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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105561/2016

Fehlender Nachweis bei diversen Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7105561/2016vom 16.09.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Zweck eines Fahrtenbuchs besteht darin, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich für die jeweilige Fahrt das eigene Kraftfahrzeug verwendet worden ist und nicht etwa mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren oder eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch genommen worden ist.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Mag. Ulrike Richter als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, a) vom 15. Jänner 2016, b) vom 14. März 2016 gegen die Bescheide des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, a) vom 22. Dezember 2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, b) vom 14. Jänner 2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, alle zur Steuernummer 38 ***6***, gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 BAO am 16. September 2020 beschlossen: I. Die angefochtenen Bescheide vom 22. Dezember 2015 und vom 14. Jänner 2016 sowie die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 30. August 2016 und vom 31. August 2016 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.   Begründung Verfahrensgang 2 Steuererklärungen 2 Einkommensteuer 2013 3 Einkommensteuer 2014 3 Ermittlungsverfahren im Veranlagungsverfahren 3 Ergänzungsersuchen vom 5. November 2015 3 Keine Antwort des Bf. 4 Angefochtene Bescheide 4 Einkommensteuerbescheid 2013 4 Einkommensteuerbescheid 2014 5 Rechtsmittelfrist 5 Zustellnachweise 5 Fristverlängerung 5 Beschwerden 6 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 6 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 7 Ermittlungsverfahren im Beschwerdevorverfahren 8 Ergänzungsersuchen vom 25. April 2016 8 Keine Antwort des Bf. 9 Beschwerdevorentscheidungen 9 BVE ESt 2013 vom 30. August 2016 9 BVE ESt 2014 vom 31. August 2016 10 Vorlageanträge 11 Vorlage 12 Vorlagebericht 12 Ergänzende Aktenvorlage 13 Unterlagen 2013 13 Unterlagen 2014 16 Das Bundesfinanzgericht hat beschlossen: 17 Rechtsgrundlagen 17 Verwaltungspraxis 21 Rechtsprechung 24 Judikaturübersicht zu Repräsentationsaufwendungen 24 Aus einzelnen Entscheidungen des UFS und des BFG 25 UFS 28. 9. 2011, RV/2489-W/11 25 UFS 10. 9. 2012, RV/1515-W/12 28 BFG 2. 4. 2020, RV/7104119/2017 29 BFG 19. 3. 2020, RV/7104528/2014 30 Zu den geltend gemachten Aufwendungen 32 Partei- und Klubbeiträge 32 Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden 32 Bewirtungskosten (50%) 33 Reisekosten 34 Kommunikationskosten 35 Fehlende Entscheidungsreife 36 Zurückverweisung 37 Absehen von der mündlichen Verhandlung 38 Revionsnichtzulassung 38 Belehrung und Hinweise 39 Die Zustellung erfolgt an: 40 Verfahrensgang Steuererklärungen Folgende Daten betreffend die Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 des Beschwerdeführers (Bf) ***1*** ***2*** sind im elektronischen Abgabeninformationssystem bzw. in FinanzOnline in Bezug auf die beantragten Werbungskosten ersichtlich: Einkommensteuer 2013 "Sonstige Werbungskosten": 7.481,57 €: [Grafik]   Einkommensteuer 2014 "Arbeitsmittel": 82,70 €, "sonstige Werbungskosten": 7.200,70 €: [Grafik]   Ermittlungsverfahren im Veranlagungsverfahren Ergänzungsersuchen vom 5. November 2015 Mit Ergänzungsersuchen vom 5. November 2015 ersuchte das Finanzamt den Bf, die Werbungskosten für das Jahr 2013 nachzuweisen. Keine Antwort des Bf. Nach der Aktenlage blieb dieses Ersuchen unbeantwortet. Angefochtene Bescheide Einkommensteuerbescheid 2013 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit 4.471,00 € fest, wobei der dem Einkommen von 53.216,28 € (unter Berücksichtigung von Werbungskosten von 417,21 €) zugrunde liegende Gesamtbetrag der Einkünfte von 53.687,61 € wie folgt ermittelt wurde: [Grafik]   Begründend wurde ausgeführt: Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen. Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden. Einkommensteuerbescheid 2014 Mit Bescheid vom 14. Jänner 2016 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit 2.377,00 € fest, wobei der dem Einkommen von 35.993,09 € (unter Berücksichtigung von Werbungskosten von 4.456,58 €) zugrunde liegende Gesamtbetrag der Einkünfte wie folgt ermittelt wurde: [Grafik]   Begründend wurde ausgeführt: Da die Aufstellung Ihrer Werbungskosten offensichtlich nachgeschrieben wurde, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde und keine Belege betreffend Spenden, Bewirtungskosten, Lose und Tombola vorgelegt wurden, wurden die Werbungskosten lt. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die Bewirtungskosten wurden um 50%, die Geld- und Sachspenden um 40% und die Reisekosten um 20% gekürzt. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind steuerlich nicht absetzbar. Die Topf-Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen. Rechtsmittelfrist Zustellnachweise Zustellnachweise zu den Einkommensteuerbescheiden 2013 vom 22. Dezember 2015 und 2014 vom 14. Jänner 2016 sind nicht aktenkundig. Fristverlängerung Auf Grund eines Fristverlängerungsansuchens vom 8. Februar 2016 verlängerte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Februar 2016 die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 bis zum 15. März 2016. Beschwerden Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Mit Telefax vom 15. Jänner 2016 erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde "gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22.12.2015, eingelangt am 22.12.2015" und führte darin aus: Gegen den umseitig bezeichneten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist durch meinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid dem Grunde und der Höhe nach. Ich stelle daher den Beschwerdeantrag, gemäß § 243 ff BAO den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Weiters stelle ich 1. den Antrag, gem. § 272 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Entscheidung durch den Senat 2. den Antrag gem. § 274 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung 3. den Antrag gem. § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung. Begründung: An das Finanzamt wurden irrtümlicherweise zwar die gesamten Veranstaltungen übermittelt die ich als Vizebürgermeister besucht habe, jedoch wurden die monatlichen Aufstellungen der tatsächlichen Kosten vergessen beizulegen und hole Ich dies mit der beigelegten Beschwerde nach. Aufgrund der Ausführungen stelle ich deshalb den Antrag, dass Verwaltungsgericht möge a. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen b. die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen c. den Einkommensteuerbescheid 2013 ersatzlos aufzuheben und aufgrund der Erklärung 2013 wieder veranlagen. Gleichzeitig stelle ich den Antrag gem. § 212a BAO die Einkommensteuer 2013 in Höhe von EUR 3.074,00 und die Anspruchszinsen in Höhe von EUR 71,61 auszusetzen. Begründung: Bei Stattgabe der Beschwerde würden die auszusetzenden Beträge wieder gutgebracht werden. Ich ersuche um antragsgemäße Erledigung, ***2*** ***1*** Anlagen: wie erwähnt Im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts sind die erwähnten Anlagen nicht ersichtlich. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Mit Telefax vom 14. März 2016 erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde "gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 14.01.2016, Rechtsmittelfrist verlängert bis 15.03.2016" und führte darin aus: Gegen den umseitig bezeichneten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist durch meinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid dem Grunde und der Höhe nach. Ich stelle daher den Beschwerdeantrag, gemäß § 243 ff BAO den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Weiters stelle ich 1. den Antrag, gem. § 272 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Entscheidung durch den Senat 2. den Antrag gem. § 274 Abs. 1 Zi 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung 3. den Antrag gem. § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung. Begründung: In der Begründung zum genannten Bescheid wurde vom Finanzamt wie folgt ausgeführt: "Da die Aufstellung Ihrer Werbungskosten offensichtlich nachgeschrieben wurde, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde und keine Belege betreffend Spenden, Bewirtungskosten, Lose und Tombola vorgelegt wurden, wurden die Werbungskosten gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt." Dazu ist wie folgt auszuführen: Eine Schätzung Im Sinn des § 184 BAO ist dementsprechend zu begründen und sind alle Überlegungen die das Finanzamt angestellt hat so offen zu legen, dass es für den Steuerpflichtigen wie auch für die Gerichte nachprüfbar ist und ist dies in diesem Fall überhaupt nicht geschehen. Durch das Wort offensichtlich wird nur eine Vermutung angestellt und entspricht dies keinesfalls den Tatsachen, vielmehr wurden sämtliche Ausgaben In einen Kalender eingetragen und diese Eintragungen dann in die dem Finanzamt vorgelegte Liste übertragen. Auch wurde schon, wie in den Jahren davor, jedenfalls ein Fahrtenbuch über die gefahrenen Kilometer geführt. Aufgrund der Ausführungen bitten wir deshalb, den Einkommensteuerbescheid 2014 aufzuheben, die Werbungskosten und die Arbeitsmittel mit EUR 7.283,40 anzusetzen und somit den Gesamtbetrag der Einkünfte mit EUR 34.156,36 festzusetzen und zusätzlich noch die Sonderausgaben zu berücksichtigen. Gleichzeitig stelle ich den Antrag gem. § 212a BAO die Einkommensteuer 2014 in Höhe des erfolgten Nachforderungsbetrages von EUR 868,00 bis zur Erledigung unserer Beschwerde auszusetzen und würde bei Stattgabe der Beschwerde dieser Betrag In Höhe von EUR 868,00 gutgeschrieben werden. Ich bitte um antragsgemäße Stattgabe ***2*** ***1*** Ermittlungsverfahren im Beschwerdevorverfahren Ergänzungsersuchen vom 25. April 2016 Mit Ergänzungsersuchen vom 25. April 2016 ersuchte das Finanzamt den Bf in Bezug auf seine Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 (eine Beschwerde gegen die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens 2013 lässt sich dem Akt nicht entnehmen): Betreff: Ihre Beschwerden gegen die Wiederaufnahme und den Einkommensteuerbescheid 2013 sowie die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Sehr geehrter Herr ***2***, in Ihren Beschwerden begehren sie die Anerkennung der Werbungskosten, die in ihrer Funktion als Politiker angefallen sind. Im Rahmen der Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2013 wurden sie aufgefordert die Unterlagen betreffend die Werbungskosten vorzulegen, dies erfolgte nicht. Im Einkommensteuerbescheid 2014 wurden die Werbungskosten im Schätzungswege gekürzt, da keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden sind. Es wurden daher laut Bescheidbegründung die Bewirtungskosten um 50 %, die Geld- und Sachspenden um 40 % sowie die Reisekosten um 20 % gekürzt. Da auch im Beschwerdewege die Vorlage der Grundaufzeichnungen nicht erfolgt ist, werden sie aufgefordert diese (Kalender etc) vorzulegen, damit die von ihnen vorgelegten Aufstellungen mit den Grundaufzeichnungen verglichen werden können. Die Vorlage der Grundaufzeichnungen ist auch erforderlich, da auf den im Faxwege übermittelten Unterlagen keine Angaben bezüglich Eintritten, Spenden, Bewirtungen ersichtlich sind. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sieht vor, dass täglich der Anfangs- und Endkilometerstand zu den Aufzeichnungen ebenso gehört wie das Ziel und der Zweck der Reise. Auf den von ihnen vorgelegten Unterlagen - als Fahrtenbuch bezeichnet- fehlen die Anfangs- und Endkilometerangaben. Bezüglich der Fahrten sind ebenfalls die Grundaufzeichnungen vorzulegen. Zur Vorlage der Unterlagen darf ich mir den 30.5. einlangend vormerken. Keine Antwort des Bf. Nach der Aktenlage blieb auch dieses Ersuchen unbeantwortet. Beschwerdevorentscheidungen BVE ESt 2013 vom 30. August 2016 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 als unbegründet ab und führte dazu aus: Im Rahmen der Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2013 bzw. vor Erlassen des Erstbescheides Einkommensteuer 2014 wurden von ihnen jeweils die Grundaufzeichnungen betreffend ihre Werbungskosten als Politiker abverlangt. An Unterlagen wurden lediglich Kopien von diversen Einladungen bzw. eine Aufstellung betreffend Fahrten vorgelegt. Im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 wurden daraufhin lediglich die Kosten welche eindeutig zuzuordnen und nachgewiesen worden waren (Einkäufe für Gratulationen und Büromaterial im Ausmaß von Euro 417,21) anerkannt. Im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2014 wurden auf Grund der unvollständigen Unterlagen Kürzungen vorgenommen. Im Beschwerdeverfahren gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 bzw. Beschwerde Einkommensteuer 2014 wurden keine Belege vorgelegt. Im Vorhalteverfahren wurden die Belege sowie die Grundaufzeichnungen aus denen die Aufstellungen hergestellt worden waren abverlangt. Eingelangt sind Kopien der Veranstaltungen sowie Eigenbelege und Fahrtaufzeichnungen für beide Jahre. Nicht vorgelegt wurde der in der Beschwerde 2014 angesprochene Kalender, aus dem die Übertragungen erfolgt sind. Aus den vorgelegten kopierten Unterlagen sind keine Aufzeichnungen ersichtlich, die auf die Höhe der in der Aufstellung dargestellten Beträge schließen lassen. Die Fahrtaufzeichnungen entsprechen nicht den Vorschriften. Aus den Fahrtaufzeichnungen müssen der Beginn und das Ende der Fahrt, der Zweck sowie der Kilometeranfang- und Endstand ersichtlich sein. Für das Jahr 2013 wurden die Grundaufzeichnungen ebenfalls nicht vorgelegt aus denen die in den Aufstellungen dargestellten Beträge nachvollzogen werden können. BVE ESt 2014 vom 31. August 2016 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. August 2016 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 dahingehend ab, dass ausgehend von einem dem Einkommen von 40.263,33 € (unter Berücksichtigung von Werbungskosten 304,22 €) und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 41.135,54 € die Einkommensteuer mit 4.222,00 € festgesetzt wurde: [Grafik]   Dies wurde wie folgt begründet: Im Rahmen der Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2013 bzw. vor Erlassen des Erstbescheides Einkommensteuer 2014 wurden von ihnen jeweils die Grundaufzeichnungen betreffend ihre Werbungskosten als Politiker abverlangt. An Unterlagen wurden lediglich Kopien von diversen Einladungen bzw. eine Aufstellung betreffend Fahrten vorgelegt. Im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 wurden daraufhin lediglich die Kosten welche eindeutig zuzuordnen und nachgewiesen worden waren (Einkäufe für Gratulationen und Büromaterial im Ausmaß von Euro 417,21) anerkannt. Im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2014 wurden auf Grund der unvollständigen Unterlagen Kürzungen vorgenommen. Im Beschwerdeverfahren gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2013 bzw. Beschwerde Einkommensteuer 2014 wurden keine Belege vorgelegt. Im Vorhalteverfahren wurden die Belege sowie die Grundaufzeichnungen aus denen die Aufstellungen hergestellt worden waren abverlangt. Eingelangt sind Kopien der Veranstaltungen sowie Eigenbelege und Fahrtaufzeichnungen für beide Jahre. Nicht vorgelegt wurde der in der Beschwerde 2014 angesprochene Kalender, aus dem die Übertragungen erfolgt sind. Aus den vorgelegten kopierten Unterlagen sind keine Aufzeichnungen ersichtlich, die auf die Höhe der in der Aufstellung dargestellten Beträge schließen lassen. Die Fahrtaufzeichnungen entsprechen nicht den Vorschriften. Aus den Fahrtaufzeichnungen müssen der Beginn und das Ende der Fahrt, der Zweck sowie der Kilometeranfang- und Endstand ersichtlich sein. Für das Jahr 2013 wurden die Grundaufzeichnungen ebenfalls nicht vorgelegt aus denen die in den Aufstellungen dargestellten Beträge nachvollzogen werden können. Vorlageanträge Mit Telefax vom 16. September 2016 stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageanträge in Bezug auf die Einkommensteuer 2013 und 2014: Wir berufen uns gem. § 88 Abs. 9 WTBG auf die uns erteilte Vollmacht und stellen namens und im Auftrag unserer oben genannten Mandantschaft den Antrag gemäß § 264 BAO, die Beschwerde vom 15.01.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und die Beschwerde vom 14.03.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2016, eingelangt am 30.08.2016, wurde die Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 als unbegründet abgewiesen und wurde weiters mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, eingelangt am 31.08.2016, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als unbegründet abgewiesen. Innerhalb offener Frist gem. §264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Vorlage Vorlagebericht Mit Bericht vom 8. November 2016 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 2013 und 2014 16.09.2016 Bescheide 2 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2013) 22.12.2015 3 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2014) 14.01.2016 Zusatzdokumente Bescheide 4 Verlängerung der Rechtsmittelfrist und Bescheid 08.02.2016 Antrag / Anzeige an die Behörde 5 Beschwerde 2013 15.01.2016 6 Beschwerde 2014 14.03.2016 Beschwerdevorentscheidung 7 Beschwerdevorentscheidung 2013 30.08.2016 8 Beschwerdevorentscheidung 2014 31.08.2016 Vorlageantrag 9 Vorlageantrag 2013 und 2014 16.09.2016 Vorgelegte Aktenteile 10 Vorhalt zur Wiederaufnahme 2013 05.11.2015 11 Vorhalt zu den Beschwerden 2013 und 2014 25.04.2016 Bezughabende Normen § 16 EStG 1988 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der Antragsteller ist Vizebürgermeister seiner Heimatgemeinde. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht nachgewiesen, es gibt keine Belege über die geleisteten Zahlungen, das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß. Grundaufzeichnungen, die in der Beschwerde angesprochen werden, wurden mehrfach abverlangt aber nicht vorgelegt. Beweismittel: Die vorgelegten Unterlagen liegen in Papierform vor und werden nach Zuteilung der Beschwerde dem zuständigen Richter im Postwege übermittelt. Stellungnahme: Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzende Aktenvorlage Auf dem Postweg wurden am 8. November 2016 zwei Ordner mit Unterlagen dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Aus diesen ergibt sich: Unterlagen 2013 Mit Telefax vom 15. Jänner 2016 übermittelte die steuerliche Vertretung folgende Übersicht über die Werbungskosten: | Partei-und Klubbeiträge | 324,00 € | Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden | 3.048,68 € | Bewirtungskosten (50% der tatsächlichen Aufwendungen) | 2.526,56 € | Reisekosten an Kilometergeld für PKW 0,42 € | 1.252,44 € | Telefonkosten | 185,89 € | Internet | 144,00 € | Gesamt | 7.481,57 € An Belegkopien befinden sich hierzu im Wesentlichen Urkunden wie folgt (im Detail wiedergegeben für die Monate Jänner bis März 2013, die Belege für die Folgemonate entsprechen inhaltlich diesen): Zahlungsnachweise betreffend Mitgliedsbeitrag Naturfreunde Österreich (75,00 €) Spende Volkshilfe Burgenland (10,00 €) Spende Pro Juventute (10,00 €) Bausteinaktion Sportverein ***12*** (25,00 €) Übersicht über die Clubnachmittage der Ortsgruppe ***4*** des Pensionistenverbands Einladungen zu Veranstaltungen wie "Unsere Sicherheit braucht Profis: Für Profiheer und Soziales Jahr" "Burgenländische Energieenquete" "Arbeiterball 2013" der ***7*** ***8*** ***7*** Wir Burgenländer Volksbefragung 20. Jänner 2013 Frauenkränzchen der ***7***-Frauen ***4*** Einladung zur Landeskonferenz der ***7***-Bauern anlässlich der Landwirtschaftskammerwahl Einladung zum Kindermaskenball in ***8*** Einladung zum Kindermaskenball der ***9***-Frauen ***4*** Einladung zur Winterwanderung der Naturfreunde in ***8***, anschließend Würstelbraten am Lagerfeuer Einladung zum Faschingskränzchen des Pensionistenverbands in ***4*** Einladung zur Bezirksausschusssitzung der ***7*** Burgenland Einladung zum Ball der ***9*** ***4*** Einladung zur Vorstandssitzung des Gemeindevorstands der Gemeinde ***4*** Einladung zur Landeskonferenz des ***10*** ***11*** Burgenland Einladung zum Frauenfrühstück der ***7*** ***4*** Einladung der ***7***-Bauern zur Landwirtschaftskammerwahl 2013 Einladung zum Pendlerstammtisch der ***7*** in ***13*** Einladung zum Wirtschaftsforum Burgenland Einladung zum Bezirkswahlkonvent im Bezirk ***13*** Einladung zur Gemeinderatssitzung der Gemeinde ***4*** Einladung zum Wirtschafts-Round-Table der Wirtschaftskammer Burgenland in ***14*** Einladung zur Fraktionssitzung der ***7*** ***4*** Barverkaufsrechnungen von Baumärkten und Blumenhandlungen (mit dem handschriftlichen Vermerk "Gratulation") betreffend unter anderem Phalaenopsis Multifl (10,72 €) Dieffenbachia (7,92 €) GuzmaniaSoldo (7,99 € + 0,73 €) Phalaenopsis-Orchide (12,42 €, Einzelpositionen 12,99 € und 0,73 €, abzüglich 10% Rabatt iHv 1,30 €, handschriftlich hervorgehoben 12,99 € und 0,73 € und handschriftliche Summe 13,72 €) Schefflera (7,28 €, Einzelpositionen 4,99 € und 0,73 €, ferner Samen 2,29 e, abzüglich 10% Rabatt iHv 0,73 €, handschriftlich hervorgehoben 4,99 € und 0,73 € und handschriftliche Summe 5,72 €) Hortensie (11,49 €) Blühpflanze (18,40 €) Barverkaufsrechnungen von Papierhandlungen betreffend unter anderem Magnet 24MM 6STK und Karte (3,68 €) Billets (5,08 €) Rechnung von Gastronomiebetrieben betreffend unter anderem Diverse näher aufgeschlüsselte Speisen und Getränke (193,30 €) Diverse näher aufgeschlüsselte Speisen und Getränke (72,30 €) Vorgelegt wurde ferner eine mit "2013" überschriebene Aufstellung unter Angabe von Datum, Namen des Unternehmens und Betrag im Wesentlichen von Baumärkten, Papierhandlungen und Blumenhandlungen, aber auch "Spende Sportverein" (25,00) mit einer Gesamtsumme von 417,21 € ein Journal über die Ausgaben der einzelnen Monate, beispielsweise für die ersten zwei Wochen 2013: 02.01. Naturfreunde (75,00 €) 02.01 Volkshilfe - Spende (10,00 €) 06.01. FF ***4*** - Spende (50,00 €) 06.01. FF ***4*** - Getränke (57,00 €) 08.01 ***7*** Pensionisten - Spende (50,00 €) 10.01. ***7*** Sitzung - Getränke (20,00 €) 11.01. ***7*** Podiumsdiskussion - Getr (20,00 €) 12.01. ***7*** Ball Spende (50,00 €) 12.01. ***7*** Ball Tombola (70,00 €) 12.01. ***7*** Ball Lose (30,00 €) 12.01. ***7*** Ball Getränke (65,00 €) ?.01. NF - Getränke (23,00 €) 14.01. Gratulation (10,72 €) mit folgenden Monatssummen: Jänner: 1.161,48 € Feber: 838,48 € März: 565,21 € April: 1.013,27 € Mai: 510,64 € Juni: 1.021,69 € Juli: 316,87 € August: 297,52 € September: 742,98 € Oktober: 460,24 € November: 715,30 € Dezember: 447,88 € eine mit "Fahrtenbuch" überschriebene Aufstellung für das Jahr 2013, beispielsweise (für Jänner) 11.01. ***7***-Veranstaltung ***15*** 35 (km) 17.01. Burgenländische Energieenquete ***15*** 35 (km) 25.01. ***7***-Bauern Landeskonferenz ***16*** 220 (km) mit Gesamt-Kilometer-Summe von 2.982. Unterlagen 2014 Aktenkundig ist folgende Übersicht über die Werbungskosten (in Klammer Änderungen durch das Finanzamt): | Partei-und Klubbeiträge | 324,00 € | Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden | 3.103,20 € (1.801,92 €) | Bewirtungskosten (50% der tatsächlichen Aufwendungen) | 2.477,50 € (1.223,75 €) | Reisekosten an Kilometergeld für PKW (2.251 km x 0,42 €) | 945,42 € (756,33 €) | Telefonkosten | 206,58 € | Internet | 144,00 € | Gesamt | 7.200,70 € (4.456,58 €) Die weiteren vorgelegten Unterlagen entsprechen in Inhalt und Form jenen, die für das Jahr 2013 vorgelegt worden sind. Das Bundesfinanzgericht hat beschlossen: Rechtsgrundlagen Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988), Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), allenfalls im Wege der Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) oder Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Nach § 18 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012 waren im Beschwerdezeitraum als Sonderausgaben unter anderem Zuwendungen an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 EStG 1988 in bestimmtem Umfang abzugsfähig, wobei begünstigte Zwecke - neben bestimmten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren - unter anderem waren: a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden. b) Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll. c) Die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden). d) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz). e) Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden: "1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. " "2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." ... "c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind." "d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig." ... "3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..." "4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. ..." § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 138 BAO lautet: § 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt, wobei die Auskunft wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen ist und Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen sind oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten ist. § 161 BAO lautet: § 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). (2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen. (3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 184 BAO lautet: § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Verwaltungspraxis Die - das Bundesfinanzgericht nicht bindenden - Lohnsteuerrichtlinien 2002 führen unter 5.9.21 Politikeraufwendungen aus: 5.9.21.1 Partei- und Klubbeiträge LStR 2002 Rz 383a Darunter fallen nicht nur alle Zahlungen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, sondern auch Zahlungen an sonstige wahlwerbende Gruppierungen (zB Namenslisten), die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen (VwGH 25.6.1988, 88/13/0030; VwGH 17.9.1997, 95/13/0245; VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, zB aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (VwGH 30.5.1995, 95/13/0120; VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Wird ein Bezug hingegen (ohne Widmung) nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). 5.9.21.2 Spenden, Geschenke und dgl. LStR 2002 Rz 383b Pokale und gleichartige Sachspenden haben zur Herstellung eines entsprechenden Werbecharakters die Namensaufschrift des Spenders und die Funktionsbezeichnung (zB "Abg. z. NR") zu tragen (VwGH 19.5.1992, 92/14/0032; VwGH 17.9.1997, 95/13/0245), sie müssen nicht vom Spender persönlich übergeben werden. Ebenso sind Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (zB Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden anlässlich von Tombolas) erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten für Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (zB Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Wendet ein Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (zB Anschaffung von Parkbänken, eines Wartehäuschens), dann sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine "Werbewirkung" ergibt sich in der Regel aus der Publikation in der Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.). Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Diese gehören zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn sie im Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden. Freiwilligkeit ist insbesondere bei Zuwendungen an eine überörtlich tätige Organisation anzunehmen, weil hier der Werbecharakter der Zuwendung zu verneinen ist. Eine Ausnahme stellen Spenden an Vereine im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 dar (siehe EStR 2000 Rz 1330 ff). Diese können im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden. Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr, etwa in Form einer Patenschaft für ein Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines, etwa in Form einer Patenschaft für ein Rettungsauto) geleistet, dann ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) auf Grund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine "parteinahe" oder eine "überparteiliche", "kirchliche" usw. Organisation handelt. Übt ein Mandatar in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion aus, dann sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen in der Regel nicht absetzbar. Siehe auch Beispiel Rz 10383b. 5.9.21.3 Bewirtungsspesen LStR 2002 Rz 383c Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen: die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist. Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50% abzugsfähig (siehe auch EStR 2000 Rz 4821 ff). Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0113). Ebenso sind Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig (siehe VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf dem Beleg angebracht werden. Aus dem Beleg muss auch das Datum der Bewirtung hervorgehen. Berücksichtigungsfähig ist auch der "Eigenanteil" der Bewirtung, allfällig aus Anlass der Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder sind um 13,20 Euro pro Essen zu kürzen. Besteht die Bewirtung (einschließlich der Eigenkonsumation des Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk oder dgl., dann unterbleibt die Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des Politikers ist nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben. Siehe auch Beispiel Rz 10383c. Rechtsprechung Judikaturübersicht zu Repräsentationsaufwendungen Zu Repräsentationsaufwendungen ist vorerst auf die Darstellung bei Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 53 zu verweisen: Während die Verwaltungspraxis (...) hins der Beurteilung der Repräsentationskomponente bei Aufmerksamkeiten, wie sie in der Geschäftswelt üblicherweise anlassbezogen überreicht werden, zT einen großzügigeren Standpunkt einnimmt, vertreten der VwGH und der UFS bei Geschenken grundsätzlich eine strenge Linie. Nach der Rsp sind zB nicht abzugsfähig: • Blumen- und Weihnachtsgeschenke eines gewerblich tätigen Versicherungsvertreters an seine Geschäftsfreunde (VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0174); • Geschenkkörbe, Geschenkkartons eines praktischen Arztes an die Abteilungen jenes Krankenhauses, in dem er die Ausbildung erhielt und von dem er sich eine bevorzugte Behandlung seiner Patienten erhofft (VwGH 9. 4. 1986, 84/13/0210); • Geschenke eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner (VwGH 13. 10. 1993, 92/13/0162); • Geschenke eines Kfz-Sachverständigen an Gerichtsbedienstete (VwGH 23. 6. 1993, 92/15/0098); • Geschenke eines Notars auf Grund beruflicher Beziehungen zu Anlässen wie Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, bei "persönlichen Besuchen", aber auch "ohne besondere Anlässe" (VwGH 29. 6. 1985, 84/13/0091); • Geschenke eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu persönlichen Anlässen, wie zB Geburt oder Hochzeit (VwGH 19. 11. 1979, 1378, 1431/79); • Hochzeitsgeschenk für einen in keinem Dienstverhältnis zum Geschenkgeber stehenden Mitarbeiter (VwGH 29. 1. 1991, 89/14/0088); • Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs (VwGH 19. 11. 1998, 97/15/0100 und 98/15/0104); • Kristallgläser einer Betreiberin eines Erholungsheimes an Angestellte der Gebietskrankenkasse zur Erreichung einer hohen Anzahl von Zuweisungen in das Heim (VwGH 15. 4. 1997, 95/14/0147); • Sachgeschenke eines Geometers an Kunden, Klienten, Geschäftsfreunde und Beamte (VwGH 2. 12. 1987, 86/13/0002); • Weihnachtsgeschenke eines Primararztes an das Krankenhauspersonal im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Praxis (VwGH 26. 1. 1981, 17/2157/79; 26. 4. 1994, 91/14/0036); • Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke eines technischen Büros (VwGH 29. 1. 1991, 89/14/0088); • Weihnachtsgeschenke an einen Mitarbeiter (Einkaufsleiter) eines Kunden (VwGH 24. 11. 1999, 96/13/0115, betr behauptete Schenkung von Kleidungsstücken durch eine Textilgroßhandelsfirma); • Weihnachtsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und "sonstige Kontaktpersonen bei Firmen" (VwGH 11. 7. 1995, 91/13/0145; 17. 3. 1999, 97/13/0211; im letztangeführten Fall wurden zudem vom Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht); • Weihnachtsgeschenke eines Versicherungsbüros (VwGH 13. 4. 1988, 87/13/0046; UFS Linz 7. 5. 2004, RV/1611-L/02; UFS Graz 5. 11. 2012, RV/0217-G/09); • Geschenke an freie Mitarbeiter zu Erhöhung ihrer Motivation sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie branchenüblich oder sogar geeignet sind, die berufliche Tätigkeit des Zuwendenden zu fördern (UFS Feldkirch 26. 4. 2004, RV/0262-F/03); • Motivationsgeschenke an freiwillige Mitarbeiter einer Pfarre (UFS Wien 15. 4. 2010, RV/4095-W/08); Motivationsgeschenke an Arbeitskollegen ohne vereinbarte Gegenleistung - auch, wenn diese dazu beitragen, bestimmte Boni zu erhalten (UFS Linz 22. 3. 2011, RV/0694-L/09); • Aufwendungen des StPfl für seinen eigenen Ballbesuch und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten (wie Ballkarte, Taxi, Ballkleidung, Ballspende, eigene und Gästebewirtung) fallen ebenfalls unter das generelle Abzugsverbot der Z 3 (VwGH 22. 1. 1985, 84/14/0035); • Mitarbeiterbewirtung eines Leiters einer Abteilung eines Krankenhauses (UFS Graz 4. 2. 2013, RV/0190-G/12). Aus einzelnen Entscheidungen des UFS und des BFG UFS 28. 9. 2011, RV/2489-W/11 Der Unabhängige Finanzsenat hat zu verschiedenen Werbungskosten eines Mitglieds einer Landesregierung unter anderem ausgeführt: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen", steuerlich nicht abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig sind ferner nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen, nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 unter anderem "freiwillige Zuwendungen". Das Finanzamt hat seine Ansicht hinsichtlich der teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der Spenden auf § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestützt. Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind - abgesehen von den Fällen des § 4a EStG 1988 - etwa Spenden für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle oder sportliche Zwecke bzw. an Kirchen und kirchliche Einrichtungen nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 68), außer die freiwillige Zuwendung beruht auf einer rein wirtschaftlichen Erwägung (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 69 betreffend übliche Spenden anlässlich von Sachleistungen; UFS 26. 9. 2006, RV/0392-L/04 betreffend Spende eines Politikers an die Feuerwehrjugend). Tragen "Leistungen überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind. ... So sind freiwillige Zuwendungen auch dann keine Werbungskosten, wenn mit den Aufwendungen auf die Person des Spenders, zB durch Hinweise in der örtlichen Presse, in Broschüren oder auf einer Tafel beim Eingang des Gebäudes, für dessen Errichtung die Spende geleistet wurde, aufmerksam gemacht wurde. ... Es ist dabei auch weiters zu beachten, dass derartige Spenden aus allen Bevölkerungsschichten kommen. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn Unternehmer oder Politiker derartige Zuwendungen im Hinblick auf die Werbewirkung absetzen könnten, während andere Abgabepflichtige von einer derartigen Absetzmöglichkeit ausgeschlossen wären" (Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226, m. w. N., siehe auch Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105561/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105561.2016
Stammnummer
130189
Gültig
16.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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