage des Lebensmittelpunkts jegliche Ermittlungen unterlassen. Andernfalls hätte ich ausführen können:
Ich habe mich bereits mit 15 Jahren entschieden, mein Studium im Ausland abzuschließen und später im Ausland zu leben und zu arbeiten. Mit 15 machte ich deswegen ein Austauschjahr in ***EU-Staat*** (Schuljahr 2015/16) und absolvierte erfolgreich die zehnte Klasse einer Gesamtschule dort (ein Austauschjahr in Österreich gab es zu dem Zeitpunkt nicht als Angebot).
Im Jahr 2018 begann ich das Studium der Psychologie (B.Sc.) an der Universität ***Name Stadt2***, ***EU-Staat*** und habe mein Bachelorstudium erfolgreich im Jahr 2022 abgeschlossen. Das Bachelorstudium der Psychologie in Österreich war mir zu dem Zeitpunkt aufgrund der Aufnahmeprüfung nicht möglich.
Obwohl ich mehrere Zulassungen für das Masterstudium der Psychologie in ***EU-Staat*** erhalten habe, habe ich mich entschieden, die Aufnahmeprüfung für das Masterstudium an der Universität ***Name Stadt*** zu schreiben, denn ich wollte seit längerer Zeit unbedingt nach ***Name Stadt***. Ich bin nämlich davor bereits viermal in ***Name Stadt*** gewesen, um meine Freunde zu besuchen. Da ich die Aufnahmeprüfung geschafft habe, bin ich innerhalb eines Monats nach Österreich gezogen.
In ***Name Stadt*** habe ich viele Freunde. Meine beste Freundin, die ich seit der KiTa kenne und mit der ich sowohl die Grundschule als auch das Gymnasium besucht habe, lebt seit 2018 in ***Name Stadt***. Zudem habe ich bereits aus früheren Zeiten fünf gute Freunde, die in ***Name Stadt*** leben, meistens Studenten. Die enge Verbundenheit mit diesen zeigt sich auch darin, dass ich im Oktober 2023 einen Monat lang bei einem Freund ohne Miete oder ähnliche Kosten gewohnt habe. Ich führe seit Anfang meiner Zeit in Österreich ein sehr aktives soziales Leben. Zudem habe ich während meines Studiums hier viele neue Menschen kennengelernt und mir wichtige neue freundschaftliche Beziehungen angefangen. Ich habe zudem auch Familienfreunde hier, die ich gerne am Wochenende besuche und bei denen ich mich wie zu Hause fühle.
Nach dem Abschluss meines Masterstudiums der Psychologie in ***Name Stadt*** werde ich eine Ausbildung zur klinischen Psychologin in Österreich anfangen. Es ist anzumerken, dass mich diese Ausbildung für klinisch-psychologische Arbeit ausschließlich in Österreich berechtigt. Mit der abgeschlossenen Ausbildung in Österreich bin ich nicht dazu berechtigt, klinisch-psychologisch/psychotherapeutisch in ***EU-Staat*** oder einem anderen Land zu arbeiten. Nach meinem Bachelorabschluss in ***EU-Staat*** habe ich mich bewusst dazu entschieden, mein Masterstudium in Österreich anzufangen, obwohl ***EU-Staat*** und Österreich aufgrund der Änderung des Psychotherapeutengesetzes in ***EU-Staat*** inzwischen zwei verschiedene Wege der Ausbildung haben. Ich habe mich bewusst für den österreichischen Weg entschieden und werde damit in ***EU-Staat*** nicht psychotherapeutisch arbeiten können. Ich möchte und werde also in Österreich arbeiten und werde aus diesem Grund die klinisch-psychologische Ausbildung hier machen.
Ich bin in ***Name Stadt*** zu Hause. Ich studiere, arbeite (als Sekretärin in einer ***Bezeichnung Arbeitsplatz***) und führe ein aktives soziales Leben. Ich möchte in Österreich bleiben, später hier in meiner Branche arbeiten und Familie gründen.
Sollte das Bundesfinanzgericht noch Bedarf an weiteren Unterlagen haben, stehe ich gerne jederzeit zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Verfügung. Gerne bin ich auch telefonisch in dieser Sache erreichbar.
Insgesamt hat die Behörde den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, sodass sie bereits dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die sich im Ergebnis zu meinen Ungunsten auswirkt, belastet hat.
4. Inhaltliche Rechtswidrigkeit
Ich habe unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise darauf Anspruch hat. Gemäß § 6 Abs 2 FLAG besteht der Anspruch für Vollwaisen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (daher bei Betreiben eines Studiums). § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG sind für diese ebenfalls anzuwenden. Dementsprechend besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die vorgesehene Studienzeit plus ein Toleranzjahr.
Der Durchführungsrichtlinie zum FLAG Teil 1 vom 03.09.2010 ist auf Seite 51 Punkt 2 unter dem Kapitel "06.05 Kinder, die Vollwaisen gleichgestellt sind" zu entnehmen: "2. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen. Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH 24.10.1995, 93/14/0051). Daher ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zB auch anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil) mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind (ist), den erforderlichen Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten." (Hervorhebung durch mich)
Wie oben und auch schon im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, erhalte ich mich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend selbst.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) regelt die Frage der Gleichstellung zu österreichischen Staatsbürgerinnen. Die Bestimmung sieht eine Gleichstellung vor, sofern ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliegt und sich die Person rechtmäßig in Österreich aufhält. Ich halte mich rechtmäßig in Österreich auf und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung für Studenten, der in § 8 Abs 1 Z 12 NAG genannt ist (Beilage 8: Gesammelte Aufenthaltstitel seit Oktober 2022).
§ 2 Abs 8 FLAG normiert den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auf die Staatsangehörigkeit, den Zweck der Einreise und auch nicht auf einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0179: "Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinn des
§ 2 Abs. 8 FLAG kommt es nach der hg. Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, ZI. 2009/16/0124, mwN)." VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0114: "Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 28. Oktober 2009, ZI. 2008/15/0325, und vom 18. November 2009, ZI. 2008/13/0218), auf deren Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass ein zu Studienzwecken lediglich vorübergehend währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich."
Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist seit Oktober 2022 klar in Österreich. Ich verfüge über einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 12 NAG, und bin daher gleichgestellt. Ich studiere, arbeite, verfüge über ein aktives Sozialleben und plane seit Beginn meines Masterstudiums mein Leben und meine Zukunft in Österreich (siehe dazu auch meine obigen Ausführungen unter Punkt 2 und Punkt 3.b.).
5. Anspruchsdauer
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr. Mein 24. Geburtstag war am ***TT. Monat*** 2023. Jedenfalls besteht daher bis dahin der Familienbeihilfenanspruch.
Allerdings verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus gemäß § 2 Abs 9 FLAG bzw. § 6 Abs 7 FLAG "im Zusammenhang mit der C0VID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise".
Als "Covid-Semester" gilt jedenfalls das Sommersemester 2020. Die Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinaus in einem Masterstudium gilt auch dann, wenn das Sommersemester 2020 im Bachelorstudium war. (Siehe dazu auch das Fallbeispiel in der Einführungs-Information des Familienministeriums zur FLAG-Novelle - BGBl. I Nr. 28/2020, Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung/eines Studiums infolge der COVID-19-Krise, Stand 1.7.2020, Seite 4)
Dies liegt in meinem Fall vor. Ich habe im Sommersemester 2020 mein Bachelorstudium der Psychologie an der Universität ***Name Stadt2*** (***EU-Staat***) studiert (Beilage 9: Immatrikulationsbescheinigung für Sommersemester 2020). Die genannte Covid-Bestimmung des FLAG gilt auch für Auslandsstudien. Auslandsstudien gelten als Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
An der Universität ***Name Stadt2*** bestanden im Sommersemester 2020 folgende Beeinträchtigungen infolge der Covid-19-Krise: Am 17. März 2020 wurden alle Prüfungen abgesagt. Am 19. März 2020 wurden alle Universitätsgebäude der Universität ***Name Stadt2*** geschlossen. Die für März 2020 geplanten Prüfungen des Wintersemesters 2019/20 waren bis zum Sommer (Juli/August) 2020 nicht möglich. Als Folge fanden Prüfungen des Wintersemesters 2019/20 gleichzeitig mit Prüfungen des Sommersemesters 2020 statt. In einem engen Zeitintervall waren daher doppelt so viele Prüfungen wie üblich zu absolvieren. Diese Situation beeinflusste und verlängerte die Dauer meines Bachelorstudiums. Dadurch verschob sich auch der Beginn meines Masterstudiums, weshalb ich die Altersgrenze für die Familienbeihilfe früher als geplant in meinem Studienverlauf überschreite.
Der Familienbeihilfenanspruch gebührt daher in meinem Fall über die Altersgrenze hinaus entweder (je nach Rechtsansicht) gemäß § 2 Abs 9 lit a FLAG oder gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG, sohin zumindest um ein weiteres Semester über die Altersgrenze hinaus. Abschließend stelle ich in Bezug auf meinen Vorlageantrag die folgenden
Anträge
- Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir die Familienbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusteht.
- Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Gerne reiche ich auf Nachfrage weitere benötigte Unterlagen nach und stehe für weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Hochachtungsvoll (…)"
Mit Vorlagebericht vom 27. Mai 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" das Nachstehende aus:
"Abweisung der Beschwerde
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Abs. 2: Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. …
§ 2 (5) FLAG 1967: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ...
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3 (1) FLAG 1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 6 (5) FLAG 1967: Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Die Beschwerdeführerin erfüllt als Drittstaatsangehöriger die Voraussetzung des § 3 FLAG 1967 erst ab Nov. 2022, da sie sich ab 2. Nov. 2022 nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhält. Für Okt. 2022 liegt kein Aufenthaltstitel vor.
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf.
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 bezieht sich auf Anspruchsberechtigte für den Bezug von Familienbeihilfe (§ 2), die nicht österreichische Staatsbürger sind. Für Bürger aus Drittstaaten gelten die Aufenthaltstitel nach § 8 NAG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 1 und 3f).
Neben dem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich müssen die Anspruchsberechtigten (§ 3 Abs. 1 FLAG 1967) einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben (s § 2 Abs. 8 FLAG 1967), jedenfalls, wenn es sich um Drittstaatsangehörige (Staatenlose) handelt (vgl. BFG 1.2.2018, RV/7102241/2017 und Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).
Eine Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.11.2005, 2002/15/0102; 23.2.2010, 2007/15/0292; 4.9.2014, 2011/15/0133).
Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (vgl. VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; 19.12.2006, 2005/15/0127). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (vgl. VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 BAO genannten Umständen (vgl. Ritz, BAO7, § 26 Rz 4; VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Die Bf. wohnt seit 10. Okt. 2022 in Österreich und ist seit Feb. 2023 geringfügig beschäftigt. Sie lebt in einer sehr günstigen Wohnung in ***Name Stadt***. Der Mietvertrag wurde auf zwei Jahre abgeschlossen. Das entspricht der Dauer des Masterstudiums. Bei dieser Sachlage wird den persönlichen Beziehungen der Bf. zum Heimatstaat das Übergewicht beigemessen. Die familiären Beziehungen (Eltern, Freunde) spielten sich zur Gänze im Heimatstaat ***Drittstaat*** ab.
Nach Auffassung des Finanzamtes treten die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu (vgl. etwa VwGH 30.1.1990, 89/14/0054).
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 16).
Die Bf. ist nur zu Ausbildungszwecken nach Österreich gekommen. Durch das Studium in Österreich ist das familiäre Band nicht gerissen. Die Eltern sind zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Diese finanzierten der Tochter die Anmeldegebühren für den Aufenthaltstitel (Hinterlegung von € 5.000), das Studium (erhöhte Studiengebühren) und die Wohnung (Kaution € 2.100, Ablöse € 1.500). Es finden gegenseitige Besuche statt, bei denen Bargeld übergeben werden kann.
Auf Grund der Bachelorausbildung in ***EU-Staat*** und des Masters in Österreich ist es auch nicht erkennbar, dass die Bf. in Österreich bleiben will. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an.
"Ausbildung zum Psychologen wird deutlich länger und teurer Neues Psychologengesetz könnte Rückgang bei klinischen Psychologen bewirken Der Standard: Marie-Theres Egyed 15. April 2014, 05:30
Weniger Psychologen als Ziel? Alexandra G. befürchtet allerdings, dass die eigentliche Ausbildung während der Praxis zu kurz komme und die Studenten als vollwertige Teammitglieder eingesetzt werden, aber eben bei geringer Bezahlung - als "billige Arbeitskräfte".
Nechtelberger sieht zwar durch die neuen Richtlinien auch Verbesserungen in der Ausbildung, doch für ihn ist es auch "überreguliert". Er vermutet andere Beweggründe im Gesundheitsministerium: Die Zahl der klinischen Psychologen soll reduziert werden. Haben sich bisher etwa 600 bis 700 klinische Psychologen jährlich neu eintragen lassen, sollen es in Zukunft weniger als 200 sein. Die Ausbildung sei aufwändiger und teurer geworden, außerdem gebe es weniger Möglichkeiten, die Praxisstunden zu absolvieren. Jeder angehende klinische Psychologe muss eine gewisse Anzahl an Supervisions- und Selbsterfahrungseinheiten nachweisen. Supervision war bisher auch schon Teil der Ausbildung, mit dem Unterschied, dass der Betreuer in der Praxisstelle Supervisor sein durfte - das gilt jetzt nicht mehr. Nach Nechtelbergers Berechnungen müssten die Studenten zusätzlich zwischen 4.000 und 6.000 Euro dafür aufbringen, die Gesamtkosten schätzt er auf zehn- bis zwölftausend Euro.
Wo Alexandra G. ihre Praxisausbildung absolvieren wird, ist noch nicht klar. Sie überlegt auch, ins Ausland zu gehen, beispielsweise nach Deutschland, wo das Psychologiestudium ausreichen würde, um als klinische Psychologin zu praktizieren. (Marie-Theres Egyed, derStandard.at, 14.5.2014)"
Anerkennung ausländischer Ausbildungen der Klinischen Psychologie Informationen zu Berufszulassung Innerhalb der EU gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der zu behandelnden Personen notwendig. Die Berufszulassung basiert auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
COVID-19-Krise: § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 VwGH 2011/16/0086 vom 29.09.2011 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang.
Beim Bachelorstudium an der Universität ***Name Stadt2*** handelt es sich um keine inländische Berufsausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung. Es handelt sich um eine Berufsausbildung. Die zweite Ausbildung wurde erst nach der COVID-19-Krise begonnen. Eine Verlängerung um 6 Monate steht nicht zu."
Am 31. Mai 2024 wurde an die Bf. ein Vorhalt übermittelt und diese aufgefordert bekanntzugeben, ob in der von ihr bewohnten Wohnung in der beschwerdegegenständlichen Zeit weitere Personen gewohnt haben (weil an dieser Adresse zumindest auch eine andere Person polizeilich gemeldet war/ist) und zu den Aufwendungen in ihrer Aufstellung betreffend die Lebenserhaltungskosten die entsprechenden Belege vorzulegen.
An die belangte Behörde wurde am 31. Mai 2024 ein Vorhalt übermittelt, in dem diese insbesondere ersucht wurde, eine Adressabfrage betreffend die von der Bf. bewohnten Wohnung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und weitergehende Informationen zum Aufenthaltstitel der Bf. zu übermitteln.
Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesfinanzgericht am 03.06.2024 eine ZMR-Adressabfrage betreffend die von der Bf. bewohnte Wohnung und war aus dieser Abfrage ersichtlich, dass die Vermieterin an der von der Bf. gemieteten Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Die Bf. beantwortete den Vorhalt des Bundesfinanzgerichts mit Schreiben vom 28.06.2024, eingelangt im Bundesfinanzgericht am 03.07.2024 und legte die vom BFG angeforderten Belege vor. Aus den Belegen war ersichtlich, wann die Bf. welche Beträge bezahlt hat. Zusätzliche Kosten betrafen die Fahrtkosten der Bf. mit dem Bus nach ***Drittstaat***. Zu der polizeilichen Nebenwohnsitz-Meldung der Vermieterin an/in der von der Bf. bewohnten Adresse/Wohnung gab die Bf. an, dass sie darüber sehr überrascht gewesen wäre. Die Bf. legte eine Meldebestätigung über die Nebenwohnsitzmeldung der Vermieterin an ihrer Wohnadresse vor.
Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichts (Facebook-Einträge der Bf.) haben ergeben, dass die Bf. im August 2023 in Berlin gewesen ist. Kosten für diese Reise nach Berlin schienen in der Kostenaufstellung der Lebenserhaltungskosten der Bf. nicht auf.
Auf Grundlage der seitens der Bf. dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen wurden die von der Bf. in der Aufstellung ihrer Lebenserhaltungskosten gleichmäßig über das Jahr verteilten Beträge jenen Monaten zugeordnet, in denen diese Beträge tatsächlich überwiesen worden sind. Die seitens der Bf. an das BFG übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Beschluss vom 04.07.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Ebenfalls mit diesem Beschluss vom 04.07.2024 wurde an die belangte Behörde ein Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO übermittelt und die belangte Behörde ersucht, bis zum 25.11.2024 das Folgende zu erheben:
a) Der dem Bundesfinanzgericht übermittelte Zulassungsbescheid der Universität ***Name Stadt*** war nur für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 gültig.
Sind Zulassungsbescheide für die Folgesemester (WS 2023/2024, SS 2024, WS 2024/2025, SS 2025) erteilt worden? Wenn ja, mit welcher Gültigkeit?
b) Wie weit ist das Masterstudium der Bf. fortgeschritten und wann ist mit einem Abschluss des Studiums zu rechnen?
c) Wurde der mit der Bf. abgeschlossene, mit Oktober 2024 auslaufende Mietvertrag verlängert oder hat die Bf. einen neuen Mietvertrag über eine andere Wohnung abgeschlossen?
d) Wurde die für die Bf. erteilte Beschäftigungsbewilligung verlängert? Wenn ja, für welche Zeiträume?
e) Wurde der mit 01.10.2024 auslaufende Aufenthaltstitel der Bf. verlängert? Wenn ja, über welchen Aufenthaltstitel mit welcher Gültigkeit verfügt die Bf. ab Oktober 2024?
Am 12.08.2024 (eingelangt im BFG am 14.08.2024) brachte die Bf. eine Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom 27.05.2024 ein und führte in dieser aus:
"Hiermit möchte ich, ***Bf1***, Versicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, noch eine ergänzende Stellungnahme abgeben, um auf einige Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamts einzugehen:
Grundsätzlich verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen und zahlreichen Unterlagen, die ich bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Finanzamt und Bundesfinanzgericht vorgebracht habe.
Zusätzlich führe ich aus:
1. Das Finanzamt hält im Vorlagebericht fest, dass mir meine Eltern das Studium finanzieren würden (Seite 5 unten und Seite 6 oben). Dabei hat das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2024 selbst festgestellt, dass ich im Februar 2023 375 EUR von meinen Eltern erhalten habe und ich seitdem nur rund 20 EUR monatlich von meinen Eltern erhalte. Wie in meinem Vorlageantrag ausgeführt, erhalte ich mich somit spätestens seit Februar 2023 selbst und habe einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
2. Bezüglich des Mietvertrags führt das Finanzamt iZm Erörterungen zum Mittelpunkt meiner Lebensinteressen aus, dass der Mietvertrag auf zwei Jahre befristet abgeschlossen sei: Hierzu ist zunächst zu sagen, dass der befristete Abschluss von Mietverträgen absolut üblich ist und nichts über die Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen aussagt. Weiters habe ich bereits mit meiner Vermieterin über eine Verlängerung gesprochen. Sowohl sie als auch ich möchten den Mietvertrag verlängern, dies wird voraussichtlich mit Ende August/Anfang September geschehen.
3. Ich schreibe mittlerweile bereits an meiner Masterarbeit.
4. Das Finanzamt zitiert in seinem Vorlagebericht einen Beitrag der Zeitschrift "Der Standard" betreffend die österreichische und Phe Ausbildung. Allerdings stammt der Artikel aus dem Jahr 2014, ist also bereits 10 Jahre alt. Er hat daher keinerlei Aussagekraft über die gegenwärtige Lage.
Abgesehen davon wird In dem seitens des Finanzamts zitierten Artikel beschrieben, dass die betreffende "Alexandra G." "beispielsweise nach Deutschland, wo das Psychologiestudium ausreichen würde, um als klinische Psychologin zu praktizieren" (Seite 6) gehen könnte. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das Praktizieren als klinische Psychologin in Deutschland nicht dasselbe ist wie das Praktizieren als approbierte psychologische Psychotherapeutin. In Österreich berechtigt entweder die postgraduale klinisch-psychologische Ausbildung oder die psychotherapeutische Ausbildung zur selbstständigen Behandlung von Patienten. In Deutschland hingegen dürfen nur approbierte Psychotherapeuten Patienten selbstständig behandeln - dies ist erst nach einer abgeschlossenen postgradualen Ausbildung und nicht bereits nach dem Studium möglich.
Ich habe wiederholt von Professoren/Dozenten der Universität ***Name Stadt*** sowie damals der Universität ***Name Stadt2*** gehört, dass eine österreichische postgraduale Ausbildung nicht ausreicht, um in ***EU-Staat*** die Approbation als psychologische Psychotherapeutin zu erhalten.
Die postgraduale Ausbildung zur klinischen Psychologin in Österreich ist nicht gleichwertig mit der ***EU-staats*** Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin, bzw. wird in ***EU-Staat*** nicht als solche anerkannt. In Österreich dauert die Ausbildung zur klinischen Psychologin, die zur Ausübung der klinisch-psychologischen Behandlung berechtigt, in der Regel zwei Jahre. In ***EU-Staat*** hingegen dauert die Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin drei Jahre nach dem alten Psychotherapiegesetz bzw. fünf Jahre nach dem neuen Psychotherapiegesetz. Eine automatische Anerkennung der österreichischen Ausbildung zur psychotherapeutischen Arbeit in ***EU-Staat*** ist nicht gegeben; hierfür ist eine Approbation in ***EU-Staat*** erforderlich.
"Die ***EU-staats*** Behörden überprüfen, ob Ihre Ausbildung in Österreich gleichwertig mit der ***EU-staats*** Ausbildung ist. Da die Ausbildungen in Inhalt und Dauer in den europäischen Mitgliedsstaaten stark variieren, gestaltet sich die Anerkennung kompliziert. In ***EU-Staat*** wird für Inländer eine umfangreiche zweiteilige Ausbildung vorausgesetzt. Deshalb ist es für ***EU-staats*** Psychotherapeuten mit ihrer sehr umfassenden Ausbildung meist unproblematisch, ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen zu lassen.
Grundsätzlich als gleichwertig wird Ihre Ausbildung eingestuft, wenn Sie in Österreich in der Psychotherapeutenliste eingetragen sind. Darüber hinaus müssen die Praxisstunden während Ihrer Ausbildung den Anforderungen der ***EU-staats*** Ausbildung entsprechen. Problem: Die österreichische Ausbildung sieht in der Regel 1000 Stunden weniger Praxiserfahrung vor als die ***EU-staats*** Ausbildung." (Quelle: https://www.europa-mobil.de/eu-arbeitssuche arbeitsaufnahme/Selbstaendig-EU/Psychotherapeut-***EU-Staat***/, abgerufen am 30.7.2024)
Wie bereits in meinem Vorlageantrag ausgeführt: Nach meinem Bachelorabschluss in ***EU-Staat*** habe ich mich bewusst dazu entschieden, mein Masterstudium in Österreich anzufangen, obwohl ***EU-Staat*** und Österreich aufgrund der Änderung des Psychotherapeutengesetzes in ***EU-Staat*** inzwischen zwei verschiedene Wege der Ausbildung haben. Ich habe mich bewusst für den österreichischen Weg entschieden, und ab dem Zeitpunkt war klar, dass ich in Österreich bleiben werde.
5. Weiters ist zur Frage der Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der Covid-19-Krise über die Altersgrenze hinaus auszuführen:
Das Finanzamt führt aus, dass es sich beim Bachelorstudium an der Universität ***Name Stadt2*** um eine Berufsausbildung handle und mein Masterstudium nach der Covid-19-Krise begonnen wurde. Es ist richtig, dass das ausländische Studium eine Berufsausbildung ist (und kein Studium an einer Einrichtung iSd § 3 StudFG), aber auch Berufsausbildungen sind von der "Corona Sonderbestimmung" umfasst, siehe § 2 Abs 9 lit a FLAG.
Dass eine Beeinträchtigung durch die Corona-Krise, die in einer vorangegangenen Berufsausbildung stattgefunden hat, auch zu berücksichtigen ist, wenn es um eine Verlängerung des Anspruchs über die Altersgrenze hinausgeht, ergibt sich allein daraus, dass man die damaligen Verzögerungen in das spätere Studium "mitschleppt". Diese damalige Verzögerung durch die Corona-Krise beeinflusste und verlängerte die Dauer meines Bachelorstudiums an der Universität ***Name Stadt2***. Dadurch verschob sich auch der Beginn meines österreichischen Masterstudiums, weshalb ich die Altersgrenze für die Familienbeihilfe früher als geplant in meinem Studienverlauf überschreite. Es ist daher sachgerecht, die Beeinträchtigung durch die Corona-Krise auch in einem nachfolgenden Studium zu berücksichtigen.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b, j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101767/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101767.2024
- Stammnummer
- 146655
- Gültig
- 14.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF