Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300007/2022
Ein Verband, für welchen Abgabenerklärungen von einer Entscheidungsträgerin nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden, verantwortet deren Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3300007/2022vom 29.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
g. In einer derartigen Konstellation die Verantwortlichkeit des belangten Verbandes weitergehend eingebettet im Finanzstrafverfahrens (nur) gegen eine der natürlichen Personen zu verhandeln, als sie dies unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungsträgertat zweifelsohne schon ist, schien auch dem Gericht nicht sachgerecht (vgl. - mit ähnlichen Argumenten zur Beweisaufnahme - Köck, Verbandsverantwortlichkeit und Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren. Die Stellung der natürlichen Person im Verfahren gegen den Verband, ZWF Heft 3 / 2025, 137, 137 [FN 22]).
h. Grundsätzlich darf ein Beschuldigter erst dann in der Angelegenheit des belangten Verbandes als Zeuge vernommen werden, wenn ihm aus der wahrheitsgemäßen Zeugenaussage keine Nachteile mehr entstehen können. Dies ist ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des gegen ***Name2***, ***Grad***, als natürliche Person durchgeführten Strafverfahrens der Fall; vorliegend nach der mündlich wirksam erlassenen Entscheidung dieses Gerichts in der Finanzstrafsache gegen ihn (eine Revision oder Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts tangiert dem Eintritt der Rechtskraft nicht; vgl. u. a. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 sowie 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; die Regelung über die Rechtsmittelanmeldung nach § 150 Abs. 4 FinStrG ist im Verfahren bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr anwendbar).
Verjährung
a. Strafaufhebungsgründe vernichten nachträglich die bereits entstandene Strafbarkeit. Verjährung stellt einen Strafaufhebungsgrund dar (§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG in seiner letzten Alternative). Für bereits verjährte Taten der Entscheidungsträgerin kann der belangte Verband nicht mehr verantwortlich gemacht werden.
b. Im vorliegenden Fall scheint nach Ansicht des Gerichtes eine Berufung darauf, dass Strafaufhebungsgründe wie Verjährung (§ 31 FinStrG) oder Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) - anders als der Tod eines Entscheidungsträgers - auch für den Verband wirkten, entbehrlich, zumal das Strafverfahren gegen den belangten Verband zeitgleich zu dem gegen die Entscheidungsträgerin als Beschuldigten eingeleitet wurde. Auch hat der Oberste Gerichtshof mit Blick auf § 31 betont, dass die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters gesondert ab- oder fortlaufen, wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht jedoch aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt (Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 § 28a FinStrG [Stand 15.9.2024, rdb.at] Rz 4 unter Hinweis auf OGH-Judikatur).
In der Folge wird die Verjährung eigenständig bezogen auf den Verband beurteilt.
c. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Die mit Strafe bedrohte Tätigkeit ist nach einhelliger Meinung bei einem durch Handeln herbeigeführten Finanzvergehen mit der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale abgeschlossen (s. - u. a. - Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 31 FinStrG Rz 5).
d. Bei schlichten Unterlassungsdelikten besteht hingegen Uneinigkeit. Kernpunkt des Meinungsstreits ist, ob das Weiterbestehen der abgabenrechtlichen Plicht dazu führt, dass das strafbare Verhalten bis zu deren Erfüllung andauert, was Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungszeit hätte. Nach Ansicht mancher Autoren erlaubte (und erforderte) gerade dies, zwischen (Delikts-)Vollendung - welche ersichtlich unverändert mit Fristablauf angenommen wird - und andauerndem strafbaren Verhalten noch weiter zu differenzieren. Dies würde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes allerdings voraussetzen, "Vollendung" deliktsspezifisch (erst) als Beginn eines - wenngleich nicht mehr veränderbaren - Andauerns zu verstehen und dadurch zugleich in gewisser Weise zu relativieren (siehe aber sogleich unten).
So leitet ein Teil der Literatur - gestützt auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 549 BlgNR 23.
GP 10 f) sowie einschlägige Rechtsprechung - aus dem Weiterbestehen der abgabenrechtlichen Handlungspflicht ab, dass der Unterlassung dieser Pflicht die Wirkung eines Dauerdelikts zukommt (vgl. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 31 FinStrG Rz 5 m.w.N.). Bei Dauerdelikten sei die mit Strafe bedrohte Handlung erst mit Beendigung des gesetzwidrigen Zustands vollendet, weshalb die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen könne. Diese Auslegung würde also dazu führen, dass die Verjährungsfrist bei schlichten Unterlassungsdelikten erst beginnen würde, wenn die bestehende Pflicht (z. B. Abgabe einer Erklärung oder Meldung), sei es auch nachträglich, erfüllt oder ihre Erfüllung nach Lage der Sache gegenstandslos geworden ist (so auch Reger in Leitner, Finanzstrafrecht 2010, 59; Lang/Seilern-Aspang beziehen sich in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 31 [Stand 1.1.2018, rdb.at] Rz 30 kritisch eingehend auf diese Rechtsmeinung).
Verjährung sei so lange ausgeschlossen, als die Pflicht zum Handeln erfüllt werden kann (VwGH 15.12.1966, 1476/65) und daher - wenngleich gemessen an der abgabenrechtlichen Frist nachträglich - muss (vgl. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 31 FinStrG Rz 8). Der Lauf der Verjährungsfrist setze folglich erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Pflicht zu handeln bzw. tätig zu werden, wegfällt (VfGH 30.11.1979, B 117/77; OGH 3.9.1998, 12 Os 58/98; Marek in WK2, § 57 Rz 7; Tipold in Leukauf/Steininger, § 57 Rz 16; Schallmoser in Triffterer u. a., SbgK, § 57 Rz 17). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nimmt allerdings insofern eine Mittelposition ein, als der Gerichtshof das strafbare Verhalten des Angeklagten jedenfalls nicht vor jenem Zeitpunkt abgeschlossen sah, bis zu dem der Abgabepflichtige zur Einreichung der Erklärung verpflichtet gewesen war.
Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens allerdings ein Erfolg, so ist (auch) nach dieser Rechtsmeinung in Bezug auf die Verjährungsberechnung nicht auf die erwirkte unrichtige Arbeitnehmerveranlagung, sondern auf die Unterlassung der Einreichung einer Einkommensteuererklärung zum gesetzlich vorgesehenen Termin und die Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs zu diesem Termin abzustellen, weil schon zu diesem Zeitpunkt jeweils die Abgabenverkürzung vollendet wurde (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 31 FinStrG Rz 8).
Und schließlich musste diese Literaturlinie auch annehmen, dass für die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49a FinStrG die absolute Verjährung abweichend bereits mit dem Ablauf der in den Abgabenvorschriften normierten Anzeige- oder Mitteilungsfrist, also unter Umständen auch vor Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginnt.
e. Nach der im Folgenden dargestellten (und geteilten) Richtung kann hingegen der Fristenlauf für beide Fälle des Erlöschens der Strafbarkeit durch Verjährung zwanglos parallel betrachtet werden (zur absoluten Verjährung s. sogleich).
Diese ist allgemein der Ansicht, das Fortbestehen der abgabenrechtlichen Pflicht habe daher keine Auswirkung auf den Beginn der Verjährungsfrist. "Bei der Begehung durch Unterlassung des (nach den Abgabenvorschriften) gebotenen Verhaltens hinwieder ist jener Zeitpunkt für die Auslösung der Verjährungsfrist maßgebend, in dem die gebotene abgabenrechtliche Handlung nach dem Gesetz spätestens zu setzen ist" (Lässig in WK2 § 31 FinStrG [Stand 15.9.2024, rdb.at] Rz 3 unter Berufung auf SSt 45/15, RIS-Justiz RS0086599). Daraus folge, dass das Fortbestehen der abgabenrechtlichen Pflicht nicht mehr tatbestandsmäßig ist. Die Strafbarkeit trete mit Fristablauf ein, weshalb auch in diesem Zeitpunkt der verpönte Zustand eingetreten ist und das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Die Verjährungsfrist beginne demnach mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zu laufen (Beiser, SWK 2008 S 894; so auch Seilern-Aspang, JSt 2017, 131 m.w.N.).
Das Gericht folgt dieser Ansicht. Unter Rückgriff auf die abgabenrechtlichen Vorschriften ist zu untersuchen, welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) unter Strafe steht. Auf dieser Basis kann der korrespondierende Finanzstraftatbestand dogmatisch als Zustands- oder Dauerdelikt eingeordnet werden (siehe dazu Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 31 [Stand 1.1.2018, rdb.at] Rz 23 f). Für die Unterscheidung zwischen Zustands- und Dauerdelikt ist entscheidend, ob tatbestandsmäßig nur das Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustands oder (auch) die Aufrechterhaltung des Zustands unter Strafe steht (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 Z 9 Rz 27 ff, so auch Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024]§ 31 FinStrG Rz 6 und § 37 Rz 4). Dabei ist der Tatbestand bzw. die darin normierte strafbare Handlung "vor allem unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täter-Verhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln. Dieser Auslegung kommt insoweit nicht nur für den Beginn der Verjährungsfrist, sondern insbesondere auch für die Beurteilung eines Vorsatzes [. . .] als tatbestandmäßig oder als strafrechtlich unbeachtlicher bloßer dolus subsequens (der Tat nachfolgender Vorsatz) entscheidende Bedeutung zu" (zum allgemeinen Strafrecht OGH 16. 10. 1990, 15 Os 71/90; zit. in Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 31 [Stand 1.1.2018, rdb.at] Rz 23). Die Einordnung ist somit allein anhand des Tatbestands zu treffen.
Um feststellen zu können, ob eine Pflicht verletzt bzw. deren Erfüllung unterlassen wurde, ist also zu prüfen, welches Verhalten abgabenrechtlich geboten ist und worauf der strafrechtliche Tatbestand abstellt. Beinhaltet die abgabenrechtliche Pflicht eine Frist, (bis) zu der diese erfüllt werden muss, kann die Pflicht bis zum Ablauf der Frist noch ordnungsgemäß erfüllt werden. Mit Verstreichen der Frist kann die Pflicht nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden, weshalb in diesem Zeitpunkt der Tatbestand erfüllt ist (Beiser, SWK 2008 S 894 mit Verweis auf Dorazil/Habich, FinStrG § 31 Anm 3). Entscheidend ist somit, ob ein Zustands- oder Dauerdelikt vorliegt und nicht, ob dieses durch Unterlassen begangen wurde (Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 31 [Stand 1.1.2018, rdb.at], § 31 Rz 29 - 32).
f. Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung konnte ein schon eingeleitetes Finanzstrafverfahren nicht mehr zu einem Schuldspruch führen.
Ergebnis
Wurden also für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 keine Steuererklärungen eingereicht, so begann die jeweilige einjährige Frist auf Basis des Gesagten mit Ablauf des 30. Juni des folgenden Kalenderjahres und endete mit Ablauf des 30. Juni des jeweils zweitfolgenden Jahres (also für 2015 2017, 2016 2018, 2017 2019 und 2018 2020). Somit war bei Einleitung am 20. August 2018 - die diesbezügliche Verfügung wurde am 28. August 2018 zugestellt - für die Jahre 2013-2017 noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen, da innerhalb der einjährigen Verjährungszeit für das letzte vorsätzliche Finanzvergehen (vorsätzliche Finanzordnungswidrigkeit; OGH 19.2.1976, 13 Os 176/75), sohin vor Ablauf eines Jahres seit dem 30. Juni 2018 das Finanzstrafverfahren für den gesamten genannten Zeitraum eingeleitet worden war (Frist für 2017 war der 30.6.2018, plus 1 Jahr ist 30.6.2019 - aus § 31 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 FinStrG). Auch mit Bezug auf die von der 2. Einleitungsverfügung vom 29. November 2019, zugestellt am 21. Jänner 2020, umfassten Taten - mithin auf den ausgedehnten Teil des Finanzstrafverfahrens -, war für eine Bestrafung nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen.
Absolute Verjährung
a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist (s. u. a. BFG 27.4.2021, RV/5300010/2017; BFG 18.2.2020, RV/7300038/2019).
Eine "schuldig" sprechende Entscheidung ist nur vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist möglich.
Erfolgt die Entscheidung erst nach dem Ablauf der absoluten Verjährungsfrist, fehlt es an der gesetzlichen Zuständigkeit zur Entscheidung in der Verbandsstrafsache, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (VfGH 28.9.1973, B 136/73; 8.10.1975, B 55/75). Das Straferkenntnis oder das Strafurteil (hineinzulesen ist: dieses) müssen (muss) also vor Eintritt der Verjährung wirksam geworden sein.
b. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 FinStrG). Es hat bei seiner Entscheidung von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (§ 157 FinStrG). Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Verjährung der Strafbarkeit, sowohl in amtswegiger Beachtung als auch über Einrede des - hier - beschuldigten Verbandes.
c. Dass der eingetretene Fristablauf bezüglich der Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 FinStrG auch durch das Bundesfinanzgericht zu beachten ist, gilt für beide Arten der Strafbarkeitsverjährung gleichermaßen, jedoch in unterschiedlicher Weise (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 [2024] § 31 FinStrG Rz 1 m.w.N., insbesondere auf BFG 8.5.2015, RV/3300005/2013): Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist eben nicht nur die Rechtmäßigkeit der finanzstrafbehördlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens dahingehend zu prüfen, ob diese noch zu einem Schuldspruch führen konnte, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die vorliegende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben.
Die Verjährung ist daher uneingeschränkt in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 29.1.1991, 89/14/0073 und 19.10.1995, 94/16/0123, ebenso BFG 18.11.2020, RV/7300033/2019, BFG 17.11.2021, RV/2300002/2021 und BFG 11.1.2022, RV/2300003/2021).
Ergebnis
Verjährung war im Hinblick auf das dem beschuldigten Verband konkret vorgeworfene Verhalten im Jahr 2013 mit 30. Juni 2024 jedenfalls eingetreten. Die zum 25. Juni 2025 bereits festgelegte Verhandlung musste wegen entschuldigten Fernbleibens des gewillkürten Vertreters sowie der Entscheidungsträgerin abberaumt werden. Zwischenzeitlich, und zwar am 30. Juni 2025, erlosch aber "die Strafbarkeit" des Verhaltens in Gestalt eines Unterlassens im Jahr 2014 "jedenfalls".
Wird im Erkenntnis nicht über den ganzen in der Einleitung bezeichneten Tatbestand abgesprochen, verletzt die Finanzstrafbehörde ihre Entscheidungspflicht. Dies gilt im Wege der Bestimmung des § 157 FinStrG ebenso und in gleicher Weise für dieses Gericht. Das Erkenntnis hat entweder auf Einstellung des Strafverfahrens zu lauten oder es ist über die Verantwortlichkeit des Verbandes abzusprechen (Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 136 FinStrG Rz 1 mit Bezug auf Strafverfahren gegen natürliche Personen).
Gegenwärtig hatte das Erkenntnis hinsichtlich einzelner Tatbestände, soweit sie nicht mehr strafbar sind (vgl. zur Dogmatik der Strafaufhebungsgründe Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 82 FinStrG Rz 18), auf Einstellung und hinsichtlich der anderen, soweit sie Straftaten sind, auf "Bestrafung" zu lauten. Damit wurde über alles abgesprochen, was Gegenstand des Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde war.
Strafbemessung:
Gem. § 23 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters und sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Zudem gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gem. § 28a Abs. 2 zweiter Satz FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 52 FinStrG, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße waren unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen wirtschaftlichen Lage als mildernd die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Weil weiterhin Steuererklärungen nicht abgegeben wurden, wurde ein den Verband rehabilitierendes Wohlverhalten nach den Taten und insbesondere auch nach dem von der Entscheidungsträgerin ins Treffen geführten Vergleichsschluss - außer im Jahr 2020 - nicht an den Tag gelegt; dieser Umstand war nicht im engen Sinn als erschwerend zu werten, macht es aber auch unmöglich, allfällige widrige Umstände für den Verband als Milderungsgrund im Zeitpunkt der Begehung der Taten durch die Entscheidungsträgerin zu erkennen. Bei Überforderung hätte die Entscheidungsträgerin für "ihren" Verband für ihre Vertretung und/oder fachliche Unterstützung Sorge zu tragen gehabt.
Schließlich wurde auf die Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG - § 28a leg. cit. zufolge gelten die Bestimmungen des Abschnittes, in dem sich u. a. auch § 23 Abs. 3 FinStrG findet, auch für die Verantwortlichkeit von Verbänden). Laut der letzten abgegebenen Steuererklärung (2020) erlitt der belangte Verband einen Bilanzverlust in Höhe von (-) 43.293,79 Euro.
Die eingetretene Verjährung war durch Ausscheiden sonst relevanter Tathandlungen im Ergebnis auch im Rahmen der Strafbemessung weder mildernd noch erschwerend, jedoch objektiv durch proportionalen Abzug nach Ausscheiden der betreffenden Jahre zu berücksichtigen.
Bei Gesamtwürdigung der Gründe für die Zumessung der Verbandsgeldbuße für jene Tathandlungen, welche dem Verband verantwortlichkeitshalber zuzurechnen waren, wäre für diesen eine Verbandsgeldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro angemessen. Dabei wurde der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG berücksichtigt, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für eine der Anteilsinhaber, hier ***Name E***, ***Grad***, als Gesellschafterin der ***Bf1*** nach sich gezogen hat.
Allerdings ist die nicht vom belangten Verband zu vertretene lange Verfahrensdauer (acht Jahre seit den jüngsten bestraften Tathandlungen) als mildernd zu werten, für die zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art. 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung folgend ein Abschlag von 500,00 Euro gewährt wird, sodass sich eine Geldbuße von 500,00 Euro ergibt. In Bezug auf Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, gilt auch für den Verband das Mindeststrafgebot einer Bemessung der - hier: -Verbandsgeldbuße mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe (5.000,00 Euro; § 23 Abs. 4 FinStrG).
Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v. H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500 Euro).
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 150,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung hat die Beurteilung der Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28a FinStrG im konkreten Einzelfall, die Verantwortlichkeit des Verbandes dafür sowie die Bemessung der Verbandsgeldbuße zum Gegenstand. Sie orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und - soweit zu gerichtlichen Finanzstrafverfahren ergangen -, des Obersten Gerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu lösen.
Innsbruck, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300007/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3300007.2022
- Stammnummer
- 149213
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF