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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102529/2023

COVID-19-bedingte Studienverlängerung bei einem Masterstudium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102529/2023vom 25.03.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(1a) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus: 1. die allgemeine Universitätsreife, 2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium, 3. die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und 4. die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit. (2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Pädagogischen Hochschule vorzulegen. (3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen: 1. österreichische Staatsangehörige; 2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates; 3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen; 4. Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung. (4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren. (5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen: 1. Personen für die Dauer der bewilligten Teilnahme an universitären Mobilitätsprogrammen einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, 2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester; 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester. Eine Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig. (6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen. (7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig. (8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist. (9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung ist nur zulässig, wenn 1. das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder 2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist. (10) Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Das Rektorat kann durch Verordnung weitere Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse festlegen. (10a) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien ist die Ergänzungsprüfung nicht vor der Zulassung abzulegen, wenn eine abweichende Regelung gemäß Abs. 11 im Curriculum festgelegt worden ist. (10b) Die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats voraus. Als Nachweis über diese Kenntnisse der deutschen Sprache gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome, die durch Verordnung des Rektorates festzulegen sind. Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass die Inhaberin oder der Inhaber über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Diese Regelung gilt nicht für künstlerische Studien, wenn durch Verordnung des Rektorats die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in abweichender Form festgelegt worden ist. (11) In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist. § 64 UG lautet: § 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: 1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse, 2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, 3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, 4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien, 5. ein "IB Diploma" nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" oder 6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005. (2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn 1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt, 2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und 3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird. Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind. (3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. (4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. (5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen. (6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden. § 2 Privathochschulgesetz lautet: § 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz und wissenschaftlichem und/oder künstlerischem Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich sein; 2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst; 3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen; 4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen; 5. Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten; 6. Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen; 7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen. (2) Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren: 1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867); 2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); 3. Verbindung von Forschung und Lehre; 4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen. (3) Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen; 2. Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden; 3. Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen; 4. Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen. (4) Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. (5) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. § 4 Privathochschulgesetz lautet: § 4. (1) Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken; 2. Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien; 3. Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses; 4. Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums. (2) Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten. (3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. (4) Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von § 2 ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden. (5) Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen. (6) Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1. § 8 Privathochschulgesetz lautet: § 8. (1) Privathochschulen sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privathochschule gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein. (2) Privathochschulen können als akademische Ehrungen die Bezeichnungen "Ehrensenatorin" oder "Ehrensenator" und "Ehrenbürgerin" oder "Ehrenbürger" verleihen sowie die Erneuerung verliehener akademischer Grade vornehmen. Privatuniversitäten können zudem den akademischen Ehrengrad "Doktorin oder Doktor honoris causa" ("Dr. h.c.") aufgrund besonderer wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Leistungen verleihen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen. (3) Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist. (4) Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden Keine Rechtskraft von Mitteilungen Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.). Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums tatsächlich kein Anspruch bestanden hat (vgl etwa BFG 15.1.2024, RV/7101038/2023). Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum (Oktober 2022 bis Februar 2023) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Zwei getrennte Studien Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 abgeschlossen und ist ein daran anschließendes Masterstudium ein davon getrenntes Studium und stellt eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). In seinem Erkenntnis VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086 hat das Höchstgericht unter anderem ausgeführt: Das Finanzamt bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Sohn der Mitbeteiligten habe mit Abschluss des Bachelorstudienganges an der Fachhochschule die Berufsausbildung abgeschlossen. Das Finanzamt sieht vielmehr die Berufsausbildung im Bachelorstudiengang und die im mit dem folgenden Wintersemester begonnenen Masterstudiengang als eine aufeinander aufbauende Berufsausbildung, die nicht losgelöst voneinander, sondern als Einheit zu werten sei. Werde eine Phase eines Studiums, also z.B. der Bachelorstudiengang, abgeschlossen und im Anschluss daran der nächste Ausbildungsgang, also der Masterstudiengang, beschritten, würden die einzelnen Abschnitte als Teil einer Gesamtausbildung zu werten sein, wenn die neue Ausbildungsstufe ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Diese Auffassung des Finanzamtes teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Nach § 3 Abs. 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 FHStG ist die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nach § 5 Abs. 1 FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen ein akademischer Grad verliehen, welcher für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge "Bachelor …" mit einem die Fächergruppe kennzeichnenden Zusatz lautet (§ 5 Abs. 2 leg.cit.). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird. Damit insoweit vergleichbar ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (§ 64 Abs. 5 UG). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Finanzamt bei der Beurteilung des Abschlusses der Berufsausbildung offenbar ein solches Diplomstudium vorschwebt. Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Rechtsprechung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, zB die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0035, und vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0128). Der Verwaltungsgerichtshof steht mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges insoweit auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24.GP, 223), welche zur Begründung der Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anführen: "Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit dieser studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen." Von der Frage des Abschlusses einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG durch Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges unterscheidet sich allerdings die in den Materialien angesprochene und von der Rechtsprechung bisher anders als in diesen Materialien beantwortete unterhaltsrechtliche Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 4. August 2009, 9 Ob 63/08t und ausdrücklich das Urteil vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 179/10b). Auch im gegenständlichen Fall liegen zwei getrennte Berufsausbildungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor: Einerseits das sechssemestrige Bachelorstudium Medical Science, andererseits das sechssemestrige Masterstudium Humanmedizin. Es ist zwar richtig, dass die Berufsausübung als Ärztin den Abschluss des Bachelorstudiums und den Abschluss des Masterstudiums (neben weiteren Voraussetzungen) voraussetzt. Das ist aber keine Besonderheit des Medizinstudiums. Auch für eine Reihe anderer Berufe ist ein Masterstudium erforderlich, ohne dass deswegen eine Einheit zwischen Bachelorstudium und Masterstudium besteht. Mit dem Bachelorstudium Medical Science ist die Ausbildung für verschiedene Berufe verbunden, auch wenn für den angestrebten Beruf als Ärztin noch ein weiteres Studium erforderlich ist. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, dass das Bachelorstudium Medical Science oder Health Science und das darauf aufbauende Masterstudium der Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität zwei getrennte Studien sind und die Zeiten dieser Studien nicht i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b sublit. bb FLAG 1967 zusammenzurechnen sind. Die Studiendauer jedes einzelnen dieser beiden Studien betrage jeweils sechs Semester und nicht zehn oder mehr Semester. In seinem Erkenntnis BFG 24.4.2020, RV/7106195/2019, hat das BFG ausgeführt: Wie schon festgehalten, vertritt die Bf die Ansicht, dass die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung der verlängerten Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe für Medizinstudenten an den Universitäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck darstelle. Es handle sich um eine grobe Benachteiligung der Medizinstudenten an der Karl-Landsteiner Privatuniversität. An Österreichs traditionellen öffentlichen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck ist das Studium der Humanmedizin als klassisches Diplomstudium mit einer Regeldauer von zwölf Semestern konzipiert. Das Diplomstudium Humanmedizin an der Universität Wien dauert 12 Semester und ist in 3 Studienabschnitte gegliedert; davon umfasst der 1. Studienabschnitt zwei Semester, der 2. Studienabschnitt sechs Semester und der 3. Studienabschnitt vier Semester (https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/das-diplomstudium-humanmedizin/studienaufbau/ ). Im Unterschied dazu bieten Privatuniversitäten, wie die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften in Krems, das Studium der Humanmedizin, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, an. Das Bachelorstudium Health Science wird an der genannten Universität seit 2013 angeboten und beträgt sechs Semester. Es findet seinen Abschluss mit dem Bachelor of Science (BSc). (https://www.kl.ac.at/studium/bachelorstudium-health-sciences ). Der erfolgreiche Abschluss des Diplom- beziehungsweise Masterstudiums Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität (und an vergleichbaren Einrichtungen wie zB Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg) berechtigt zum Führen des akademischen Grades Dr. med. univ. Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt Der VfGH sieht die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe als gesetzeskonform an. Eine Studiendauer von zehn Semestern läge im gegenständlichen Fall nur dann vor, wenn man - wie es die Bf vermeint - das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch auch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der oben angesprochenen Judikatur des VwGH bleibt damit festzustellen, dass das Bachelorstudium der Tochter als eigenständiges Studium mit eigenem (erstmöglichem) Abschluss anzusehen ist und mit dem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (siehe zB BFG 20.06.2016, RV/1100356/2016; BFG 20.11.2014, RV/2100780/2013; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086). Es sind somit die Zeiten des Bachelorstudiums und die Zeiten des Masterstudiums nicht zusammenzuzählen, wodurch kein langes Studium iSd § 2 Abs 1 lit j sublit bb) vorliegt. Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa) bis cc) normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr von T. nicht vor. Was den Einwand der Bf betrifft, dass eine grobe Benachteiligung der Medizinstudenten an den öffentlichen Universitäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck gegenüber den Medizinstudenten an der Karl-Landsteiner Privatuniversität bestehe, wird auf die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 16.06.2011, G6/11, verwiesen. Der VfGH brachte in diesem Erkenntnis klar zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Ausnahme nach Art des § 2 Abs 1 lit j und (hier nicht relevant des § 6 Abs 2 lit i FLAG 1967), überhaupt vorzusehen, nicht bestehe. Wenn er sie dennoch verfüge, habe er sie in sich sachlich auszugestalten. Die Zulässigkeit einfacher und leicht handhabbarer Regelungen stelle keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle dar. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen. Eine solche Fallkonstellation könnte in dem Umstand erblickt werden, dass Studenten an einer öffentlichen Universität gegenüber Studenten an einer Privatuniversität scheinbar besser gestellt sind, weil das Medizinstudium als eines von nur mehr wenigen Studienrichtungen nicht in ein Bachelor- und Masterstudium unterteilt ist, und somit die Voraussetzungen für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j sublit bb) FLAG 1967 für die Gewährung bis zum 25. Lebensjahr gegeben sind, falls auch die in sublit aa) und cc) normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das von der Tochter der Bf gewählte Studium an der KL, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, nicht ident mit einem "klassischen" Medizinstudium ist, ist doch der Abschluss des Bachelorstudiums und des damit erworbenen BSc bereits ein anerkannter Studienabschluss, mit dem der jeweilige Absolvent bereits in den im Sachverhalt aufgezeigten Berufsfeldern tätig sein kann; ein abgeschlossenes Studium führt erfahrungsgemäß zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein abgebrochenes Studium. Ein derartiger Studienabschluss ist bei einem Diplomstudium nicht möglich. Wenn es auch nicht der Regelfall sein wird, nach dem Abschluss des Bachelorstudiums erwerbstätig zu sein, besteht doch die Möglichkeit dazu, denn mit dem erworbenen BSc hat man ein Studium mit Graduierung erfolgreich abgeschlossen. Aus der gebotenen ex-ante Betrachtung folgt, dass mit dem Erwerb des BSc eine abgeschlossene Berufsausbildung gegeben ist. Ob sich der Absolvent einer weiterführenden Berufsausbildung unterziehen wird, ist dabei nicht abzustellen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086). Resultierend aus den dargelegten Unterschieden zwischen einem zweistufigen Bachelor-Master Studium und einem klassischen Diplomstudium ist die unterschiedliche familienbeihilfenrechtliche Beurteilung auch im ggstdl Einzelfall sachlich gerechtfertigt. Dass in der gestatteten typisierenden Betrachtungsweise nach der Dauer der Studien (welche auch auf den unterschiedlichen Studientypen beruhen) auch Härtefälle entstehen können, macht die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. VfGH 16.06.2011, G6/11). In seinem Erkenntnis BFG 28.6.2021, RV/7100843/2021, hat das BFG ausgeführt: Die Bf vertritt die Ansicht, dass die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung der verlängerten Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe für Medizinstudenten an den Universitäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck darstelle. Es handle sich um eine grobe Benachteiligung der Medizinstudenten an der KL. An Österreichs traditionellen öffentlichen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck ist das Studium der Humanmedizin als klassisches Diplomstudium mit einer Regeldauer von zwölf Semestern konzipiert. Das Diplomstudium Humanmedizin an der Universität Wien dauert 12 Semester und ist in 3 Studienabschnitte gegliedert; davon umfasst der 1. Studienabschnitt zwei Semester, der 2. Studienabschnitt sechs Semester und der 3. Studienabschnitt vier Semester (https://www.meduniwien.ac.at/web/studium-weiterbildung/das-diplomstudium-humanmedizin/studienaufbau/ ). Im Unterschied dazu bieten Privatuniversitäten, wie die Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften in Krems, das Studium der Humanmedizin, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, an. Das Bachelorstudium Health Science (nunmehr umbenannt in Medical Science) wird an der genannten Universität seit 2013 angeboten und beträgt sechs Semester. Es findet seinen Abschluss mit dem Bachelor of Science (BSc). (https://www.kl.ac.at/studium/bachelorstudium-health-sciences ). Der erfolgreiche Abschluss des Diplom- beziehungsweise Masterstudiums Humanmedizin an der Karl Landsteiner Privatuniversität (und an vergleichbaren Einrichtungen wie zB Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg) berechtigt zum Führen des akademischen Grades Dr. med. univ. Was den Einwand der Bf bezüglich grober Benachteiligung der Medizinstudenten an der KL gegenüber den Medizinstudenten an den öffentlichen Universitäten betrifft, wird auf die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 16.06.2011, G6/11, verwiesen. Der VfGH brachte in diesem Erkenntnis klar zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Ausnahme nach Art des § 2 Abs 1 lit j und (hier nicht relevant: des § 6 Abs 2 lit i FLAG 1967), überhaupt vorzusehen, nicht bestehe. Wenn er sie dennoch verfüge, habe er sie in sich sachlich auszugestalten. Die Zulässigkeit einfacher und leicht handhabbarer Regelungen stelle keine Unsachlichkeit durch entstehende Härtefälle dar. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen. Eine solche Fallkonstellation könnte in dem Umstand erblickt werden, dass Studenten an einer öffentlichen Universität gegenüber Studenten an einer Privatuniversität scheinbar besser gestellt sind, weil das Medizinstudium als eines von nur mehr wenigen Studienrichtungen nicht in ein Bachelor- und Masterstudium unterteilt ist, und somit die Voraussetzungen für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs 1 lit j sublit bb) FLAG 1967 für die Gewährung bis zum 25. Lebensjahr gegeben sind, falls auch die in sublit aa) und cc) normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das von der Tochter der Bf gewählte Studium an der KL, bestehend aus einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium, nicht ident mit einem "klassischen" Medizinstudium ist, ist doch der Abschluss des Bachelorstudiums und des damit erworbenen BSc bereits ein anerkannter Studienabschluss, mit dem der jeweilige Absolvent bereits in den im Sachverhalt aufgezeigten Berufsfeldern tätig sein kann; ein abgeschlossenes Studium führt erfahrungsgemäß zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ein abgebrochenes Studium. Ein derartiger Studienabschluss ist bei einem Diplomstudium nicht möglich. Wenn es auch nicht der Regelfall sein wird, nach dem Abschluss des Bachelorstudiums erwerbstätig zu sein, besteht doch die Möglichkeit dazu, denn mit dem erworbenen BSc hat man ein Studium mit Graduierung erfolgreich abgeschlossen. Aus der gebotenen ex-ante Betrachtung folgt, dass mit dem Erwerb des BSc eine abgeschlossene Berufsausbildung gegeben ist. Ob sich der Absolvent einer weiterführenden Berufsausbildung unterziehen wird, ist dabei nicht abzustellen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086). Resultierend aus den dargelegten Unterschieden zwischen einem zweistufigen Bachelor-Master Studium und einem klassischen Diplomstudium ist die unterschiedliche familienbeihilfenrechtliche Beurteilung auch im ggstdl Einzelfall sachlich gerechtfertigt. Dass in der gestatteten typisierenden Betrachtungsweise nach der Dauer der Studien (welche auch auf den unterschiedlichen Studientypen beruhen) auch Härtefälle entstehen können, macht die Regelung noch nicht unsachlich (vgl. VfGH 16.06.2011, G6/11). Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt Der VfGH sieht die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe als gesetzeskonform an. Eine Studiendauer von mindestens zehn Semestern läge im gegenständlichen Fall nur dann vor, wenn man - wie es die Bf vermeint - das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch die eindeutige Rechtsprechung des VwGH und des BFG/UFS entgegen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der ständigen Judikatur des VwGH, des BFG und des UFS bleibt damit festzustellen, dass das Bachelorstudium der Tochter der Bf als eigenständiges Studium mit eigenem (erstmöglichem) Abschluss anzusehen ist und mit dem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2018/16/0105; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086; BFG 29.12.2020, RV/7103504/2019; BFG 24.04.2020, RV/7106195/2019, identer Sachverhalt; BFG 27.11.2018, RV/5100719/2017; BFG 05.09.2018, RV/7103057/2017, BFG 11.05.2015, RV/7104713/2014; BFG 20.11.2014, RV/2100780/2013; BFG 08.08.2014, RV/7102866/2014; UFS 03.10.2013, RV/0095-G/13; UFS 05.06.2013, RV/0116-S/12; UFS 14.05.2012, RV/0444-G/11; UFS 20.09.2011, RV/2277-W/11). Es sind somit die Zeiten des Bachelorstudiums und die Zeiten des Masterstudiums nicht zusammenzuzählen, wodurch kein langes Studium iSd § 2 Abs 1 lit j sublit bb) vorliegt. Da die unter § 2 Abs 1 lit j sublit aa) bis cc) normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, lag der Verlängerungstatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr von A. nicht vor. In seinem Erkenntnis BFG 3.11.2022, RV/7102985/2019, hat das BFG ausgeführt: Nach § 2 Abs 1 lit j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG erfüllt ist oder nicht. Die Verkürzung der allgemeinen Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (vom vollendeten 26. bzw. 27. Lebensjahr auf das vollendete 24. bzw. 25. Lebensjahr) in § 2 Abs 1 lit b ff FLAG erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 (BBG 2011). Zur neu eingeführten lit. j wird in den Erläuterungen (EB RV XXIV. GP 981, S. 223 f) ausgeführt: "Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. […] Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen. […] Ergänzend zu diesen [Anm.: bisherigen] Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert." Aus den Erläuterungen geht hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war (vgl. dazu auch bereits BFG vom 29. September 2021, RV/5101248/2019). In seiner Entscheidung vom 16. Juni 2011, G 6/11 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Verfassungskonformität des BBG 2011. Darin führt er unter anderem aus, es würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, würde die (als Ausnahme konzipierte) Verlängerung der Anspruchsdauer für alle, und nicht nur für besonders lange Studien gewährt werden. Der Verfassungsgerichtshof führt unter Verweis auf seine Vorjudikatur unter anderem aus, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber sei bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei. Der ihm grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringe, könne bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Den rechtspolitischen Spielraum, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen sei, habe der Verfassungsgerichtshof auch in anderen Erkenntnissen zum FLAG als auch zum Studienförderungsgesetz und zum Kinderbetreuungsgeldgesetz betont. Aus dieser Rechtsprechung ergäbe sich auch, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich weder dazu verhalten ist, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet ist, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Es stehe ihm daher auch frei, diesen Anspruch an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an das Vorliegen einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung zu knüpfen. Auch ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmen Altersgrenze vorzusehen, sei nicht anzunehmen. Es liege vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgehe. Vor diesem Hintergrund konnte der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass der Gesetzgeber mit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Familienbeihilfe zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102529/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102529.2023
Stammnummer
144063
Gültig
25.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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