…3) zu erzielen, und nicht unter Abs 2 fällt. Gemäß § 2 Abs 2 LVO ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Eine Absicht ist ein…
…dass die Tätigkeit verlustträchtig bleiben würde und letztlich zwangsläufig vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten beendet werden müsse, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anlaufzeitraum auszuschließen war, hat sie es verabsäumt, für das erste Jahr der Betätigung eine Kriterienprüfung gemäß …
…ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen des…
…April 2006, 2004/15/0038). Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Dazu führte der VwGH aus: "Nach dem dort…
…ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen des…
dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder und auch im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zu „Y“ immer wieder dargelegt hat, dass die Aussagen in einem Erkenntnis nicht unbesehen auf andere Fälle übertagbar sind, wie dies der Parteienvertreter tut und daher jeder Einzelfall gesondert zu…
…zu sehen, welche erst durch monatelanges Aufbauen von Knowhow durchgeführt habe werden können. Der Neubeginn einer anders gelagerten Tätigkeit löse einen neuen Anlaufzeitraum gemäß § 2 Abs 2 LVO aus. Dem schriftlichen Anbringen war auch ein Schreiben eines Mitglieds der Betriebsleitung der X-Bahn beigelegt, in…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache NN KG, Firmenadresse, gegen die Bescheide des FA Amstetten Melk Scheibbs vom 30.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften 2004 bis 2007…
…steuerlicher Konsequenz für den Streitzeitraum nicht vorzuwerfen ist. Die stillen Reserven blieben steuerhängig und konnten die bisher aufgelaufenen Verluste aus Sicht der Jahre 2004 - 2008 bei späterer Betriebsaufgabe mehr als wettmachen. Die Streitjahre fallen daher in einen Anlaufzeitraum, innerhalb dessen die Ergebnisse steuerlich anzuerkennen sind…
…ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird." Prinzipiell ist bei Beginn einer Betätigung mit Einkunftsquelleneigenschaft nach § 1 Abs 1 LVO (siehe 3.1.) ein Anlaufzeitraum von drei bis fünf Jahren "jedenfalls" anzuerkennen und liegen Einkünfte vor, und zwar unabhängig davon…
…ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird." Prinzipiell ist bei Beginn einer Betätigung mit Einkunftsquelleneigenschaft nach § 1 Abs 1 LVO (siehe 3.1.) ein Anlaufzeitraum von drei bis fünf Jahren "jedenfalls" anzuerkennen und liegen Einkünfte vor, und zwar unabhängig davon…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die vorsitzende Richterin MMag. Elisabeth Brunner, den berichterstattenden Richter Mag. Gerhard Konrad sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Petra-Maria Ibounig und den fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Witetschka als Senat in der Beschwerdesache ***BH***, ***CEM*** bzw. ***CK*** als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die die Senatsvorsitzende MMag. Elisabeth Brunner, den berichterstattenden Richter Mag. Gerhard Konrad sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Petra-Maria Ibounig und den fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Witetschka als Senat in der Beschwerdesache (1) ***BHHJ***, ***BH***, ***CEM*** bzw…
Die Erlösbuchungen (Konto 4499) können aufgrund der angeführten Erwägungen des LG und des Gutachtens, denen sich das Bundesfinanzgericht anschließt, mit einer werthaltigen Leistung nicht erklärt werden. Die fehlende Fakturierung über mehr als ein bzw. zwei Jahr(e) erscheint mehr als ungewöhnlich, ebenso wie die Tatsache…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz zu Steuernummer 123/aa6 vom 5. Mai 2010, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und Einkommensteuer 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007…
…26.06.2018 (S.7 ff.). Weiters nehme die Kriterienprüfung des Finanzamtes nicht darauf Rücksicht, dass diese erst ab Ende des Anlaufzeitraumes und dann für jedes Jahr gesondert zu erfolgen hat. Das Finanzamt habe sich mit einer Jahr-für-Jahr-Betrachtung nicht auseinandergesetzt. Der Bf…
…Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum…
…im vorliegenden Zeitraum keine nennenswerte Steigerung in der Anwerbung von Geschäftspartnern zu verzeichnen war. Der Bf. bestreitet eine Vielzahl der für den Anlaufzeitraum getroffenen Feststellungen der Prüferin nicht, so etwa die Höhe der Provisionseinnahmen und dass diese Einnahmen nicht einmal zur Deckung der Reisekosten und…
…des zweiten Satzes im § 2 Abs. 2 LVO wird der Anlaufzeitraum durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des BMF teleologisch auf Fälle der unentgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle zu reduzieren (kritisch dazu Leyrer, ÖStZ 2019/802…
…Februar 2000, 96/14/0038, zu "Amway-Vertretern" sei die Tätigkeit objektiv gesehen jedoch nicht geeignet, Gewinne zu erzielen, weshalb ein Anlaufzeitraum i.S.d. § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung nicht zu gewähren sei. b. Die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 nahm das Finanzamt mit…