…die auf den Pensionsbezug des Bw. selbst keinen Einfluss haben, aber von Unterstützungen im Interesse des jeweiligen Empfängers auszugehen und stand damit nur die Spendenmotivation des Gebers im Vordergrund - in Ermangelung eines nachvollziehbaren Vorteils für den Bw. ergibt sich dazu keine andere Schlussfolgerung - kann hier…
Antworten zu den Fragen bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden Spendensammelaktionen von nicht begünstigten Organisationen Nach LStR 2002 Rz 573 können Spenden auch durch eine nicht begünstigte Organisation als Treuhänder des Spendenempfängers vereinnahmt werden. Diese Spenden sind abzugsfähig, wenn ersichtlich ist, dass die nicht begünstigte…
Spendencharakter von Charity-Veranstaltungen Im Zuge von Charity-Veranstaltungen wird oft eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die von einer anderen Person, häufig von Prominenten, zur Verfügung gestellt werden. Es stellt sich im Zusammenhang mit solchen Versteigerungen die Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Erwerber…
…wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…für den Erwerb von Tombolalosen bei Veranstaltungen: Auch Tombolalose werden als Spende des Erwerbers angesehen (siehe BFG vom 16.09.2020, RV/7105561/2016; im Vordergrund steht die Spendenmotivation des Erwerbers, nicht die Gegenleistung für die Gewinnchance). Die Spenden könnten nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden…
…des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG und damit als Werbungskosten nicht abzugsfähig. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…der Bf in ihrer Funktion als Gemeinderätin anlässlich des Besuchs von Veranstaltungen die Gewährung einer Spende erwartet wird, steht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Unterstützung im Interesse der Empfänger und damit die Spendenmotivation im Vordergrund. Ein genereller werbewirksamer Charakter der Zuwendungen ist nicht erkennbar…
…Zuwendungen (Spenden) unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung als Werbungskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…9. 2006, RV/0392-L/04 betreffend Spende eines Politikers an die Feuerwehrjugend). Tragen "Leistungen überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung…
…Erwägungen mitveranlasst worden sei, könne dies keine Anzugsfähigkeit begründen, da solche Zuwendungen in der Regel überwiegend im Interesse des Empfängers getätigt werden und damit die Spendenmotivation im Vordergrund stehe. Eine „Spende“ sei auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie auf einer Vereinbarung beruht, die freiwillig eingegangen…
…wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…Bw. im vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…9. 2006, RV/0392-L/04 betreffend Spende eines Politikers an die Feuerwehrjugend). Tragen "Leistungen überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung…
…handle, denn man spende bei Veranstaltungen zwischen € 10 und € 20. Tragen daher die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind…
…dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen…
…Bw. im vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung als Werbungskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…
…Kofler, EStG11, § 20 EStG 1988, Tz 105 und 109) und sich der Politiker hinsichtlich seiner Gewinnung bzw. Spendenmotivation von anderen zuwendenden Steuerpflichtigen unterscheidet. (22) Dem Einwand der Bw., ihre Einkünfte als Gemeindemandatarin seien "ehrenamtliche", ist entgegenzuhalten, dass - schon aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung iSd. …
…Bw. im vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig…