Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0051-G/04
Werbungskosten eines pensionierten Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0051-G/04vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit eines pensionierten Politikers (ehemaliger Abgeordneter zum Nationalrat und Gewerkschaftsfunktionär) stellt keine Einkunftsquelle dar, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen. Eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen könnte nur dann erfolgen, wenn ein zweifelsfreier Zusammenhang mit einer tatsächlich bestehenden Einkunftsquelle vorliegt.
Nachträgliche Werbungskosten sind nur solche, die sich noch auf die Tätigkeit bzw. das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung beziehen. Die im Ruhestand erwachsenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen des Bundesseniorenbeirates sind nicht durch seine früheren Funktionen als Nationalratsabgeordneter oder Gewerkschaftsobmann veranlasst, sondern sind (nach deren Beendigung) aufgrund der nunmehr ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit angefallen. Vergebliche (verlorene) Werbungskosten aus der unbesoldeten Beiratstätigkeit liegen ebenfalls nicht vor, weil derartige Aufwendungen einen entsprechend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer (bestehenden oder angestrebten) Einkunftsquelle erfordern, bei der die ernsthafte Absicht und objektive Möglichkeit zur Einnahmenerzielung klar erweisbar sein muss. Aufwendungen, die mit Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine gemäß § 16 EStG 1988 abzugsfähigen Werbungskosten.
Geld- und Sachzuwendungen (Pokale und Spenden) bei diversen Ball- und Musikveranstaltungen, denen kein vergleichbarer Grund zur Repräsentation oder Werbung wie in Fällen aktiver politischer Betätigungen zugrunde liegt und bei denen mangels eines nachvollziehbaren wirtschaftlichen Vorteils für den Geber nur die Spendenmotivation im Interesse des jeweiligen Empfängers im Vordergrund steht, stellen keine Werbungskosten (Nachwerbungskosten) sondern nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar (§ 20 EStG 88).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die
weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Franz Glashüttner, Kommerzialrat Wolfgang
Sauer, Wirtschaftskammer Steiermark und Dr. Wolfgang Bartosch, Arbeiterkammer
Steiermark im Beisein der Schriftführerin Eveline Wünscher über
die Berufungen des A.R., Bundesseniorenbeirat und Pensionist, in G., S-Weg 17,
vertreten durch Dr. Gerhard Pittner, Steuerberatungskanzlei, in
8010 Graz, Elisabethstraße 46, vom 29. April und 16. April 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vom 9. Jänner und
29. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2000
und 2001 nach der am 16. Februar 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen (ö.S.):
|
1.) Einkommensteuer
für das Jahr 2000
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Steuerpflichtiges Einkommen
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1.050.900,00
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Abgabenschuld
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28.263,00
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Abgabe in EURO
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2.053,95
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2.) Einkommensteuer
für das Jahr 2001
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Steuerpflichtiges Einkommen
|
1.020.900,00
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Abgabenschuld (Gutschrift)
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-8.800,00
|
Gutschrift in EURO
|
-639,52
Die Berechnung
der Abgaben ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Pensionseinkünfte
als ehemaliger Abgeordneter zum Nationalrat und früherer Obmann der
Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
Er erfüllt nunmehr die Aufgabe eines Seniorenbeirates.
In dieser Funktion als Pensionistenvertreter muss er an Sitzungen und
Besprechungen teilnehmen, erhält dafür aber nur die Kosten für
öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Einkünfte werden ihm für
diese Tätigkeit nicht ausbezahlt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 2000 und 2001 machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von
S 89.938,55 und S 81.022,39 (zB Kilometergelder, Tages- und
Nächtigungsgelder, Afa, Telefonkosten uam.) für seine Tätigkeit
im Seniorenbeirat geltend.
Das Finanzamt versagte unter Hinweis auf eine für die
Vorperiode (1999) zur selben Sachlage ergangene Erledigung den Abzug von
Werbungskosten mangels Erzielung von Einkünften mit Ausnahme einer
jährlich entrichteten Parteisteuer in Höhe von S 12.168,-.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wird, auf die
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (RZ 383 h) Bezug nehmend, ausgeführt,
dass bei einem Sachzusammenhang zwischen verschiedenen politischen
Betätigungen alle diesbezüglichen Werbungskosten bei den
Einkünften aus der politischen Funktion zu berücksichtigen seien. Dies
auch dann, wenn Werbungskosten im Zusammenhang mit einer politischen
Betätigung beantragt werden, für die aufgrund des
Bezügebegrenzungsgesetzes keine weiteren Bezüge zustehen. Dasselbe
müsse auch beim Bw. anwendbar sein, der die streitggst. Tätigkeit
aufgrund einer ehemaligen politischen Funktion ausübt, zumal zwischen der
Tätigkeit des Bw. als Abgeordneter zum Nationalrat und der nunmehrigen
Funktion als Mitglied des Bundesseniorenbeirates ein enger sachlicher,
rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Da die Wesensmerkmale des
Werbungskostenbegriffes auch nicht vorsehen, dass den Ausgaben ein Gegenwert
gegenüber steht, könnten auch vergebliche Ausgaben (Aufwendungen)
Werbungskosten darstellen (Hinweis auf Quantschnigg, RdW 1992, S. 386).
Unbestritten sei, dass mit der nunmehr ausgeübten
Tätigkeit keine zusätzlichen Einnahmen in Verbindung stehen, sodass
der allgemeine Begriff der Werbungskosten, welche zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen entstehen, im Streitfall nicht zutreffend ist. Im Erlass
des BMfF vom 30. April 1997 werde zur Behandlung von Werbungskosten politischer
Funktionäre ua. ausgeführt, dass, wenn eine nicht gesondert entlohnte
politische Funktion (zB. die eines ehrenamtlich tätigen
Bezirksparteivorsitzenden) mit einem politischen Mandat in untrennbarem
Zusammenhang steht, auch die Aufwendungen iZm der nicht gesondert entlohnten
politischen Funktion als Werbungskosten berücksichtigungsfähig seien.
Da der Bw. als Abgeordneter des Österreichischen Nationalrates und als
Mitglied der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst während seiner Aktivzeit
mit Pensionsfragen besonders beschäftigt gewesen ist, sei er auch von der
Österreichischen Bundesregierung in den Bundesseniorenbeirat entsandt
worden, um seine diesbezüglichen Kenntnisse und Erfahrungen in dieses
Gremium einzubringen.
Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen machte der Bw.
für den Fall einer dem Berufungsbegehren nicht vollständig Rechnung
tragenden Erledigung ergänzend geltend, zusätzlich zur anerkannten
Parteisteuer auch
Mitgliedsbeiträge sowie
Geld- und Sachzuwendungen als
Werbungskosten berücksichtigen zu wollen, die im Streitjahr
2000 in Höhe von S 5.875,-
bzw. S 23.420,- sowie im Jahr 2001
mit Beträgen von S 2.065,- bzw. S 12.361,- angefallen sind. Dabei
handle es sich um nachträgliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der
ursprünglichen Funktion des Bw. als Abgeordneter zum Nationalrat.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bundesseniorenbeirat ist als beratendes Gremium beim
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet. Er
dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den
politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen
in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer und
integrationspolitischer Bedeutung sind. Die rechtliche Grundlage für die
Einrichtung dieses Beirates stellt das Bundesgesetz vom 21. Juli 1998, BGBI. I
Nr. 84/1998, über die Förderung von Anliegen der älteren
Generation (Bundes-Seniorengesetz) dar. Demnach besteht der Seniorenbeirat aus
einem Vorsitzenden und 34 weiteren Mitgliedern, die mit Ausnahme dreier
Mitglieder über Vorschlag von Seniorenorganisationen, Bundesministerien,
der Länder und des Österreichischen Städte- und des
Österreichischen Gemeindebundes nunmehr vom Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen bestellt werden.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Bundes-Seniorengesetz ist
die Mitgliedschaft beim Beirat ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gem.
§ 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des
Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift
der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
Unter Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu
verstehen. Wenn nun aber, wie im vorliegenden Fall, eine Tätigkeit als
unbesoldetes Ehrenamt ausgeübt wird, können somit auch keine
Aufwendungen getätigt werden, durch die aus der Tätigkeit
resultierende Einnahmen gesichert bzw. erhalten werden.
Dem entsprechend erzielte der Bw. aus dieser Tätigkeit
unter Einbeziehung der Vorperioden 1998 und 1999 ("Werbungskosten" rd.
S 60.000,- bzw S 97.000,-) ausschließlich Überschüsse
an Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 327.000,-. Aufgrund der
gesetzlich vorgeschriebenen Unentgeltlichkeit der Tätigkeit und dem
bloß teilweisen Ersatz der Reisekosten gemäß der
Reisegebührenvorschrift ist es bei der derzeitigen Gesetzeslage auch nicht
möglich, dass der Bw. aus dieser Funktion in absehbarer Zeit einen
Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen erzielen kann und wird.
Da die unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit somit nur eine Quelle von
Aufwendungen bildet, fehlt es schon an der vom Finanzamt auch im Verlauf der
mündlichen Berufungsverhandlung verneinten Einkunftsquelleneigenschaft der
Beiratstätigkeit. Eine steuerliche Berücksichtigung daraus
resultierender Aufwendungen könnte nur dann erfolgen, wenn ein
zweifelsfreier Zusammenhang mit einer tatsächlich bestehenden
Einkunftsquelle vorliegt (vgl. VwGH-Erk. v. 23.5.2000, 93/14/0301, FJ 2000,
319).
Dem Einwand des Bw., dass diese Werbungskosten mit der
ursprünglichen Tätigkeit als Abgeordneter zum Nationalrat direkt
zusammenhängen und eine zusätzliche Vergütung deshalb nicht
möglich wäre, weil durch das Bezügegesetz die Einkünfte aus
öffentlichen Kassen begrenzt sind und der Bw. mit seinen Pensionen den
Höchstbezug erreicht, ist zum Einen entgegen zu halten, dass die
Mitgliedschaft beim Bundesseniorenbeirat bereits durch das Bundes-Seniorengesetz
als unbesoldetes Ehrenamt eingerichtet ist. Die Nichtausbezahlung einer
Vergütung erfolgt daher unabhängig vom Bezügebegrenzungsgesetz.
Zum Anderen ist auch darauf hinzuweisen, dass unter
nachträglichen Werbungskosten nur solche Aufwendungen verstanden werden,
die sich noch auf die Tätigkeit bzw. das Rechts- verhältnis
vor seiner
Beendigung beziehen. Der ausschließliche Bezug zur seinerzeitigen
Tätigkeit ergibt sich daraus, dass auch in der "Aktivzeit" die
Einkünfte nur tätigkeitsbezogen ermittelt werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, TZ 12 zu § 32). Die nunmehr
geltend gemachten Aufwendungen werden jedoch nicht durch die ehemalige
Tätigkeit als Nationalratsabgeordneter bzw. Obmann der Gewerkschaft der
Post- und Fernmeldebediensteten veranlasst, sondern sind wegen einer in der
Pension, somit nach
Beendigung dieser Tätigkeiten ausgeübten ehrenamtlichen Funktion des
Bw. angefallen.
Es trifft nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
sicherlich zu, dass die als Nationalratsabgeordneter erworbenen politischen
Erfahrungen und Kenntnisse für die Arbeit im Seniorenbeirat förderlich
sind. Dies bewirkt jedoch nicht, dass durch die Ausnützung dieser
Kenntnisse die mit einer Ehrenfunktion verbundenen Aufwendungen einer bereits
beendeten entgeltlichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Mit dem
Hinweis, schon als Nationalratsabgeordneter mit Pensionsfragen befasst gewesen
zu sein, wird vom Bw. noch kein enger oder unmittelbarer sachlicher, rechtlicher
oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen aus der nunmehrigen
Funktion im Seniorenbeirat und den damals bezogenen Einnahmen als Abgeordneter
dargetan. Für den Bw. besteht hier weder eine Verpflichtung zur Einbringung
von Leistungen als ehemaliger Abgeordneter, noch sind die geltend gemachten
Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder, Fachliteratur, Afa,
Telefonkosten und andere Spesen in eben dieser Eigenschaft angefallen.
Aufwendungen, die mit Einnahmen aber in keinem
oder nur in einem mittelbaren
Zusammenhang stehen, stellen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes
keine Werbungskosten
dar (vgl. VwGH-Erk. v. 29.6.1995, 93/15/0113, ÖStZB 1996, 412,
betr. eine ehrenamtlich bekleidete politische Funktion). Im Übrigen
ist der Bezug der Pension durch den Bw. nicht davon abhängig, ob er im
Seniorenbeirat mitarbeitet oder nicht. Somit dienen diese Aufwendungen nicht zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des konkreten Ruhegenusses des Bw. im Sinne
des § 16 EStG. Zum Einwand des steuerlichen Vertreters in der
Berufungsverhandlung, dass iZm dem allgemeinen Werbungskostenbegriff auch darauf
Bedacht zu nehmen sei, ob die fraglichen Aufwendungen den Steuerpflichtigen (wie
bei einem Hobby) freiwillig oder unfreiwillig treffen, genügt hier der
Hinweis, dass diese Frage nicht Tatbestandselement des § 16 Abs. 1
erster Satz EStG 1988 ist und die nicht erzwingbare Übernahme einer
unbesoldeten Funktion ohnehin nicht den Charakter einer Unfreiwilligkeit
trägt.
Soweit sich der Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (RZ
383 h) stützt, ist dort - abgesehen davon, dass nicht im
Bundesgesetzblatt veröffentlichte Erlässe für Abgabepflichtige
weder objektive Rechte noch subjektive Ansprüche begründen (vgl.
VwGH-Erk. v. 22.2.2000, 99/14/0082, ÖStZB 2000, 384) und sich die
Richtlinien selbst nur als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 verstehen, aus denen
über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht
abgeleitet werden können - offenbar von parallel laufenden
("verschiedenen") politischen Betätigungen die Rede, was bei einem nur noch
ehrenamtlich tätigen Funktionär, der sich bereits im Ruhestand
befindet, nicht zutrifft. Auch das Argument, dass vergebliche (sog. verlorene)
Werbungskosten grundsätzlich abzugsfähig sind, greift nicht, weil eine
Anerkennung derartiger Aufwendungen einen entsprechend bestimmten
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer (bestehenden oder angestrebten)
Einkunftsquelle voraussetzt, bei der die ernsthafte Absicht und objektive
Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen klar erweisbar sein muss (vgl.
VwGH-Erk. vom 28.5.1986, 85/13/0045, ÖStZB 1987, 200; u. Neuber, ÖStZ
1993, S. 344 f.). Dies ist bei der unentgeltlich ausgeübten
Beiratstätigkeit des Bw. unbestrittenermaßen nicht der Fall.
Zum Alternativbegehren betreffend den Abzug von
Mitgliedsbeiträgen sowie
Geld- und Sachzuwendungen in den Jahren
2000 und 2001 ist zunächst auszuführen, dass Beiträge für
die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessensvertretungen, die nach den Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung den Pensionistenverband und den Verein der Abgeordneten zum
Nationalrat betrafen, gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 3
lit b EStG als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn diese
Vereinigungen nach ihrer Satzung und tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend den
beruflichen (nach der Rechtsprechung diesen gleichgesetzten wirtschaftlichen)
Interessen der Mitglieder dienen und die Beiträge in angemessener,
statutenmäßig festgesetzter Höhe geltend gemacht werden (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, Bd. I, § 16, Tz. 75 ff.). Dass die genannten
Voraussetzungen iZm den Ruhensbezügen des Bw. hier zutreffen, blieb im
Verfahrensergebnis unangefochten (s. Verhandlungsniederschrift vom
16. 2. 2005), weshalb der erkennende Senat dem insoweit beitritt
(Anerkennung der Mitgliedsbeiträge 2000 und 2001 in Höhe von
S 5.875,- bzw. S 2.065,- als Werbungskosten).
Freiwillige Spenden, wie zB. Geld- und Sachzuwendungen,
stellen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 selbst dann
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall
durch betriebliche (berufliche) Erwägungen mitveranlasst sind (vgl. Neuber,
a.a.O., S. 340). Die Freiwilligkeit derartiger Zuwendungen liegt nach
herrschender Rechtsmeinung vor, wenn diese ohne zwingende rechtliche
Verpflichtung des Gebers getätigt werden, oder auch dann, wenn die
Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruht, die verpflichtende
Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden ist (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, § 20, Tz 105, 106).
Vorliegendenfalls ist nicht zu erkennen, worin für den
Bw eine Verpflichtung zur Hingabe der ggst. Zuwendungen - laut Angaben in der
mündlichen Berufungsverhandlung waren dies Pokale und Spenden
anlässlich diverser Bälle, Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen
der Postgewerkschaft - bestanden haben soll, unterliegt er doch im Rahmen seiner
unentgeltlichen Beiratstätigkeit keinem vergleichbaren (faktischen) Zwang
wie ein politischer Mandatar, der mit der Spende seine persönliche
Repräsentanz zum Ausdruck bringen will oder mit der er in der Hoffnung auf
einen wirtschaftlichen Nutzen werbend tätig sein kann. Ist bei diesen
Zuwendungen, die auf den Pensionsbezug des Bw. selbst keinen Einfluss haben,
aber von Unterstützungen im Interesse des jeweiligen Empfängers
auszugehen und stand damit nur die Spendenmotivation des Gebers im Vordergrund -
in Ermangelung eines nachvollziehbaren Vorteils für den Bw. ergibt sich
dazu keine andere Schlussfolgerung - kann hier auch nicht von sog.
Nachwerbungskosten für bereits in früheren Jahren zugeflossene
Einnahmen als Abgeordneter zum Nationalrat gesprochen werden.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AufwendungenWerbungskostennachträgliche Werbungskostenvergebliche Werbungskostenverlorene WerbungskostenNachwerbungskostenSeniorenbeiratBundesseniorenbeiratEhrenamtunentgeltliche Funktionunentgeltliche Tätigkeitunentgeltliche BetätigungunentgeltlichunbesoldetunbezahltKostenersatzPolitikerpensionierter Politikerpensionierter FunktionärPensionPensionsbezugPensionsbezügeRuhensbezugRuhensbezügeehrenamtlicher FunktionärehrenamtlichPolitfunktionärMitgliedsbeiträgeBerufsverbändeInteressenvertretungenInteressensvertretungPensionistenverbandAbgeordneter zum NationalratNationalratsabgeordneterGewerkschaftsfunktionärGewerkschaftsobmannPensionistenvertreterpolitisches MandatMandatarpolitische FunktionPokaleSpendenGeldspendenZuwendungenGeldzuwendungenfreiwillige SpendenSpendenmotivationLebensführungLebensführungskostenLohnsteuerrichtlinienpolitische Betätigungenfrühere EinnahmenEinkunftsquelleEinnahmenerzielungErzielung von Einnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0051-G/04
- Stammnummer
- 14295
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF