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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104008/2015

Werbungskosten eines Gemeinderates

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104008/2015vom 20.09.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenRichter1, den RichterRichter2 sowie die fachkundigen Laienrichter Richter3 und Kommerzialrat Richter4 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mazars Austria GmbH WP- u. Stb.ges., Kärntner Ring 5-7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 18. Juli 2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 des FA_Y vom 10. Juni 2014, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** und über die Beschwerde vom 3. Juli 2015 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des FA_Y vom 5. Mai 2015 und über die Beschwerde des Bf. vom 31. Oktober 2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 des FA_Y vom 21. Oktober 2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 in Anwesenheit der Schriftführer Sf1 und Sf2 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird mit 1.146,00 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird mit 1.921,00 € festgesetzt. Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird mit 683,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen für diese Abgabenfestsetzungen sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) war in den Streitjahren 2012 bis 2014 alsZ sowie als Gemeinderat tätig und hat daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die in den Streitjahren strittigen Werbungskosten betreffen die nichtselbständige Tätigkeit des Bf. als Gemeinderat (§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988). A) Verfahrensgang zur Einkommensteuer 2012 bis (inkl.) Vorlagebericht A/a) Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 10. Juni 2014 setzte das FA_y (in der Folge: belangte Behörde) die Einkommensteuer für das Jahr 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) mit 3.622,00 € fest. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG zu veranlagen sei, da er im Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise gleichzeitig Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern erhalten habe. Die dem Bf. übermittelte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei trotz Erinnerung unbeantwortet geblieben. A/b) Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 erhob der Bf. - vertreten durch frühererName Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft - Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 10. Juni 2014 (zugestellt am 20. Juni 2014). Darin beantragte der Bf. die Veranlagung entsprechend der nachgereichten Einkommensteuererklärung. In der beigelegten Steuererklärung machte der Bf. Sonderausgaben für Versicherungsprämien und -beiträge in Höhe von 866,40 € (Kennzahl/KZ 455), für Wohnraumschaffung und -sanierung in Höhe von 1.446,45 € (KZ 456) und für Steuerberatung in Höhe von 1.452,00 € (KZ 460) geltend. Außerdem machte der Bf. unter dem Punkt Werbungskosten Reisekosten in Höhe von Euro 6.951,44 (KZ 721) und sonstige Werbungskosten in Höhe von Euro 3.962,62 (KZ 724) geltend. Als Beilage zur Steuererklärung wurde eine Aufstellung der Werbungskosten, wobei die Dokumente in Verstoß seien, und der Sonderausgaben übermittelt. Darin wurden die unter Kennzahl 721 als Werbungskosten beantragten Reisekosten (6.951,44 €) aufgegliedert in Diäten 953,42 € und KM-Geld 5.998,02 € [Anm. des BFG: entspricht 14.281 Kilometer zu 42 Cent]. Die unter Kennzahl 724 beantragten (sonstigen) Werbungskosten (3.962,62 €) wurden aufgegliedert in: Partei-Klubabgabe und Mitgliedsbeiträge 2.361,96 €, öffentlichwirksame Spenden, Geschenke und Auftritte 634,70 €, öffentlichwirksame Bewirtungsspesen, anteilig 50%, 187,25 €, Telefon, anteilig 70%, 591,34 €, sonstige Werbungskosten 99,87 €, Arbeitsmaterial 87,50 €. Die beantragten Werbungkosten sind in Summe 10.914,06 €. Die beantragten "Topf-Sonderausgaben" (Sonderausgaben für bestimmte Versicherungen sowie Wohnraumschaffung und -sanierung) betragen in Summe 2.312,85 €; davon ¼ sind 578,21 €. A/c) Mit Schreiben vom 15. September 2014 richtete die belangte Behörde an den Bf. ein Ergänzungsersuchen (Vorhalt) zu den geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten. A/d) Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Vorhaltsbeantwortung) wurden in Beantwortung des Ergänzungsersuchens Originalunterlagen sowie Aufstellungen übermittelt. Abweichungen zu den gemäß Erklärungen berücksichtigten Aufwendungen seien auf in Verstoß geratene Belege zurückzuführen. Teilweise seien vom Bf. noch nachträglich zusätzliche Belege ausgehoben worden. Die Differenz beim Kilometergeld sei auf Fahrten im BezirkUmgebung zurückzuführen, die nicht im Detail aufgezeichnet, sondern plausibel ermittelt worden seien. Die Partei-Klubabgabe und Mitgliedsbeiträge wurden in Summe mit 2.411,44 € angegeben, wovon die Klubabgabe 2.008,44 € ausmachte; der Rest waren Mitgliedsbeiträge zu Vereinen. Die öffentl. Spenden, Geschenke und Auftritte wurden in Summe mit 579,76 € angegeben, davon Spenden 160,00 €, Geschenke 400,26 € und Auftritte 19,50 €. Von den Spenden gingen 35,00 € an das Rote Kreuz und 20,00 € an die Feuerwehr. Die öffentl. Bewirtungsspesen wurden in Summe mit 219,20 € angegeben, was den vier beigelegten Belegen entspricht, d.h. es ist noch keine Kürzung um 50% erfolgt. Die sonstigen Werbungskosten wurden in Summe mit 347,00 € angegeben, davon 47,00 € für Parkgebühren und 300,00 € für Organverfügungen. Das Arbeitsmaterial wurde in Summe mit 10,35 € angegeben, davon 8,90 € für Druckertinte und 1,45 € für Postgebühren. Die als Fahrtenbuch 2012 bezeichnete Aufstellung von (geschätzt) mehr als 400 kürzeren Fahrten, für welche jeweils Datum, Zweck, Strecke und Kilometeranzahl (maximal 56) angegeben sind, ergibt gesamt 2.596,5 Kilometer. Davon sind in den einzelnen Monaten folgende Anzahlen von Geburtstagen (Gratulationen) als Zweck und diesbezügliche Gesamtkilometer eingetragen: Jänner 2012: 29 Eintragungen mit insgesamt 104,5 Kilometern; Februar 2012: 17 Eintragungen mit insgesamt 61 Kilometern; März 2012: 11 Eintragungen mit insgesamt 66,5 Kilometern; April 2012: keine; Mai 2012: 4 Eintragungen mit insgesamt 7 Kilometern; Juni 2012: 4 Eintragungen mit insgesamt 13,5 Kilometern; Juli 2012: 9 Eintragungen mit insgesamt 30 Kilometern; August 2012: 11 Eintragungen mit insgesamt 28,5 Kilometern; September 2012: 10 Eintragungen mit insgesamt 22 Kilometern; Oktober 2012: 14 Eintragungen mit insgesamt 49,5 Kilometern; November 2012: 4 Eintragungen mit insgesamt 20 Kilometern; Dezember 2012: keine; Summe 2012: 113 Eintragungen mit insgesamt 402,50 Kilometern. Die als Diäten - Ausgaben 2012 bezeichnete Aufstellung von 58 längeren Fahrten (zumindest 52 Kilometer), für welche jeweils Datum, Zweck, Zielort, Kilometer und Stunden angeben sind, weist als Gesamtergebnis 8.721 Kilometer und 428 Stunden aus. [Anm. des BFG: Die Summe der Kilometer laut den beiden vorgenannten Aufstellungen ist 11.317,5 km (=2.596,5+8.721), was bei 42 Cent pro Kilometer ein KM-Geld von 4.753,35 € ergibt. Dies bedeutet eine Differenz von 1.244,67 € zum KM-Geld laut Beilage zur Steuererklärung. Die Differenz beim Kilometergeld wird - wie bereits angeführt - seitens des Bf. auf Fahrten im BezirkUmgebung zurückgeführt, die nicht im Detail aufgezeichnet, sondern plausibel ermittelt worden seien.] A/e) Mit der Beschwerdevorentscheidung (BVE) zur Einkommensteuer 2012 vom 6. Mai 2015 anerkannte die belangte Behörde die beantragten Sonderausgaben im Rahmen der betraglichen Möglichkeiten (Einschleifregelung, Topf-Sonderausgaben-Viertel). Weiters wurden die beantragten Sonderausgaben iZm Steuerberatungskosten anerkannt, und es wurden Sonderausgaben iZm Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, die als Werbungskosten beantragt waren, im Ausmaß von 55,00 € (Rotes Kreuz 35,00 € und Feuerwehr 20,00 €) anerkannt. Als Werbungskosten wurden in der BVE 1.531,13 € anerkannt, die sich wie folgt zusammensetzen: 1.192,24 € Reisekosten und 338,89 € Telefonkosten. Laut den Ausführungen in der zusätzlichen Begründung der BVE resultiere der anerkannte Telefonkosten-Betrag aus einem mit 50% geschätzten Privatanteil, d.h. es werde die Hälfte der gesamten Telefonkosten anerkannt. [Laut der Beantwortung des Vorhaltes des BFG vom 3.11.2020 seitens des Bf. hätten die gesamten Telefonkosten 844,77 € betragen; hierzu seien Belege über insgesamt 677,79 € dem Finanzamt bei Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung mit Schreiben vom 9.2.2015 vorgelegt worden; die weiteren Belege seien in Verstoß geraten. Anm. des BFG: Daraus werden die vom Finanzamt in der BVE berücksichtigten Telefonkosten nachvollziehbar, indem 50% von 677,79 € (abgerundet) 338,89 € ergeben.] Hinsichtlich Reisekosten wird in der zusätzlichen Begründung zur BVE ausgeführt: "Reisekosten (€ 6.951,44) - Fahrtkosten + Verpflegungsmehraufwand Für Reisen kommen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen gemäß § 16 (1) Z 9 EStG als abzugsfähige Werbungskosten in Betracht. Eine beruflich veranlasste Reise iSd § 19 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach ständiger Rechtsprechung ua nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mehr als 25 km von seinem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt. Zusätzlich können Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Mangels (nachgewiesener) beruflicher Veranlassung der aufgelisteten Reisen wurde aus den im Betreff der Aufstellung genannten Veranstaltungen der Dienstreisecharakter gemäß § 184 BAO iVm § 20 BAO geschätzt. So waren folgende, thematisch ähnliche Besuche von Veranstaltungen nicht als Werbungskosten absetzbar: Geburtstagsfeiern, Bälle, Feste, Sportveranstaltungen, Buchpräsentationen, Ausstellungseröffnungen, Stammtische, Konzerte (Neujahrs-, Schloss-, Sommer-, Adventkonzert, etc.), Begräbnisse, Feiern (Abschieds-, Jubiläumsfeiern), Filmpräsentationen uä. Anerkannt wurden Reisekosten, bei denen der Veranstaltungscharakter aus dem in der Aufstellung angeführten Zweck abgeleitet werden konnte. Dies waren beispielsweise Klubklausuren, Gemeinderatssitzungen, Gemeindeparteitage, Diskussionsveranstaltungen, Wahlveranstaltungen, Verteilaktionen, Arbeitsklausuren, Klubtagungen, Bauausschusssitzung, Stadtparteisitzung, Fachtagungen, Seminare etc. Als abzugsfähige Reisekosten verbleiben somit € 1.192,24." Laut zusätzlicher Begründung der BVE seien nicht absetzbar: Bewirtungsspesen mangels Nachweises einer überwiegenden beruflichen Veranlassung; Verwaltungsstrafen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988; Parkgebühren, weil mit dem Kilometergeld abgegolten; Mitgliedsbeiträge, weil zur privaten Lebensführung gehörig, auch wenn in Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet; Geschenke, weil Repräsentation bzw. Aufwendungen der Lebensführung; Auftritte, weil Kinobesuche sowie der Besuch eines Sportklubs Aufwendungen der Lebensführung seien, auch wenn sie dem beruflichen Zweck dienten; Spenden (freiwillige Zuwendungen), weil Aufwendungen der Lebensführung - bei Erfüllung der Voraussetzungen Sonderausgaben. A/f) Der Bf. bzw. seine Vertretung beantragten über FinanzOnline am 29. Mai 2015 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen die am 18. Mai 2015 eingelangte BVE vom 6. Mai 2015 bis zum 20. Juli 2015. Bei positiver Erledigung werde auf eine Verständigung verzichtet. Über diesen Antrag sprach die belangte Behörde nicht ab, sodass die beantragte Fristverlängerung gemäß § 264 Abs. 4 lit. a iVm § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung des Fristablaufes bis zum 20. Juli 2015 wirksam geworden ist. A/g) Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 wurde zur BVE vom 6. Mai 2015 der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, hier: Bundesfinanzgericht) sowie Anträge auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO gestellt. Das Beschwerdebegehren nach Festsetzung der Einkommensteuer 2012 gemäß der der Beschwerde beigelegten Steuererklärung wurde wiederholt. Begründend wird zunächst ausgeführt: Der Bf. "ist seit Beginn seiner politischen Tätigkeit in unermüdlichem Dauersatz für die Verbreitung der politischen Botschaften seiner Partei (Abkürzung). Insbesondere aufgrund der von ihm erbrachten Werbemaßnahmen, sei es im Rahmen von Parteiveranstaltungen oder in persönlichen Gesprächen mit Bürgern, erhielt er das Mandat als Stadtrat für die GemeindeA. Als wesentlichen Erfolgsfaktor setzt [der Bf.] dabei auf den gezielten Besuch von Veranstaltungen, an welchen die politischen Botschaften optimal transportiert werden können. Die Veranstaltungen werden dabei aufgrund aus der Erfahrung gewonnener Kriterien ausgesucht, welche einen maximalen Effekt der platzierten Werbebotschaften aufgrund des teilnehmenden Personenkreises garantieren. Der Erfolg dieser Werbemaßnahmen zeigte sich zuletzt im Ergebnis der Gemeinderatswahlen 2012, aus welcher die Abkürzung als stimmenstärkste Partei hervorging." (Verweis auf Beilage - Ergebnisse der Gemeinderatswahl am 7. Oktober 2012). Im Zuge dieses Einsatzes habe der Bf. diverse beruflich veranlasste Ausgaben tätigen müssen, welche ihm vom Dienstgeber nicht ersetzt worden seien. Im Vorlageantrag wurde zu den einzelnen Positionen (zusammengefasst) wie folgt Stellung genommen: Mitgliedsbeiträge/Spenden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (9.12.2004, 99/14/0253) könnten Leistungen von politischen Funktionären an die ihn entsendende Partei dann Werbungskosten darstellen, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen müsse. Demnach sei die Partei-Klubabgabe für das Jahr 2012 in Höhe von 2.008,44 € anzuerkennen. (Verweis auf Beilagen: Zahlungsbestätigung und Verpflichtungserklärung) Seitens der belangten Behörde seien keine diesbezüglichen Erhebungen angestellt worden und hinsichtlich des Jahres 2013 sei die Partei-Klubabgabe als Werbungskosten zum Abzug zugelassen worden. Die übrigen Mitgliedsbeiträge bzw. Spenden seien vom Bf. geleistet worden, um Zugang zu Informationen zu erhalten, welche in der Folge als Grundlage für Werbemaßnahmen gedient hätten. Die Mitgliedsbeiträge und Spenden seien daher zwingend beruflich veranlasst. Die belangte Behörde habe den Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nicht begründet. Reisekosten/Bewirtungsspesen/Geschenke/Auftritte: Der Bf. hätte an den aufgelisteten Veranstaltungen nicht aus Gründen der privaten Lebensführung teilgenommen - ein Besuch aus privaten Motiven liege angesichts der Vielzahl von Veranstaltungen und dem fehlenden persönlichen Bezug nicht vor. Vielmehr habe die Teilnahme der Vermittlung politischer Botschaften gedient. Verweis auf VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 (Stehe eine Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, sei entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diene. Das heiße, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein müsse). Auch der vorgebrachte repräsentative Charakter einer solchen Teilnahme erscheine angesichts der zunehmenden Politikverdrossenheit und dem politischen Desinteresse, insbesondere in den Lagern der Wechselwähler und Nichtwähler, unhaltbar, da dadurch keinerlei positiver Effekt auf das Wahlverhalten gegeben sei. Anstelle der höchst ineffizienten und ineffektiven Repräsentation setze der Bf. begründeter Weise auf die gezielte Platzierung von politischen Argumenten und Inhalten in persönlichen Gesprächen und Ansprachen, da der dadurch erzielte Werbeeffekt um ein Vielfaches höher liege. Der Rechtsansicht des VwGH (17.9.1997, 95/13/0245), wonach nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen eines politischen Funktionärs abzugsfähig seien, sei entgegenzuhalten, dass aufgrund der bereits erwähnten Politikverdrossenheit der Wählerpool an Wechselwählern bzw. Nichtwählern durch Wahlveranstaltungen einer Partei kaum angesprochen werden könne. Für die Gewinnung von Wählerstimmen sei aktives Zugehen auf diese Zielgruppen erforderlich. Selbst bei Nichtanerkennung von Geschenken, Spenden und Bewirtungskosten komme den Veranstaltungen nahezu ausschließlich ein Werbecharakter zu, weshalb die Reisekosten jedenfalls abzugsfähig seien. Betreffend des fehlenden Nachweises der beruflichen Veranlassung werde darauf hingewiesen, dass der Partei keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung erteilt werden dürften (VwGH 25.9.1964, 1528/63; 24.2.2004, 99/14/0247). Sei ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genüge die Glaubhaftmachung (Nachweis der Wahrscheinlichkeit). Weitere angefallene Werbungskosten wie insbesondere Internetkosten wegen der elektronischen Korrespondenz mit Magistrat und Gemeinde seien bisher nicht geltend gemacht worden, würden aber zusätzlich beansprucht. A/h) Die belangte Behörde (FA_y) legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) samt einem Vorlagebericht vor, in welchem auf eine beigefügte Stellungnahme der belangten Behörde verwiesen wurde. Laut dieser Stellungnahme möge die Beschwerde - mit Ausnahme der Klubabgabe und der Ausgaben für Arbeitsmaterial iHv 10,35 € - abgewiesen werden. In dieser Stellungnahme hält die belangte Behörde auch fest, dass laut Erklärung aus der politischen Funktion ein Werbungskostenüberschuss iHv 2.531,58 € vorläge. A/i) Die Begründung zum Vorlageantrag betreffend 2013 vom 17. August 2015 (vgl. B/h) soll auch eine Ergänzung zum Vorlageantrag betreffend 2012 darstellen. Das zusätzliche rechtliche Vorbringen ist Abschnitt B/h zu entnehmen. B) Verfahrensgang zur Einkommensteuer 2013 bis (inkl.) Vorlagebericht B/a) In der am 18. Juli 2014 elektronisch eingebrachten Steuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) für 2013 wurden geltend gemacht und in einer schriftlichen Beilage hierzu aufgegliedert: [Kennzahl 721] Werbungskosten (Reisekosten) 5.782,50 €, aufgegliedert in Diäten 803,82 € und KM-Geld 4.978,68 € [Anm. des BFG: entspricht 11.854 Kilometer zu 42 Cent]; [Kennzahl 724] Werbungskosten (sonstige) 3.790,44 €, aufgegliedert in: Partei-Klubabgabe und Mitgliedsbeiträge 2.435,19 €, öffentlichwirksame Spenden, Geschenke und Auftritte 571,23 €, öffentlichwirksame Bewirtungsspesen, anteilig 50%, 72,15 €, Telefon, anteilig 70%, 588,33 €, Arbeitsmaterial 123,54 €; Sonderausgaben (Versicherungen) 888,12 €; Sonderausgaben (Wohnraum) 1.452,46 € Die beantragten Werbungkosten sind in Summe 9.572,94 €. Die beantragten "Topf-Sonderausgaben" (Sonderausgaben für bestimmte Versicherungen sowie Wohnraumschaffung und -sanierung) betragen in Summe 2.340,58 €, davon ¼ sind 585,15 €. B/b) Mit Schreiben vom 10. November 2014 richtete die belangte Behörde an den Bf. ein Ergänzungsersuchen (Vorhalt) zu den geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten. B/c) Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Vorhaltsbeantwortung) wurden in Beantwortung des Ergänzungsersuchens Originalunterlagen sowie Aufstellungen übermittelt. Abweichungen zu den gemäß Erklärungen berücksichtigten Aufwendungen seien auf in Verstoß geratene Belege zurückzuführen. Teilweise seien vom Bf. noch nachträglich zusätzliche Belege ausgehoben worden. Die Differenz beim Kilometergeld sei auf Fahrten im BezirkUmgebung zurückzuführen, die nicht im Detail aufgezeichnet, sondern plausibel ermittelt worden seien. Die Partei-Klubabgabe und Mitgliedsbeiträge wurden in Summe mit 1.896,14 € angegeben, wovon die Klubabgabe 1.600,14 € ausmachte; der Rest betrifft Vereine. Die Telefonkosten wurden mit 542,11 € angegeben. Die Ausgaben für Arbeitsmaterial wurden mit 42,84 € angegeben, davon 30,00 € für Wandkalender; der Rest betrifft Druckertinte und Postgebühren. Die öffentl. Spenden, Geschenke und Auftritte wurden in Summe mit 207,88 € angegeben, davon Spenden 101,48 €, Geschenke 85,40 € und öffentl. Auftritte mit 21,00 €. Die öffentlichkeitswirksamen Bewirtungsspesen wurden in Summe mit 237,90 € angegeben, was den fünf beigelegten Belegen entspricht, d.h. es ist noch keine Kürzung um 50% erfolgt. 49,70 € betreffen einen Mitgliedswerbungsversuch, der Rest Parteiklausur, Sektionsweihnachtsfeier und Sektionssitzung. Die Parkgebühren wurden mit 92,60 € und die Organverfügungen mit 126,00 € angegeben. Eine Aufstellung von (geschätzt) mehr als 250 kürzeren Fahrten, für welche jeweils Datum, Zweck, Zielort und Kilometeranzahl (maximal 35) angegeben sind, ergibt gesamt 1.953 Kilometer. Davon sind in den einzelnen Monaten folgende Anzahlen von Geburtstagsgratulationen als Zweck und diesbezügliche Gesamtkilometer eingetragen: Jänner 2013: keine; Februar 2013: 4 Eintragungen mit insgesamt 16 Kilometern; März 2013: 6 Eintragungen mit insgesamt 49 Kilometern; April 2013: 4 Eintragungen mit insgesamt 14 Kilometern; Mai 2013: 15 Eintragungen mit insgesamt 50 Kilometern; Juni 2013: 1 Eintragung mit 3 Kilometern; Juli 2013: keine; August 2013: 3 Eintragungen mit insgesamt 13,5 Kilometern; September 2013: 1 Eintragung mit 3,5 Kilometern; Oktober 2013: 8 Eintragungen mit insgesamt 39,5 Kilometern; November 2013: keine; Dezember 2013: keine; Summe 2013: 42 Eintragungen mit insgesamt 188,5 Kilometern. Eine als Diäten - 2013 bezeichnete Aufstellung von 55 längeren Fahrten (zumindest 47 Kilometer), für welche jeweils Datum, Zweck, Zielort, Kilometer und Stunden angegeben sind, weist als Gesamtergebnis 5.411 Kilometer und 359 Stunden aus. [Anm.: Die Summe der Kilometer laut den beiden vorgenannten Aufstellungen ist 7.364 km (=1.953+5.411), was bei 42 Cent pro Kilometer ein KM-Geld von 3.092,88 € ergibt. Dies bedeutet eine Differenz von 1.885,80 € zum KM-Geld laut Beilage zur Steuererklärung. Die Differenz beim Kilometergeld wird - wie bereits angeführt - seitens des Bf. auf Fahrten im BezirkUmgebung zurückgeführt, die nicht im Detail aufgezeichnet, sondern plausibel ermittelt worden seien.] In einer weiteren Aufstellung wurden medizinische Behandlungskosten (Brille-Behandlungsbeiträge-Medikamente-Honorarnote) in Höhe von insgesamt 1.149,90 € angegeben. B/d) Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 5. Mai 2015 wurden die beantragten Sonderausgaben im Rahmen der betraglichen Möglichkeiten (Einschleifregelung, Topf-Sonderausgaben-Viertel) anerkannt. Weiters wurden Sonderausgaben für Zuwendungen an Feuerwehren gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, die als Werbungskosten beantragt waren, im Ausmaß von 50,00 € anerkannt. Auf die medizinischen Behandlungskosten, welche dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen würden, wenn sie nicht unter dem Selbstbehalt lägen, wurde im Bescheid nicht eingegangen. Als Werbungskosten wurden 3.346,33 € anerkannt, die sich wie folgt zusammensetzen: 1.462,25 € Reisekosten, 12,84 € Arbeitsmaterial, 271,10 € Telefonkosten, Klubabgabe 1.600,14 €. Hinsichtlich Reisekosten wird in der zusätzlichen Begründung zum Bescheid ausgeführt: "Reisekosten (€ 5.782,50) - Fahrtkosten + Verpflegungsmehraufwand Für Reisen kommen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen gemäß § 16 (1) Z 9 EStG als abzugsfähige Werbungskosten in Betracht. Eine beruflich veranlasste Reise iSd § 19 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach ständiger Rechtsprechung ua nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mehr als 25 km von seinem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt. Zusätzlich können Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Mangels (nachgewiesener) beruflicher Veranlassung der aufgelisteten Reisen wurde aus den im Betreff der Aufstellung genannten Veranstaltungen der Dienstreisecharakter gemäß § 184 BAO iVm § 20 BAO geschätzt. So waren folgende, thematisch ähnliche Besuche von Veranstaltungen nicht als Werbungskosten absetzbar: Geburtstagsfeiern, Bälle, Feste, Sportveranstaltungen, Buchpräsentationen, Ausstellungseröffnungen, Stammtische, Konzerte (Neujahrs-, Schloss-, Sommer-, Adventkonzert, etc.), Begräbnisse, Feiern (Abschieds-, Jubiläumsfeiern), Filmpräsentationen uä. Anerkannt wurden Reisekosten, bei denen der Veranstaltungscharakter aus dem in der Aufstellung angeführten Zweck abgeleitet werden konnte. Dies waren beispielsweise Klubklausuren, Gemeinderatssitzungen, Gemeindeparteitage, Diskussionsveranstaltungen, Wahlveranstaltungen, Verteilaktionen, Arbeitsklausuren, Klubtagungen, Bauausschusssitzung, Stadtparteisitzung, Fachtagungen, Seminare etc. Als abzugsfähige Reisekosten verbleiben somit € 1.462,25." Vom geltend gemachten Arbeitsmaterial (42,84 €) sei der Wandkalender um 30,00 € als Einrichtungsgegenstand eines Arbeitszimmers nicht absetzbar. Die Telefonkosten wurden auf Basis der 542,11 € laut Vorhaltsbeantwortung abzüglich 50% Privatanteil geschätzt. Weiters seien laut zusätzlicher Begründung des Bescheides nicht als Werbungskosten absetzbar: Bewirtungsspesen mangels Nachweises einer überwiegenden beruflichen Veranlassung; Verwaltungsstrafen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988; Parkgebühren, weil mit dem Kilometergeld abgegolten; Mitgliedsbeiträge, weil zur privaten Lebensführung gehörig, auch wenn in Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet; Geschenke, weil Repräsentation bzw. Aufwendungen der Lebensführung; Auftritte, weil ein Ballbesuch sowie der Besuch einer Oldtimer-Messe Aufwendungen der Lebensführung seien, auch wenn sie dem beruflichen Zweck dienten; Spenden (freiwillige Zuwendungen), weil Aufwendungen der Lebensführung - allerdings bei Erfüllung der Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar (50,00 € an die Feuerwehr). B/e) Der Bf. bzw. seine Vertretung beantragten über FinanzOnline am 29. Mai 2015 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen den am 15. Mai 2015 eingelangten Einkommensteuerbescheid vom 5. Mai 2015 bis zum 15. Juli 2015. Bei positiver Erledigung werde auf eine Verständigung verzichtet. Über diesen Antrag sprach die belangte Behörde nicht ab, sodass die beantragte Fristverlängerung gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung des Fristablaufes bis zum 15. Juli 2015 wirksam geworden ist. B/f) Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 erhob der Bf. - vertreten durch frühererName Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft - Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 5. Mai 2015 mit dem Begehren nach erklärungsgemäßer Festsetzung der Steuer, und stellte Anträge auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO. Begründend wird zunächst - wie im Vorlageantrag betreffend 2012 - ausgeführt: Der Bf. "ist seit Beginn seiner politischen Tätigkeit in unermüdlichem Dauersatz für die Verbreitung der politischen Botschaften seiner Partei (Abkürzung). Insbesondere aufgrund der von ihm erbrachten Werbemaßnahmen, sei es im Rahmen von Parteiveranstaltungen oder in persönlichen Gesprächen mit Bürgern, erhielt er das Mandat als Stadtrat für die GemeindeA. Als wesentlichen Erfolgsfaktor setzt [der Bf.] dabei auf den gezielten Besuch von Veranstaltungen, an welchen die politischen Botschaften optimal transportiert werden können. Die Veranstaltungen werden dabei aufgrund aus der Erfahrung gewonnener Kriterien ausgesucht, welche einen maximalen Effekt der platzierten Werbebotschaften aufgrund des teilnehmenden Personenkreises garantieren. Der Erfolg dieser Werbemaßnahmen zeigte sich zuletzt im Ergebnis der Gemeinderatswahlen 2012, aus welcher die Abkürzung als stimmenstärkste Partei hervorging." (Verweis auf Beilage - Ergebnisse der Gemeinderatswahl am 7. Oktober 2012). Im Zuge dieses Einsatzes habe der Bf. diverse beruflich veranlasste Ausgaben tätigen müssen, welche ihm vom Dienstgeber nicht ersetzt worden seien. In der Beschwerde wurde - ähnlich wie im Vorlageantrag betreffend 2012 (mit Ausnahme der von der belangten Behörde für 2013 anerkannten Klubabgabe) - zu den einzelnen Positionen (zusammengefasst) wie folgt Stellung genommen: Mitgliedsbeiträge/Spenden: Die Mitgliedsbeiträge bzw. Spenden seien vom Bf. geleistet worden, um Zugang zu Informationen zu erhalten, welche in der Folge als Grundlage für Werbemaßnahmen gedient hätten. Die Mitgliedsbeiträge und Spenden seien daher zwingend beruflich veranlasst. Die belangte Behörde habe den Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nicht begründet. Reisekosten/Bewirtungsspesen/Geschenke/Auftritte: Der Bf. hätte an den aufgelisteten Veranstaltungen nicht aus Gründen der privaten Lebensführung teilgenommen - ein Besuch aus privaten Motiven liege angesichts der Vielzahl von Veranstaltungen und dem fehlenden persönlichen Bezug nicht vor. Vielmehr habe die Teilnahme der Vermittlung politischer Botschaften gedient. Verweis auf VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 (Stehe eine Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, sei entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diene. Das heiße, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein müsse). Auch der vorgebrachte repräsentative Charakter einer solchen Teilnahme erscheine angesichts der zunehmenden Politikverdrossenheit und dem politischen Desinteresse, insbesondere in den Lagern der Wechselwähler und Nichtwähler, unhaltbar, da dadurch keinerlei positiver Effekt auf das Wahlverhalten gegeben sei. Anstelle der höchst ineffizienten und ineffektiven Repräsentation setze der Bf. begründeter Weise auf die gezielte Platzierung von politischen Argumenten und Inhalten in persönlichen Gesprächen und Ansprachen, da der dadurch erzielte Werbeeffekt um ein Vielfaches höher liege. Der Rechtsansicht des VwGH (17.9.1997, 95/13/0245), wonach nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen eines politischen Funktionärs abzugsfähig seien, sei entgegenzuhalten, dass aufgrund der bereits erwähnten Politikverdrossenheit der Wählerpool an Wechselwählern bzw. Nichtwählern durch Wahlveranstaltungen einer Partei kaum angesprochen werden könne. Für die Gewinnung von Wählerstimmen sei aktives Zugehen auf diese Zielgruppen erforderlich. Selbst bei Nichtanerkennung von Geschenken, Spenden und Bewirtungskosten komme den Veranstaltungen nahezu ausschließlich ein Werbecharakter zu, weshalb die Reisekosten jedenfalls abzugsfähig seien. Betreffend des fehlenden Nachweises der beruflichen Veranlassung werde darauf hingewiesen, dass der Partei keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung erteilt werden dürften (VwGH 25.9.1964, 1528/63; 24.2.2004, 99/14/0247). Sei ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genüge die Glaubhaftmachung (Nachweis der Wahrscheinlichkeit). Weitere angefallene Werbungskosten wie insbesondere Internetkosten wegen der elektronischen Korrespondenz mit Magistrat und Gemeinde seien bisher nicht geltend gemacht worden, würden aber zusätzlich beansprucht. B/g) Die belangte Behörde erließ eine abweisende, mit 5. August 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) zur Beschwerde vom 3. Juli 2015. In der Begründung der BVE hält die belangte Behörde fest, dass laut Erklärung aus der politischen Funktion ein Werbungskostenüberschuss iHv 1.039,71 € vorläge. Die zusätzlich geltend gemachten Internet-Kosten seien als Teil der Telefonkosten in deren Schätzung (mit 271,10 €) ausreichend berücksichtigt. Mangels Fahrtenbuches seien die KM-Gelder zu schätzen gewesen. Auch die Diäten, welche laut Erklärungsbeilage 803,82 € bzw. laut handschriftlicher Aufzeichnungen 359 x 2,20 = 798,80 € betragen würden, seien aus den gleichen Aufzeichnungen abgeleitet worden, weshalb Schätzungsberechtigung bestehe. Die vorgelegten Aufzeichnungen betreffend beruflich veranlasste Fahrten enthielten weder die Zeit der Abfahrt und Ankunft noch Angaben über Kilometerstände. Daher böten diese Unterlagen keine Gewähr für eine zeitnahe und richtige Erfassung und auch keine Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der vollständigen und richtigen Aufzeichnung der zurückgelegten Kilometer und der korrekten Abgrenzung von beruflichen und privaten Fahrten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass für Besuche bestimmter Veranstaltungen eine Mitfahrgelegenheit genutzt wurde bzw. bestimmte Veranstaltungen gar nicht besucht wurden. B/h) Mit Schreiben vom 17. August 2015 wurden gemäß § 264 BAO der Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 3. Juli 2015 durch das Verwaltungsgericht/BFG) gestellt und die Anträge auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO wiederholt. Laut Betreff stellt dieses Schreiben auch eine Ergänzung zum Vorlageantrag betreffend 2012 dar. Mit dem Schreiben vom 17. August 2015 wurde das bisherige Vorbringen betreffend 2012 und 2013 um Folgendes ergänzt: Zitat aus Jakom, 8. Auflage 2015, § 16 EStG, Rz 56, "Politiker"/lit. b: Ebenso sind Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen (zB Spenden an Musikkapellen sowie anlässlich von Tombolas, Aufwendungen für den Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis, Blumenspenden, Billets und Geschenke aus verschiedenen örtlichen Anlässen) als Werbungskosten abzugsfähig. … Wird hingegen eine Zuwendung an eine iRd Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes) geleistet, dann ist die Zuwendung, soweit sie über den Mitgliedsbeitrag hinausgeht, absetzbar. Zitat aus Jakom, 8. Auflage 2015, § 16 EStG, Rz 56, "Politiker"/lit. c: Eine überwiegend berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn (1) die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgt oder (2) es sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers handelt (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist. Diese Bewirtungsspesen sind nach § 20 Abs 1 Z 3 S 3 zur Hälfte abzugsfähig. Unter Verweis auf Jakom, 8. Auflage 2015, § 16 EStG, Rz 56, "Politiker"/lit. d sowie unter Verweis auf BFG RV/7102585/2011 wird betreffend die Reisekosten festgehalten, dass eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also auch z.B. bei Besuch aller "Human-Relations"-Veranstaltungen) vorliege. Unter Verweis auf eine Information des BMF wird vorgebracht, dass die beruflich zurückgelegten Wegstrecken durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen nachzuweisen seien. Zitat aus Renner, SWK 27/2008: Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben … ist. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass der Bf. hinsichtlich der beruflich veranlassten Fahrten Aufzeichnungen zu den gefahrenen Kilometern geführt habe. Diese Aufzeichnungen seien dem Finanzamt für die Jahre 2012 und 2013 vorgelegt worden. Neben den Angaben zu beruflich gefahrenen Kilometern seien zu Dokumentationszwecken auch Informationen (Einladungen, Infofolder, Broschüren etc.) zu der jeweils besuchten Veranstaltung abgelegt worden. Diese Form der Dokumentation gehe erfahrungsgemäß über die von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen geführten Aufzeichnungen hinaus. Es stelle sich die Frage, wie das Finanzamt nur aufgrund des Gesamtkilometerstandes ausschließen können, dass bestimmte Veranstaltungen nicht besucht worden bzw. zum Teil Mitfahrgelegenheiten benutzt worden wären. Der Vorwurf der Nutzung von Mitfahrgelegenheiten erscheine weit von der Praxis entfernt. Die durchschnittliche Zahl der Insassen eines PKW sei statistisch deutlich geringer als zwei Personen. Einen unwahrscheinlichen Ausnahmefall als Grundlage für eine Schätzung heranzuziehen entbehre daher jeglicher Sachlichkeit. Für die Fahrten, zu denen keine Aufzeichnungen geführt worden sind, seien im Erkenntnis des BFG RV/7102585/2011 im Rahmen einer Schätzung 50% der ohne Nachweis beantragten Kilometergelder innerhalb des Gemeindegebietes zuerkannt worden. Im gegenständlichen Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Finanzamt diesbezüglich nichts zuerkenne. "Aus den vorgelegten Aufzeichnungen [des Bf.] ist die jeweils besuchte Veranstaltung sowie im Falle von Einladungen die einladende Person bzw. Organisation ersichtlich. Es wäre somit für das Finanzamt vergleichsweise einfach gewesen, die berufliche Veranlassung der Werbungskosten z.B. anhand der Einvernahme von Zeugen, nachzuprüfen. Unter Verletzung dieser gebotenen, amtswegigen Ermittlungspflicht wurde stattdessen auf Basis von Vermutungen eine Schätzung vorgenommen." B/i) Die belangte Behörde (FA_y) legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) samt einem Vorlagebericht vor, in welchem sie zum letztgenannten Vorwurf wie folgt Stellung nahm: "Den Steuerpflichtigen trifft unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02 …) Daraus folgt, dass die Nachweispflicht für die (ausschließliche) berufliche Veranlassung bzw. die Nichtanwendbarkeit der im § 20 EStG 1988 normierten Abzugsverbote hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten (Diäten, Fahrtkosten, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Geschenke, Bewirtungsspesen) vorrangig den Steuerpflichtigen trifft. Der Abgabenbehörde kommt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur eine überprüfende Funktion zu. Dazu kommt, dass die vorgelegten Aufzeichnungen beispielsweise lediglich den Familiennamen der besuchten Person (zB "Geburtstag Hr. N. ') bzw. den Namen der besuchten Veranstaltung (zB "Faschingskränzchen OrtE') enthalten, die amtswegige Ermittlungspflicht für die Abgabenbehörden aber nur innerhalb der Grenzen des ihr zumutbaren Aufwandes besteht (Ritz4, BAO, § 115 Tz 6). Darüber hinaus bestehen für die Abgabenbehörde nach der Aktenlage (nur zB "Faschingskränzchen OrtE') keine Zweifel an der privaten (Mit-)Veranlassung bzw. der Nichtabzugsfähigkeit der im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten Aufwendungen und Ausgaben." C) Verfahrensgang zur Einkommensteuer 2014 bis (inkl.) Vorlagebericht C/a) In der am 28. Juni 2016 elektronisch eingebrachten Steuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 wurden geltend gemacht und in einer schriftlichen Beilage hierzu aufgegliedert: [Kennzahl 717] Werbungskosten (Gewerkschaftsbeiträge u.ä.) 2.707,28 €; [Kennzahl 719] Werbungskosten (Arbeitsmaterial) 23,20 €; [Kennzahl 721] Werbungskosten (Reisekosten) 5.415,73 €; [Kennzahl 724] Sonstige Werbungskosten 1.581,20 €, aufgegliedert in öffentlichwirksame Spenden, Geschenke und Auftritte 417,57 €, öffentlichwirksame Bewirtungsspesen, anteilig 50%, 686,96 €, Telefon, anteilig 50%, 476,67 €; Sonderausgaben iZm Versicherungen 3.564,57 €; Sonderausgaben iZm Wohnraum 901,14 €; Sonderausgaben iZm Spenden 35,00 €; Sonderausgaben iZm Steuerberatungskosten 810,07 €; außergewöhnl. Belastungen (Krankheitskosten) 778,72 €. Die Reisekosten 2014 wurden wie folgt aufgegliedert: |   |   | Anzahl | Satz | in Euro | KM-Geld für dienstlich bedingte Fahrten als Gemeinderat |   | 10.138,5 (gerundet 10.139) | 0,42 | 4.258,17 | Diäten für dienstlich bedingte Abwesenheiten als Gemeinderat |   | 416 | 2,20 | 915,20 |   |   |   |   |   | Dienstlich bedingte Reisen Passau, Einladung Anlass | Diäten | 11 h | 35,30 | 32,36 |   | gef. KM | 500 | 0,42 | 210,00 |   |   |   |   |   | Summe Reisekosten 2014 |   |   |   | 5.415,73 | davon Diäten |   |   |   | 947,56 | davon KM-Geld |   |   |   | 4.468,17 Die beantragten Werbungkosten sind in Summe 9.727,41 €. Die beantragten "Topf-Sonderausgaben" (Sonderausgaben für bestimmte Versicherungen sowie Wohnraumschaffung und -sanierung) betragen in Summe 4.465,71 €; ¼ des Höchstbetrages von 2.920,00 € gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sind 730,00 €. C/b) Mit Schreiben vom 12. August 2019 richtete die belangte Behörde an den Bf. ein Ergänzungsersuchen (Vorhalt) zu den geltend gemachten Werbungskosten. C/c) Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (Vorhaltsbeantwortung) wurden in Beantwortung des Ergänzungsersuchens die Aufstellung samt Belege öffentlichwirksamer Spenden, Geschenke und Auftritte, sowie öffentlichwirksamer Bewirtungsspesen, weiters das "Fahrtenbuch" sowie die Diätenliste 2014 übermittelt. Unter Fahrtenbuch sind die Aufstellungen über (geschätzt) mehr als 250 kürzere Fahrten zu verstehen, welche in Summe 1.922,5 Kilometer ergeben. Eingetragen ist für die Fahrten jeweils Datum, Zweck, Ziel, Kilometeranzahl. Nicht eingetragen sind Kilometerzähler-Stände. In den einzelnen Monaten sind folgende Anzahlen von Geburtstagen/Gratulationen und diesbezügliche Gesamtkilometer eingetragen: Jänner 2014: 5 Eintragungen mit 12 Kilometern; Februar 2014: 8 Eintragungen mit 32,5 Kilometern; März 2014: 2 Eintragungen mit 31,5 Kilometern; April 2014: 4 Eintragungen mit 24,5 Kilometern; Mai 2014: 2 Eintragungen mit 6 Kilometern; Juni 2014: 7 Eintragungen mit 40,5 Kilometern; Juli 2014: 11 Eintragungen mit 35,5 Kilometern; August 2014: 9 Eintragungen mit 26 Kilometern; September 2014: 12 Eintragungen mit 28,5 Kilometern; Oktober 2014: 5 Eintragungen mit 24 Kilometern; November 2014: 4 Eintragungen mit 22 Kilometern; Dezember 2014: 5 Eintragungen mit 19,5 Kilometern; Summe 2014: 74 Eintragungen mit 302,5 Kilometern. Die Diätenliste 2014 - eine Aufstellung von mittleren und längeren Fahrten - enthält 416 Stunden für Inlandsdiäten und 8.216 Kilometer sowie 11 Stunden für Auslandsdiäten (Passau) und 500 Kilometer betr. die Fahrt nach Passau (und retour). Das Kilometergeld für 500 + 8.216 + 1.922,5 = 10.638,5 Kilometer multipliziert mit 0,42 € ergibt 4.468,17 €. Die Inlandsdiäten für 416 Stunden multipliziert mit 2,20 € ergeben 915,20 €. Die Auslandsdiäten für 11 Stunden multipliziert mit (ca.) 2,95 € ergeben 32,36 €. Die Aufstellung der öffentlichwirksamen Spenden, Geschenke und Auftritte enthält Blumensträuße (Geburtstagsgeschenke), Weine für Gratulationen bzw. als Geburtstagsgeschenke bzw. als Geschenke für die Abkürzung-Sektion-Weihnachtsfeier sowie Pokale und Medaillen für Sportverein1 bzw. Sportklub2. Die Aufstellung der öffentlichwirksamen Bewirtungsspesen enthält vier Gasthaus-Rechnungen und die Kosten einer Feier mit parteizugehörigen Gemeinderäten (60. Geburtstag des Bf.), in Summe 1.373,92 €; davon 50% sind 686,96 €. C/d) Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. Oktober 2019 wurden die beantragten Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraum) im Rahmen der betraglichen Möglichkeiten (Höchstbetrag-Viertel, Einschleifregelung) anerkannt. Weiters wurden die beantragten Sonderausgaben iZm Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 und die beantragten Sonderausgaben iZm Steuerberatungskosten anerkannt. Als Werbungskosten wurden 3.449,86 € anerkannt, welche sich laut Bescheidbegründung und laut Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom 17.11.2020 folgendermaßen zusammensetzen: 2.973,19 € Reisekosten und 476,67 € Telefonkosten. Hinsichtlich Reisekosten wird in der Begründung zum Bescheid ausgeführt: "Reisekosten (€ 5.415,73) -- Fahrtkosten + Verpflegungsmehraufwand: Für Reisen kommen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen gemäß § 16 (1) Z 9 EStG als abzugsfähige Werbungskosten in Betracht. Eine beruflich veranlasste Reise iSd § 19 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach ständiger Rechtsprechung ua nur dann vor. wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mehr als 25 km von seinem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt. Zusätzlich können Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Mangels (nachgewiesener) beruflicher Veranlassung der aufgelisteten Reisen wurde aus den im Betreff der Aufstellung genannten Veranstaltungen der Dienstreisecharakter gemäß § 184 BAO iVm § 20 BAO geschätzt. Darüber hinaus wurde kein - wie mittels Vorhalt abverlangtes - ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegt. Das vorgelegte Fahrtenbuch enthält weder Anfangs- und Endkilometerstände noch Anfangs- und Endzeiten der Reisen. Es fehlten jegliche privaten Fahrten, welche die Beweiskraft des Fahrtenbuches wesentlich erhöhen würde. So waren folgende, thematisch ähnliche Besuche von Veranstaltungen nicht als Werbungskosten absetzbar: Geburtstagsfeiern, Bälle, Feste, Sportveranstaltungen, Buchpräsentationen, Ausstellungseröffnungen, Stammtische, Konzerte (Neujahrs-. Schloss-. Sommer-. Adventkonzert etc.), Begräbnisse, Feiern (Abschieds-. Jubiläumsfeiern), Filmpräsentationen uä. Anerkannt wurden Reisekosten, bei denen der Veranstaltungscharakter aus dem in der Aufstellung angeführten Zweck abgeleitet werden konnte. Dies waren beispielsweise Klubklausuren, Gemeinderatssitzungen, Gemeindeparteitage, Diskussionsveranstaltungen, Wahlveranstaltungen, Arbeitsklausuren, Klubtagungen, Bauausschusssitzung, Stadtparteisitzung, Fachtagungen, Seminare etc. Als abzugsfähige Reisekosten verbleiben somit € 2.973,19" Laut Bescheidbegründung seien nicht als Werbungskosten absetzbar: Bewirtungsspesen mangels Nachweises einer überwiegenden beruflichen Veranlassung; Geschenke, weil Repräsentation bzw. Aufwendungen der Lebensführung; Auftritte, weil ein Ballbesuch und andere Auftritte Aufwendungen der Lebensführung seien, auch wenn sie dem beruflichen Zweck dienten; [Anm.: 2014 wurden keine Kosten für Auftritte geltend gemacht.] Spenden (freiwillige Zuwendungen), weil Aufwendungen der Lebensführung - bei Erfüllung der Voraussetzungen Sonderausgaben Gewerkschaftsbeiträge [Anm.: in der diesbezüglichen Kennzahl der Steuererklärung war u.a. der Klubbeitrag eingetragen worden] und Arbeitsmittel, weil kein Nachweis erbracht. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, weil sie niedriger als der Selbstbehalt von 6.578,02 € seien. C/e) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 erhob der Bf. - vertreten durch frühererName Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft - Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. Oktober 2019 mit dem Begehren nach erklärungsgemäßer Festsetzung der Steuer und beantragte (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO), keine Beschwerdevorentscheidung (BVE) zu erlassen. Der Bf. sei im Jahr 2014 als nichtselbständiger Mitarbeiter in der Arbeitsplatzbezeichnung tätig gewesen. Des weiteren sei er als Stadtrat der stadtA tätig gewesen. Der Bf. sei seit Beginn seiner politischen Tätigkeit in unermüdlichem Dauereinsatz für die Verbreitung der politischen Botschaften seiner Partei. Insbesondere aufgrund der von ihm erbrachten Werbemaßnahmen - sowohl im Rahmen von Parteiveranstaltungen als auch in persönlichen Gesprächen mit Bürgern - habe er das Mandat als Stadtrat für die GemeindeA erhalten. Als wesentlichen Erfolgsfaktor setze der Bf. dabei auf den gezielten Besuch von Veranstaltungen, an welchen die politischen Botschaften optimal transportiert werden könnten. Die Veranstaltungen würden aufgrund aus der Erfahrung gewonnener Kriterien ausgesucht, welche einen maximalen Effekt der platzierten Werbebotschaften aufgrund des teilnehmenden Personenkreises garantierten. Die Mitgliedsbeiträge und Spenden würde der Bf. leisten, um - neben der Werbewirkung - Zugang zu Informationen zu erhalten, welche in der Folge als Grundlage für Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit dienten. Ohne diese Informationen hätten die kostenpflichtigen Dienste von externen Anbietern in Anspruch genommen werden müssen, was zu wesentlich höheren Werbungskosten geführt hätte. Es folgte ein Zitat aus Jakom, 8. Auflage 2015, § 16 EStG, Rz 56, "Politiker"/lit. b: Ebenso sind Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen (zB Spenden an Musikkapellen sowie anlässlich von Tombolas, Aufwendungen für den Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis, Blumenspenden, Billets und Geschenke aus verschiedenen örtlichen Anlässen) als Werbungskosten abzugsfähig. … Wird hingegen eine Zuwendung an eine iRd Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes) geleistet, dann ist die Zuwendung, soweit sie über den Mitgliedsbeitrag hinausgeht, absetzbar. Der Bf. werde zu den gesellschaftlichen Veranstaltungen ausschließlich aufgrund seiner politischen Funktion, nicht als Privatperson, eingeladen. Wesentlicher Beweggrund sei in allen Fällen die gezielte Platzierung von politischen Botschaften gewesen. Zu diesem Zweck seien anhand festgelegter Kriterien und segmentierter Zielgruppen Veranstaltungen besucht worden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104008/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104008.2015
Stammnummer
134436
Gültig
20.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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