Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104008/2015
Werbungskosten eines Gemeinderates
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104008/2015vom 20.09.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es folgte ein Zitat aus Jakom, 8. Auflage 2015, § 16 EStG, Rz 56, "Politiker"/lit. c:
Eine überwiegend berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn (1) die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgt oder (2) es sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers handelt (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist. Diese Bewirtungsspesen sind nach § 20 Abs 1 Z 3 S 3 zur Hälfte abzugsfähig.
Der Bf. habe Mitgliedsbeiträge geleistet, um - neben der Werbewirkung - Zugang zu Informationen zu erhalten, welche einen wesentlichen Bestandteil seiner politischen Tätigkeit darstellten. Die der Beschwerde beigelegten Belege weisen folgende Mitgliedsbeiträge nach:
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Klubabgaben im Jahr 2014 an den Klub politischerRichtung Gemeinderäte
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2.368,88 €
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Mitgliedsbeitrag 01/2014-06/2014 an Abkürzung Bezirksorg. am 14.4.2014
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34,20 €
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Mitgliedsbeitrag 07/2014-12/2014 an Abkürzung Bezirksorg. am 12.9.2014
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34,20 €
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Mitgliedsbeitrag an die Vereinsbezeichnung3 am 2.1.2014
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45,00 €
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Vereinsbezeichnung4
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15,00 €
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Sportverein6, Mitgliedsbetrag, VIP-Club, am 7.6.2014
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210,00€
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Summe laut Belegen
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2.707,28 €
Weiters lagen der Beschwerde Belege zu Arbeitsmaterial iHv 23,20 € (2 x Tintenpatrone für Drucker zu 11,60 €) bei.
C/f) Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) am 4. Dezember 2019 an das BFG vor, womit die diesbezügliche Frist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO eingehalten wurde. Die belangte Behörde befürwortete in ihrem Vorlagebericht die Anerkennung der mittlerweile nachgewiesenen Klubabgabe iHv 2.368,88 €.
D) Verfahrensgang vor dem Bundesfinanzgericht
D/a) Das BFG richtete einen mit 3. November 2020 datierten Beschluss (Vorhalt) an beide Streitparteien.
Darin wurde zur grundsätzlichen Vorgangsweise bei der Ermittlung der bei der Einkünfteermittlung abzuziehenden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, vorgehalten:
Die Klubabgabe sei die einzige Kategorie von Werbungskosten, welche (spätestens nach zustimmender Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht) in allen drei Streitjahren dem Grunde nach unstrittig anzuerkennen sei und zugleich der Höhe nach klar sei.
Wenn das BFG das betragliche Ausmaß der anderen Kategorien von Werbungskosten in einem Streitjahr ermittelt könne, ohne das betragliche Ausmaß gemäß § 184 BAO global schätzen zu müssen, dann stelle der so ermittelte Betrag zuzüglich der Höhe der Klubabgabe des jeweiligen Streitjahres die abzuziehenden Werbungskosten dar.
Wenn hingegen das BFG schlussendlich zur Auffassung gelange, dass es für ein bzw. mehrere Streitjahre die Werbungskosten (mit Ausnahme der Klubabgabe) nicht mit ausreichender Genauigkeit ermitteln könne, so werde für diese(s) Streitjahr(e) gemäß § 184 BAO eine globale Schätzung der Werbungskosten (ohne Klubabgabe) in Betracht zu ziehen sein. Für diesen Fall müsse das BFG zur Wahrung des Parteiengehöres den beiden Streitparteien (Beschwerdeführer und belangter Behörde) eine Schätzungsmethode vorhalten. Sohin wurde als Schätzungsmethode eine Anlehnung an den Pauschbetrag für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung gemäß § 1 Z 10 der Verordnung BGBl. II 382/2001 vorgehalten: Für das Jahr 2012 Schätzung mit 1.300,00 €; für das Jahr 2013 Schätzung mit 1.325,00 €; für das Jahr 2014 Schätzung mit 1.350,00 €.
Zur Erläuterung wurde die Berechnung der Pauschbeträge, an welche die Anlehnung erfolgte, folgendermaßen vorgehalten:
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WK-Pauschale gemäß § 1 Z 10 VO BGBl II 382/2001:
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Jahr 2012
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Jahr 2013
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Jahr 2014
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Ermittlung BMGL gemäß § 2 VO: LZ-Kennzahl 210
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8.740,80 €
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8.898,00 €
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9.040,80 €
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abzüglich LZ-Kennzahl 215
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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abzüglich LZ-Kennzahl 220
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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Bemessungsgrundlage für WK-Pauschale
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8.740,80 €
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8.898,00 €
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9.040,80 €
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Davon 15% WK-Pauschbetrag
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1.311,12 €
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1.334,70 €
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1.356,12 €
Insgesamt wären die abzuziehenden Werbungskosten im Sinne dieser Schätzungsmethode:
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Jahr 2012
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Jahr 2013
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Jahr 2014
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Klubabgabe (genau ermittelte Werbungskosten)
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2.008,44 €
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1.600,14 €
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2.368,88 €
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global geschätzte andere Werbungskosten
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1.300,00 €
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1.325,00 €
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1.350,00 €
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abzuziehende Werbungskosten lt. Schätzungsmethode
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3.308,44 €
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2.925,14 €
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3.718,88 €
Zu den in der BVE berücksichtigten Telefonkosten des Jahres 2012 wurde ein Vorhalt erteilt und der Bf. nach der Höhe der gesamten Telefonkosten des Jahres 2012 gefragt.
Zur Diskrepanz zwischen den Telefonkosten des Jahres 2013 laut Erklärung und laut Vorhaltsbeantwortung wurde ein Vorhalt erteilt sowie der Bf. nach der Höhe der gesamten Telefonkosten des Jahres 2013 gefragt.
Die belangte Behörde wurde nach einer Erklärung für die Differenz zwischen den im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. Oktober 2019 berücksichtigten Werbungskosten (3.449,86 €) und den in der Bescheidbegründung angeführten 2.973,19 € (Reisekosten) gefragt.
Zu den Zitaten seitens des Bf. aus dem Jakom 2015, Rz 56 zu § 16 EStG, wurde vorgehalten, dass an dieser Literaturstelle die zur Besteuerung der Politiker ergangenen Rz 383a bis Rz 383i der LStR zusammengefasst würden und einleitend die zugrundeliegenden Bestimmungen der LStR als eher großzügig bewertet würden. Das BFG sei an die LStR nicht gebunden.
Zu den vorgelegten Reisekosten-Aufstellungen wurde vorgehalten, dass sie ebenfalls Schätzungselemente enthielten. Sie böten nicht die Kontrollmöglichkeiten eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches mit dem Kilometerstand am Ende jeder Fahrt (=am Beginn der nächsten Fahrt). Dadurch sei es etwa nicht möglich, die Summe aller gefahrenen Kilometer (beruflich und privat) festzustellen, was aber von Bedeutung sein könne: Wenn die Summe der Kilometer so groß wäre, dass infolge von Kostendegressionseffekten (Verteilung der Fixkosten) das Kilometergeld eine zu hohe Schätzung der tatsächlichen Kosten pro Kilometeter liefere, wäre für die Bestimmung des Kilometersatzes auf die tatsächlichen Gesamtkosten dividiert durch die tatsächlichen Gesamtkilometer eines Jahres zurückzugreifen.
Da kein Fahrtenbuch (mit Km-Zähler-Stand, welcher im Übrigen mit dem Km-Stand laut Werkstattrechnungen und laut § 57a-KFG-Untersuchungen gegengeprüft werden könne) geführt worden sei, könnten etwa folgende Fehlerquellen auftauchen:
Zwei Termine am selben Tag, wobei dazwischen nicht nach Hause bzw. an die Dienststelle zurückgekehrt werde. Fehlerquelle: Für jeden der beiden Zielorte würden die Kilometer für Hin- und Rückfahrt eingetragen.
Insb. bei sehr kurzen Strecken (beispielsweise Hin- und retour insgesamt 1 Kilometer) mögliche Fehlerquelle: die Strecke sei zu Fuß und nicht mit dem Kfz zurückgelegt worden.
Insb. bei längeren Strecken mögliche Fehlerquelle: Nutzung einer Mitfahrgelegenheit.
Diese Fehlerquellen hingen auch damit zusammen, dass die vorgelegten Reisekosten-Aufstellungen den Eindruck erweckten, dass sie nicht laufend aktuell geführt worden seien, sondern anhand anderer Aufzeichnungen (z.B. Kalender) und der laut Vorlageantrag vom 17. August 2015 aufbewahrten Einladungen, Infofolder, Broschüren etc. erst nachträglich erstellt worden seien.
Zu den Fahrten im BezirkUmgebung (umgebungsbezirk) wurde vorgehalten, dass sie außerhalb des Wahlkreises (StadtgemeindeA) erfolgten. Die Differenz zwischen einerseits den Kilometern bzw. dem Kilometergeld laut Beilage zur Steuererklärung und andererseits den Kilometern bzw. dem Kilometergeld laut Beantwortung des Ergänzungsersuchens betrage 2.963,5 km bzw. 1.244,67 € für 2012 und 4.490 km bzw. 1.885,80 € für 2013. Diese Differenz sei laut Vorbringen auf Fahrten im BezirkUmgebung zurückzuführen, welche nicht im Detail aufgezeichnet, sondern plausibel ermittelt worden seien. Dazu wurde vorgehalten: "In den Aufstellungen, die der Vorhaltsbeantwortung beigelegen waren, sind ohnehin Fahrten mit Zielorten im BezirkUmgebung enthalten: z.B. 7.1.2012 - GemeindeB, 14.1.2012 - GemeindeC, 22.1.2012 - GemeindeB, 19.1.2013 - OrtE (Gemeinde GemeindeF), 26.1.2013 - ***1*** (Gemeinde GemeindeB). Dies könnte darauf hindeuten, dass es keine weiteren Fahrten mit Zielorten im BezirkUmgebung gab."
Das Taggeld für Grenzorte in Deutschland - wie Passau einer sei - betrage laut Verordnung BGBl. II 434/2001 (Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland) 30,70 € und nicht die in der Steuererklärung herangezogenen 35,30 €.
Zum Vorbringen, dass auch im Falle der Nichtanerkennung von Geschenken die Reisekosten zu den diesbezüglichen Veranstaltungen abzugsfähig seien, wurde vorgehalten, dass für 2012 in den Aufstellungen 113 Eintragungen betreffend Geburtstage/Gratulation mit insgesamt 402,5 km vorhanden seien (vgl. auch A/d). Für 2013 seien 42 Eintragungen betreffend Geburtstage/Gratulation mit insgesamt 188,5 km vorhanden (vgl. auch B/c). Für 2014 seien 74 Eintragungen mit insgesamt 302,5 km vorhanden (vgl. auch C/c)
Zum Wandkalender (2013) wurde vorgehalten: "Die Begründung der belangten Behörde mit dem Kalender als Einrichtungsgegenstand eines Arbeitszimmers würde voraussetzen, dass es ein Arbeitszimmer gäbe. Laut Aktenlage gab es aber kein Arbeitszimmer. Allerdings dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 auch Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden."
Zur Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2014, die der Beantwortung des Ergänzungsersuchens nochmals, aber mit verändertem Inhalt beigelegt wurde, wurde vorgehalten:
"In der Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) 2014 war in der Zeile "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden …" ein Betrag von 2.707,28 € eingetragen. In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 war dieser Betrag (2.707,28 €) mit der Bezeichnung "Partei-Klubabgabe" enthalten. Die genaue Zusammensetzung dieses Betrages wird durch die der Beschwerde vom 31. Oktober 2019 beigelegten Belege nachgewiesen:
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Klubabgaben 2014 an den Klub politRichtung. Gemeinderäte
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2.368,88 €
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Mitgliedsbeitrag 01/2014-06/2014 an Abkürzung Bezirksorg.
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34,20 €
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Mitgliedsbeitrag 07/2014-12/2014 an Abkürzung Bezirksorg.
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34,20 €
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Mitgliedsbeitrag an die Vereinsbezeichnung3
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45,00 €
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Vereinsbezeichnung4
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15,00 €
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Sportverein6, Mitgliedsbetrag, VIP-Club
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210,00€
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Summe laut Belegen
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2.707,28 €
Der Beantwortung vom 9. Oktober 2019 des Ergänzungsersuchens vom 12. August 2019 war nochmals die "Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2014" beigelegt, welche sich von der ursprünglichen Beilage dadurch unterschied, dass in der Zeile "Partei-Klubabgabe" ein Betrag von 5.144,56 €, also 2.437,28 € mehr als ursprünglich, eingetragen war.
Es ist nicht nachvollziehbar, was es mit diesem Betrag von 5.144,56 € auf sich hat."
Zu den im Schreiben vom 17. August 2015 (Vorlageantrag 2013, Ergänzung 2012) beanspruchten weiteren Werbungskosten, insbesondere Internetkosten wurde vorgehalten:
"Diese Aufwendungen sind betragsmäßig unbestimmt. Ohne ausreichend konkrete Angaben ist keine Berücksichtigung möglich."
Zur Aufstellung betr. öffentl. Spenden, Geschenke, Auftritte hinsichtlich 2012, die in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens enthalten war, wurde vorgehalten:
"Die Addition der 9 Spenden-Positionen (10+25+15+20+20+20+10+10+20) ergibt 150,00 € (nicht 160,00 € wie in der Aufstellung).
Die Addition der 6 Geschenke-Positionen (32+66+52,50+13,08+40+36,68) ergibt 240,26 € (nicht 400,26 € wie in der Aufstellung).
Die Addition von Spenden (150,00 €) und Geschenken (240,26 €) und Auftritten (19,50 €) ergibt 409,76 € (nicht 579,76 € wie in der Aufstellung)."
Zu dem verwendeten Begriff "Auftritte" wurde vorgehalten: Das bisherige Verfahren deute darauf hin, dass damit kein Auftritt auf einer Bühne oder zu einer Rede gemeint sei. Es dürfte bei einem "Auftritt" nur um die Anwesenheit des Beschwerdeführers gegangen sein.
Zu außergewöhnlichen Belastungen wurde vorgehalten: "Für das Jahr 2014 sind in der Steuerklärung außergewöhnliche Belastungen für Behandlungskosten geltend gemacht worden. Diese haben sich im angefochtenen Bescheid im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil sie unterhalb des Selbstbehaltes gelegen sind.
Aber auch für 2013 waren in einer der Aufstellungen, die der Vorhaltsbeantwortung beilagen, Behandlungskosten, die dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen wären, angegeben worden (Brille-Behandlungsbeiträge-Medikamente-Honorarnote in Höhe von insgesamt 1.149,90 €).
Hierzu ist der Vollständigkeit halber vorzuhalten, dass der Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 angesichts eines Einkommens in Höhe von 36.515,74 € laut angefochtenem Bescheid für 2013 weit über den für 2013 angegebenen Behandlungskosten iHv 1.149,90 € liegt."
Vorgehalten wurde, dass in der Steuererkärung samt Beilage für 2012, die mit der Beschwerde eingebracht worden sei, folgende Werbungskosten-Positionen in einer anderen Höhe als laut Vorhaltsbeantwortung angeführt seien:
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Steuererklärung samt Beilage
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Vorhaltsbeantwortung
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Parteiklubabgabe und Mitgliedsbeiträge
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2.361,96 €
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2.411,44 €
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öffentl.wirks.Spenden,Geschenke,Auftritte
[vgl. auch zuvor]
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634,70 €
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579,76 €
korrigiert 409,76 €
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öffentl.wirks.Bewirtungsspesen
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187,25 € (50%)
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219,20 € (100%)
50% wäre 109,60 €
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sonstige Werbungskosten
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99,87 €
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347,00 €
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Arbeitsmaterial
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87,50 €
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10,35 €
Wenn der Betrag laut Vorhaltsbeantwortung niedriger sei, so wäre die Differenz mit der alleinigen Begründung des mangelnden Nachweises nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Denn das Beschwerdebegehren sei die erklärungsgemäße Steuerfestsetzung und damit werde das BFG jede Abweichung von der Steuerklärung begründen müssen. Und wenn zu einem Differenzbetrag nichts Konkretes bekannt sei, könne eine detailliertere Begründung als das Argument des mangelnden Nachweises nicht gegeben werden.
Vorgehalten wurde, dass in der Steuererklärung samt Beilage für 2013 folgende Werbungskosten-Positionen in einer anderen Höhe als laut Vorhaltsbeantwortung angeführt seien:
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Steuererklärung samt Beilage
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Vorhaltsbeantwortung
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Parteiklubabgabe und Mitgliedsbeiträge
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2.435,19 €
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1.896,14 €
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öffentl.wirks.Spenden,Geschenke,Auftritte
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571,23 €
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207,88 €
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öffentl.wirks.Bewirtungsspesen
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72,15 €
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237,90 € (100%)
50% wäre 118,95 €
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Telefon [siehe an anderer Stelle]
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Arbeitsmaterial
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123,54 €
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42,84 €
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Parkgebühren
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92,60 €
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Organ(straf)verfügungen
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126,00 €
Wenn der Betrag laut Vorhaltsbeantwortung niedriger sei, so wäre die Differenz mit der alleinigen Begründung des mangelnden Nachweises nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Denn das Beschwerdebegehren sei die erklärungsgemäße Steuerfestsetzung und damit werde das BFG jede Abweichung von der Steuerklärung begründen müssen. Und wenn zu einem Differenzbetrag nichts Konkretes bekannt sei, könne eine detailliertere Begründung als das Argument des mangelnden Nachweises nicht gegeben werden.
D/b) Antwort der belangten Behörde auf den Vorhalt vom 3.11.2020:
Bei der Differenz (betr. 2014) in Höhe von 476,67 € (=3.449,86 € - 2.973,19 €) handele es sich um die anerkannten 50% der Telefonkosten laut Aufstellung in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung des Bf.
D/c) Das BFG brachte die Antwort der belangten Behörde dem Bf. zu Handen seiner steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 19. November 2020 zur Kenntnis.
D/d) Der Vorhalt vom 3.11.2020 wurde seitens des Bf. mit Schreiben vom 10.12.2020 beantwortet.
Auf die Frage zu den Telefonkosten 2012 wurde geantwortet: "Die gesamten Telefonkosten für das Jahr 2012 betrugen € 844,77, dazu wurden Belege über insgesamt € 677,79 dem Finanzamt bei Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung zur Einkommensteuer 2012 mit Schreiben vom 9.2.2015 vorgelegt. Die weiteren Belege sind in Verstoß geraten."
Auf die Frage nach den Telefonkosten 2013 wurde geantwortet: "Im Jahr 2013 betrugen die gesamten Telefonkosten € 840,47, dazu wurden dem Finanzamt Belege über insgesamt € 542,11 vorgelegt. Die weiteren Belege sind in Verstoß geraten."
Es wurde folgende Stellungnahme abgegeben: "Zu den Fahrten mit Zielort im BezirkUmgebung möchten wir ergänzend zu den bisherigen Ausführungen anführen, dass der Steuerpflichtige in seiner Funktion als Gemeinderat nicht nur Termine in der StadtgemeindeA wahrnehmen muss, sondern auch Termine in anderen Gemeinden durchaus an der Tagesordnung eines Gemeinderates stehen und durch die politische Funktion bedingt sind. Dies ergibt sich etwa daraus, dass der Steuerpflichtige in seiner Funktion als Gemeinderat der gemeindA auch im Abwasserverband tätig ist und im Zuge dessen Sitzungen außerhalb der gemeindA stattfinden (im Gemeindeabwasserverband sind 18 Gemeinden vertreten). Weiters besucht der Steuerpflichtige regelmäßig Schulungen, die in anderen Gemeinden stattfinden oder folgt Einladungen des Gemeindevertreterverbandes. Darüber hinaus können beispielsweise Abstimmungsarbeiten für gemeindeübergreifende Projekte oder Informationseinholung bei anderen Gemeinden zur Umsetzung neuer Projekte in der gemeindA nötig sein. Daher sind auch Reisekosten für Fahrten außerhalb des Wahlkreises (StadtgemeindeA) als Werbungskosten für die Tätigkeit als Gemeinderat jedenfalls anzuerkennen."
Zum vorgehaltenen Betrag von 5.144,56 € wurde mitgeteilt, dass es sich dabei um einen Formelfehler handele. Korrekt sei der belegmäßig nachgewiesene Betrag von 2.707,28 €.
D/e) Das Schreiben seitens des Bf. vom 10.12.2020 wurde der belangten Behörde am 17.12.2020 zur Kenntnis gebracht.
D/f) Verlangen des Einzelrichters auf Senatsentscheidung hinsichtlich 2014
In den Vorlageanträgen betreffend 2012 und 2013 wurde seitens des Bf. der Antrag auf Entscheidung durch den Senat gestellt. In der Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014, welche gemäß § 262 Abs. 2 BAO ohne Beschwerdevorentscheidung an das BFG vorgelegt wurde, wurde kein Antrag auf Entscheidung durch den Senat gestellt. Folglich hätte der Einzelrichter über die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 entscheiden müssen. Jedoch ist es zweckmäßiger, wenn auch über die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 der Senat entscheidet, weil dann die Entscheidung für alle drei Streitjahre in einem gemeinsamen Entwurf vorbereitet werden kann und das Erkenntnis in einer gemeinsamen Ausfertigung für alle drei Streitjahre 2012 bis 2014 ergehen kann. Eine solche Verfahrensverbindung dient der Vereinfachung des Verfahrens im Sinne des § 272 Abs. 3 BAO. Sohin verlangte der Einzelrichter gemäß § 272 Abs. 2 Z 2 BAO am 23. Juni 2021 die Entscheidung über die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 durch den Senat.
D/g) Mündliche Verhandlung:
Der steuerliche Vertreter des Bf. brachte vor, dass er klarstellend darauf hinweise, dass das Gemeindegebiet der Stadt_A über das Stadtgebiet hinausgehe und mehrere andere Ortgemeinden umfasse. Wichtig sei der Hinweis, dass vom Gemeinderat die Gemeinderatsmitglieder eingeteilt würden, Geburtstagsgratulationen bei den Gemeindebürgern vorzunehmen. Es sei keine freiwillige Tätigkeit des Bf., sondern seine berufliche Pflicht in seiner Funktion als Gemeinderat. Die Reisekosten hätten eindeutig Werbungskostencharakter, weil der Bf. diese Reisen in seiner Berufsausübung vorgenommen habe, z.B. die angesprochenen Geburtstagsgratulationen. Der Bf. habe sich auch bemüht, zeitnahe und ordnungsgemäße Aufschreibungen vorzunehmen; inwieweit dies gelungen sei, sei vom Senat zu beurteilen. Um den Werbungskostencharakter zu dokumentieren, werde auf die vergleichbare Entscheidung des UFS vom 12.5.2009, GZ. RV/0382-W/09, verwiesen.
Weiters wurden mehrere Zeitungsberichte aus der NÖN über die Teilnahme des Bf. an Veranstaltungen vorgelegt. Auch dies belege, dass diese Veranstaltungsteilnahme in Ausübung seiner Funktion als Gemeinderat und Politiker erfolgt sei. Der Bf. ist Vorsitzender der Abkürzung SektionAB. In der Funktion als Mitglied des Gemeinderates sei der Bf. in vier Ausschüssen nominiert und habe auch Vertretungen anderer Gemeinderäte bei Verhinderung wahrzunehmen. Zudem sei der Bf. von der Stadtgemeinde als Vertreter im Gemeindeabwasserverband entsandt.
Zur Frage der plausibel ermittelten Fahrten wurde mitgeteilt: Es handele sich um Fahrten, die der Bf. regelmäßig vorzunehmen habe, in dem Bereich BezirkUmgebung. Diese fix feststehenden Fahrten seien nicht jeweils in das Fahrtenbuch eingetragen worden, sondern ihre Anzahl und die Kilometerleistung einmal ausgerechnet und die sich daraus ergebende Kilometergeldsumme angeführt worden.
Vorhalt des Berichterstatters an beide Parteien: Die abzugsfähigen Telefonkosten laut BVE für 2012 bzw. angefochtenem Bescheid für 2013 seien in Gegenüberstellung zum Beschwerdebegehren:
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abzuziehende Telefonkosten
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2012
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2013
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laut Finanzamt:
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338,89 €
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271,10 €
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das sind (ca.) 50% von:
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677,79 €
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542,11 €
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laut Bf.:
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591,34 €
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588,33 €
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das sind 70% von:
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844,77 €
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840,47 €
Die anteiligen, absetzbaren Telefonkosten des letzten Streitjahres 2014 seien unstrittig mit 476,67 € aufgrund eines geschätzten 50%igen beruflichen Anteiles angesetzt. Der Vorschlag des Berichterstatters wäre, die Telefonkosten für die Jahre 2012 und 2013 ebenfalls in dieser Größenordnung, d.h. mit 475,00 € pro Jahr zu schätzen. Damit wäre sowohl die Diskrepanz bei der Berechnungsbasis (laut Finanzamt nur die vorgelegten Belege; laut Bf. inklusive Belege, die in Verstoß geraten sind) als auch die Schätzung des Prozentsatzes des beruflichen Anteiles als auch allfällige Internetkosten abgegolten.
Diesem Vorschlag des Berichterstatters, die Telefonkosten der Jahre 2012 und 2013 i.H.v. jeweils € 475,00 zu schätzen, wurde von beiden Parteien zugestimmt.
Vorhalt des Berichterstatters an beide Parteien: Die nicht laufende Führung der Fahrtenaufzeichnungen, d.h. das Schreiben im Nachhinein, bewirke einige Fehlerquellen. Weiters machten die fehlenden Kilometerstände eine Kontrolle der Fahrtenaufzeichnungen unmöglich. Es sei daher zu schätzen, wobei folgende Methode vorgeschlagen werde:
Ausgangspunkt seien die vom Finanzamt nach seinen Kriterien, wozu auch die Nichtanerkennung der Fahrten zu (Geburtstags)Gratulationen gehörte, ermittelten beruflichen Reisekosten inkl. Diäten. Nach Ansicht des Berichterstatters seien auch bei Nichtanerkennung der Geburtstagsgeschenke die Fahrtkosten zu den Gratulationen, hauptsächlich anlässlich Geburtstagen, absetzbar. Denn der Bf. sei zu derart vielen Geburtstagsgratulationen gefahren, dass das nicht privat veranlasst gewesen sein könne. Die Kilometergelder für die 113 Gratulationen (402,5 km) im Jahr 2012, für 42 Gratulationen (188,5 km) im Jahr 2013 und für 74 Gratulationen (302,5 km) im Jahr 2014 wären nach dem Schätzungsvorschlag zu den jeweils vom Finanzamt ermittelten beruflichen Reisekosten zu addieren:
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Reisekosten
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2012
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2013
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2014
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laut FA (BVE f. 2012, angef.Bescheid für 2013/14)
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1.192,24 €
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1.462,25 €
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2.973,19 €
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plus KM-Geld für Gratulationen
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169,05 €
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79,17 €
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127,05 €
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Reisekosten laut Schätzungsvorschlag
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1.361,29 €
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1.541,42 €
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3.100,24 €
Diese Schätzung würde die gesamten Reisekosten abdecken.
Mit diesem, vom Berichterstatter vorgelegten Schätzungsvorschlag der Reisekosten für die Jahre 2012 bis 2014 war man seitens des Bf. nicht einverstanden. Damit würden die dem Bf. tatsächlich entstandenen Fahrtkosten nicht entsprechend berücksichtigt. Dieses Schätzungsergebnis sei nicht den Tatsachen entsprechend.
Der steuerliche Vertreter des Bf. beantragte abschließend, die Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Werbungskosten, insbesondere die Fahrtkosten, seien - wie schon ausgeführt - tatsächlich angefallen. Die Fahrten seien anhand der Eintragungen im Fahrtenbuch hinreichend nachvollziehbar und damit glaubhaft dargelegt. Man beantrage daher die Werbungskosten im vollem Umfang zu berücksichtigen.
E) Erwägungen über die Beschwerden
E/a) Rechtliche Grundlagen:
Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ausgerichtet ist. Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv im Zusammenhang mit der außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Die im streitgegenständlichen Verfahren maßgeblichen steuerlichen Abzugsverbote lauten wie folgt. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen nicht abgezogen werden:
(Z 2 lit. a) "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
(Z 3) "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. …"
(Z 4) "Freiwillige Zuwendungen …"
(Z 5 lit. b) "Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden."
Diese Tatbestände überlappen einander teilweise; beispielsweise könnte ein Geschenk (Blumen, Wein) unter Z 2 lit. a bzw. Z 3 bzw. Z 4 subsumiert werden - mit der stets gleichen Folge der Nichtabzugsfähigkeit.)
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen bzw. Ausgaben, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall beruflich (mit)veranlasst sind. Aus dieser Gesetzesstelle wird auch das Aufteilungsverbot abgeleitet: Gemischt beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig. Nur wenn feststeht, dass sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich (und nicht bloß überwiegend) beruflich veranlasst sind, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. (Vgl. Krafft in Wiesner et al., Anm. 8 zu § 20 EStG).
Unter Repräsentationsaufwendungen bzw. -ausgaben sind "alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern." (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040) Die Rechtsprechung subsumiert auch Gelegenheitsgeschenke, Blumen- und Weingeschenke unter die nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0100; VwGH 19.9.1990, 89/13/0174)
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen bzw. -ausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, nämlich Ausgaben zur Bewirtung von Geschäftsfreunden, die der Werbung dienen und bei denen die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist; die bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachgewiesen ist, kann die Hälfte der Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden.
Nachdem der Bf. in seinen Eingaben auf Literaturstellen Bezug nimmt, die Aussagen der Lohnsteuerrichtlinien wiedergeben, und daraus einen Vorteil für sich ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei derartigen Richtlinien lediglich um einen Auslegungsbehelf handelt, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise vom Finanzministerium mitgeteilt wird. Daraus können jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei diesen Richtlinien aber um keine Akte, die einen normativen Inhalt aufweisen (vgl. VfGH 30.9.1982, B 441/77). Eine Bindung von Gerichten an diese Richtlinien besteht daher schon deswegen nicht.
Nach der Judikatur des VwGH sind auf die Aufwendungen eines Politikers die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden (siehe VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Das bedeutet, dass besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, nicht bestehen (vgl. BFG 23.11.2016, RV/7101449/2014).
Dem Argument des Bf., wonach von Amts wegen durch Zeugeneinvernahmen der Nachweis für den tatsächlichen Besuch der Veranstaltungen etc. durch den Bf. geführt werden hätte sollen, ist entgegenzuhalten:
Angesichts der Mängel der Aufzeichnungen des Bf. wurde mit den angefochtenen Bescheiden und wird mit dem vorliegenden Erkenntnis des BFG diesen Aufzeichnungen trotzdem ohnehin ein angemessenes Ausmaß an Glaubwürdigkeit zugestanden. Nichtanerkennungen erfolgen wegen mangelnder beruflicher Veranlassung, auf welche von der Veranstaltungsbezeichnung geschlossen wird, und nicht wegen einer Nichtteilnahme des Bf.
Die Nachweispflicht trifft gegenständlich primär den Bf., wogegen die amtswegige Ermittlungspflicht hier ihre Grenze in der Unzumutbarkeit hat (Ritz, BAO6, § 115 Tz 6)
E/b) Zum Werbungskostenpauschale für Mitglieder einer Gemeindevertretung:
Für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde oder Ortsvertretung ist in § 1 Z 10 der VO BGBl. II 382/2001 vorgesehen, dass diese - statt des 132-Euro-Pauschales - einen Pauschbetrag iHv 15% der Bemessungsgrundlage (Kennzahl 210 minus KZ 215 minus KZ 220) in Anspruch nehmen können, dann aber gemäß § 5 der VO keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend machen können. Aus den folgenden Berechnungen ist bereits ersichtlich, dass dieser Pauschbetrag niedriger wäre als der jedenfalls absetzbare Klubbeitrag, sodass das Pauschale im vorliegenden Fall keine geeignete Alternative darstellt:
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WK-Pauschale gemäß § 1 Z 10 VO BGBl II 382/2001:
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Jahr 2012
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Jahr 2013
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Jahr 2014
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Ermittlung BMGL gemäß § 2: LZ-Kennzahl 210
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8.740,80 €
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8.898,00 €
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9.040,80 €
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abzüglich LZ-Kennzahl 215
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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abzüglich LZ-Kennzahl 220
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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Bemessungsgrundlage für WK-Pauschale
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8.740,80 €
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8.898,00 €
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9.040,80 €
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Davon 15% WK-Pauschbetrag
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1.311,12 €
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1.334,70 €
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1.356,12 €
E/c) Zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 BAO:
Soweit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können, sind sie zu schätzen. Oft treten bei einzelnen Elementen der Errechnung von Bemessungsgrundlagen auch Aspekte einer Schätzung auf, z.B. Schätzung der Kfz-Kosten unter Anwendung des Kilometergeldes, Schätzung des beruflichen Anteiles an den Telefonkosten. Daher enthält die Errechnung der Bemessungsgrundlagen oft - wie hier - eine oder mehrere solcher Teilschätzungen.
Es erweist sich, dass hier nicht auf die vom BFG mit Beschluss vom 3.11.2020 u.a. vorgehaltene Methode der Ermittlung der Werbungskosten aus Klubabgabe zuzüglich global geschätzter restlicher Werbungskosten zurückgegriffen werden muss. Denn es ist doch eine übliche Ermittlung der Werbungskosten mit einigen Teilschätzungen möglich.
E/d) Klubabgabe
Hinsichtlich eines Klubbeitrages oder einer Parteisteuer, die von einem politischen Funktionär geleistet werden, hat der VwGH ausgesprochen, dass diese Werbungskosten darstellen, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (siehe VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, war der Bf. verpflichtet, jährlich einen Beitrag von maximal 30% seines Jahres-Netto-Bezugs als Mandatar der gemeindA an den Abkürzung-Gemeinderats-Klub zu entrichten. Die auf Grund dieser Verpflichtung geleisteten Klubabgaben sind als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen steuerlich abzugsfähig. Demnach ist für das Jahr 2012 eine Klubabgabe in Höhe von 2.008,44 €, für das Jahr 2013 in Höhe von Euro 1.600,14 (wie bereits im angefochtenen Bescheid) und für das Jahr 2014 in Höhe von 2.368,88 € als Werbungskosten abzugsfähig.
E/e) Mitgliedsbeiträge
Hingegen sind Mitgliedsbeiträge an politische Parteien, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Rz 31).
Ebenso sind Mitgliedsbeiträge und von allen Mitgliedern zu leistende zusätzliche Beträge an (örtlich) tätige Vereine nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG. Selbst wenn es die gesellschaftliche Stellung des Bf. als Lokalpolitiker mit sich bringt, in unterschiedlichen Vereinen Präsenz zu zeigen, und damit mitunter auch seine politische Tätigkeit gefördert werden sollte, ist eine Vereinsmitgliedschaft dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und diesbezügliche Beiträge unterliegen dem Aufteilungsverbot. Mitgliedsbeiträge werden von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geleistet und sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Demnach sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig:
die für das Streitjahr 2012 geltend gemachten Mitgliedsbeiträge in Höhe von Euro 403,00 (Pensionistenverein8 Euro 44,00, Verein9 Euro 45,00, Verein10 Euro 54,00, Verein11 Euro 20,00, Verein12 Euro 60,00, Sportverein13 Euro 110,00, Verein14 Euro 20,00, Verein14 Euro 20,00, Verein15 Euro 30,00);
die für das Streitjahr 2013 geltend gemachten Mitgliedsbeiträge in Höhe von Euro 296,00 (Pensionistenverein8 Euro 44,00, Sportverein13 Euro 110,00, Verein10 Euro 30,00, Rotes Kreuz Euro 25,00, Verein9 Euro 45,00, Verein16 Euro 30,00, freiwFeuerwehr Euro 12,00)
die für das Streitjahr 2014 geltend gemachten Mitgliedsbeiträge in Höhe von Euro 270,00 (Verein9 Euro 45,00, Verein17 Euro 15,00, Sportverein13 Euro 210,00).
E/f) Spenden
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG dürfen freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben (an nicht gesetzlich Unterhaltsberechtigte), denen keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind oder wenn freiwillig eine verpflichtende Vereinbarung, etwa in Form eines Vergleichs, eingegangen wurde (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/14/0093). Spenden sind freiwillige Zuwendungen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG und damit als Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass derartige Spenden aus allen Bevölkerungsschichten kommen. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn Politiker derartige Zuwendungen im Hinblick auf die Werbewirkung absetzen könnten, während andere Abgabepflichtige von einer derartigen Absetzmöglichkeit ausgeschlossen wären (siehe dazu Warnold, RdW 1999, 226).
Infolgedessen sind die für das Streitjahr 2012 geltend gemachten Spendenausgaben in Höhe von Euro 160,00 bzw. richtig addiert Euro 150,00 (Verein10 Euro 10,00 + 15,00, Verein18 Euro 20,00, Verein10 Euro 20,00, Verein19 Euro 20,00, Verein20 Euro 10,00, Rotes Kreuz Euro 25,00 + 10,00, Feuerwehr21 Euro 20,00) sowie jene für das Streitjahr 2013 in Höhe von Euro 101,48 (Verein20 Euro 10,00, Feuerwehr22 Euro 20,00, Feuerwehr21 Euro 30,00, Sportverein23 Euro 41,48) nicht als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig (zur Abzugsfähigkeit eines Teiles der Positionen als Sonderausgaben siehe anschließend).
Vom Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG gibt es insofern eine Ausnahme, als freiwillige Zuwendungen (Spenden) an begünstigte Einrichtungen im Sinn des § 4a EStG zwar nicht als Werbungskosten, aber als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG mit maximal 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig sind. Derartige begünstigte Einrichtungen sind u.a.:
gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 EStG: freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung;
laut der vom BMF veröffentlichen Liste des Finanzamtes Wien 1/23: das Rote Kreuz.
Die vom Bf. geleisteten und geltend gemachten Spenden an die Freiwilligen Feuerwehren in Höhe von Euro 20,00 im Streitjahr 2012 (Feuerwehr21 Euro 20,00) sowie in Höhe von Euro 50,00 im Streitjahr 2013 (Feuerwehr22 Euro 20,00, Feuerwehr21 Euro 30,00) wurden bereits in der Beschwerdevorentscheidung für 2012 bzw. im angefochtenen Bescheid für 2013 als Sonderausgaben anerkannt, was auch im vorliegenden Erkenntnis zu bestätigen ist. Die im Streitjahr 2012 geleisteten und geltend gemachten Spenden an das Rote Kreuz in Höhe von Euro 35,00 wurden ebenso bereits in der Beschwerdevorentscheidung als Sonderausgaben anerkannt, was auch im vorliegenden Erkenntnis zu bestätigen ist.
E/g) Telefonkosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Telefonaten sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Verwendet der Arbeitnehmer das eigene Telefon, sind die Telefonkosten hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Bei einer Vizebürgermeisterin hat der VwGH einen beruflichen Anteil von 20% als den Lebenserfahrungen entsprechend angesehen (siehe VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Der vorgebrachte und durchaus glaubwürdige "unermüdliche Dauereinsatz" des Bf. ist ein Anlass, über die 20% hinauszugehen.
Betreffend Internetkosten gilt grundsätzlich das zu den Telefonkosten Ausgeführte. Kosten der beruflichen Verwendung eines Internetanschlusses sind absetzbar. Bei einer beruflichen und privaten Nutzung sind die Kosten aufzuteilen, wobei die Aufteilung zu schätzen ist, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist. Im Vorlageantrag vom 3. Juli 2015 wurden nicht näher bezifferte Internetkosten geltend gemacht. Eine gesonderte Berücksichtigung von derart im Unklaren bleibenden Kosten ist nicht möglich, sondern nur die Schätzung gemeinsam mit den Telefonkosten.
Für das Streitjahr 2012 hat der Bf. anteilige Telefonkosten von 70% in Höhe von Euro 591,34 geltend gemacht. Die Telefonkosten im Jahr 2012 betrugen laut Bf. insgesamt Euro 844,77; jedoch konnte er dem Finanzamt nur Belege über Euro 677,79 vorlegen, weil die anderen Belege in Verstoß geraten seien.
Für das Streitjahr 2013 hat der Bf. anteilige Telefonkosten von 70% in Höhe von Euro 588,33 geltend gemacht. Die Telefonkosten im Jahr 2013 betrugen laut Bf. insgesamt Euro 840,47; jedoch konnte er dem Finanzamt nur Belege über Euro 542,11 vorlegen, weil die anderen Belege in Verstoß geraten seien.
Für das Streitjahr 2014 hat der Bf. anteilige Telefonkosten von 50% in Höhe von Euro 476,67 geltend gemacht und vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid in dieser Höhe anerkannt. (Die Telefonkosten im Jahr 2014 betrugen danach insgesamt Euro 953,34.)
Die Schätzung des beruflichen Anteiles der Telekommunikationskosten (Telefon- und Internetkosten) kann ohnehin nur durch eine (Teil)Schätzung erfolgen. Folglich liegt es nahe, die strittigen beruflichen Telefonkosten (inkl. allfälliger Internetkosten) der Jahre 2012 und 2013 einer griffweisen Schätzung zuzuführen, welche sich größenordnungsmäßig an dem unstrittigen Betrag des Jahres 2014 orientiert. Demnach werden für 2012 und 2013 jeweils Euro 475,00 als berufliche Telefonkosten (inkl. allfälliger Internetkosten) griffweise geschätzt. Schließlich haben beide Streitparteien dieser Schätzung in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
E/h) Bewirtungsspesen
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Nach der Judikatur des VwGH sind unter "Repräsentationsaufwendungen" alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl. VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119 mwN).
Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt (so VwGH 9.12.2004, 99/14/0253). So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). In diesem Zusammenhang ist jedoch nachzuweisen, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0159).
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachgewiesen werden; eine bloße Glaubhaftmachung im Sinn des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus (vgl. VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119). Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (vgl. VwGH 16.3.1993, 92/14/0228) wird als nicht ausreichend angesehen.
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. dazu VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).
Der Bf. hat sowohl im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen als auch Spenden sowie betreffend die geltend gemachten Bewirtungskosten vorgebracht, dass diese Ausgaben angefallen seien, um an Informationen zu gelangen. Bewirtungen fallen dann nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG, wenn die Bewirtung eine Entlohnung für eine empfangene Leistung darstellt (z.B. Information; vgl. VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Dabei müssten die erlangte Information und der Informant bekanntgegeben werden, zumal der Politiker keiner gesetzlich verankerten Schweigepflicht unterliegt. Die Kosten der Bewirtung müssten überdies dem Wert der Information entsprechen, ansonsten würde auch hier der Repräsentationscharakter überwiegen. In diesem Fall wäre der Wert der Bewirtung dem Empfänger steuerlich zuzurechnen (siehe zum Vorstehenden Warnold, RdW 1999, 226). Abseits der Behauptung des Bf., er hätte sich durch freigiebige Zuwendungen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen Informationen beschafft, wurden keine Nachweise hinsichtlich Zweck und Inhalt der Informationsbeschaffung sowie der Informanten vorgelegt. Mangels konkreter Nachweise erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung.
Für das Streitjahr 2012 hat der Bf. im Zuge der Beschwerde vom 18. Juli 2014 anteilige Bewirtungsspesen von 50% in Höhe von Euro 187,25 geltend gemacht. In der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Februar 2015 hat der Bf. schließlich in einer handschriftlichen Auflistung Bewirtungskosten von Euro 219,20 angeführt. Der Betrag von Euro 219,20 ist belegt durch vier beigelegte Gasthausrechnungen. Auf einem der Belege ist "Besprechung Fam. Hornicek" vermerkt, auf den weiteren drei Rechnungen finden sich keine Vermerke. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich weder die berufliche Veranlassung noch der mit der Bewirtung in Zusammenhang stehende Werbezweck. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um privat veranlasste Essenseinladungen handelte. Da keine weitergehenden Informationen betreffend die geltend gemachten Bewirtungskosten im Lichte der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung seitens des Bf. - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - beigebracht wurden, ist die Abzugsfähigkeit zur Gänze zu versagen.
Für das Streitjahr 2013 hat der Bf. in der Eingabe vom 18. Juli 2014 zunächst anteilige Bewirtungsspesen von 50% in Höhe von Euro 72,15 geltend gemacht. In der über Vorhalt eingereichten handschriftlichen Aufstellung (Eingabe vom 9. Februar 2015) waren schließlich Bewirtungskosten von Euro 237,90 angeführt. Auf den beigelegten Rechnungen sowie in der handschriftlichen Liste finden sich Vermerke, wonach die Kosten hinsichtlich der Bewirtung im Rahmen der Abkürzung-Klausur, der Sektionsweihnachtsfeier, der Sektionssitzung sowie des Versuchs einer Mitgliederwerbung angefallen sind. Betreffend die Kosten, die im Zusammenhang mit parteiinternen Zusammenkünften geltend gemacht wurden, ist weder eine berufliche Veranlassung noch ein Werbezweck erkennbar, vielmehr hat es sich dabei um ein geselliges Beisammensein von Parteikollegen gehandelt. Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlicher, das heißt nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (vgl. VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012). Wenn der Bf. im Rahmen solcher parteiinternen Treffen Getränke- und Speisekosten für seine Parteifreunde übernimmt, ist diese Bewirtung im Sinn der angeführten Judikatur werbeähnlich bzw. der persönlichen Repräsentation des Bf. geschuldet. Die diesbezüglich geltend gemachten Kosten in Höhe von Euro 188,20 sind demnach als nicht abzugsfähiger Aufwand zu beurteilen. Die Kosten, die anlässlich des Versuches der Anwerbung von Herrn Name24 als neues Parteimitglied und damit zukünftiger Währler entstanden sind, sind hinreichend nachgewiesen und gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG beruflich veranlasst und dienten der Werbung. Die diesbezüglichen Ausgaben sind folglich zur Hälfte in Höhe von Euro 24,85 als Werbungskosten anzuerkennen.
Für das Streitjahr 2014 hat der Bf. in der Eingabe vom 28. Juni 2016 anteilige Bewirtungsspesen von 50% in Höhe von Euro 686,96 geltend gemacht. Über Vorhalt wurde eine Liste betreffend die Bewirtungsspesen vorgelegt. Danach sind die Kosten im Zusammenhang mit einer Besprechung Abkürzung2, einer Sektionssitzung, eines Gespräches mit Wirt (Parkplatz), eines Gespräches mit StadtratOrtInUmgebung sowie der Feier mit parteizugehörigen Gemeinderäten entstanden. Betreffend die Sektionssitzung gilt das oben zu den parteiinternen Zusammenkünften Ausgeführte, weshalb die diesbezüglichen Kosten in Höhe von Euro 18,70 zur Gänze nicht anzuerkennen sind. Ebenso ist die Feier des 60. Geburtstages des Bf. mit seinen Parteifreunden dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, weshalb ein Abzug der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von Euro 1.259,42 ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 19.12.2002, 99/15/0141). Auf den weiteren vorgelegten Gasthausrechnungen finden sich Hinweise auf Besprechungen bzw. Gespräche ohne nähere Angaben, die den Gesprächsinhalt und -zweck darlegen. Hierdurch wurde weder die berufliche Veranlassung noch der Werbezweck hinreichend nachgewiesen, weshalb die Kosten von insgesamt Euro 95,80 zur Gänze nicht abzugsfähig sind.
E/i) Geschenke
Wie unter Punkt E/a ausgeführt, sind Bewirtungsaufwendungen bei entsprechendem Nachweis zur Hälfte abzugsfähig. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen (Geschenke udgl.) sind - auch im Fall des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezwecks - nicht abziehbar (vgl. VwGH 10.8.2005, 2005/13/0049). Aufwendungen für gesellige Zusammenkünfte, wie Geburtstagsfeiern oder die Bewirtung von Arbeitskollegen, aber auch Gelegenheitsgeschenke gehören sohin zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH 19.11.1998, 97/15/0100 mwN). Durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind folglich insbesondere kleinere Sachgeschenke, wie Wein, Sekt, Bonbonnieren usw. (vgl. VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Da eine ausschließliche berufliche Veranlassung bzw. eine entsprechende Werbewirksamkeit nicht nachgewiesen wurden, sind die vom Bf. anlässlich diverser Gratulationen verschenkten Weinflaschen, Sachgeschenke sowie Blumen und die Spende von Grabkränzen sowie Pokalen entsprechend der Judikatur als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen zu qualifizieren (siehe dazu Kofler/Wurm in Doralt et al., EStG-Kommentar (20. Lfg, 2018) § 20 Rz 84).
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104008/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104008.2015
- Stammnummer
- 134436
- Gültig
- 20.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF