Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101462/2020
Werbungskosten eines Politikers (Bürgermeister und Landtagsabgeordneter)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101462/2020vom 01.08.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach dem Vorbringen des Bf habe es sich ausschließlich um beruflich bedingte Fahrten gehandelt. Die Firma ***P*** etwa sei ein wesentlicher Projektpartner seiner Gemeinde und einer der größten Arbeitgeber in der Region; die Firma ***K*** sei im Bereich Bau und Architektur für die Gemeinde tätig; die Firma ***KR*** sei ein langjähriger überregionaler Geschäftspartner; Fahrten zu Begräbnisfeierlichkeiten gebe er nur an, wenn er diese in seiner politischen Funktion besucht habe. Dies wird grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Jedoch lassen die angeführten Reisegründe vereinzelt auf eine gewisse (nicht völlig untergeordnete) private Interessenlage schließen. Als Beispiele für derartige Fahrten sind die Fahrten mit den Reisegründen "Eröffnung ***L***", "Betriebsjubiläum ***PR***", "Geb. ***P R***", "Eröffnung ***EL***", "Begräbnis" "Gedenkfeier ***S***") zu nennen. Diese Fahrten werden vom Bundesfinanzgericht dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, mögen sie auch beruflich (mit)veranlasst sein (siehe auch BFG 19.03.2020, RV/7104528/2014). Zu den Kosten für Fahrten zu geselligen Veranstaltungen (zum Beispiel "Messeeröffnung", "Martinifest ***P***", "Martiniloben Winzer", "Weintaufe", "Benefizgala Weintritt", "Weintage", "Benefizgala"): Die Kosten für Fahrten zu diversen geselligen Veranstaltungen werden prinzipiell - wie Eintrittskarten - als Werbeaufwand (Zweck: nahezu ausschließlich der Vermittlung einer politischen Botschaft dienend) angesehen. Entscheidungswesentlich ist der Umstand, dass im Jahr 2017 eine Gemeinderatswahl stattgefunden hat. Kosten für Fahrten, die zeitlich gesehen nach der Gemeinderatswahl zu solchen Veranstaltungen unternommen wurden, werden nicht anerkannt. Der Bf ist mehrfach dazu befragt worden, ob die Veranstaltungsbesuche im Zusammenhang mit einer anderen (zukünftigen) Wahl gestanden sind. Der Bf hat dazu immer nur vorgebracht, dass er auf Veranstaltungen ganzjährig unterwegs sei, die Wahlwerbung sei sein ständiger Begleiter nach dem Motto "Nach der Wahl ist vor der Wahl." Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahelegen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten nicht aus (siehe Peyerl in Jakom, EStG16 § 20 Rn 18 unter Verweis auf VwGH 18.12.13, 2011/13/0119). Einen Nachweis, dass diese Aufwendungen (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen, wurde nicht erbracht. Insgesamt werden aus diesem Titel weitere 850 Kilometer ausgeschieden (das entspricht einem Privatanteil von 8,9%; einen Privatanteil von 10% hatte der Bf im Übrigen selbst eingeräumt, siehe Vorlageantrag).
Der Bf hat somit dem Grunde nach Anspruch auf Fahrtkosten für 8.730 Kilometer. Es wird darauf hingewiesen, dass die anerkannten Kilometer - hochgerechnet auf ein Jahr - verglichen mit anderen Steuerpflichtigen, die ähnliche politische Funktionen innehaben - bereits einer sehr hohen Kilometerleistung entsprechen (vgl BFG 23.11.2016, RV/7101449/2014 zu einer Vizebürgermeisterin und Landtagsabgeordneten, hier wurde ein Kilometergeld für rund 8.800 Kilometer anerkannt; siehe auch BFG 29.01.2021, RV/6100541/2012 zu einem Bürgermeister, anerkanntes Kilometergeld für rund 5.000 Kilometer und BFG 14.02.2019, RV/7104164/2014 zu einem Bürgermeister und Beamten eines Amtes der Landesregierung, anerkanntes Kilometergeld für rund 9.800 Kilometer). Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, hat die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit hinzunehmen (VwGH 27.08.2002, 96/14/0111).
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlich angefallenen Umfang (zB anteilige Afa des Autos, Betriebskosten etc) Werbungskosten dar. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz des amtlichen Kilometergeldes an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl zB VwGH 20.02.2008, 2005/15/0074). Ob eine Schätzung anhand des Kilometergeldes im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sachlich ist, muss im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 08.10.1998, 97/15/0073; VwGH 20.01.2005, 2001/14/0191; VwGH 27.08.2008, 2008/15/0196). Fahrtkosten vermindern sich degressiv mit der Laufleistung. Im vorliegenden Fall wäre die Heranziehung des amtlichen Kilometergeldes aufgrund der hohen Jahreslaufleistung des betreffenden Kfz nicht sachgerecht (siehe VwGH 08.10.1998, 97/15/0073, wonach es dem Gesetz entspricht, wenn Fahrtkosten bei einer Fahrtleistung von über 30.000 Kilometer jährlich in ihrer tatsächlichen Höhe zum Ansatz gebracht werden; siehe auch BFG 28.04.2016, RV/7103960/2014 und Blasina, UFS Journal 2013, 5 ff). Vielmehr sind die im Schätzungswege ermittelten Kilometerkosten von € 0,33 heranzuziehen.
Der Höhe nach betragen die als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten unter Zugrundelegung der geschätzten Kilometerkosten € 2.880,09. Der vom Land Burgenland geleistete Kostenersatz wird davon nicht in Abzug gebracht.
Verpflegungsmehraufwand (Diäten):
Die geltend gemachten Tagesdiäten können nicht anerkannt werden:
Lt ständiger VwGH-Rechtsprechung gebührt eine Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten auf Basis von § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ausschließlich bei mehrtägigen Reisen für den ersten Zeitraum von rund einer Woche. Hält sich der Steuerpflichtige nur während des Tages an einem Ort auf, kann ein aus der (anfänglichen) Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand für Verpflegung durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (siehe etwa VwGH 28.01.1997, 95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 07.10.2003, 2000/15/0151). In diesem Sinne vertritt auch das Bundesfinanzgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen kein Taggeld zusteht (siehe etwa BFG 06.05.2014, RV/7103150/2012; BFG 16.04.2015, RV/2100635/2010; BFG 03.10.2016, RV/7105795/2015; BFG 21.03.2022, RV/4100012/2022). Aus welchen Gründen am Zielort nicht genächtigt wird (zB familiäre Gründe, Kinder), spielt dabei keine Rolle.
Die vom Bf geltend gemachten Tagesdiäten beziehen sich großteils auf eintägige Reisen. Soweit tatsächlich am Zielort übernachtet wurde (zweifelhaft nur bei Klubklausur in ***H*** im November 2017 und bei der Landtagssitzung im Dezember 2017 in Eisenstadt) wären ebenfalls keine Diäten zuzusprechen: Es wird davon ausgegangen, dass entweder tatsächlich kein Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist (Klubklausur ***H***) oder der Zielort (hier Eisenstadt) wird als (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit des Bf angesehen (siehe zB VwGH 29.10.2003, 2003/13/0033, zu einer regelmäßigen Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich).
Wahlkampfkosten:
Die im Jahr 2017 vom Bf bezahlten Wahlkampfkosten (Gegenstände mit dem Aufdruck "***xxx***", angeschafft als Werbegeschenk im Zusammenhang mit der Kandidatur des Bf, der zu diesem Zeitpunkt bereits amtierender Bürgermeister der Gemeinde ***X*** war) in Höhe von € 2.796 werden als Werbungkosten anerkannt:
Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (siehe etwa VwGH 10.05.2001, 98/15/0030). Auch Ausgaben, die vor der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen geleistet werden - also in der Vorbereitungsphase - können grundsätzlich Werbungskosten sein (Vorwerbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten), sofern sie im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind und ernstlich darauf abzielen (siehe Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar62 § 16 Rn 50). Die Ausgaben dürfen nicht zugleich der Lebensführung des Steuerpflichtigen (siehe § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988) oder der Erfüllung gesellschaftlicher Repräsentationsverpflichtungen (siehe § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988) dienen.
Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Aufwendungen mit der Wiederwahl des Bf als Bürgermeister, also einem Amt, mit dem steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind, ist unzweifelhaft gegeben: Der Bf, der das Amt des Bürgermeisters in der Gemeinde ***X*** im Jahr 2017 bereits einige Jahre innegehabt hat, konnte für weitere Jahre nur Bürgermeister bleiben, wenn er im Jahr 2017 wiedergewählt wurde. Die vom Bf angestrebte Fortsetzung seiner Berufstätigkeit und den Bezug der mit diesem Amt verbundenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit konnte er nur durch eine erfolgreiche Wahl erreichen. Der Bf hat im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht dargelegt, dass die in vollem Umfang von ihm selbst aufgewendeten Kosten für die Gegenstände der Wahlwerbung für seine eigene Person dienten: Wahlberechtigte Gemeindebürger seien mit Gegenständen beschenkt worden und die Gegenstände seien auch zur Wahlwerbung in Gewerbebetrieben verteilt worden.
Unter dem Begriff "Werbung" (auch Wahlwerbung) ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Die betreffenden Aufwendungen müssen daher eine Produkt- und Leistungsinformation beinhalten (was etwa bei Wein, Blumen oder Bier nach der Rechtsprechung keinesfalls erkannt werden kann, insbesondere, wenn der Gegenstand der Tätigkeit des Abgabepflichtigen nicht in der Erzeugung derartiger Produkte liegt. Der Bezug zur Tätigkeit und zu den "Leistungsangeboten" des Bf als Politiker wird im vorliegenden Fall durch die Aufschrift auf den vom Bf verschenkten Gegenständen ("***xxx***") hergestellt, was bei Berücksichtigung der Werbebotschaft (nur) deshalb angenommen wird, weil der Bf damals bereits langjährig amtierender Bürgermeister der Gemeinde ***X*** war, der seine Wiederwahl anstrebte. Es ist vor diesem Hintergrund (ähnlich wie bei einem Kugelschreiber oder Kalender mit werbewirksamen Aufdruck) ein Werbeinhalt gegeben, der (anders als bei Blumen, die schnell verwelken oder Weinflaschen, die nach Übernahme gelagert und nach dem Leeren rasch entsorgt werden) auch laufend und länger im Blickfeld seiner Adressaten (wahlberechtigte Gemeindebürger) bleibt (zur Abgrenzung von Werbeaufwendungen und Repräsentationsaufwendungen siehe BFG 01.02.2016, RV/5100877/2013; BFG 21.10.2014, RV/5101320/2012; zur Abzugsfähigkeit von üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilten Werbegeschenken siehe Warnold, RdW 1999, 226; siehe auch UFS 29.09.2023, RV/2624-W/02, wonach zur Erreichung eines politischen Mandates persönlich getragene Werbekosten als abzugsfähige Werbungskosten anzusehen sind; dem entsprechend auch BFG 13.08.2019, RV/3100523/2015).
Parteiabgaben:
Auch die vom Bf geltend gemachten Parteiabgaben an die ***Partei*** Burgenland und an die ***Partei*** Bezirk ***N*** sind als Werbungskosten abziehbar:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellen Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, dann Werbungskosten dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig (siehe VwGH 17.09.1997, 95/13/0245; VwGH 09.12.2004, 99/14/0253).
Das Bundesfinanzgericht geht auf Basis der dazu vorgelegten Nachweise davon aus, dass der Bf einen Betrag von € 6.035,48 aufgrund seiner politischen Funktion geleistet hat und es besteht auch kein Grund daran zu zweifeln, dass der Betrag in statutenmäßiger Höhe geleistet wurde. Der Bf hätte sich der Entrichtung wohl faktisch nicht entziehen können und es liegt nahe, dass der Bf - bei Nichtentrichtung - in letzter Konsequenz auch mit dem Ausschluss aus der Partei und/oder dem Verlust seines Amtes hätte rechnen müssen. Beim Betrag von € 6.035,48 handelt es sich daher um einen abzugsfähigen Parteibetrag.
Auch die Kosten für die von der ***Partei*** Bezirk ***N*** (gleichzeitig mit den Mandatarbeiträgen) an den Bf verrechneten WK für 2017 (€ 134,46) sind abzugsfähige Werbungskosten: In den WK wird nach dem glaubhaften Vorbringen des Bf auch die Person des jeweiligen Abgeordneten "in den Fokus" gerückt, also gewissermaßen eine politische Botschaft transportiert. Die betreffenden Kosten sind daher Aufwendungen, die zur Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Bf als Politiker dienen (im konkreten Fall Werbeaufwand). Es sind darin auch keine Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 zu sehen: Die Repräsentationskomponente (also die Eignung der betreffenden Ausgaben, das gesellschaftliche Ansehen der Person des Bf zu fördern) ist aufgrund des geringen Wertes der WK, aber auch aufgrund der sehr weiten Verbreitung des Verschickens von WK in der Geschäftswelt völlig untergeordnet. Auch der VwGH hat einen von der Behörde akzeptierten Betriebsausgabenabzug bei Ausgaben für WK nicht beanstandet (siehe VwGH 19.11.79, 1378/78).
Bewirtungsspesen:
Betrieblich/beruflich veranlasste Bewirtungsspesen sind (zur Hälfte) abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (siehe § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988). Ist dies nicht der Fall, liegen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (siehe VwGH 26.03.2003, 97/13/0108; VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Die in § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben greift nicht nur bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden durch einen Unternehmer, sondern gleichermaßen bei einer Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteilwerden lässt. Die Aufwendungen müssen aber der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dienen und die berufliche Veranlassung muss bei weitem überwiegen (vgl VwGH 31.03.2003, 99/14/0071). Steht eine derartige Bewirtung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, dh, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlich, dh als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206; VwGH 22.06.2001, 2001/13/0012).
Das Vorliegen der Voraussetzungen (Werbecharakter und weitaus überwiegende berufliche Veranlassung) ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (siehe VwGH 29.11.2000, 95/13/0026). Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen bzw "Wirtshauszettel" genügt nicht (VwGH 10.09.1998, 96/15/0198). Als Nachweisführung sind etwa im zeitlichen Nahebereich erstellte Aufzeichnungen für jede einzelne Bewirtungsaufwendung zu erbringen, die unter anderem Angaben zum werbenden Charakter der Bewirtungsaufwendungen enthalten (vgl VwGH 16.03.1993, 92/14/0228). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht.
Nicht zum Tragen kommt das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 bei Bewirtungen mit Entgeltcharakter; dabei handelt es sich um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben (siehe Peyerl in Jakom, EStG16 § 34 Rn 26). Abzugsfähig können Bewirtungskosten eines politischen Mandatars für die Tätigkeit von Wahlhelfern sein (siehe VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Dafür ist eine Feststellung über die konkrete Tätigkeit und den entgeltwerten Charakter der Aufwendungen erforderlich (siehe VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272; VwGH 30.04.2003, 99/13/0208).
Auf den vom Bf vorgelegten Belegen finden sich keinerlei Angaben dazu, wer im Zuge der Bewirtungen bewirtet wurde, in welchem Zusammenhang diese Bewirtungen erfolgten und welche der Werbung dienenden Aktivitäten der Bf anlässlich der Bewirtungen gesetzt hat. Der Bf wurde daher vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom 28.03.2023 dazu aufgefordert, Nachweise zum Werbecharakter und zur weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung der (belegmäßig nachgewiesenen) Bewirtungen zu erbringen sowie auch die restlichen Belege vorzulegen. Der Bf brachte in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 16.05.2023 lediglich vor, dass er aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen viel unterwegs sei und oftmals bei Sitzungen gerne einmal eine "Runde" übernehme oder sich mit einem wichtigen Geschäftspartner zum Essen treffe; es komme einfach immer wieder vor, dass man als Politiker in seiner Funktion als Bürgermeister oder als Abgeordneter zum Burgenländischen Landtag in einem Gasthaus Bewirtungen übernimmt; es gehe immer um die Bewerbung seiner Person und um den öffentlichen Auftritt; es erscheine ihm nicht nachvollziehbar, weshalb er als Privatperson im Gasthaus Bewirtungskosten in einem solchen Umfang übernehmen sollte. Am 20.06.2023 wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht nochmals telefonisch dazu eingeladen, sein Vorbringen zu ergänzen: Der Bf führte aus, dass die Rechnungen vom 06. und ***Datum*** ein Zusammentreffen mit "Mitstreitern" betroffen hätten, das darauf abzielte, gemeinsam "das Arbeitsprogramm zu aktualisieren" und "die Werbelinie festzulegen". Die Getränkekonsumation vom ***Datum*** hätte nichts mit seinem Geburtstag zu tun gehabt. Er könne sich in seiner beruflichen Position nicht aussuchen, wann Besprechungen oder Bewirtungen aus beruflichen Gründen stattfinden. Es habe sich um eine Fraktionsbesprechung im Zusammenhang mit einer Gemeinderatssitzung gehandelt; es sei der Jahresabschluss bzw Rechnungsabschluss besprochen worden. Er habe dort auch versucht, die anwesenden Personen zu motivieren, das parteipolitische Programm mitzutragen und nach außen zu vertreten. Die Kosten für das Catering am ***Datum*** (Rechnung ***Cafe*** mit Rechnungsdatum ***Datum***) fielen für eine Veranstaltung im Zusammenhang mit einer Gemeinderatswahl 2017 an. Der Bf hat nach der gewonnenen Gemeinderatswahl die Wahlhelfer eingeladen, um sie für ihre Mitarbeit in seinem Wahlkampf zu belohnen.
Vor dem Hintergrund sind die beantragten und auch belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen wie folgt zu würdigen:
Was die mit den Rechnungen vom 06. und ***Datum*** (AGM und Nah & Frisch) abgerechneten Spesen und die Bewirtung im ***Cafe T*** am ***Datum*** betrifft, konnte der Bf einen Werbezweck sowie die ausschließliche oder beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung im Sinne von § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG nicht dartun: In beiden Fällen wurden vom Bf andere Parteimitglieder ("Mitstreiter", Fraktionsmitglieder) eingeladen. Zwar können solche Einladungen Werbungskosten darstellen (zB wenn Parteifunktionäre eingeladen werden, deren Stimmen zur Wiederwahl erforderlich sind); die konkret dargelegten Gesprächsinhalte (gemeinsame Aktualisierung des Arbeitsprogrammes und Festlegung der Werbelinie, Besprechung des Jahresabschlusses) zeigen aber nicht auf, dass - über die Kontaktpflege oder die Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Bf hinaus -
von einer Werbetätigkeit für das politische Amt des Bf im Gesetzessinn (Leistungsinformation) auszugehen ist. Allgemein gehaltene Vorbringen (wie der Bf habe versucht, Personen für das Mittragen des parteipolitischen Programmes zu motivieren und das Parteiprogramm mitzutragen) sind zu unbestimmt und reichen zum Nachweis der in § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 vorgesehenen Kriterien (Werbezweck und weitaus überwiegende berufliche Veranlassung) nicht aus. Nach dem subjektiven Empfinden des Bf mag eine Werbewirksamkeit der Einladungen gegeben sein, nach steuerlichen Gesichtspunkten liegen jedoch nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor (siehe etwa BFG 20.09.2021, RV/7104008/2015 zu einer Bewirtung eines Politikers anlässlich einer "Sektionssitzung"; BFG 15.12.2020, RV/4100410/2012 zu Einladung von Fraktionskollegen anlässlich einer Sitzung der Gemeinderatsfraktion; BFG 25.10.2016, RV/7100937/2012 zu Bewirtungen anlässlich von Klubbesprechungen). Die Treffen mögen durch den Beruf des Bf veranlasst gewesen sein (vgl das Vorbringen der belangten Behörde, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei der Zusammenkunft am ***Datum*** um eine Geburtstagsfeier des Bf gehandelt habe). Die berufliche Notwendigkeit, sich mit anderen Personen zu Gesprächen über berufliche Belange zu treffen, führt aber nicht dazu, dass das Tatbestandsmerkmal, dass bei einer dabei vorgenommenen Bewirtung des Gesprächspartners die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 weitaus überwiegt, schlechthin erfüllt ist. Die betriebliche Notwendigkeit eines Gespräches begründet für sich allein noch nicht auch eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehres von Speisen und Getränken durch die Gesprächspartner. Dass es praktikabel sein und gängigen Konventionen entsprechen mag, beruflich notwendige Besprechungen auch kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine steuerliche Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Aufwendungen. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht (siehe auch BFG vom 03.08.2021, RV/7105202/2018).
Die Kosten für das Catering am 08.10.2023 werden als Werbungskosten anerkannt: Es wurden vom Bf insgesamt 42 Personen (Wahlhelfer) eingeladen. Die Tätigkeit der Wahlhelfer bestand lt Angaben des Bf im Austeilen von Foldern, Flugblättern und Wahlgeschenken für den Bf anlässlich seines Gemeinderatswahlkampfes. Die seitens des Bf getätigten Aufwendungen für die Einladung werden als abzugsfähige Werbungskosten beurteilt, weil die Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gegenleistung - nämlich der Mitarbeit der Wahlhelfer im vom Bf in 2017 geführten Wahlkampf - stehen und damit langfristig die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem Amt des Bürgermeisters sicherstellten (vgl VwGH 15.06.1988, 87/13/0052; siehe auch UFS 15.04.2008, RV/3280-W/07). Ausschlaggebend für die Würdigung ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Gemeinderatswahl 2017.
Nicht belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden.
Aufwendungen für Spenden, Sachspenden, Tombola, Eintritte usw:
Der Bf begehrt unter diesem Titel die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Eintrittskarten zu gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen (zB ***Partei***-Bälle, *** Schlosskonzerte), für den Ankauf von Tombolalosen bei Veranstaltungen, für Geld- und Sachspenden (wie Gutscheine, Bier oder Geschenkkörbe für Tombolas), für Geschenke (Blumen, Wein), für seinen Mitgliedsbeitrag für den USV ***X*** (Fußballverein) sowie für von der ***Partei*** ***N*** im Jahr 2017 an ihn verrechnete WK für das Jahr 2016.
Zu den Aufwendungen für Veranstaltungsbesuche:
Aufwendungen für Ballbesuche und damit im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (zB Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten, Taxikosten, Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten) werden prinzipiell gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 als nicht abzugsfähig angesehen (siehe Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rn 63 Stichwort "Ballbesuche" mwN). Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Kulturveranstaltungen (Kabaretts, Kinos, Konzerten, Opern, Theater etc) sind jenen der privaten Lebensführung, für die das in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 vorgesehene Abzugsverbot greift, zuzuordnen (siehe Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rn 163 Stichwort "Kulturveranstaltungen" mwN).
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für derartige Veranstaltungsbesuche ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen:
Nach Teilen der Rechtsprechung (zB BFG 17.03.2016, RV/7102786/2012; UFS 02.02.2012, RV/3895-W/09; UFS 30.11.2011, RV/0143-K/11) sind Ballbesuche eines Politikers in seinem Wahlkreis regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Aufwendungen für den Ballbesuch (Eintritt, nicht aber Bewirtungskosten) eines Politikers sind dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Ballbesuch beruflich veranlasst ist und nicht der Unterhaltung dient (siehe auch VwGH 15.06.1988, 87/13/0052, zu einem Nationalratsmitglied). Bei Aufwendungen für Ballbesuche ist vom Steuerpflichtigen in geeigneter Form zumindest glaubhaft zu machen, dass der (einzelne) Ballbesuch nicht der eigenen Unterhaltung diente und werbewirksam war. Es erscheint sachgerecht, diese Sichtweise auch auf andere gesellige Veranstaltungen (zB Sautanz, Tschardakenfest, Benefizgalas) zu übertragen, sodass ein Werbungskostenabzug auch hier grundsätzlich denkbar ist (in diese Richtung auch BFG 19.03.2020, RV/7104528/2014 zu Veranstaltungen wie zB Maibaumaufstellen, Osterfeuer).
Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Kulturveranstaltungen können im Einzelfall abzugsfähig sein, wenn die Kosten - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw betriebliche Sphäre betreffen und die private Veranlassung (hier "Wiedergabe" eines Teiles des Kulturlebens) völlig in den Hintergrund tritt (vgl zB VwGH 24.06.1999, 94/15/0196 und VwGH 27.03.2003, 2001/15/0038; siehe Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rn 163 Stichwort "Kulturveranstaltungen" mwN; siehe etwa UFS 21.12.10, RV/2719-W/10 zu einer Intendantin; ablehnend jedoch BFG 19.10.2018, RV/7103032/2018 zu einer Dramaturgin).
Dies gilt für sämtliche Aufwendungen für Veranstaltungsbesuche (zB Eintrittskarten, Fahrtkosten) mit Ausnahme von Bewirtungsspesen und Spenden. Der Werbungskostenabzug für Bewirtungsspesen unterliegt der in § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 enthaltene Ausnahmeregelung. Für Spenden ist das in § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 vorgesehene Abzugsverbot zu beachten (siehe dazu weiter unten).
Zum Besuch geselliger Veranstaltungen:
Im konkreten Fall wird der Werbungskostenabzug für Eintrittsgelder für den Besuch von (geselligen) Veranstaltungen (zB Bällen, nicht Kulturveranstaltungen) zuerkannt, die der Bf vor der Gemeinderatswahl 2017 besucht hat, bei der dann letztlich auch die Wiederwahl des Bf als Bürgermeister erfolgt ist (vgl auch Renner, SWK 2005, 279, wonach relevant sei, ob die geltend gemachten Aufwendungen ein Jahr betreffen, in dem ein Wahlgang stattgefunden hat. Siehe auch BFG 17.03.2016, RV/7102786/2012, wonach der Ballbesuch einer Gemeinderätin in ihrem Wahlkreis regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen ist; so auch UFS 02.02.2012, RV/3895-W/09 und UFS 30.11.2011, RV/0143-K/11). Bei solchen Veranstaltungsbesuchen wird angenommen, dass der Bf auf den Veranstaltungen unterwegs war, um konkrete Wahlwerbung zu machen. Die Werbewirksamkeit wird als gegeben erachtet: Es handelte sich durchwegs um Veranstaltungen im ländlichen Bereich, also in kleineren Ortschaften, wo die Anwesenheit eines Politikers von den Gästen wahrgenommen wird. Auch das Vorbringen des Bf, dass auf seine Teilnahme an den Veranstaltungen immer wieder in der Lokalpresse hingewiesen worden ist, hat sich bei näherer Recherche der erkennenden Richterin im Internet als zutreffend erwiesen (vgl auch BFG 14.02.2019, RV/7104164/2014 in Bezug auf einen Bürgermeister, wo aus diesem Umstand die Werbewirksamkeit von Ballbesuchen geschlossen wurde, weshalb die geltend gemachten Kosten der Ehrenkarten für einen Partei-, Feuerwehr- und Maskenball bzw Gschnas eines Sportvereines als Werbungskosten anzuerkennen waren).
Aufgrund der vorlegten Unterlage war eine Ermittlung der dem Bf für Veranstaltungsbesuche erwachsenen und gleichzeitig auch berücksichtigungswürdigen Aufwendungen (Eintrittskarten, nicht aber Spenden oder auch Bewirtungsspesen; Fahrtkosten sind in der Aufstellung "Eigenbelege 2017" nicht enthalten) nicht möglich. Die abzugsfähigen Aufwendungen wurden daher im Schätzungsweg ermittelt, wobei Kosten für Eintrittsgelder in Höhe von € 20 pro Veranstaltung angenommen wurden. Davon ausgehend, dass der Bf bei 25 der angeführten Veranstaltungen tatsächlich Eintritt bezahlt hat, können € 500 als Werbungskosten anerkannt werden (vgl schon BFG 19.03.2020, RV/7104528/2014).
Zum Besuch von Kulturveranstaltungen:
Soweit im Jahr 2017 Aufwendungen für den Besuch von Kulturveranstaltungen angefallen sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese für den Bf zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zählen und daher schon deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt werden können: Für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Kulturveranstaltungen gilt wie oben erläutert ein sehr strenger Maßstab: Bejaht wurde die erforderliche "nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung" etwa im Falle einer geschäftsführenden Intendantin einer Oper, deren Tätigkeit beinhaltete, sich Opern in anderen Opernhäusern anzusehen, etwa um sie gegebenenfalls in das Repertoire aufzunehmen. Einer Dramaturgin, die vorgebracht hatte, dass der Besuch von Theateraufführungen berufsbedingt notwendig sei um unter anderem einen Überblick über die Entwicklungen in der Theaterszene zu gewinnen sowie RegisseurInnen und Theatertexte auszuwählen, gelang der Nachweis hingegen nicht (siehe BFG 19.10.2018, RV/7103032/2018). Mag der Besuch der Veranstaltungen für den Bf als Politiker (aufgrund einer gesellschaftlichen Verpflichtung) beruflich veranlasst gewesen sein, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, weshalb die private Veranlassung ("Wiedergabe des Kulturlebens") aufgrund der Art seiner Tätigkeit (wie im Fall der Intendantin) völlig in den Hintergrund treten sollte (in diese Richtung auch BFG 02.03.2020, RV/7103009/2018).
Zu den vom Bf geleisteten Spenden:
Der VwGH ordnet Spenden durch politische Funktionäre dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu. So unterliegen nach der Rechtsprechung des VwGH etwa Lebensmittelgeschenkkörbe (vgl VwGH 30.04.2003, 97/13/0145) sowie allgemein Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen (vgl VwGH 09.12.2004, 99/14/0253) auch bei politischen Funktionären dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf das zur Spende eines Bürgermeisters an einen Fußballverein ergangene Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2005, 2005/13/0049. Die Werbewirksamkeit dieser Aufwendungen für die politische Tätigkeit führt nicht zur Abzugsfähigkeit freiwilliger Leistungen: Einerseits differenziert § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht danach, ob eine freiwillige Zuwendung der Werbung dient oder nicht; andererseits wäre eine allenfalls gegebene Werbewirksamkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 keine taugliches Argument, um einen Werbungskostenabzug zu begründen: Die Werbewirkung ist nur für Zwecke des § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 (betreffend Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden) relevant. Repräsentationsaufwendungen anderer Art sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar (vgl VwGH 10.08.2005, 2005/13/0049 mwN).
Vor diesem Hintergrund scheidet im Beschwerdefall eine Berücksichtigung der vom Bf getragenen Aufwendungen für Geld- und (zB für Tombolapreise verwendete) Sachspenden in Zusammenhang mit Bällen und anderen geselligen Veranstaltungen aus (so auch BFG 12.08.2019, RV/3100278/2019; BFG 02.04.2020, BFG 18.06.2020, RV/7100513/2020; BFG 15.12.2020, RV/4100410/2012; BFG 29.01.2021, RV/6100541/2012 und schon UFS 18.04.2012, RV/1244-W/11). Die Werbewirksamkeit (zB hergestellt durch Aufdruck von Namen, Funktion und Werbebotschaft bei den Sachspenden) ändert daran nichts. Dies gilt auch für den Erwerb von Tombolalosen bei Veranstaltungen: Auch Tombolalose werden als Spende des Erwerbers angesehen (siehe BFG vom 16.09.2020, RV/7105561/2016; im Vordergrund steht die Spendenmotivation des Erwerbers, nicht die Gegenleistung für die Gewinnchance). Die Spenden könnten nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, was aber nur für (gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988) im Wege der Datenübermittlung der belangten Behörde gemeldete Spenden erfolgen kann. Es ergibt sich aus dem Steuerakt des Bf, dass eine solche Datenübermittlung nicht stattgefunden hat.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Blumen, Wein und Gutscheine können ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt werden: Sofern es sich um Gegenstände handelt, die vom Bf als Sachspenden für Tombolas angeschafft wurden, fallen die Aufwendungen unter § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988. Sofern es sich um Geschenke (zB an Gemeindebürger) handelt, liegen Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 vor (siehe etwa VwGH 19.09.1990, 89/13/0174; siehe auch Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Rn 53 mwN aus der Judikatur, die bei Geschenken grundsätzlich eine strenge Linie verfolgt). Dass die berufliche Veranlassung entscheidend im Vordergrund steht und eine repräsentative Mitveranlassung demgegenüber deutlich - und damit vernachlässigbar - in den Hintergrund tritt, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Es liegen weder typischerweise im Rahmen eines Wahlkampfes an einen breiten Personenkreis verteilte Werbegeschenke, noch Kranz- und Blumenspenden für verstorbene Arbeitnehmer und Klienten vor. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass - wie vom Bf vorgebracht - auf den verschenkten Produkten Etiketten angebracht werden, die auf die Person des Bf als Politiker hinweisen; anders wäre dies nur zu sehen, wenn die Tätigkeit des Bf die Erzeugung oder den Vertrieb dieser Produkte zum Gegenstand hätte, was aber zweifellos nicht der Fall ist (siehe BFG 21.10.2014, RV/5101320/2012; BFG 01.02.2016, RV/5100877/2013; BFG 30.03.2023, RV/7102529/2022). Dass durch die Geschenke (so wie bei den im Wahlkampf verteilten Gegenständen) mehr als eine gewisse Förderung der beruflichen Tätigkeit erreicht werden sollte, wurde nicht aufgezeigt.
Zum USV-Mitgliedsbeitrag:
Mitgliedsbeiträge eines politischen Mandatares an örtliche Vereine, die auch jeder andere am Vereinsleben interessierte Gemeindebürger entrichtet, sind nicht als Werbungskosten berücksichtigbar: Sie dienen der privaten Lebensführung und fallen sohin unter das in § 20 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 vorgesehene Abzugsverbot (siehe auch UFS 10.09.2012, RV/1515-W/12).
Zusammenfassung
Nachfolgend angeführte Werbungskosten werden vom Bundesfinanzgericht anerkannt und von den steuerpflichtigen Bezügen abgezogen:
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Büromaterial
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€ 67,00
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Kosten für Kombipaket (Internet, Festnetz)
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€ 149,44
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Kosten für Mobiltelefon
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€ 240,00
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Kilometergelder
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€ 2.880,90
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Wahlkampfkosten (Gemeinderatswahl 2017)
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€ 2.796,00
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Parteiabgaben (inkl WK für 2017)
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€ 6.169,94
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Catering ***Datum*** (Einladung Wahlkampfhelfer)
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€ 318,50
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Besuch geselliger Veranstaltungen (Eintrittsgelder = Werbeaufwand)
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€ 500,00
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WK für 2016
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€ 134,46
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Summe
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€ 13.256,24
3.1.3 Außergewöhnliche Belastungen
§ 34 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 regelt:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%
mehr als 36 400 Euro 12%."
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
[…]
Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
[…]
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
[…]
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
[…]
(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
[…]"
Auf Basis dieser Rechtslage ergibt sich für die Beurteilung der vom Bf beantragten außergewöhnlichen Belastungen folgendes:
(A) Krankheitskosten
Krankheitskosten (durch Krankheit verursachte Aufwendungen) sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0109). Eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Krankheitskosten ergibt sich aus der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern oder dem Ehegatten. Für Unterhaltsberechtigte (zB Kinder oder Ehegatten) übernommene Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (siehe § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988). Dass es sich bei den gegenständlich vom Bf für seine Ehegattin und für seine Tochter übernommenen Kosten um Krankheitskosten handelt, die auch bei den Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führten, bedarf keiner weiteren Ausführung; die Ehegattin verfügt nur über sehr geringe Einkünfte (siehe den vom Bf vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2017 der Ehegattin vom 01.10.2017, wonach der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2017 € 2.552,16 betragen hat; Bruttobezüge lt Lohnzettel: € 3.950,70; die Ehegattin des Bf erhielt auch Krankengeld während Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld).
Zahnbehandlungskosten einschließlich Sanierung, Ersatz, Regulierung (siehe zB BFG 10.02.2015, RV/7101356/2014), kieferorthopädischer Behandlung (siehe zB BFG 11.05.2016, RV/7101971/2016), Implantaten etc gehören zu den Krankheitskosten. Dies gilt nicht für die Krankheitsvorsorge (Prophylaxe): Hier mangelt es an der Zwangsläufigkeit des § 34 Abs 3 EStG 1988 (siehe auch BFG 18.02.2014, RV/5101099/2011).
Daraus folgt:
Die am ***Datum*** an den Bf verrechneten Aufwendungen für Mundhygiene (abzüglich des von der BVA geleisteten Kostenersatzes in Höhe von € 35) sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Sie dienen nur der Vorbeugung von Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten. Solche Kosten fallen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1988 an.
Die sonstigen vom Bf getragenen und im Jahr 2017 bezahlten Zahnbehandlungskosten sind (abzüglich der vom Krankenversicherungsträger geleisteten Kostenersätze) als außergewöhnliche Belastung absetzbar (dh in Höhe von € 9.010 abzüglich € 2.490 = € 6.520). Gleiches gilt für die vom Bf getragenen Therapiekosten und die Kosten für die Facharztkonsultation; diese sind in Höhe von € 1.815,06 (€ 3.235 abzüglich € 1.419,94) anzuerkennen.
Liegt eine Krankheit vor, sind grundsätzlich auch Fahrtkosten zum Arzt abzugsfähig (siehe Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz § 34 Anm 78, Stichwort "Krankheitskosten"). Es wird in diesem Zusammenhang eine Kilometerleistung von 2.652 km (für Fahrten zu Ärzten und Therapeuten) anerkannt, sodass sich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigende Fahrtkosten in Höhe von € 875,16 (2.652 km multipliziert mit 33 Cent) ergeben. Wie bei den als Werbungskosten beantragten Kilometergeldern konnte ein Werbungskostenabzug in Höhe des amtlichen Kilometergeldes nicht anerkannt werden, da die tatsächlichen Kosten gemäß der vom Bundesfinanzgericht - unter Einbindung des Bf - vorgenommenen Schätzung davon abweichen.
(B) Kinderbetreuungskosten
Abzugsfähig sind nach § 34 Abs 9 idF BGBl I 2009/26 Aufwendungen "für die Betreuung von Kindern". Nach der VwGH-Rechtsprechung ist der Begriff der "Betreuung" nach dem Willen des Gesetzgebers "einschränkend" zu verstehen; er soll jene Leistungen nicht umfassen, bei denen die unterrichtende Tätigkeit, also das Anstreben eines umfassenden erzieherischen Zieles im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht (siehe VwGH 26.06.2014, 2011/15/0065 und ErlRV 54 BlgNR 24.GP, 16 f zu § 34 Abs 9 EStG 1988). Zum Begriff der "Betreuung" verweist der VwGH auch auf die Rechtsprechung des deutschen BFH vom 19.04.2012, III R 29/11: Danach ist unter Kinderbetreuung das "Aufpassen" auf Kinder im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden (Behüten, Beaufsichtigen) zu verstehen, sie erfasst aber auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes (etwa durch eine pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in der Betreuungseinrichtung verbrachten Zeit).
Für die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als Betreuungskosten iSd § 34 Abs 9 EStG 1988 idF BGBl I 2009/26 berücksichtigt werden können, ist demnach entscheidend, ob diese Kosten Leistungen betreffen, bei denen die "Betreuung" im oben erläuterten Sinn im Vordergrund steht. Miteingeschlossene Wissensvermittlung oder ein Bewegungsangebot (sonstige Freizeitbeschäftigung) für die Kinder ist unschädlich, solange diese nur ein unselbständiger Bestandteil der Betreuung ist (vgl deutscher BFH 19.04.2012, III R 29/11, etwa durch den Einsatz eines Sprachassistenten oder Musiklehrers im Kindergarten; in diese Richtung auch BFG 21.10.2016, RV/7103652/2010 zu Feriencamps). Der Betreuungszweck muss wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sein (vgl Peyerl in Jakom, EStG15 § 34 Rn 87). Betreuung steht nicht im Vordergrund, wenn Dienstleistungen (wie zB Musikunterricht oder Vermittlung von EDV-Kenntnissen) in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind gegenüber der Vermittlung der besonderen (etwa sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.
Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch der Musikschule oder auch der ***Einrichtung HS*** durch seine Töchter sind nicht auf Grundlage von § 34 Abs 9 EStG idF BGBl I 2009/26 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigbar: Es liegen keine Kosten für Dienstleistungen für "ausschließliche Kinderbetreuung" nach dem oben dargelegten Verständnis vor (vgl auch BFG 14.07.2021, RV/7102609/2013 zu Ausgaben für Musik- und Tanzunterricht; BFG 27.01.2015, RV/7100601/2014 und BFG 22.02.2016, RV/7100739/2016 zu Ausgaben für Musikunterricht; BFG 19.12.2018, RV/2101061/2015 zum Turnverein; UFS 12.01.2012, RV/0839-L/11 zu einer Tenniswoche). Beim Musikunterricht in der Musikschule, aber auch beim Besuch der ***Einrichtung HS*** (zum gemeinsamen Singen und Musizieren) geht es vorrangig um Wissens- und Kenntnisvermittlung sowie um sonstige Freizeitbeschäftigung, bei der angenommen wird, dass diese in einem organisatorisch, zeitlich und räumlich von einer Kinderbetreuungseinrichtung im engeren Sinn verselbständigten Rahmen stattfindet. Dem wurde seitens des Bf nicht widersprochen. Die zweifellos zwangsläufig neben der Unterrichtsleistung bzw sonstigen Beschäftigung der Kinder auch erfolgende Betreuung der Kinder im Sinne einer behütenden Aufsicht ist nicht als wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung anzusehen.
Auch die unter diesem Titel geltend gemachten Ausgaben für den Mitgliedsbeitrag an den Elternverein der Volksschule ***X*** sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 9 EStG idF BGBl I 2009/26 absetzbar. Diese Ausgaben sind ebenfalls nicht für Kinderbetreuungsdienstleistungen angefallen.
Zusammenfassung
Die zu berücksichtigenden Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 EStG 1988) errechnen sich wie folgt:
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Zahnbehandlungskosten
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€ 6.520,00
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sonstige Krankheitskosten (Therapien, Facharztkonsultation)
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€ 1.815,06
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Fahrtkosten (zu Arztbesuchen und Therapien)
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€ 875,16
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Summe
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€ 9.210,22
Von diesen Aufwendungen ist noch der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 in Abzug zu bringen.
Der Selbstbehalt beträgt 8% (wegen Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderanzahl um ***x Prozentpunkte*** gemindert, siehe Anhang 2 - Berechnungsblatt).
Auf Basis der in den Punkten 3.1.1 bis 3.1.3 vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Erwägungen war spruchgemäß zu befinden.
Ergänzende Hinweise:
Die Gesetzeszitate beziehen sich auf die vom Bundesfinanzgericht für das Streitjahr 2017 als maßgebend erachtete Fassung. Die gesetzlichen Regelungen werden nur auszugsweise (soweit aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes verfahrensrelevant) zitiert.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ohne Rücksicht auf den Erstbescheid oder die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Das Bundesfinanzgericht trifft neuerlich eine Entscheidung und zwar so, als ob es die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandeln würde. Das Ergebnis kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen (siehe § 279 Abs 1 BAO). Das Bundesfinanzgericht ist zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (§§ 114 f BAO in Verbindung mit § 269 Abs 1 BAO).
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101462/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101462.2020
- Stammnummer
- 141631
- Gültig
- 01.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF