Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103271/2010
Verluste aus einem Gebrauchtwagenhandel im Anlaufzeitraum: Verfahrenswiederaufnahme und Liebhaberei?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103271/2010vom 03.10.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache NN KG, Firmenadresse, gegen die Bescheide des FA Amstetten Melk Scheibbs vom 30.06.2010 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften 2004 bis 2007 sowie Feststellung von Einkünften 2004 bis 2008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. September 2016,
1. zu Recht erkannt:
1.1. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften der Jahre 2004 bis 2007 wird Folge gegeben. Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften für das Jahr 2008 wird Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Einkünfte 2008 werden erklärungsgemäß wie folgt festgestellt:
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| FA St.Nr.
| 100%
| -8.679,12
| Kommanditist
| StNr.1
| 75%
| -7.061,31
| Komplementärin
| St.Nr.2
| 25%
| -1,617,81
2. gemäß § 278 BAO den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften 2004 bis 2007 wird gemäß § 261 Abs. 2 iVm § 307 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2004 als Kommanditerwerbsgesellschaft mit Sitz an der im Spruch genannten Firmenadresse gegründet und am 28.12.2004 im Firmenbuch eingetragen, wobei der Firmenname ursprünglich "NN-KEG" lautete. Mit Beschluss vom 09.06.2008 wurde der Firmenname auf NN KG geändert.
In dieser Gesellschaft fungierten im Streitzeitraum FrauNN, beteiligt zu 25%, als Komplementärin und HerrNN, beteiligt zu 75%, als (Erwerbs-)Kommanditist.
Tatsächlicher Gegenstand des Unternehmens waren ausschließlich der Handel mit gebrauchten (Oldtimer-) KFZ sowie KFZ-Ersatzteilen, die KFZ-Vermietung und der KFZ-Verleih.
Die Komplementärin stellte der Gesellschaft ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte, wobei ihr für die Arbeitsleistung eine vertraglich festgelegte pauschale Vorabvergütung in Höhe von EUR 12.000,00 jährlich wertgesichert gebührte. Der Kommanditist erbrachte eine Kommanditeinlage von EUR 5.000,00.
Im Zuge eines Erstbesuches am 10.06.2005 bei dem am 30.03.2005 dem Finanzamt (FA) zur Betriebseröffnung gemeldeten Unternehmen wurde niederschriftlich festgehalten, dass die Bf. "Gebrauchtfahrzeuge - eher LIEBHABERFAHRZEUGE älteren Baujahres - ankauft." Im Anschluss würden die Fahrzeuge durch eine Firma in Ortsangabe repariert (teilweise auch durch eigene Arbeitskraft). An der Geschäftsadresse befinde sich keine Werkstätte. Verkauft werde hauptsächlich über Internet, "ebenso auch Ankäufe, welche für den Aufbau eines repräsentativen Warenlagers notwendig sind." Geschäftskontakte würden bei Messen und Oldtimertreffen geknüpft.
(Im Folgenden wird aus der Niederschrift über die am 21.06.2010 beim FA durchgeführte Schlussbesprechung zitiert, siehe dazu auch weiter unten:)
In Wien, Straße (Wohnadresse der beiden Gesellschafter) seien drei Stellplätze für die Besichtigung der Fahrzeuge um mtl. EUR 175,00 angemietet.
(Der Kommanditist) sei seit 1996 Alleineigentümer der Liegenschaft, an der sich der gemeldete Büro-sitz (= Firmenadresse) befinde. Auf zum Teil überdachten Abstellplätzen sei (dort) Platz für ca. 25 Autos. Diese seien zum Großteil abgedeckt (Fotos), es könne keinesfalls von einer "Zurschaustellung" die Rede sein. Dem (örtlichen) Bausachverständigen sei die betrieblich genutzte Fläche als Lager deklariert worden, weil für ein Verkaufsgelände keine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden wäre. Auch die topografischen Gegebenheiten seine für eine (entsprechende) Nutzung nicht geeignet. Eine "Umwandlung" dieser Flächen in einen Schauraum oder eine Verkaufsfläche wäre nur mit extrem hohen Investitionen (möglich) gewesen und aufgrund der Landschaftsschutzbestimmungen nicht genehmigt worden. Weder im Internet noch imOrtsgebiet seien irgendwo Hinweisschilder bzw. Orientierungshilfen zur Büroadresse vorhanden. Hinweisschilder seien (gemeint: laut Angabe des Kommanditisten) im Zeitalter des GPS entbehrlich, zumal der Bürositz und das Lager gar nicht für den laufenden Kundenverkehr gedacht (gewesen) seien.
In Abstellort2 habe HerrNN in einer Halle 7 Einstellplätze à 25 qm gemietet; laut abgabenbehördlicher Erhebung würden dort "im Moment" 15 Pkw abgestellt (Fotodokumentation).
Die Bf. reichte in der Folge des o. a. Erstbesuches Erklärungen über die Feststellung von Einkünften der Jahre 2004 bis 2007 ein. Ein Umsatzsteuersignal wurde wegen Nichtüberschreitens der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer und mangels Verzichtes auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 nicht gesetzt und die Bf. zur Umsatzsteuer daher nicht veranlagt. Die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) erfolgte zunächst mit Bescheiden vom 11.07.2006, 29.01.2007, 14.01.2008 und 10.06.2008 erklärungskonform. Mit Bescheiden vom 30.06.2010 nahm das FA das Verfahren hinsichtlich der Einkünfte-Feststellung 2004 bis 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf, begründete dies mit Verweis auf Tz. 3 des Prüferberichtes vom 30.06.2010 und erließ neue, dem Ergebnis der Außenprüfung folgende von den Erklärungen abweichende Bescheide:
Nunmehr wurde, gestützt auf den Prüferbericht vom 30.06.2010, die Betätigung der Bf. gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (L-VO) als Liebhaberei eingestuft und ausgesprochen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der negativen Betriebsergebnisse der Bf. als Einkünfte unterbleibt. Begründet wurde der Spruch dieser neuen Sachbescheide mit Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht und die dort unter Tz. 1 und 2 getroffenen Feststellungen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 21.06.2010 ist zusammengefasst zu lesen:
(Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen)
"Übersicht der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2004 bis 2007
Der Jahresabschluss 2004 ... weist -164.562,18 € Verlust aus, der in erster Linie durch die Einlage (von) Gebrauchtwagen (150.360,00 €) verursacht wurde.
Alle Verluste wurden mit hohen jährlichen Einkünften [aus anderen Quellen] ausgeglichen.
Mieterlöse 2004 - 2007
2004 ............. 0,00
2005 ....... 9.100,00
2006 ....... 6.500,00
2007 ....... 7.800,00
(Dabei) handelt es sich ausschließlich um Einnahmen aus Vermietung von Kfz an die Ordination des Kommanditisten-der-Bf, Adresse in Wien, mit dem Kennzeichen W-. Zulassungsbesitzer ist-der-Kommanditist.
Einnahmen Autoverkauf Gebrauchtwagen 2005-2007:
2005 ..... 12.800,00 € ... Übernahme ins Privatvermögen
2006 ..... 16.100,00 €
2007 ....... 5.800,00 €
Der Handel mit den Liebhaberfahrzeugen wird (demnach) nur in kleinstem Umfang betrieben.
Verluste seit Betriebsbeginn bis 2007:
Summe - 230.555,04 €
Zusammenstellung Gesamteinnahmen 2004 - 2007:
| 2004
| 200,00
| 2005
| 21.942,71
| 2006
| 22.860,49
| 2007
| 13.600,00
| Summe
| 58.603,20
Ausgaben Einkauf-Material-Fremdleistungen, Betriebsstoffe
| 2004
| 164.445,34
| 2005
| 15.588,30
| 2006
| 35.622,90
| 2007
| 23.301,61
| Summe
| 238.958,15
Sonstiger Aufwand
| 2004
| 316,84
| 2005
| 12.004,93
| 2006
| 13.926,27
| 2007
| 17.602,39
| Summe
| 43.820,59
Aufwand gesamt 2004 - 2007: Summe 282.808,58 €.
Dazu kommen jährlich Ausgaben (pauschale Vorabvergütung) iHv 12.000,00 € für die Arbeitsleistung der Komplementärin.
Auf Grund der bislang noch unbefriedigenden Ertragslage wurde aus Einsparungsgründen der Geschäftsführerbezug ab 2007 nicht mehr ausbezahlt. (Vermerk: Die Komplementärin ist seit 2007 erstmals im Streitzeitraum anderwärts mit nichtselbständigen Einkünften ganztagsbeschäftigt.)
Wie aus den [im Prüfungsverfahren vorgelegten] Unterlagen ersichtlich, (hat der Kommanditist) 1983 mit dem Ankauf von gebrauchten Liebhaberfahrzeugen begonnen und bis 2004 laut vorgelegter Liste - Einlage Gebrauchtwagen 2004 - ca. 100 Gebrauchtwagen angesammelt. Eine Anzahl (derselben) wurde z. T. bis zur Betriebseröffnung schon repariert. Lt. Zulassungsbehörde wurden Fahrzeuge unter 7 verschiedenen Kennzeichen (alle in Wien, 5 auf den Ehemann, 2 auf die Ehefrau) ab 1990 angemeldet und wieder abgemeldet.
Ab Betriebseröffnung wurden Liebhaberfahrzeuge von der Ordination des Kommanditisten angemietet und unter den (obgenannten) Kennzeichen an-, ab- und umgemeldet.
Im Zeitraum 2004 bis 2007 wurden lediglich 7 Gebrauchtwagen eingekauft - davon die Hälfte zu Schrottpreisen.
Zusammenfassung:
Verkäufen zum Preis von 21.900,00 und Kfz-Privatentnahmen im Gesamtwert von 18.600,00 steht ein Gesamtaufwand von 282.808,58 € gegenüber.
Da bei der Betätigung der Firma die typisch erwerbswirtschaftlichen Merkmale fehlen, geht das FA von keiner Einkunftsquelle aus ... (es folgt die Wiedergabe des Wortlautes von § 1 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 Liebhabereiverordnung, im folgenden nur: L-VO)
Maßgeblich für die Beurteilung der Tätigkeit nach den Tatbeständen der L-VO ist die Verkehrsauffassung und die typisierende Betrachtungsweise. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive Neigung des sich Betätigenden ist unbeachtlich.
In der Besprechung am 12.01.2010 sind die Gründe für eine Beurteilung nach § 1 Abs. 2 L-VO ausführlichst (sic!) besprochen worden! Dem steuerliche Vertreter ist es aber freigestellt worden, bis 29.01.2010 schriftlich Stellung zu nehmen. Am 01.02.2010 wurde ... eine Stellungnahme via Mail übermittelt. Der Schriftsatz geht in keiner Weise auf die Einschätzung des FA ... ein. Die Zuordnung ist eine Rechtsfrage!
Am 12.01.2010 wurde die Möglichkeit der Vorlage einer Prognoserechnung bis 26.02.2010 eingeräumt. Die Prognoserechnung wurde dem FA am 02.03.2010 übermittelt und ... mit dem inhaltlichen Hinweis auf die Beibehaltung der Rechtsansicht des Steuerberaters der Zuordnung nach § 1 Abs. 2 L-VO abgegeben."
Die Bf. hatte im Prüfungsverfahren mit Eingaben vom 03.09.2009, 29.01.2010 und 02.03.2010 in Beantwortung von Vorhalten des Außenprüfers nachstehend wiedergegebene Vorbringen erstattet.
03.09.2009:
"1. [...] dass (Kommanditist) laufend kleinere Reparaturen selbst besorgt hat.
2. [...] dass Firmenadresse als Bürositz dient, aber nicht als offizielles Verkaufsgelände verwendet werden darf. [...] geplant und laufend forciert, dass Verkäufe über das Internet erfolgen; ebenso Ankäufe, die für den Aufbau eines repräsentativen Warenlagers notwendig sind. [...]
3. "[...] keine Hinweisschilder bzw. Orientierungshilfen": [Ortsaugenschein] zu einem Zeitpunkt, in dem die alten Hinweisschilder noch mit der Bezeichnung "KEG" bereits abmontiert waren und die nunmehrigen neuen Schilder ("KG") noch nicht montiert waren.
Hinweisschilder sind unseres Erachtens im Zeitalter des GPS entbehrlich, zumal die Betriebsstätte gar nicht für den laufenden Kundenverkehr gedacht war und ist.
5. Einnahmen Autoverkauf 2005 bis 2007:
a) 2005 - Übernahme ins Privatvermögen
2004 wurden sämtliche Fahrzeuge in den Gewerbebetrieb eingebracht. 2005 ergab sich die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, für privat veranlasste Fahrten (der Komplementärin) Fahrzeuge zur Verfügung zu haben. (Daher) hat sich die Familie 2005 entschlossen, drei Fahrzeuge - alle auf einem einzigen Wechselkennzeichen) in das Privatvermögen zu überführen, um eine Verrechnung von Privatanteilen im Betriebsvermögen zu vermeiden.
b) Verkäufe 2006: Entgegen Ihren Ausführungen handelt es sich um Verkäufe an Dritte.
(5 Fahrzeuge, Type, Fahrgestellnummer und Käufer genannt)
c) 2007: Auch 2007 erfolgte keine Übernahme ins Privatvermögen.
(2 Fahrzeuge, Type, Fahrgestellnummer und Käufer genannt; das letztgenannte um € 1.800,00 durch die KG über Internet in D ersteigert und um € 2500,00 verkauft)
Es resultieren daher die Einnahmen überwiegend aus Veräußerungen an Dritte.
6. Zusammenstellung der Verluste seit Betriebsbeginn:
Das steuerliche Ergebnis macht laut einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften - entgegen der Darstellung im Vorhalt -
| 2005
| statt
| -17.650,52
| nur
| -7.029,84
| 2006
| statt
| -38.688,68
| nur
| -29.016,84
| 2007
| statt
| -27.304,00
| nur
| -29.563,68
aus.
Anm.: zuzüglich des Verlustes 2004 (-164.562,36) -230.555,04.
Die pauschale Vorabvergütung von € 12.000,00 für die Arbeitsleistung (der Komplementärin) erfolgte 2005 und 2006; 2007 wurde aus Kosteneinsparungsgründen keine Vorabvergütung mehr gewährt.
7. Einkauf 2004 - 2007: Die Firma wollte sich von vornherein auf Fahrzeuge der Marken Horch, DKW, Audi, Wanderer und Volkswagen (älterer Provenienz) spezialisieren. Dass in diesem Segment eine längere Aufbauarbeit notwendig ist, liegt auf der Hand. Aus den Verkäufen kann abgelesen werden, dass entsprechende Margen (deutlich höher als im landläufigen Gebrauchtwagensektor) erzielbar sind. Dass Fahrzeuge aus den 50er- und 60er-Jahren in der Regel keine "Perlen" mehr darstellen, ist im Geschäftsmodell berücksichtigt. Die Einkäufe zu Schrottpreisen erfolgten mit der Zielsetzung, entweder Fahrzeuge zu halbwegs vernünftigen Preisen restaurieren zu können oder als Ersatzteilspender für gleichartige (gemeint: schon vorhandene) Typen zu verwenden.
8. Zusammenfassung
(...)
Der Hinweis auf den Aufwand 2004 - 2007 (Gesamt € 317.761,80) ist aus steuertechnischer Sicht dahingehend zu relativieren, dass [der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird]. Würde fiktiv eine Bilanzierung unterstellt, wäre der angefallene Verlust in diesen Jahren insgesamt mit lediglich € 29.000,00 zu beziffern.
[Ergänzend dürfen wir noch] Folgendes mitteilen:
- Die Kritik am fehlenden Internetauftritt ist dem Grunde nach richtig, doch wurde von (der Komplementärin) bereits 2005 das gewerbliche Mitgliedskonto bei Ebay eröffnet und hat sich (dieselbe) als geschäftsführende Gesellschafterin auch intensiv mit einem professionellen Internetauftritt auseinandergesetzt. Diesbezüglich gab es Vorbesprechungen mit Webdesignern, die im Jahr 2007 zu einer Auftragserteilung an die Firma XYZ führte (siehe Beilage). Von der ursprünglichen Idee einer bloßen Webseite ist die Geschäftsführung abgerückt und wollte im Internet sofort mit einem überzeugenden Auftritt inklusive Webshop starten. Der Webshop hat dem Webdesigner allerdings 'Kopfzerbrechen' bereitet, weil es sich um tausende Einzelteile handelt und es großteils 'Unikate' sind, die jeweils systematisiert (zum Teil auch fotografiert) und beschrieben werden müssen. Da die (Komplementärin) mittlerweile eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt, konnte sie diese Vorbereitungstätigkeiten nur teilweise ausführen. Die Geschäftsleitung hofft, im Laufe des Jahres 2009 den Internetauftritt mit Portal und Webshop starten zu können.
- Weiters dürfen wir berichten, dass mittlerweile DKW-Fahrzeuge aus dem Bestand der Firma an ein Filmprojekt mit (Name des Schauspielers) vermietet werden konnten. Aus diesem Geschäftsfeld erhofft sich die Geschäftsleitung in der Zukunft weitere Deckungsbeiträge."
29.01.2010
"Unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 12.01.2010 mit Dr.B. dürfen wir mitteilen, dass die Tätigkeit unserer Gesellschaft nicht einer typischerweise in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, sondern eine Geschäftstätigkeit mit Einkünftevermutung (vgl. § 1 Abs 1 LVO) vorliegt. Gemäß Auftrag (desFachbereichsleitersN) dürfen wir die Kriterienprüfung im Sinne des § 2 LVO beantworten wie folgt:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste
Vorausschickend ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Verluste dahingehend zu relativieren ist, dass aus Kostengründen keine Bilanzierung erfolgt, sondern das steuerliche Ergebnis im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Sinne des § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird. Auf Grund dieser Gewinnermittlungsart ist angeschafftes Umlaufvermögen sofortiger Aufwand; ein späterer Verkauf wird zur Gänze als Ertrag erfasst. Bereits in der Besprechung im Finanzamt hat unser steuerlicher Vertreter darauf hingewiesen, dass bei Bilanzierung der Gesamtverlust über den Prüfungszeitraum 2004 bis 2007 lediglich ca. € 29.000,00 betrage. Dieser Umstand wird unseres Erachtens vom Finanzamt nicht gewürdigt, wenn laufend argumentiert wird, dass eben auf Bilanzierung umgestellt werden müsse. Die Art der Gewinnermittlung obliegt ausschließlich dem Unternehmer; dies ist noch eine der wenigen unternehmerischen Freiheiten. Dennoch ist gemäß allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes, der Einkommensteuerrichtlinien und der Liebhabereirichtlinien klar ersichtlich, dass auch ein (fiktiver) Übergangs-, Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn in die Liebhabereibetrachtung einbezogen werden muss. (Vgl. RZ 689 der EStRL: Der Totalgewinn nach § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 muss ident sein; weiters der Verweis auf § 4 Abs. 10 Z 1 EStG, wonach sämtliche Geschäftsvorfälle sich nur einmal auswirken dürfen; weiters Punkt 7.4. der Liebhabereirichtlinien etc.). Im Jahr 2008 waren bereits etliche Verkäufe zugesagt; wegen der Krisenstimmung sind aber einige Interessenten wieder abgesprungen. Dennoch konnten die zahlreichen Messebesuche in der Vergangenheit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens soweit steigern, dass bereits im Jahr 2009 mit einer Umsatzsteigerung und einem deutlichen Gewinn zu rechnen ist. Im Jahr 2009 wurden fünf Fahrzeuge verkauft und die Restzahlung aus dem Jahr 2007 (welche vom Finanzamt als Kaution beurteilt wurde?) vereinnahmt. Weiters wurden als Nebenerlöse Filmgagen für den Einsatz von Fahrzeugen bei zwei Filmprojekten (Verfilmung „Eins“ sowie „Zwei“) erzielt. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass bei einem üblichen Betrachtungszeitraum von 8 bis 12 Jahren unter Berücksichtigung eines Übergangsgewinnes jedenfalls ein Totalgewinn erwirtschaftet wird:
(Es folgte die Darstellung der Umsätze und steuerlichen Ergebnisse 2004-2007)
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen
Gemäß den Liebhabereirichtlinien (vgl. Punkt 11.3.) ist zu untersuchen, ob Gewinne
(Überschüsse), die nach oder während der Verlustphase anfallen, in Relation zur Höhe der
Verluste von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Ist dies der Fall, so spricht dies — auch bei
Auftreten gravierender Verluste im Sinne des Punktes 11.2. — gegen Liebhaberei!
Wie bereits oben kritisiert, möchte die Finanzverwaltung das Faktum der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG ausblenden und durch Aneinanderreihung der Verluste die Aussichtslosigkeit eines Totalgewinnes darstellen. Dem ist nochmals zu entgegnen, dass voraussichtlich bereits im Jahr 2014 (d.h. innerhalb von 10 Jahren!) ein Totalgewinn erzielt wird, wobei für diese Betrachtung auch der fiktive Übergangsgewinn einbezogen wird. Dies ist laut den Richtlinien notwendig, weil sonst jeglicher objektive Vergleich unmöglich wäre.
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird
und
4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen
Die Ursachen für die entstandenen Verluste liegen in der sehr schwierigen Marktlage, da der Interessentenkreis für die Art von Fahrzeugen relativ klein und nicht immer sehr
zahlungskräftig ist und der Marktwert im Vergleich zu allfälligen Restaurierungskosten
relativ niedrig ist (im Vergleich etwa zu Mercedes- oder Jaguar- Fahrzeugen). Daher ist die Kontaktnahme mit Clubs und Teilnahme an einschlägigen Treffen und Messen
unumgänglich; dies bedarf einer längeren Anlaufzeit und teilweise auch länger dauernder
Verkaufsverhandlungen, wobei zwischen Erstkontakt und Kauf durchaus Monate, ja Jahre der Kontaktpflege liegen. Zudem sollen auch entsprechende Gewinnmargen erzielt werden, was aber durchaus möglich und anhand der getätigten Geschäfte auch nachweisbar ist. Eine bloße öffentliche Zurschaustellung auf einem gekiesten Verkaufsgelände ist nicht zielführend, ebenso(wenig) konventionelle Inserate in der Presse. Ein spezieller Internetauftritt ist im Laufen und wird die Verkaufsaktivitäten sicherlich positiv beeinflussen. Auch die Marktbeobachtung erfolgte hauptsächlich durch das Internet— speziell das Ebay-Portal, über welches sowohl An- als auch daraus folgende Verkaufstätigkeiten erfolgten.
Die Gesellschaft ist bei Ebay unter einem Händleraccount registriert. Für 2008 ist weiters mit einer deutlichen Minderung des Verlustes im Vergleich zu den Vorjahren zu rechnen; im Jahr 2009 ist nach den vorläufigen Zahlen bereits ein Gewinn eingetreten. Die konkreten Anfragen und Geschäftsanbahnungen lassen für 2010 ebenfalls einen Gewinn erwarten. Derzeit sind allein 7 Kraftfahrzeuge mit einem Verkaufspreis von € 20.000,00 in Verhandlung (Nr. 60, Nr. 123, Nr. 26, Nr. 87, Nr. 97 und 98 sowie die Nr. 66). Auch der Bereich „gewerbliche Vermietung“ lässt kontinuierliche Einnahmen bei faktisch Null Kosten erwarten. Für März 2010 ist bereits ein Filmprojekt fix zugesagt (Leichenwagen und Autos der 70er Jahre).
Wahrscheinlich wird auch ein zweites Filmprojekt im Jahr 2010 realisiert werden können.
5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
Wie ausgeführt ist es sinnvoller, über längere Zeit einen speziell interessierten Kenner
ausfindig zu machen, um einen wirtschaftlich befriedigenden Verkaufserlös zu erzielen, da
die Fahrzeuge DKW, Audi der 70er und 80er keinen breiten Fankreis, wie z.B. VW—Käfer,
haben. Wie die wenigen spezialisierten Händler v.a. in Deutschland zeigen, ist auch in diesem Geschäftsfeld ein Erfolg möglich.
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen
Die Bemühungen, die bislang noch unbefriedigende Ertragslage zu verbessern, sind zum
einen in Einsparungen zu sehen (Geschäftsführergehalt seit 2007 weggefallen,
Versicherungsrücklegungen zur Prämienersparnis), zum anderen im vermehrten Eigeneinsatz seit 2009 und der Eröffnung weiterer Geschäftsfelder (Verleih von KFZ für Filmaufnahmen) sowie in der Intensivierung der Internetvertriebsaktivitäten (Homepage) zu erblicken."
02.03.2010
"Bei der beiliegenden Prognoserechnung sind wir von äußerst konservativen
Annahmen ausgegangen, wobei 2008 und 2009 bereits als gegeben betrachtet werden kann (die Steuererklärungen 2008 sind mittlerweile eingereicht worden).
In den nächsten Jahren ist eine kontinuierliche Umsatz- und Ergebnissteigerung geplant.
Hierzu dürfen wir mitteilen, dass die von der Gesellschaft eingeschlagene Spezialisierung
durchaus erfolgversprechend ist und sich die Gesellschaft in dem — zugegebenermaßen
eingeschränkten— Interessentenkreis bereits einen Namen machen konnte. Dies kann allein aus der stärkeren Nachfrage nach Ersatzteilen und speziellen Audi-Produkten abgeleitet werden.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auf einen Artikel im Wirtschaftsblatt vom 23.02.2010 verweisen, worin einem Unternehmer ein ganzseitiger Artikel gewidmet wird, welcher ausschließlich Mercedes-Produkte handelt. Wir gehen davon aus, dass auf Grund der Art und des Umfanges der Tätigkeit dieser Vergleichsbetrieb als steuerlich relevante Einkunftsquelle anerkannt wird. Zu der seitens der Betriebsprüfung vertretenen Argumentation, dass von vornherein Liebhabereivermutung vorliege, dürfen wir Folgendes entgegnen:
- Das Finanzamt hat von Beginn an die klare und offengelegte Geschäftsidee gekannt. Mit
einem Vertreter des Finanzamtes wurde auch eine Niederschrift verfasst und es hat eine
Besprechung vor Ort stattgefunden.
- Auch die derzeit laufende Betriebsprüfung hat die Vielzahl an Fahrzeugen durch Fotos dokumentiert und dabei darauf hingewiesen, dass diese Dokumentationsmappe gar nicht vollständig sei.
- Allein die von (Kommanditist) eingelegten Ersatzteile und Fahrzeuge, die als Ersatzteilspender gedacht sind, sind eine riesige stille Reserve, weil die einzelnen Artikel teils niedrigst und teils gar nicht bewertet wurden. Benötigt ein Kunde aber einen bestimmten Ersatzteil für eine bestimmte Serie, ist er bereit, (fast) jeden Preis zu bezahlen. Bei Null oder wenigen Euro Wareneinsatz wird sich daher das Ersatzteilgeschäft mittelfristig mit hohen Spannen bezahlt machen.
- Die Annahme einer Liebhabereivermutung wegen „hobbymäßiger“ Betätigung ist schon deshalb verfehlt, weil es zahlreiche Vergleichsbetriebe gibt, die auf Oldtimer spezialisiert sind und zweifelsohne als Einkunftsquelle seitens der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Weiters widerspricht die Einschätzung der Betriebsprüfer der gängigen Praxis der Finanzverwaltung, welche beispielsweise Teilnehmer an Oldtimermessen überprüft und zur Legung von Steuererklärungen auffordert bzw. laut unseren Informationen sogar Schätzungen durchgeführt hat.
Um den Nachweis einer Totalgewinnerzielungsmöglichkeit und (Gewinn-) Absicht zu dokumentieren, wurde in der beiliegenden Prognoserechnung ein Übergangsgewinn zum Stichtag 31.12.2015 angenommen.
Kumuliert ergibt sich unter Berücksichtigung des Übergangsgewinnes ein Totalgewinn von
ca. € 17.500,00 innerhalb von 12 Jahren."
Die angefügte Prognoserechnung erwartete für 2009 - 2015 folgende Jahresergebnisse (gerundet):
| Text
| 09
| 10
| 11
| 12
| 13
| 14
| 15
| Gesamt
| Verkauf
| 26.025
| 24.000
| 23.300
| 25.000
| 30.500
| 37.000
| 48.000
|
| Ersatzteile
| 830
| 3.000
| 5.000
| 7.000
| 8.000
| 9.000
| 10.000
|
| Mieterlöse
| 4.074
| 8.150
| 8.200
| 8.200
| 8.300
| 8.400
| 8.500
|
| Verleih/Filme
| 4.150
| 2.000
| 1.000
| -
| 2.000
| -
| 3.000
|
| Erträge gesamt
| 35.079
| 37.150
| 37.500
| 40.200
| 48.800
| 54.400
| 69.500
|
| Aufwand
| 20.905
| 23.700
| 23.100
| 22.300
| 22.100
| 21.400
| 21.400
|
| Ergebnis
Sonderbetriebsausgaben
|
14.174
-2.317
| 13.450
-2.300
| 14.400
-2.300
| 17.900
-2.300
| 26.700
-2.300
| 33.000
-2.300
| 48.100
-2.000
| 167.724
-15.817
| Einkünfte
|
11.857
| 11.150
| 12.100
| 15.600
| 24.400
| 30.700
| 46.100
| 151.907
Den fiktiven Übergangsgewinn zum 31.12.2015 hatte die Bf. wie folgt ermittelt:
| Inventurveränderung Warenvorrat
|
| 86.000
| Inventurveränderung Fremdleistungen
|
| 20.000
| Einnahmen
|
| 106.000
| Rückstellung Jahresabschlussarbeiten
| -1.200
|
| Ausgaben
| -1.200
| -1.200
| Übergangsgewinn
|
| 104.800
Anm.: Aus Sicht der Prognoserechnung ergab sich folgendes Gesamtresultat:
.... -230.555,04 (2004-2007)
......256.707,00 (2009-2015)
= .... 26.151,96
........ -6.471,23 (2008)
= .... 19.680,73
Die Empfehlung zur Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren 2004 bis 2007 begründete der Prüfer mit den Feststellungen laut Tz. 1, 2 und 3 seines Berichtes vom 30.06.2010 (dazu näher unter "Beweiswürdigung" und "Rechtslage").
Unter Tz. 3 führte der Prüfer die seines Erachtens vorliegenden Wiederaufnahmegründe in Gestalt neu hervorgekommener Tatsachen und Umstände an:
- Dem FA sei im Zuge des Vorhalteverfahrens vom 17.02.2009 eine Auflistung der 2004 eingelegten Fahrzeuge vorgelegt worden. Bei einigen Fahrzeugen sei kein Betrag ausgewiesen.
- Laut Vorhalts-Beantwortung vom 18.02.2009 seien die Belege 2004 nicht auffindbar und könnten daher nicht vorgelegt werden.
- Die polizeilichen Kennzeichen, unter denen die Fahrzeuge an-, ab- und umgemeldet worden seien, lauteten alle auf die Eheleute. Laut Vorbringen sei aus Kostengründen keine Ummeldung auf den Firmennamen erfolgt.
- Die Reparaturrechnungen 2004-2007 seien häufig nicht auf den Firmennamen ausgestellt worden.
- Treibstoffkosten könnten nicht zugeordnet werden.
- Die (Kfz-) Versicherungspolizzen lauteten ebenso auf Kommanditist wie die Zahlungsbelege.
- Der Kaufvertrag vom 28.09.2006 laute auf den Genannten und nicht auf die Firma.
- Die Verkäufe 2007 seien erst in der Vorhaltsbeantwortung vom 03.09.2009 klargestellt worden (Anm. BFG: Keine Übernahme ins Privatvermögen, sondern Verkäufe an fremde Dritte).
Unter Tz. 2 führte der Prüfer die oben zitierten Feststellungen wortgleich an und sah darin seine unter Tz. 1 getroffene Beurteilung der Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO als Liebhaberei untermauert.
Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhob die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Die Wiederaufnahme der Verfahren wurde in Punkt 2. a) des Schriftsatzes unter Bestreitung jeglicher neu hervorgekommener Tatsachen mit folgender Begründung bekämpft:
Die unter Tz. 3 des Prüferberichts angeführten Tatsachen seien längst "vorhanden" gewesen und von der Behörde aufgrund früher durchgeführter Besichtigungen bzw. Kontrollmaßnahmen an der Geschäftsadresse im Jahr 2005 zur Kenntnis genommen worden. Das Erhebungsorgan habe im Zuge eines Lokalaugenscheins am 10.06.2005 niederschriftlich festgehalten
"Es werden Gebrauchtfahrzeuge - eher Liebhabereifahrzeuge älteren Baujahres - angekauft. ... [siehe weiter oben]". Weiters seien dem FA jährlich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für 2004 - 2007 übermittelt worden. Anhand dieser Unterlagen sei das FA von der finanziellen Lage des Unternehmens von Anfang an in Kenntnis gesetzt worden, und habe es [diese] regelmäßig Jahr für Jahr verfolgen können. Aufgrund der Tatsache, dass der Sachverhalt zur Gänze offen gelegt, vom FA von Beginn an geprüft wurde, und weil das FA keine vorläufigen Bescheide erlassen habe, sei das amtliche Vorgehen [so aufzufassen], dass keine Zweifel am Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Handelstätigkeit gehegt wurden.
Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertige einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft erlassener Bescheide nicht.
Im gegenständlichen Fall sei Liebhaberei einzig und allein auf Grund der Verluste 2004 bis 2007 angenommen worden. Diese Einstufung der Tätigkeit sei aber die einzige wesentliche Feststellung des FA. Aus dem Fragebogen anlässlich der Eröffnung des Betriebes und der Niederschrift vom 10.06.2005 habe das FA über die geplanten Geschäftstätigkeiten vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Die unter Tz. 3 angeführten Tatsachen erwiesen sich bei näherer Prüfung keineswegs als Wiederaufnahmegründe:
- "Belege 2004 nicht auffindbar": Einzelne Belege seien verreiht gewesen, sodass sie nicht hätten vorgelegt werden können. Nunmehr hätten sich die Belege gefunden und würden der Berufung in Kopie beigelegt (Anm. BFG: Rechnungen über Tank-, Motoröl- und sonstige Einkäufe, Reparaturen, Wartungen und Autoteile, jeweils unter Anführung des Kennzeichens und/oder der Fahrgestellnummer).
- "Kennzeichen lautend auf [die Gesellschafter]": Diese Personen seien die einzigen Gesellschafter der K(E)G, und es hätten sämtliche An-, Ab- und Ummeldungen die Bf. betroffen. Diese Ausgaben wären jedenfalls Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters. Aus Vereinfachungs- und Kostengründen seien diese Spesen insgesamt von der KEG getragen worden, weil diese auch den wirtschaftlichen Nutzen und Vorteil aus diesen Kosten gehabt hätten.
- "Reparaturrechnungen häufig nicht auf den Firmennamen ausgestellt": Auch dies sei (siehe die obigen Ausführungen) kein Wiederaufnahmegrund. Außerdem sei die Angabe des genauen Firmenwortautes nur im Umsatzsteuerbereich notwendig (formelle Voraussetzungen einer Rechnung für den Vorsteuerabzug). Ist ein Beleg zweifelsfrei der betrieblichen Sphäre zuzurechnen, gelte der Beleg als Betriebsausgabe, unabhängig [von der Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges]. Die Bf. habe umsatzsteuerrechtlich den Kleinunternehmerstatus in Anspruch genommen (gemeint: keinen Verzicht erklärt), sodass die diesbezüglichen Argumente ins Leere gingen.
- "Treibstoffkosten können nicht zugeordnet werden": Dieser Wiederaufnahmegrund sei bei einem Kfz-Gebrauchtwagenhändler (laut Außenprüfung handle es sich um ca. 100 Gebrauchtwagen!) [nicht] als neue Tatsache zu werten.
- "Versicherungspolizzen lauten auf [den Kommanditisten]": Der Genannte habe selbst günstigere Versicherungskonditionen erhalten, als die neu gegründete Gesellschaft bekommen hätte.
Einerseits behaupte das FA ein fehlendes Gewinnstreben, andererseits würden alle Maßnahmen, die für eine schlanke, kostenbewusste und sparsame Gestionierung eingesetzt würden, von der Außenprüfung nachteilig dargestellt.
- "Kaufvertrag vom 28.09.2006 lautend auf [den Kommanditisten]": Auf die Ausführungen oben werde verwiesen. Im Übrigen verkenne die Außenprüfung die Geschäftsgrundlage. Wenn im Typenschein als Eigentümer [der Kommanditist] aufscheine, werde jeder Käufer darauf dringen, dass im Kaufvertrag die im Typenschein letztgenannte Person angeführt ist. Daraus lasse sich kein Wiederaufnahmegrund konstruieren. Es sei die gängige Praxis in der Kfz-Gebrauchtwagen-Branche und habe auch wirtschaftliche Gründe. Bei Kauf von einem Privaten sei eine Gewährleistung ausgeschlossen; bei Kauf von einem Autohändler übernehme der Händler jedenfalls eine Gewährleistungsverpflichtung.
- "Verkäufe 2007 erst in der Vorhaltsbeantwortung am 03.09.2009 klargestellt": Worin dabei ein Wiederaufnahmegrund gelegen sein solle, sei erläuterungsbedürftig.
Die behaupteten Wiederaufnahmegründe seien untauglich, eine Verfahrenswiederaufnahme zu rechtfertigen. Dies werde wohl auch der Grund dafür sein, dass die Außenprüfung über diese Wiederaufnahmegründe (Tz. 2 und 3) erst nach Beendigung der Schlussbesprechung nachgedacht habe, weil in der Schlussbesprechung keine einzige diesbezügliche Erwähnung erfolgt sei.
Soweit die Berufung Rechtswidrigkeit des Inhaltes einwendet, begründet sie dies wie folgt:
Die Beurteilung der betrieblichen Tätigkeit der Bf. als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2LVO werde zur Gänze bestritten.
Bei der KEG handle es sich um eine zur Einnahmenerzielung errichtete Personengesellschaft. Handelstätigkeiten würden von der Rechtsprechung des VwGH als erwerbstypische Betätigungen angesehen. Dies gelte auch dann, wenn während der ersten Jahre keine Gewinne zu erwarten seien, denn es lasse sich in der "gesamten Betrachtungsweise" eine Einnahmenquelle (sic!) von Vornherein nicht ausschließen. Bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege oder nicht, müsse die Frage, ob die betriebliche Tätigkeit typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, immer "abstrakt nach der Verkehrsauffassung und niemals anhand der subjektiven vorhandenen Verhältnisse beurteilt" werden. Dies gelte auch im vorliegenden Fall.
Das Vorliegen von Liebhaberei bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 LVO sei dann auszuschließen, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwarten lässt. Bei einer (solchen) Betätigung sei für die ... Erzielung eines Gesamtgewinnes laut österreichischer Rechtsprechung ein Zeitraum von etwa zwölf Jahren heranzuziehen. Zusätzlich müsse die Tätigkeit objektiv ertragfähig sein. Laut VwGH müsse ein längerer Zeitraum beobachtet werden. In der Anlaufphase oder durch Sonderabschreibung erlittene Verluste machten eine Tätigkeit noch nicht zur Liebhaberei.
Die Bf. berufe sich dazu auf die dem FA bereits vorgelegte Prognoserechnung (Schreiben vom 02.03.2010 an den Außenprüfer). diese stimme mit der Realität überein, ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben sei 2009 vorhanden (beiliegende Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2009). Bereits im 6. Jahr der Betätigung befinde sich das Unternehmen in der Gewinnzone. Die Anzahl der Fahrzeuge (ca. 100 Stück) spreche jedenfalls für eine gewerbliche Tätigkeit fernab jeglicher Liebhabereibetätigung.
Laut VwGH sei es unzulässig, Liebhaberei bei einer Handelstätigkeit nicht aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen, sondern nur auf Grund der Verluste innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzunehmen.
Der VwGH habe zudem ausgesprochen, dass es für die Feststellung des Vorliegens von Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 LVO nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit bzw. der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, sondern darauf ankomme, ob die konkrete Betätigung - geprüft anhand eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise", "nach der Verkehrsauffassung") - einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. So habe der VwGH ausgesprochen, dass dies beim Handel mit Uhren nicht vorliege, da eine solche Tätigkeit bei Anlegen des erwähnten abstrakten Maßstabes normalerweise zur Erzielung von Einkünften und nicht zur Vertiefung eines privaten Interesses an den gehandelten Gegenständen ausgeübt werde. Gegenstand des Unternehmens der Bf. sei - siehe Homepage - der Handel mit historischen Fahrzeugen, der Teilehandel (Ersatzteilhandel), der Kfz-Verleih und die Vermietung von historischen Fahrzeugen für Filmausstattung. Zusätzlich zu den Erlösen aus den Hauptgeschäftsbereichen flössen Erlöse aus laufender Nutzung des Fuhrparks ein. Diese Nebenerlöse ließen einen weiteren kontinuierlich steigenden Deckungsbeitrag in der Zukunft erwarten.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH liege eine Einkunftsquelle vor, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar sei. Gegenständlich sei dies zu bejahen, da sich das Unternehmen ab 2009 in einer Gewinnzone befinde und auch ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb von 12 Jahren zu erwarten sei (Prognoserechnung laut Schreiben vom 02.03.2010).
Die Höhe der Verluste hänge auch mit der Gewinnermittlungsart zusammen; gemäß ausführlicher Vorkorrespondenz (Schreiben vom 29.01.2010 an den Außenprüfer) wäre bei fiktiver Bilanzierung der Gesamtverlust im geprüften Zeitraum lediglich ca. EUR 27.000,00. Die Wahl der Gewinnermittlungsmethode könne aber keinen Einfluss auf die Beurteilung einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle haben.
Abschließend beantragte die Bf. volle Stattgabe ihrer Berufung, da einerseits Wiederaufnahmegründe fehlten und andererseits das FA unrichtigerweise vom Vorliegen eines Liebhabereibetriebes gemäß § 1 Abs. 2 LVO ausgehe, tatsächlich aber eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorliege. Hilfsweise beantragte die Bf. für den Fall der Vorlage ihrer Berufung an den UFS "die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat ... gemäß § 284 Abs. 1 BAO".
Die dem Schriftsatz beigefügte Einnahmen- Ausgaben-Rechnung für 2009 wies, bei Umsätzen aus Handelsgeschäften von EUR 26.855,00 und Mieterlösen von EUR 8.224,00 einen positiven Überschuss (Gewinn) von EUR 14.174,13 aus.
Der Außenprüfer gab am 11.10.2010 eine Stellungnahme zur Berufung ab, worin zu lesen ist:
"1) Im Bezug auf die Liebhabereibeurteilung wird auf die Niederschrift vom 21.6.2010 verwiesen (abgesprochen mit dem Fachbereich Rechtsmittel).
2) ... waren folgende neue Tatsachen - Sachverhalte, die im Zuge der BP neu hervorgekommen sind - für eine Wiederaufnahme relevant:
Die in Tz. 3 des BP-Berichts angeführten Gründe betreffen u.a.
divergierende Eigentumsbezeichnungen (Kennzeichen, Versicherungspolizzen, Reparaturrechnungen), nicht vorhandene Grundaufzeichnungen (Kaufverträge), nicht zuordenbare Betriebskosten (Treibstoffe), ein erst im Vorhalteverfahren nachgereichtes Anlageverzeichnis (Fahrzeugliste), und Belege für 2004 erst im Berufungsverfahren vorgelegt.
Es ergeben sich aus Prüfersicht auch nach Vorliegen der Berufung keine geänderten (sic) Wiederaufnahmegründe."
Das FA legte das Rechtsmittel zeitnah, ohne Akten und ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem UFS vor. Die Akten legte es über Aufforderung des damaligen Referenten im UFS vom 21.02.2013 umgehend vor.
Am 01.01.2014 wurde das Bundesfinanzgericht (BFG) für das nun als Beschwerde geltende Rechtsmittel zuständig.
Im Vorverfahren hatte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter schon am 05.11.2013 "Steuererklärungen" (Erklärungen über die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte) und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2009 und 2011 dem UFS übermittelt; am 17.09.2015 bzw. 30.10.2015 reichte sie über Verlangen des beisitzenden Richters die Erklärungen und Überschussrechnungen der Jahre 2008, und 2012 bzw. 2013 und 2014 sowie die Saldenliste für den Zeitraum 1-6/2015 nach.
Am 30.10.2015 übermittelte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter eine Stellungnahme zu der mit BFG-Schreiben vom 27.08.2015 ihr zur Kenntnis gebrachten Prüferstellungnahme vom 11.10.2010. In der Eingabe der Bf., welche dem FA samt Erklärungen und Beilagen für 2013, 2014 und 1-6/2015 mit E-Mail vom 05.11.2015 zur Kenntnis und allfälligen Gegenäußerung übermittelt wurde, ist zu lesen:
"Im Punkt 2. hat der Prüfer angebliche Mängel bzw. die verspätete Nachreichung von Unterlagen angeführt. Hierzu ist festzustellen, dass die Liste der Fahrzeuge vom Prüfer ursprünglich nicht angefordert wurde, (sondern) erst in einem späteren Verfahrensschritt. Daraufhin hat er die angeforderte Liste unverzüglich erhalten. Bezüglich der Belege für 2004 [verweisen wir] auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 21.07.2010, Seite 5."
Das Finanzamt replizierte darauf, abgesehen von einer Bestätigung des Erhalts und Bemerkung, dass die Erklärungen 2013 und 2014 dem FA noch nicht bekannt gewesen seien, nicht mehr.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. 09.2016 wurde ausgeführt:
Der Berichterstatter stellt fest, dass die Beschwerde betreffend Feststellungsbescheid 2008
vom Finanzamt nicht vorgelegt wurde.
Der FA-Vertreter ersucht um Ausdehnung der Verhandlung auf die Beschwerde gegen den
Feststellungsbescheid 2008. Die Beschwerde führende Partei stimmt dem zu.
Der Senat fasst den Beschluss, dass in der Verhandlung auch die Beschwerde gegen den
Feststellungsbescheid 2008 behandelt wird.
Der Berichterstatter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse der durchgeführten
Beweisaufnahmen.
Dr.B. führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und führt ü
ber Fragen des Berichterstatters aus:
"Gegenstand des Unternehmens:
Soweit ich weiß gab es im Wesentlichen nur Handelstätigkeiten, insbesondere Ersatzteile und
Vermietung von Fahrzeugen (für Filme).
Die Verluste sind in den Anfangsphasen dadurch zustande gekommen, dass das Ganze im
Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgewickelt wurde. Am Anfang ist der
Wareneinsatz in den Aufwand gegangen, danach beim Verkauf sofort in den Ertrag.
Der Gesetzgeber hat dieses Wahlrecht geschaffen."
(Kommanditist) zur Frage warum die Firma gegründet wurde und warum mit der Ehegattin:
"Ich habe vier Kinder. Man denkt, dass die Kinder die gleichen Interessen haben. Dieser Fall
hat sich bei uns nicht herausgestellt. Wir wollten daher aus den vorhandenen Werten einen
Nutzen ziehen.
Meine Gattin war Geschäftsführerin, hat sich aber aus der Gesellschaft zurückgezogen, als sie
eine Vollzeitstelle gefunden hat.
Der derzeitige Wert der Fahrzeuge beträgt nach der Zeitschrift "Oldtimermarkt" (2016)
unter Berücksichtigung des aktuellen Fahrzeugzustandes rd. € 358.950,--."
Der Beschwerdeführer übergibt dem Gericht eine Bewertungsliste des aktuellen Fahrzeug
bestandes sowie mehrere Fotos im Zustand vor und nach der Instandsetzung.
"Ich habe Fahrzeuge auch auf Anfrage beschafft (28 VW Type 41, 412 LE - im Internet
ersteigert).
Ein oder zwei Fahrzeuge wurden jedes Jahr an- bzw. verkauft.
Im Jahr 2014 habe ich einen Talbot angekauft, weil ich dort eine Benzinleitung selbst verlegen
konnte. Im Jahr 2015 habe ich aus Italien einen Golf angekauft, der völlig rostfrei war. Der
Golf war Baujahr 1974.
Ich habe als Händler auch ein Probekennzeichen, das bei diversen Fahrten zum Einsatz
kommt.
Der Ersatzteilhandel bestand darin, dass ich bspw. ein Kfz erworben habe und daraus
Einzelteile ausgebaut und diese auch veräußert habe. Das Geschäftsziel ist aber
hauptsächlich, die Sammlung abzuverkaufen."
Über Befragen des Richters zum "Marktauftritt":
"In dieser Branche gibt es keine Laufkundschaft. Wir haben unsere Kontakte hauptsächlich ü
ber Ebay hergestellt. Über "Willhaben" erreicht man nur österreichische Kunden."
Dr. C.:
"Zur Einstufung auf § 1 Abs. 2 LVO:
Der Bf. hat 20 Jahre Auto angesammelt und ist dann auf die Idee gekommen, diese
gewinnbringend zu veräußern. Von marktgerechten Auftritten oder von marktgerechtem
Verhalten konnte das FA im Zuge der Prüfung nicht ausgehen.
Bei der Adresse (AdresseFirmensitz) wurden vom Erhebungsorgan Fotos gemacht. Es konnte
von einer "Zurschaustellung" der Fahrzeuge keine Rede sein. Sie waren abgedeckt.
Von einem Bausachverständigen (amOrt) wurde uns mitgeteilt, dass die Fläche als
Lagerfläche genutzt wird. Von den topografischen Gegebenheiten ist die Fläche auch nicht als
Verkaufsfläche geeignet. Es gibt imOrtsgebiet auch keine Hinweisschilder auf die
Verkaufsadresse.
In Abstellort2 gibt es 7 Einstellplätze. Darüber gibt es eine Fotodokumentation.
In Wien an der Wohnadresse sind 3 Stellplätze für den Betrieb angemeldet worden."
(Kommanditist):
"Das Privatauto steht draußen auf der Straße, da es ein Parkpickerl hat."
Dr. C.:
"Im Zuge der Prüfung wurde eingehend auf die Ertragssituation eingegangen und die Erlöse
den Aufwendungen gegenübergestellt. Das ergibt natürlich ein eindeutiges Bild. Wir haben in
den 4 prüfungsgegenständlichen Jahren insgesamt Verluste von 230.000 €, wobei Einnah
men nur in Höhe von 56.000 € anfielen, und davon waren echt fremd nur 22.000 €.
Echte Fremderlöse waren in diesen 4 Jahren nur 22.000 €. Sie waren einem Aufwand von
82.000 € gegenübergestellt. Nach Ansicht des FA war keine Gewinnabsicht vorhanden.
Das Finanzamt gewann den Eindruck, dass die Tätigkeit aus persönlichen Motiven oder als
Nebentätigkeit ausgeübt wurde.
Der Oldtimerhandel ist nach Ansicht des Finanzamtes in der persönlichen Neigung begründet
und es gab keinen marktgerechten Marktauftritt."
Dr.B.:
"Das Ganze war ja ganz anders angedacht. Die Gattin desKommanditisten hatte damals einen
Teilzeitjob."
(Kommanditist):
"Meine Gattin hat sich im Jahr 2007 aus dem operativen Geschäft zurückgezogen. Ich habe
selbst keine Ausbildung zur Instandsetzung von Fahrzeugen. Das habe ich mir alles selbst
beigebracht. Ich habe als Fahrzeughändler keine einschlägige Ausbildung und ich wüsste
auch gar nicht, welche Ausbildung ich dazu brauchen würde.
Ich habe nur einen Satz von Probekennzeichen auf die Firma angemeldet."
Die Laienrichterin Mag.U. stellt fest, dass es sich beim Kundenkreis um eine eng um
grenzte Klientel handelt, die auf persönlichen Bekanntschaften beruht.
Es werden Fotos der Wieselburger Oldtimer—Messe zum Beweis der Teilnahme am allge
meinen Geschäftsverkehr vorgelegt. Das zweite bedeutende Treffen ist das Veteranentreffen
in Ingolstadt.
Dr. C.:
"Das Sammeln von Oldtimern stellt nach der deutschen Rechtsprechung nur eine gewerbliche
Tätigkeit dar, wenn Gewinne erzielt werden. Oldtimersammeln stellt nach der deutschen
Rechtsprechung ein Hobby dar.
Ich lege dem Gericht die Berufungsentscheidung des UFS vom 8. Oktober 2004,
GZ. RV/2514—W/02 vor."
Richter:
Wenn es stimmt — wie Sie gesagt haben — dass zum Zwecke des Abverkaufes zugekauft
wurden, dann sind wir bei § 1/1 LVO."
Aus der übergebenen Liste zum Zeitpunkt 1/2007 geht hervor, dass 49 Kfz aus dem eingel
egten Altbestand teilweise verkauft oder verschrottet wurden.
Dr.B.:
"Wie bereits gesagt, gab es auch aus den Verschrottungen Erlöse.
Nach meinem Dafürhalten handelt es sich um einen klassischen gewerblichen Betrieb.
Woraus die Verluste resultieren, habe ich schon zu Beginn ausgeführt.
Es wurden rd. 200 [Anm. BFG: verschrieben; richtig: 100) Fahrzeuge in der Privatsphäre gesammelt, aber dann hat sich derKommanditist
entschlossen, die Fahrzeuge zu verkaufen. Auch der VwGH sagt, dass es sich bei einem
planmäßigen Abverkauf um eine gewerbliche Einnahmequelle handelt.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Firma auch bedeutende stille Reserven hat.
Man muss versuchen, den Fall nach objektiven Kriterien zu lösen. Die Finanzverwaltung kann
nicht von Fall zu Fall unterschiedlich entscheiden."
Dr. C. führt aus, dass bis 2014 ein Verlust von ca. 180.000 € entstanden ist.
Dr.B.:
"Man kann nicht Äpfel mit Birnen verwechseln. Nach den Bilanzierungsvorschriften waren wir
im positiven Bereich.
Wenn man den Handel aufgibt, dann würden bei einer Einnahmen—Ausgaben-Rechnung die
stillen Reserven in die Steuerpflicht fallen."
(Kommanditist):
"Von 2007 bis 2012 wurden ungefähr 12 Oldtimer zugekauft."
Dr. C. gibt bekannt, dass im Prüfungszeitraum 7 Kfz angekauft wurden.
Diese Ankäufe hatten das Ziel, die erworbenen Kfz zeitnah wieder zu veräußern.
Richter R stellt fest, dass 2004 eine Zäsur stattgefunden hat.
Dr. C.:
"Ich weiß nicht, welche Gewinne sich in den nächsten Jahren ergeben werden. Ich bin der
Meinung, dass nach § 1 Abs 2 LVO keine Adaptierung hinsichtlich Bilanzierung zu machen
ist."
Dr.B.:
"Die Rechtsfrage muss sicher schon erledigt sein."
Richter:
"Die Wirtschaftsführung besteht in der Gestaltung des Marktauftrittes, der Wirtschaftsführung
etc. Das hat mit der Bilanzierung nichts zu tun."
Den vom Amtsvertreter vorgelegten Argumentationsgrundlagen ist zu entnehmen:
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
OldtimerhandelÜberführung einer Sammlung in das BetriebsvermögenAufgabe der Sammlertätigkeit vor BetriebseröffnungSubjektives GewinnstrebenAnlaufzeitraumNeuhervorkommen von TatsachenÄnderung der rechtlichen Beurteilung durch die AbgabenbehördeWiederaufnahme nach erklärungsgemäßen endgültigen Bescheiden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103271/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103271.2010
- Stammnummer
- 112117
- Gültig
- 03.10.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF