Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101160/2010
Liebhaberei bei einem Reisevermittler
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101160/2010vom 14.10.2015Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vor der Liebhabereibeurteilung ist zu prüfen, ob die erklärten Verluste bereits im Voraus durch entsprechende Korrekturen (zB Ausscheiden von nicht abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 EStG 1988) zu vermindern oder zu beseitigen gewesen wären.
Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anlaufzeitraumes vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden (Kriterienprüfung). Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz zu Steuernummer 123/aa6 vom 5. Mai 2010, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 und Einkommensteuer 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008, sowie vom 18. Oktober 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 und 26. Jänner 2012 betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 5. Mai 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5. Mai 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Mai 2010, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 verfügt wurde, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5. Mai 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Mai 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Mai 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Mai 2010 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 5. Mai 2010 wird wie folgt abgeändert und die Einkommensteuer 2008 endgültig festgesetzt:
| Einkommen 2008
| -362,19 Euro
| Kapitalertragsteuer
| -2,56 Euro
| Einkommensteuer 2008
| -2,56 Euro
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 18. Oktober 2010 wird wie folgt abgeändert und die Einkommensteuer 2009 endgültig festgesetzt:
| Einkommen 2009
| -60,00 Euro
| Einkommensteuer 2009
| 0,00 Euro
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26. Jänner 2012 wird wie folgt abgeändert und die Einkommensteuer 2010 endgültig festgesetzt:
| Einkommen 2010
| -60,00 Euro
| Einkommensteuer 2010
| 0,00 Euro
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt und Parteienvorbringen:
Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 5. 5. 2006, RV/0096-L/06 betreffend die Einkommensteuer 1997-2001 verwiesen.
Strittig war die Frage, ob die Kosten von Studienreisen des Beschwerdeführers (Bf.) in den Jahren 1997 bis 2001 als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Der Beschwerdeführer (Bf) vertrat die Rechtsansicht, die in diesen Jahren durchgeführten Reisen hätten der Vorbereitung auf das nachfolgend angestrebte Gewerbe (Reiseveranstaltertätigkeit und Reisebüro) gedient. Da ab 2002 die erforderlichen Berechtigungen vorgelegen hätten und der Bf auch versucht habe, Veranstaltungen zu organisieren, müssten die Kosten als Vorlaufkosten anerkannt werden.
Die Finanzverwaltung ging von einer § 1 Abs. 2 LVO-Tätigkeit aus und nahm an, dass in einem absehbaren Zeitraum kein Gesamtgewinn aus dieser Tätigkeit zu erwarten war (die Tätigkeit wurde 2004 bereits eingestellt).
Der UFS ging nach Würdigung aller bekannten Fakten und Aussagen davon aus, dass sich der Entschluss Einkünfte aus einer Reiseveranstaltertätigkeit oder aus dem Betrieb eines Reisebüros zu erzielen, im Zeitraum 1997 bis 2001 nicht anhand objektiver Umstände feststellen lässt.
Der Bf. behauptet nun in den Jahren 2002 bis 2004 die Tätigkeit eines Reiseveranstalters, welche er mit 31. 8. 2004 wieder eingestellt hätte, ausgeübt zu haben. Die noch bestehende Reisebürogewerbeberechtigung hätte der Bf. anschließend verpachten wollen. Überdies hätte er seine freistehende Garage für einen PKW auf der Liegenschaft Ort , Gasse aa vermietet.
1.1. Zu den Einkommensteuerfestsetzungen für 2002 bis 2010
1.1.1. Einkommensteuer (ESt) 2002
Am 2. 10. 2002 stellte der Bf den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer (KESt) für Zinsen des Jahres 2002. Darin führte er gutgeschriebene Zinsen in Höhe von 265,21 Euro an. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer hätte 66,30 Euro betragen. Weiters war in der Erklärung angekreuzt, dass der Bf außer den angeführten Zinsen keine weiteren Einkünfte bezogen hätte.
Am 06.12.2006 erging der ESt-Bescheid 2002. Das Einkommen des Bf iHv 205,21 Euro wurde wie folgt ermittelt:
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endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
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265,21 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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205,21 €
Die ESt wurde mit -66,30 Euro festgesetzt.
Am 10. 1. 2007 erhob der Bf. Berufung gegen den ESt-Bescheid 2002. Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung des Anlaufverlustes aus Gewerbebetrieb (Reiseveranstaltertätigkeit) und des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung seiner Garage.
Am 5. 2. 2007 erging ein Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde, indem der Bf. aufgefordert wurde, eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Verluste nachzureichen. Der Bf. reichte am 8. 2. 2007 eine Einkommensteuererklärung für 2002 samt Erläuterungen nach. Seine Verluste aus dem Gewerbebetrieb (Reiseveranstalter) würden 8.691,00 Euro betragen. Zu den Betriebsausgaben führte der Bf aus, dass er einige Studienreisen aufgrund seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter unternommen hätte:
Jordanienrundreise von 31.03.2002 bis 7.04.2002 um 1.558,00 Euro
Spanienaufenthalt von 21.04.2002 bis 05.05.2002 um 1.927,00 Euro: dabei eine Woche Kastilien und Andalusien Rundreisen und eine Woche Badeanschlussaufenthalt in Torremolinos mit Ausflug nach Gibraltar. Die weitere Reiseplanung im Rahmen seiner Reiseveranstaltertätigkeit habe er aufgrund der Terrorschläge unterlassen.
Badeaufenthalt in Sousse/Tunesien mit zwei tägigem Ausflug in die Stein-, Sand- und Salzwüste von 08.09.2002 bis 15.09.2002 um 743,00 Euro.
Dem Bf seien Kurskosten in Gesamthöhe von 3.176,41 Euro als Betriebsausgaben anzurechnen. Diese Kurskosten würden den dreiwöchigen Vorbereitungskurs für die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe und den einwöchigen Kurs „Basic tarif and manual ticketing“ umfassen. Darüber hinaus seien diesbezügliche Prüfungsgebühren, Skripten-, Fahrt-, Taggeld- und Nächtigungskosten in Gesamthöhe von 437,24 Euro zu berücksichtigen. Es seien auch noch kleinere Aufwendungen für Büromaterial, Kopien, Fax, Porto und steuerbegünstigte Spenden in Gesamthöhe von 849,70 Euro hinzuzuzählen. In steuerlicher Hinsicht würden zu berücksichtigende Anlaufaufwendungen für die ab 2003 ausgeübte Reiseveranstaltertätigkeit vorliegen. 2002 sei das erste Jahr der betrieblichen Betätigung und der Verlust von -8.691,00 Euro sei als vortragsfähiger Verlust zu berücksichtigen.
Für 2002 würde sich überdies ein Verlust iHv 180,00 Euro aus der Vermietung und Verpachtung seiner Garage ergeben. Die KESt sei ihm bereits unter der Steuernummer gutgeschrieben worden.
Am 08.03.2007 erging eine Berufungsvorentscheidung mit der die Einkommensteuer für das Jahr 2002 vorläufig mit -66,30 Euro festgesetzt wurde. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-8.691,00 €
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endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
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265,21 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-8.665,79 €
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 die Einkommensteuer für 2002 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
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265,21 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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205,21 €
Die ESt wurde mit -66,30 Euro (unverändert) festgesetzt.
1.1.2. Einkommensteuer 2003
In der ESt-Erklärung 2003 gab der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Reiseveranstaltertätigkeit) und Vermietung und Verpachtung (Garage) an. Er habe im Jahr 2003 eine Italienrundreise mit Badeanschluss geplant, die allerdings nicht stattgefunden habe, da er keine geeignete italienische Partneragentur finden konnte. Der Bf. habe auch eine Brasilienrundreise geplant, die aber von keinem Kunden gebucht worden sei. Seine einzige Einnahmequelle in diesem Jahr sei eine Jungunternehmerförderung des Landes Oö iHv 920,00 Euro. Demgegenüber würden Betriebsausgaben iHv 7.049,00 Euro entgegenstehen. Die größeren Ausgaben seien die Reisebüroversicherung, Unternehmerpflichtversicherung, Bankzinsen und –spesen, Telefon und geringfügige Wirtschaftsgüter. Es ergäbe sich 2003 somit ein Verlust iHv 6.129,00 Euro. Für die Jahre 1997-2001 habe der Bf jeweils Anlaufverlust zu seiner Reiseveranstaltertätigkeit erklärt. Nach seiner Ansicht liege bei der Reiseveranstaltertätigkeit eine Betätigung gemäß § 1 Abs.1 LVO vor. Gemäß § 1 Abs.2 LVO lägen innerhalb der ersten 5 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor. Da es sich beim Jahr 2003 um das 6. erklärte Verlustjahr handle, lägen in diesem Jahr steuerlich unbeachtliche Liebhabereieinkünfte vor. Aus diesem Grund unterbleibe auch die Ausfüllung der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für betriebliche Einkünfte.
Weiters gab der Bf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Die Miete für die Garage habe 22,50 Euro monatlich (jährlich 270,00 Euro) betragen. Da die Afa mit 3% von 15.000 geschätzten Anschaffungs- u. Herstellungskosten berechnet würde, betrage diese aa0,00 Euro. Es ergäbe sich somit ein Verlust von 180,00 Euro, der sich aus dem nachbarschaftlichen Mietverhältnis gründe.
Da auf Dauer gesehen keine Einnahmenüberschüsse zu erzielen seien, lägen steuerlich unbeachtliche Liebhabereieinkünfte vor. Aus diesem Grund unterbleibe auch die Ausfüllung der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Am 11.01.2006 erging der ESt-Bescheid 2003, bei dem von einem Einkommen des Bf iHv -60,00 Euro ausgegangen und die ESt mit 0,00 Euro festgesetzt wurde. Das Einkommen wurde wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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0,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-60,00 €
Am 22. 8. 2006 beantragte der Bf. die "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (4) BAO" und dabei die Verluste aus Gewerbetrieb zu berücksichtigen. Bei der Begründung verwies er auf die ESt-Erklärung 2003. Die dort ausgewiesenen Verluste seien bisher nicht berücksichtigt worden, weil es sich nach damaliger Rechtsansicht um das sechste Verlustjahr gehandelt hätte. Laut Berufungsentscheidung für die Jahre 1997-2001 liege aber für diese Jahre keine betriebliche Betätigung vor. Somit lägen auch keine Verluste vor, weil die Betätigung dem Finanzamt nicht zeitgerecht mitgeteilt worden wäre. Auf Grund der Rechtsansicht der Berufungsbehörde beginne die betriebliche Tätigkeit erst mit 2002. 2003 sei somit erst das 2. Verlustjahr und die Verluste somit steuerlich zu berücksichtigen. Es liege ein Anlassfall gemäß § 303 Abs.1 lit. c BAO vor, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.4 BAO führe.
Mit Bescheid vom 6. 12. 2006 wurde das Verfahren in Bezug auf den ESt-Bescheid 2003 wiederaufgenommen und ein gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid erlassen. Das Einkommen wurde wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-6.129,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-180,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-6.369,00 €
Die ESt wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.
Im Zuge der Betriebsprüfung führte der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. 1. 2010 aus, die Einnahmen- Ausgabenrechnungen für 2003 u. 2004 seien neu erstellt worden, weil sie bisher infolge Zeitdruck nur in Form einer oberflächlichen Aufaddition der Ausgabebelege existiert hätten. Nach der berichtigten Verlustermittlung sei im Jahr 2003 ein Verlust in Höhe von 7.916,23 Euro auf Grund der Reisebürotätigkeit angefallen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 die Einkommensteuer für 2003 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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0,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-60,00 €
1.1.3. Einkommensteuer 2004
In der ESt-Erklärung 2004 gab der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Reiseveranstaltertätigkeit) und Vermietung und Verpachtung (Garage) an. 2004 habe er eine Spanienrundreise mit Badeanschlussmöglichkeit geplant, die allerdings wegen der Terroranschläge in Madrid nichts wurde. Sodann habe er versucht die 2003 geplante Italienrundreise mit Badeanschlussmöglichkeit doch noch durchzuführen, habe aufgrund der nicht kooperationsfähigen italienischen Partneragenturen, welche ständig seine vorgeschlagenen Reiseprogramme ändern wollten, darauf verzichtet. Als letztes habe er eine religiöse Wanderung unter dem Titel " XXX " geplant, es habe sich aber niemand dafür interessiert. Da es nach eineinhalb jähriger Reiseveranstaltertätigkeit zu keiner Reise gekommen sei, habe der Bf. diese mit 31. 8. 2004 eingestellt. Die Reisebürogewerbeberechtigung bestehe noch und er versuche diese durch Verpachtung zu nutzen. Seine einzige Einnahme 2004 sei eine Rückvergütung des Mitgliedsbeitrags 2003 der Interessensgemeinschaft von Pauschalreiseveranstaltern iHv 44,00 Euro. Dem stehen Betriebsausgaben iHv 8.113,00 Euro gegenüber, welche sich aus Reisen, Reiseinseraten, Unternehmerpflichtversicherungen, Bankzinsen u. –spesen ergäben. Der Gesamtverlust betrage 8.069,00 Euro. Für die Jahre 1997-2001 habe der Bf. jeweils Anlaufverluste zu der Reiseveranstaltertätigkeit erklärt. Nach Ansicht des Bf. liege bei seiner Reiseveranstaltertätigkeit eine Betätigung gemäß § 1 Abs.1 LVO vor. Beim Jahr 2004 handle es sich um das 7. erklärte Verlustjahr.
Weiters gab der Bf. Einkünfte iHv -180,00 Euro aus Vermietung und Verpachtung an. In Bezug auf die Begründung wurde auf die Ausführungen zum Jahr 2003 verwiesen.
Am 11.01.2006 erging der ESt-Bescheid 2004, bei dem von einem Einkommen des Bf. iHv -60,00 Euro ausgegangen und die ESt mit 0,00 Euro festgesetzt wurde. Das Einkommen wurde wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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0,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-60,00 €
Am 22. 8. 2006 beantragte der Bf. die "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (4) BAO" und dabei die Verluste aus Gewerbetrieb zu berücksichtigen. Bei der Begründung verwies er auf die ESt-Erklärung 2004. Die dort ausgewiesenen Verluste seien bisher nicht berücksichtigt worden, weil es sich nach damaliger Rechtsansicht um das siebente Verlustjahr gehandelt hätte. Laut Berufungsentscheidung für die Jahre 1997-2001 liege aber für diese Jahre keine betriebliche Betätigung vor. Somit lägen auch keine Verluste vor, weil die Betätigung dem Finanzamt nicht zeitgerecht mitgeteilt worden wäre. Auf Grund der Rechtsansicht der Berufungsbehörde beginne die betriebliche Tätigkeit erst mit 2002. 2004 sei somit erst das dritte Verlustjahr und die Verluste somit steuerlich zu berücksichtigen. Es liege ein Anlassfall gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO vor, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO führe.
Mit Bescheid vom 6. 12. 2006 wurde das Verfahren in Bezug auf den ESt-Bescheid 2003 wiederaufgenommen und das Einkommen wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-8.309,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-180,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-8.309,00 €
Die ESt wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.
Im Zuge der Betriebsprüfung führte der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. 1. 2010 aus, die Einnahmen- Ausgabenrechnungen für 2003 u. 2004 seien neu erstellt worden, weil sie bisher infolge Zeitdruck nur in Form einer oberflächlichen Aufaddition der Ausgabebelege existiert hätten. Nach der berichtigten Verlustermittlung sei im Jahr 2004 ein Verlust in Höhe von 8.132,15 Euro auf Grund der Reisebürotätigkeit angefallen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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0,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-60,00 €
Die ESt wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.
1.1.4. Einkommensteuer 2005
In der ESt-Erklärung für 2005 gab der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Reiseveranstaltertätigkeit) und Vermietung und Verpachtung (Garage) an. 2005 habe der Bf. sich mit der Verpachtung der Reisebürogewerbeberechtigung beschäftigt, wobei er zwei Zeitungsinserate aufgegeben habe, die aber keine Interessenten gebracht haben. Da der Bf. auch 2005 eine Reisebürogewerbeberechtigung besitze, liege ein Reisebürogewerbebetrieb vor. Der Gesamtverlust 2005 betrug 4.311,24 Euro und setze sich aus Betriebsausgaben, Zinsen und jährliche Aufwendungen und Reise- und Fahrtspesen zusammen. Nach der Berufungsentscheidung für die Jahre 1997- 2002 liege in diesen Jahren eine nicht betrieblich veranlasste Reisetätigkeit vor. Somit beginne die betriebliche Tätigkeit 2002 mit Anlaufaufwendungen aus Reisebürokursbesuchen und -prüfungen. Gemäß § 1 Abs. 2 LVO seien innerhalb der ersten fünf Jahre die Verluste zu berücksichtigen, was in seinem Fall bis einschließlich 2006 wäre. Da die Betriebseröffnung 2003 gewesen sei, sei der durch Einnahmen-, Ausgabenrechnung ermittelte Verlust für das Jahr 2005 als Sonderausgabe vortragsfähig.
Weiters gab der Bf. Einkünfte iHv -127,80 Euro aus Vermietung und Verpachtung seiner Garage an. Der restliche Sachverhalt und die rechtliche Würdigung haben sich gegenüber dem Jahr 2003 nicht geändert, weshalb auf die Ausführungen zu 2003 verwiesen wird.
Am 24.07.2006 erging der ESt-Bescheid 2005, bei dem von einem Einkommen des Bf. iHv -60,00 Euro ausgegangen und die ESt mit 0,00 Euro festgesetzt wurde. Das Einkommen wurde wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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0,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-60,00 €
Am 22.08.2006 erhob der Bf. Berufung gegen den ESt-Bescheid 2005 vom 24.07.2006. Er beantragte die Anerkennung des erklärten Verlustes aus Gewerbebetrieb und verwies auf die Begründung seiner Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997-2001. 1997 sei es um Anlaufaufwendungen aus Studienreisen gegangen, 2005 gehe es um Aufwendungen auf Grund der bestehenden Gewerbeberechtigung (=Pflichtversicherungsbeiträge) und um Aufwendungen auf Grund der bisherigen betrieblichen Tätigkeit (=Bankzinsen). Die betriebliche Tätigkeit 2005 sei darauf ausgerichtet, die Reisebürogewerbeberechtigung zu verpachten, um eine positive Einkunftsquelle zu schaffen. Es könne daher von keiner Liebhabereibetätigung gesprochen werden.
Am 06.12.2006 erging eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO mit der die Einkommensteuer für das Jahr 2005 vorläufig mit 0,00 Euro festgesetzt wurde. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-4.311,24 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-127,80 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-4.499,04 €
Die ESt wurde mit 0,00 Euro (unverändert) festgesetzt.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 die Einkommensteuer für 2005 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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0,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-60,00 €
1.1.5. Einkommensteuer 2006
In der ESt-Erklärung 2006 gab der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Reisebürotätigkeit) und Vermietung und Verpachtung (Garage) an. 2006 sei er weiterhin mit der Verpachtung der Reisebürogewerbeberechtigung beschäftigt gewesen, habe aber trotz zahlreicher Inserate in Zeitungen keinen Erfolg erzielt. Nach zwei Jahren erfolgloser Suche hätte er diese mit 31. 12. 2006 zurückgelegt. 2006 liege ein Gesamtverlust iHv 4.686,16 Euro vor, der sich aus Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, Betriebsausgaben und kleinen Betriebseinnahmen ergebe. Es liege aufgrund seiner Suche und Beschäftigung auch 2006 ein Reisebürogewerbebetrieb vor. Bis einschließlich 2004 liege ein Reiseveranstaltungsbetrieb vor, dessen Verluste steuerlich zu berücksichtigen seien. Es sei ein Betrieb gemäß § 1 Abs.1 LVO vorgelegen, bei dem Einkünfteerzielung anzunehmen sei. Die Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich gemäß § 2 (1) LVO aus folgenden Umständen:
Das Ausmaß der durchschnittlichen jährlichen Verluste sei mit ca. € 7.500 relativ gering.
Die Ursache für die Verluste liege darin, dass Kunden nicht bereit waren, von den alteingesessenen Reiseveranstaltungsunternehmen auf seinen Betrieb überzuwechseln.
Er habe sich bezüglich angebotene Leistungen und Preisgestaltung marktgerecht verhalten.
Er habe strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt, indem er den Reiseveranstaltungsbetrieb 2004 eingestellt und ab 2005 einen Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetrieb betrieben habe, wodurch sich der durchschnittliche jährliche Verlust auf ca. 4.500 Euro vermindert habe.
Bezüglich seiner Betriebszuordnung gemäß § 1 Abs.1 LVO verweise er auf seine Ausführungen und vorgelegten Reiseprogramme zu den ESt-Berufungen 1997- 2001. Für 2002-2004 würden vortragsfähige Verluste vorliegen.
2005 und 2006 liege ein Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetrieb vor, bei dem es sich zweifelsfrei um einen Betrieb gemäß § 1 Abs.1 LVO handle und bei dem daher Einkünfteerzielung anzunehmen sei. Die Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich gemäß § 2 Abs. 1 LVO aus folgenden Umständen:
Das Ausmaß der durchschnittlichen jährlichen Verluste sei mit ca. 4.500 Euro relativ gering. Die Ursache für die Verluste sei darin zu erblicken, dass es ihm nicht gelungen sei, die Reisebürogewerbeberechtigung zu verpachten oder sich an einem Reisebürobetrieb als Gesellschafter zu beteiligen.
Da die betrieblichen Verluste bei Einnahmen-Ausgabenrechnern in den ersten drei Jahren nach Betriebsbeginn vortragsfähig seien, stellen die Verluste aus 2002-2006 vortragsfähige Verluste dar.
Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung seiner Garage betrage 152,40 Euro.
Es gebe keinen Übergangsgewinn, da keine Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen. Der Veräußerungsgewinn ergebe sich aus dem gemeinen Wert von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die zum 31.12.2006 ins Privatvermögen entnommen wurden. Sonstige Vermögenswerte seien nicht vorhanden.
Am 18.09.2007 erging ein vorläufiger ESt-Bescheid 2006. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-4.686,16 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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-152,40 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-4.838,56 €
Die ESt wurde mit 0,00 Euro (unverändert) festgesetzt.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 die Einkommensteuer für 2006 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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0,00 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
-60,00 €
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Einkommen
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-60,00 €
1.1.6. Einkommensteuer 2007
In der ESt-Erklärung 2007 gab der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ehemalige Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit und Ausstellungsberater), aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitssuche) sowie aus Kapitalvermögen an und machte offene Verlustabzüge der Vorjahre geltend.
Der Verlust des Gewerbebetriebs ergebe sich im Wesentlichen aus Bankzinsen und –spesen für das Betriebsbankkonto und betrage 2.946,22 Euro. Auf diesem Konto sei von 2003 bis Ende 2006 eine Bankschuld von ca. 40.000 Euro entstanden. Diese Schuld sei immer weitergelaufen, da der Bf. keine Möglichkeiten zur Rückzahlung gehabt habe. Das Betriebsbankkonto sei zuletzt im Betriebsvermögen des Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetriebes gewesen und somit gemäß § 32 Z 2 EStG als Einkünfte zu berücksichtigen.
2007 stellte das dritte Jahr nach Beginn der Tätigkeit mit 2005 dar und die erklärten Verluste seien als Anlaufverluste gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG vortragsfähig und zu berücksichtigen.
Von 20. 9. 2007 bis 19. 11. 2007 habe er als Ausstellungsberater im Rahmen eines freien Dienstvertrages gearbeitet und diese wegen schlechter Verdienste wieder eingestellt. Der Übergangsgewinn anlässlich der Betriebsaufgabe ergebe sich aus einer Honorarforderung iHv 274,50 Euro und einer Telefonkostenverbindlichkeit von 16,83 Euro. Ein Veräußerungsgewinn sei nicht angefallen.
2007 habe er als Arbeitssuchender Aufwendungen für Bewerbungen iHv 386,14 Euro getätigt, welche gemäß § 16 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Bei den Kapitalerträgen handle es sich um nachträglich gutgeschriebene und ausbezahlte Sparbuchzinsen. Die Sparbücher seien bereits vor einigen Jahren aufgelöst worden, da das Guthaben behoben war.
Da die betrieblichen Verluste bei Einnahmen-Ausgabenrechnern aus den ersten drei Jahren nach Betriebsbeginn vortragsfähig seien, stellten die Verluste aus dem Reiseveranstaltungsbetrieb für 2005 und 2006 vortragsfähige Verluste dar. Der Bf. machte Verluste aus Vorjahren (2002-2006) iHv 31.801,19 Euro geltend.
Die belangte Behörde hat abweichend von der Abgabenerklärung neben den erklärten Einkünften aus der Tätigkeit als Ausstellungsberater auch die Mitteilung nach § 109a EStG 1988 der J-GmbH berücksichtigt, wonach der Bf. ein Honorar von 533 Euro erhalten hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung der Betriebsprüfung im Jahr 2010 die Einkommensteuer für 2007 mit -137,34 Euro festgesetzt. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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186,59 €
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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-386,14 €
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endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
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549,36 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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0,00 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
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-11,00 €
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außergewöhnliche Belastungen
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-243,00 €
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Einkommen
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35,81 €
1.1.7. Einkommensteuer 2008
In der ESt-Erklärung 2008 machte der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Schriftsteller), aus Gewerbebetrieb (ehemalige Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit), nichtselbständige Arbeit (Arbeitssuche), aus Vermietung und Verpachtung (Garage) und offene Verlustabzüge aus den Vorjahren geltend.
Seit Anfang 2008 sei der Bf als Schriftsteller tätig und arbeite an seinem Buch „ Titel “. Der Verlust iHv 268,34 Euro sei abzugsfähig.
Der Verlust des Gewerbebetriebes iHv 3.066,76 Euro ergebe sich wie 2007 im Wesentlichen aus Bankzinsen und –spesen des Betriebsbankkontos.
Bei den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung der Garage sei er zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um Liebhaberei handle und somit unbeachtlich sei.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitssuche) iHv 312,42 Euro seien ebenfalls als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Bf. machte Verluste aus Vorjahren (2002-2007) in Gesamthöhe von 34.755,41 Euro geltend.
In Bezug auf die genauen Begründungen wird auf die Ausführungen zum Jahr 2007 verwiesen, da diese inhaltlich ident sind.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 die Einkommensteuer für 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit -2,56 Euro festgesetzt. Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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-268,34 €
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
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-312,42 €
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endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
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10,23 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-630,53 €
Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der BP verwiesen. In Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung am 26.04.2010 wurde ausgeführt: "da das Bestehen/Umfang der Abgabepflicht für 2008 noch ungewiss sei (negative Einkünfte als Schriftsteller), werde das Jahr 2008 vorläufig veranlagt".
1.1.8. Einkommensteuer 2009
In der ESt-Erklärung 2009 machte der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Schriftsteller), aus Gewerbebetrieb (ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit), aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitssuche), aus Vermietung und Verpachtung (Garage) und offene Verlustabzüge der Vorjahre geltend. In Bezug auf die genauen Ausführungen wird auf die Ausführungen zum Jahr 2007 verwiesen, da diese inhaltlich ident sind. Die Verluste aus seiner Schriftstellertätigkeit würden 593,98 Euro und die Verluste aus Gewerbebetrieb 1.415,73 Euro betragen. Lediglich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien 2009 keine Werbungskosten entstanden, da er keine Bewerbungen mehr geschrieben habe. Der Bf. machte Verluste aus Vorjahren (2002-2008) in Gesamthöhe von 38.090,51 Euro geltend.
Am 18.10.2010 erging der angefochtene ESt-Bescheid 2009 mit dem die ESt vorläufig mit 0,00 Euro festgesetzt wurde.
Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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-593,98 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-653,98 €
Zur Begründung wurde auf die Begründung der Vorjahre, insbesondere auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26. 4. 2010 verwiesen.
1.1.9. Einkommensteuer 2010
In der ESt-Erklärung 2010 machte der Bf Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Schriftsteller), aus Gewerbebetrieb (ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit) und offene Verlustabzüge der Vorjahre geltend. In Bezug auf die genauen Ausführungen wird auf die Ausführungen zum Jahr 2007 verwiesen, da diese inhaltlich ident sind. Die Verluste aus seiner Schriftstellertätigkeit würden 750,01 Euro, die Verluste aus Gewerbebetrieb 846,24 Euro betragen.
Der Bf. machte Verluste aus Vorjahren (2002-2009) in Gesamthöhe von 40.100,22 Euro geltend.
Am 26.01.2012 erging der angefochtene ESt-Bescheid 2010 mit dem die ESt vorläufig mit 0,00 Euro festgesetzt wurde.
Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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-750,01 €
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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-810,01 €
Zur Begründung wurde auf die Begründung der Vorjahre, insbesondere auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.04.2010, verwiesen.
1.2. Betriebsprüfung (BP)
Im Jahr 2010 fand betreffend die Einkommensteuer 2002 bis 2008 eine BP statt. Im Zuge dieser BP wurden die bisher vorläufigen Bescheide 2002, 2003, 2005 und 2006 durch endgültige Bescheide ersetzt. Für Jahr 2004 wurde eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und die Einkommensteuer neu festgesetzt. Für das Jahr 2007 und 2008 wurden eine Erstveranlagungen durchgeführt, wobei für das Jahr 2008 eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer erfolgte.
1.2.1. Feststellungen der BP
Der Abgabenpflichtige hätte im Jahr 1996 den Entschluss gefasst, Einkünfte aus einer Reiseveranstaltungstätigkeit zu erzielen (lt. mündlicher Verhandlung vor dem UFS vom 4.5.2006). Für die Jahre 1997- 2001 sei es strittig gewesen, ob die in diesen Jahren durchgeführten Reisen der Vorbereitung auf das nachfolgend angestrebte Gewerbe (Reiseveranstaltungstätigkeit und Reisebüro) gedient haben. Da lt. Abgabepflichtigen ab 2002 die erforderlichen Berechtigungen vorgelegen hätten und der Abgabenpflichtige auch versucht habe Veranstaltungen zu organisieren, müssten die Kosten als Vorlaufkosten berücksichtigt werden.
Im Rahmen der UFS-Entscheidung GZ RV/0096-L/06 hätte der UFS dahingehend entschieden, dass die Vorlaufkosten steuerlich nicht anerkannt werden, da die für das Deutlichmachen des inneren Entschlusses zur Einkünfteerzielung notwendigen Umstände im strittigen Zeitraum 1997 bis 2001 nicht gegeben seien.
Offen sei aber für die nachfolgenden Jahre die Frage geblieben, ob ab 2002 eine steuerlich unbeachtliche Tätigkeit (Liebhabereitätigkeit) vorliegt.
Ab 2003 wurden folgende Verluste gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht:
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Gewerbebetrieb:
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2002
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2003
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2004
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Umsätze:
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0,00
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0,00
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0,00
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Verluste bisher:
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-8.691,00
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-6.129,00
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-8.069,00
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Gewerbebetr.:
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2005
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2006
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2007
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2008
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Umsätze:
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0,00
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0,00
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0,00
|
0,00
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Verluste bisher:
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-4.311,24
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-4.686,16
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-2.956,68
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-3.066,76
Im Oktober bzw. November 2002 wurde sowohl der W. -Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung im Reisegewerbe als auch der A. -Ticketgrundkurs abgelegt. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes wurde am 12. Dezember 2002 ausgestellt und das Gewerbe und 4. März 2003 angemeldet. Am 9. Mai 2003 war eine Kundengeldversicherung noch nicht abgeschlossen. Erst am 19. August 2003 wurde der Abgabenpflichtige ins Veranstaltungsverzeichnis des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingetragen.
Die Reisebürotätigkeit wurde am 31. August 2004 wieder eingestellt. Für die Jahre 2005 ff wurden lt. Auskunft des Abgabepflichtigen (Begleitschreiben zu Est-Erklärungen 2005 und 2006) weitere Verluste aus Gewerbebetrieb geltend gemacht, da er die Reisebürogewerbeberechtigung weiterhin besessen habe und eine Verpachtung dieser Reisebürogewerbeberechtigung beabsichtigt habe.
Strittig sei im vorliegenden Falle, ob ab 2002 eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung (und damit eine Anerkennung von Anlaufverlusten gegeben ist) oder eine Betätigung mit Liebhabereivermutung (keine Anlaufverluste) vorliegt.
Zu diesem Zweck wurde ein umfangreiches Vorhalteverfahren mit dem Abgabepflichtigen geführt, der seitens der Abgabenbehörde ersucht wurde, die vollständigen Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen, Reiseveranstaltungsprogramme und die Korrespondenz mit den verschiedenen Reiseveranstaltern vorzulegen.
Es ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen folgender unstrittiger Sachverhalt:
Am 20. 12. 2003 wurde ein Reiseprogramm für eine Brasilienrundreise, am 9. Juli 2004 ein Programm zur Führung " XXX " und am 16. 4. 2003 eine Reiseprogramm für eine Italienrundreise erstellt. Weiters wurde in diesem Zeitraum an einer Spanienrundreise gearbeitet, die jedoch wegen eines Terroranschlages in Madrid nicht weiter verfolgt wurde.
Die o.a. Brasilienreise wurde unter folgendem Briefkopf angeboten: " Bf Reisen Plz Ort Gasse aa; Tel. xxx . Der Kundenkontakt findet nur telefonisch oder schriftlich statt. Meine fixen telefonischen Anwesenheitszeiten sind mit Ausnahme an Feiertagen: Montag: 10-12h Mittwoch u. Freitag jeweils von 15-18 Uhr. Sie können mir auch auf dem Telefonanrufbeantworter Montag bis Freitag von 9- 18 h mit Ausnahme an Feiertagen eine Nachricht hinterlassen". Eine E-mail-Adresse bzw. eine Homepage gab es nicht. Der Preis für diese Reise wurde mit EUR 2.536,-- angegeben. Der Reisepreis war zwei Wochen vor Abflug nach Brasilien mittels Postnachnahme und gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu bezahlen.
Die Italienrundreise gelangte überhaupt nicht zur Ausschreibung.
Die Führung "XXX" wurde durch zwei Zeitungsannoncen dargestellt.
Externe Räumlichkeiten für den Betrieb des Reisebüros gab es nicht, die Tätigkeit des Abgabepflichtigen wurde vielmehr im privaten Wohnungsverband ausgeübt.
Bei den o.a. Reisen kam es zu keinen Buchungsinteressenten bzw. nachfolgenden Umsätzen.
1.2.2. Rechtsansicht der Würdigung der BP:
Bei Subsumtion des angeführten Sachverhaltes unter die Liebhabereiverordnung ergebe sich, dass auch der Abgabenpflichtige zwar eine nach an sich typisch erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Reisebüro) ausgeübt hat, die jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbswirtschaftlich ausgeübt wurde. Die Tätigkeit sei in so geringem Umfang ausgeübt worden, dass sie bei abstrakter Betrachtung den Charakter einer Freizeitbeschäftigung hat, sodass sie im vorliegenden konkreten Einzelfall typisch der Lebensführung zuzurechnen sei.
Das Angebot hätte von vornherein einen größeren Teilnehmerkreis ausgeschlossen, da der Abgabenpflichtige überhaupt nur 8 h pro Woche für ausschließlich telefonische Anfragen von potentiellen Kunden zur Verfügung stand. Ein persönlicher Kundenkontakt sei damit von vornherein ausgeschlossen gewesen. Eine eigene Homepage hätte es überhaupt nicht gegeben, wo sich potentielle Kunden über Reisen hätten informieren können. Desweitern sei bei der Brasilienreise eine äußerst unübliche Zahlungsweise (Postanweisung) gewählt worden, die einen potentiellen Teilnehmerkreis von vornherein verkleinert hätte.
Daneben lasse auch die spezifische Art der Ausübung des Reisebüros im eigenen Wohnungsverband sowie das Anbieten von insgesamt nur drei Reisen innerhalb eines Jahres den Schluss zu, dass das Reisebüro auf nur einen äußerst geringen Umfang ausgerichtet war.
Auch nach Überprüfung und Schlussfolgerung aus der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2002- 2004 könne kein anderer Schluss gezogen werden:
Zum einen seien überwiegend Länder bereist worden, die nachfolgend nicht angeboten wurden (zB Jordanien und Tunesien 2002, Portugal 2003), zum anderen wurde sogar nach Aufgabe des Reisebüros im August 2004 ein Badeaufenthalt von 16.-26. September 2004 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Diese Umstände ließen ebenfalls den Schluss zu, dass bei der vorliegenden Betätigung bei abstrakter Betrachtung eher der Chrakter einer Freizeitbeschäftigung im Vordergrund steht.
Die Ausübung der Tätigkeit des Abgabepflichtigen ist daher unter Art. 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren (Betätigung mit Liebhabereivermutung). Die Verluste von 2002 - 2007 seien daher steuerlich unbeachtlich; die ersten Jahre könnten auch nicht als Anlaufverluste (2002-2004) qualifiziert werden. Auch der Versuch der Verpachtung der Reisebürogewerbeberechtigung im Jahr 2005 und 2006 stehe der Liebhabereibeurteilung nicht entgegen. Ob Tätigkeiten mehrere Betriebe oder einen einheitlichen Betrieb (mit Teilbetriebsbereichen) begründen, sei nach objektiven Grundsätzen iSd Verkehrsauffassung zu beurteilen (VwGH 22.11.1995, 94/15/0154). Dabei sei auf das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebsbereichen abzustellen. Lt. Ansicht des Finanzamtes wurde bei der versuchten Verpachtung der Reisebürogewerbeberechtigung kein neuer Betrieb gegründet, sondern die versuchte Verpachtung stellte eine bloße Abschlusstätigkeit zur bisherigen Reisebürotätigkeit dar.
Da ertragsteuerlich wegen der Einstufung als steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit auch niemals ein Betrieb bestanden hat, kann auch keine Betriebsaufgabe vorliegen.
Nachträgliche Betriebsausgaben (wie zB. der Abzug von Schuldzinsen im Jahr 2007 und 2008) seien daher ebenfalls nicht möglich.
1.3. Vorbringen des Beschwerdeführers:
1.3.1. Beschwerde betreffend die ESt 2002 bis 2008
Am 4. 6. 2010 erhob der Bf. Berufung bezüglich der ESt-Bescheide 2002-2008. Die Berufung richtet sich gegen die
Nichtberücksichtigung der vor BP veranlagten bzw. erklärten Verluste aus dem Reiseveranstaltungsbetrieb und dem Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetrieb für die Jahre 2002-2003 und 2005 -2008.
Unbegründete Veranlagung der Einkünfte aus Ausstellungsberatertätigkeit im Jahr 2007 mit 186,59 Euro anstatt mit saldiert -87,91 laut Erklärung
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für das Jahr 2004.
Der Bf. habe als Unternehmer Gestaltungsfreiheit und dafür trage er auch das Unternehmerrisiko. Für die Ausübung seiner Tätigkeit habe der Bf. in seinem eigenen Wohnhaus einen eigenen, nur betrieblich genutzten Büroraum. Die Reiseveranstaltertätigkeit habe der Bf. erwerbstypisch ausüben müssen, da er keine anderen Einkunftsquellen hatte. Nach der Ansicht des Bf. gehe seine Beschäftigung als Reiseveranstalter weit über eine Freizeitbeschäftigung hinaus und stelle keinen geringen Umfang dar. Er sei gereist, habe Reiseprogramme erstellt, viele Fragen abgeklärt, Broschüren studiert, Vorbereitungslehrgänge besucht, die Gewerbeberechtigung am 04.03.2003 von der BH XY erhalten, den Antrag auf Förderung nach dem Bildungskonto für Jungunternehmer beim Amt der oö Landesregierung gestellt, die Neugründerbestätigung von der WKO Oö erhalten, eine Kundengeldversicherung abgeschlossen, die Reiseveranstalterregistrierung beim BMWA getätigt, betriebliche Anschaffungen und Reparatur- bzw. Renovierungsarbeiten getätigt, etc. Überdies habe der Bf ganztägigen Telefondienst geleistet und sei in seinem Büroraum anzutreffen gewesen. Er habe keine Homepage, da viele Leute nicht mit Computern umgehen können und alle Informationen sich sowieso in den Inseraten feststellen lassen konnten. Die Zahlung mittels Postanweisung sei keine unübliche Zahlungsweise. Bei der Bereisung von Ländern, die nicht angeboten worden sind, handle es sich nicht um Freizeitbeschäftigung, da es gewichtige Gründe gab, die Reisen nicht zu veranstalten, z.B. Terrorwarnungen in Spanien. Zur Nichtausschreibung der Italienrundreise sei es nur gekommen, da die Partneragenturen für den Bf. ungeeignet waren. Für eine Brasilienreise habe er drei österreichweite Inserate aufgegeben. Für die Brasilienreise haben schätzungsweise 20 Personen das Reiseprogramm angefordert, dennoch habe die Reise keiner gebucht.
Seine Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit sei erfolglos geblieben, da sich niemand für die Verpachtung seiner Reisebürogewerbeberechtigung interessiert hätte. Dabei handle es sich um einen eigenen Betrieb. Bei der Reisebürogewerbeberechtigungsverwertung handle es sich nicht um ein Wirtschaftsgut, weshalb die Einstufung als Liebhabereibetrieb gemäß § 1 Abs.2 LVO rechtswidrig sei. Es liege eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vor, deren Verluste gemäß § 1 Abs.1 LVO steuerlich zu berücksichtigen seien.
Da es sich beim Reiseveranstaltungs- u. Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetrieb nicht um Liebhabereitätigkeiten handle, seien die nachträglichen Betriebsausgaben der Jahre 2007 und 2008 in Form von Schuldzinsen zu berücksichtigen. Beide Betätigungen seien keine Liebhabereibetriebe nach der LVO, da der Bf. keine anderen Erwerbseinkünfte und auch für die Zukunft keine anderen Erwerbseinkünfte in Aussicht gehabt habe und somit ein starkes Bestreben danach gehabt habe, Gewinne zu erzielen um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Die Betriebsdauer beider Betriebe umfasse nicht mehr als drei Jahre, weshalb es sich um Betriebe gemäß § 1 Abs.1 LVO handle. Gemäß § 1 Abs.2 LVO seien die Verluste aus den beiden Betrieben somit steuerlich zu berücksichtigen.
Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für das Jahr 2004 haben keine Wiederaufnahmegründe vorgelegen. Die Verluste seien als geringfügig einzustufen.
Die Berufung wurde am 23. 9. 2010 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt und blieb bis zum 31. 12. 2013 unerledigt.
Am 13. 10. 2010 langte ein ergänzender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch den gesamten Berufungssenat ein. Dies begründete der Bf. damit, dass er keine Möglichkeit gehabt habe diese in einem Vorlageantrag zu stellen, da die belangte Behörde keine Berufungsvorentscheidung erlassen habe.
1.3.2 Beschwerde betreffend die ESt 2009
Am 10.11.2010 erhob der Bf Berufung gegen den ESt-Bescheid 2009 wegen Nichtberücksichtigung der Verluste aus ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit und der Nichtberücksichtigung von offenen Verlustabzügen aus den Vorjahren (2008: -268,34 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller).
Der Bf. begehrte die erklärten Einkünfte zu berücksichtigen und den Verlust, der für das Jahr 2008 veranlagt wurde, als offenen Verlustabzug aus den Vorjahren im Bescheid auszuweisen.
Die Berufung wurde am 6. 12. 2010 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt und blieb bis zum 31. 12. 2013 unerledigt.
Im Anbringen vom 7. 12. 2010 beantragte der Bf. beim UFS die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
1.3.3. Beschwerde betreffend die ESt 2009
Am 23. 2. 2012 erhob der Bf. Berufung gegen den ESt-Bescheid 2010 wegen Nichtberücksichtigung der Verluste aus ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit und der Nichtberücksichtigung von offenen Verlustabzügen aus den Vorjahren (2008: -268,34, 2009: -593,98 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller).
Der Bf. begehrt die erklärten Einkünfte zu berücksichtigen und den Verlust, der für die Jahre 2008 und 2009 veranlagt wurde, als offenen Verlustabzug aus den Vorjahren im Bescheid auszuweisen.
Die Berufung wurde am 6. 3. 2012 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt und blieb bis zum 31. 12. 2013 unerledigt.
Im Anbringen vom 9. 3. 2012 beantragte der Bf. beim UFS die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
1.4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Berufungen gegen die ESt-Bescheide 2002-2008 der Wiederaufnahme 2004 langten am 23. 9. 2010, jene gegen den ESt-Bescheid 2009 am 06.12.2010 und jene gegen den ESt-Bescheid 2010 am 6. 3. 2012 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ein und blieben bis 31.12.2013 unerledigt und gingen an das Bundesfinanzgericht über.
Da im gegenständlichen Verfahren nie geprüft wurde, ob die geltend gemachten Ausgaben im Falle der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit überhaupt abzugsfähig sind und Zweifel an deren Abzugsfähigkeit dem Grunde nach bestanden, erging am 29.06.2015 ein Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, in dem dem Bf. aufgetragen wurde, hinsichtlich der in den Jahren 2002-2010 als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen (verschiedene Reisen, diverse Kursbesuche, Prüfungskosten, Bankzinsen und Spesen, Raumkosten, Versicherungen, Fremdleistungen, Post-/Fax-/Telefonkosten, Fahrtspesen, Abschreibungen auf das Anlagevermögen, etc.) die Richtigkeit der Ausgaben der Höhe und dem Grunde nach, sowie deren betriebliche Veranlassung, binnen drei Wochen durch geeignete Unterlagen zu beweisen.
Am 24. 6. 2015 langte eine Stellungnahme des Bf. beim Bundesfinanzgericht ein. Der Bf. wandte ein, dass bei ihm bereits von 16.03.-12.04.2010 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durchgeführt wurde, bei der seine Betriebseinnahmen und –ausgaben 2002-2008 überprüft worden seien, weshalb er für diesen Zeitraum keine Belege vorlegen werde.
Zu den Belegen für 2009-2010 lege er aus Gründen der Zumutbarkeit und Verwaltungsökonomie Ausgabenbelege ab 35,00 Euro je Ausgabeneinzelposition vor.
Die Afa für seinen Büroraum ergebe sich aus 2% von 7.300 betrieblicher Gebäudeverkehrswert des Gebäudes Gasse aa per 09/2002 und sei jährlich bei den Abschlussbuchungen eingebucht worden. Er verweise auf Punkt 6 des Auskunftsschreibens zur ESt 2013.
1/8 betrieblicher Anteil von den Kohlerechnungen entspreche dem Anteil des Büroraums am Gesamtgebäude.
Dazu legte der Bf. Kopien seiner Bankauszüge (Ausgabensummenkopien, Ausgabeneinzelkopien), eine selbsterstellte Afa-Berechnung 2008-2012, eine Rechnung eines Zweiradfachhandels und Rechnungen eines Lagerhauses in Bezug auf Kohlelieferungen vor.
Am 2. 9. 2015 langte ein Schreiben des Bf. ein, indem er sich entschloss, die mit Beschluss vom 29.06.2015 angeforderten Ausgabenbelege für 2002-2004 doch vorzulegen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Verwaltungsökonomie legte er allerdings nur Ausgabenbelege ab 100 € je Ausgabeneinzelposition vor.
Zu den Reiseaufwendungen führte der Bf. aus, dass diese erforderlich gewesen seien, um vor Ort feststellen zu können, ob und in welchem Ausmaß ein Reiseland bzw. –ort für die Durchführung als Reiseveranstalter in Frage komme und welche Ergänzungen vorgenommen werden müssten. Weiters hätten die Reisen dazu gedient, die Qualität der Reiseleistungen durch die Partneragenturen, die Qualität der Hotels sowie die Qualität des Meeres und der Strandeinrichtungen feststellen zu können.
Der A. Kurs sowie der Vorbereitungskurs hätten dazu gedient, die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe erfolgreich abschließen zu können. Diese sei Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeberechtigung gewesen.
Bei den Versicherungen handle es sich um Pflichtversicherungsbeiträge zur SVA. Die Zahlungen der Beiträge eines Quartals würden in der Vorschreibung der Beiträge des nächsten Quartals aufscheinen.
Bei den Kosten der Afa iHv 146,00 € jährlich seien die Raumkosten für den Büroraum enthalten.
Am 16. 9. 2015 legte der Bf. die angeforderten Ausgabenbelege für die Jahre 2005-2008 vor. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Verwaltungsökonomie legte er lediglich Ausgabenbelege ab 100 € je Ausgabeneinzelposition vor.
Das ehemalige betriebliche Bankschuldkonto sei am 04.03.2008 wegen zeitlichen Ablaufs von der Bank aufgelöst worden, indem die Bankschuld iHv -39.380,00 € auf ein neu begründetes Konto übertragen worden sei. Letzterer Kredit sei ein Abstattungskredit, d.h. es fänden dort nur Kreditrückzahlungen und Bankzinsen und –spesenbelastungen statt.
Die Zahlungen der Pflichtversicherungsbeiträge der SVA würden in der Vorschreibung der Beiträge des jeweils nächsten Quartals aufscheinen.
2. Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
§ 119 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautet:
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101160/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101160.2010
- Stammnummer
- 107640
- Gültig
- 14.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF