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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102529/2023

COVID-19-bedingte Studienverlängerung bei einem Masterstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102529/2023vom 25.03.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086). Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs 1 lit b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Nach Ansicht des VwGH steht diese Ansicht auch im Einklang mit den Materialien zum BBG 2011. Der VwGH wiederholte in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0066, seine Ansicht, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen ist und das begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt. Nach § 51 Abs 2 Z 2 UG 2002 werden die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien und die Erweiterungsstudien als (eigenständige) ordentliche Studien qualifiziert. Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein (daran anschließendes) Masterstudium nicht miteinzubeziehen (siehe auch UFS 20.09.2011, RV/2277-W/11; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom 14. März 2012, B 1275/11, abgelehnt und an den VwGH abgetreten). Auch Hebenstreit u.a. in Lenneis/Wanke vertreten diese Ansicht (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Auflage, 2020, § 2 Rz 33). Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass das Bachelorstudium als ein vom Masterstudium getrenntes Studium anzusehen ist und mit diesem keine Einheit bildet (vgl. bspw. BFG vom 21. März 2014, RV/7100755/2013; 24. Juli 2014, RV/2100597/2013; 20. November 2014, RV/2100780/2013; 20. Juni 2016, RV/1100356/2016; 5. September 2018, RV/7103057/2017; 29. September 2021, RV/5101248/2019; 2. Dezember 2021, RV/7105804/2019, zuletzt am 25. Mai 2022, RV/5100509/2019 und am 14. Juni 2022, RV/1100003/2022). Dieser Ansicht schließt sich auch der Senat im vorliegenden Fall an. Das Bachelorstudium ist unter Verweis auf die oben angeführten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung als eigenständiges Studium einzustufen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Studium der Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften betrage generell 12 Semester und sei daher als Langstudium einzuordnen und es entspreche nicht den Tatsachen, dass mit Abschluss des Bachelorstudiums das Studium beendet sei sowie es wäre mit dem Abschluss des Bachelorstudiums keine Berufsausübung möglich, das Medizinstudium sei erst mit Absolvierung des Masterstudiums abgeschlossen, ist entgegen zu halten, dass es sich beim Bachelorstudium Health Science an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und dem Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften um zwei eigenständige Studien handelt, die jeweils 6 Semester Mindeststudienzeit aufweisen. Nach Ansicht des VwGH ist dabei von einer ex ante Betrachtung auszugehen, das heißt, es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist somit eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat unter anderem das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086). Auch beim Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ist ein eigener Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Es geht aus der Homepage nicht eindeutig hervor, ob bereits zum Zeitpunkt Oktober 2016 jedem Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ein Platz im Masterstudium garantiert wurde, aber selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Universität allen Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften die Möglichkeit bietet, direkt, ohne erneutes Aufnahmeverfahren und unmittelbar das Masterstudium Humanmedizin zu beginnen, sofern ein entsprechender Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache vorliegt, wird dadurch allerdings lediglich der Platz im Masterstudium garantiert, ein Antrag oder ähnliche Bekundung, das Masterstudium beginnen zu wollen, ist somit nicht erlässlich. Für die Absolventen des Bachelorstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften besteht ebenso die Möglichkeit, den garantierten Platz im Masterstudium nicht in Anspruch zu nehmen. Das Unterzeichnen eines neuen Ausbildungsvertrages für das Masterstudium zwischen der Karl Landsteiner Privatuniversität und dem Studierenden dürfte jedenfalls erforderlich sein. Aus den gleichen Gründen wie im vorstehenden Absatz ist dem rechtsfreundlichen Vertreter bei seinen Ausführungen, die beiden von ihm angeführten Entscheidungen des BFG hätten sich zu wenig damit auseinandergesetzt, ob der Abschluss des Bachelorstudiums einen Berufsausbildungsabschluss ermögliche und in der Praxis würde es unter den Studierenden des Bachelorstudiums Health Sciences bzw. Medical Sciences an der Karl Landsteiner Privatuniversität niemanden geben, der nicht Arzt werden wollte und den Bachelorabschluss per se anstrebe, entgegen zu halten, dass es darauf nicht ankommt. Dem Vorbringen der Bf bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreters, dass man mit dem Abschluss des Bachelorstudiums nicht den ärztlichen Beruf ausüben könne und auch eine Tätigkeit als Pharmareferent sowie als Klinikreferent aufgrund des Arzneimittelgesetzes und des Ärztegesetzes mit Abschluss des Bachelorstudiums Health Sciences nicht möglich sei, und der Abschluss dieses Bachelorstudium keinen Berufsausbildungsabschluss ermögliche, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Karl Landsteiner Privatuniversität selbst ausführt, dass das Bachelorstudium Health Sciences den Studierenden Zugang zu "neuen, innovativen Berufsfeldern in den Gesundheitswissenschaften" ermöglicht. Explizit angeführt wird dabei, dass die Absolventen des Bachelorstudiums als gefragte Arbeitskräfte in der Pharmazeutischen Industrie gelten. Als Berufsfelder werden u.a. Medizinische DokumentationsassistentIn und Pharmazeutische ReferentIn angeführt. Die Absolventen seien auch für Weiterbildungen im medizin-ökonomischen Bereich und in der Medizintechnik befähigt. Dass diese, von der Universität selbst angeführten, Berufsbilder und Arbeitsmarktchancen tatsächlich nicht existieren würden, konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG darauf ankommt, dass die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt. Beim "erstmöglichen Studienabschluss" muss es sich nicht zwangsläufig um den "letzten Studienabschluss" des betreffenden Studierenden oder den "erforderlichen Studienabschluss" für eine bestimmtes Berufsbild (z.B. Arzt, Psychologe, Apotheker, Biologe) handeln. Dass der Abschluss des Bachelorstudiums Health Sciences bzw. Medical Sciences einen Studienabschluss darstellt, ist sowohl nach dem Ausbildungsvertrag der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, nach dem Curriculum, nach § 54 UG 2002 als auch nach der Rechtsprechung des VwGH eindeutig gegeben. Dass es sich dabei um den erstmöglichen Studienabschluss im Sinne des § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG handelt, steht ebenso außer Zweifel. Daraus ergibt sich auch, dass mit der Wortfolge "dieses Studiums" in § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG nur das Bachelorstudium gemeint sein kann. Die Argumentation, dass es mit Abschluss des Bachelorstudiums nicht möglich sei, die ärztliche Tätigkeit auszuüben, geht ins Leere, da es nicht darauf ankommt, mit dem erstmöglichen Studienabschluss eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben. Auch das BFG hat in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2022, RV/5100509/2019, ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium zu betrachten ist oder nicht, weder in Anlehnung an dessen Inhalt, noch der betriebswirtschaftlichen Verwertbarkeit desselben erfolgen darf, widrigenfalls diese dem Prinzip der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen im Allgemeinen, bzw. der Familienbeihilfenwerber im Besonderen zuwiderliefe. Wie auch der Verfassungsgerichthof ausführt, war der Wille des Budgetbegleitgesetzgebers primär darauf gerichtet, die Altersobergrenze für den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf das vollendete 24. Lebensjahr herabzusetzen, zugleich aber auch die besondere Situation der Studierenden, deren Studium mindestens zehn Semester dauert, Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des Studiums jedoch nicht mindestens zehn Semester, da der erstmögliche Studienabschluss nach sechs Semestern erreicht werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme Studien betrifft, bei denen die gesetzliche Studiendauer mindestens zehn Semester beträgt - auch dies ist beim vorliegenden Bachelorstudium nicht erfüllt. Dem Vorbringen der Bf, die Bezeichnungsänderung des Bachelorstudiums Health Sciences zu Medical Sciences würde den wahren Inhalt des Studiums genauer abdecken und es würde sich im Prinzip bei diesem Bachelorstudium um einen Teil des Gesamtstudiums Humanmedizin handeln, ist entgegen zu halten, dass bereits der VwGH in seiner Entscheidung vom 29. September 2011, 2011/16/0086, ausgesprochen hat, dass ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung darstellt. Dass sich der VwGH dabei allgemein von Bachelor- und Masterstudien und nicht etwa nur auf den in diesem Fall verfahrensgegenständlichen Fachhochschul-Bachelorstudiengangs und Fachhochschul-Masterstudiengangs Bank- und Finanzwirtschaft wird insbesondere in folgendem Absatz deutlich: "Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei der Bestimmung über die ,Studienzeit pro Studienabschnitt' und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht." Die Argumentation, der VwGH hätte bei seiner Rechtsprechung nicht das Berufsbild des Arztes vor Augen gehabt, ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht rechtserheblich. So wäre etwa auch für die Tätigkeit als Psycholog/e/in zwingend der Abschluss des Masterstudiums nach dem Bachelorstudiums Psychologie erforderlich (etwa an der Universität Wien bspw. explizit im Curriculum unter § 1 erwähnt: "Das Bachelorstudium Psychologie befähigt allerdings nicht zur eigenverantwortlichen Berufsausbildung als Psycholog*in", Version Juli 2022). Auch für die berufliche Tätigkeit beispielsweise als Apotheker/in würde der Abschluss des Bachelorstudiums Pharmazie nicht ausreichen - erst durch den Abschluss des Masterstudiums und anschließendem Aspirantenjahres wären Absolvent/innen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Apotheker/in befähigt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es komme zu Ungleichbehandlungen zwischen Studenten der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und Studenten der herkömmlichen Medizinuniversität bzw. dem Vorbringen, der Verfassungsgerichtshof hätte sich in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2011, G 6/11 nicht mit der Frage von zwei Medizinstudien mit unterschiedlicher Studienarchitektur beschäftigt, ist entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass es der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer für alle, und nicht nur für besonders lange Studien gewährt werde. Der Gesetzgeber sei bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei. Der ihm grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unter anderem nicht dazu verhalten ist, einen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 lit j sublit bb FLAG auf den "erstmöglichen Studienabschluss" abstellt und das Bachelorstudium einen solchen Studienabschluss darstellt. Der Ansicht, Studenten an einer "herkömmlichen Medizinuniversität" seien besser gestellt als Studenten an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, weil das "herkömmliche Medizinstudium" als eines von nur mehr wenigen Studienrichtungen nicht in ein Bachelor- und Masterstudium unterteilt ist und somit die Voraussetzungen für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit j sublit bb FLAG für die Gewährung bis zum 25. Lebensjahr gegeben sind, sofern auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, muss entgegen gehalten werden, dass das von der Tochter der Beschwerdeführerin gewählte Studium an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, nicht ident mit einem "herkömmlichen Medizinstudium" ist. Das Bachelorstudium und der damit erworbene BSc ist bereits ein anerkannter Studienabschluss, mit dem der jeweilige Absolvent bereits in den im Sachverhalt aufgezeigten Berufsfeldern tätig sein kann; ein abgeschlossenes Studium führt erfahrungsgemäß zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein abgebrochenes Studium. Ein derartiger Studienabschluss ist bei einem Diplomstudium (vgl dazu bereits die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin angeführten BFG-Entscheidungen vom 24. April 2020, RV/7106195/2019 und vom 29. September 2021, RV/5101248/2019) oder bei einem "herkömmlichen Medizinstudium" nicht möglich. Aus der gebotenen ex ante Betrachtung folgt, dass mit dem Erwerb des BSc eine abgeschlossene Berufsausbildung gegeben ist. Auf die Frage, ob sich der Absolvent einer weiterführenden Berufsausbildung unterziehen wird, ist dabei nicht abzustellen (vgl. VwGH 29. September 2011, 2011/16/0086). Resultierend aus den dargelegten Unterschieden zwischen einem Bachelor- und einem daran anschließenden Masterstudium und einem klassischen Diplomstudium ist die unterschiedliche familienbeihilfenrechtliche Beurteilung auch im gegenständlichen Einzelfall sachlich gerechtfertigt. Dass in der gestatteten typisierenden Betrachtungsweise nach der Dauer der Studien (welche auch auf den unterschiedlichen Studientypen beruhen) auch Härtefälle entstehen können, macht die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. VfGH 16. Juni 2011, G 6/11). Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa bis cc FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, und sublit bb leg cit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der Tochter des Beschwerdeführers nicht vor. Abweichend von den vorstehenden Entscheidungen ist das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis BFG 4.9.2023, RV/5100562/2023 im Fall des Studiums der Humanmedizin an der Johannes Kepler Universität Linz trotz Trennung in Bachelorstudium und Masterstudium von einem einzigen Studium ausgegangen. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020, dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde abgewiesen wurde. Das Höchstgericht führte unter anderem aus: 9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien. 10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). 11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). 12 In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. 13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten. 14 Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab. 15 Dass, wie das Bundesfinanzgericht ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien. 16 Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 17 Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist. Auf diese ständige Rechtsprechung ist zu verweisen. Ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 bestand daher im Rückforderungszeitraum nicht. Verlängerung der Anspruchsdauer infolge der COVID-19-Krise Allerdings ist zu prüfen, ob auf Grund § 2 Abs. 9 FLAG 1967 betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer infolge der COVID-19-Krise ein Anspruch der Bf im Rückforderungszeitraum bestanden hat. Das Finanzamt hat ein Verlängerungssemester berücksichtigt und für den Rückforderungszeitraum keinen Anspruch nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 gesehen. Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis BFG 1.1.2024, RV/7102773/2023 (Amtsrevision anhängig) zur Frage, ob bei Studien ohne Studienabschnittsgliederung ein "Verlängerungssemester" oder ein "Verlängerungsjahr" nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 zusteht, unter anderem ausgeführt: Familienbeihilfe während eines Studiums § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53): 1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. 11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. 12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. 2. Satz: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. 3. Satz: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. 4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. 5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. 14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß. "Tolerenzsemester" je Studienabschnitt bzw. "Toleranzausbildungsjahr" § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 lautet: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3 FLAG 1967 lautet: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Aus § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 ergibt sich, dass bei in Studienabschnitten gegliederten Studien die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um ein Semester ("Toleranzsemester") überschritten werden darf, um noch von einer Berufsausbildung i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn  die vorgesehene Studienzeit  pro Studienabschnitt  um nicht mehr als ein Semester überschritten wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 76). Die teleologische Auslegung der Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führt anhand der Aussagen in den Materialien bei der Einführung der Bestimmung, dass die Regelung an das Studienförderungsgesetz angelehnt werden solle, dazu, dass bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" der Familienbeihilfenanspruch wegfällt, jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann (analog zu § 18 Abs. 2 StudFG) "wieder auflebt", wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert ist (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084). Bachelorstudium Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 80 vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des UFS die Auffassung: "Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (s Rz 79), steht daher nur ein Toleranzsemester zu (s UFS 23.7.2012, RV/0584-I/11; UFS 23.11.2012, RV/2809-W/12)." Diese Auffassung geht davon aus, dass ein nicht in Studienabschnitte gegliedertes Studium (wie das Bachelorstudium) einen einzigen Studienabschnitt darstellt, während das Bachelorstudium (entgegen einem Diplomstudium) gerade nicht in Studienabschnitte gegliedert ist. Dagegen stellen die staatlichen Informationen zur Toleranzgrenze nicht auf eine Gliederung in Semester ab: "Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr." (https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/2/Seite.080712.html ). "Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung" (Info Bundeskanzleramt file:///D:/Daten/Downloads/info_fbh_studierende.pdf). Auch das Finanzamt geht im Vorlagebericht im gegenständlichen Fall von einem "Toleranzausbildungsjahr" ("zwei Toleranzsemester") aus. Die Verknüpfung der Familienbeihilfe mit der Studiendauer laut Studienförderungsgesetz erfolgte erstmals mit der Novelle BGBl. 604/1987 und zwar für Kinder, die das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben ("... wenn sie ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBL Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreiten..."), während für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Studiendauer weiterhin nicht maßgebend war. Mit der Novelle BGBl 311/1992 erhielt § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 folgende Verknüpfung mit dem Studienerfolg: "...Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird...." Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. 201/1996 wurde erstmals allgemein auf die Ausbildungs- bzw. Studiendauer in § 2 Abs. 1 lit. b sublit aa FLAG 1967 und in § 2 Abs. 1 lit. b sublit aa FLAG 1967 Bezug genommen: "aa) sich in Schulausbildung befinden, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Hiebei bleiben Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht unberücksichtigt. ... bb) eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ..." Die Gesetzesmaterialien führen dazu unter anderem aus (RV 72 und zu 72 BlgNR 20. GP): [Grafik]   Nach dem damals in Geltung befindlichen Hochschulrecht waren Diplomstudien in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern (§ 14 Abs. 1 AHStG), Doktoratsstudien bestanden aus einem Studienabschnitt im Umfang zwischen zwei und vier Semestern (§ 14 Abs. 7 AHStG). Das heißt, für ein Diplomstudium standen mindestens zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung. Es würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nicht in Semestern gegliederten Ausbildungsgängen bedeuten, wenn bei derartigen Ausbildungsgängen die Ausbildungszeit um ein Ausbildungsjahr überschritten werden darf, jedoch bei Ausbildungsgängen mit Semestergliederung nur um ein Semester. Auch bei Schülern ging der Gesetzgeber damals davon aus, dass diese die vorgesehene Schulausbildungsdauer (im Wesentlichen) um ein Jahr überschreiten dürfen. Die hier anzuwendende Fassung lautet: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Nach der Verwaltungspraxis und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts beträgt die vorgesehene Studienzeit bei Bachelorstudien im Allgemeinen sechs Semester plus zwei Toleranzsemester (vgl. etwa BFG 4.10.2023, RV/2100298/2023; BFG 3.11.2022, RV/7102985/2019; BFG 27.4.2022, RV/5100203/2022; BFG 31.8.2021, RV/7100692/2016; BFG 31.8.2021, RV/7100692/2016; BFG 16.12.2020, RV/6100619/2019; BFG 31.3.2020, RV/7100708/2020; BFG 3.3.2020, RV/7106160/2019; BFG 4.10.2019, RV/7100244/2015; BFG 31.03.2016, RV/7105190/2015; BFG 3.6.2015, RV/7105416/2014; BFG 26.3.2015, RV/7103288/2012; BFG 23.3.2015, RV/6100601/2013; anders: BFG 31.1.2022, RV/7100145/2022; BFG 6.7.2020, RV/7100583/2020; BFG 1.4.2016, RV/7103747/2014; offenlassend: BFG 2.4.2020, RV/6100161/2020). § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 ist so zu verstehen, dass ein (einziges) "Toleranzsemester" nur bei einem in Studienabschnitte gegliedertem Studium zusteht und zwar für jeden Studienabschnitt ein eigenes, während bei Studien, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind, wie Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nach dem UG, ebenso wie bei anderen Ausbildungen ein "Toleranzausbildungsjahr" (entspricht zwei "Toleranzsemestern") zusteht. Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht auf die Gliederung eines Studiums nach Semestern ab. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass für die Studienbeihilfe § 18 Abs. 1 StudFG eine Weitergewährung grundsätzlich (aber mit Verlängerungsmöglichkeit, § 19 StudFG) nur für ein Semester über die vorgesehene Studienzeit hinaus normiert wird. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Studienbeihilfenrecht besteht abgesehen von den Regelungen des § 17 StudFG betreffend Studienwechsel) nicht. Dafür spricht auch, dass § 18 Abs. 1 StudFG bei fehlender Semestergliederung von einer Weiterzahlung während eines halben Ausbildungsjahres spricht, während § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 bei anderen Ausbildungen von einem vollen zusätzlichen Ausbildungsjahr ausgeht. Das sechssemestrige Bachelorstudium Architektur wurde im Wintersemester 2018 begonnen. Die Mindeststudiendauer endete mit dem Ende des Sommersemesters 2021: (WS 2018/2019, SS 2019, WS 2019/2020, SS 2020, WS 2020/2021, SS 2021). Wäre das Studium in Studienabschnitte gegliedert, stehen insgesamt zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung, also besteht ein Beihilfenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (WS 2021/2022, SS 2022). Das gilt auch, wenn, wie hier der Fall, das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, dann steht ein "Toleranzausbildungsjahr" zu, also ebenfalls ein Beihilfenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Sommersemesters 2022 (WS 2021/2022, SS 2022). "Verlängerungssemester" Die nach Verbrauch des "Toleranzsemesters" ("Toleranzjahres") "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive "Toleranzsemester") absolviert hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85). Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten und fällt die Familienbeihilfe dadurch mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann ein im nachfolgenden Semester auftretendes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu keiner Verlängerung der Studienzeit in diesem Abschnitt führen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 85). Die krankheitsbedingte Studienbehinderung im Wintersemester 2022/2023 ist zwar nach Ablauf der für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässigen Studiendauer eingetreten (8 Semester ab dem Wintersemester 2018/2019), jedoch innerhalb der Verlängerung der Studiendauer gemäß § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 und kann daher zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer ("Verlängerungssemester") führen. Im Gegensatz zum "Toleranzausbildungsjahr" kommt es hier auf das einzelne Semester und nicht auf das jeweilige Ausbildungsjahr an. Altersgrenze Die vorstehenden Ausführungen betreffen (Einleitungssatz von § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967) nur volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist das 24. Lebensjahr bereits vollendet, besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die für ein Studium vorgesehene Studiendauer noch nicht ausgeschöpft worden ist. Die Enkeltochter ***7*** ***8*** hat im März 2023 das 24. Lebensjahr vollendet. Die oben wiedergegebenen Bestimmungen von § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967, die unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung bis zum 25. Lebensjahr ermöglichen, sind hier nicht anwendbar. "COVID-19-Semester" bzw. "COVID-19-Ausbildungsjahr" In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht § 2 Abs. 9 FLAG 1967 eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde mit dem 6. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 28/2020 in das Gesetz eingefügt. Der Initiativantrag (IA 489/A BlgNR XXVII. GP) führt dazu aus: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" oder eines "COVID-19-Jahres" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 sind: 1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967). 2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967). Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (Studienjahr). Diese Voraussetzungen nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 liegen hier vor: Wegen der "Toleranzsemester" bzw. des "Toleranzjahres" bestand grundsätzlich bis Ende des Sommersemesters 2022 (30. September 2022, § 52 Abs. 1 UG) ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies sieht auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht so. Damit ist die erste Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt. Es ist aber auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Studium vor Errichtung des 24. Lebensjahrs, nämlich im 19. Lebensjahr, begonnen worden ist. Damit bestand jedenfalls Anspruch auf ein "COVID-19-Semester") im Anschluss an das Sommersemester 2022, also für das Wintersemester 2022/2023, somit bis 28. Februar 2023 (§ 52 Abs. 1 UG). Dies sieht auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht so. Sommersemester 2023 Die Wortfolge "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 ("die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten") zu lesen. Dafür sprechen auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien kommt es auf das Semester je Studienabschnitt an, bei nicht nach Studienjahren gegliederten Ausbildungen auf das Ausbildungsjahr. Da in Studienabschnitten gegliederte Studien in der Regel zwei Studienabschnitte umfassen, beträgt in beiden Fällen die Höchstüberschreitung ein Jahr. Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 3 auf die Gliederung eines Studiums nach Studienabschnitten und nicht auf die Gliederung eines Studiums nach Semestern ab. Diplomstudien sind in Studienabschnitte unterteilt. Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert (§ 51 Abs. Z 4, Z 5 und Z 12 UG 2002; vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086 und Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 79). Das Bachelorstudium Architektur an der Technischen Universität Wien ist nach dem Studienplan (vgl. etwa https://www.tuwien.at/fileadmin/Assets/dienstleister/studienabteilung/BSc-Studienplaene_2023/Bachelorstudium_Architektur_2023.pdf ) nicht in Studienabschnitte gegliedert. Da nach den vorstehenden Ausführungen das Bachelorstudium ein Studium ohne Studienabschnittsgliederung ist, verlängert sich die vorgesehene Ausbildungszeit gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr). Für das gegenständliche Bachelorstudium kommt daher kein "COVID-19-Semester", sondern ein "COVID-19-Ausbildungsjahr" zum Tragen. Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 9 FLAG 1967, wonach sich der Familienbeihilfeanspruch "im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr" verlängert. Wenn die Verwaltungspraxis beim Bachelorstudium mangels Gliederung in Studienabschnitte von zwei "Toleranzsemestern", also einem "Toleranzstudienjahr" ausgeht, ist es nur logisch, bei der Anwendung von § 2 Abs. 9 FLAG 1967 bei einem Bachelorstudium dies ebenfalls zu tun. Das heißt, dass sich der Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein weiteres Ausbildungsjahr (Studienjahr) verlängert hat, also um das Wintersemester 2022/2023 und um das Sommersemester 2023. Der Anspruch endete somit mit Ende des Sommersemesters 2023 (30. September 2023, § 52 Abs. 1 UG). "COVID-19-Verlängerungsjahr" Die vorstehenden Ausführungen zur Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein weiteres Ausbildungsjahr (Studienjahr) bei einem nicht in Studienabschnitte gegliedertem Bachelorstudium sind auf ein nicht in Studienabschnitte gegliedertes Masterstudium sinngemäß anzuwenden. Das verfahrensgegenständliche Masterstudium Humanmedizin an der Masterstudium Humanmedizin wurde im September 2020 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Tochter der Bf das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dieses Studium wurde daher vor Erreichung der Altersgrenze gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 begonnen. Für dieses Studium bestand vor Erreichung der Altersgrenze ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Da das verfahrensgegenständliche Masterstudium Humanmedizin nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, besteht § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 über die Altersgrenze hinaus Anspruch auf Familienbeihilfe für ein weiteres Ausbildungsjahr. Der Bf stand daher im Rückforderungszeitraum gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Dies war vom Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO von Amts wegen zu berücksichtigen. Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist somit rechtswidrig (Art. 134 Abs. 1 Z 1 B-VG), da der Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter ***7*** ***1*** ***3***, BSc, gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 zusteht. Der Beschwerde war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Revisionszulassung Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs, ob bei einem nicht in Studienabschnitte eingeteiltem Studium wie einem Bachelor-, Master- und Doktoratsstudium nach dem UG, die vorgesehene Ausbildungszeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr) überschritten werden darf, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Frage, ob sich bei einem nicht in Studienabschnitte eingeteiltem Studium gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr (Studienjahr) verlängert. Die Revision ist daher zuzulassen (vgl. BFG 1.1.2024, RV/7102773/2023). Wien, am 25. März 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102529/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102529.2023
Stammnummer
144063
Gültig
25.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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