Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101160/2010
Liebhaberei bei einem Reisevermittler
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101160/2010vom 14.10.2015Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- 31.12.: Auszugsspesen iHv -0,80 €; Manipulationsgebühr iHv -1,60 €; Zeilenspesen iHv -6,50 €; Abschlussspesen iHv -16,00 €; Rahmenprovision iHv -50,00 €; Sollzinsen iHv -270,30 €
Lediglich bei zwei von fünf vorgelegten Kontoauszügen findet sich ein Auszugsdatum, welche auf das Jahr 2003 datiert sind. Bei den anderen drei Auszügen ist kein Datum bzgl. des Jahres ersichtlich. Weitere Belege bzw. Unterlagen liegen dem Gericht nicht vor. Inwiefern die geltend gemachten Bankzinsen und Spesen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die handschriftlichen Hinweise/Vermerke auf den Kontoauszügen vermögen nicht, eine betriebliche Veranlassung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
3.1.2.3.Raumkosten
In seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2003 machte der Bf Raumkosten iHv 293,70 € geltend.
Auf die rechtliche Würdigung wird auf Punkt 3.1.1.4. bei der ESt 2002 verwiesen. Für die im Jahr 2003 geltend gemachten Raumkosten wurden seitens des Bf keine Unterlagen bezüglich eines Arbeitszimmers im eigenen Haus vorgelegt. Zuletzt wurde er mit Beschluss vom 29.06.2015 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung seiner als Betriebsausgaben gemachten Aufwendungen (darunter auch die Raumkosten) durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bei den vom Bf am 31.08.2015 vorgelegten Unterlagen befinden sich aber keine Belege bzgl. der geltend gemachten Raumkosten. Da dem Verwaltungsgericht nicht glaubhaft dargelegt wurde, dass es sich bei den Raumkosten um rein betrieblich veranlasste Kosten handelt, fallen diese Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d erster Satz EStG 1988..
3.1.2.4. Versicherungen
Der Bf machte in seiner ESt-Erklärung 2003 Aufwendungen für diverse Versicherungen iHv 2.199,47 € geltend. In der Berufung gegen den ESt-Bescheid 2003 führte er aus, dass er eine Versicherung bei der E. Versicherung bezüglich einer Kundengeldversicherung abgeschlossen habe. Zudem hätte er einem Versicherungspool B. beitreten müssen. Weiters führte er die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (=SVA) an. Mit Beschluss vom 29.06.2015 wurde der Bf aufgefordert, die geltend gemachten Ausgaben sowohl der Höhe und dem Grunde nach als auch deren betrieblichen Veranlassung zu beweisen. Am 31.08.2015 legte der Bf dazu vor:
- Kontoauszug für das 2. Quartal 2003 vom April 2003 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (=SVA):
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Buchung
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Lastschriften
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Gutschriften
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Saldovortrag
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0,00
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0,00
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Saldo aus Vorquartalen
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Unfallversicherungsbeitrag
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81,37
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Pensionsversicherungsbeitrag
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352,68
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Krankenversicherungsbeitrag
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191,44
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Vorschreibung 2. Quartal 2003 fällig am 31.05.2003
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-625,49
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Totalsaldo in €
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-625,49
- Kontoauszug für das 3. Quartal 2003 vom Juli 2003 der SVA:
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Buchung
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Lastschriften
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Gutschriften
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Saldovortrag vom 27.04.2003
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625,49
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Einzahlungen/Auszahlungen
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625,49
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Saldo aus Vorquartalen
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0,00
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Unfallversicherungsbeitrag
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264,51
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Pensionsversicherungsbeitrag
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143,58
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Krankenversicherungsbeitrag
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4,41
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Vorschreibung 3. Quartal 2003 fällig am 31.08.2003
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-412,50
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Totalsaldo in €
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-412,50
- Kontoauszug für das 4. Quartal 2003 vom Oktober 2003 der SVA:
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Buchung
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Lastschriften
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Gutschriften
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Saldovortrag vom 26.07.2003
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412,50
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Einzahlungen/Auszahlungen
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412,50
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Saldo aus Vorquartalen
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0,00
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Unfallversicherungsbeitrag
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264,51
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Pensionsversicherungsbeitrag
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143,58
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Krankenversicherungsbeitrag
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57,24
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Vorschreibung 4. Quartal 2003 fällig am 31.05.2003
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-465,33
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Totalsaldo in €
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-465,33
- ein Schreiben des Vereins der Interessensgemeinschaft von Pauschalreiseveranstaltern bzgl. der Prämie für die Mitgliedschaft von 01.07.200-31.12.2003 iHv 151,80 € datiert mit 24.06.2003 inkl. Überweisungsbestätigung und handschriftlichen Anmerkungen
- eine Prämienabrechnung bzgl. Insolvenzversicherung der E (heute: M. ) Reiseversicherungen iHv 606,00 € datiert mit 08.08.2003 inkl. Überweisungsbestätigung
Versicherungsbeiträge, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Der Bf beantragte zum einen, die aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit (Reiseveranstalter) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (infolge SVA) geleisteten Versicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sind entweder Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 oder Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 und bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie im Zusammenhang stehen. Für die Berücksichtigung dieser Beträge als Betriebsausgaben kommt es grundsätzlich darauf an, ob diese Beträge vom Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, zu entrichten sind (vgl. VwGH 21.07.1998, 98/14/0093). Als wesentlich ist es somit anzusehen, dass eine Rechtspflicht zur jeweiligen Versicherung besteht. Sonstige Motive, mögen sie den Abschluss einer Versicherung auch noch so nahe legen, vermögen nicht eine Versicherung zu einer Pflichtversicherung zu machen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2003/08/0096). Die Frage, ob Pflichtversicherungsbeiträge vorliegen ist ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 18.3.1991, 90/14/0265). Zu den Pflichtversicherungsbeiträgen zählen insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Versicherungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Die vom Bf diesbezüglich geleisteten Beiträge sind Pflichtversicherungsbeiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des GSVG (KV und PV) und ASVG (Unfallversicherung).
Überdies begehrten der Bf die entstandenen Kosten für eine Insolvenzversicherung bei der E Reiseversicherung (iHv 606,00 €) und für den Mitgliedsbeitrag im Verein der Interessensgemeinschaft von Pauschalreiseveranstaltern (iHv 151,80 €). In Bezug auf die Insolvenzversicherung bei der E Reiseversicherung ist folgendes festzuhalten: die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter wird durch die Reisebürosicherungsverordnung (RSV) geregelt. Diese regelt die Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen und die Rückreise des Pauschalreisenden im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters. Die Abdeckung des Insolvenzrisikos kann gemäß RSV durch Bankgarantie oder durch Versicherung erfolgen (vgl. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV)). Demnach bestand für den Bf eine zwingende Vorschrift gemäß § 3 Abs. 3 RSV zum Abschluss einer Insolvenzversicherung.
In Bezug auf den Mitgliedsbeitrag des Vereins der Interessensgemeinschaft von Pauschalreiseveranstaltern führte der Bf. aus, dass er diesem Versicherungspool beitreten habe müssen. Eine betriebliche Veranlassung ist nicht n der Hand zu weisen. Die Kosten des Mitgliedsbeitrages iHv 151,80 € wären daher Betriebsausgabe.
Die Kosten für die Pflichtversicherungen (KV, PV, UV), der Insovlenzversicherung und des Mitgliedsbeitrages zum Verein der Interessensgemeinschaft von Pauschalreiseveranstaltern sind vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO in Gesamthöhe von 2.261,12 € als Betriebsausgaben anzuerkennen.
3.1.2.5. Fremdleistungen
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2003 machte der Bf Aufwendungen für Fremdleistungen iHv 414,30 € geltend. Als Beweis für die ihm entstandenen Kosten legte er am 31.08.2015 einen Werkvertrag vom 19.12.2003 zwischen ihm und einem Werbegraphik Designer (seinen Sohn) vor.
Ausgaben für Fremdleistungen sind Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988, wenn ihre betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 138 BAO und betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, § 138 Rz 1). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der Bf eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft, wenn die Abgabenbehörde einzelne Positionen für zweifelhaft hält. Es ist zwar nicht erforderlich, dass ein Abgabepflichtiger die Belege bereits der Einkommensteuererklärung beilegt. Über Aufforderung der Abgabenbehörde muss es ihm jedoch sehr wohl möglich sein, geltend gemachte Betriebsausgaben nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen können laut ständiger Judikatur des VwGH für den Bereich des Steuerrechtes - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen - nur Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten;
2. eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben; und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Dem Bf. wurde mit Beschluss vom 29. 6. 2015 aufgetragen, die Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben der Höhen und dem Grunde nach sowie deren betriebliche Veranlassung durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Im Antwortschreiben vom 22.07.2015 erläuterte der Bf., dass bereits eine BP bei ihm stattgefunden habe und er für den Zeitraum 2002-2008 keine weiteren Belege vorlegen werde. Am 31.08.2015 legte er dann einen Werkvertrag zwischen ihm und seinem Sohn vor und betitelte diesen mit „Fremdleistungen“. Gegenstand des Vertrages war ein Reiseprospekt Brasilien 2003 und eine Inseratenbuchung/-gestaltung Brasilien 2004. Bezüglich eines vereinbarten Honorars befindet sich am oberen Rand des Vertrages eine handschriftliche Notiz: „ENTGELT: Als Honorar wird ein Entgelt von 300 € vereinbart“. Als weitere handschriftliche Ergänzung des Vertrages findet sich am Ende dieses: „9. 300 € am 29.12.2003 dankend erhalten, Bf“. Zudem weicht der Schriftzug der Unterschrift neben der Bestätigung: „300 € am 29.12.2003 dankend erhalten“ von jener, die Werbegraphik-Designer unter dem Vertrag gesetzt wurde, offensichtlich ab. Weiters erfolgte keine konkrete Beschreibung der Leistung (z.B. Angabe des konkreten Arbeitsaufwandes, oder detailliertere Produktbeschreibung). Zudem ist die Abwicklung des Geschäftes wenig glaubwürdig, da bei derartigen Geschäften nach Leistungserbringung mittels Honorarnote abgerechnet wird. In freier Beweiswürdigung geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine reine Gefälligkeitsbestätigung ohne tatsächliche Leistung handelt und daher die Ausgaben nicht anzuerkennen sind.
3.1.2.6. sonstiger Aufwand
Der Bf. machte in seiner ESt-Erklärung 2003 Kosten iHv 412,83 € als „sonstigen Aufwand“ geltend. Am 31.08.2015 legte er dazu eine Überweisungsbestätigung an die Wirtschaftskammer Oberösterreich iHv 190,00 € bezüglich einer Grundumlage 2003 vom 02.06.2003 vor, welche vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO als Betriebsausgabe anzuerkennen wäre.
Für die übrigen „sonstigen Kosten“ wurde kein Nachweis einer betrieblichen Veranlassung erbracht, weshalb von einer Nichtabzugsfähigkeit iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ausgegangen wird.
Die vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO anzuerkennenden Betriebsausgaben aus der Ausübung des Reisebürogewerbes betragen daher für das Jahr 2003 insgesamt 2.aa1,12 € (Versicherungskosten, Grundumlage 2003). Die Einnahmen aus der Jungunternehmerförderung des Landes fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 und sind daher nicht zu berücksichtigen.
3.1.2.7. Vermietung und Verpachtung
Der Bf erklärte in seiner ESt-Erklärung 2003 die Verluste aus Vermietung und Verpachtung iHv 180,00 €.
In Bezug auf die rechtliche und weitere Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.11 verwiesen, da diese ident sind. Nach den Feststellungen der BP vom 26. 4. 2010, die vom Bf. nicht bestritten wurden, handelt es sich hierbei um steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhabereitätigkeit.
3.1.3. ESt 2005
Der Bf legte seine Tätigkeit als Reiseveranstalter im Jahr 2004 aufgrund fehlender Buchungen durch Interessenten nieder. Er machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter und Verpachtung einer Gewerbeberechtigung für das Jahr 2005 folgende Betriebsausgaben geltend:
3.1.3.1. Aufwendungen auf Grund der bestehenden Gewerbeberechtigung (=Pflichtversicherung)
Der Bf. machte in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2005 Aufwendungen für Versicherungen iHv 1.873,59 € geltend.
Für das Jahr 2005 legte der Bf. als Beweis für die geltend gemachten Versicherungskosten Kontoauszüge der SVA vor.
- Kontoauszug für das 1. Quartal 2005 vom Jänner 2005 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (=SVA):
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Buchung
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Lastschriften
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Gutschriften
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Saldovortrag
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423,33
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Einzahlungen/Auszahlungen
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423,33
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Saldo aus Vorquartalen
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0,00
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Unfallversicherungsbeitrag
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21,27
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Pensionsversicherungsbeitrag
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242,01
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Krankenversicherungsbeitrag
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146,82
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Kostenanteile/Geldleistungen
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7,43
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Vorschreibung 1. Quartal 2005 fällig am 28.02.2005
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-417,53
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Totalsaldo in €
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-417,53
- Kontoauszug für das 2. Quartal 2005 vom April 2005 der SVA
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Buchung
|
Lastschriften
|
Gutschriften
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Saldovortrag
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417,53
|
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Einzahlungen/Auszahlungen
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417,53
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Saldo aus Vorquartalen
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0,00
|
Unfallversicherungsbeitrag
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21,27
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Pensionsversicherungsbeitrag
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242,01
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Krankenversicherungsbeitrag
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146,82
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Vorschreibung 2. Quartal 2005 fällig am 31.05.2005
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-410,10
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Totalsaldo in €
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-410,10
- Kontoauszug für das 3. Quartal 2005 vom Juli 2005 der SVA:
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Buchung
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Lastschriften
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Gutschriften
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Saldovortrag
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410,10
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Einzahlungen/Auszahlungen
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410,10
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Saldo aus Vorquartalen
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0,00
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Unfallversicherungsbeitrag
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21,27
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Pensionsversicherungsbeitrag
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242,01
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Krankenversicherungsbeitrag
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146,82
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Vorschreibung 3. Quartal 2005 fällig am 31.08.2005
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-410,10
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Totalsaldo in €
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-410,10
- Kontoauszug für das 4. Quartal 2005 vom Oktober 2005 der SVA:
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Buchung
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Lastschriften
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Gutschriften
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Saldovortrag
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410,10
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Einzahlungen/Auszahlungen
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410,10
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Saldo aus Vorquartalen
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0,00
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Unfallversicherungsbeitrag
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21,27
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Pensionsversicherungsbeitrag
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242,01
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Krankenversicherungsbeitrag
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146,82
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Vorschreibung 4. Quartal 2003 fällig am 31.11.2005
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-410,10
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Totalsaldo in €
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-410,10
Zudem legte er eine Umlagenverrechnung der WKO Oö vom 2. 5. 2005 vor, welche die Grundumlage 2005 iHv 175,00 € festlegt.
Auf die rechtlichen Erwägungen der Versicherung als mögliche anzuerkennende Betriebsausgabe wird auf Punkt 3.1.2.4. verwiesen. Die Kosten für die Pflichtversicherungen (KV, PV, UV) und die Kosten der Grundumlage sind vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO in Gesamthöhe von 1.822,83 € als Betriebsausgaben anzuerkennen.
3.1.3.2. Aufwendungen auf Grund der bisherigen betrieblichen Tätigkeit (=Bankzinsen)
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2005 begehrte der Bf überdies Aufwendungen für Bankzinsen iHv 2.415,25 €.
In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.4. verwiesen. Der Bf legte diverse Kontoauszüge vor, aus denen sich Folgendes ergibt:
- 31.03.: Abzugsentgelt iHv -0,60 €, Manipulationsgebühr iHv -0,89 €, Buchungsentgelt iHv -6,96 €, Kontoführungsentgelt iHv -16,00 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €
- Sollzinsen iHv -438,97 €
- 30.06.: Abzugsentgelt iHv -0,60 €, Manipulationsgebühr iHv -0,93 €, Buchungsentgelt iHv -4,66 €, Kontoführungsentgelt iHv -16,00 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -483,68 €
- Buchungsentgelt iHv -9,78 €, Kontoführungsentgelt iHv -20,00 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -500,24 €
- 30.12.: Manipulationsgebühr iHv -0,78 €, Abzugsentgelt iHv -1,20€, Buchungsentgelt iHv -9,32 €, Kontoführungsentgelt iHv -20,00 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -505,85 €
Weitere Belege bzw. Unterlagen liegen dem Gericht nicht vor. Inwiefern die geltend gemachten Bankzinsen und Spesen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die handschriftlichen Hinweise/Vermerke auf den Kontoauszügen vermögen nicht, eine betriebliche Veranlassung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
3.1.3.3. Reise- und Fahrtspesen
Der Bf. machte für das Jahr 2005 Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen iHv 22,40 € geltend.
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu den Fahrtkosten wird auf Punkt 3.1.1.7. verwiesen.
Auch Reisekosten können grundsätzlich als Betriebsausgaben anerkannt werden. Nach ständiger Judikatur des VwGH (1.12.1982, 81/13/0043, 21.10.2003, 2001/14/0217) können Kosten Reisen jedoch nur dann als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Für das Jahr 2005 hat der Bf. die betriebliche Veranlassung allerdings weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, da er - trotz Aufforderung mittels Beschluss vom 29. 6. 2015 - keinerlei Unterlagen oder Belege vorlegte. Da das Verwaltungsgericht somit nicht feststellen konnte, ob die Fahrt- und Reisekosten betrieblich veranlasst waren, fallen diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
Die vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO anzuerkennenden Verluste aus dem Reisebürogewerbe des Bf. betragen daher für das Jahr 2005 insgesamt 1.822,83 € (Versicherungen).
3.1.3.4. Vermietung und Verpachtung
Der Bf erklärte in seiner ESt-Erklärung 2005 die Verluste aus Vermietung und Verpachtung iHv 127,80 €.
In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.11 verwiesen. Nach den Feststellungen der BP vom 26.04.2010, die vom Bf. nicht bestritten wurden, handelt es sich hierbei um steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhabereitätigkeit.
3.1.4. ESt 2006
Der Bf machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter und Verpachtung einer Gewerbeberechtigung für das Jahr 2006 folgende Betriebsausgaben geltend:
3.1.4.1. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2006 macht der Bf Aufwendungen für Zinsen iHv 2.777,71 € geltend.
In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.4. verwiesen. Der Bf legte diverse Kontoauszüge vor, aus denen sich folgendes ergibt:
- 31.03.: Manipulationsgebühr iHv -0,72 €, Abzugsentgelt iHv -1,20 €, Buchungsentgelt iHv -10,26 €, Kontoführungsentgelt iHv -20,00 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -522,93 €
- 30.06.: Abzugsentgelt iHv -1,12 €, Manipulationsgebühr iHv -0,57 €, Buchungsentgelt iHv -7,58 €, Kontoführungsentgelt iHv -20,00 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -553,85 €
- 29.09.: Umsatzprovision iHv -0,81€, Abzugsentgelt iHv -1,36 €, Buchungsentgelt iHv -8,06 €, Kontoführungsentgelt iHv -5,50 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -597,06 €
- Kontoführungsentgelt iHv -6,50 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -596,20 €
Weitere Belege bzw. Unterlagen liegen dem Gericht nicht vor. Inwiefern die geltend gemachten Bankzinsen und Spesen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die handschriftlichen Hinweise/Vermerke auf den Kontoauszügen vermögen nicht, eine betriebliche Veranlassung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
3.1.4.2. Betriebsausgaben
Der Bf machte in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2006 Aufwendungen für diverse Betriebsausgaben iHv 2.063,26 € geltend.
Der Bf machte zwar Betriebsausgaben iHv 2.063,26 € geltend, allerdings wurde zunächst nicht dargelegt, um welche Betriebsausgaben es sich genau handelt. Der Bf legte sodann am 16.09.2015 Kontoauszüge der SVA und eine Umlageverrechnung der WKO Oö vor.
- Kontoauszug für das 1. Quartal 2006 vom Jänner 2006 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (=SVA):
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Buchung
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Lastschriften
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Gutschriften
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Saldovortrag
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410,10
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|
Einzahlungen/Auszahlungen
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|
410,10
|
Guthaben aus Vorquartalen
|
48,94
|
Unfallversicherungsbeitrag
|
21,90
|
|
Pensionsversicherungsbeitrag
|
490,92
|
|
Krankenversicherungsbeitrag
|
142,91
|
|
Kostenanteile/Geldleistungen
|
7,43
|
|
Vorschreibung 1. Quartal 2006 fällig am 28.02.2006
|
-606,79
|
Totalsaldo in €
|
-606,79
- Kontoauszug für das 2. Quartal 2006 vom April 2006 der SVA
|
Buchung
|
Lastschriften
|
Gutschriften
|
Saldovortrag
|
606,79
|
|
Einzahlungen/Auszahlungen
|
|
606,79
|
Pensionsversicherungsbeitrag Vorquartale
|
|
165,00
|
Krankenversicherungsbeitrag Vorquartale
|
|
75,70
|
Guthaben aus Vorquartalen
|
240,70
|
Unfallversicherungsbeitrag
|
21,90
|
|
Pensionsversicherungsbeitrag
|
490,92
|
|
Krankenversicherungsbeitrag
|
270,35
|
|
Vorschreibung 2. Quartal 2006 fällig am 31.05.2006
|
-542,47
|
Totalsaldo in €
|
-542,47
- Kontoauszug für das 3. Quartal 2006 vom Juli 2006 der SVA:
|
Buchung
|
Lastschriften
|
Gutschriften
|
Saldovortrag
|
542,47
|
|
Einzahlungen/Auszahlungen
|
|
542,47
|
Saldo aus Vorquartalen
|
0,00
|
Unfallversicherungsbeitrag
|
21,90
|
|
Pensionsversicherungsbeitrag
|
490,92
|
|
Krankenversicherungsbeitrag
|
162,21
|
|
Vorschreibung 3. Quartal 2006 fällig am 31.08.2006
|
-675,03
|
Totalsaldo in €
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-675,03
Zudem legte er eine Umlagenverrechnung der WKO Oö vom 19.04.2006 vor, welche die Grundumlage 2006 iHv 175,00 € festlegt.
Auf die rechtlichen Erwägungen der Versicherung als mögliche anzuerkennende Betriebsausgabe wird auf Punkt 3.1.2.4. verwiesen. Die Kosten für die Pflichtversicherungen (KV, PV, UV) und die Kosten der Grundumlage in Gesamthöhe von 1.999,29 € sind vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Bezüglich des restlich begehrten Betrages des Bf. wurde durch diesen in keiner Weise begründet bzw. wurden dazu keinerlei Unterlagen vorgelegt. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Da der Bf eine Glaubhaftmachung bzw. einen Nachweis des restlich geltend gemachten Betrages als Betriebsausgabe unterließ, fallen diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988.
3.1.4.3. Veräußerungsgewinn
Aufgrund seiner Betriebsaufgabe des Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetrieb im Jahr 2006 vermerkte der Bf einen Veräußerungsgewinn iHv 270 €. Dieser Wert ergebe sich aus dem gemeinen Wert von geringfügigen Wirtschaftsgütern, die er zum 31.12.2006 von seinem Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetrieb in sein Privatvermögen entnommen habe.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. Der Veräußerungsgewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe durch einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln, bei dem dem Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten das nach § 6 EStG 1988 zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen bezogen auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung gegenüberzustellen ist (vgl. VwGH 15.11.1994, 94/14/0143; 6.4.1995, 94/15/0194).
Gemäß § 24 Abs. 3 EStG 1988 sind, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert werden, die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen anzusetzen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 32 zu § 24 EStG 1988; Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 172 zu § 24 EStG 1988).
Der Bf. legte allerdings keinerlei Unterlagen vor, um welche geringfügigen Wirtschaftsgüter es sich hier handelt bzw. ist die Höhe des Veräußerungsgewinns nicht feststellbar.
Die anzuerkennenden Verluste aus dem Reisebürogewerbe des Bf. betragen vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO daher für das Jahr 2006 insgesamt 1.999,29 € (Versicherungen).
3.1.4.4. Vermietung und Verpachtung
Der Bf erklärte in seiner ESt-Erklärung 2006 die Verluste aus Vermietung und Verpachtung iHv 152,40 €.
In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.11 verwiesen. Nach den Feststellungen der BP vom 26.04.2010, die vom Bf. nicht bestritten wurden, handelt es sich hierbei um steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhabereitätigkeit.
3.1.5. ESt 2007
Der Bf machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter und Verpachtung einer Gewerbeberechtigung für das Jahr 2007 folgende Betriebsausgaben geltend:
3.1.5.1. Bankzinsen und Spesen
Der Bf machte in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2007 Aufwendungen für Bankzinsen und Spesen iHv 2.869,07 € geltend. Als Beweis legte der Bf die Kopie von fünf Kontoauszügen vor, aus denen sich folgendes ablesen lässt:
- 30.03.: Umsatzprovision iHv -0,56 €, Entgelt Kontoauszug iHv -1,40 €, Buchungsentgelt iHv -5,86 €, Kontoführungsentgelt iHv -6,50 €, Kreditprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -611,93 €
- Buchungsentgelt iHv -4,20 €, Kontoführungsentgelt iHv -6,50 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -637,65 €
- 28.09.: Umsatzprovision iHv -0,586 €, Entgelt Kontoauszug iHv -0,80 €, Buchungsentgelt iHv -5,64 €, Kontoführungsentgelt iHv -6,50 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -657,94 €
- 31.12.: Entgelt Kontoauszug iHv -1,32 €, Buchungsentgelt iHv -5,90 €, Kontoführungsentgelt iHv -6,50 €, Rahmenprovision iHv -49,98 €, Sollzinsen iHv -684,72 €
In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.4. verwiesen. Weitere Belege bzw. Unterlagen liegen dem Gericht nicht vor. Inwiefern die geltend gemachten Bankzinsen und Spesen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die handschriftlichen Hinweise/Vermerke auf den Kontoauszügen vermögen nicht, eine betriebliche Veranlassung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
3.1.5.2. Abschreibung auf das Anlagevermögen (Afa, geringfügige Wirtschaftsgüter)
Der Bf verzeichnete für das Jahr 2007 Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen iHv 76,00 €.
Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Bf eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft. Dieser Pflicht ist der Bf trotz Aufforderung mit Beschluss vom 29. 6. 2015 nicht nachgekommen. Dem Verwaltungsgericht liegen keinerlei Unterlagen bzgl. der begehrten Kosten iHv 76,00 € vor. Es ist nicht erkennbar, worum es sich genau bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen handelt. Diese Aufwendungen fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988.
3.1.5.3. Instandhaltung für Gebäude
Für das Jahr 2007 begehrte der Bf in seiner ESt-Erklärung Aufwendungen für die Instandhaltung eines Gebäudes iHv 147,82 €.
Allfällige Reparatur- und Instandhaltungskosten sind als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie z.B. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer darstellen oder betrieblich/beruflich veranlasst waren. Dem Verwaltungsgericht wurde allerdings nicht offen gelegt, für welches Gebäude der Bf die Instandhaltungskosten begehrt. Unterlagen zu den begehrten Kosten für die Instandhaltung eines Gebäudes legte er nämlich nicht vor. Er führte dazu lediglich in der Berufung gegen die ESt-Bescheide 2002-2008 vom 04.06.2010 aus, dass er gewisse Reparatur- und Renovierungsarbeiten tätigte. Um welche es sich genau handelte, blieb unbeantwortet. Die begehrten Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
3.1.5.4. Reise- und Fahrtspesen
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2007 macht der Bf Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen iHv 291,30 € geltend.
Auf die rechtliche Würdigung wird auf Punkt 3.1.3.3. verwiesen. Für das Jahr 2007 konnte vom Verwaltungsgericht mangels vorliegender Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die begehrten Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen betrieblich veranlasst waren, weshalb diese Kosten unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen.
3.1.5.5. Betriebsausgaben
Für das Jahr 2007 machte der Bf. Betriebsausgaben iHv 88,96 € in seiner ESt-Erklärung geltend.
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen wird auf Punkt 3.1.4.2. verwiesen. Für das Jahr 2007 liegen – trotz Aufforderung zur Vorlage - keine genauen Unterlagen vor, welche darlegen, um welche Betriebsausgaben es sich handelt. Zwar listete der Bf in seiner eigenhändig geschriebenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung diverse Posten auf, allerdings hätte er zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung noch diverse Rechnungen, Aufzeichnungen, etc. vorlegen müssen. Das Verwaltungsgericht konnte für die im Jahr 2007 geltend gemachten Betriebsausgaben keine betriebliche Veranlassung erkennen, weshalb diese Kosten unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 fallen.
Im Jahr 2007 fielen keine Verluste in Zusammenhang mit dem Reisebürogewerbe an.
3.1.5.6. Tätigkeit als Ausstellungsberater
Neben den erklärten Betriebseinnahmen von 358,50 Euro, die nicht in einer Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 erfasst wurden, waren auch jene zu berücksichtigen, die der belangten Behörde nach § 109a EStG 1988 mitgeteilt wurden (533 Euro). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesen Punkt nicht als rechtswidrig.
3.1.5.7. Vermietung und Verpachtung
Der Bf. erklärte in seiner ESt-Erklärung 2007 die Verluste aus Vermietung und Verpachtung iHv 152,46 €.
In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.11 verwiesen. Nach den Feststellungen der BP vom 26.04.2010, die vom Bf. nicht bestritten wurden, handelt es sich hierbei um steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhabereitätigkeit.
3.1.6. ESt 2008
Der Bf machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter und Verpachtung einer Gewerbeberechtigung für das Jahr 2008 folgende Betriebsausgaben geltend:
3.1.6.1. Bankzinsen und Spesen
Der Bf. machte in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2008 Aufwendungen für Bankzinsen und Spesen iHv 3.066,76 € geltend.
- Rahmenprovision iHv -16,66 €, Überziehungszinsen iHv -18,95 €, Sollzinsen -258,44 €
- Bearbeitungsgebühr iHv -300,00 €, Finanzamtgebühr iHv -320,00 €
- 31.12.2008: Kreditauszahlung 40.000,00 €, Umsätze Soll 2.273,42 €, Umsätze haben 2.653,00 €, Saldo zum 31.12. 39.620,42€
In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.4. verwiesen. Weitere Belege bzw. Unterlagen liegen dem Gericht nicht vor. Inwiefern die geltend gemachten Bankzinsen und Spesen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die handschriftlichen Hinweise/Vermerke auf den Kontoauszügen vermögen nicht, eine betriebliche Veranlassung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
Überdies machte der Bf 2008 folgende Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller geltend:
3.1.6.2. Abschreibung auf das Anlagevermögen
Der Bf verzeichnete für das Jahr 2008 Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen iHv 114,00 €.
Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Bf eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft. Dieser Pflicht ist der Bf trotz Aufforderung mit Beschluss vom 29. 6. 2015 nicht nachgekommen. Dem Verwaltungsgericht liegen keinerlei Unterlagen bzgl. der begehrten Kostenvor. Es ist nicht erkennbar, worum es sich genau bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen handelt. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
3.1.6.3. Reise- und Fahrtspesen
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2008 macht der Bf Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen iHv 15,10 € geltend.
Auf die rechtliche Würdigung wird auf Punkt 3.1.3.3. verwiesen. Für das Jahr 2008 konnte vom Verwaltungsgericht mangels vorliegender Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die begehrten Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen betrieblich veranlasst waren, weshalb diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen.
3.1.6.4. übrige pauschale Betriebsausgaben
Für das Jahr 2008 machte der Bf. übrige pauschale Betriebsausgaben iHv 139,24 € in seiner ESt-Erklärung geltend.
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen wird auf Punkt 3.1.4.2. verwiesen. Für das Jahr 2008 liegen keine genauen Unterlagen vor, aus denen hervorgehen würde, um welche Betriebsausgaben es sich handelt. Zwar listet der Bf in seiner eigenhändig geschriebenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung diverse Posten auf, allerdings hätte er zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung noch diverse Rechnungen, Aufzeichnungen, Belege aus der erwähnten Belegmappe, etc. vorlegen müssen. Das Verwaltungsgericht konnte für die im Jahr 2008 geltend gemachten Betriebsausgaben keine betriebliche Veranlassung erkennen. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
3.1.6.5. Berechnung der Einkommensteuer
Für das gesamte Jahr 2008 konnten fielen keine Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit an. Der angefochtene Bescheid ist daher wie folgt abzuändern:
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
| -312,42 Euro
| Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
| 10,23 Euro
| Gesamtbetrag der Einkünfte
| -302,19 Euro
| Sonderausgaben (Pauschbetrag)
| -60,00 Euro
| Einkommen
| -362,19 Euro
| Kapitalertragsteuer
| -2,56 Euro
| Festgesetzte Einkommensteuer
| -2,56 Euro
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, welcher Grund zur vorläufigen Festsetzung führte. Daher ist diesbezüglich der angefochtenen Bescheid abzuändern und die Einkommensteuer endgültig festzusetzen.
3.1.7. ESt 2009
Der Bf machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter und Verpachtung einer Gewerbeberechtigung für das Jahr 2009 folgende Betriebsausgaben geltend:
3.1.7.1. Betriebsausgaben
Für das Jahr 2009 machte der Bf Betriebsausgaben iHv 1.415,73 € in seiner ESt-Erklärung geltend.
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen wird auf Punkt 3.1.4.2. verwiesen. Für das Jahr 2009 liegen keine Unterlagen vor, welche darlegen, um welche Betriebsausgaben es sich handeln könnte. Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Der Bf hätte die Aufgabe gehabt, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Das Verwaltungsgericht konnte für die im Jahr 2009 geltend gemachten Betriebsausgaben keine betriebliche Veranlassung erkennen. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Überdies machte der Bf 2009 folgende Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller geltend:
3.1.7.2. Abschreibung auf das Anlagevermögen
Der Bf verzeichnete für das Jahr 2009 Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen iHv 236,04 €.
Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Bf eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft. Dieser Pflicht ist der Bf trotz letztmaliger Aufforderung mit Beschluss vom 29.06.2015 nicht nachgekommen. Dem Verwaltungsgericht liegen keinerlei Unterlagen bzgl. der begehrten Kosten iHv 76,00 € vor. Es ist nicht erkennbar, worum es sich genau bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen handelt. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
3.1.7.3. Instandhaltungen für Gebäude
Für das Jahr 2009 begehrte der Bf in seiner ESt-Erklärung Aufwendungen für die Instandhaltung eines Gebäudes iHv 1,00 €.
Bezüglich der rechtlichen Ausführung wird auf Punkt 3.1.5.3. verwiesen. Unterlagen zu den begehrten Kosten für die Instandhaltung eines Gebäudes legte der Bf für das Jahr 2009 nicht vor. Um welche Instandhaltungsarbeiten sich genau handelten, blieb unbeantwortet. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
3.1.7.4. übrige pauschale Betriebsausgaben
Für das Jahr 2009 machte der Bf. übrige pauschale Betriebsausgaben iHv 356,94 € in seiner ESt-Erklärung geltend.
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen wird auf Punkt 3.1.4.2. verwiesen. Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Der Bf hätte die Aufgabe gehabt, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Auch für das Jahr 2009 liegen keine genauen Unterlagen vor. Das Verwaltungsgericht konnte für die im Jahr 2009 geltend gemachten Betriebsausgaben keine betriebliche Veranlassung erkennen. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Für das Jahr 2009 liegen keine Verluste aus betrieblicher Tätigkeit vor. Der angefochtene Bescheid ist daher wie folgt abzuändern:
Der angefochtene Bescheid ist daher wie folgt abzuändern:
| Gesamtbetrag der Einkünfte
| 0,00 Euro
| Sonderausgaben (Pauschbetrag)
| -60,00 Euro
| Einkommen
| -60,00 Euro
| Einkommensteuer
| -0,00Euro
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, welcher Grund zur vorläufigen Festsetzung führte. Daher ist diesbezüglich der angefochtene Bescheid abzuändern und die Einkommensteuer endgültig festzusetzen.
3.1.8. ESt 2010
Der Bf. machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter und Verpachtung einer Gewerbeberechtigung für das Jahr 2010 folgende Betriebsausgaben geltend:
3.1.8.1. Betriebsausgaben
Für das Jahr 2010 machte der Bf Betriebsausgaben iHv 846,24 € in seiner ESt-Erklärung geltend.
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen wird auf Punkt 3.1.4.2. verwiesen. Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Der Bf hätte die Aufgabe gehabt, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Auch für das Jahr 2010 liegen keine genauen Unterlagen vor. Das Verwaltungsgericht konnte auch für die im Jahr 2010 geltend gemachten Betriebsausgaben keine betriebliche Veranlassung erkennen. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Überdies machte der Bf 2010 folgende Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller geltend:
3.1.8.2. Abschreibung auf das Anlagevermögen
Der Bf verzeichnete für das Jahr 2010 Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen iHv 262,00 €.
Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Bf eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft. Dieser Pflicht ist der Bf trotz letztmaliger Aufforderung mit Beschluss vom 29.06.2015 nicht nachgekommen. Dem Verwaltungsgericht liegen keinerlei Unterlagen bzgl. der begehrten Kosten iHv 76,00 € vor. Es ist nicht erkennbar, worum es sich genau bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Abschreibung auf das Anlagevermögen handelt. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
3.1.8.3. Reise- und Fahrtspesen
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2010 macht der Bf Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen iHv 36,00 € geltend.
Auf die rechtliche Würdigung wird auf Punkt 3.1.3.3. verwiesen. Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Der Bf hätte die Aufgabe gehabt, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Auch für das Jahr 2010 konnte vom Verwaltungsgericht mangels vorliegender Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die begehrten Aufwendungen für Reise- und Fahrtspesen betrieblich veranlasst waren, weshalb diese Kosten unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen.
3.1.8.4. übrige pauschale Betriebsausgaben
Für das Jahr 2010 machte der Bf. Betriebsausgaben iHv 397,01 € in seiner ESt-Erklärung geltend.
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen wird auf Punkt 3.1.4.2. verwiesen. Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Der Bf hätte die Aufgabe gehabt, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Das Verwaltungsgericht konnte für die im Jahr 2010 geltend gemachten Betriebsausgaben keine betriebliche Veranlassung erkennen. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
3.1.8.5. Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trinkgelder
In der ESt-Erklärung für das Jahr 2010 macht der Bf Aufwendungen für Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trinkgelder iHv 55,00 € geltend.
Unter Repräsentationsaufwendungen versteht man Aufwendungen bzw. Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern (vgl. VwGH 15.7.1998, 93/13/0205). Auch für diese geltend gemachten Aufwendungen, wurde seitens des Bf nicht nachgewiesen, inwieweit sie betrieblich veranlasst waren. Dem Verwaltungsgericht wurden keine Unterlagen bzgl. Werbe- und Repräsentationsaufwenden, Spenden oder Trinkgelder vorgelegt. Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Der Bf hätte die Aufgabe gehabt, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Die Ausgaben fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Für das Jahr 2010 liegen keine Verluste aus betrieblicher Tätigkeit vor. Der angefochtene Bescheid ist daher wie folgt abzuändern:
| Gesamtbetrag der Einkünfte
| 0,00 Euro
| Sonderausgaben (Pauschbetrag)
| -60,00 Euro
| Einkommen
| -60,00 Euro
| Einkommensteuer
| -0,00Euro
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, welcher Grund zur vorläufigen Festsetzung führte. Daher ist diesbezüglich der angefochtene Bescheid abzuändern und die Einkommensteuer endgültig festzusetzen.
3.2. ESt 2004
3.2.1. Wiederaufnahme
Die belangte Behörde hat nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 das Verfahren hinsichtlich der ESt 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und den ESt-Bescheid für das Jahr 2004 endgültig festgesetzt. Der Bf wandte dagegen ein, dass bei dieser Wiederaufnahme keine Wiederaufnahmegründe vorgelegen wären und die Verluste als geringfügig einzustufen seien.
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn die in § 303 BAO genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen ist nach § 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der Wiederaufnahme von Amts wegen bestimmt die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Behörde, welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden. Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige belangte Behörde ist die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die die belangte Behörde als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Auf welchen neu hervorgekommenen Tatsachen die belangte Behörde die Wiederaufnahme in einem Fall, in welchen der erstinstanzliche Bescheid in Verweisung in die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich dementsprechend nach den Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht. Dies setzt voraus, dass die entsprechenden Tatsachen dort angeführt sind (vgl. UFS 23.07.2009, RV/0177-L/07 und RV/0385-L/07).
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101160/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101160.2010
- Stammnummer
- 107640
- Gültig
- 14.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF