Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0382-W/09
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-W/09vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 übermittelte
der Berufungswerber (Bw.) seinen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007, in welchem er
außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 1.225
geltend machte.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2008 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von
€ 7.003,02 fest, wobei es die außergewöhnlichen Belastungen
unberücksichtigt ließ.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, dass er im Zuge der Berufung nunmehr um steuerliche Anerkennung der
Werbungskosten für seine politische Tätigkeit im Gesamtbetrag von
€ 18.374,87 ersuche, ein Detail zu den beantragten Werbungskosten
beilege und eine berichtigte Arbeitnehmerveranlagung anfüge.
Aus der übermittelten Beilage ist zu entnehmen, dass
sich der als Werbungskosten geltend gemachte Betrag aus Partei- und
Klubbeiträgen in der Höhe von € 2.094,61, Werbeaufwendungen
in der Höhe von € 6.954,79, Bewirtungsspesen in der Höhe von
€ 938,40, Reisekosten in der Höhe von € 6.416,
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der Höhe von € 907,12,
Arbeitsmitteln in der Höhe von € 703,65 und Fachliteratur in der
Höhe von € 360,30 zusammensetzt.
Mit Vorhalt vom 10. Juli 2008 ersuchte das
Finanzamt, die beantragten Aufwendungen für Werbung, Bewirtung,
Fachliteratur, Telefon und Internet sowie für Software mittels Aufstellung
sowie geeigneter Belege nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2008 übermittelte
der Bw. eine Aufstellung der beantragten sonstigen Werbungskosten sowie die
entsprechenden Belege.
Mit Vorhalt vom 4. November 2008 teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass es beabsichtige, in Abänderung der
eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, folgende
Änderungen durchzuführen und um schriftliche Stellungnahme
ersuche:
Danach würden von den Aufwendungen betreffend
"Fachliteratur und Zeitungen" lediglich die Kosten für das Abo NÖN,
SPÖ-Aktuell, Österreichische Gemeindezeitung und NÖ-Bild im
Gesamtbetrag von € 111,90 anerkannt werden. Bei den Aufwendungen
für "Partei- und Klubbeiträge, Mitgliedsbeiträge" handle es sich
nach den vorgelegten Unterlagen lediglich bei einem Betrag von € 1.704
um Klubbeiträge im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Betreffend die
Bewirtungsspesen werde mitgeteilt, dass diese Aufwendungen nach der Judikatur
als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nicht gewährt
werden könnten. Bei den Werbeaufwendungen seien Aufwendungen für
Artikel des täglichen Gebrauches nicht zu gewähren. Werbungskosten
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer würden nur dann
vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bilde. Da dieser Fall nicht vorliege, seien die
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen und von den Aufwendungen für das
Internet ein Privatanteil von 40% auszuscheiden. Bei den Arbeitsmitteln
würden die beantragten Aufwendungen für Post anerkannt und ersucht
bekannt zu geben, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die weiters
beantragten Arbeitsmittel in der Höhe von € 404,90 angeschafft
worden seien.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 ersuchte der
Bw. das Finanzamt, die Veranlagung so durchzuführen, wie dies in den
Erläuterungen des Vorhaltes ausgeführt worden sei. Der Bw. behalte
sich allerdings vor, nach Ergehen des neuen Bescheides die nicht anerkannten
Ausgaben nochmals zu überprüfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
25. November 2008 gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise
statt, als es die Einkommensteuer für das Jahr 2007 nunmehr mit
€ 3.814,01 festsetzte.
Mit Vorlageantrag vom 17. Dezember 2008
beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass er
Stadtrat in der Gemeinde T sei, den Vorsitz im Freizeit- und Sportausschuss habe
und Beisitzer im Schul- und Schülerhortausschuss sowie im Sozial- und
Gesundheitsausschuss sei. In seiner Funktion als Stadtrat habe er die Gemeinde
daher insbesondere in allen Freizeit- und Sportangelegenheiten zu
vertreten.
Die
Bewirtungskosten
seien im Einkommensteuerbescheid 2007 zur Gänze nicht anerkannt
worden, da nach Ansicht des Finanzamtes immer ein Werbezweck der wesentliche
Charakter der Veranstaltung sein müsse. Laut Rz 383 c LStR
würden für Politiker jedoch andere Voraussetzungen gelten, um
Bewirtungsspesen steuerlich berücksichtigen zu können. Der Bw. habe
genau solche Bewirtungskosten in seiner Steuererklärung als
abzugsfähigen Aufwand beantragt, die getätigten Bewirtungskosten seien
in der Regel im Rahmen von politischen Veranstaltungen erfolgt und darüber
hinaus nur zu 50% angesetzt worden. Auch sei auf den Belegen gemäß
den Bestimmungen der LStR sowohl die allgemeine Bezeichnung des Anlasses als
auch das Datum der Bewirtung ersichtlich. Da es sich somit um steuerlich
abzugsfähige Bewirtungskosten im Sinne der LStR handle, seien diese in
Höhe von 50% (€ 938,40) als Werbungskosten zuzulassen.
Betreffend die
Werbeaufwendungen
werde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
§ 20 EStG zitiert und in der Folge von beantragten
Werbeaufwendungen in der Höhe von € 6.414 lediglich ein Betrag
von € 4.772,02 gewährt. Welche Aufwendungen im Detail nicht
anerkannt worden seien, werde jedoch nicht aufgeschlüsselt.
Der Bw. habe sich bei den Werbeaufwendungen im Großen
und Ganzen an die Bestimmungen der Rz 383 b LStR gehalten. Da es
ab und zu Aufwendungen gäbe, die er freiwillig für soziale oder
gemeinnützige Zwecke spende und die dem steuerlichen Abzugsverbot
unterlägen, seien die tatsächlich bezahlten Werbeaufwendungen bereits
im Vorfeld pauschal um 20% gekürzt worden. Der dann verbleibende Betrag in
der Höhe von € 6.414 entspreche den Anforderungen von
Werbungskosten für Politiker.
Bei den
Arbeitsmitteln sei
der Abzug der Telefon-, der anteiligen Internet- sowie der Portokosten anerkannt
worden. Allerdings sei die anteilige Abschreibung für den seit dem
Jahr 2006 anerkannten Laptop nicht behandelt worden. Es werde daher davon
ausgegangen, dass der Abzug der Abschreibung in der Höhe von
€ 256 lediglich übersehen worden sei.
Betreffend die
Reisekosten werde
ausgeführt, dass in den Folgejahren der genaue Zweck jeder einzelnen laut
Fahrtenbuch erfolgten Fahrt detailliert zu erläutern sei und dass die
Erläuterung "Gemeindetätigkeit" zu allgemein gehalten sei. In der
Folge werde keine weitere Begründung über steuerliche
Abzugsfähigkeit oder nicht abgegeben, allerdings seien die Reise- und
Fahrtkosten zur Gänze unberücksichtigt geblieben.
Der Bw. führe ein Fahrtenbuch, in dem er die Fahrten
für seine politische Tätigkeit exakt aufliste. Die Bezeichnung
"Gemeindetätigkeit" komme nur in den seltensten Fällen vor. In der
Regel werde der angefahrene Ort oder der Zweck genau angeführt. Da laut
Rz 383 d LStR eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise bei
einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren
Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten
(also z.B. der Besuch aller "human relations" Veranstaltungen) vorliege, seien
die vom Bw. aufgezeichneten Fahrten in der Höhe von € 6.416 zur
Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Auf Grund eines Versehens habe es der Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung 2007 verabsäumt, die
Berücksichtigung der bezahlten
Steuerberatungskosten
in der Höhe von € 410,16 als Werbungskosten zu beantragen. Dies
werde nunmehr nachgeholt.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 übermittelte
die steuerliche Vertretung des Bw. für das Jahr 2007 auf Auflistung
der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Fahrten zu
Bällen im Ausmaß von insgesamt 208,54 Kilometern, welche als Fahrten
für die politische Tätigkeit auszuscheiden seien. Auch die
Tagesdiäten wären um 5/12 zu kürzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten
nicht abgezogen werden:
1. ...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5
und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) ...
e) ...
3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Im gegenständlichen Fall macht der Bw. für das
Jahr 2007 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 18.374,87
im Zusammenhang mit seiner politischen Funktion als Stadtrat geltend.
Davon hat das Finanzamt Aufwendungen in der Höhe von
€ 7.422,81 als Werbungskosten gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG berücksichtigt. Von den seitens des Finanzamtes nicht
berücksichtigen Aufwendungen stehen folgende Kosten außer
Streit:
Mitgliedsbeiträge in der Höhe von
€ 390,61, Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Höhe von
€ 35,55, anteilige Kosten für das Internet in der Höhe von
€ 99,43 sowie Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von
€ 248,40.
In Streit stehen vielmehr folgende als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen:
Bewirtungsspesen in der Höhe von € 938,40,
Werbeaufwendungen in der Höhe von € 2.182,77, Reisekosten in der
Höhe von € 6.209,20 und Arbeitsmittel (anteilige Abschreibung
für Laptop) in der Höhe von € 256.
1)
Bewirtungsspesen:
Nach der Rechtsprechung sind unter
Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches
Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu
"repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als
Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des
Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder
das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen sieht
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme
vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte
abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient
und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Diese Regelungen sind nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das
gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die
ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die
Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie
möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil
werden lässt (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern
auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der
Veranstaltung ist (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040), können auch nur
Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein
politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den
Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der
Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen
(VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung
mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist
entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das
heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein
muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen,
also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig sind.
Der Bw. macht Bewirtungskosten mit einem Eigenanteil von
50% in der Höhe von € 938,40 geltend. Dabei handelt es sich
einerseits um Besprechungen unterschiedlicher Art (politische Gespräche
bzw. Diskussionen, Info Gespräche, Arbeitsgespräche,
Funktionärsgespräche, Arbeitssitzungen, ein Wahlgespräch) und
andererseits um Einladungen zu verschiedensten Feierlichkeiten (Begräbnis,
Geburtstag, Sponsion, Festveranstaltung, Punschhütte).
Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine
Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH 26.3.2003,
97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Auch die Bewirtungen politischer
Funktionäre anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen sind nur
abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das
politische Amt dienen und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt
(VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den
verschiedenen Besprechungen jedoch bereits im Hinblick auf den Teilnehmerkreis
nicht um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezweck.
Des Weiteren resultiert selbst aus der beruflichen
Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der
dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben
getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden
Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, EStG, Kommentar,
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).
Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen
(dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche
Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen
für jede einzelne Aufwendung
nachzuweisen (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228), eine bloße
Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die
Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus
(VwGH 22.3.2006, 2002/13/0023). Erforderlich ist die Darlegung, welches
konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich
abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen
und von Projekten (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108) oder die bloße Vorlage von
Restaurantrechnungen (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (VwGH
16.3.1993, 92/14/0228).
Dazu bringt der Bw. in seinem Vorlageantrag vor, dass die
getätigten Bewirtungskosten in der Regel im Rahmen von politischen
Veranstaltungen erfolgt und darüber hinaus nur zu 50% angesetzt worden
seien. Auch habe der Bw. auf den Belegen gemäß den Bestimmungen der
LStR die allgemeine Bezeichnung des Anlasses sowie das Datum der Bewirtung
vermerkt. Somit handle es sich um steuerlich abzugsfähige
Bewirtungsaufwendungen im Sinne der LStR, welche in der Höhe von 50%
zuzulassen seien.
Mit diesem allgemeinen Vorbringen ist es der Bw. jedoch
nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die einzelnen Gespräche von
Konzept, Ablauf und Inhalt her einen politischen Werbezweck verfolgten. Ein
Nachweis betreffend die weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung der
beruflichen Veranlassung wurde seitens der Bw. ebenfalls nicht erbracht.
Insofern ist betreffend die oben aufgelisteten
unterschiedlichen Besprechung davon auszugehen, dass es sich dabei um gemischte
- teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelt, sodass
infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Aufwendung schon deshalb der
privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig ist.
2)
Werbeaufwendungen:
Bei den als Werbeaufwendungen geltend gemachten
Aufwendungen handelt es sich einerseits um
Spenden und
Mitgliedsbeiträgeund andererseits um Aufwendungen für
Ballbesuche bzw.
andere Eintrittskarten (Gschnas, Kabarett, Konzert) und für
Sachgeschenke wie
Geschenkkorb, Hochzeitsgeschenk bzw. Einkäufe für z.B. Juxbasar,
Tombola und Flohmarkt. Vereinzelt werden auch Aufwendungen für (Essens-)
einladungen (z.B. für Feuerwehrfest, ARBÖ, Musik, Weinkost) geltend
gemacht.
Dazu ist folgendes festzustellen:
a)
Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer
Berücksichtigung ausgeschlossen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4,
Tz. 330 unter "Spenden").
Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als
Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und
die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie
stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall
durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber,
Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).
Spenden können allenfalls nur dann absetzbar sein,
wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Dies hat der Bw. im
vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet. Tragen die betreffenden Leistungen
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist -
überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des
Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die
Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer
gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind (Warhold, Besteuerung
der Politiker, RdW 1999, 226).
b)
Betreffend die geltend gemachten
Mitgliedsbeiträge
ist festzuhalten, dass die Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich allein noch nicht dazu
führt, einen der Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich
abzugsfähig zu machen. Mitgliedsbeiträge (z.B. Tennisclub) stellen
solche typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
bedingten Aufwendungen der Lebensführung dar. Bemerkt wird, dass selbst
Mitgliedsbeiträge an die Partei oder ihre Gliederungen, die auch von
Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, nicht abzugsfähige
Aufwendungen darstellen.
c)
Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende
Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter
das generelle Abzugsverbot des § 2 Abs. 1 Z 3 EStG
(Doralt, EStG § 20, Tz. 163). Die im gegenständlichen Fall
geltend gemachten Ausgaben für Ball, Gschnas, Kabarett, Konzert, Vernissage
konnten daher keine Berücksichtigung finden.
d)
Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als
Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung,
jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen.
Wie bereits oben ausgeführt, sind unter
Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar
einerseits mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften im
Zusammenhang stehen, andererseits aber auch das gesellschaftliche Ansehen
fördern.
In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche
Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und
damit vom Abzug ausgeschlossen (VwGH 26. September 2000,
94/13/0171 und 94/13/0260; VwGH 3. Mai 2000, 98/13/0198).
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass
Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen
Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren
können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den
nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen
(Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit
von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).
Nach Warhold (RdW
1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des
Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen
sind, als Werbungskosten abziehbar.
Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im
gegenständlichen Fall, abgesehen davon, dass die berufliche Veranlassung
nicht dokumentiert wurde, die geltend gemachten Aufwendungen für
Geschenkkorb, Hochzeitsgeschenk und alle anderen (bei Merkur, BIPA, Penny,
Bellaflora, Sport 2000, Libro usw.) gekauften Geschenke nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische
oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch
erkennbar ist.
Die Ausführungen unter "Bewirtungsspesen" gelten auch
für die unter "Werbeaufwendungen" geltend gemachten Repräsentations-
bzw. Bewirtungsaufwendungen. Der Werbezweck dieser Aufwendungen wurde weder
dargetan noch ist er ersichtlich.
Insgesamt konnten die geltend gemachten Werbeaufwendungen
somit nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
3)
Reisekosten:
Hierbei handelt es sich einerseits um
Kilometergelderfür berufliche Fahrten und andererseits um
Tagesgelder.
a)
Kilometergelder (Fahrtkosten):
Im vorliegenden Fall beantragt der Bw. Reisekosten für
16.340 km in der Höhe von € 6.209,20 und bringt dazu vor, dass er
ein Fahrtenbuch führe, in dem er die Fahrten für seine politische
Tätigkeit exakt aufliste. Die vom Finanzamt beanstandete Bezeichnung
"Gemeindetätigkeit" komme nur in den seltensten Fällen vor. In der
Regel führe der Bw. den angefahrenen Ort oder den Zweck genau an. Da laut
Rz 383 d LStR eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise bei
einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren
Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten
(also z.B. der Besuch aller "human relations" Veranstaltungen) vorliege, seien
die vom Bw. aufgezeichneten Fahrten zur Gänze als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis jährlich ein
Verkehrsabsetzbetrag zu. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird.
Kilometergelder können daher für solche Fahrten nicht
berücksichtigt werden.
Aus dem seitens des Bw. vorgelegten Fahrtenbuch geht jedoch
hervor, dass in regelmäßigen Abständen auch Fahrten von der
Wohnung zum Gemeindeamt (Arbeitsstätte des Bw.) mit dem Zweck
"Gemeindetätigkeit" aufgezeichnet werden, welche gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
sind. Ebenfalls werden Fahrten zum Krönungsball, zum Maskenball, zum
Pfarrball, SPÖ Ball, zum Kabarett, zur Vernissage, zum Zeltfest usw. als
Fahrten für die politische Tätigkeit des Bw. aufgezeichnet, obwohl
diese den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zuzuordnen
sind.
In Entsprechung der Eingabe des Bw. vom
11. Mai 2009 wurden die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte im Ausmaß von insgesamt 178,54 Kilometern sowie zu
repräsentativen Veranstaltungen (Bälle) im Ausmaß von
geschätzten 30 Kilometern aus dem Fahrtenbuch ausgeschieden und die
strittigen Kilometergelder um € 79,2452 gekürzt.
b)
Tagesgelder:
Der Bw. beantragte Tagesgelder im Ausmaß von
€ 206,80.
Diäten kommen für Reisen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG in Betracht. Danach liegt eine
Reise vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonstigem beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer
vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige
Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird, eine Reisedauer von mehr als
drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen
vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Da die Fahrt nach X (10 km Entfernung) diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, waren die Tagesgelder um 5/12 auf
€ 195,80 zu kürzen.
4) Arbeitsmittel
(Abschreibung für Laptop):
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG
gehören zu den Werbungskosten u.a. Ausgaben für Arbeitsmittel.
Abzugsfähiges Arbeitsmittel kann auch ein Computer einschließlich
Zubehör sein. Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden (vgl. Doralt, EStG Kommentar³, § 16 Tz
47).
Die Berücksichtigung der anteiligen Abschreibung
für den seit dem Jahr 2006 anerkannten Laptop in der Höhe von
€ 256 wurde seitens des Finanzamtes - offensichtlich im Hinblick
darauf, dass sie nicht in der Zusammenstellung der Werbungskosten für die
Einkommensteuer 2007 aufschien - übersehen.
5)
Steuerberatungskosten:
Der Bw. bringt in seinem Vorlageantrag vor, dass er es auf
Grund eines Versehens verabsäumt habe, die Berücksichtigung der
bezahlten Steuerberatungskosten in der Höhe von € 410,16 zu
beantragen, was er nunmehr nachhole.
Die Aufwendungen sind daher gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 6 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Hinweise auf
LStR
Die Bw. beruft sich in ihrer Berufung sowie ihrer
Vorhaltsbeantwortung wiederholt auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw. den im
Doralt, EStG-Kommentar, wiedergegebenen so genannten Politikererlass vom
30.4.1997, 07 0301/1-IV/7/97. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die
Anerkennung von Werbungskosten lediglich auf Grund der anzuwendenden Gesetze
erfolgt und der Unabhängige Finanzsenat an Rechtsmeinungen bzw.
Erlässe nicht gebunden ist. Die diesbezüglichen Verweise müssen
daher ins Leere gehen.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen
Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten
für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (VwGH 9.12.2004,
99/14/0253; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass
auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im
selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und
besondere, im Ergebnis unsachliche, Begünstigungen, etwa in Richtung einer
großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen.
Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche
Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und
mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (VwGH 9.12.2004,
99/14/0253).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und der
angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-W/09
- Stammnummer
- 40856
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF