Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103271/2010
Verluste aus einem Gebrauchtwagenhandel im Anlaufzeitraum: Verfahrenswiederaufnahme und Liebhaberei?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103271/2010vom 03.10.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die GmbH 126 Fahrzeuge angekauft, einige davon Oldtimer, die Mehrzahl jedoch hochwertige Neufahrzeuge. Gesellschaftszweck war, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 - 30 Jahren zu verkaufen, wobei man von einer deutlichen Wertsteigerung ausging. Die Fahrzeuge wurden museal gelagert. Der Verkauf erfolgte jedoch bereits 6 Jahre später mit einem deutlichen Verlust verkauft: bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM für nur 3,2 Mio. DM. Der BFG urteilte, dass eine unternehmerische Betätigung bei Veräußerung einer Sammlung nur vorliegt, wenn sich der Steuerpflichtige bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im entschiedenen Fall habe sich die GmbH weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge "wie eine Händler", sondern wie ein privater Sammler verhalten (BFH 27.01.2011, Az V R 21/09).
- Der vom UFS mit BE vom 27.05.2010, RV/0064-K/08, entschiedenen Sache lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw hatte 1996 bis 2004 nebenberuflich einen Antiquitätenhandel geführt und daraus einen Gesamtverlust von mehr als EUR 329.000,00 erwirtschaftet. Er hatte die Tätigkeit in W. ausgeübt und an diversen Messen teilgenommen, ehe er den Wohnsitz samt Antiquitätenhandel nach Deutschland verlegte. Die Verluste hatten in den einzelnen Jahren zumeist ein Vielfaches der Einnahmen betragen. Nähere Angaben über seine Pläne und die faktische Ausübung der Geschäftstätigkeit, wie Öffnungszeiten, Einsatzzeiten und Zustandekommen der Geschäftskontakte hatte er nicht gemacht. Das Fehlen von näheren Angaben hatte auf dem Nichtbeantworten eines Vorhaltes beruht.
Der UFS beurteilte die Tätigkeit als eine solche im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO und begründete dies mit dem Entstehen von Verlusten aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. "Aufgrund der vorliegenden Informationen im bisherigen Verfahren" gelangte der UFS zur Auffassung, dass sich der Bf. dem Antiquitätenhandel nicht in einem der für typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen erforderlichen Maße gewidmet habe. Er sah die vom Bw dargebotene Ertrag-Vorschau ("Prognose") als nicht gewinnversprechend an. Dazu komme noch, dass der Bw die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet habe.
Nicht außer Acht gelassen werden dürfe die Tatsache, dass der Bw mit anderen Einkünften über eine Einkunftsquelle verfüge, die es ihm erlaubt habe, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Verluste aus dem Antiquitätenhandel abzudecken.
- In einem weiteren, vom UFS mit BE vom 08.10.2004 behandelten Fall (Aufhebung mit Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO) hatte der Bw seit 1982 einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betrieben. Das FA hatte den Bw auf Grund seiner Erklärungen antragskonform zur Einkommensteuer veranlagt, wegen des Verdachts auf Liebhaberei jedoch nur vorläufig. Danach erließ das FA endgültige Bescheide, in denen es Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr ansetzte. Die Tätigkeit sei ans Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO zu qualifizieren, die prognostizierten Einnahmensteigerungen seien nicht realisiert worden, abgesehen von Zufallsgewinnen seinen ausschließlich Verluste erzielt worden. Das Erreichen eines Gesamtgewinnes erscheine daher als unrealistisch. Der Bf hatte dagegen eingewandt, er sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner, weshalb es zwangsläufig zu einer Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben komme.
Der UFS ordnete an, die unterlassene Prüfung der Ausgaben vorzunehmen und erst danach eine Prüfung, ob die Tätigkeit unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 LVO falle. Sollte sich aus den Umständen herausstellen, dass der Autohandel auf Grund der nebenberuflichen Tätigkeit bloß die Ausübung eines Hobbys sei, wäre die Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 LVO einzuordnen.
- B. Renner erläuterte anlässlich eines Fachvortrages die Liebhabereirichtlinien (L-RL) 2012 hinsichtlich der Einordnung bestimmter Tätigkeiten unter die Tatbestände § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2. Dabei subsumieren die L-RL Sport- und Freizeitausübung, worunter auch Sammlertätigkeit falle, unter § 1 Abs. 2 LVO, sprechen beim Thema "Luxuswirtschaftsgüter" u. a. die Bereiche
- "kleiner Umfang Sammelleidenschaft" und
- "Vermietung von Luxusfahrzeugen, zB Oldtimer
an und bestätigen die Ansicht des UFS (15.06.2004, RV/0564-W/02), dass "für die Vercharterung einer Segelyacht ein absehbarer Zeitraum von zehn Jahren mehr als ausreichend" sei.
Der Vorsitzende verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Aus
fertigung vorbehalten bleibt.
Beweiswürdigung
Zum Neuhervorkommen der als Wiederaufnahmegründe herangezogenen Tatsachen und Umstände:
Es trifft zu, dass
- dem Finanzamt erst im Zuge des Vorhalteverfahrens der Außenprüfung am 17.02.2009 eine Auflistung der 2004 in das Betriebsvermögen eingelegten Fahrzeuge vorgelegt wurde, und dass bei einigen Fahrzeugen kein Betrag (Einlagewert) ausgewiesen war;
- laut Vorhalts-Beantwortung vom 18.02.2009 die Belege 2004 nicht auffindbar waren und nicht vorgelegt werden konnten;
- die polizeilichen Kennzeichen, unter denen die Fahrzeuge an-, ab- und umgemeldete wurden, auf die Gesellschafter der Bf. lauten;
- die Reparaturrechnungen häufig nicht auf den Firmennamen ausgestellt wurden;
- Treibstoffkosten nicht zuordenbar waren;
- Versicherungspolizzen auf den Kommanditisten lauten und
- diese Umstände dem Finanzamt bei Erlassung der Erst-Bescheide nicht bekannt waren.
Dazu stellt das BFG fest:
# Die Einlage von 150 Gebrauchtwagen im Jahr 2004 bzw. deren Bewertung wurde dem FA im Zuge der Erklärung über die Feststellung von Einkünften 2004 bekannt gegeben (Beilage "Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2004"). Dass es sich dabei - dem Unternehmensgegenstand entsprechend - durchwegs um Oldtimer handelte, war dem FA seit dem 10.06.2005 ebenso bekannt (Niederschrift über den Erstbesuch) wie die Tatsache,
- dass die Fahrzeuge zumeist durch eine Fremdfirma und teilweise durch eigene Arbeitskraft repariert wurden (gemeint: vor der Einlage in den Betrieb repariert worden waren),
- dass sich an der Geschäftsadresse keine Werkstätte befindet und
- dass die Fahrzeuge hauptsächlich über Internet verkauft werden.
# Die Wertansätze der eingelegten Fahrzeuge begegneten im Ergebnis offensichtlich keinen Bedenken des Außenprüfers.
# Bereits aus dem Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der KEG war dem FA bekannt, dass die Komplementärin Anspruch auf eine Vorabvergütung ihrer Arbeitsleistung iHv EUR 12.000,00 p.a. (EUR 1.000,00 p.m.) hatte.
# Dem Finanzamt war auf Grund der eingereichten Erklärung für 2004 auch bekannt, dass der ausgewiesene Jahresverlust von -EUR 164.562,18 in erster Linie durch die Einlage der Gebrauchtwagen (EUR 150.360,00) verursacht worden war und dass alle weiteren Zukäufe im Jahr der Bezahlung sofort aufwandswirksam wurden. Der Außenprüfer hatte die Jahresergebnisse 2004 - 2007 hinsichtlich der Wertansätze Einnahmen und Ausgaben auf Richtigkeit überprüft und insoweit nicht korrigiert.
Erst im Prüfungsverlauf wurde dem FA bekannt,
- dass bis 2007 einige wenige (sieben) Fahrzeuge für den Aufbau eines repräsentativen Warenlagers ebenso im Wege des Internet angekauft wurden,
- dass die Geschäftskontakte bei Messen und Oldtimertreffen geknüpft werden,
- dass an der Wohnadresse der Gesellschafter in Wien drei Stellplätze für die Besichtigung von Fahrzeugen angemietet wurden,
- dass der Büro-Sitz an der Geschäftsadresse in Niederösterreich gemeldet ist,
- dass auf zum Teil überdachten Abstellplätzen Platz für ca. 25 Autos ist, die zum Großteil abgedeckt sind und von einer "Zurschaustellung" keinesfalls die Rede sein konnte,
- dass sich das Gelände aus gewerberechtlichen Gründen nur als Lager nutzen lässt,
- dass weder im Internet noch am Ort der Geschäftsadresse irgendwelche Hinweisschilder oder Orientierungshilfen vorhanden waren und
- dass der Kommanditist in Abstellort2 in einer Halle in der Größe von 1.920 qm sieben Einstellplätze à 25 qm gemietet hatte, wobei dort "laut durchgeführter Erhebung im Moment 15 Pkw abgestellt" waren (Fotodokumentation im Prüferakt, erstellt am 24.04.2009),
- die Mieterlöse 2004 bis 2007 ausschließlich aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen an die Ordination des Kommanditisten resultierten (Zulassung auf dessen Namen).
(Erst) Im Prüfungsverlauf wurde eine vollständige Bewertung (ein rechnerischer Nachvollzug) der einzelnen 2004 eingelegten Pkw vorgenommen (E-Mail-Verkehr mit dem Prüfer 26.03.2009, historisches Anschaffungsdatum und Reparaturrechnungen 1986 bis 2004). Der Einlagenwert erwies sich nachträglich als richtig ermittelt.
Wenn in der "Zusammenfassung" den erklärten Verkaufserlösen 2004 - 2007 für 10 Fahrzeuge ein überragender Gesamtaufwand gegenübergestellt und daraus der Schluss gezogen wird, dass bei der Betätigung der Firma die typischen erwerbswirtschaftlichen Merkmale fehlten, und daher "nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise"vom Vorliegen einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 LVO auszugehen sei, so handelt es sich bei dieser Feststellung um eine rechtliche Würdigung des Unternehmensgegenstandes, der dem FA bereits bei der Anmeldung zur Betriebseröffnung am 30.03.2005 bekannt und anlässlich des Erstbesuches am 10.06.2005 näher erläutert wurde, während Höhe und Struktur der Jahresergebnisse bereits aus den eingereichten Erklärungen für 2004 bis 2007 hervorgingen; diese Ergebnisse erfuhren in den vor Prüfungsbeginn 2009 erlassenen Feststellungsbescheiden 2004 -2007 keine Beanstandung.
Es erscheint offenkundig, dass das FA in den durch die Wiederaufnahme der Verfahren weggefallenen Erstbescheiden hinsichtlich des Oldtimerhandels vom Vorliegen einer typisch erwerbswirtschaftlich angelegten Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb, ausgegangen war.
Wenn das FA damals auf jegliche Prüfung der Kriterien für eine Bestätigung oder Widerlegung des Vorliegens von steuerlichen Einkünften verzichtete, obwohl die insgesamt nicht unbedeutenden - wenngleich im Wesentlichen durch die Art der Gewinnermittlung bedingten - Anfangsverluste eine solche Kriterien-Prüfung nach § 2 Abs. 1 LVO geboten erscheinen ließen, so hat es auch in dem nach Wiederaufnahme wieder offenen Verfahren eine solche Kriterien-Prüfung selbst gar nicht angestellt. Statt dessen hat es die Tätigkeit nunmehr unter den Betätigungstypus des § 1 Abs. 2 LVO eingestuft und von der Bf. eine Prognoserechnung abverlangt.
Das BFG sieht in den vom FA herangezogenen Umständen der Betätigung anders als die belangte Behörde keine neu hervorgekommenen Indizien für neigungsbedingtes Weiter-Sammeln und Bewirtschaften von Liebhaberfahrzeugen, sondern vielmehr eine Bestätigung der, nach glaubwürdig dargelegter Aufgabe der Sammeltätigkeit, neu begonnenen betrieblichen Tätigkeit im gewerblichen Handel mit größtenteils aus der privaten Sammlung des Kommanditisten stammenden Oldtimer-Fahrzeugen. Die Tätigkeit bezweckt den vollständigen Abbau dieser in der Vergangenheit erworbenen, ab 2004 nicht mehr fortgesetzten Sammlung und war erklärtermaßen mit der Absicht verbunden, daraus Gewinne zu erzielen. Die Liste der bisher erfolgten 31 Verkäufe (bei insgesamt 51, teils durch Ausweiden von brauchbaren Einzelteilen, zum kleinsten Teil durch bloßes Verschrotten ausgeschiedenen Fahrzeugen) weist jeweils einen nicht unerheblichen Mehrerlös gegenüber dem Buchwert der eingelegten (und der wenigen zugekauften) Fahrzeuge aus. Dies war dem FA zwar im ersten Verfahren nicht bekannt, spricht jedoch gegen einen weiteren Aufbau und gegen eine den Sammlerwert erhöhende Umschichtung der Sammlung, mögen auch die besten Stücke ältesten Baujahres mit relativ hohem Buchwert noch vorhanden sein. Konkrete Hinweise auf ein bei der Bf. (ihrem Kommanditisten) weiterhin bestehendes sammlertypisches Desinteresse am Gewinn zeigten - bezogen auf den Streitzeitraum - entgegen der Ansicht des FA weder die Außenprüfung noch das Beschwerdeverfahren vor dem BFG auf.
Rechtliche Würdigung der "neu hervorgekommenen Tatsachen", Spruchrelevanz
Der Tätigkeit der Bf. fehlte es in den Jahren seit Betriebseröffnung und bis in das Jahr 2008 nicht an subjektivem Gewinnstreben:
- Es wurden ab Marktauftritt 2005 Erlöse aus Autoverkäufen erzielt, die jeweils über dem Buchwert der Autos lagen;
- die Handelserlöse 2007 stammen nicht aus einer Überführung von Fahrzeugen in das Privatvermögen der Gesellschafter, sondern aus Verkäufen an Dritte;
- die Einnahmen aus Autoverkäufen beliefen sich 2006 auf EUR 16.100,00, fielen 2007 auf EUR 5.800,00 ab stiegen bis 2012 wieder an, ehe sie - wie der steuerliche Vertreter und der Kommanditist in der mündlichen Berufungsverhandlung unwidersprochen dargelegt haben - aufgrund eines Nachfragerückganges 2013 stagnierten und 2014 deutlich abfielen, was aber durch die seit 2005 weitgehend stabilen Vermietungserlöse teilweise kompensiert werden konnte; in den Jahren 2009 bis 2014 wurden Jahresgewinne erzielt;
- die Vergütung für Tätigkeiten der Komplementärin wurde ab 2007 aus Kostengründen nicht mehr ausbezahlt;
- die Versicherung der Autos erfolgte weiterhin auf Namen der Gesellschafter, wodurch Prämienerhöhungen erspart werden konnten;
- die Kostenstruktur des Reparaturbereiches ist seit Betriebseröffnung als schlank zu bezeichnen, da der Kommanditist über langjährige Erfahrung im Einbau von Oldtimer-Ersatzteilen verfügt und diese seit 2009 durch Eigenleistungen nutzbar machte;
- die wenigen Zukäufe erfolgten zielorientiert zur besseren Verwertung schon vorhandener Fahrzeuge gleichen Typs und Baujahres, im Wesentlichen durch Verwendung sonst schwer beschaffbarer Original-Ersatzteile ("Ausschlachten").;
- die Vermietung von Autos an die Arztpraxis des Kommanditisten brachte Zusatzerlöse, ebenso die Verleihung besonderer Fahrzeuge an bekannte Filmproduktionen, wofür der Kommanditist in der mündlichen Verhandlung anschauliche Fotobeweise lieferte;
- der Aufbau nicht unbedeutender stiller Reserven (durch Aufwertung instandgesetzter historischer Fahrzeuge) berechtigte die Bf. zu einer längerfristigen Gesamtgewinnerwartung, die sich allerdings bis 2015 nicht einlöste, was der Bf. jedoch mit steuerlicher Konsequenz für den Streitzeitraum nicht vorzuwerfen ist. Die stillen Reserven blieben steuerhängig und konnten die bisher aufgelaufenen Verluste aus Sicht der Jahre 2004 - 2008 bei späterer Betriebsaufgabe mehr als wettmachen.
Die Streitjahre fallen daher in einen Anlaufzeitraum, innerhalb dessen die Ergebnisse steuerlich anzuerkennen sind. Ob danach noch seriöse Aussicht auf einen Gesamtgewinn bestand oder nicht, ob bzw. wann die Bf. ihre Tätigkeit hätte aufgeben müssen, ob die Abgabenbehörde in weiterer Folge von einer Betriebsaufgabe ausgehen wird (siehe dazu unter "Rechtslage"), ist nicht Gegenstand einer Beweiswürdigung in diesem Verfahren.
Es liegen somit keine spruchrelevanten neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vor.
Rechtslage
1. Liebhaberei
Die Verordnung Liebhaberei (im Folgenden nur: LVO), BGBl. II 33/1993 idF BGBl. II 15/1999, enthält folgende streitgegenständlich relevante Bestimmungen:
"Abschnitt I - Einkommen- und Körperschaftsteuer
§ 1 (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn ... (§ 3: Gesamtbetrag der Gewinne abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3: Anm.: "Kriterien-Prüfung") nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind oder
3. (Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen etc.)
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrecht erhalten wird.
§ 2 (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn ... zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste.
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen ...
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn ... erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), ab Beginn der Betätigung (zB Eröffnung des Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). (...) Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (...) beendet wird.
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn (...) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
§ 4 (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
(2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist.
(3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter (Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (...) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.
Abschnitt II - Umsatzsteuer
§ 7 Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, dass Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen."
Untersuchungsgegenstand ist jedes selbständige Leistungspotential als Beurteilungseinheit. Bei betrieblichen Einkünften ist der Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb, aber auch schon ein Teilbereich als kleinste Beurteilungseinheit anzusehen, und zwar unabhängig von der Rechtsform oder Rechtspersönlichkeit, sofern organisatorische Geschlossenheit und Selbständigkeit dieses "Teilbereiches" gegeben sind. Sparten eines Betriebs stellen jedoch keine eigene Beurteilungseinheit dar (Zu Beispielen für Beurteilungseinheiten siehe die bei Laudacher, in: Jakom 2015, § 2 Tz. 229 und 232 angeführte Rechtsprechung).
Typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen sind nur ausnahmsweise Liebhaberei. Entscheidend sind die Erfolgsaussichten im jeweiligen Kalenderjahr, für jeden Veranlagungszeitraum wird gesondert beurteilt, ob nach den objektiven Umständen die Absicht besteht, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Daher kommen vorläufige Bescheide nicht in Betracht.
Im Falle gemischter Tätigkeiten - bspw. Autohandel und daneben Vermietung/Verleih solcher Kraftfahrzeuge, so lange sie nicht verkauft werden können oder sollen (dies etwa bei Vermietung an einen Gesellschafter für Zwecke seiner Arztpraxis oder für private Zwecke des Mitgesellschafters) - ist nach der Verwaltungspraxis (L-RL Pkt. 3.2. Rz 13) zur Unterscheidung von § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 LVO deren Schwerpunkt zu ermitteln.
Im Mittelpunkt steht die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen, Gewinne ... zu erzielen, die grundsätzlich vermutet wird. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Die Gewinnerzielungsabsicht als solche genügt nicht. Sie ist zu vermuten, wenn die Betätigung objektiv gesehen und auf Dauer Gewinne abwirft; sie ist zu verneinen, wenn die Eignung für ein positives Gesamtergebnis fehlt. Geht die Absicht verloren, liegt ab diesem Zeitpunkt unter Umständen schon im Jahr nach dem Anlaufzeitraum Liebhaberei vor. Sie ist periodenübergreifend, nicht auf den Gewinnermittlungszeitraum bezogen zu prüfen. Kurzfristige Verluste oder negative Ergebnisse begründen für sich noch nicht fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Stellt sich die Erfolglosigkeit objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, kann die Betätigung bis zu diesem Zeitpunkt eine Einkunftsquelle sein.
Ziel ist ein positiver Ergebnisüberhang, Kostendeckung reicht nicht aus. Laut Beiser, RdW 12, 235, bilden stille Reserven ein Indiz für das Streben nach dem positiven Totalerfolg. Ein unbedingter Schluss kann daraus wegen der vielfältigen möglichen Gründe für das Vorliegen stiller Reserven nicht gezogen werden, es kommt auf den Einzelfall an.
Objektiv nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht bedeutet nicht das tatsächliche Erwirtschaften eines Gesamterfolges in einem bestimmten Zeitraum, sondern die objektive Eignung dazu. Objektive Ertragfähigkeit der Betätigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 LVO. Die Rechtsprechung versteht unter einem absehbaren Zeitraum zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges eine Zeitspanne, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen üblichen Relation steht und die übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes.
Bei der Ermittlung eines Gesamtgewinnes sind theoretische Übergangsgewinne im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dem Ergebnis zuzurechnen, wenn sich kein Gesamtgewinn ergibt. Veräußerungs-, Aufgabe- und Liquidationsgewinne (bzw. Verluste) sind nach Rechtsprechung und der dieser folgenden Verwaltungspraxis (L-RL, Pkt. 3.4.2. Rz 32) in die Berechnung dann miteinzubeziehen, wenn die Betätigung auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinne nachweislich ausgerichtet oder die Veräußerung des Betriebes konkret beabsichtigt war bzw. tatsächlich stattgefunden hat. Ergibt sich nach dem adaptierten steuerlichen Ergebnis kein Gesamtgewinn, sind theoretische Veräußerungs- und Aufgabegewinne nur relevant, wenn der Steuerpflichtige konkrete Maßnahmen zu deren Realisierung oder zur Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes gesetzt hat bzw. die Umsetzung derartiger Maßnahmen geplant ist. Stille Reserven sind auch dann miteinzubeziehen, wenn die Bewirtschaftungsart auf die Aufdeckung stiller Reserven gerichtet ist (L-RL Pkt. 3.4.2. Rz 33, mit Beispiel).
Dies wird etwa dann angenommen werden dürfen, wenn aus einer dem vollständigen Abverkauf gewidmeten, ab Betriebseröffnung beendeten (Weiter-) Sammlung von zunächst in der Privatsphäre aus Liebhabergründen erworbenen, dann aber insgesamt in den Betrieb eingelegten Oldtimer-Kraftfahrzeugen regelmäßig gerade solche veräußert werden, die einen Erlös über dem Buchwert erbringen, während die restlichen vorhandenen Fahrzeuge erst in den Zustand einer Verkäuflichkeit mit (Roh-) Gewinn gesetzt werden müssen, um sie zum Verkauf anbieten zu können. Auskunft darüber kann im Regelfall die Entwicklung des Anlageverzeichnisses mit den Angaben von Einkaufspreis (Einlagewert) und Veräußerungserlös je Fahrzeug geben.
Laut bisheriger, ab 2012 aufgegebener, Verwaltungspraxis führte der Wechsel einer zunächst (etwa: im Anlaufzeitraum) steuerlich anerkannten Betätigung als Einkunftsquelle zu einem Liebhabereibetrieb zur Betriebsaufgabe.
Ab 2012 wandelt sich eine trotz objektiv fehlender Gesamtgewinneignung fortgeführte Betätigung in eine Liebhabereibetätigung. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bleiben nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Wandels bestehenden Verhältnisse mit dem bisherigen Betrieb verbunden (Beispiele für nachhängiges Betriebsvermögen in L-RL Pkt. 3.34.2. Rz 34), stille Reserven bleiben weiterhin steuerhängig. Die Änderung der rechtlichen Qualifikation löst damit im Anwendungsbereich der L-RL keine sofortige Berücksichtigung stiller Reserven aus der Betriebsaufgabe mehr aus.
Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen in den ersten drei Kalenderjahren (Wirtschaftsjahren, Rumpfwirtschaftsjahren) ab Beginn der Tätigkeit (Betriebseröffnung) jedenfalls Einkünfte vor, längstens in den ersten fünf Perioden ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen vor der Erzielung von Einnahmen. Die nachfolgende Kriterienprüfung oder das Erkennen des Nichtvorliegens einer Einkunftsquelle ändert daran nichts. Ruht die Betätigung im Anlaufzeitraum, wird dessen Frist gehemmt (etwa: Firmengründung und Einlage von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in den Betrieb knapp vor dem 31.12., Marktauftritt erst im Folgejahr).
Ist nach den Umständen des Falles damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, steht kein Anlaufzeitraum zu.
Tritt jedoch bloß ein erhoffter Gewinn oder eine erwartete Umsatzsteigerung nicht ein, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme einer Beendigung der Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes, und der Anlaufzeitraum steht wiederum zu.
Im Rahmen der Kriterienprüfung (§ 2 Abs. 1 LVO) nach Ablauf des Anlaufzeitraumes liegt das Hauptaugenmerk auf der bis zum jeweiligen Kalenderjahr eingetretenen Entwicklung, nicht auf den nachfolgenden Jahren. Bis zur objektiven Feststellung, dass die Betätigung niemals Erfolg bringend ist, bleibt sie Einkunftsquelle. Eine Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann später in Erscheinung tretenden objektiven Umständen zukommen (siehe das Kriterium strukturverbessernder Maßnahmen wie: späterer Wegfall einer Leistungsvergütung für den Arbeitsgesellschafter, Vermietung und Verleih noch nicht gewinnbringend verkäuflicher Handelsware).
Der Anlaufzeitraum wird in die Beurteilung miteinbezogen; geprüft wird jedes Kriterium für sich, doch ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Den Struktur verbessernden Maßnahmen kommt nach der Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Keine Liebhaberei liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn nicht einmal der Versuch einer Kriterienprüfung unternommen wird, etwa weil die Abgabenbehörde die Betätigung - rechtsirrtümlich - unter den Betätigungstypus des § 1 Abs. 2 LVO subsumiert.
Kann die Betätigung an Hand der bereits bekannten Umstände noch nicht eindeutig unter § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 LVO eingeordnet werden, so sind vorläufige Bescheide zu erlassen.
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste: Nach der Rechtsprechung besteht keine Gewinnerzielungsabsicht, wenn einzelne Kosten höher als die Umsätze sind. Gleichbleibende oder steigende Verluste bei fallenden Umsätzen können ein Indiz für Liebhaberei darstellen. Das Auftreten von Verlusten in mehreren Jahren reicht für sich allein noch nicht aus, fehlendes Gewinnstreben anzunehmen; zumal dann nicht, wenn sich der Betrieb im Aufbau befindet, Kunden im speziellen Warensegment erst durch einen entsprechenden Auftritt im Internet (zB beim Handel mit Liebhaberfahrzeugen wie Oldtimern) zu finden sind und die Handelsware vor dem Verkaufsangebot umfangreich bearbeitet werden muss. Bei Beurteilung der negativen Ergebnisse ist auch die Art ihres Zustandekommens (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen.
- Ursache der Verluste in Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betätigungen: Jahresergebnisse von neu eröffneten Betrieben lassen sich zumal in der Anfangsphase mit Jahresergebnissen langjährig geführter Betriebe derselben Branche, wo ein etablierter Kundenkreis bedient wird, nicht seriös vergleichen. Begnügt sich ein Unternehmen mit der Bewirtschaftung (Handel, Verleih und Vermietung) eines eng definierten, auf speziell interessierte Kunden zugeschnittenen Warenangebotes (zB Oldtimer-Fahrzeuge mit Liebhaberwert), setzt es dafür weder nennenswertes Personal noch entsprechende Zeit ein (wenn etwa der die Richtung vorgebende Gesellschafter im Hauptberuf zeitlich gebunden ist und seine das einzige Personal darstellende geschäftsführende Gattin über keine Erfahrung mit professionellen Marktauftritten verfügt, diese erst mühsam fremd zugekauft werden müssen), so wird dies als eine mitentscheidende Verlustursache dann anzusehen sein, wenn sich die Verluste über die mehrjährige Anfangsphase hinaus fortsetzen. Persönliche Motive für die Aufrechterhaltung des Betriebes, überhöhter Fremdkapitaleinsatz sind geeignet, das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht zu indizieren.
- Marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist gegeben, wenn es die gegenständliche Branche samt Kundenkreis tatsächlich gibt; sind dies Liebhaber von bestimmten Luxusgütern wie Oldtimer-Fahrzeugen, so entfaltet sich der Markt auf spezifisch etablierten Ebenen: Bei Sammler-Treffen, Messen, Börsen und Schau-Veranstaltungen, oftmals über Landesgrenzen hinweg. Der diesbezügliche Geschäftsverkehr wird zumeist über moderne Medien (Online-Plattformen) und nicht auf herkömmlichen Schienen (Standorte mit ständigen Schauräumen und Geschäftslokale mit fixen Öffnungszeiten) abgewickelt.
- Marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der Preisgestaltung liegt vor, wenn sich die verlangten Preise innerhalb der Bandbreiten bewegen, die in Fachzeitschriften laufend publiziert werden, und tatsächlich erzielbar sind.
- Art und Ausmaß der strukturverbessernden Maßnahmen sind von besonderer Bedeutung. Darunter sind solche Schritte zu verstehen, die bessere Abläufe im Betrieb fördern und Kosten dauerhaft verringern, und solche, die dem Betrieb neue branchenverwandte Geschäftsfelder eröffnen, wie etwa der Gewinn bringende Verleih von bestimmten Fahrzeugen für öffentliche Veranstaltungen oder Filmproduktionen.
Die Maßnahmen müssen nicht tatsächlich zum Erfolg führen bzw. objektiv geeignet sein, Gewinne abzuwerfen, sondern nur der Art nach dazu bestimmt sein, die Ertragslage zu verbessern. Die Ernsthaftigkeit solcher Aktivitäten ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg zu prüfen.
Anders ist vorzugehen, wenn fest steht, dass eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LV vorliegt.
Ob dies der Fall ist, muss vorweg untersucht und beantwortet werden.
§ 1 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 LVO beziehen sich auf Tätigkeiten, die typischerweise durch eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung motiviert sind. Schon der Gebrauch dieses Begriffs schließt davon Tätigkeiten aus, die in Form eines neu eröffneten Betriebes nur deshalb ausgeübt werden, um in Abkehr von einer früheren Neigungstätigkeit, wie Sammeln von Kunst- und anderen Liebhabergegenständen, die angesammelten Liebhaberobjekte möglichst Weise mit Gewinn zu veräußern.
Wenn die LVO unter Z.1 die "Bewirtschaftung" von Wirtschaftsgütern anspricht, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (Sportgeräte und Sporteinrichtungen, Luxusgüter), so ist damit nach Ansicht des BFG die Fortführung solcher Liebhaberbetätigungen, nicht aber deren planmäßige, je nach den Möglichkeiten des Einzelfalles rasch oder längerfristig abgewickelte Beendigung (Aufgabe) gemeint. Eine solche Abwicklung kann freilich im Privatbereich stattfinden und wird dort - von Spekulationsergebnissen abgesehen - ohne entsprechend nachhaltiges ernsthaftes Bemühen kaum jemals Periodengewinne, geschweige denn einen Gesamtgewinn abwerfen. Wird aber auf Grund des Umfanges und der Einseitigkeit des angesammelten Privatvermögens an Kunst-, Freizeit- oder Sportgegenständen eine "dilettantische" Abverkaufs-Aktion zum unmöglichen Unterfangen, dann kann die Entscheidung, die Sammlung für einen Gewinn bringenden Verkauf an eine Vielzahl einschlägiger Interessenten sachkundig aufzubereiten und zweckdienlich anzubieten, als betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar sein. Dies wird man aus Sicht und zu Beginn der unternehmerischen Entscheidung aber wohl nur dann bejahen dürfen, wenn die Expertise des Sammlers und die Qualität seiner Sammlungsgegenstände einen Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes versprechen, mag sich dieses Versprechen im mehrjährigen Zeitablauf auch nicht bestätigen. Die Eröffnung eines solchen Betriebes und die Dauer seiner Fortführung stehen mit der Vorgeschichte der Sammlung in zeitlicher, nicht aber in motivischer Korrelation: Wurde eine sukzessiv entstandene Sammlung seltener (selten gewordener) gleichartiger Gegenstände im Laufe von mehr als 20 Jahren aufgebaut, kann ihre Gewinn bringende Veräußerung (Abverkauf mit dem Ziel der "Versilberung") seriöser Weise nicht innerhalb von weniger als 8 Jahren gelingen; als absehbarer Zeitraum wird in solchen Fällen eher eine Spanne von 10 bis 12 Jahren anzunehmen sein. Die übliche Rentabilitätsdauer eines bestimmten Verkehrskreises ist noch "absehbar". Bei der Frage nach der Werthaltigkeit von Oldtimern bleibt die von Gesetz und Verwaltungspraxis (auch nach den deutschen AfA- Tabellen) angenommene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Kfz irrelevant. Liebhaberfahrzeuge behalten - oder steigern sogar - ihren (Handels-)Wert, je weiter Baujahr und Erstzulassung zurückliegen. Insofern steckt in gebrauchsfähigen beziehungsweise gebrauchsfähig gemachten Oldtimern ein wachsendes Potential an stillen Reserven, die den erhöhten Arbeits-, Material- und Zeitaufwand für ihre sachgerechte Sanierung (Suche nach und Einbau von Originalteilen) sowie eine längere Dauer bis zum Verkauf mehr als kompensieren und damit auch rechtfertigen können.
Während Unwägbarkeiten (z. B. unvorhersehbare Konkurse, akute schwere Erkrankungen), die ein positives Gesamtergebnis im absehbaren Zeitraum verhindern, bei der Prognoserechnung nicht miteinzubeziehen sind, was aber eine rasche und wirtschaftlich sinnvolle Reaktion voraussetzt, gelten Wertschwankungen und Mindererlöse am Markt auf Grund einer konjunkturell abgeschwächten Nachfrage nach Sammlerstücken zu jenen üblichen Risiken, mit denen ein Unternehmer rechnen muss. Letztere sind daher nicht auszublenden.
Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit der Lebensführung sind unter anderem Luxuswirtschaftsgüter, insbesondere bei Betätigung in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss der Sammelleidenschaft. Dazu gehören Handel, Verleih und entgeltliche Ausstellung von Kunstwerken und Antiquitäten, Handel mit (alten gesammelten) Weinen, wenig ertragreiche Jagd, Vermietung von Oldtimern, Yachten, Privatflugzeugen etc. Diese Zuordnungen werden von der Verwaltungspraxis (LRL Pkt. 4.2. Rz 74) und wurden vom UFS vertreten (Nachweise bei Laudacher, in: Jakom 2015, § 2 EStG, Rz 265). Die RSpr. des VwGH stellt jeweils auf die Größenordnung ab, in der die Betätigung entfaltet wird: Anzahl der gehandelten Umlaufgüter, Intensität der Vertriebsbemühungen, Größe des Betriebes (Nachweise ebenda). Ob der auf Basis einer früher privat aufgebauten Oldtimer-Sammlung später zwecks Abverkaufes geführte Gebrauchtwagenhandel der Liebhabereiannahme des § 1 Abs. 2 LVO anheimfällt (und davon allenfalls durch Widerlegung befreit werden kann), ist bislang noch nicht mit Beschwerde vor den VwGH getragen worden. Per analogiam ist jedoch aus den vorliegenden Judikaten der Schluss zu ziehen, dass die Bewirtschaftung von 100 Oldtimern im Gebrauchtwagenhandel samt begleitender Zwischennutzung durch Verleih und Vermietung in typisierender Betrachtungsweise dem Betätigungstyp des § 1 Abs. 1 LVO unterfällt, mit den oben beschriebenen Konsequenzen für eine Beurteilung als Einkunftsquelle oder Liebhaberei, und - wenn Gewinnerzielungsabsicht bei Betriebseröffnung bestanden hat - unter Zuerkennung eines Anlaufzeitraumes von bis zu fünf Wirtschaftsjahren.
2. Verfahrenswiederaufnahme § 303 BAO
(im Weiteren nur: WA)
Wird eine Betätigung, nachdem sie vorerst in endgültigen Bescheiden als Einkunftsquelle Anerkennung gefunden hat, im Gefolge einer Außenprüfung nach WA der Verfahren nunmehr als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 BAO eingestuft und ihr so die steuerliche Anerkennung versagt, so ist - noch unabhängig von der Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage - das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu prüfen. Das Gesetz normiert
2.1. den Neuerungstatbestand:
"§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann (... oder) von Amts wegen wiederaufgenommene werden, wenn
a) ...
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind
c) ...
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
2.1.1. Tatsachen sind u. a.
- nähere Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens (zur Kriterien-Prüfung s. weiter oben) oder
- Hervorkommen von Rechtsirrtümern.
Keine WA-Gründe sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung ... eigenständig von der Abgabenbehörde gewonnen werden (Ritz, BAO5, § 303 Rz 23).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (RSpr zitiert bei Ritz, aaO, Rz 24).
2.1.2. Beweismittel sind etwa Urkunden (Verträge, Rechnungen) und Aufzeichnungen (zB Anlagenverzeichnisse, Listen der in das Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter sowie deren Bewertung im Einlagezeitpunkt).
2.1.3. Neu Hervorkommen im jeweiligen Verfahren ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, sind sie keine WA-Gründe (RSpr zitiert bei Ritz, aaO, Rz 31).
2.1.4. Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus, ist aber unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen.
2.1.5 An den Beweis eines Wiederaufnahmegrundes - an das Erwiesen-Sein von Tatsachen, die als WA-Gründe in Betracht kommen - sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Es ist aber nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines WA-Grundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte WA durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (Rechtsprechungshinweise bei Ritz, BAO5, § 303 Rz 35).
Entscheidungswesentlichkeit
WA-Gründe sind nach dem eindeutigen Inhalt der Norm nur
entscheidungswesentliche
Sachverhaltselemente, nämlich solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind.
Erwägungen
Der Beschwerde ist es gelungen, das Fehlen von zur Wiederaufnahme geeigneten (spruchrelevanten) neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuzeigen. Dem Finanzamt ist es nicht gelungen, die herangezogenen Tatsachen mit einer zutreffenden Einstufung der Betätigung der Bf. nach § 1 Abs. 2 L-VO zu verbinden.
Daher war der Beschwerde, soweit sie die Verfahrenswiederaufnahme und den Feststellungsbescheid für 2008 bekämpft, Folge zu geben. Soweit sie die neuen Sachbescheide 2004 bis 2007 bekämpft, war sie als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Erkenntnis zu lösende Frage, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind, die die Abgabenbehörde zu einer Verfahrenswiederaufnahme berechtigten, stellt als Aufgabe der Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sodass Unzulässigkeit der Revision an den VwGH auszusprechen war.
Wien, am 3. Oktober 2016
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
OldtimerhandelÜberführung einer Sammlung in das BetriebsvermögenAufgabe der Sammlertätigkeit vor BetriebseröffnungSubjektives GewinnstrebenAnlaufzeitraumNeuhervorkommen von TatsachenÄnderung der rechtlichen Beurteilung durch die AbgabenbehördeWiederaufnahme nach erklärungsgemäßen endgültigen Bescheiden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103271/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103271.2010
- Stammnummer
- 112117
- Gültig
- 03.10.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF