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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100084/2013

Aufhebung gemäß §299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100084/2013vom 02.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der in den Jahren 2007 bis 2009 erzielte Gesamtverlust (nach Korrektur durch die Bp) von € 21.177,86 ein Vielfaches der erzielten Provisionseinnahmen betragen hat und auch im 1. Halbjahr 2010 keine Veränderung in Richtung Ertragssteigerung bzw. Kostenreduktion ersichtlich war, laut Provisionsabrechnungen die durchschnittliche monatliche Basisprovision im Jahr 2008 lediglich € 142,- und im Jahr 2009 nur € 96,-, sowie die Leistungsprovision einschließlich der Geschäftspartner bzw. Gruppenmitglieder im Jahr 2008 durchschnittl. € 93,-/Monat und im Jahr 2009 € 100,-/Monat betragen hat, und durchschnittlich Provisionen für drei Geschäftspartner in Kategorie 6% - 9% Leistungsbonus abgerechnet wurden, wobei fallweise ein neuer Partner hinzugekommen, dafür andere wieder wegfallen sind und somit im vorliegenden Zeitraum keine nennenswerte Steigerung in der Anwerbung von Geschäftspartnern zu verzeichnen war. Der Bf. bestreitet eine Vielzahl der für den Anlaufzeitraum getroffenen Feststellungen der Prüferin nicht, so etwa die Höhe der Provisionseinnahmen und dass diese Einnahmen nicht einmal zur Deckung der Reisekosten und der AfA für das Kfz ausreichten. Auch erhebt er keine Einwendungen gegen die Anzahl der Geschäftspartner und der von ihnen erreichten Prozentstufen. Zumal der Bf. begehrt, seine Kriterienprüfung – vermutlich jene des Antrages - zu überprüfen, wird auf die einzelnen Einwendungen bei den nachfolgend angeführten Kriterien eingegangen: Zu „Ausmaß und Entwicklung der Verluste“: Im Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO setzt der Bf. zu diesem Kriterium die für ihn zweifellos günstigeren „Verluste lt. Bp“ an. Auf der anderen Seite führt er zum gleichen Punkt dort den – aus betragsmäßiger Sicht wiederum für ihn günstigeren - „Umsatz lt. Erklärung“ an. Mit dieser Vorgangsweise vermag der Bf. eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen und für sein Begehren nichts zu gewinnen. Zwar sind die Einnahmen laut Bp der Jahre 2007 auf 2008 gestiegen und die Verluste von 2007 auf 2008 gesunken, was grundsätzlich ein Indiz in Richtung Einkunftsquelle ist, doch sind von 2008 auf 2009 die Einnahmen gesunken und die Verluste angestiegen, was wiederum in Richtung Liebhaberei geht. Ein anhaltender Aufwärtstrend war also nicht zu verzeichnen. Aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2006, 2006/15/0018, vermag der Bf. beim vorliegenden Sachverhalt nichts zu gewinnen. Hier sind die Provisionseinnahmen aus der A-Tätigkeit gegenüber jenen aus dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt betragsmäßig „bescheiden“, in allen Jahren übersteigen die Verluste die Einnahmen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß und waren die Kfz- und Reisekosten durch die Einnahmen nicht gedeckt. Zudem war in dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt der Zeitaufwand für die hauptberufliche Tätigkeit mit nur 20 Wochenstunden bedeutend geringer als im hier vorliegenden, die Beschwerdeführerin des zitierten Falles verfügte über ein deutlich höheres Zeitpotential. Die vom Bf. geschilderten Geschehnisse stellte das Finanzamt nicht in Abrede, konnte aber aus ihnen keine Rechtswidrigkeit ableiten. Zu den „Ursachen der Verluste“: Die auch nach Ansicht des Bf. bestehende bloß nebenberufliche Tätigkeit des vollzeitbeschäftigten Finanzbeamten und die hohe AfA ürs Kfz - zumindest bis 2011 - waren auch für das Finanzamt entscheidungsrelevante Facetten. Der vom Bf. 2009 einer höheren Einnahmenerzielung entgegen stehende - rein privat verursachte und nicht als etwas Unvorhergesehenes zu wertende - Umbau des Privathauses spricht bei einem ohnehin schon sehr eingeschränktem zeitlichen Potential für die nebenberufliche Tätigkeit gegen die vom Bf. behauptete Gewinnerzielungsabsicht. Für 2010 führte der Bf. die Erkrankung der Schwiegermutter ins Treffen, schilderte aber für das dritte bzw. vierte Quartal einen neuen Beginn bzw. Aufwärtstrend. Zum „marktgerechten Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen“: Vorauszuschicken ist, dass der Bf. den Inhalt der Vereinbarungen mit den Firmen A, B und C im Verfahren vor dem BFG nicht bekannt gegeben hat, weil er die maßgeblichen Geschäftsbedingungen nicht vorlegte. Der Bf. nennt nun den Ankauf weiterer Produkte für den Direktvertrieb, gemeint damit die Produkte der Firmen B und C, als Kriterium für ein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen. Laut Bf. lagen bei B und C andere Voraussetzungen vor, so gaben diese Firmen nur Preisempfehlungen ab, zudem waren die jeweiligen Handelsspannen der Höhe nach andere. Allein schon aufgrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen sind auch nach Ansicht des BFG verschiedene „Beurteilungseinheiten“ gegeben bzw. ist die Tätigkeit bei A eine eigene Beurteilungseinheit. Es mag sein, dass der Bf. Produkte der Firmen B und C neben A vertreiben durfte. Dass er die Produkte von B und C unter dem Namen von A hätte vertreiben dürfen, hat der Bf. nicht behauptet. In der separaten Betrachtung von A ist daher nach Ansicht des BFG keine Rechtswidrigkeit gelegen. Angemerkt wird noch, dass das Finanzamt die Einnahmen und dazugehörige Ausgaben von B und C ermittelt und die Verluste als Anlaufverluste im Jahr 2009 gewährt hat. Die ab 2009 ausgeübte Tätigkeit für die Firmen B und C kann daher für die Tätigkeit bei A nicht als „Marktanpassung“ angesehen werden und hat - wie der Bf. selbst ausführte - ihm Zeit des ohnehin für nebenberufliche Tätigkeiten schon sehr kleinen Zeitpolsters abverlangt. Eine Rechtswidrigkeit kann daher nicht darin erblickt werden, dass das Finanzamt dieses Kriterium nicht in Richtung Einkunftsquelle gehend wertete. Zum „marktgerechten Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung“: Das bloß pauschal gehaltene Vorbringen, dass auch der Spar-Markt an Preise gebunden wäre und es daher Aktionen gebe, vermag das Gebunden-Sein des Bf. an die von A vorgegebenen Preise nicht in Abrede zu stellen. Die von ihm pauschal behauptete Möglichkeit eines marktgerechten Verhaltens hat er nicht näher konkretisiert und durch Unterlagen belegt. Demzufolge kann auch aus der vom Finanzamt angenommenen Preisbindung keine Rechtswidrigkeit des Inhalts abgeleitet werden. Zu "Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen": Der Bf. gibt an, keinen Schulungsaufwand mehr zu haben, ab 2011 seien zudem die Schulungen nicht mehr in Ort1 . Er habe ab 2010 aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsausmaßes im Hauptberuf auf 80% mehr Zeit. Die AfA sinke aufgrund der Anschaffung eines neuen Kfz im Jahr 2011. Wenn der Bf. - wie oben festgehalten – gerade im 3. und 4. Quartal 2010 durch gute Einnahmen und Akquirieren von Personal sogar bis ins Frühjahr 2011, sowie durch niedrigere Kfz-Kosten und Reisespesen und einem aufgrund der Stundenreduktion im Hauptberuf größeren Zeitpolster für nebenberufliche Tätigkeiten einen Aufschwung erlebt haben müsste, so ist nicht verständlich, warum er dann „den Feststellungen der Bp folgend“ die Tätigkeit als A-Vermittler von sich aus ab 2011 als Liebhaberei behandelte. Dass er für die Jahre bis 2015 keine Ausgaben mehr bekannt gab, bereits ab 2011 kaum noch an Schulungen oder Treffen teilnahm, lässt vielmehr den Schluss zu, dass er sich nur mehr in eingeschränktem bzw. in dem für die Deckung des Eigenbedarfs erforderlichen Ausmaß mit A Geschäftsbeziehungen hatte. Für das BFG war auch nicht die Höhe der bis 2015 erzielten Einnahmen aus A nachvollziehbar, bezüglich der der Bf. nur auf die Beilagen zur Vorhaltsbeantwortung verwies, ohne dass aber diese eine entsprechende Aufstellung enthielten. Geht man davon aus, dass der Bf. bis Ende 2010 und 2011 den ihm größtmöglichen Einsatz für seine nebenberufliche Tätigkeit als A-Vertreter gegeben hat, so war aber bei der bis dahin vorliegenden Konstellation die Erzielung eines Gewinnes nicht möglich. Der Bf. hat auch keinerlei Anhaltspunkte gegeben, die eine andere Ansicht eröffnet hätten. Angemerkt wird, dass der Bf. - so in der Vorhaltsbeantwortung des BFG - innerhalb von fünf Jahren in die 21%-ige Stufe kommen wollte, er hat aber z. B. nicht dargetan, wie und in welchen Schritten und mit welcher Anzahl von Mitgliedern dies in den einzelnen Jahren erfolgen sollte. 2011 war aber bereits das vierte Jahr der Betätigung, doch finden sich keine Ansätze, die einen zur Auffassung kommen ließen, dass der Bf. in die Nähe seines behaupteten Zieles rücken hätte können. Ein Blick in die ersten Angaben des Bf. zu seiner Tätigkeit als A-Vermittler zeigt, dass seine Angaben in dem am 30.08.2007 beim Finanzamt eingelangten Fragebogen - Umsatz für 2007 und 2008 von „unter € 30.000,00“ - wohl sehr weitläufig gefasst waren. Seine (fehlenden) Angaben zum Gewinn der ersten beiden Jahre sprechen nicht für einen zu Beginn der Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichteten Plan. Mag der Bf. grundsätzlich die Gewinnerzielung gewollt haben, so dürfte den Erstangaben zufolge kein hinreichend konkretisierter Plan, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Ausgaben, vorhanden gewesen sein. Bezüglich der Divergenzen in der Berechnung der Platin- bzw. Diamantstufe ist festzuhalten, dass sich für die 176 Mitglieder à € 113,00 in etwa der gleich Umsatz ergibt wie bei 42 Mitgliedern à € 500,00. Angesichts der seitens des Bf. unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Prüferin - „ ... durchschnittlich werden Provisionen für 3 Geschäftspartner in Kategorie 6% - 9% Leistungsbonus abgerechnet, wobei fallweise ein neuer Partner hinzukommt, dafür andere wieder wegfallen und somit im vorliegenden Zeitraum keine nennenswerte Steigerung in der Anwerbung von Geschäftspartnern verzeichnet werden konnte. “- bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Berechnungen der Parteien. Fazit ist, dass der Bf. mit drei Geschäftspartnern in der Kategorie 6 bis 9% Leistungsbonus allein schon noch sehr weit von den im Marketingplan für die 21%-Stufe geforderten Voraussetzungen entfernt war. Was die (im Verfahren vor dem BFG) genannten Hindernisse der Einnahmenerzielung anlangt, wie der Einzug der Schwiegermutter ins Altersheim im Jahr 2012, der Tod der Schwiegereltern im Jahr 2014 sowie die eigene Herzerkrankung mit monatelangem Krankenstand, so betreffen diese die Jahre 2012 bis 2014, in denen der Bf. selbst von Liebhaberei ausging. Wenn auch die Prüferin in den angefochtenen Bescheiden keine „formelle“, tabellarische Kriterienprüfung durchführte, so ist sie inhaltlich letztendlich auf die einzelnen Punkte der Kriterienprüfung eingegangen. Die vom Bf. zu den zuvor genannten Kriterien festgehaltenen Ausführungen vermögen nach Ansicht des BFG eine Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Einkommensteuer- und der davon abgeleiteten Anspruchszinsenbescheide nicht aufzuzeigen. Mit seinen teilweise pauschal gehaltenen Vorbringen vermochte der Bf. die von der Prüferin aufgezeigten „Verhältnisse des Einzelfalles“, denen das Finanzamt folgte, nicht zu entkräften. Was die begehrte Spende anlangt, so fehlte der belegmäßige Nachweis im Zeitpunkt der Prüfung und wurde dieser auch im Antrag auf Aufhebung oder dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren nicht beigebracht. Das BFG teilt daher die Ansicht des Finanzamtes im Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO, wonach keine Rechtswidrigkeit des Inhalts der zuvor erlassenen Bescheide zu erblicken war. Nach all dem Gesagten erfolgte daher die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 zu Recht. B. Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der Anspruchszinsenbescheide 2007 und 2008: Der Bf. hat keine Einwendungen gegen die Berechnung der Anspruchszinsen erhoben, sondern möchte nur eine auf sein Beschwerdebegehren im Einkommensteuerverfahren gestützte Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide 2007 und 2008. Zumal bezüglich der Einkommensteuer keine Änderung eintritt, ist auch das diesbezügliche Begehren betreffend Anspruchszinsen abzuweisen. Die Abweisung hat aber jedenfalls zu erfolgen, weil gemäß § 252 BAO Anspruchszinsenbescheide abgeleitet vom jeweiligen Einkommensteuerbescheid ergehen und im Falle einer (teilweisen)Stattgabe der Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid der jeweilige Anspruchszinsenbescheid nicht im Rechtsmittelverfahren „angepasst“, sondern ein „neuer“ Anspruchszinsenbescheid erlassen würde. Der Antrag auf Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide 2007 und 2008 war daher als unbegründet abzuweisen. C. Un/Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wenngleich es zur Frage der Nicht/gewährung von Anlaufverlusten bereits Judikatur gibt, so sind jedoch die Fälle derart einzelfallbezogen, sodass im gegenständlichen Fall die Revision bezüglich der Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 für zulässig erklärt wird. Da die Anspruchsbescheide von den Einkommensteuerbescheiden abgeleitete Bescheide sind und eine „selbstständige“ Anfechtung des Inhalts der Anspruchszinsenbescheide nicht erfolgte, ist mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 die Revision unzulässig.     Klagenfurt am Wörthersee, am 2. September 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100084/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100084.2013
Stammnummer
106736
Gültig
02.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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