Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105561/2016
Fehlender Nachweis bei diversen Werbungskosten eines Vizebürgermeisters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7105561/2016vom 16.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die in LStR 2002 Rz 383b dokumentierte Verwaltungspraxis hält (vgl. - tw. kritisch - Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. GL § 16 Anm. 31 " Politiker - Spenden, Geschenke und dgl."; Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 " Politiker"; Jakom/Lenneis, EStG, 2011, § 16 Rz 56 "Politiker"; Zorn in Hofstätter/Reichel [fortgeführt von Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser/Ehrke-Rabel], Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein "Politiker "; zur früheren Erlasslage etwa Hörmann/Stanzel, Handbuch der Politikerbesteuerung, Wien 1998, 21) unter anderem "Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (zB Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden anlässlich von Tombolas) erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten für Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (zB Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Wendet ein Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (zB Anschaffung von Parkbänken, eines Wartehäuschens), sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine ,Werbewirkung' ergibt sich in der Regel aus der Publikation in der Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.). Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr, etwa in Form einer Patenschaft für ein Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines, etwa in Form einer Patenschaft für ein Rettungsauto) geleistet, ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) auf Grund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine ,parteinahe' oder eine ,überparteiliche', ,kirchliche' usw. Organisation handelt. Übt ein Mandatar in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion aus, sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen in der Regel nicht absetzbar."
Auch einige Entscheidungen des UFS haben etwa Spenden eines Gemeinderats oder Bürgermeisters an Organisationen in der Gemeinde wie dem Musikverein, Sportvereinen oder an die Freiwillige Feuerwehr in auch bei Nichtpolitikern üblicher Höhe Werbungskostencharakter mit der Begründung zuerkannt, es habe bei einem politischen Mandatar ein faktischer Zwang bestanden, mit seinen Spenden seine persönliche Repräsentanz zum Ausdruck zu bringen (z.B. UFS 30. 9. 2003, RV/1595-W/02; UFS 26. 9. 2006, RV/0392-L/04; infolge mangelnder Anonymisierbarkeit nicht veröffentlicht [§ 10 Abs. 4b UFSG]: UFS 27. 12. 2007, RV/0582-I/04 [zu Gewerkschaftsfunktionär]; UFS 18. 5. 2009, RV/0142-F/06).
Der UFS sieht allerdings im Allgemeinen Spenden eines Politiker bei diversen Veranstaltungen, die keine politische Wahlveranstaltungen sind, bzw. auch an örtliche Organisationen wie örtliche Sportvereine oder Feuerwehren grundsätzlich als nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 nichtabzugsfähige Kosten an (vgl. UFS 16. 2. 2005, RV/0051-G/04; UFS 22. 7. 2005, RV/0788-L/03; UFS 6. 8. 2007, RV/2132-W/07; UFS 23. 6. 2009, RV/0194-L/06; UFS 1. 4. 2010, RV/0552-W/08; UFS 12. 4. 2010, RV/0157-W/09; UFS 28. 9. 2010, RV/2980-W/09; UFS 19. 4. 2011, RV/2185-W/10).
Nach Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg.), MSA EStG 11. GL § 20 Anm. 54 sind Repräsentationsaufwendungen von abzugsfähigem Werbeaufwand abzugrenzen. Aufwendungen, die typisierend (auch) eine Repräsentationskomponente beinhalten, sind dem abzugsfähigen Werbeaufwand zuzuordnen, wenn die betriebliche/berufliche Veranlassung entscheidend im Vordergrund steht und eine repräsentative Mitveranlassung demgegenüber deutlich - und damit vernachlässigbar - in den Hintergrund tritt. So hält auch der UFS in mehreren Entscheidungen bei Spenden von Politikern den Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung und des mit der einzelnen Aufwendung verbundenen Werbezwecks (mit steuerlicher Wirkung der Abzugsfähigkeit bei erfolgreicher Nachweisführung) für möglich (vgl. UFS 14. 3. 2003, RV/0500-G/02; UFS 25. 4. 2003, RV/0028-W/02; UFS 30. 7. 2003, RV/0598-W/02; UFS 18. 9. 2003, RV/0589-W/02; UFS 17. 9. 2004, RV/0079-L/03;UFS 27. 6. 2006, RV/0379-L/04; UFS 14. 1. 2010, RV/0063-F/09). Eine Werbewirksamkeit wurde etwa bei entsprechender Medienberichterstattung über die Spende bejaht (vgl. - nicht veröffentlicht - UFS 23. 11. 2010, RV/0587-W/07, zu Erwähnung in der Bezirkszeitung). Die bloße Erwähnung der Spende bei der Veranstaltung selbst wurde einerseits als ausreichend angesehen (vgl. - nicht veröffentlicht - UFS 18. 7. 2007, RV/0594-G/06), andererseits nicht (vgl. - nicht veröffentlicht - UFS 15. 2. 2011, RV/4305-W/09).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beispielsweise Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Ballbesuch, wozu auch die Spenden für Lose zu rechnen sind, nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 22. 1. 1985, 84/14/0035), ebenso andere Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH 9. 12. 2004, 99/14/0253). Unter Repräsentationsaufwendungen sind demzufolge alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. VwGH 22. 1. 1985, 84/14/0035).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur ferner darauf, dass bei Repräsentationsaufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut eine Werbewirkung nur im Ausnahmefall der Bewirtung von Geschäftsfreunden das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen durchbricht, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0049, unter Hinweis auf VwGH 30. 4. 2003, 98/13/0071; VwGH 2. 8. 2000, 97/13/0096; VwGH 3. 5. 2000, 98/13/0198).
Der Gerichtshof ordnet Spenden von Politikern dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erster Satz zu. Eine Abzugsfähigkeit wäre nur im Falle eines Entgeltcharakters einer Spende (für erhaltene wirtschaftliche Gegenleistungen) gegeben. Eine mögliche Werbewirksamkeit führe hingegen bei Spenden von Politikern - auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 - nicht zur Abzugsfähigkeit freiwilliger Leistungen (vgl. abermals VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0049, zu - namhafter - Spende eines Bürgermeisters an einen Fußballverein).
Anzumerken ist, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde bei dem Erwerb von Tombolalosen der Spendencharakter gegenüber einer Gegenleistung in Form eines Tombolagewinns in den Vordergrund tritt. Anderenfalls wären entweder sowohl Leistung als auch Gegenleistung der Privatsphäre zuzurechnen oder - ginge man von der Zuordnung zur beruflichen Sphäre aus - auch die Tombolagewinne als Sachbezug bei den Einkünften zu berücksichtigen.
UFS 10. 9. 2012, RV/1515-W/12
In seinem Beschluss UFS 10.09.2012, RV/1515-W/12 hat der Unabhängige Finanzsenat unter anderem folgende Auffassung vertreten:
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Es erscheint jedoch ernstlich fraglich, ob weitere, vom Finanzamt anerkannte und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Aufwendungen Werbungskosten darstellen, bzw. ob vom Finanzamt nicht entgegen der Verwaltungspraxis Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten versagt wurden.
So können Mitgliedsbeiträge (365,30 €) abzugsfähig oder nichtabzugsfähig sein. Mitgliedsbeiträge an die X-Partei, die auch jedes Mitglied ohne politische Funktion leistet, sind etwa nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Parteisteuer"), ebenso im Allgemeinen Mitgliedsbeiträge an örtliche Vereine, die auch jeder andere am Vereinsleben interessierte Gemeindebürger entrichtet (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Politiker - Spenden, Geschenke und dgl"). Ohne Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag sind nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen abzugsfähig, ferner nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Beiträge zu Vereinigungen zur (allgemeinen) fachlichen Förderung und Fortbildung, die keine Berufsverbände oder Interessenvertretungen sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 47). ...
"(Unechte) "Spenden" an die Ortspartei können unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 16 Anm. 31 "Politiker - Partei- und Klubbeiträge"), (echte)"Spenden" an die Landespartei oder an eine andere Ortsorganisation als die eigene (20,00 €) werden in aller Regel Einkommensverwendung darstellen.
Geschenke (Gutscheine) sind im Allgemeinen nach Lehre und Rechtsprechung nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 20 Anm. 52), nach der Verwaltungspraxis - LStR 2002 Rz 383b - bei Politikern unter bestimmten Voraussetzungen schon. ...
BFG 2. 4. 2020, RV/7104119/2017
In seinem Erkenntnis BFG 2. 4. 2020, RV/7104119/2017 hat das Bundesfinanzgericht zu Spenden unter anderem ausgeführt:
Betreffend Sachspenden durch politische Funktionäre hat der VwGH bereits wiederholt eine Subsumtion unter § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 bejaht. So unterliegen nach der Rsp des VwGH etwa Lebensmittelgeschenkkörbe (vgl VwGH 30.4.2003, 97/13/0145) sowie allgemein Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen (vgl VwGH 9.12.2004, 99/14/0253) auch bei politischen Funktionären dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf das zur Spende eines Bürgermeisters an einen Fußballverein ergangene Erkenntnis des VwGH vom 10.8.2005, 2005/13/0049 (vgl dazu auch Postl, ecolex 2005, 944 mwH).
Vor diesem Hintergrund scheidet auch im Beschwerdefall eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin getragenen Aufwendungen für Sachspenden an einen Sportverein und Sachspenden an diverse andere Organisationen sowie für Korbspenden und diverse andere Sachspenden in Zusammenhang mit Bällen und Vereinsfesten, die im Wesentlichen als Tombolapreise verwendet wurden, als Werbungskosten nach der Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 aus.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine allenfalls gegebene Werbewirksamkeit dieser Aufwendungen für die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Nichtabzugsfähigkeit nicht entgegenstünde. Einerseits differenziert § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht danach, ob eine freiwillige Zuwendung der Werbung dient oder nicht; andererseits wäre eine allenfalls gegebene Werbewirksamkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 keine taugliches Argument, um einen Werbungskostenabzug zu begründen, da - wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt wurde - die Werbewirkung als Tatbestandsvoraussetzung nur des Ausnahmefalles der Bewirtung von Geschäftsfreunden von den dem Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen normiert ist, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl VwGH 10.8.2005, 2005/13/0049 mwN).
BFG 19. 3. 2020, RV/7104528/2014
Zu Fahrtkosten von Politikern hat das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis BFG 19. 3. 2020, RV/7104528/2014 unter anderem ausgeführt:
Für Fahrtkosten politischer Funktionäre gelten keine Sonderregelungen, sondern die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Es kommt also auf die berufliche, dh politische Veranlassung der Fahrt an. Diese ist auch bei Fahrten gegeben, die durch die Funktion des Politikers bedingt sind und ist nicht auf Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinn beschränkt (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung (VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123). Dasselbe gilt für die Fahrt zur Teilnahme an der Neueröffnung eines KL. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen. Bei den Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 11).
Zu Arbeitsmitteln wurde in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:
Aufwendungen oder Ausgaben iZm Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer). Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 24).
Hinsichtlich Bewirtung und Spenden hat das BFG unter anderem ausgeführt:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gemeinderat bei jeder Veranstaltung und Einladung in seiner Funktion als Gemeinderat werbewirksam unterwegs ist und die Übernahme von Bewirtungskosten durch einen Gemeinderat daher generell der Werbung (um Stimmen potentieller Wähler) dient.
Auch wenn von einem Gemeinderat die Teilnahme bei Veranstaltungen der verschiedenen örtlichen Vereine erwartet wird, so schließt dies nicht auch schlechthin eine berufliche Notwendigkeit ein, an die einzelnen Vereine private Spenden zu leisten; ebenso wenig kann gesagt werden, dass diese Spenden generell der Werbung dienen.
Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese beiden Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (VwGH 29.11.2000, 95/13/0026). In der Aufstellung, die der belangten Behörde am 18.4.2014 vorgelegt wurde, ist im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen vom Beschwerdeführer selbst angeführt, dass es sich um einen geschätzten Betrag handelt und keine Belege vorgelegt wurden, wobei die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (VwGH 10.09.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (VwGH 16.03.1993, 92/14/0228; UFS 10.09.12, RV/1515-W/12 zu "Gasthauszetteln") auch nicht ausreichend gewesen wäre.
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.
Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlich, das heißt nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206; VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012).
Der Werbezweck ist auch bei Veranstaltungen wie zB Maibaumaufstellen, Maibaumschmeissen, Konzerten, KL-Weihnachtsfeier, Osterfeuer-KL (2x), *Partei* Bezirkskonferenz etc. nicht ersichtlich. Zusätzlich scheint hier die weitere, kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung nicht vorzuliegen, ein diesbezüglicher Nachweis wurde jedenfalls nicht erbracht. Es erfolgte auch keine Glaubhaftmachung.
Für die Spenden des Bf im sogenannten klassischen Sinn, dh Aufwendungen, die freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke geleistet werden, gilt das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG. Im konkreten Fall betrifft das die Spenden an den Tennisclub, Fußballklub und die Freiwillige Feuerwehr.
Zu den geltend gemachten Aufwendungen
Partei- und Klubbeiträge
Parteisteuern, Klubbeiträge und Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die aufgrund einer politischen Funktion zu leisten sind, sind in statutenmäßiger Höhe abzugsfähig. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und nicht um Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs 1 Z 3 1988. Hingegen sind Mitgliedsbeiträge, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden müssen, und freiwillige Zahlungen (Parteispenden) an politische Parteien nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 13).
Die als "Partei- und Klubbeiträge" geltend gemachten Aufwendungen von 324,00 € (2013 und 2014) wären als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Es fehlt freilich bislang an einer näheren Aufschlüsselung dieser Beträge, an der Vorlage der entsprechenden Rechtsgrundlagen (Statut, Klubbeschluss, Ortsparteibeschluss, ...) sowie an belegmäßigen Nachweisen der Zahlung.
Werbeaufwendungen, Geld- oder Sachspenden
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung ist offensichtlich, dass jedenfalls ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist und daher keine Werbungskosten i. S. d. § 16 EStG 1988 vorliegen. Hinsichtlich eines Teil der Aufwendungen könnten nach für die Jahre 2013 und 2014 geltenden Rechtslage - bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen - Sonderausgaben (Freigebige Zuwendungen) gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vorliegen.
Wie auch bei den "Partei- und Klubbeiträgen" fehlt es in vielen Fällen am belegmäßigen Nachweis der Zahlung sowie bei vorhandenen Belegen an der Darlegung des allfälligen im Vordergrund stehenden Werbeaufwands im einzelnen Fall.
Bewirtungskosten (50%)
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0040 (zu einem Bürgermeister) klargestellt, dass auf Aufwendungen von Politikern die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind und zu Bewirtungsaufwendungen ausgeführt:
"...Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder "Repräsentationsausgaben" wird zwar nicht näher definiert, es wird aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0245). Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259) ..."
Bisher fehlt es an Nachweisen,
1. dass dem Bf tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind (ein bloßer "Gasthauszettel" mit einem Werbeaufdruck und der Summierung von Zahlen, soweit derartige Belege überhaupt vorhanden sind, ist im Allgemeinen kein derartiger Nachweis, vgl. UFS 10. 9. 2012, RV/1515-W/12),
2. dass mit der konkreten Bewirtung ein Werbezweck verbunden war und
3. dass die berufliche Veranlassung hierbei weitaus überwogen hat.
Reisekosten
Die in den mit "Fahrtenbuch" überschrieben Aufstellungen ausgewiesenen Fahrten sind, sofern sie erfolgt sind, soweit ersichtlich, durch die politische Tätigkeit des Bf veranlasst.
Das Bundesfinanzgericht hält dies auch ohne Vorlage von Grundaufzeichnungen wie des im Verfahren angesprochenen Kalenders für glaubhaft.
Fahrtkosten für berufliche Fahrten stellen unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Reise i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 anfallen, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten dar.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 15 Anm 34c). Ein Fahrtenbuch hat auch die jeweiligen Kilometerstände des verwendeten Kraftfahrzeugs und alle Fahrten - Fahrten für außersteuerliche Zwecke allenfalls jeweils zusammengefasst - im Detail zu enthalten, um eine lückenlose Prüfung der Verwendung des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.
Der Zweck eines Fahrtenbuchs besteht darin, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich für die jeweilige Fahrt das eigene Kraftfahrzeug verwendet worden ist und nicht etwa mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren oder eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch genommen worden ist (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 26 "Fahrtkosten - Allgemeines").
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorlage von Einladungen zu Veranstaltungen noch nicht besagt, dass an der Veranstaltung vom Bf auch tatsächlich teilgenommen worden ist. Fehlt es an zweifelfreien Belegen über Fahrtkosten (Fahrscheine des öffentlichen Personenverkehrs, ordnungsgemäßes Fahrtenbuch), wird die Veranstaltungsteilnahme glaubhaft zu machen sein. Hierfür können Grundaufzeichnungen wie der angesprochene Kalender zweckmäßig sein, werden aber in der Regel nicht ausreichen. Vielmehr wäre die Teilnahme stichprobenartig zu überprüfen, etwa durch Vorlage von Anwesenheitslisten oder Sitzungsprotokollen, oder Aussagen von anderen Veranstaltungsteilnehmern.
Ferner entspricht es gerade bei Fahrten zu Veranstaltungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, der Lebenserfahrung, dass Personen aus derselben Gemeinde oder aus benachbarten Gemeinden, die diese Veranstaltungen besuchen, häufig Fahrgemeinschaften bilden, sei es, zur Reduzierung der Fahrtkosten, sei es wegen der Geselligkeit während der Fahrt oder etwa der Ermöglichung von Alkoholkonsumation im Zuge der Veranstaltung oder in deren Anschluss bei bloßer Mitfahrt. Hingegen wird die Lebenserfahrung bei Fahrten zu Veranstaltungen, an denen der Bf einziger Teilnehmer aus dem regionalen Umfeld war, oder bei Fahrten im lokalen Nahebereich angesichts des bekanntlich im ländlichen Raum eingeschränkten Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln für die (alleinige) Verwendung des eigenen KFZ sprechen.
Auch wenn die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Fahrten glaubhaft ist, bedarf es zum Nachweis der tatsächlichen Fahrt und der Verwendung des eigenen KFZ der Vorlage eines Fahrtenbuchs oder anderer Beweismittel, dass der Bf diese Fahrten jeweils mit dem eigenen KFZ (allein oder unter Mitnahme anderer) unternommen hat.
Ist dies nicht möglich, wird der mit der Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs verbundenen Unsicherheit durch eine Schätzung der Fahrtkosten gemäß § 184 BAO Rechnung zu tragen sein.
Im gegenständlichen Fall erscheint - auch zur Vermeidung eines für Abgabepflichtigen und Behörde aufwendigen Verfahrens und im Hinblick auf die Höhe der insgesamt strittigen Beträge - die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 zunächst vorgenommene Schätzung von 80% der geltend gemachten Fahrtaufwendungen nicht unsachlich, falls vom Bf kein lückenloser Nachweis erbracht werden kann.
Kommunikationskosten
Aufwendungen für Telefonkosten und für Internetkosten sind Aufwendungen, die typischerweise sowohl die private Sphäre als auch die berufliche Sphäre treffen können. Sie unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Allerdings muss die berufliche Verwendung eindeutig feststehen und ist bei einer solchen ein Privatanteil angesichts der vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten in bestimmtem Umfang (i. d. R. zumindest 40%) anzunehmen (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 24 "Computer", Anm 28 "Internet" und Anm 35 "Telefon").
Bisher fehlt es einerseits an einer zahlenmäßigen Aufschlüsselung der geltend gemachten Kosten, aus der sich auch ein vom Bf ausgeschiedener Privatanteil entnehmen lässt, und andererseits an einem belegmäßigen Nachweis.
Sollte bisher kein Privatanteil berücksichtigt worden sein, wäre ein solcher im Schätzungsweg zu ermitteln.
Bei einem Lokalpolitiker ist hierbei zu beachten, dass ein solcher einerseits sicher einen erhöhten Kommunikationsaufwand hat, andererseits aber gerade in kleinen Gemeinden bei einem im Wesentlichen ehrenamtlich tätigen politischen Funktionär mit einem entsprechenden Bekanntheitsgrad die Grenzen zwischen beruflich veranlassten und privat veranlassten Gesprächen fließend sind und das Gesetz eine eindeutige berufliche Veranlassung für den Werbungskostencharakter von Aufwendungen verlangt.
Im Zweifel wird hier - wie bei anderen Steuerpflichtigen im Regelfall - ein Privatanteil von jeweils 40% angemessen sein.
Fehlende Entscheidungsreife
Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 hat das Finanzamt von den geltend gemachten Werbungskosten von 7.481,57 € einen Betrag von 417,21 € anerkannt, ohne dass sich dem Bescheid entnehmen lässt, welche Aufwendungen konkret die Behörde als "nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht" ansieht. Laut Beschwerdevorentscheidung soll es sich dabei um "Einkäufe für Gratulationen und Büromaterial" gehandelt haben.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 hat das Finanzamt von den geltend gemachten Werbungskosten von 7.283,40 € zunächst einen Betrag von 4.456,58 € anerkannt, wobei im Wege einer Schätzung pauschal 50% der geltend gemachten Bewirtungskosten, 60% der geltend gemachten Geld- und Sachspenden und 80% der geltend gemachten Reisekosten als Werbungskosten angesehen wurden, hingegen "Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter" (ohne nähere Detailierung steuerlich nicht absetzbar seien. In der Beschwerdevorentscheidung wurde der anerkannte Werbungskostenbetrag auf 304,22 € reduziert, ohne dass ersichtlich ist, wie die belangte Behörde zu diesem Betrag gelangt.
Das Finanzamt hat im Veranlagungs- und im Beschwerdevorverfahren Versuche unternommen, nähere Aufklärung vom Bf zu erhalten. Der Bf hat bisher nur ungenügend am Verfahren mitgewirkt.
Grundsätzlich ist es glaubhaft, dass dem Bf in den Jahren 2013 und 2014 höhere Aufwendungen als Politiker als die vom Finanzamt zuletzt berücksichtigen 417,21 € und 304,22 € erwachsen sind. Auf Grund des bisherigen Verfahrens kann jedoch nicht gesagt werden, dass die vom Bf geltend gemachten Beträge von 7.481,57 € und 7.283,40 € auch nur annähernd zumindest glaubhaft gemacht wurden.
So fehlen zahlreiche Nachweise hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen einerseits und des Zahlungsflusses andererseits.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt den Bf hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ausgabenpositionen zu einer Darlegung der jeweiligen konkreten beruflichen Veranlassung (unter Bekanntgabe entsprechender Details, etwa bei Bewirtungen Namen der Bewirteten, Darlegung, worin jeweils die Werbung gelegen war sowie der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung für jede einzelne Bewirtung) sowie zur Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Zahlungsfluss (teilweise: neuerlich) aufzufordern haben.
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht zur Gänze erbracht, wird im Sinne der obigen Ausführungen vom Finanzamt mit Schätzung vorzugehen sein, wobei die Schätzung der Höhe nach entsprechend zu begründen sein wird.
Soweit als Sonderausgaben anzuerkennende Spenden vorliegen, werden diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29. 8. 2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0087).
Wie oben ausgeführt, bedarf es - in beachtlichem Umfang - noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs.
Da die durchzuführenden Ermittlungen anderslautende Bescheide nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sind die angefochtenen Bescheide (und die Beschwerdevorentscheidungen) gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zu geben.
Es entspricht nicht der Anordnung des Gesetzgebers über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme.
Ferner gebietet es im gegenständlichen Fall die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO), dem Bf zunächst die Möglichkeit zu eröffnen, seine geltend gemachten Aufwendungen vom Finanzamt unter Heranziehung der "Politikerausführungen" der Lohnsteuerrichtlinien prüfen zu lassen und ihn damit mit allen anderen Politikern gleich zu behandeln (vgl. UFS 2. 7. 2007, RV/0929-W/07; UFS 28. 9. 2011, RV/2489-W/11; oder UFS 2. 2. 2012, RV/3895-W/09).
Im Ergebnis erhält der Bf auf diese Weise rascher und kostengünstiger eine Entscheidung.
Absehen von der mündlichen Verhandlung
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO abzusehen, da die Sache - wie ausgeführt - nicht entscheidungsreif ist.
Eine Prüfung der einzelnen der unzähligen vom Bf geltend gemachten Werbungskostenpositionen in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat würde eine - insbesondere der angesichts der zur Reduktion einer Ausbreitung der COVID-19-Pandemie erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, aber auch im Hinblick auf die vom Bundesfinanzgericht zu beachtenden (§ 6 Abs. 2 BFGG) Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit - unvertretbar lange Dauer der Verhandlung nach sich ziehen und allenfalls eine Verteilung auf mehrere Tagsatzungen erfordern.
Darüber hinaus ist - wie ausgeführt - dem Bf zunächst die Möglichkeit zu (von ihm aus effizienter als bisher zu führenden) Verhandlungen (§ 165 BAO) mit der Abgabenbehörde zu geben.
Revionsnichtzulassung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 16. September 2020
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Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 274 Abs. 3 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 165 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105561/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105561.2016
- Stammnummer
- 130189
- Gültig
- 16.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF