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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0368-W/09

Gehört die Versicherungssteuer zu jenen Abgaben, von denen eine sachliche Befreiung in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 vorgesehen ist?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/09vom 12.08.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Abschluss von Exzendenten- und Betriebshaftpflichtversicherungen kann als Wahrnehmung von zum Aufgabenbereich der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zugehöriger Tätigkeiten, als Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben Planung, Bau, im Finanzierungsbereich und im Anlagenmanagement verortet werden. Der UFS kam daher zu dem Schluss, dass die Versicherungssteuer zu jenen bundesgesetzlichen Abgaben gehört, von denen eine sachliche Befreiung in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz normiert ist. Die Versicherungssteuer ist eine Abgabe, die sich aus der Erfüllung der jeweiligen im Bundesbahngesetz vorgesehenen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ergibt.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. November 2008, StNr. xxx, mit welchem der Antrag abgewiesen wurde, die Versicherungssteuer für die Jahre 2005 bis 2007 gemäß § 201 BAO festzusetzen, betreffend Versicherungssteuer/Feuerschutzsteuer entschieden: 1.) Die Berufung betreffend die Jahre 2005 und 2006 wird abgewiesen. 2.) Der Berufung für das Jahr 2007 wird Folge gegeben: Dem Antrag auf Festsetzung der Versicherungsteuer für das Jahr 2007 wird stattgegeben. Die Versicherungssteuer für das Jahr 2007 wird das Finanzamt mit Abgabenbescheid gemäß § 201 BAO erstmalig festsetzen. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Versicherungssteuer zu jenen bundesgesetzlichen Abgaben gehört, von denen eine sachliche Befreiung in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz normiert ist. Ist die Versicherungssteuer eine Abgabe, die sich aus der Erfüllung der jeweiligen im Bundesbahngesetz vorgesehenen Aufgaben der dort genannten Gesellschaften ergibt? Die Bw. ist eine Versicherungsunternehmung und führt alljährlich Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer an das Finanzamt ab. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 ersuchte die Bw. gemäß § 201 Abs. 2 Z.3 BAO die Versicherungssteuer für die Jahre 2005 bis 2007 wie folgt festzusetzen: Für 2005: x1 Euro Für 2006: x2 Euro Für 2007: x3 Euro. Als Begründung gab die Bw. an, dass die Versicherungsnehmerin, die ÖBB-Infrastruktur BAU AG gemäß § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz i.d.F. BGBl. I 24/2007 seit 1.1.2005 von den bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit sei. Die Bw. habe in den Jahren 2005 bis 2007 der ÖBB-Infrastruktur Bau für Exzendenten - Betriebshaftpflichtversicherungen Versicherungsprämien inkl. Versicherungssteuer vorgeschrieben und die Versicherungssteuer iHv xy Euro auch an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern abgeführt. Die zu hohe Versicherungssteuer verteile sich auf die Jahre 2005 bis 2007 wie folgt (Darstellung in Tabellenform): | | Korrekte Versicherungssteuer | Bezahlte Versicherungssteuer | Gutschrift | Für 2005 | x1 | xx1 | y1 | Für 2006 | x2 | xx2 | y2 | Für 2007 | x3 | xx3 | y3 | | | | xy Nach Ansicht der Bw. sei eine amtswegige Festsetzung der Gebühr gemäß § 201 Abs. 1 Z. 3 BAO möglich, da die Tatsache, dass für Versicherungsprämien, die der ÖBB-Infrastruktur Bau AG vorgeschrieben wurde, Versicherungssteuer abgeführt wurde, für die Behörde eine neu hervorgekommenen Tatsache iSd § 303 Abs. 4 BAO sei. Mit Bescheid vom 6. November 2009 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. mit folgender Begründung ab: "Der Antrag auf Festsetzung der Versicherungssteuer für die Jahre 2005 bis 2007 ist abzuweisen, da keine Versicherungssteuerbefreiung für Exzendenten- Betriebshaftpflichtversicherungen gegeben ist. Im § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist keine persönliche Steuerbefreiung für die ÖBB Infrastruktur Bau AG und die ÖBB -Infrastruktur Betrieb AG genannt, sondern nur eine sachliche Befreiung. Eine sachliche Befreiung von Abgaben und Gebühren ist nur dann gegeben, wenn sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Zu diesen dort genannten Aufgaben zählt nicht der Abschluss von diversen Versicherungsverträgen." Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass die Bw. der Versicherer der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sei. Bei der Versicherungssteuer handle es sich um eine bundesgesetzliche Abgabe iSd § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz. Der VfGH habe in ständiger Rechtsprechung eine Steuerbefreiung der ÖBB für Infrastrukturleistungen als gerechtfertigt angesehen. Diese Judikatur beziehe sich auf einen Zeitraum, in dem die ÖBB den Infrastrukturbereich noch nicht in eigene Gesellschaften ausgegliedert gehabt habe, sondern als ein Gesamtunternehmen am Markt tätig gewesen sei. Dh der Bereich Infrastruktur sei ein Teil der Gesellschaft gewesen und habe daher steuerlich nicht gesondert behandelt werden können. Die Bw. verwies zur Vorgeschichte auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, mit welchen er die Befreiungen von der Kommunalsteuer, den Gebühren und der Körperschaftsteuer als verfassungswidrig aufgehoben, aber bemerkt hatte, dass eine Befreiung für Infrastrukturleistungen gerechtfertigt sei. Mit dem Bundesbahngesetz 2003 sei die Unternehmensstruktur der ÖBB nachhaltig verändert worden, wobei der Infrastrukturbereich vom Absatzbereich getrennt worden sei. Dabei sei die ÖBB-Infrastruktur Bau AG für Planungs-, Bau- und Projektmanagementaufgaben des ÖBB-Konzerns zuständig. Laut Geschäftsbericht 2006 der ÖBB lag der Schwerpunkt des Investitionsprogramms der ÖBB- Infrastruktur Bau AG auf dem Ausbau der Westbahn und des Unterinntals, der Verbindung West-, Süd-, und Donauländebahn und dem schritt weisen Ausbau des Südkorridors. Weiters seien in Tunnelsicherheit, Lärmschutzmaßnahmen, Park&Ride- Anlagen, Nahverkehrsprojekte wie auch in den Ausbau der Kraftwerksanlagen und des GSM-Netzes für Reisende investiert worden. Die ÖBB-Infrastruktur Betriebs AG sei hingegen für die technische und operative Betriebsführung des Infrastrukturnetzes verantwortlich. Aus den dargestellten Investitionen sei ersichtlich, dass die genannten Gesellschaften ausschließlich Infrastrukturleistungen ieS tätigten. § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz lasse eine eindeutige Einteilung nach den befreiungstypischen subjektiven oder objektiven Zuordnungen nicht zu. Einerseits gelte die Begünstigung persönlich für die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und ÖBB Infrastruktur Betrieb AG. Andererseits setze die Abgabenbefreiung voraus, dass es sich bei dem Abschluss der Versicherungsverträge um Geschäfte handeln müsste, die für die Erfüllung der Aufgaben der genannten Gesellschaften notwendig seien. Es entspräche jedenfalls der Verkehrsauffassung, dass ein Unternehmen für seinen Tätigkeitsbereich Versicherungen abzuschließen habe. Gerade bei Eisenbahninfrastrukturbetrieben mit ihren hohen Vermögenswerten und den damit verbundenen Risiken werde neben den ohnedies gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen diese gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungen zur Absicherung von zukünftigen Risiken besonders deutlich. Daher sei die Befreiung gemäß § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz auch auf die Versicherungssteuer anzuwenden. Als Beweis legte die Bw. den E-Mail-Verkehr zwischen dem BMF und dem BMVIT vor, der anlässlich der zum 1.1.2005 bevorstehenden Umstrukturierung der ÖBB verfasst wurde. Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht, der auch der Bw. zugestellt wurde, hielt das Finanzamt an seiner Rechtsmeinung fest, die auszugsweise wiedergegeben wird: "....Die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG aus dem Bundesbahngesetz sind im § 31 leg.cit demonstrativ aufgezählt. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die im § 31 leg.cit. angeführten Aufgaben. Wenn die Nennung der Aufgaben auch eine demonstrative ist, kann nun daraus nicht eine Erweiterung der Abgabenbefreiungen auf Tätigkeiten aller Art erfolgen. Dies widerspräche der normierten Abgabenbefreiung. Ist doch durch die - wenn auch demonstrativ erfolgte - Aufzählung der Aufgaben ein bestimmter Tätigkeitsbereich vom Grundsatz her gesetzlich festgelegt. Der Abschluss der Exzendenten- Betriebshaftpflichtversicherungen ist keine Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, sondern eine Folge ihrer Aufgaben. Der Abschluss der Versicherungen ist daher von § 50 Abs. 2 leg.cit. nicht umfasst. Daran ändert auch der eingewendete Verstoß des Vorstandes gegen das Aktiengesetz und das Bundesbahngesetz im Falle keines ausreichenden Versicherungsschutzes nichts." Über die Berufung wurde erwogen: Überblick: 1. Allgemeines 2. Die abgabenrechtlichen Begünstigungen im Bundesbahngesetz 1992 und die Novellen 2.1. Regierungsvorlage 652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII.GP 2.2. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Befreiungen in und außerhalb der §§ 17, 18 und 19 Bundesbahngesetz 1992 2.3. Das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl. I 138/2003) 2.4. BGBl. 180/2004 und BGBl. 125/2006 3. Die Änderung und Neuverlautbarung des § 50 Bundesbahngesetz durch BGBl. I 95/2009 3.1. Die Grundsteuer aus Sicht des § 50 Bundesbahngesetz 3.2. Ausweitung der Befreiung des § 50 Bundesbahngesetz von der Grunderwerbsteuer auf den Vertragspartner des Eisenbahninfrastrukturunternehmens 4. Charakteristik der Versicherungssteuer 5. Die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG 5.1. Die Entwicklung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG 5.2. "Eisenbahninfrastruktur" und die Aufgaben gemäß § 31 Bundesbahngesetz 5.3. Inhalt des Begriffes "Aufgaben" 5.3.1. Die "Schieneninfrastruktur" in der deutschen Literatur über Eisenbahningenieurswesen 5.3.2. Die Tätigkeiten der ÖBB-Infrastruktur Bau AG laut Geschäftsberichten der ÖBB (www.oebb.at) 5.4. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist keine ausdrücklich genannte Aufgabe 6. Die Versicherungssteuer ergibt sich aus der Erfüllung der Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG 7. Antrag gemäß § 201 BAO und dessen verfahrensrechtliche Perspektiven 8. Zusammenfassung 1. Allgemeines § 50 Bundesbahngesetz idF BGBl. I Nr. 106/2004 und Abgabenänderungsgesetz 2004 BGBl. I 180/2004(= idF vor BGBl. I 95/2009) hat die Überschrift "Abgabenrechtliche Begünstigungen" und lautet: "§ 50 Abs.1 : Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzung- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. § 50 Abs. 2: Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit , soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren. § 50 Abs. 3: Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind." (§ 50 Abs. 3 kam durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 BGBl. I 180/2004 dazu). Die Versicherungssteuer ist eine Abgabe, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, betreffend Erhebung einer Versicherungssteuer in der jeweiligen Fassung erhoben wird. Damit ist das Merkmal "bundesgesetzliche Abgabe" im § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz erfüllt. Das wurde auch nicht vom Finanzamt bestritten. Der Bw. wird insoweit zugestimmt. § 50 Bundesbahngesetz zählt nicht die einzelnen ausdrücklich bezeichneten Steuern, zum Beispiel Versicherungssteuer auf, von welchen er die ÖBB-Infrastruktur Bau AG befreit haben möchte, sondern ganz allgemein gehalten von bundesgesetzlichen Abgaben, die sich aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben ergeben. Offen ist daher die Frage, ob sich die Versicherungssteuer aus der Erfüllung dieser - jeweiligen - Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ergibt. Die Bw. rekurriert auf die historische Interpretation, von der sie meint, dass damit jede mögliche Alternative und jede Unklarheit im Gesetzestext zu lösen wäre. 2. Die abgabenrechtlichen Begünstigungen im Bundesbahngesetz 1992 und die Novellen Das derzeitige Bundesbahngesetz geht auf das Bundesbahngesetz 1992 (BGBl. 825/1992) zurück. Ziel dieses Gesetzes war einerseits die Überleitung der Bundesbahnen in ein eigenes Unternehmen und andererseits auch die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29.Juli 1992 (91/440/EWG) über die Eisenbahnunternehmungen im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes. 2.1. Regierungsvorlage 652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII.GP: Im Bundesbahngesetz 1992 (BGBl. 825/1992) waren die Befreiungen in den §§ 17, 18 und 19 geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII.GP sollte § 18 verhindern, "dass das neue Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" eine abgabenrechtliche Schlechterstellung nur durch die Umgestaltung der Rechtsform erfährt. In diesem Sinne ist auch auf § 17 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Z.1 hinzuweisen." Interessant für den vorliegenden Fall ist § 19, der lautete: "Abs. 1: Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung: 1. die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmung eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957 2. die Bestimmungen der § 14 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957 3. die Bestimmungen des Katastrophenfondsgesetzes 1986. Abs. 2: Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes." Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage bedeutet: "die Formulierung im Abs. 2....eine Herauslösung aus der Kameralistik des Bundeshaushaltes, wie sie auch die zitierte EWR/EG-Richtlinie verlangt. Aus der nach wie vor bestehenden Verknüpfung mit dem Bund heraus ist abzuleiten, dass die Grundsätze über eine Versicherung bzw. Nichtversicherung auch für das neu gestaltete Unternehmen heranziehbar sein werden, wenn auch das Bundeshaushaltsgesetz selbst nicht mehr anzuwenden ist." Nach dem § 58 Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. 213/1986 (ab 2010 § 70 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I 139/2009) gilt der Grundsatz der Nichtversicherung für Bundesvermögen, Risiken müssen vom Bund selbst getragen werden. Das bedeutet, dass vor 1992 keine Versicherung abgeschlossen worden war und daher auch keine Versicherungssteuer anfallen konnte. Auch aus diesem Grund wird die historische Interpretation der vorliegenden Frage mit dem Bundesbahngesetz 1992 begonnen und nicht mit einem früheren Bundesbahngesetz. Ab dem Bundesbahngesetz 1992 können Eisenbahnunternehmen jedenfalls Versicherungsverträge abschließen. Vergleicht man den Text dieser früheren Befreiungsbestimmungen mit § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz in der jetzigen Fassung, so finden sich wenige aussagekräftige Anhaltspunkte für den vorliegenden Fall. Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG war noch nicht gegründet. 2.2. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Befreiungen in und außerhalb der §§ 17, 18 und 19 Bundesbahngesetz 1992 Wie schon die Bw. im Berufungsschreiben angeführt hat, ergingen zu diesen früheren Befreiungsbestimmungen im Wesentlichen drei Verfassungsgerichtshoferkenntnisse zur Kommunalsteuer, den Darlehensgebühren und zur Körperschaftsteuer, die diese Befreiungsbestimmungen als gleichheitswidrig aufhoben. Der VfGH G 400/96, G 44/97, 12.4.1997 hob die Befreiung der ÖBB von der Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 auf. Nach § 8 Z. 1 Kommunalsteuergesetz waren die Österreichischen Bundesbahnen persönlich von der Kommunalsteuer befreit. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass (http://www.ris.bka.gv.at, Seite 11, Datenzugriff vom 2.8.2010): "Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass die Österreichischen Bundesbahnen in Bezug auf die Kommunalsteuer anders als andere Unternehmungen, die Transportleistungen oder andere im allgemeinen Interesse liegende Infrastrukturleistungen erbringen, bevorzugt behandelt werden. ....Der Verfassungsgerichtshof hätte keine Bedenken gegen eine steuerliche Entlastung der Arbeitskosten, die im Unternehmensbereich "Eisenbahninfrastruktur" wirksam würde...., doch dürfte sich eine solche Begünstigung bloß im Rechnungskreis Infrastruktur auswirken und - angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben....- nicht zur Quersubventionierung des Unternehmensbereiches "Absatz" führen." Der VfGH G 72/97, G 247/97, 2.10.1998 beschäftigte sich kurze Zeit später allerdings nicht mit § 19 Abs. 2, sondern mit § 19 Abs. 1 Z. 1 Bundesbahngesetz 1992 in der damaligen Fassung und hob die Wortfolgen "- und gebühren" sowie "ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957" als verfassungswidrig auf: "Die Erwägungen, die die Gleichheitswidrigkeit der umfassenden Befreiung der ÖBB von der Kommunalsteuer erwiesen (vgl. VfSlg. 14805/1997), gelten mutatis mutandis auch im vorliegenden Fall: Die durch §19 Abs1 Z1 BundesbahnG 1992 bewirkte Abgaben- und Gebührenbefreiung bezieht sich auf alle Tätigkeiten der ÖBB. Sie mag für die Infrastrukturleistungen gerechtfertigt sein, und es mag zulässig sein, sie bei der Berechnung der Abgeltung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu berücksichtigen; nicht aber kann die Begünstigung für die übrigen Unternehmensbereiche gerechtfertigt werden. Denn im Unternehmensbereich "Absatz" erbringen die ÖBB in gleicher Weise wie andere Unternehmungen im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsleistungen; die Begünstigung der ÖBB kann insofern sachlich nicht gerechtfertigt werden. Die Gebührenbefreiung, die sich auf die Unternehmenstätigkeit der ÖBB insgesamt bezieht, ist daher in diesem Umfang gleichheitswidrig." Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist insofern richtungweisend, als es das Gebührengesetz betraf und damit Auswirkungen auf den gesamten Gebühren- und Verkehrsteuerkomplex, zu dem auch die Versicherungssteuer gehört, hat. Hintergrund war, dass der ÖBB vor dem Bundesbahngesetz 1992 als vom Bund betriebener Wirtschaftskörper die persönliche Befreiung von Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 2 Z. 1 GebG zukam. Da die ÖBB durch das Bundesbahngesetz 1992 eine juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit wurde, konnte § 2 Z. 1 GebG auf sie nicht mehr angewendet werden, denn Unternehmungen, die vom Bund unter Zwischenschaltung einer eigenen Rechtsperson betrieben werden, kommt die persönliche Gebührenbefreiung des Bundes gemäß § 2 Z. 1 GebG auch dann nicht zu, wenn sie zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen (Arnold, Der VfGH zur gebührenrechtlichen Situation der ÖBB. Eine Besprechung des Erk. 2.10.1998, G 72/97, G 247/97, ÖStZ 1999,31). Der VfGH G 128/00 ua., 22.6.2001 hob § 5 Z. 1 KStG wegen Gleichheitswidrigkeit der Befreiung der ÖBB von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht auf, da es keine sachliche Rechtfertigung der Steuerbefreiung für die übrigen Unternehmensbereiche mit Ausnahme der im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturleistungen, gäbe. Der Verfassungsgerichtshof hob § 18 Bundesbahngesetz 1992 nicht als verfassungswidrig auf. Zusammenfassend kann dazu gesagt werden, dass die Befreiungen für die ÖBB in- und außerhalb des Bundesbahngesetzes 1992 ursprüngliche Fassung der früheren Befreiung für den Bund angeglichen worden waren. Der Verfassungsgerichtshof hob mit mehreren Erkenntnissen die Befreiungen auf, die eine Ungleichbehandlung der ÖBB im Vergleich zu Privatbahnen gebildet haben. Der Verfassungsgerichtshof differenzierte jedoch wie in den Erkenntnissen zu den Rechtsgeschäftsgebühren (VfGH G 72/97, G 247/97 ua. 2.10.1998) und zur Körperschaftsteuer (VfGH G 128/00 ua., 22.6.2001), dass sich die Unsachlichkeit der Befreiung nicht auf die ÖBB insgesamt bezieht, sondern nur auf den Sektor "Absatz" und stellte in den Raum, dass die Befreiung für Infrastrukturleistungen gerechtfertigt sein mag und es zulässig sein mag, sie bei der Berechnung der Abgeltung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu berücksichtigen. Die Befreiungsbestimmungen §§ 17, 18 und 19 Bundesbahngesetz 1992 in der ursprünglichen Form sind zwar chronologisch gesehen Vorgängerbestimmungen des § 50 Bundesbahngesetz, doch können sie nicht zu dessen Interpretation herangezogen werden. Das Finanzamt bezog diese Judikatur in seine Begründung nicht mit ein, sondern ging von der Rechtslage im Zeitraum des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes aus. Die Bw. setzte sich mit dieser Judikatur auseinander und fasste dies folgendermaßen zusammen: Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist eine Abgabenbefreiung für Infrastrukturleistungen nicht gleichheitswidrig, sondern sachlich gerechtfertigt und somit verfassungskonform. Der UFS sieht das folgendermaßen: Da die beantragte Befreiung von der Versicherungssteuer die ÖBB-Infrastruktur Bau AG betrifft, die sich mit der Planung, den Bau, der Finanzierung und dem Anlagenmanagement der gesamten österreichischen Eisenbahn-Infrastruktur befasst, stünde es aus Sicht der Verfassungsgerichtshoferkenntnisse zu den "historischen" Vorgängerbestimmungen des § 50 Bundesbahngesetz grundsätzlich nicht entgegen, auf die Versicherungssteuer dieser AG die Befreiungsbestimmung anzuwenden. Was dadurch aber noch nicht geklärt ist, ist, ob die Versicherungssteuer eine Abgabe ist, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ergibt. 2.3. Das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl. I 138/2003) Das Bundesbahngesetz 1992 wurde mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl. I 138/2003) grundlegend novelliert und die ÖBB neu geordnet, als der Bereich Infrastruktur auf zwei Gesellschaften, nämlich die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übertragen wurde. Gemäß § 31 Bundesbahngesetz 1992 idF BGBl. I 138/2003 ist Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, und die Zurverfügungstellung der Schieneninfrastruktur. Statt der §§ 17-19 kam § 50 mit der Überschrift "Abgabenrechtliche Begünstigungen" mit folgendem Wortlaut in das Bundesbahngesetz: "§ 50 Abs.1: Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzung- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. § 50 Abs. 2: Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit , soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren." § 35 Bundesbahngesetz regelt die Rechtsbeziehungen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur usw. vertraglich mit Nutzungsvertrag der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Verfügung zu stellen und umgekehrt sind die Leistungen vertraglich zu regeln, die die beiden Gesellschaften voneinander benötigen, wie z.B. Planungs- und Baumaßnahmen. Für die vertraglich eingeräumten Nutzungen und zu erbringende Leistungen sind jeweils angemessene Entgelte zu vereinbaren. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage NR GP XXII RV 311 waren die Eckpunkte der Umstrukturierung unter anderem die Gründung der beiden Gesellschaften ÖBB-Infrastruktur Bau AG und ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG: "Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG betreibt das Schienennetz der ÖBB und erhält von den Absatzgesellschaften ein Infrastrukturbenützungsentgelt.... Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG....wird Eigentümer der ÖBB-Schieneninfrastruktur, welche sie an die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG verpachtet, und ist für die Planung und Errichtung von Schieneninfrastrukturvorhaben zuständig." (NR GP XXII RV 311, Seite 21)....Die Aufgabenbereiche der neuen Gesellschaften sind jeweils demonstrativ aufgezählt und schließen somit die Wahrnehmung anderer zugehöriger Tätigkeiten nicht aus. (NR GP XXII RV 311, Seite 23).... Zur neuen Befreiung finden sich keine Erläuterungen zur Regierungsvorlage. Entgegen der Ansicht der Bw. kann mangels Materialien kaum Rekurs auf die historische Interpretation der Befreiungsbestimmung genommen werden. Aufschlussreich ist allerdings die Aussage in den Materialien, wonach die Aufgaben der Gesellschaft demonstrativ in § 31 Bundesbahngesetz aufgezählt sind und die Wahrnehmung anderer zugehöriger Tätigkeiten nicht ausschließen. Das bedeutet, dass der Begriff "Erfüllung von Aufgaben" in § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz nicht auf den engstmöglichen Inhalt zu reduzieren ist. Die Absicht des Gesetzgebers zu § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist aber über andere Auslegungsmethoden erschließbar. 2.4. BGBl. 180/2004 und BGBl. 125/2006 Das BGBl. I 180/2004 ergänzte § 50 Bundesbahngesetz um den Abs. 3, der die interne Aufteilung der Kommunalsteuer zum Gegenstand hat. Mit BGBl. 125/2006 wurde § 31 Bundesbahngesetz geändert, der nun lautete: Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, sowie die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen gemäß § 35 und Betrieb der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen, die nicht gemäß § 35 zur Verfügung gestellt werden müssen. Aus der historischen Interpretation insgesamt ist zu entnehmen, dass die Versicherungssteuer eine bundesgesetzliche Abgabe ist und der Befreiung zugänglich wäre. Ebenso spricht nach den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nichts dagegen, dem Infrastrukturunternehmen eine Befreiung unter gewissen Voraussetzungen zukommen zu lassen. Insoweit ist in der Befreiungsbestimmung des § 50 Bundesbahngesetz ein sehr starkes persönliches Element verankert und wird der Bw. in ihrem Vorbringen gefolgt. Das Finanzamt hat sich dazu nicht geäußert. Das Finanzamt hat sich allerdings in seiner Begründung zu Recht auf den Aufgabenbereich der Infrastrukturgesellschaft als zentrales Merkmal konzentriert, ob ihr eine Befreiung zukommt oder nicht. Aus der historischen Interpretation ist nicht erkennbar, ob die Versicherungssteuer auch eine Abgabe ist, die sich aus der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Gesellschaft ergibt. Der UFS wird daher im Folgenden die Änderungen des § 50 Bundesbahngesetz, die chronologisch nach den berufungsgegenständlichen Jahren 2005 bis 2007 liegen, die Charakteristik der Versicherungssteuer, um sie mit § 50 Bundesbahngesetz synchronisieren zu können oder auch nicht, und den gesetzlich zugeschriebenen Aufgabenkreis der ÖBB-Infrastruktur Bau AG inhaltlich untersuchen. 3. Die Änderung und Neuverlautbarung des § 50 Bundesbahngesetz durch BGBl. I 95/2009 Die Novelle BGBl. 95/2009 erfolgte chronologisch nach dem berufungsgegenständlichen Zeitraum, die Jahre 2005 bis 2007, ist aber vom Trend her für den Fall nicht unbedeutsam. Nach § 29a Bundesbahngesetz wird die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB- Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet ÖBB-Infrastruktur AG. Nach § 31 ist ihre Aufgabe die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instand gehalten (d.i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird, weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden. § 50 wurde ergänzt und insgesamt neu verlautbart: § 50 Abs.1: Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzung- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. § 50 Abs.2: Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Unbeschadet dieser Bestimmungen findet § 2 Z 1 lit. b Grundsteuergesetz 1955 auf den Grundbesitz der ÖBB-Infrastruktur Anwendung. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die aus Anlass eines Grundstückserwerbs durch die ÖBB-Infrastruktur AG anfällt, auch auf den jeweiligen Vertragspartner. § 50 Abs.3: Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind." Der ReferentenentwurfBMVIT (http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV) lautet: "Zu Z 27 (§ 50): Die Abgabenbefreiung gemäß Abs. 2 soll auch für die Vertragspartner der ÖBB-Infrastruktur AG gelten. Bei einem Grundstückserwerb durch die ÖBB-Infrastruktur AG von einem nicht abgabenbefreiten Verkäufer wäre ansonsten die Abgabe vom Verkäufer zu leisten und würde daher entsprechend auf den Grundpreis umgelegt werden. Mit Rücksicht darauf, dass ein solcher Kauf im öffentlichen Interesse zur Errichtung einer Schieneninfrastruktur erfolgt (z.B. Straßenunterführung statt Eisenbahnkreuzung zur Hebung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs), ist diese spezielle Abgabenbefreiung gerechtfertigt." Im Jahr 2009 wurde die Befreiung des § 50 auf die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer ausgeweitet. Die beiden Abgaben wurden sogar ausdrücklich genannt. 3.1. Die Grundsteuer aus Sicht des § 50 Bundesbahngesetz Nach dem neuen Wortlaut des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz wird die Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 1 lit.b auch auf den Grundbesitz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ausgeweitet. Nach § 2 Z. 1 lit.b Grundsteuergesetz 1955 ist keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz der Österreichischen Bundesbahnen, der für ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke benutzt wird. Die Befreiung beschränkt sich bei dem Grundbesitz, der für Betriebszwecke benutzt wird, auf die Hälfte der an sich zu entrichtenden Steuer. 3.2. Ausweitung der Befreiung des § 50 Bundesbahngesetz von der Grunderwerbsteuer auf den Vertragspartner des Eisenbahninfrastrukturunternehmens Die Grunderwerbsteuer ist so wie die Versicherungssteuer eine bundesgesetzlich geregelte Verkehrsteuer. Aus der 2009 geschaffenen Grunderwerbsteuerbefreiung für den Vertragspartner der ÖBB-Infrastruktur AG ist zu schließen, dass die Gesellschaft von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn sich die Grunderwerbsteuer aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergibt. Im Referentenentwurf wurde klargestellt, dass ein solcher Grundstückskauf im öffentlichen Interesse zur Errichtung einer Schieneninfrastruktur erfolgt. Trotzdem kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit automatisch auch die Versicherungssteuer unter die Befreiungsbestimmung subsumiert wissen wollte. Denn im Unterschied zur Versicherungssteuer fällt die Grunderwerbsteuer nur an, wenn ein Grundstückserwerb erfolgt. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist bei jedem Grundstückserwerb für sich zu überprüfen, da die Grunderwerbsteuer zu den einmalig erhobenen Steuern gehört. Erfolgt durch die ÖBB-Infrastruktur AG ein Grunderwerb, ist zu überprüfen, ob beispielsweise der Erwerb des Grundstückes1 im öffentlichen Interesse zur Errichtung einer Schieneninfrastruktur dient, wenn ja, dann ist dieser spezielle Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Beim Erwerb des Grundstückes2 durch die ÖBB-Infrastruktur AG stellt sich die Frage wiederum und könnte auch mit "nicht befreit" beantwortet werden, wenn der Grundstückskauf nicht im öffentlichen Interesse zur Errichtung einer Schieneninfrastruktur erfolgt. Da die Versicherungssteuer zu den Abschnittssteuern gezählt wird, kann im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer die Frage Befreiung ja oder nein nur einheitlich für die Jahre 2005 bis 2007 beantwortet werden. Es handelt sich allerdings um eine Erweiterung des Befreiungstatbestandes des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz. Damit bleibt es noch zu untersuchen, ob diese Auslegung des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz aus Sicht der Versicherungssteuer konsequent ist. 4. Charakteristik der Versicherungssteuer Die Bw. ist eine Versicherungsunternehmung, deren ursprüngliche Tätigkeit in der Industrieversicherung lag. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Branchen Maschinenbau, Kfz-Industrie, Chemie, Pharma, Papier, Textil, Metall sowie im Dienstleistungsbereich LKW-Frachtführer und Spediteure. (http://www.hdi.at, Datenzugriff vom 21.7.2010). Gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) unterliegt der Versicherungssteuer die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Besteuerungsgegenstand der Versicherungssteuer ist die Zahlung des Versicherungsentgelts als Gegenleistung für die Übernahme des Wagnisses. Wechselseitige Bedarfsdeckung im Rahmen einer Versicherung ist die gemeinsame Aufbringung der Mittel, die bei Eintritt der Gefahr, d.h. bei der Entstehung eines Verlustes oder eines Schadens bei einem Mitglied der Gemeinschaft erforderlich sind, um den daraus sich ergebenden Bedarf zu decken. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 91). Die Versicherung ist Gegenstand des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei welchem Beiträge und Gefahrtragung gegeneinander ausgetauscht werden. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 93). Bürgerlichrechtlich zählen Versicherungsverträge zu den Glücksverträgen, doch sie heben sich durch den spezifischen Leistungsgegenstand der Risikotragung ab und haben eine besondere Ausgestaltung im VersicherungsvertragsG 1958 erfahren, worin dem Ungewissheitsmoment der Versichererleistung entsprechend Rechnung getragen wird (Binder in Schwimann, ABGB3 V, § 1269, Rz 2). Die Befreiungen von der Versicherungssteuer sind in § 4 Abs. 1 VersStG geregelt. Befreit ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eingegangen werden. Daneben sind auch Versicherungen befreit, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind (Loukota/Schragl, Versicherungssteuer in Österreich, mit Fokus auf Produkten der Lebensversicherung (2009), 46). Überwiegend stellt § 4 eine sachliche Befreiungsvorschrift für bestimmte Versicherungszweige und -arten von Versicherungen dar. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 149). Nach § 4 VersStG sind aber Bund, Länder und Gemeinden nicht persönlich befreit. Da hinsichtlich der prozentuellen Versicherung nur sachliche Befreiungen vorgesehen sind, stünde aus dieser Sicht der Anwendung des § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz nichts entgegen. 5. Die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG 5.1. Die Entwicklung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG Seit der Ausgliederung der ÖBB zu einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Bundesbahngesetz 1992 (BBG) erfolgt Planung, Bau und Erhaltung bundeseigener Schieneninfrastruktur durch privatrechtliches Handeln ausgegliederter Rechtsträger. Dazu wurde die Gesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen, nach Abspaltung mehrerer Teilbetriebe (Güter-, Personenverkehr, Betrieb etc.), in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG umgewandelt, die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG wurde mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen und die Anteilsrechte des Bundes an der Brenner-Eisenbahn-GmbH in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG eingebracht. Planung und Bau der Schieneninfrastruktur, Ersatzinvestitionen, welche über Wartung und Instandsetzung hinausgehen, sowie Zurverfügungstellung der Schieneninfrastruktur obliegen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Für den Betrieb des Schienennetzes (Wartung, Inspektion und Instandhaltung) ist die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zuständig. (Resch, Verkehrsrecht Teil I (Infrastrukturrecht), in Michael Holoubek/Michael Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I2, 997, 1014). 5.2. "Eisenbahninfrastruktur" und die Aufgaben gemäß § 31 Bundesbahngesetz Wie schon eingangs festgehalten, ist die Aufgabenfestlegung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG bereits durch das Unionsrecht determiniert. Nach Art. 70 EG-Vertrag verfolgen die Mitgliedstaaten der EU die Ziele des Vertrages im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik. (Resch, Verkehrsrecht Teil I (Infrastrukturrecht), in Michael Holoubek/Michael Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I2, 954). Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb auf den Schienenmärkten wurde mit der RL 91/440/EWG angeordnet, dass "Betreiber der Infrastruktur" und "Erbringer der Fahrleistung" zu trennen sind. (Resch, Verkehrsrecht Teil I (Infrastrukturrecht), in Michael Holoubek/Michael Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I2, 992). Im Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl. I 38/2004 werden entsprechend den einschlägigen Europäischen Richtlinien die Eisenbahnunternehmen in Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 1a) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 1b) unterteilt. Gemäß § 1a Eisenbahngesetz ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- und Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Laut Resch, Verkehrsrecht Teil I (Infrastrukturrecht), in Michael Holoubek/Michael Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I2, 997, 1003, sind eine neue Kategorie von Eisenbahnen die Hochleistungsstrecken, bei welchen das Schienennetz für einen leistungsfähigen Personen- und Güterverkehr auf der Schiene durch Erhöhung der Fahrgeschwindigkeiten ausgebaut wird. Nach § 31 Bundesbahngesetz ist die Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG: - Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken - Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen - Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen gemäß § 35 und Betrieb der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen, die nicht gemäß § 35 zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Umschreibung dieser im Gesetz genannten Aufgaben konnte durch Internetrecherche, insbesondere über http://www.books.google.at, und wie auch die Bw. im Berufungsschreiben auf die Geschäftsberichte 2006 und 2007 der ÖBB in Fußnoten Bezug nahm, über http://www.oebb.at (Geschäftsberichte der ÖBB), ergänzt werden: 5.3. Inhalt des Begriffes "Aufgaben" Was Planung, Bau und Zurverfügungstellung der Schieneninfrastruktur im Detail bedeutet, wurde einerseits der Homepage der ÖBB (www.oebb.at, Geschäftsberichte 2006 und 2007) und was technische Aufgaben betrifft, aus deutschen Lehrbüchern für Eisenbahningenieurswesen, die über http://www.books.google.at greifbar waren (Volker Matthews, dBahnbau, 6. Auflage (2003) 14; Jörg Pachl, dSystemtechnik des Schienenverkehrs, Bahnbetrieb planen, steuern und sichern. 5. Auflage (2008) 4; Jörg Pachl, Betriebsführung der Infrastruktur in Lothar Fendrich, dHandbuch Eisenbahninfrastruktur, 560), entnommen. Einleitend werden darin Eisenbahnen als öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtliche organisierte Unternehmen bezeichnet, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Welche Bestandteile der Eisenbahninfrastruktur zuzurechnen sind, ist durch EU-Recht geregelt. Damit bildet die Einteilung der Eisenbahnunternehmen im EU-Recht auch für den technischen Aufgabenbereich den Bezugsrahmen. 5.3.1. Die "Schieneninfrastruktur" in der deutschen Literatur über Eisenbahningenieurswesen In der technischen Fachsprache ist ein Bahnsystem durch spurgebundene Führung eines Transportmittels (z.B. Eisenbahn) auf dem Transportweg (Gleisstrecke) gekennzeichnet. Es gliedert sich in verschiedene Untersysteme: Verwaltung (Administratives Subsystem), Betrieb (Betriebliches Subsystem), Technik (Technisches Subsystem) und Absatz (kommerzielles Subsystem). Zu dem technischen Subsystem der Bahnen gehören Einzelbereiche der Spurführungstechnik (Traktion), die Fahrzeugtechnik, die Fahrbahntechnik, die Betriebs- und Energietechnik und die Informationstechnik (Nachrichtentechnik). (Wolfgang Schiemann, dSchienenverkehrstechnik. Grundlagen der Gleistrassierung (2002), 4). Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch die Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. (Jörg Pachl, dSystemtechnik des Schienenverkehrs, Bahnbetrieb planen, steuern und sichern. 5. Auflage (2008) 6). Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe und Bahnanlagen der freien Strecke sowie sonstige Bahnanlagen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten i.a. die Einfahrtsignale. (Wolfgang Schiemann, dSchienenverkehrstechnik. Grundlagen der Gleistrassierung (2002) 34). Laut Jörg Pachl, Betriebsführung der Infrastruktur in Lothar Fendrich, dHandbuch Eisenbahninfrastruktur, 560, umfasst das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur den Bau, und die Unterhaltung der Schienenwege, die Koordination der Trassenwünsche der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Fahrplankonstruktion) und die Führung von Betriebsleit- und Sicherungssystemen. Im Folgenden werden Schlagworte aus dem Buch wiedergegeben, die aber den Begriff "Aufgaben" der ÖBB-Infrastruktur Bau AG befüllen: Trassierung und Gleisplangestaltung; Querschnittsgestaltung der Bahnanlagen; Bau und Wartung von Eisenbahndämmen, Eisenbahnbrücken und Eisenbahntunnels; Beanspruchung von Gleisen und Weichen; Verkehrslasten auf den Gleisen; Rad-Schiene-Kontaktspannungen; Schienenspannungen und Längenänderungen der Schienen aus Temperatureinwirkungen, Dauerfestigkeitsnachweis für die Biegezugspannung in Schienenfußmitte, Vertikalspannungen in Schotter, Schutzschicht und Untergrund; Gleislagestabilität; Schienen und Schienenschweißen, Schienenwerkstoff (Schienenstahl) und Schienenprofile, Fehler und Schäden an Schienen und Schienenschweißungen, Prüfen, Messen und Bewerten von Schienen und Schienenschweißungen, Herstellen lückenloser Gleise und Weichen (Durchführung des Spannungsausgleichs); Bahnübergänge, technische und nicht technische Sicherungen von Bahnübergängen, das Zusammenwirken von Rad und Schiene (der Radsatz am Gleis, das Drehgestell am Gleis, Maßnahmen zur Unterstützung guter Rad-Schiene-Interaktion); Energieversorgung der elektrischen Bahnen (Bahnstromsystem), Stromversorgungsanlagen der Infrastruktur, Energieversorgung für Tunnelsicherheitsausrüstung in Eisenbahntunneln, Kabelanlagen; Planung (Trassenplanung), Betriebsführung der Infrastruktur (Bahnbetrieb, Signalisierung am Fahrweg, Flankenschutz der Fahrwege, Bauen im Betrieb wie Sicherung von Arbeitsstellen am Gleis), Eisenbahnsicherungstechnik (Gleisschaltmittel und Gleisfreimeldeanlagen, Funktionale Sicherheit); Telekommunikationstechnik (Betriebsfernmeldeanlagen, Zugfunk); Umweltschutz, Schutz vor Lärm und Erschütterungen; Infrastrukturzugang für Fahrzeuge, Instandhaltung und Anlagenmanagement. 5.3.2. Die Tätigkeiten der ÖBB-Infrastruktur Bau AG laut Geschäftsberichten der ÖBB (www.oebb.at) Wie die ÖBB die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG authentisch definiert, wurde den Geschäftsberichten 2006 und 2007 entnommen. Geschäftsbericht 2006: Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bündelt die Planungs- Bau und Projektmanagementkompetenz des ÖBB-Konzerns ebenso wie ein Expertenwissen in Finanzierungsfragen und Anlagenmanagement der gesamten österreichischen Eisenbahninfrastruktur. Sie ist auch in den Bereichen Energieerzeugung und Stromhandel tätig und ist Telekomdienstleister des ÖBB-Konzerns. Sie ist weiters Eigentümerin der österreichischen Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen (Gebäude, Gleise, Weichen, Brücken, Tunnel, Bahnhöfe und Haltestellen). (Seite 207). Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bearbeitet in ganz Österreich etwa 1.600 Planungs- und Bauprojekte, von denen etwa 1.100 Projekte über mehr als ein Jahr laufen (Seite 52), und schlägt jene Planungs- und Bauprojekte vor, die umgesetzt werden sollen. Der Kraftwerksbereich der ÖBB-Infrastruktur Bau AG fungiert als Energielieferant für den gesamten ÖBB-Konzern und zahlreiche externe Kunden (Seite 59). Sie versorgt durch den Geschäftsbereich Kraftwerke die in Österreich verkehrenden Güter- und Personenzüge mit Traktionsstrom sowie ortsfeste Anlagen mit Bahnstrom. (Seite 99). Im Jahr 2006 wurden zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Tunnelsicherheit und der Lärmschutzanlagen und laufende Erhaltungsinvestitionen durchgeführt. Im Großraum Wien wurden die Arbeiten am Lainzer Tunnel vorangetrieben und wichtige Planungsschritte zur Errichtung des neuen Hauptbahnhofes abgeschlossen. Der Ausbau der Westbahn zur Hochleistungsstrecke wurde ebenso verfolgt wie die Arbeiten zur Errichtung der neuen Unterinntalbahn. 2006 wurde die für den Regionalverkehr wichtige S2-Strecke Mistelbach-Laa an der Thaya eröffnet und der Westast der Salzburger S-Bahn wurde ausgebaut. Im Rheintal konnten die Modernisierungs- und Umbauarbeiten der Bahnhöfe Dornbirn und Feldkirch zum Grossteil abgeschlossen werden. (Seite 111). Forschungsschwerpunkte sind die Erkundung des Praxisverhaltens von weichem Beton, bewuchsfreie Gleise, Messung von Laufzuständen, Radlasten und Lärmemission (Seite 153). An Umweltschutz wird umweltfreundlicher Strom aus konzerneigenen Wasserkraftwerken fokussiert und beim Neubau von Bahnhöfen wird besonderes Augenmerk auf energieeffiziente Gestaltung gelegt. (Seite 157). Geschäftsbericht 2007 2007 setzte die ÖBB-Infrastruktur Bau AG Baumaßnahmen zur Leistungserhöhung des Schienennetzes sowie zur Modernisierung der Bahnhöfe fort. Beim Bau der Neubaustrecke Wien - St. Pölten erfolgte der Tunneldurchschlag....bei beiden Röhren des Wienerwaldtunnels, im Abschnitt Tullnerfeld wurden die Arbeiten für die Tunnelbereiche in offener Arbeit abgeschlossen. Der Hochleistungsstreckenabschnitt Umfahrung Enns wurde fertig gestellt. Beginn der Bauarbeiten für den neuen Wiener Hauptbahnhof, Eröffnung des Nahverkehrsknoten...., der erstmals Südbahn, Steirische Ostbahn und künftige Koralmbahn verknüpft. (Seiten 41-46). 5.4. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist keine ausdrücklich genannte Aufgabe Die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG betreffen den Bereich der Technik, Planung zur Leistungserhöhung des Schienennetzes sowie zur Modernisierung der Bahnhöfe, Bau von Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken und Eisenbahntunnels, von Bahnübergängen, Versorgung der Eisenbahn und der festen Anlagen mit Energie, Telekommunikation, usw. Im Geschäftsbericht 2006 wird erwähnt, dass die ÖBB-Infrastruktur Bau AG auch mit Finanzierungsfragen und Anlagenmanagement befasst ist (Seite 207). Das widerspricht nicht dem § 31 Bundesbahngesetz, da dort nach den parlamentarischen Materialien (RV 652, NR GP XVIII, Seite 23) die Aufgaben demonstrativ aufgezählt sind und die Wahrnehmung zugehöriger Tätigkeiten nicht ausschließen. Ob sich der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung bzw. einer Exzendentenversicherung aus der Erfüllung der Aufgaben eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens ergibt, wurde in der verwendeten Literatur nicht thematisiert. Einen Hinweis darauf mag der Begriff der "Eisenbahnsicherheit" geben, der in den Aufgaben eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens immanent ist. Vorschriften für die Sicherheit und technische Vorschriften für den Bau von Eisenbahnen im Allgemeinen waren zunächst in unternehmensinternen Vorschriften enthalten und im Übrigen im Eisenbahngesetz in Form von Generalklauseln geregelt. Auf Ebene des Gemeinschaftsrechts diente vor allem das "zweite Eisenbahnpaket" der Eisenbahnsicherheit, und zwar insbesondere die Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (RL 2004/49/EG) und die Agenturverordnung [V (EG) Nr. 881/2004]. Innerstaatlich wurden technische Vorschriften für Haupt- und Nebenbahnen mit der EisenbahnVO 2003 erlassen. (Resch, Verkehrsrecht Teil I (Infrastrukturrecht), in Michael Holoubek/Michael Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I2, 997, 1011-1012). Dazu Wolfgang Catharin, Die Eisenbahnsicherheit und ihre Vorschriften im Schienenverkehrsmarkt, ZVR 2004/80, der sich mit dem Eisenbahngesetz 1957 idF BGB. I 2004/38 beschäftigt:

Normen und Schlagworte

EisenbahninfrastrukturunternehmenSchieneninfrastrukturVersicherungGlücksvertragErfüllungAufgabenGrundsteuerGrunderwerbsteuerNeugründungsförderungsgesetz§ 110 ASVGAusgliederungUmgründungssteuergesetzMittelstandsfinanzierungGerichtsgebührenBundesfinanzierungsgesetzSacheSelbstberechnungrechtzeitig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0368-W/09
Stammnummer
48648
Gültig
12.08.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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