Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102529/2023
COVID-19-bedingte Studienverlängerung bei einem Masterstudium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102529/2023vom 25.03.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium (hier: Medical Science und Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften) sind in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen, auch wenn für die Ausübung des angestrebten Berufs die Absolvierung des Masterstudiums erforderlich ist.
Hier: Masterstudium
Hier: Masterstudium
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom 22.5.2023 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 18.4.2023, Ordnungsbegriff ***6***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Februar 1998 geborene ***7*** ***1*** ***3***, BSc, für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 (Familienbeihilfe: € 844,70, Kinderabsetzbetrag: € 298,80, Gesamtbetrag € 1.143,50), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsbescheid Einzahlung
Mit Bescheid vom 18.4.2023 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Februar 1998 geborene ***7*** ***1*** ***3***, BSc, für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023 (Familienbeihilfe: € 844,70, Kinderabsetzbetrag: € 298,80, Gesamtbetrag € 1.143,50), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zum 24. Lebensjahr (für Ihre Tochter bis 02/2022).
Gemäß § 2 Abs.9 FLAG 1967 war die Familienbeihilfe auf Grund der Covid -19- Krise maximal bis 09/2022 zu gewähren. (Altersgrenze 02/2022 zzgl. ein Semester bis 09/2022).
Ab 10/2022 steht die Familienbeihilfe nicht mehr zu und muß rückgefordert werden.
Laut Rückschein wurde der Bescheid am 24.4.2023 zugestellt.
Studienbestätigungen
Die Bf übermittelte dem Finanzamt eine Studienbestätigung der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften vom 27.3.2023, wonach ***7*** ***3***, BSc, im Sommersemester 2023 als ordentliche Hörerin zum Masterstudium Humanmedizin gemeldet sei. Laut einer weiteren Studienbestätigung vom 11.9.2020, begann ***7*** ***3***, BSc, am 28.9.2020 mit dem Masterstudium Humanmedizin - KL 066 603.
Studienerfolg
Am 28.3.2023 erstellte die Privatuniversität eine Abschrift der Studiendaten für das Masterstudium Humanmedizin - KL 066 603. Demnach seien bisher 160 ECTS-Punkte erzielt worden.
Bachelordiplom
Aktenkundig ist das gemäß § 3 Abs. 1 Privatuniversitätengesetz BGBl. I Nr. 74/2011 i.d.g.F. am 1.9.2020 ausgestellte Diplom der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften für ***7*** ***3***. Sie ist berechtigt, den akademischen Grad Bachelor of Science in Health Sciences (BSc) zu führen.
Studiendaten
Im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN sind laut Finanzamtsakt folgende Studiendaten gespeichert:
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Aufbau und Ablauf des Medizinstudiums
Folgende Darstellung betreffend das Medizinstudium an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ist aktenkundig:
Die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften (KL) am Campus Krems bietet ein zweiteiliges, interdisziplinär aufgebautes Medizinstudium bestehend aus dem Bachelorstudium Medical Science und dem daran anschließenden Masterstudium Humanmedizin.
Aufbau und Ablauf des Studiums
Das Medizinstudium gliedert sich in ein dreijähriges Bachelorstudium Medical Science und ein darauf aufbauendes dreijähriges Masterstudium Humanmedizin, das vorrangig in der Klinischen Lehre an den drei Universitätskliniken in Krems, St. Pölten und Tulln stattfindet.
Zielsetzung des Medizinstudiums
Das Medizinstudium der Karl Landsteiner Privatuniversität bildet eine neue Generation von Ärztinnen und Ärzten aus. Auf Basis eines modernen Curriculums erlernen die Studierenden interprofessionell, praxisnah und in kleinen Gruppen die zentralen Kompetenzen, die für den ärztlichen Beruf notwendig sind.
• Der modulare Aufbau des Studiums bietet einen fortlaufend vertiefenden, auf den klinischen Kontext zentrierten Unterricht, der sich auf konkrete Fragestellungen und praktische Fallbeispiele stützt.
• Das gesamte Medizinstudium wird von Querschnittbereichen begleitet, die Schlüsselkompetenzen wie medizinökonomisches und medizintechnisches Wissen, die professionelle Entwicklung und wissenschaftliches Arbeiten beinhalten.
• Details zur Bewerbung, zum zweiteiligen Aufnahmeverfahren sowie zu den Stipendien und Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.
Beschwerde
Die Bf erhob gegen den Bescheid vom 18.4.2023, zugestellt am 24.4.2023, Beschwerde vom 22.5.2023, eingelangt am 23.5.2023, und führte in dieser aus:
Ich bin ziemlich verwundert und kann den Rückforderungsbescheid NICHT nachvollziehen wonach ich gerne eine Stellungnahme hätte wie es dazu kommt.
Meine Tochter - ***7*** ***3*** - ***8*** - studiert Medizin und schließt heuer im Juni ihr Dr. med. Studium nach 6 Jahren ab (Mindeststudienzeit für Medizin!!)
Somit hat sie Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr.
Wir haben jedes Jahr die Inskriptionsbestätigungen abgegeben und dementsprechend auch immer einen Bescheid bekommen - so auch am 20. Dezember 2022 für die Fortzahlung der FBH bis zu Ihrem 25. Geburtstag - sprich bis Feb. 23!
Und jetzt plötzlich sollen wir wieder was zurückbezahlen?
Warum?
Ich geh davon aus, dass vl. die Bearbeiterin oder der Bearbeiter darüber gestolpert ist, dass es sich um ein Medizinstudium handelt? !!
Dies wurde jedoch schon mehrmals vermerkt, da es schon einmal zu Diskussionen kam, da meine Tochter das Medizinstudium auf einer Privatuni absolviert- und die Kollegin am FA Tulln dies dann endgültig im System vermerkt hat!!
Mit der Bitte um Aufklärung des Irrtums - denn anders kann ich mir das nicht vorstellen ...
Beigefügt war eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 20.12.2022, wonach für ***7*** ***3*** Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2014 bis Februar 2023 bezogen wurde bzw. voraussichtlich bezogen wird, sowie der Rückforderungsbescheid.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen.
Gem. § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmung:
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066).
Eine Zusammenrechnung ist daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand ist nicht erfüllt.
Ihre Tochter ***7*** hat am 27.7.2020 das Bachelorstudium Biomedizinische Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule Technikum Wien abgeschlossen und begann im Wintersemester 2020 an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften in Krems an der Donau das Masterstudium Humanmedizin.
***7*** vollendete im Februar 2022 das 24. Lebensjahr. Die Verlängerung über das 24. Lebensjahr hinaus erfolgte aufgrund § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 für ein Semester März 2022 bis September 2022.
Da sie ein Bachelorstudium und ein darauffolgendes Masterstudium absolviert, liegt der Verlängerungsgrund gem. § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 nicht vor.
Ab Oktober 2022 besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung der Bf am 6.7.2023 zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 7.7.2023, eingebracht 13.7.2023, stellte die Bf Vorlageantrag und führte in diesem aus:
Im Anhang finden sie die Beschwerdevorentscheidung Seite 2 - und ich frage mich wie sie darauf kommen, dass meine Tochter ***7*** am Technikum Wien studiert hat ????
Sie hat dort nie inskribiert!!
WER kommt auf das und wer hat das geprüft????
Zum nochmaligen Sachverhalt:
Meine Tochter hat - nach der HTL TGM Wien - im Jahr 2017 an der Privatuniversität Dr. Karl Landsteiner in Krems - mit ihrem MEDIZIN Studium begonnen - wie sie ja sehen müssen - da wir jedes Jahr von dieser Uni eine Inskriptionsbestätigung wegen der Fam. Beihilfe abgegeben haben!! (Und niemals eine von irgendeinem Technikum Wien !!)
Auch im Oktober 22 bekamen wir den Bescheid für die Fortzahlung der Fam. Beihilfe bis Feb. 23!
Und dann - plötzlich sollen wir wieder zurückzahlen ????
Es handelt sich bei dem Studium um ein MEDIZIN Studium - welches in Österreich NICHT unter 6 Jahren - sprich 12 Semester möglich ist!!
Daher steht uns für unsere Tochter die Fam. Beihilfe bis zu ihrem 25. Geburtstag zu!!
Daher auch der Einspruch für die Rückzahlungsforderung der Fam Beihilfe!
Auch nach mehrmaligen Versuchen beim Finanzamt zu erklären, dass der Aufbau des Studiums auf dieser UNI in zwei Teile (3 Jahre mit Zwischenprüfung Bachelor und dann weitere 3 Jahre - mit Abschluss Dr. med. univ.) abschließt !
Nur das hat leider bis dato keiner beim Finanzamt verstanden, dass es sich nicht um ein "übliches" Masterstudium handelt - denn dieses würde ja auch nur 2 Jahre dauern !!!!
Jetzt soll meine Tochter dafür "bestraft" werden, dass das Konzept der Uni in Krems ein wenig anders aufgebaut ist wie an der Uni in Wien?
Medizinstudium = Medizinstudium - sollte man ja meinen!!!
Kurzum - meine Tochter hat ihr Medizin Studium in der Mindestzeit von 6 Jahren absolviert und wir bitten daher von der Rückzahlung der Farn. Beihilfe abzusehen!
Vorlage
Mit Bericht vom 21.7.2023 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden Vöcklabruck (FA53), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
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Sachverhalt:
Die Tochter ist am ***8*** geboren - 24. LJ 2/2022
Am 9.6.2017 bestand sie die Matura und studierte anschließend das Bachelorstudium Health Scienses an der Karl Landsteiner PrivatUNI.
Das Medizinstudium gliedert sich in ein dreijähriges Bachelorstudium Medical Science und ein darauf aufbauendes dreijähriges Masterstudium Humanmedizin, das vorrangig in der Klinischen Lehre an den drei Universitätskliniken in Krems, St. Pölten und Tulln stattfindet.
Am 27.7.2020 wurde das Bachelorstudium abgeschlossen. (Diplom vom 1.9.2020)
Ab dem WS 2020/21 ist sie im Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner PrivatUNI inskribiert.
Dieses Studium ist ein Bachelorstudium, in 2 Studien gegliedert und kein "langes" Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967.
Die Familienbeihilfe wurde bis zum 24. LJ und zusätzlich ein Semester gem. § 2 Abs. 9 FLAG gewährt.
Die Familienbeihilfe 10/2022-2/2023 wurde rückgefordert.
Beweismittel:
Unterlagen im Akt
Stellungnahme:
Abweisung der Beschwerde
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066).
Eine Zusammenrechnung ist daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG ist nicht erfüllt.
Curriculum
Auf der Website https://www.kl.ac.at/de/studium-und-weiterbildung/medizinstudium/bachelorstudium-medical-science/curriculum wird das Curriculum des Bachelorstudiums Medical Science wie folgt dargestellt:
Das Bachelorstudium Medical Science ist der erste Teil des Medizinstudiums und Voraussetzung für das darauf aufbauende Masterstudium Humanmedizin.
Das Bachelorstudium Medical Science stellt die Grundlage für die humanmedizinische Ausbildung an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften dar. Die Lehre findet in allen Semestern in Modulen statt. Die vorgesehenen sechs Module pro Studienjahr sind einem modernen Spiralcurriculum entsprechend zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauend strukturiert. Die Module werden durch Lehrveranstaltungen aus vier Querschnittslinien (Lines) ergänzt. Diese Lines begleiten das Bachelorstudium Medical Science longitudinal durch das ganze Studium.
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Zum Masterstudium wird ausgeführt (https://www.kl.ac.at/de/studium-weiterbildung/masterstudium-humanmedizin, https://www.kl.ac.at/de/studium-und-weiterbildung/medizinstudium/masterstudium-humanmedizin/curriculum ):
Das Masterstudium Humanmedizin ist der zweite Teil des Bologna-konformen Medizinstudiums und dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf sowie der Vermittlung der Kompetenzen, die für die ärztliche Berufsausübung notwendig sind.
Das Masterstudium Humanmedizin baut auf dem Bachelorstudium Medical Science auf. Es dient der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und Kompetenzen, die für die ärztliche Berufsausübung notwendig sind. Zusätzlich werden die Schlüsselkompetenzen einer/eines medizinischen Expertin/Experten, wie professionelles Handeln, interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation, und weitere Kernqualitäten für den ärztlichen Beruf im Lehrangebot entsprechend berücksichtigt. Das Masterstudium Humanmedizin wird mit dem Titel Dr. med. univ. abgeschlossen.
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Ausbildungskompass
Der Ausbildungskompass des Arbeitsmarktservice beschreibt das Bachelorstudium Medical Science wie folgt (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/105126-universitaetsstudium-medical-science/ ):
[Grafik]
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Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Februar 1998 geborene ***7*** ***1*** ***3***, BSc, ist Tochter der Bf ***1*** ***2*** ***3***.
***7*** ***1*** ***3***, BSc, studierte an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften das sechssemestrige Bachelorstudiums Medical Science, das sie im September 2020 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science in Health Sciences (BSc) in der Mindeststudiendauer abschloss. Im Anschluss daran belegte sie an dieser Privatuniversität das sechssemestrige Masterstudium Humanmedizin, das sie ebenfalls zielstrebig und erfolgreich studierte. Im Februar 2022 wurde vor dem Abschluss des Masterstudiums von der Tochter das 24. Lebensjahr vollendet. Das Bachelorstudium Medical Science ist der erste Teil des Medizinstudiums und Voraussetzung für das darauf aufbauende Masterstudium Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften. Das Masterstudium Humanmedizin ist der zweite Teil des Medizinstudiums an der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften und wird mit dem akademischen Grad Dr. med. univ. abgeschlossen. Sowohl Bachelorstudium als auch Masterstudium sind zwar in Semester, nicht aber in Studienabschnitte gegliedert.
Voraussetzung für die Ausübung des von der Tochter angestrebten Berufs einer Ärztin ist ein abgeschlossenes Humanmedizinstudium, was in Österreich durch die Erlangung des akademischen Grad Dr. med. univ. dokumentiert wird. Mit dem Abschluss (nur) des Bachelorstudiums Medical Science ist etwa die Berufsausübung als Medizin-Dokumentarin, Pharmakologin oder Pharmareferentin möglich.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Dass die Tochter "am 27.7.2020 das Bachelorstudium Biomedizinische Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule Technikum Wien abgeschlossen" hat, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, kann nicht festgestellt werden. Wie die Bf angegeben hat und auch durch die Verleihung des akademischen Grades BSc durch die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften dokumentiert ist, hat die Tochter an dieser Privatuniversität das Bachelorstudium Medical Science studiert. Die Berufsaussichten mit dem Abschluss des Bachelorstudiums ergeben sich aus den Daten des Arbeitsmarktservice.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 15 FLAG 1967 lautet:
§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3)
1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
§ 54 UG lautet:
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;
3. Künstlerische Studien;
4. Veterinärmedizinische Studien;
5. Naturwissenschaftliche Studien;
6. Rechtswissenschaftliche Studien;
7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
8. Theologische Studien;
9. Medizinische Studien;
10. Lehramtsstudien;
11. Interdisziplinäre Studien.
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
(4a) Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 15, BGBl. I Nr. 177/2021)
(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.
(8) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
Die Gesetzesmaterialien zum UG (1134 BlgNR 21. GP) führen unter anderem aus:
Zu § 54:
Klargestellt wird, dass die Universitäten bereits bestehendes Studienangebot, insbesondere bereits eingerichtete Diplomstudien, fortführen dürfen.
Die Senate werden in Hinkunft die Entscheidung über die Einrichtung von Studien zu treffen haben. Sie sind dabei frei in ihrer Entscheidung. Für Bakkalaureats- und Magisterstudien werden Gruppen von Studien genannt, es erfolgt aber keine gesetzliche Festlegung, welche einzelnen Studien angeboten werden dürfen und wie diese Studien zu benennen sind. Bei Einrichtung eines Studiums als Bakkalaureats- und Magisterstudium hat jedenfalls der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte, für Magisterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Im Sinne einer auch internationalen Vergleichbarkeit werden für die Bakkalaureats- und Magisterstudien die Bakkalaureats- und Magistergrade festgelegt, die im Falle der Einrichtung derartiger Studien zu vergeben sind.
Diplomstudien dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie in der Anlage 1 zum UniStG genannt sind.
Für Doktoratsstudien ist ein Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen, wobei, wenn ein Arbeitsaufwand von mindesten 240 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt wird, der akademische Grad "Doctor of Philosophy", abgekürzt "PhD", vergeben werden darf. Für ein derartiges Doktoratsstudium ist davon auszugehen, dass im Sinne einer internationalen Vergleichbarkeit wenigstens 120 ECTS-Anrechnungspunkte für ein intensives Präsenzstudium aufgewendet werden und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für angeleitete Forschungsarbeit vorgesehen sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter hat jedenfalls universitätsfremd zu sein, und es hat eine "defensio dissertationis" im Rahmen einer kommissionellen Prüfung stattzufinden.
Die derzeit vorgesehenen Anhörungs- und Begutachtungsverfahren bei der Erstellung von Studienplänen sind nicht übernommen worden. Es liegt in der Verantwortung jeder Universität, diesbezügliche Verfahren vorzusehen. Vorgeschrieben ist lediglich, dass vor einer Beschlussfassung Curricula dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten sind. Für Curricula theologischer Studien wird zu beachten sein, dass auch die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen vorliegt. Bei der Erstellung der Curricula sind jedenfalls alle Rechtsvorschriften einschließlich entsprechender EU-Richtlinien zu beachten. Es ist zulässig, im Curriculum Anmeldevoraussetzungen für bestimmte Lehrveranstaltungen zu verlangen.
Weiters ist es zulässig, dass Universitäten Studien gemeinsam durchführen.
Bezüglich der Doppeldiplom-Programme wird auf die Ausführungen zu § 51 hingewiesen.
§ 60 UG lautet:
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
(1a) Für Studien, für die die Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(1b) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
1. die Studierenden in geeigneter Form über
a) die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
b) die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
c) die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
d) den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
e) das Curriculum,
f) das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
g) die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
h) das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
i) die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,
j) die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,
k) studienbezogene Auslandsaufenthalte,
l) die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie
m) die Ombudsstelle für Studierende
zu informieren sind, und
2. eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen oder die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten bzw. zur Verfügung zu stellen.
(1c) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(3a) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
(4) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
(5) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(6) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 und 22 haben ausländischen Studienwerberinnen und Studienwerbern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hierbei ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen. Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und -werber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
§ 63 UG lautet:
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife,
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,
5. die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und
6. für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102529/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102529.2023
- Stammnummer
- 144063
- Gültig
- 25.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF