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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101160/2010

Liebhaberei bei einem Reisevermittler

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101160/2010vom 14.10.2015Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabenpflichtigen und die diesem im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. § 167 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautet: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 200 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. Nr. 14/2013 lauten: (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig. (2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. § 303 BAO idF BGBl. Nr. 14/2013 lautet: (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a. der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b. Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c. der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b. die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. § 303 BAO idF BGBl. Nr. 97/2002 lautet: (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b. Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c. der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. (3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist. (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG Z 1 lit. a. 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie gemäß Z 1 lit. b. Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, abzugsfähig. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, 2. a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, b. Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. c. Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. d. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben von den Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des §6 Abs.1 Z1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt. § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) idF BGBl. II Nr. 358/1997 lautet: „Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.“ § 2 Abs. 1 bis 3 LVO idF BGBl. II Nr. 358/1997 lauten: „(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).“ Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). 3. Erwägungen 3.1. ESt 2002, 2003, 2005-2010 Der Bf. übte in den Jahren 2002 bis 2004 die Tätigkeit eines Reiseveranstalters aus, welche er dann mit 31. 8. 2004 einstellte. Die noch bestehende Reisbürogewerbeberechtigung wollte er anschließend in den Jahren 2004 bis 2006 - ergebnislos - verpachten. Seit Anfang 2008 ist der Bf. überdies als Schriftsteller tätig und hat sein Buch im September 2010 fertiggestellt. Die belangte Behörde ging bei allen vom Bf. geltend gemachten Einkünften von Liebhaberei aus. Vor der Liebhabereibeurteilung wurde allerdings nie untersucht, ob die erklärten Verluste bereits im Voraus durch entsprechende Korrekturen (zB Ausscheiden von nicht abzugsfähigen Ausgaben iSd. § 20 EStG 1988) zu vermindern oder zu beseitigen gewesen wären . Darunter fällt auch die Überprüfung der geltend gemachten Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzgericht hatte daher zu prüfen, ob die geltend gemachten Ausgaben im Falle der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit überhaupt abzugsfähig sind. Darauf zielte unmittelbar der Beschluss vom 29. Juni 2015 ab, mit dem der Bf. aufgefordert wurde, die Richtigkeit der Ausgaben der Höhe und dem Grunde nach, sowie deren betrieblichen Veranlassung zu beweisen. Umstände, die auf die Absicht einer Betriebseröffnung eines Reisebüros durch den Bf. deuten, sind in den Jahren 2002 und 2003 erkennbar. In diesen Jahren wurden der W.-Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe (Oktober 2002) abgelegt, der A. Ticketgrundkurs (November 2002) besucht, die Bestätigung für die Befähigung zur Ausübung des Reisebürogewerbes (12.12.2002) ausgestellt und das Gewerbe durch den Bf. angemeldet (4. 3. 2003). Am 19. 8. 2003 wurde der Bf. ins Veranstalterverzeichnis des BM für Wirtschaft und Arbeit eingetragen. Der Bf. legte auch dar, dass die Reiseveranstaltertätigkeit als Einkunftsquelle dienen sollte. Es ist daher grundsätzlich von einer betrieblichen Tätigkeit des Bf. auszugehen. Im Jahr 2005 versuchte der Bf. aufgrund der Erfolglosigkeit seines Reisebüros seine Reisebürogewerbeberechtigung weiter zu verpachten. Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß ein Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. VwGH 22.11.1995, 94/15/0154; 21.5.1990, 88/15/0038). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wurde bei der versuchten Verpachtung der Reisebürogewerbeberechtigung kein neuer Betrieb gegründet, sondern die versuchte Verpachtung stellt eine bloße Abschlusstätigkeit zur bisherigen Reiseveranstaltertätigkeit dar. Zu prüfen ist daher, ob die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Grundsätzlich weicht der Werbungskostenbegriff vom Begriff der Betriebsausgaben ab, nach nunmehr übereinstimmender Verwaltungspraxis und Rechtsprechung haben aber beide Begriffe dennoch grundsätzlich denselben Inhalt (vgl. VwGH 20.09.2001, 96/15/0231). Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang des Aufwandes/der Ausgabe mit der Einkunftsquelle. Gemäß 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: „Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." Der Bf. begehrte für die Jahre 2002 – 2010 die Anerkennung der folgenden Betriebsausgaben. 3.1.1. ESt 2002 Der Bf. machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter für das Jahr 2002 folgende Betriebsausgaben geltend: 3.1.1.1. Studienreisen In seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2002 machte der Bf. unter anderem Ausgaben in Gesamthöhe von 4.228,00 € für mehrere von ihm getätigte Studienreisen geltend, welche seiner Erfahrung als Reiseveranstalter zugutegekommen seien. Es handelte sich um insgesamt drei durchgeführte Studienreisen, und zwar um - eine Jordanienrundreise von 31.03.2002 bis 07.04.2002 iHv 1.558,00 €; - einen Spanienaufenthalt von 21.04.2002 bis 05.05.2002 iHv 1.927,00 €; - und einen Badeaufenthalt in Sousse/Tunesien mit zweitägigem Ausflug in die Stein-, Sand-, und Salzwüste von 08.09.2002 bis 15.09.2002 iHv 743,00 €. Als Beweis legte der Bf vor: - eine Buchungsbestätigung der Jordanienrundreise, aus der der Reisetermin von 31.03.2002 – 07.04.2002, die Buchung eines Einzelzimmers und die Leistung einer Rundreise „Lawrence von Arabien“ hervorgeht; - eine Bestätigung über die Buchung einer Rundreise nach Spanien (Kastilien und Andalusien), aus der der Reisetermin von 21.04.2002 – 05.05.2002, eine Badeverlängerung datiert mit 28.04.2002-05.05.2002 und die Buchung eines Einzelzimmers hervorgeht; handschriftlich wurden auf der Bestätigung gewisse Zusatzkosten iHv 56,05 € (u.a. Ausflug nach Gibraltar und Torremolinos, Kosten für Liege und Strandschirm, Trinkgelder Reiseleiter) notiert; - eine Bestätigung einer „Sahara Explorer Tour“ in Sousse – Monastir, aus der lediglich der Abholtermin am 12.09.2002 um 06.55 Uhr und eine Buchung für 2 Personen hervorgeht; dazu beigelegt wurden noch handschriftliche Aufzeichnungen über einen 2tägigen Wüstenausflug am 12.09.2002 und 13.09.2002; - eine handgeschriebene Kostenaufschlüsselung der einzelnen Reisen. Die Reisen seien erforderlich gewesen, um vor Ort feststellen zu können, ob und in welchem Ausmaß ein Reiseland bzw. –ort für die Durchführung einer Reise durch seinen Reiseveranstaltungsbetrieb in Frage komme und welche Ergänzungen vorgenommen werden müssten. Weiters dienten sie dazu, die Qualität der Reiseleitung durch die Partneragenturen, die Qualität der Hotels sowie die Qualität des Meers und der Strandeinrichtungen feststellen zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117; 24.9.2008, 2008/15/0032) muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor: - Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. - Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. - Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren. Der Umstand, dass bei einer ausschließlich auf die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe abgestellte Reise tatsächlich auch eine nicht dieser Berufsgruppe angehörende Person teilnimmt, sprich aber für sich allein nicht gegen die berufliche Veranlassung der Reise (vgl. VwGH 31.3.2003, 200/14/0102). - Andere allgemein interessierte Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung. An Samstagen und Sonntagen können daher auch private Programmpunkte absolviert werden, z.B. touristische Sehenswürdigkeiten besichtigt werden (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/14/0102). Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist die Gestaltung des Aufenthaltes ohne Berücksichtigung der Reisebewegungen (vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0104). Treffen diese Voraussetzungen zu, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Teilnahmegebühren, Kongressunterlagen) als Werbungskosten absetzbar. Lässt sich bei Studienreisen mit Mischprogramm der beruflich veranlasste Reiseabschnitt klar vom privaten Reiseabschnitt trennen, sind die beruflich veranlassten Aufwendungen (z.B. anteilige Hotel- und Flugkosten, Teilnahmegebühren, Kongressgebühren) abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall übte der Bf. eine Tätigkeit als Reiseveranstalter aus und machte die Kosten für Studienreisen als Betriebsausgaben geltend. Allerdings lässt sich hier die berufliche Bedingtheit der getätigten Studienreisen nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, wieviel Zeit der Bf. vor Ort in Anspruch nahm, um sich beruflich über die Länder weiterzubilden oder Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. Ebenfalls nicht feststellbar ist, inwieweit die allgemein interessierenden Programmpunkte und die Freizeit zeitlich mehr Raum eingenommen haben, als den Raum für die berufliche Betätigung (der zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand gehört keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben); dabei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden abzustellen. Die Reiseprogramme für die Studienreisen des Bf. setzten sich hauptsächlich aus Badeaufenthalten zusammen. Für die Jordanienrundreise wurde eine „Rundreise Lawrence von Arabien“, für die Spanienreise eine „Rundreise Kastilien und Andalusien laut Katalog“ sowie Ausflüge nach Gibraltar und Torremolinos und für die Reise nach Sousse-Monastir ein zweitägiger Wüstenaufenthalt beschrieben. Allerdings legte der Bf. keine genauen Unterlagen bezüglich dieser Rundreisen vor. Es wäre ihm zumutbar gewesen, u.a. die Katalogbeschreibung der Rundreise nach Spanien dem Gericht vorzulegen. Die handschriftliche Notiz bezüglich des Wüstenausfluges in Tunesien enthält lediglich die Information, dass ein besichtigtes Amphitheater und Höhlenwohnungen interessant, andere Besichtigungspunkte weniger interessant wären. Inwieweit hier allerdings eine berufliche oder doch private Veranlassung der Reisen vorliegt, konnte nicht festgestellt werden. Übersteigt das außerberufliche Programm bei Studienreisen den zeitlichen Rahmen, liegt also ein Mischprogramm vor, dann sind die gesamten Aufwendungen (Aufenthaltskosten, Fahrtspesen) nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 31.5.2000, 97/1370228). Soweit sich Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Auf Grund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen bezüglich der Studienreisen (überwiegend Badeaufenthalte und Zeit zur freien Verfügung, keine näheren Unterlagen der Rundreisen) ist der überwiegend private Teil der Reisen evident, eine überwiegend berufliche Bedingtheit ist keinesfalls erkennbar. Da der Bf. nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen konnte, dass die Studienreisen nach Jordanien, Spanien und Tunesien ausschließlich beruflich veranlasst waren, waren diese nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und daher als privat veranlasst zu qualifizieren. 3.1.1.2. Vorbereitungskurs für die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe und einwöchiger Kurs „Basic tarif and manual ticketing“ Der Bf. machte in der ESt-Erklärung 2002 Kurskosten in Gesamthöhe von 3.176,41 € geltend. Dabei handle es sich um den dreiwöchige Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe beim W. in Ort2 im Jahr 2002 und um den einwöchigen „basic tarif and manual ticketing“ Kurs bei der A. in Ort3 im Jahr 2002, welcher ebenfalls ein Vorbereitungskurs für die Befähigungsprüfung gewesen sei. Diese Kurse habe der Bf für seine Tätigkeit als Reiseveranstalter benötigt, welche er seit 1997 plant. Als Beweis dazu legte er vor: - Rechnung einer Pension-Apartment iHv 112 € für den Vorbereitungskurs in Ort2 beim W.; - Rechnung eine Hotels iHv 183,12 € für die Nächtigung des A. Kurses in Ort3; - handschriftliche Aufzeichnung über Taggelder und Verpflegung für die beiden Kurse; - eine Bestätigung des W. NÖ über die Teilnahme an der Veranstaltung „Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe“ von 07.10.2002 bis 31.10.2002 in Ort2 und die Bezahlung des Teilnehmerbetrags iHv 948,00 €; - einen Kontoauszug, aus dem die Überweisung der Kurskosten iHv 802,31 € an die A. hervorgehen. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu ihnen zählen gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die geltend gemachten Aufwendungen für den Vorbereitungskurs für die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe, die Kosten für den einwöchigen Kurs „Basic tarif and manual ticketing“ und die Prüfungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Aus- und Fortbildung zu den Betriebsausgaben. Ausbildungskosten dienen der Vorbereitung auf einen Beruf und sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2004/15/0118). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit (Einkunftsquelle) vorliegt. Fortbildungskosten sind darauf gerichtet, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Da nach der ab 2000 geltenden Rechtslage sowohl Fortbildungs- als auch Ausbildungskosten abzugsfähig sind, erübrigt sich eine exakte Abgrenzung dieser beiden Bereiche. Als abzugsfähige Aus- oder Fortbildungsaufwendungen kommen in Betracht: - unmittelbare Kosten der Bildungsmaßnahme (Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe); - Fahrtkosten in tatsächlichen Ausmaß, soweit sie nicht durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten sind, also soweit zusätzliche Wegstrecken zum Weg Wohnung-Arbeitsstätte anfallen; - sofern eine Reise vorliegt und unter den bei Reisen bestehenden Einschränkungen: Tagesgelder; - und Nächtigungskosten. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Der Bf. besuchte die beiden Kurse „Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe“ beim W. in Ort2 und den einwöchigen „basic tarif and manual ticketing“ Kurs bei der A. in Ort3. Dazu legte er geeignete Unterlagen (siehe oben) vor, die bekräftigen, dass die Kurse zur Vorbereitung auf einen Beruf und zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen, geeignet waren. Die für die Kurse angefallenen Kosten in Gesamthöhe von 2.635,03 € wären - ungeachtet einer noch durchzuführenden Beurteilung nach der LVO - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 3.1.1.3. Prüfungskosten Der Bf machte zudem in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2002 Prüfungskosten iHv 437,24 € geltend. In Bezug auf diese geltend gemachten Prüfungskosten gab er bekannt, dass es sich dabei unter anderem um die Prüfungsgebühr für die Befähigungsprüfung im Reisebürogewerbe in Ort3 handle. Der Bf legte als Beweis dazu eine Ladung zur Prüfung vom Amt der Ort3er Landesregierung vom 26.11.2002 ( 123aa6 ) inklusive Vorschreibung der Prüfungsgebühr iHv 308,00 € und eine Überweisungsbestätigung vom 3. 12. 2002 der Prüfungsgebühr iHv 308,00 € vor. Gemäß § 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu ihnen zählen gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Die Befähigungsprüfung für das Reisebürogewerbe ist eindeutig Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbe des Reiseveranstalters und daher betrieblich veranlasst. Der Bf erbrachte durch Vorlage geeigneter Unterlagen (siehe oben) den Beweis, dass die Prüfungskosten iHv 308 € betrieblich veranlasst waren. Für die restlich geltend gemachten 129,24 € liegen lediglich handschriftliche Notizen bezüglich der Anreise von seinem Wohnort zum Prüfungsort in Ort3 vor, sodass das Gericht davon ausgeht, dass es sich dabei um Reisekosten betreffend Anreise zur Prüfung handelt. Diese Kosten wären daher als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die für die Prüfung angefallenen Kosten in Gesamthöhe von 437,24 € wären - ungeachtet einer noch durchzuführenden Beurteilung nach der LVO - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 3.1.1.4. Bankzinsen und Spesen In seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2002 machte der Bf. Bankzinsen und –spesen iHv 226.40 € geltend und führte in seiner Berufung gegen die ESt-Bescheide 2002-2008 vom 4. 6. 2010 dazu aus, dass es sich bei diesen Kosten um die Aufnahme eines Kredites gehandelt habe. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, in welchem Ausmaß Bankzinsen und Spesen abzugsfähig sind. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, ob die den Zinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten betrieblich oder privat veranlasst sind. Kontoführungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie ein (nahezu) ausschließl. für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z.B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtl. eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz). Die gleichen Grundsätze müssen auch bei Bankspesen gelten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG8, § 16 Rz 56). Der Bf. gab an, dass er Verhandlungen von Konditionen für einen eingeräumten Kredit mit der Bank führen musste. Fallweise sei es auch zu Beeinspruchungen bei Zinssatz- und Gebührenerhöhungen gekommen. Die begehrten Kosten würden auch die Durchführung des Zahlungsverkehrs bei der Bank sowie die Abholung, Überprüfung und Ablage der Bankauszüge umfassen. Dazu legte der Bf. aber keine Unterlagen oder Belege vor. Dem Verwaltungsgericht war somit nicht ersichtlich, ob es sich bei den als Betriebsausgaben begehrten Bankzinsen und Spesen um wirklich rein betriebliche Kosten handelt bzw. inwiefern privat veranlasste Kosten enthalten sind, weshalb die begehrten Kosten für Bankzinsen und Spesen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen. 3.1.1.5. Raumkosten Der Bf. machte Raumkosten für einen sich in seinem Wohnhaus befindlichen, rein betrieblich genützten Büroraum iHv 226,40 € geltend. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes (dh häusliches) Arbeitszimmer und dessen Einrichtung können nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 20 Tz 6.). Die betriebliche Nutzung eines Arbeitszimmer muss nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich dh notwendig sein; der Raum muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dem entsprechend eingerichtet sein (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0299; 27.5.1999, 98/15/0100). Erforderlich ist eine entsprechende Auslastung des Raums. Eine bloß gelegentlich betriebliche Nutzung reicht nicht aus (vgl. VwGH 12.9.1996, 94/15/0073). Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände erfasst, selbst wenn sie auch betrieblich/beruflich genutzt werden (vgl. UFS 13.12.2012, RV/2554-W/10). Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Der Bf. behauptete, seine Tätigkeit als Reiseveranstalter in einem in seinem Wohnhaus befindlichen Büroraum auszuüben. Dieser würde nur für betriebliche Zwecke verwendet werden. Der Bf. wurde mit Beschluss vom 29. 6. 2015 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung seiner als Betriebsausgaben gemachten Aufwendungen (darunter auch die Raumkosten) durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. In seinem Antwortschreiben legte er dar, dass 146,00 € jährlich an Afa für den Büroraum anfallen würden. Dazu übermittelte er einen Kontoauszug, aus dem Überweisungen für Strom und Kohle für das gesamte Haus hervorgehen. Den anfallenden Betrag für den Büroraum errechnete der Bf selbst. Der Betrag iHv 146,00 € würde der Nutzung des Büroraum mit 1/8 des gesamten Hauses entsprechen. Der Bf. war als Reiseveranstalter tätig. Mit diesem Berufsbild geht der Kundenempfang, die Führung von Telefonaten, die Erstellung von Reiseprogrammen, die Anbietung der Reiseprogramme, etc. einher. Das er dazu einen geeigneten Platz benötige, verkennt das Gericht nicht. Das Gericht konnte aber nicht genau feststellen, wie das Raumangebot im Wohnhaus, die konkrete Auslastung des genutzten Raumes und auch die konkrete Verwendung aussahen. Dem Bf. wäre durchaus zumutbar gewesen, zumindest Fotos des betrieblich genutzten Raumes und des Wohnhauses zu übermitteln. Überdies legte der Bf. dar, dass er seine Reisen lediglich über Inserate in Katalogen anbiete und Fragen telefonisch beantworte (ca. 8h am Telefon pro Woche). Diese Tätigkeiten könnten aber grundsätzlich, aufgrund des doch geringen Umfangs des Telefondienstes als auch der geringen Anzahl an Reiseprogrammen und Inseraten, auch im Wohnhaus selbst bei ausreichendem Platz z.B. im Wohnzimmer durchgeführt werden und bedürften dazu keines eigenen Raumes. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Raum tatsächlich nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wurde und dementsprechend eingerichtet war. Die begehrten Aufwendungen fallen demnach unter § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d erster Satz EStG 1988. 3.1.1.6. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Der Bf. begehrte in seiner ESt-Erklärung 2002 Kosten iHv 343,79 € für geringfügige Wirtschaftsgüter. Gemäß § 13 EStG 1988 können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 € nicht übersteigen (= geringwertiges Wirtschaftsgut). § 13 EStG 1988 betrifft nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nur abnutzbare Wirtschaftsgüter sind sofort absetzbar. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, deren Wert durch Gebrauch allmählich vermindert wird. Sofort absetzbar sind nach dem Gesetzeswortlaut die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Als geringwertig gelten Wirtschaftsgüter, wenn sie Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 400 € nicht übersteigen (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom8 , EStG 1988, § 13 Rz 1ff). Überdies müssen geltend gemachte Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Die Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für das Gericht nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als das Gericht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 138 Tz. 1). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Bf eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft, wenn das Gericht einzelne Positionen für zweifelhaft hält. Es ist zwar nicht erforderlich, dass ein Abgabepflichtiger die Belege bereits der Einkommensteuererklärung beilegt. Über Aufforderung des Gerichtes muss es ihm jedoch sehr wohl möglich sein, geltend gemachte Betriebsausgaben durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der Bf. legte als Beweis eine handschriftliche Aufzählung der begehrten Kosten für geringfügige Wirtschaftsgüter vor. Dabei handelt es sich um folgende Güter und Kosten: - 1 neuer Tisch gebraucht iHv 15 € - 1 alter Tisch gebraucht iHv 10 € - 4 alte Sessel gebracht iHv 20 € - 1 alter Kleinschrank iHv 10 € - 1 alter Kaminofen iHv 100€ - 1 alte Schreibmaschine iHv 40 € - 1 altes Fahrrad iHv 100€ - 1 alte Lampe iHv 5 €. Dem Gericht ist aus dieser Auflistung zum einen nicht ersichtlich, ob diese Kosten aufgrund der Tätigkeit als Reiseveranstalter angefallen sind; zum anderen hat derjenige, der typische Aufwendungen für den allgemeinen Gebrauch als Betriebsausgaben geltend macht, von sich aus zu beweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 24.6.1999, 94/15/0196; 22.2.2007, 2006/14/0020). Da bereits bezüglich des Arbeitszimmers die betriebliche Bedingtheit nicht feststellbar war, lässt sich auf Grund der vorgelegten handschriftlichen Auflistung der Güter die betriebliche Veranlassung nicht feststellen. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. 3.1.1.7. Telefon Der Bf begehrte in seiner ESt-Erklärung 2002 Telefonkosten iHv 70,40 €. Telefongebühren sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Auch betrieblich veranlasste Telefongespräche von einem privaten Telefonanschluss in der Wohnung sind abzugsfähig. Ungeachtet des prinzipiellen Aufteilungsverbotes für Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung von Telefongebühren zulässig (vgl. VwGH 27.2.2002, 96/13/0101). Grundsätzlich ist der Bf. verpflichtet, einen Zusammenhang der Telefonkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu ermitteln (vgl. UFS 10. 5. 2012, RV/2203-W/11). Einem Dienstnehmer ist aber der Beweis des beruflich veranlassten Anteiles an den Telefonkosten, etwa durch einen Einzelgesprächsnachweis, regelmäßig nicht zumutbar, weshalb die Glaubhaftmachung genügt (vgl. VwGH 28.05.08, 2006/15/0125). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO5, § 138 Tz 5). Der Bf. führte in seiner Berufung gegen die ESt-Bescheide 2002-2008 vom 4. 6. 2010 aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter Telefonate im Ausmaß von ca. 8h/Woche führe. Weitere Belege, Rechnungen oder Unterlagen legte er dazu jedoch nicht vor. Der Bf. wäre dazu verhalten gewesen, den Zusammenhang der geltend gemachten Telefonkosten mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen zumindest glaubhaft zu machen. Da die Tätigkeit als Reiseveranstalter tatsächlich im Jahr 2003 aufgenommen wurde, liegen eher privat veranlasste Kosten vor. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. 3.1.1.8. Fahrtkosten Vom Bf wurden in der ESt-Erklärung 2002 Fahrtkosen iHv 63,64 € beantragt. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind – unabhängig vom Vorliegen einer Reise – stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungkosten anzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt. Erfolgen Fahrten mit dem eigenen Kfz, so können entweder die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung ist die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgehen. Der Bf begehrte Fahrtkosten für „sonstige Fahrten“. Eine nähere Bezeichnung oder nähere Angaben machte er dazu nicht. Da dem Verwaltungsgericht keine näheren Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege wie z.B. ein Fahrtenbuch, vorgelegt wurden, geht das Gericht mangels Nachweises der betrieblichen Bedingtheit der begehrten Fahrtkosten, davon aus, dass diese Kosten unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen. 3.1.1.9. sonstiger Aufwand (Büromaterial, Kopien, Fax, Porto, Spende) In der ESt-Erklärung 2002 machte der Bf 27,78 € an sonstigen Aufwand geltend. Es seien kleinere Aufwendungen für Büromaterial, Kopien, Fax, Porto und eine steuerbegünstigte Spende angefallen. Kosten für Büromaterial und Porto können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen auch im Falle einer beruflich bzw. betrieblich veranlassten Verwendung eines Faxes vor. Sie unterliegen nicht einem Aufteilungsverbot (vgl. VwGH 16.02.2000, 95/15/0034). Grundsätzlich ist der Bf. verpflichtet, einen Zusammenhang der Fax- und Postkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu ermitteln (vgl. UFS 10.05.2012, RV/2203-W/11). Die Spenden waren 2002 ls freiwillige Zuwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 10.08.2005, 2005/13/0049). Als Betriebsausgagen geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen des Gerichtes nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; 31.1.2001, 96/14/0154). Es hat dabei derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche/betriebliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 24.6.1999, 94/15/0196; 22.2.2007, 2006/14/0020). Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Gerichte zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nach nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. Marschner in Jakom 8, EStG 1988, § 4 Rz 279). Der Bf. ist der ausdrücklichen Aufforderung im Beschluss vom 29. 6. 2015 dem Verwaltungsgericht die betriebliche Veranlassung darzulegen nicht gefolgt. Der Bf. erläuterte lediglich, dass er die Aufgabe von Massen-, Auslands- und Einschreibesendungen bei der Post aufgegeben, Auskunftserteilungen über Postnachnamesendungen und über die üblichen Gewichte von Briefen je nach Blattzahl eingeholt, Briefmarken und Büromaterial eingekauft und die Aufgabe und Abholung von Fax getätigt habe. Dem Bf gelang es daher nicht die begehrten Aufwendungen (Büromaterialien, Kopien, Fax, Porto und Spende) als betrieblich veranlasst nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es wurden keinerlei Unterlagen, Belege, Rechnungen, etc. vorgelegt, welche Rückschlüsse zulassen, dass eine Verbindung der Aufwendungen mit der Tätigkeit des Bf. als Reiseveranstalter besteht. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Die vorbehaltlich einer Prüfung nach der LVO anzuerkennenden Betriebsausgaben aus der Ausübung des Reisebürogewerbes betragen daher für das Jahr 2002 insgesamt 3.072,27 € (Aus- und Weiterbildungskosten, Prüfungsgebühren, Reisekosten iZm. der Prüfung). 3.1.1.10. Vermietung und Verpachtung Der Bf erklärte in seiner ESt-Erklärung 2002 die Verluste aus Vermietung und Verpachtung iHv 180,00 €. Zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bestandsobjekt bzw. der Vermietung (z.B. Grunderwerbssteuer, Betriebskosten, Erhaltungsaufwand) und die Afa von den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Gebäudes. Instandhaltungsaufwendungen stellen Erhaltungsaufwand dar und sind damit im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Entscheidend für Werbungskosten ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung (vgl. Achatz, Fachwörterbuch zum Steuerrecht2, S 166). Der Bf. führte dazu aus, dass es sich beim Vermietungsobjekt um eine freistehende Garage für einen PKW handle. Die monatliche Garagenmiete betrage 22,50 €, was jährliche Einnahmen iHv 270,00 € darstellen. Da Afa werde mit 3% von 15.000 € geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet und betrage aa0 €. Er ergebe sich somit ein Verlust von 180 €, der sich aus dem nachbarschaftlichen Verhältnis zum Mieter begründe. Nach den Feststellungen der BP vom 26.04.2010, die vom Bf. nicht bestritten wurden, handelt es sich hierbei um steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhabereitätigkeit. 3.1.2. ESt 2003 Der Bf. machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter für das Jahr 2003 folgende Betriebsausgaben geltend: 3.1.2.1. Studienreisen In seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2003 machte der Bf Aufwendungen für Studienreisen iHv 2.104,10 € geltend. Er unternahm zum einen einen Badeaufenthalt in Malgrat de Mari (Spanien) mit 4 Tagen Besichtigungsausflügen nach Barcelona/Monserat, Figueres/Pubol und Lloret del Mar/Costa Brava in Gesamthöhe von 2.104,10 €. Des Weiteren gab er einen Badeaufenthalt in Altura (Portugal) mit eintägigem Besichtigungsausflug nach Lissabon bekannt. Als Beweis legte der Bf eine Buchungsbestätigung und einen Überweisungsbeleg der Reise nach Costa Brava von 05.06.2003-19.06.2003, eine Buchungsbestätigung und einen Überweisungsbeleg der Reise nach Portugal von 19.10.2003-26.10.2003 und eine handschriftliche Studienreiseaufstellung 2003 vor. Auf die rechtliche Würdigung wird auf Punkt 3.1.1.1. bei der ESt 2002 verwiesen. Die vom Bf vorgelegten Unterlagen vermögen nicht den Beweis, dass die Studienreisen rein betrieblich veranlasst waren. Aus den Buchungsbestätigungen geht nicht hervor, welche Besichtigungen der Bf unternommen hat oder ob es sich um reine Badeaufenthalte handelte. Die vorgelegte handschriftliche Studienreiseaufstellung beinhaltet lediglich einzelne Kostenpunkte für Züge, Fahrten, Flüge oder besuchte Orte. Was er genau an den Orten besichtigte, wurde nicht offen gelegt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ebenfalls nicht ersichtlich, wieviel Zeit der Bf vor Ort in Anspruch nahm, um sich beruflich über die Länder weiterzubilden oder Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. Dem Bf wäre es möglich gewesen, diesbezügliche – von ihm in der Berufung gegen die ESt-Bescheide 2002-2008 erwähnten – Reiseaufzeichnungen vollständig vorzulegen und damit die betriebliche Veranlassung glaubhaft zu machen. Die Kosten der Studienreisen fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. 3.1.2.2. Bankzinsen und Spesen Der Bf machte in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2003 Aufwendungen für Bankzinsen und Spesen iHv 2.561,76 € geltend. Zum Beweis legte er diverse Kontoauszüge vor. In Bezug auf die rechtliche Ausführung wird auf Punkt 3.1.1.5. verwiesen. Der Bf legte diverse Kontoauszüge vor, aus denen sich folgendes ergibt: - 04.02.: Geldbeschaffungskosten iHv -300,00 € (handschriftlicher Vermerk: = Bearbeitungsgebühr) - 04.02.: Finanzamtsgebühr iHv -320,00 € - 11.02.: Überweisung Bezirksgericht iHv -624,00 € - Eintragungsgebühr gem. TP 9 GGG iHv -624,00 € - 30.06.: Auszugsspesen iHv -1,20 €; Manipulationsgebühr iHv -2,10 €; Zeilenspesen iHv -6,60 €; Abschlussspesen iHv -16,00 €; Rahmenprovision iHv -50,00 €; Sollzinsen iHv -98,90 € - Rahmenprovision iHv -50,00€; Sollzinsen iHv -208,60 € - 01.10.: SB Überweisung an AG iHv -16,00 € (handschriftlicher Vermerk: 1/8 betrieblich 4/2€) - 01.10.: SB Überweisung (handschriftlicher Vermerk Tele2) iHv -430,24 € (handschriftlicher Vermerk: 5)

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101160/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101160.2010
Stammnummer
107640
Gültig
14.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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