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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104008/2015

Werbungskosten eines Gemeinderates

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104008/2015vom 20.09.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die vom Bf. dafür geltend gemachten Ausgaben für das Jahr 2012 in Höhe von Euro 240,26, für das Jahr 2013 in Höhe von Euro 85,40 und für das Jahr 2014 in Höhe von Euro 417,57 sind dementsprechend als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen einzustufen.   E/j) sogenannte Auftritte Aufwendungen für Ballbesuche sowie damit in Zusammenhang stehende Ausgaben sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 17.4.2013, 2009/13/0065). In Bezug auf Politiker werden teilweise Aufwendungen für Ballbesuche im eigenen Wahlkreis als abzugsfähig anerkannt. Da der Bf. jedoch den Ball der Abkürzung in der Gemeinde GemeindeB besucht hat, während er Gemeinderat in STADT_A - einem anderen Wahlkreis - ist, muss darauf nicht näher eingegangen werden. Die im Jahr 2013 geltend gemachten Ausgaben in Höhe von Euro 10,00 für die Teilnahme an der Veranstaltung "ParteiballX" sind damit nicht abzugsfähig. Hinsichtlich der weiteren im Streitjahr 2012 geltend gemachten Ausgaben für zwei Eintrittskarten ins Kino25 à Euro 5,75 sowie für den Sportverein26 in Höhe von Euro 8,00 und der im Streitjahr 2013 geltend gemachten Ausgaben in Höhe von Euro 11,00 für die Messe27 wurde eine berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen. Diese Ausgaben von insgesamt Euro 30,50 sind daher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und nicht als Werbungskosten abzugsfähig.   E/k) Organstrafverfügungen Nach § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG dürfen u.a. Strafen und Geldbußen, die von Verwaltungsbehörden verhängt werden, nicht bei der Einkünfteermittlung abgezogen werden. Die geltend gemachten Ausgaben für Organstrafverfügungen im Jahr 2012 in Höhe von Euro 300,00 und im Jahr 2013 in Höhe von Euro 126,00 sind auf Grund des ausdrücklichen gesetzlichen Verbotes nicht abzugsfähig.   E/l) Arbeitsmaterial Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Für das Streitjahr 2012 wurden in der Beschwerde vom 18. Juli 2014 Ausgaben in Höhe von Euro 87,50 für Arbeitsmaterial geltend gemacht. In der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Februar 2015 wurden an Ausgaben für Arbeitsmaterial jedoch nur Euro 10,35 detailliert angegeben. Diese Ausgaben für Druckerpatronen in Höhe von Euro 8,90 und für Postgebühr in Höhe von Euro 1,45 sind glaubhaft und als Werbungskosten anzuerkennen. Zur Differenz zwischen Euro 87,50 und Euro 10,35, d.h. Euro 77,15, hat der Bf. keine Angaben gemacht, weshalb diese Euro 77,15 mangels Nachweises und zugleich mangels Glaubhaftmachung nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Für das Streitjahr 2013 wurden mit der Eingabe vom 18. Juli 2014 Ausgaben in Höhe von Euro 123,54 für Arbeitsmaterial geltend gemacht. In der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Februar 2015 wurden an Ausgaben für Arbeitsmaterial jedoch nur Euro 42,84 detailliert angegeben, und zwar für Druckerpatronen (Euro 11,60), 2xPostgebühr (Euro 1,24) und Wandkalender (Euro 30,00). Die berufliche Veranlassung ist hinsichtlich der Druckerpatronen und der Postgebühr glaubhaft, weshalb diese Ausgaben in Höhe von Euro 12,84 als Werbungskosten anerkannt werden (wie schon im angefochtenen Bescheid). Demgegenüber dient die Anschaffung eines Wandkalenders - ähnlich der eines Bildes - der Ausschmückung einer Räumlichkeit, sodass diesbezüglich von einer privaten Veranlassung auszugehen und die Abzugsfähigkeit zu versagen ist (vgl. dazu UFS 5.11.2012, RV/0217-G/09). Zur Differenz zwischen Euro 123,54 und Euro 42,84, d.h. Euro 80,70, hat der Bf. keine Angaben gemacht, weshalb diese Euro 80,70 mangels Nachweises und zugleich mangels Glaubhaftmachung auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Für das Streitjahr 2014 wurden Ausgaben in Höhe von Euro 23,20 für Druckerpatronen geltend gemacht. Da die diesbezüglichen Ausgaben nachgewiesen wurden und die berufliche Veranlassung glaubhaft ist, werden diese Ausgaben in Höhe von Euro 23,20 als Werbungskosten anerkannt.   E/m) Reisekosten Der Bf. hat Fahrtkosten und Diäten (Verpflegungsmehraufwand) geltend gemacht. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind für jedes Jahr getrennt in einerseits kürzere Fahrten bis ca. 50 km ohne Diäten und andererseits längere Fahrten ab ca. 50 km mit Diäten. Die Aufzeichnungen enthalten keine Angaben über Kilometerstände, das verwendete Fahrzeug und keine Uhrzeiten. Die Aufzeichnungen wirken so, als ob sie nicht laufend geführt, sondern nachgeschrieben worden sind. Fahrtkosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung und die tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken mit einwandfreien Nachweisen belegt werden. Der berufliche Zweck und die Fahrtstrecken müssen eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (vgl. VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Der Nachweis (die Glaubhaftmachung) von Fahrtkosten hat mit einem Fahrtenbuch oder mit sonstigen geeigneten Unterlagen zu erfolgen. Solche Aufzeichnungen haben zumindest das Datum, die Dauer, die Strecke, den Zweck und den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von einem einwandfreien Nachweis nicht gesprochen werden, wenn die Aufzeichnungen zum Beispiel keine Angaben über das verwendete Kraftfahrzeug und über die Anfangs- und Endkilometerstände von beruflichen Fahrten enthalten (vgl. bspw. VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass solche Aufzeichnungen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die erforderlichen Angaben müssen in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen (vgl. Renner, SWK 2008, 728). Die vom Bf. vorgelegten Aufstellungen sind entsprechend der vorstehenden Erwägungen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken nicht geeignet. Abgesehen davon, dass insbesondere die jeweiligen Kilometerstände nicht angeführt sind, ist aus dem einheitlichen, homogenen Aufbau zu schließen, dass die Listen im Nachhinein angefertigt wurden. Diese Auffassung wird gestützt durch den Umstand, dass die Listen offenkundig von unterschiedlichen Personen geschrieben wurden, da die handschriftlichen Aufzeichnungen ein unterschiedliches Schriftbild aufweisen (insbesondere sog. Fahrtenbuch 2012 im Gegensatz zu sog. Fahrtenbüchern 2013 und 2014). Es wäre realitätsfern, dass das ganze Jahr hindurch jede einzelne Fahrt zeitnah durch eine andere Person aufgezeichnet worden ist, wenn die Aufzeichnungen für ein ganzes Jahr ein abweichendes Schriftbild von den Aufzeichnungen für ein anderes Jahr aufweisen. Die vom Bf. vorgelegten Aufstellungen enthalten Schätzungselemente, weil sie nicht die Kontrollmöglichkeiten eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches mit dem Kilometerstand am Ende jeder Fahrt (=am Beginn der nächsten Fahrt) bieten. Dadurch ist es etwa nicht möglich, die Summe aller gefahrenen Kilometer (beruflich und privat) festzustellen, was aber von Bedeutung sein könnte: Wenn die Summe der Kilometer so groß wäre, dass infolge von Kostendegressionseffekten (Verteilung der Fixkosten) das Kilometergeld eine zu hohe Schätzung der tatsächlichen (Voll)Kosten pro Kilometer lieferte, wäre für die Bestimmung des Kilometersatzes auf die tatsächlichen Gesamtkosten dividiert durch die tatsächlich gefahrenen Kilometer des Jahres zurückzugreifen. Da kein Fahrtenbuch (mit Km-Stand, welcher im Übrigen mit dem Km-Stand laut Werkstattrechnungen und laut § 57a-KFG-Untersuchungen gegengeprüft werden könnte) geführt wurde und die Aufzeichnungen erst im Nachhinein erstellt worden sind, können etwa folgende Fehlerquellen auftauchen: Statt der tatsächlich gefahrenen Kilometer wird eine abweichende, nachträglich mit Landkarte oder Routenplaner ermittelte Kilometerzahl erfasst. Zwei Termine am selben Tag, wobei dazwischen nicht nach Hause bzw. an die Dienststelle zurückgekehrt wurde. Fehlerquelle: Für jeden der beiden Zielorte wurden die Kilometer für Hin- und Rückfahrt eingetragen. Bei kurzen Strecken mögliche Fehlerquelle: die Strecke wurde zu Fuß und nicht mit dem Kfz zurückgelegt. Bei längeren Strecken mögliche Fehlerquelle: Nutzung einer Mitfahrgelegenheit. Eintragung einer Fahrt aufgrund anderer Unterlagen (Einladungen, Broschüren), obwohl die betreffende Veranstaltung nicht besucht worden ist. Betreffend die Differenzen zwischen den in der Steuererklärung geltend gemachten beruflich veranlassten Kilometern und jenen, die sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen ergeben, führt der Bf. an, dass es sich dabei um eine plausible Ermittlung der Fahrten im BezirkUmgebung gehandelt habe (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 9. Februar 2015). Dem ist entgegenzuhalten, dass in den vorgelegten Aufzeichnungen Fahrten im Stadtgebiet selbst sowie im Umkreis des Stadtgebietes von STADT_A angeführt sind. Inwiefern darüber hinausgehend noch Fahrten erforderlich waren und warum diese nicht aufgezeichnet wurden, ist nicht glaubwürdig erklärt worden. Der Hinweis auf die Entscheidung BFG RV/7102585/2011 (vom 31.7.2014) führt zu keiner anderen Beurteilung, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. In der angeführten Entscheidung - in der im Gegensatz zum streitgegenständlichen Fall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch betreffend die außergemeindlichen Fahrten vorlag - wurden keinerlei innergemeindliche Fahrten aufgezeichnet, sodass eine Schätzung als notwendig angesehen wurde. Wenngleich sich die vom Bf. vorgelegten Fahrtenaufzeichnungen angesichts der oben genannten Kriterien als mangelhaft geführt erweisen, unterliegen sie dennoch der freien Beweiswürdigung. Demnach ist das Bundesfinanzgericht der Auffassung, dass die Kosten jener Fahrten, deren berufliche Veranlassung aus den vorgelegten Aufzeichnungen zweifelsfrei und klar hervorgeht, als Werbungskosten anzuerkennen sind. Folglich sind Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Weiterbildungsveranstaltungen, Wahlbesprechungen und sonstigen parteiinternen Veranstaltungen stehen, als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. Demgegenüber ist eine Berücksichtigung von Kosten, die infolge von Fahrten zu diversen Essen, Flohmärkten, Vernissagen, Kinobesuchen usw. angefallen sind, als Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit repräsentativen Auftritten des Bf. anfallen, unabhängig von seiner Stellung als politischer Funktionär dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und unterliegen dem Abzugsverbot. Die behaupteten, nicht aufgezeichneten Fahrten des Bf. der Jahre 2012 und 2013 in den BezirkUmgebung, welcher nicht der Wahlkreis des Bf. war, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Schließlich hat der Bf. ohnehin Fahrten in den BezirkUmgebung in seine Aufzeichnungen eingetragen, z.B. 7.1.2012 - GemeindeB, 14.1.2012 - GemeindeC, 22.1.2012 - GemeindeB, 19.1.2013 - OrtE (Gemeinde GemeindeF), 26.1.2013 - ***1*** (Gemeinde GemeindeB). Die Berücksichtigung von Kilometergeldern für nicht aufgezeichnete Fahrten in den BezirkUmgebung ist nicht möglich. Das Finanzamt unterschied nach folgenden Kriterien zwischen nicht absetzbaren und absetzbaren, beruflichen Reisekosten: nicht absetzbar: Geburtstagsfeiern, Bälle, Feste, Sportveranstaltungen, Buchpräsentationen, Ausstellungseröffnungen, Stammtische, Konzerte (Neujahrs-, Schloss-, Sommer-, Adventkonzert, etc.), Begräbnisse, Feiern (Abschieds-, Jubiläumsfeiern), Filmpräsentationen u.ä.; absetzbar: Klubklausuren, Gemeinderatssitzungen, Gemeindeparteitage, Diskussionsveranstaltungen, Wahlveranstaltungen, Verteilaktionen, Arbeitsklausuren, Klubtagungen, Bauausschusssitzung, Stadtparteisitzung, Fachtagungen, Seminare etc. Diese Unterscheidung entspricht grundsätzlich der Rechtsprechung; nur sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des BFG die Fahrten zu Gratulationen, hauptsächlich anlässlich Geburtstagen, absetzbar, auch wenn die Geburtstagsgeschenke gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 EStG nicht absetzbar sind. Denn der Bf. ist zu derart vielen Geburtstagen gefahren, dass das nicht privat veranlasst gewesen sein kann. Die Kilometergelder für die 113 Gratulationen (402,5 km) im Jahr 2012, für 42 Gratulationen (188,5 km) im Jahr 2013 und für 74 Gratulationen (302,5 km) im Jahr 2014 sind daher zu den jeweils vom Finanzamt ermittelten beruflichen Reisekosten zu addieren. Der in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene Schätzungsvorschlag erweist sich folglich als geeigneter Ansatz. Es handelt sich dabei zwar um eine Cent-genaue Berechnung, aber aufgrund der Unwägbarkeiten in Zusammenhang mit den mangelhaften Aufzeichnungen des Bf. stellt es im Grunde eine Schätzung dar: | zusätzl. absetzbare Reisekosten (Werbungskosten) | 2012 | 2013 | 2014 | zusätzl. ggü. angefochtenen Bescheiden bzw. BVE | 169,05 € | 79,17 € | 127,05 €   E/n) Parkgebühren: Für das Streitjahr 2012 hat der Bf. Parkgebühren in Höhe von Euro 47,00 und für das Streitjahr 2013 in Höhe von Euro 92,60 als Werbungskosten geltend gemacht. Mit dem Kilometergeld sind unter anderem Ausgaben für Parkgebühren abgegolten (vgl. VwGH 11.8.1994, 94/12/0115), weshalb eine gesonderte Berücksichtigung der genannten Beträge für Parkgebühren als Werbungskosten nicht möglich ist.   E/o) Zusammenstellung der absetzbaren Werbungskosten | Ermittlung der Werbungskosten ohne Globalschätzung | 2012 | 2013 | 2014 | Klubabgabe | 2.008,44 € | 1.600,14 € | 2.368,88 € | Telefonkosten (2012 und 2013 Schätzung, 2014 unstrittig) | 475,00 € | 475,00 € | 476,67 € | Bewirtung bei Mitgliedsanwerbungsversuch (zur Hälfte) |   | 24,85 € |   | Arbeitsmaterial | 10,35 € | 12,84 € | 23,20 € | Reisekosten laut BVE (2012) bzw. laut angefochtenen Bescheiden | 1.192,24 € | 1.462,25 € | 2.973,19 € | zusätzliche absetzbare Reisekosten | 169,05 € | 79,17 € | 127,05 € | Werbungskosten,die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | 3.855,08 € | 3.654,25 € | 5.968,99 € Daraus resultiert laut beiliegenden Berechnungsblättern für jedes der Streitjahre eine niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer als laut angefochtenem Bescheid, sodass den Beschwerden teilweise stattgegeben wird.   F) (Un-)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht hat die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Im Übrigen waren Tatfragen zu beurteilen, die nicht revisibel sind. Es lag damit insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.     Wien, am 20. September 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104008/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104008.2015
Stammnummer
134436
Gültig
20.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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