…Beschuldigten die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, war die erforderliche Begründung nunmehr nachzuholen. Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit…
…ist den oben dargestellten, bezugnehmenden Ausführungen aus Sicht des Amtsbeauftragten Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand…
…dass anders entschieden wird, bitte ich weiter um Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht und/oder Verfassungsgerichtshof bis zum EUGH." Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe…
…gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 25.10.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 26…
…von einer "Bruchbude" zu einer schönen Villa geworden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten…
…und bestreitet das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite. Die näheren Beschwerdeausführungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
… 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab…
…diese Selbstbemessungsabgaben im Wege der Umsatzsteuererklärungen bzw. späterer Meldungen und Zahlungen der Abgabenbehörde offenzulegen und zu entrichten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist…
… 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab…
…Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
…angeordnet, dass die BankB, BBB, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich des Bausparkontos ***1*** für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 bzw. ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität, Anschrift…
…Verjährung wäre hinsichtlich der genannten Abgabenhinterziehungen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG erst am 31. Dezember 2018 bzw. am 19. Februar 2019 eingetreten. Für die außer Streit gestellten Finanzordnungswidrigkeiten wäre die absolute Verjährung der Strafbarkeit erst beginnend am 31. Dezember 2021 eingetreten. 2.2…
…per Mail mitgeteilt, dass der Beschuldigte erst nach Akteneinsicht eine entsprechende Stellungnahme erstatten werde (Finanzstrafakt, Bl. 127). Daraufhin wurde mittels Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 1 FinStrG von den jeweiligen Versicherungsträgern die zum Beschuldigten vorhandenen Versicherungsverträge angefordert. (Finanzstrafakt, Bl. 129 ff). Am 22. Juni 2018 sei…
…angeordnet, dass die BankC, CCC, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG hinsichtlich des Kontos IBAN ***14*** für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 bzw. ab Kontoeröffnung bis 31. Dezember 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung Auskunft zu geben habe über Namen, sonstige Daten zur Identität…
…Gehört zum Tatbestand ein Erfolg (hier: die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG), so beginnt die - hier gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG fünfjährige - Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe…
…Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden laut Pkt. A bis C auch für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 gegebenen Informationen über Geschäftsfälle samt diesbezüglichen Buchungsbelegen im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG bei der Fällung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde bzw. bei einer Urteilsfällung durch…
…die nach einer allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft und ausnahmslos gelten, daher notorisch (§ 167 Abs. 1 BAO; § 98 Abs. 2 FinStrG) sind (Lange in Hübschrnann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 96 FGO Rz 110). Es handelt sich dabei um aus der Beobachtung und zulässigen Verallgemeinerung von Einzelfällen gewonnene…
…oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum…