Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0368-W/09
Gehört die Versicherungssteuer zu jenen Abgaben, von denen eine sachliche Befreiung in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 vorgesehen ist?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/09vom 12.08.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"....Die im Eisenbahngesetz geregelte Betriebs- und Verkehrssicherheit der Eisenbahnen sei hier als Eisenbahnsicherheit zusammengefasst. Dabei geht es erstens um die Abwehr von Gefahren für die Fahrgäste und das Beförderungsgut der Eisenbahn sowie für die Bediensteten ....oder um Verhalten dritter Personen, also innerhalb der Eisenbahn; zweitens um die Abwehr von Gefahren aus der Eisenbahn für Anrainer....und um die Abwehr bestimmter Gefahrtypen aus dem Anrainerbereich....Das Hauptwort "Sicherheit" und das Eigenschaftswort "sicher" umschreiben das allgemeine Ziel, sich der Unfallfreiheit als Idealzustand zu nähern und die Gefahren abzuwehren, um die Risiken zu begrenzen. In nicht nur wörtlicher Verwandtschaft mit der Sicherheit bezeichnet die "Sicherung" technische Anlagen und Einrichtungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und unfallfreien Eisenbahnbetriebs- und -verkehrs....Sie betrifft also die Bauphase genauso wie ....den Eisenbahnbetrieb....Beim Bau ist zunächst der jeweilige technische Standard auf dem Eisenbahnsektor zugrunde zulegen...."
Im Rahmen der Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG kommt der technischen Sicherheit und der Gefahrenabwehr eine sehr hohe Bedeutung zu. Sicherheit wird aber nicht im Sinn einer Versicherung, die den bereits entstandenen Schaden abdeckt, verstanden, sondern, dass die jeweiligen technischen Standards bei der Planung und dem Bau erfüllt werden und dies auch überprüft wird etwa im Zuge von genehmigungs- bzw. Konzessionsverfahren. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass allen Eisenbahnunternehmen, also auch der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, ein hohes Maß an Verantwortung beigemessen wird. Es sollen vor allem technische Maßnahmen getroffen werden, "sich der Unfallfreiheit als Idealzustand zu nähern". (Wolfgang Catharin, Die Eisenbahnsicherheit und ihre Vorschriften im Schienenverkehrsmarkt, ZVR 2004/80). Das wird sicherlich nicht durch eine Versicherung erreicht, die ja nur abgeschlossen wird, um den bereits entstandenen Schaden abzudecken.
Zu den Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG gehört unter anderem die tatsächliche Gefahrenabwehr, dass vorneherein kein Schaden entsteht. Der Abschluss einer Versicherung ist keine Abwehr einer tatsächlich eintretenden Gefahr. Die finanzielle Abdeckung eines bereits entstandenen Schadens mit Versicherungsmitteln ist daher allenfalls mit den Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbunden. Insoweit wird dem Finanzamt zugestimmt, wenn es schreibt, "Der Abschluss der Exzendenten- Betriebshaftpflichtversicherung ist keine Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG...."
Auch die Bw. schreibt im letzten Absatz ihrer Berufung. "Vor diesem Hintergrund stellt daher auch der Abschluss von Versicherungen einen Ausfluss des von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu erfüllenden Aufgabenbereiches dar."
Die Bw. legte den E-Mail Verkehr zwischen BMF und BMVIT anlässlich der Umstrukturierung zum 1.1.2005 vor. Darin heißt es:
"Die Versicherung von Bundesvermögen ist in § 58 BHG geregelt. Da die ÖBB als AG organisiert ist, findet diese Regelung auf die ÖBB keine Anwendung. Ob und in welchem Umfang Versicherungen für ÖBB-Vermögen abgeschlossen werden, ist daher von den ÖBB-Organen zu entscheiden."
Die Bw. stützte in Ausführung dieses E-Mail-Verkehrs ihre Argumentation, dass auch die Versicherungssteuer von der Befreiungsbestimmung erfasst sei, auf § 84 Abs. 1 AktG, wonach die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben.
Zusammenfassend kann aber gesagt werden, dass der Abschluss von Versicherungen keine ausdrücklich genannte Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist. Der Gesetzestext des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz besagt allerdings nicht, dass sich die Abgaben und Gebühren aus den Aufgaben, sondern, soweit sich die Abgaben aus der Erfüllung der der jeweiligen Aufgaben, ergeben.
6. Die Versicherungssteuer ergibt sich aus der Erfüllung der Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Die den Steuergegenstand umschreibenden Tatbestände erfassen bestimmte Erscheinungen und verknüpfen diese mit der Steuerrechtsfolge. Die Befreiungstatbestände höhlen den primären Steuertatbestand aus; sie schaffen eine negative Geltungsanordnung (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 86-87).
Nach dem Versicherungssteuergesetz unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelt der Versicherungssteuer. § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz enthält einen Befreiungstatbestand. Die Versicherungssteuer ist in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz nicht ausdrücklich angeführt, sie fällt aber unter die bundesgesetzlich geregelten Abgaben.
Der Umfang des Tatbestandes eines Gesetzes ist von besonderer Bedeutung, wenn eine andere Gesetzesstelle oder ein anderes Gesetz an die Tatbestände des Ersteren anknüpfen. Bei Beurteilung des Umfanges des Tatbestandes, an den andere Vorschriften anknüpfen, muss insbesondere auf alle Einschränkungen und Befreiungen des Tatbestandes geachtet werden. (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 97). Die richtige Lösung setzt stets voraus, dass mit Hilfe der Interpretation der verweisenden Norm zunächst Klarheit gewonnen wird, an welchen Begriff und damit an welche Größe des bezogenen Gesetzes angeknüpft wird. (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 98).
Die Bw. hat mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG eine Versicherung abgeschlossen. Damit zahlt die ÖBB-Infrastruktur Bau AG Versicherungsentgelt, was gemäß
§§ 1 und 2 VersStG der Versicherungssteuer unterliegt. § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz normiert eine sachliche Befreiung für die ÖBB-Infrastruktur Bau AG für Abgaben und Gebühren, soweit sie sich aus der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben ergeben.
Im Folgenden werden die Texte anderer Befreiungen auf dem Gebiet der Gebühren und Verkehrsteuern untersucht, die nicht im betreffenden Gebühren- oder Verkehrsteuergesetz, sondern in anderen Gesetzen geregelt sind. Vergleicht man § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ("Die....sind von den bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme von....befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.") mit den anderen Befreiungen von diversen Gebühren und Verkehrsteuern in anderen Gesetzen wie zum Beispiel:
- gemäß
§ 110 ASVG idgF sind "von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben....befreit:
Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern (dem Hauptverband) untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (§ 334) oder dritte Personen (§ 335) betreffen, Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden, in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern der Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe anderseits von den Versicherungsträgern und dem Hauptverband zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind, alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes notwendig sind. Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.",
- gemäß Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 sind "die durch Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben....unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge....von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer....befreit",
- gemäß
§ 1 Z. 1 Neugründungsförderungsgesetz werden nur "Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben", oder gemäß 1 Z. 5 NeuFöG "wird die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nicht erhoben",
- gemäß
§ 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz "sind Einbringungen....von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.",
- gemäß
§ 1 Art. 27 BGBl. 1993/818 sind "die Ausgabe von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie Genussrechten....durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften....sowie bei diesen als Steuerschuldner....verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß
§ 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes von der Gesellschaftsteuer befreit.",
uvam,
so sieht man, wie einschränkend und an viele weitere Voraussetzungen geknüpft diese Befreiungen gegenüber § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz formuliert sind. An § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz fällt auf, dass die ÖBB-Infrastruktur Bau AG grundsätzlich von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit sind. Die Abgaben, von welchen die ÖBB-Infrastruktur Bau AG befreit ist, sind sozusagen nicht namentlich genannt, sondern die Befreiung umfasst alle Abgaben, die mit Bundesgesetz angeordnet wurden. Diese umfassende Befreiung wurde dann wiederum eingeschränkt (Umsatzsteuer usw.). Das zweite entscheidungswesentliche Merkmal ist die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft, das heißt, es sind nicht einzelne Vorgänge oder Rechtsgeschäfte oder anfallende bzw. veranlasste Schriften befreit, sondern die Gesellschaften sind von allen Abgaben befreit, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben anfallen. Diese Textierung des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz erfordert eine andere interpretative Herangehensweise, die gegenüber den untersuchten Befreiungsbestimmungen weniger ins Detail geht.
Die Judikatur hat sich mit dem Umfang solcher Befreiungsbestimmungen in mehreren Fällen befasst.
Der UFS RV/2159-W/07, 3.10.2008, hat sich mit der Befreiung gemäß
§ 15 Abs.1 Z. 12 ErbStG für die Medizinische Universität Wien gemäß
§ 18 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 befasst. Gemäß
§ 18 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I 120/2002 finden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Der UFS verwies auf die Erläuternden Bemerkungen, wonach eine über die im Abs. 2 angeführte abgaben- und gebührenrechtliche Begünstigung hinausgehende Befreiung der Universität als juristische Person des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich wäre und schloss daraus, dass diese Begünstigungsbestimmung nur dann zum Tragen käme, wenn die Universitäten unmittelbar in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Der Vermögenserwerb durch Erbschaft sei keine Aufgabenerfüllung, sondern der Vermögenserwerb stelle bestenfalls die Voraussetzung zur Zweckerfüllung dar. (dzt. anhängig VwGH Zl. 2008/16/0167).
Der VwGH 0488/78, 22.5.1980, entschied über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 110 Abs. 1 Z.2 lit. b ASVG idF der Novelle BGBl. 31/1973 wonach von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten Abgaben unter anderem Rechtsgeschäfte befreit sind, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die von den Versicherungsträgern und dem Hauptverband zur Beschaffung von Liegenschaften begründet oder abgewickelt werden, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen....Nach dem Sachverhalt tauschte die Bf. ein Grundstück, um ein anderes Grundstück zur Errichtung von Parkplätzen für ein Rehabilitationszentrum zu erhalten. Das Grundstück, das die Bf. hingab, musste sie erst kaufen. Die Bf. beantragte sowohl für den Tausch als auch für den Kauf die Befreiung gemäß
§ 110 ASVG. Die Finanzverwaltung gewährte die Befreiung zwar für den Tausch, nicht aber für den Kauf. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit auszugsweise folgender Begründung ab:
"Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer kommt es nur dann....wenn Liegenschaften erworben werden, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen.....(dass)....der gesetzliche Tatbestand die angegebene Umschreibung enthält, liegt darin begründet, dass gemäß
§ 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG nicht nur Rechtsgeschäfte bestimmten Inhaltes, sondern ebenso Rechtsurkunden, sonstige Schriften und im einzelnen angegebene Verfahren sowie Amtshandlungen die Steuerbefreiung bewirken können, sodass der Satzbau eine entsprechende Anknüpfung verlangt, die den Zusammenhang mit den in lit. a und b ....aufgezählten begünstigten Zwecken herzustellen vermag. Nun hilft mittelbar auch eine Liegenschaft, die ihrerseits zur Beschaffung einer der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienenden Liegenschaft beschafft wurde, ebendiese Erfüllung ermöglichen. Dies ändert aber nichts daran, dass der begünstigte Zweck, der....mit der Bereitstellung einer Liegenschaft, auf der Parkplätze für ein Rehabilitationszentrum zu errichten waren, erfüllt wurde, nur einmal verwirklicht werden kann. Das angestrebte Ziel ist indes erst mit dem letzten Erwerb, nicht früher, erreicht worden. Die Bestimmung des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG ist in Ansehung der Grunderwerbsteuerbefreiung eine lex fugitiva. Dementsprechend ist....der unter anderem im Erkenntnis vom 7. Februar 1974, Zl. 892/72....ausgesprochene Grundsatz zu beachten, wonach die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gebieten,....Befreiungsbestimmungen der angegebenen Art nicht anders auszulegen als jene, die sich im Grunderwerbsteuergesetz finden.....Die im Grunderwerbsteuergesetz 1955 geregelten Ausnahmen von der Besteuerung begünstigen....nur den unmittelbaren Erwerb...."
Damit konnte auch der Erwerb eines Grundstückes, auf welchem Parkplätze für ein Rehabilitationszentrum errichtet werden sollten, nach § 110 ASVG - der der Erfüllung der Aufgaben von Versicherungen dienen kann - befreit sein. Der Verwaltungsgerichtshof legte diese Befreiungsbestimmung im Sinne der damaligen Grunderwerbsteuerbefreiungen im § 4 GrEStG 1955 aus, dass demnach nur ein unmittelbarer Erwerb eines Grundstückes der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen kann.
Der VwGH 2008/16/0095 hat im Erkenntnis vom 25.3.2010 zur Befreiung gemäß Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001, wonach "die durch Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben....unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der Grunderwerbsteuer befreit sind, ein früheres Erkenntnis zu den Gerichtsgebühren (VwGH 91/16/0070, 25.6.1992) zitiert:
"Als von einem Gesetz unmittelbar veranlasst können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw. sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlasst anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörternde Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist."
Der VwGH 2007/16/0012, 29.1.2009 hat mit Erkenntnis über die Anwendung einer dem § 50 Bundesbahngesetz vergleichbaren Befreiung für Rechtsgeschäftsgebühren abgesprochen. Es ging um § 9 Bundesfinanzierungsgesetz BGBl. 763/1992, wonach die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln ist, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt. Die Durchführung der Aufgaben gemäß
§ 2 unterliegt nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren. Nach dem Bundeshaushaltsgesetz hat der Bund sonstigen Rechtsträgern, an denen er mehrheitlich beteiligt ist, Finanzierungen zu gewähren und sich dabei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen:
"Die mit Novelle BGBl. I Nr. 124/1997 in Gestalt des Satzes 2 des § 9 Bundesfinanzierungsgesetz vorgenommene Gebührenbefreiung hat der Gesetzgeber mit dem Zweck geschaffen, eine steuerliche Gleichstellung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs- GmbH zu bewirken....Er hat dabei aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut ....unzweifelhaft eine so genannte sachliche Gebührenbefreiung angeordnet, weil sie nicht eine bestimmte physische oder juristische Person, sondern bestimmte Vorgänge, nämlich die "Durchführung von Aufgaben" gem. § 4 leg. cit. befreit....Diese sachliche Gebührenbefreiung für die Durchführung der Aufgaben....betrifft...unter anderem die "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger des Bundes", worunter"
die Darlehensverträge fallen, bei welchen die Verbindlichkeiten an den Bund rückzahlbar sind.
"Für die von der belangten Behörde dabei vorgenommene Differenzierung des Vorganges in einen Bereich "Aufnahme der Schuld" (offenbar gemeint durch den Bund vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) und in einen weiteren der "Weitergabe dieser Mittel" an die Beschwerdeführerin, findet sich im....Befreiungstatbestand keinerlei Grundlage. Es wäre darüber hinaus nicht einzusehen, wieso sich der Befreiungstatbestand nur auf den Vorgang der Aufnahme einer Schuld durch den Bund beziehen sollte, weil ja die Sphäre des Bundes ja ohnehin schon von der persönlichen Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 1 GebG erfasst wäre. Da dem Bund ohnehin die dort normierte persönliche Gebührenbefreiung zukommt, kann sich der Befreiungstatbestand des § 9 Satz 2 Bundesfinanzierungsgesetz vernünftigerweise nur auf die durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 vorgenommenen Transaktionen beziehen und damit im Anwendungsbereich der Z. 10 des Abs. 2 dieser Bestimmung auch auf den Bereich der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger", womit aber gerade der von der belangten Behörde in den Mittelpunkt ihrer Entscheidung gestellte Bereich einer "Weiterleitung der Mittel" ebenfalls von der Gebührenbefreiung erfasst ist...."
Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte § 9 Bundesfinanzierungsgesetz als sachliche und nicht als persönliche Gebührenbefreiung. Nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz "befreit sind Abgaben...., soweit sie sich aus der Erfüllung der jeweiligen....Aufgaben....ergeben", liegt entsprechend diesem Erkenntnis ebenfalls eine sachliche Befreiung vor. Das Finanzamt unterscheidet "Aufgaben" und "Folge der Aufgaben" analog zur Frage, die schon öfter im Zusammenhang mit Befreiungen bei den Gebühren und Verkehrsteuern aufgetaucht ist, nämlich ob ein mittelbarer Bezug zum begünstigten Zweck für die Anwendung der Befreiungsbestimmung genügt oder der "begünstigte Zweck" unmittelbar verwirklicht werden muss. Zieht man die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1717/48, 9.1.1950, ua.) zu den Gebührenbefreiungen betreffend Wohnbauförderung heran, wie die Begriffe "unmittelbar/veranlasst" auszulegen sind, so war "Anlass" des Geschehens regelmäßig das letzte das Ereignis unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette. Als unmittelbar veranlasst können nicht solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das Gesetz nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet.
Aus diesem Erkenntnis VwGH 2007/16/0012, 29.1.2009 kann abgeleitet werden, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der vergleichbaren Befreiungsbestimmung "Die Durchführung der Aufgaben....unterliegt nicht den....Abgaben...." nicht von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit ausging. In § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist auch weder von Anlass, noch von unmittelbar die Rede. Begünstigter Zweck des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist die Erfüllung der im Bundesbahngesetz vorgesehenen jeweiligen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG - und nicht die Aufgaben [gemäß
§ 31 Bundesbahngesetz] allein. Die in § 31 Bundesbahngesetz demonstrativ aufgezählten Aufgaben geben an, welche "Ziele" die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu verfolgen hat. Die Befreiungsvorschrift des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist aber weiter, als dass sie nur an eine abstrakte Zielvorgabe anknüpft. "Sich aus der Erfüllung ergeben" lässt darauf schließen, dass zwar ein Zusammenhang mit den Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG bestehen muss. Die Befreiungsbestimmung spricht von der Erfüllung der Aufgaben, das ist das, wie die Zielvorgaben durch Tätigkeiten in der Wirklichkeit erreicht werden. Die Worte "Erfüllung von Aufgaben", vor allem was das Wort "Erfüllung" betrifft, sind hier nicht nur der juristischen Fachsprache iS Erfüllung eines Schuldverhältnisses entnommen, sondern auch aus der Alltagssprache. Nach der Wortinterpretation wird unter Aufgabe eine Verpflichtung verstanden, eine vorgegebene Handlung durchzuführen, eine Aufgabe ist ein zu erfüllendes Handlungsziel (http://de.wikipedia.org/wiki/Aufgabe unter Verweis auf Handwörterbücher der Organisation, Datenzugriff 30.7.2010). Laut Duden, Stilwörterbuch der deutschen Sprache, 6. Auflage steht für Aufgabe: "Auftrag, Verpflichtung, Pflicht, Obliegenheit, als Ziel gesetzt"; für erfüllen steht: "etwas erfüllt etwas aus, breitet sich in etwas aus, etwas mit etwas ausfüllen, etwas beschäftigt jemanden stark, nimmt jemanden ganz in Anspruch, einer Bitte, einer Verpflichtung oä. nachkommen, sie hat das Ziel erreicht, in seinen Anlagen und Möglichkeiten verwirklichen; für Erfüllung: etwas wird Wirklichkeit". Laut Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10 steht für erfüllen: "sich in einem Raum ausbreiten, einer Bitte, Forderung entsprechen, beschäftigen, in Anspruch nehmen, jemanden völlig beherrschen, eintreffen Wirklichkeit werden". Für durchführen steht: "verwirklichen, ausführen, stattfinden lassen, veranstalten".
Aus der Wortinterpretation ist zu sehen, dass der Begriff Aufgabe gleichbedeutend mit Ziel verwendet werden kann. Die Erfüllung ist aber etwas anderes. Erfüllung sind die Tätigkeiten, mit welchen die Aufgabe in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Da "erfüllen" auch die Bedeutung für "sich ausbreiten" hat und der Gesetzestext des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz selbst die Wortfolge "Erfüllung von Aufgaben" nicht weiter einschränkt (wie z.B. im Gegensatz dazu § 110 ASVG, Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001, § 1 Neugründungsförderungsgesetz, § 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz, § 1 Art. 27 BGBl. 1993/818), steht es dieser Wortauslegung nicht entgegen, auch die Versicherungssteuer für die Exzendenten- und Betriebshaftpflichtversicherung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG unter die bundesgesetzlichen Abgaben zu subsumieren, die sich aus der "Erfüllung der Aufgaben" der Gesellschaft ergeben. Diese Wortinterpretation steht auch im Einklang mit den parlamentarischen Materialien (NR GP XXII RV 311, Seite 23) die besagen, dass die Aufgabenbereiche der neuen Gesellschaften jeweils demonstrativ aufgezählt sind und somit die Wahrnehmung anderer zugehöriger Tätigkeiten nicht ausschließen. So ist beispielsweise im Geschäftsbericht 2006, Seite 207 erwähnt, dass die ÖBB-Infrastruktur Bau AG mit Finanzierungsfragen und Anlagenmanagement befasst ist. Alltagssprachlich formuliert besteht die Erfüllung der Aufgaben zum Beispiel nicht nur "im Werken mit dem Schraubenschlüssel oder dem Ausschaufeln einer Tunnelröhre, sondern auch durch Buchhaltung und Management" der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Damit kann der Abschluss von Exzendenten- und Betriebshaftpflichtversicherungen als Wahrnehmung von zum Aufgabenbereich zugehöriger Tätigkeiten, als Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben im Finanzierungsbereich und im Anlagenmanagement verortet werden. Der Abschluss von Exzendenten- und Betriebshaftpflichtversicherungen ist daher keine Folge der Aufgaben, sondern eben eine zum Aufgabenbereich zugehörige Tätigkeit, durch die die Aufgaben erfüllt, die Zielvorgaben erreicht werden sollen.
Der Gesetzgeber hat im Laufe der Zeit den § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz so gefasst, wie er ihn ausgelegt haben will. Die Befreiung umfasst Abgaben und Gebühren, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben ergeben. Eingeschränkt wird diese Befreiungsbestimmung, dass die ÖBB-Infrastruktur Bau AG nicht von der Umsatzsteuer, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit ist, erweitert wurde die Steuerbefreiung
- historisch auf die Nutzungsverträge, die die ÖBB-Infrastruktur Bau AG mit der ÖBB-Infrastruktur Betriebs AG gemäß
§ 35 Bundesbahngesetz abgeschlossen hat
- und rezent auf die Grundsteuer sowie darauf, dass sich die Grunderwerbsteuerbefreiung auch auf den Vertragspartner erstreckt.
Daraus ist zu ersehen, dass es Ziel des Gesetzgebers ist, die ÖBB-Infrastruktur Bau AG im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlich aufgetragenen Aufgaben möglichst von Abgaben und Gebühren zu entlasten.
Der Abschluss einer Versicherung und die Zahlung des Versicherungsentgeltes, durch die im Fall eines entstandenen Schadens eine finanzielle Abdeckung durch die Versicherung erfolgt, ist zwar nicht von den in § 31 Bundesbahngesetz aufgezählten Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG erfasst. Die Zahlung des Versicherungsentgeltes aus dem Abschluss einer Versicherung und die damit zusammenhängende Versicherungssteuer ergibt sich aber aus der Erfüllung der Aufgaben einer Eisenbahninfrastrukturunternehmung und ist im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben, als Wahrnehmung von zum Aufgabenbereich zugehörige Tätigkeit, zu verstehen. Die Versicherungssteuer ergibt sich entgegen der Meinung des Finanzamtes nicht als Folge der Erfüllung der Aufgaben, sondern der Abschluss der Versicherung und die Zahlung des Versicherungsentgeltes ist im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben zu verorten - mit anderen Worten "der begünstigte Zweck wird dadurch verwirklicht".
Die Befreiungen im Versicherungssteuergesetz für die prozentuelle Versicherung sind sachliche Befreiungen. Es ist nicht zu entnehmen, dass sie die obige Interpretation des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz einschränken.
7. Antrag gemäß
§ 201 BAO und dessen verfahrensrechtliche Perspektiven
§ 201 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 (AbgRmRefG 2003) lautet wie Folgt:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen".
Im gegenständlichen Fall stellte die Bw. den Antrag, die Versicherungssteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß
§ 201 Abs. 2 Z. 3 BAO in eventu gemäß Abs. 1 Z. 3 festzusetzen.
Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten sind, gilt die Bestimmung des § 201 BAO. Er gilt gemäß
§ 202 BAO sinngemäß auch dann, wenn die Selbstberechnung dem Haftungspflichtigen obliegt, wie bei der Versicherungssteuer, bei der das Versicherungsunternehmen für die Versicherungssteuer haftet, es die Versicherungssteuer einerseits monatlich zu entrichten hat und andererseits auch eine Jahressteuererklärung abzugeben hat (§§ 7,8 VersStG). Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO idF vor BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände (z.B. Bemessungsgrundlagen) sein. Unbeachtlich für die Anwendbarkeit des § 201 BAO ist, ob die Selbstberechnung überhöht oder zu niedrig erfolgt ist oder ob den Abgabepflichtigen an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung ein Verschulden trifft (vgl. Ritz, BAO3, § 201, Tz 8 und 9). Weiters sind nach der Judikatur (zB VwGH 25.6.1990, 89/15/0108 und VwGH 26.6.1996, 95/16/0238) und Lehre (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Anmerkung 5 zu § 201 BAO) bei Selbstbemessungsabgaben solche Bescheide auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen; ein hierauf gerichtetes Anbringen der Partei unterliegt der Entscheidungspflicht. (UFS 28.3.2003, RV/0661-I/02).
Der unabhängige Finanzsenat ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die Befreiung gemäß
§ 50 Abs. 2 Bundesbahnbahngesetz auch auf die Versicherungssteuer, die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen für eine abgeschlossene Betriebshaftpflicht und Exzendentenversicherung zu zahlen hat, anzuwenden ist. Die Bw. hätte daher weniger Versicherungssteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 entrichten müssen. Das Finanzamt hat den berufungsgegenständlichen Bescheid grundsätzlich zu Recht erlassen, da eine Meinungsverschiedenheit über die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 50 Abs. 2 Bundesbahnbahngesetz bestand. Damit ist das Finanzamt richtigerweise der Entscheidungspflicht nachgekommen. Aus Sicht des Finanzamtes war die bekannt gegebene Selbstberechnung richtig, es durfte daher keine Festsetzung vornehmen und musste den Antrag behandeln (Ritz, BAO3, § 201 Tz 29). Die Bw. stützt sich in ihrem Antrag auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, der wiederum auf die Wiederaufnahme des Verfahrens und zwar das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel, verweist. Laut Ritz, BAO3, § 303 Tz 9 sind allerdings keine Tatsachen, wenn neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden. Entgegen dem Standpunkt der Bw. ist die spätere rechtliche Erkenntnis, dass § 50 Abs. 2 Bundesbahnbahngesetz auch für die Versicherungssteuer zum Tragen kommen könnte, keine für die Behörde neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (siehe 1128 BlgNR 21. GP, 9; Ritz, BAO3, § 303 Tz 3). Das Pendant zur Maßnahme nach § 201 BAO im Falle einer unrichtig durchgeführten Selbstberechnung stellt die Behebung eines Bescheides nach § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dar, sodass die vorhandene Judikatur zur Ermessensübung im Bereich des § 299 BAO auf die Ermessenübung im Bereich des § 201 BAO übertragen werden kann. Für den Bereich des § 299 BAO kommt dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu und wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig, ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabenpflichtigen (vgl. ua. VwGH 92/16/0068, 18.11.1993). Der Normzweck der Neufassung des § 201 BAO durch BGBl. I 97/2002 spricht daher dafür, dass auch im Bereich des § 201 BAO dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt. (UFS RV/1004-W/05, 21.12.2009).
Im vorliegenden Fall wurde die Befreiungsbestimmung des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz, die sich zum Vorteil der Bw. auswirken würde, nicht auf die fragliche Versicherungssteuer angewendet. Aufgrund der Höhe des Betrages für alle drei Jahre (xy Euro) handelt es sich nicht nur um eine bloß geringfügige Rechtswidrigkeit. Der UFS übt daher das Ermessen in die Richtung aus, dass die Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit hat. Weiters ist zu untersuchen, ob § 201 Abs. 2 Z 1 BAO bzw. § 201 Abs. 2 Z 2 BAO in Frage kämen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die amtswegige Festsetzung, bzw. der Antrag des Abgabepflichtigen spätestens ein (1) Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgt. Zu Z. 1 ist festzuhalten, dass das Finanzamt keine amtswegige Festsetzung vorgenommen hat. Zu Z. 2 ist festzuhalten, dass die Bw. den Antrag gemäß
§ 201 BAO am 30., bzw. 31 Oktober 2008 gestellt hat. Die Bw. hat die Jahressteuererklärung "Versicherungssteuererklärung 2005" am 24. Februar 2006, die "Versicherungssteuererklärung 2006" am 27. April 2007 und die Versicherungssteuererklärung 2007" am 17. Jänner 2008 beim Finanzamt eingebracht.
Der Antrag auf Festsetzung der selbstberechneten Versicherungssteuer wurde daher für die Jahre 2005 und 2006 verspätet - diesbezüglich war die Berufung abzuweisen - und nur für das Jahr 2007 rechtzeitig eingebracht - diesbezüglich war der Berufung stattzugeben.
Hinsichtlich der Festsetzung der selbstberechneten Versicherungssteuer für das Jahr 2007 hat der UFS dem Antrag stattgegeben. Der UFS kann allerdings keinen erstmaligen Bescheid gemäß
§ 201 BAO erlassen, sondern der Bescheid gemäß
§ 201 BAO wird vom Finanzamt ergehen. Wenngleich die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen kann, ist ihre Änderungsbefugnis durch die Sache, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, begrenzt. Daher darf eine Berufungsentscheidung etwa nicht eine Abgabe erstmals vorschreiben oder eine andere Abgabe als durch den erstinstanzlichen Bescheid vorschreiben (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz. 38 f. m.w.N.). Der UFS kann daher über den Antrag hinaus nicht anstelle des Finanzamtes erstmalig einen Abgabenbescheid erlassen und die Versicherungssteuer für das Jahr 2007 festsetzen (UFS RV/0610-G/06, 26.2.2009).
8. Zusammenfassung
Die Bw. stellte den Antrag, die Versicherungssteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO erstmalig festzusetzen, da infolge Nichtberücksichtigung der Befreiung gemäß
§ 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zuviel Versicherungssteuer bezahlt wurde.
§ 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 befreit die ÖBB-Infrastruktur Bau AG generell von bundesgesetzlichen Abgaben, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben.
Aus den parlamentarischen Materialien zum Bundesbahngesetz 1992 (RV 652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP) und der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH G 400/96, G 44/97, 12.4.1997; VfGH G 72/97, G 247/97 2.10.1998; VfGH G 128/00 ua. 22.6.2001) ergab sich, dass die Befreiung ursprünglich sehr weit gefasst war und an die persönliche Befreiung des Bundes, zu dem die ÖBB vor 1992 noch gehörte, angepasst war. Ziel des Bundesbahngesetzes 1992 war einerseits die Überleitung der Bundesbahnen in ein eigenes Unternehmen und andererseits auch die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1992 (91/440/EWG) über die Eisenbahnunternehmungen im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes, womit die Mitgliedstaaten der EU eine gemeinsame Verkehrspolitik verfolgen. Der Verfassungsgerichtshof sprach daher zu dieser früheren Befreiung der Eisenbahnunternehmen von der Kommunalsteuer, Körperschaftsteuer und den Rechtsgeschäftsgebühren aus, dass die Befreiung in diesem Umfang nicht gerechtfertigt ist, da im Unternehmensbereich "Absatz" die ÖBB Leistungen wie andere Unternehmen auch erbringen. Der Verfassungsgerichtshof schränkte ein, dass eine Befreiung für "Infrastrukturleistungen" gerechtfertigt sein kann. Mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl. I 138/2003; NR GP XXII RV 311) wurde die ÖBB neu geordnet und der Bereich Infrastruktur auf zwei Gesellschaften, unter anderem die ÖBB-Infrastruktur Bau AG übertragen. Damit wurde einer gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe gefolgt, dass Betreiber der Infrastruktur = Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Erbringer der Fahrleistung = Eisenbahnverkehrsunternehmen getrennt wurden. (Resch, Verkehrsrecht Teil I (Infrastrukturrecht), in Michael Holoubek/Michael Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I2, 995). § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz erhielt im Wesentlichen seine heutige Textierung, die Befreiung wurde durch die Novelle BGBl. I 95/2009 ausgeweitet auf die Grundsteuer und den anderen Vertragspartner bei der Grunderwerbsteuer.
In § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist die Versicherungssteuer nicht ausdrücklich genannt. Die Versicherungssteuer ist jedoch eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe (Versicherungssteuergesetz BGBl. 1953/133) und damit der Befreiung zugänglich.
§ 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz enthält den Passus, dass die ÖBB-Infrastruktur Bau AG von den Abgaben befreit ist, die sich aus der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben. Die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind in § 31 Bundesbahngesetz genannt, das sind im Wesentlichen Planung und Bau von Schieneninfrastruktur. Hinter dieser Wortfolge verbirgt sich sehr viel mehr, wie aus den Geschäftsberichten 2006 und 2007 der ÖBB (http:www.oebb.at) und Lehrbüchern über das Eisenbahningenieurswesen (http://www.books.google.at: Volker Matthews, dBahnbau, 6. Auflage (2003) 14; Jörg Pachl, dSystemtechnik des Schienenverkehrs, Bahnbetrieb planen, steuern und sichern. 5. Auflage (2008) 4; Jörg Pachl, Betriebsführung der Infrastruktur in Lothar Fendrich, dHandbuch Eisenbahninfrastruktur, 560), entnommen werden konnte, wie zum Beispiel Durchführung von Projekten im Großraum Wien wie Lainzer Tunnel, Errichtung eines neuen Hauptbahnhofes, Ausbau der Westbahn zur Hochleistungsstrecke, Modernisierungs- und Umbauarbeiten der Bahnhöfe Dornbirn und Feldkirch, Tunneldurchschlag bei beiden Röhren des Wienerwaldtunnels usw., Gleisplangestaltung und Beachten der Stabilität der Gleise, Planung und Bau von Bahnanlagen wie Eisenbahnbrücken und -tunnels, Bahnübergänge, Sicherung von Bahnübergängen, Versorgung der Bahnen mit Bahnstrom, sie beinhaltet Eisenbahnsicherungstechnik und Telekommunikationstechnik, Schutz vor Lärm und Erschütterungen usw. Der Abschluss von Versicherungen ist in § 31 Bundesbahngesetz nicht genannt. Obwohl auf "Eisenbahnsicherheit" ein äußerst hoher Wert gelegt wird, bedeutet dies das Einhalten von und Vorbeugen durch technische Standards - "sich der Unfallfreiheit als Idealzustand nähern" (Wolfgang Catharin, Die Eisenbahnsicherheit und ihre Vorschriften im Schienenverkehrsmarkt, ZVR 2004/80) - und nicht den Abschluss von Versicherungsverträgen iS der gemeinsamen Aufbringung der Mittel, die bei Eintritt der Gefahr, d.h. bei Entstehen eines Verlustes oder Schadens bei einem Mitglied der Gemeinschaft erforderlich sind, um den daraus sich ergebenden Bedarf zu decken (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 91), die erst dann finanziell einspringen, wenn der Schaden bereits entstanden ist.
Allerdings sind nicht die Aufgaben befreit, sondern von den Abgaben, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben ergeben. Aus dem Vergleich von Gesetzen, die Befreiungen von Gebühren und Verkehrsteuern enthalten wie zum Beispiel, § 110 ASVG, Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 für Ausgliederungen, § 1 Neugründungsförderungsgesetz, § 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz und den Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung gemäß
§ 1 Art. 27 BGBl. 1993/818 und den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 0488/78, 22.5.1980 zu § 110 ASVG/GrEStG; VwGH 2008/16/0095, 25.3.2010 zu Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz; VwGH 91/16/0070, 25.6.1992 zu Gerichtsgebühren) ergab sich, dass § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz mit den meisten Befreiungen kaum vergleichbar ist, da er viel allumfassender textiert ist. § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist vergleichbar dem § 9 Bundesfinanzierungsgesetz, der von der "Durchführung von Aufgaben" spricht (VwGH 2007/16/0012, 29.1.2009). Der UFS hat nicht zu beurteilen, ob der Abschluss einer Exzendenten- Betriebshaftpflichtversicherung für die ÖBB-Infrastruktur Bau AG im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgt, sondern ob er der Erfüllung der Aufgaben zuordenbar ist.
Begünstigter Zweck des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist die Erfüllung der im Bundesbahngesetz vorgesehenen jeweiligen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG - und nicht die Aufgaben [gemäß
§ 31 Bundesbahngesetz] allein. Die in § 31 Bundesbahngesetz demonstrativ aufgezählten Aufgaben geben an, welche "Ziele" die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu verfolgen hat. Die Befreiungsvorschrift des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist aber weiter, als dass sie nur an eine abstrakte Zielvorgabe anknüpft. "Sich aus der Erfüllung ergeben" lässt darauf schließen, dass ein Zusammenhang mit den Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG bestehen muss. Die Befreiungsbestimmung spricht von der Erfüllung der Aufgaben, das ist das, wie die Zielvorgaben durch Tätigkeiten in der Wirklichkeit umgesetzt und erreicht werden. Die Worte "Erfüllung von Aufgaben", vor allem was das Wort "Erfüllung" betrifft, sind hier nicht nur der juristischen Fachsprache iS Erfüllung eines Schuldverhältnisses entnommen, sondern auch alltags sprachlich zu verstehen. Da "erfüllen" auch die Bedeutung für "sich ausbreiten" hat (Duden, Stilwörterbuch der deutschen Sprache, 6. Auflage; Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10) und der Gesetzestext des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz selbst die Wortfolge "Erfüllung von Aufgaben" nicht weiter einschränkt (wie z.B. im Gegensatz dazu § 110 ASVG, Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001, § 1 Neugründungsförderungsgesetz, § 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz, § 1 Art. 27 BGBl. 1993/818), steht es dieser Wortauslegung nicht entgegen, auch die Versicherungssteuer für die Exzendenten- und Betriebshaftpflichtversicherung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG unter die bundesgesetzlichen Abgaben zu subsumieren, die sich aus der "Erfüllung der Aufgaben" der Gesellschaft ergeben.
Damit kann der Abschluss von Exzendenten- und Betriebshaftpflichtversicherungen als Wahrnehmung von zum Aufgabenbereich zugehöriger Tätigkeiten, als Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben Planung, Bau, im Finanzierungsbereich und im Anlagenmanagement verortet werden. Der Abschluss von Exzendenten- und Betriebshaftpflichtversicherungen ist keine Folge der Aufgaben, sondern eine zum Aufgabenbereich zugehörige Tätigkeit, durch die die Aufgaben erfüllt werden. Die Versicherungssteuer ergibt sich daher als Abgabe aus der Erfüllung der Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. § 4 VersStG führt für die prozentuelle Versicherungssteuer nur sachliche Befreiungen an und schränkt die Befreiung des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz nicht ein.
Der UFS kam daher zu dem Schluss, dass die Versicherungssteuer zu jenen bundesgesetzlichen Abgaben gehört, von denen eine sachliche Befreiung in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz normiert ist. Die Versicherungssteuer ist eine Abgabe, die sich aus der Erfüllung der jeweiligen im Bundesbahngesetz vorgesehenen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ergibt.
Hinsichtlich der Festsetzung der selbstberechneten Versicherungssteuer für die Jahre 2005 und 2006 war die Berufung aus formalen Gründen abzuweisen, da die Einjahresfrist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war.
Hinsichtlich der Festsetzung der selbstberechneten Versicherungssteuer für das Jahr 2007 hat der UFS der Berufung Folge gegeben und dem Antrag stattgegeben.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. August 2010
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992
- § 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EisenbahninfrastrukturunternehmenSchieneninfrastrukturVersicherungGlücksvertragErfüllungAufgabenGrundsteuerGrunderwerbsteuerNeugründungsförderungsgesetz§ 110 ASVGAusgliederungUmgründungssteuergesetzMittelstandsfinanzierungGerichtsgebührenBundesfinanzierungsgesetzSacheSelbstberechnungrechtzeitig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-W/09
- Stammnummer
- 48648
- Gültig
- 12.08.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF