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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101462/2020

Werbungskosten eines Politikers (Bürgermeister und Landtagsabgeordneter)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101462/2020vom 01.08.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ob eine Schätzung anhand des Kilometergeldes im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sachlich ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Ein Rechtsanspruch darauf, das amtliche Kilometergeld anzusetzen, besteht nicht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, vertreten durch GWP GRÖSZ WEISZ PARTNER Steuerberatung OG, Wiesengasse 2, 7121 Weiden/See, über die Beschwerde vom 6. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nun Finanzamt Österreich) vom 9. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, zu Steuernummer ***BfStNr***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Bemessungsgrundlage und Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Anlage 2 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Erstbescheid vom 09.07.2019 wurde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers (nachfolgend "Bf") für 2017 in Höhe von € 10.892 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Bf trotz Verpflichtung und Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt habe und daher eine Arbeitnehmerveranlagung mit den der Abgabenbehörde vorliegenden Informationen durchgeführt worden sei. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen seien nicht bekannt gewesen und daher unberücksichtigt geblieben. Am 06.08.2019 wurde vom Bf über seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2019 eingebracht. Begehrt wurde eine antragsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer lt der Beschwerde beiliegender Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2017. Aufgrund eines am 18.11.2019 von der belangten Behörde an den Bf gerichteten Ergänzungsersuchens legte der Bf weitere Belege und eine Auflistung der im Zuge der Beschwerde geltend gemachten Kosten vor. Am 06.02.2020 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und berücksichtigte an Sonderausgaben den Pauschbetrag von € 60 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von € 500 und die Kirchensteuer im Höchstausmaß von € 400. Als Werbungskosten berücksichtigt wurden nachfolgend angeführte Beträge, wobei die nach Ansicht der belangten Behörde absetzbaren (sonstigen) Werbungskosten um den dem Bf vom Land Burgenland gewährten Kostenersatz für Fahrtkosten und Diäten gekürzt wurden: | Arbeitsmittel | € 67,00 | beruflich veranlasste Reisekosten | € 3.719,20 | sonstige Werbungskosten | € 12.369,96 | Zwischensumme | € 16.156,16 | abzüglich Kostenersatz / Amt der burgenländischen Landesregierung | -€ 9.381,60 | Werbungskosten gesamt lt BVE | € 6.774,56 Die Position beruflich veranlasste Reisekosten setzt sich wie folgt zusammen: | Kilometergelder | € 2.746,80 | Verpflegungsmehraufwand | € 972,40 Die Position sonstige Werbungskosten setzt sich wie folgt zusammen: | Sonstige Werbungskosten (Parteiabgaben, ***WK 2017***) | € 6.169,94 | Sonstige Werbungskosten (Bewirtungsspesen) | € 840,88 | Sonstige Werbungskosten (Wahlkampfkosten) | € 2.796,00 | Sonstige Werbungskosten (Eigenbelege, Spenden, Tombola, Eintritte usw) | € 2.563,14 Als außergewöhnliche Belastung wurden von der belangten Behörde antragsgemäß Krankheitskosten in Höhe von € 9.493,60 (mit Selbstbehalt gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988) und Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 565 (ohne Selbstbehalt) zuerkannt. Abweichend vom Erstbescheid vom 09.07.2019 wurde von den Einkünften weiters der Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs 1 EStG 1988 (für mehrere Kinder) abgezogen. Auch der vom Bf beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde in Höhe von € 889 in Abzug gebracht. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung lautete (zusammengefasst) wie folgt: Die unter Arbeitsmittel beantragten Aufwendungen für Internet und Telefon (EUR 882,82) seien nicht zu berücksichtigen, da trotz Aufforderung vom 18.11.2019 entsprechende Belege nicht vorgelegt wurden. Die beantragten Kilometergelder seien um einen Privatanteil im Ausmaß von 40% gekürzt worden. Die vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen entsprächen nicht den Anforderungen für ordnungsgemäße Fahrtenbücher. In den vom Bf vorgelegten Unterlagen werde kein Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt angeführt und erfolge keine Aufgliederung der gefahrenen Kilometer in beruflich und privat gefahrene Kilometer. Die beantragten beruflich gefahrenen Kilometer wurden daher gemäß § 184 BAO auf 60% der beantragten Kilometer geschätzt und entsprechend gekürzt. Beantragte Werbungskosten in Höhe von € 85,90 für eine Restaurantkonsumation im ***Cafe T*** in ***X*** am ***Datum*** (Rechnungsbetrag € 171,80) wurden als nicht abzugsfähig behandelt, da Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern (Anmerkung BFG: der Bf hat am ***GebDatum*** Geburtstag) nicht abzugsfähig seien (VwGH 29.06.1995, 93/15/0113). Der beantragte Mitgliedsbeitrag für den USV ***X*** (Fußballverein) in Höhe von € 30 sei gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähig, da es sich hierbei um Aufwendungen für die Lebensführung handle. Die unter dem Titel ("Eigenbelege, Spenden, Sachspenden, Tombola, Eintritte", beinhaltend auch ***WK 2016***) seien nur in Höhe der vorgelegten Belege (€ 2.563,14) anzuerkennen. Ausgaben für den Elternverein der Volksschule ***X*** (für die Tochter ***T1***) in Höhe von € 105 seien nicht unter Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs 9 EStG 1988 absetzbar. Mit Schreiben vom 03.03.2020 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Beiliegend übermittelte der Bf weitere Belege (über die Vergütung von Aufwendungen durch das Land Burgenland, Reisenkostenaufstellungen für die Zeiträume 01-08/2017 sowie 08-12/2017, eine Kopie der Zulassungsscheine der dem Bf zur Verfügung stehenden Pkw, eine Kopie der Beschwerde und die Aufstellung "Eigenbelege 2017" über Aufwendungen für Veranstaltungsbesuche). Im Vorlageantrag wurde begründend ausgeführt: Für den Zeitraum Jänner bis Mitte August 2017 seien die angefallenen Fahrtkosten über das Land Burgenland abgerechnet und ersetzt worden. Ab 16.08.2017 sei das Fahrtenbuch vom Bf weitergeführt worden, es sei aber zu keinen weiteren Kostenersätzen durch das Land Burgenland gekommen (Anmerkung BFG: Der Maximalbetrag für den Kostenersatz durch das Land Burgenland war nach Angabe des Bf Mitte August 2017 ausgeschöpft). Das Finanzamt habe im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom Land ersetzte Reisekosten in Höhe von € 9.381,60 von den gesamten Werbungskosten abgezogen. Dies könne nicht korrekt sein, da die bis 15.08.2017 angefallenen Fahrtkosten nicht in der Gesamtsumme der vom Bf beantragten Werbungskosten enthalten seien. Für die auf den Zeitraum Jänner bis 15.08.2017 entfallenden Fahrtkosten sei kein Werbungskostenabzug beantragt worden. Für Fahrten als Bürgermeister und Landtagsabgeordneter benutze der Bf seinen eigenen Pkw ***F***, die Privatfahrten führe er mit dem Zweitfahrzeug ***F P*** durch. Aus diesem Grund sei der vom Finanzamt ermittelte Privatanteil von 40% zu hoch; ein Privatanteil sei mit maximal 10% anzusetzen. Der Bf habe aufgrund seiner öffentlichen Stellung und im Rahmen seiner politischen Tätigkeit Ausgaben bei diversen Veranstaltungen zu leisten (siehe Aufstellung "Eigenbelege 2017"). Das Finanzamt habe diese beantragten Aufwendungen um 60,70% gekürzt. Angemessen wäre lediglich eine Kürzung von 30% gewesen. Fremdbelege seien nicht erhältlich gewesen, da es sich fast ausschließlich um Vereinsveranstaltungen bzw Parteiveranstaltungen gehandelt habe. Am 30.03.2020 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde nahm wie folgt Stellung: Auf Grund der im Vorlageantrag übermittelten Fahrtkostenaufstellungen und der Bestätigung der vom Land Burgenland erhaltenen Kostenersätze sei von den Werbungskosten kein Abzug in Höhe von € 9.381,60 vorzunehmen. Eine Schätzung der beruflich veranlassten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 90% der beantragten Kosten (Kürzung um nur 10%) sei nicht angemessen: Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem Bf im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (siehe VwGH 29.05.1996, 93/13/0013; VwGH 05.10.1994, 92/15/0225) die Verpflegungsmöglichkeiten an den Einsatzorten überwiegend bereits bekannt sind. Überdies seien sämtliche Fahrtkosten im August 2017 bereits durch das Land Burgenland ersetzt worden. Der Anteil der auf August 2017 entfallenden Kilometerleistung betrage ca ein Drittel der geltend gemachten Fahrtkosten. Somit habe eine Schätzung der beruflich veranlassten Fahrtkosten in Höhe von 60% der beantragten Kosten zu erfolgen (Kürzung um 40%). Es sei daher für Kilometergeld und Verpflegungsmehraufwand ein Betrag von € 3.330,42 anzuerkennen (Anmerkung BFG: Auch von den beantragten - und in der Beschwerdevorentscheidung in vollem Ausmaß zuerkannten - Diäten sollte nach Auffassung der belangten Behörde nunmehr ein Abschlag von 40% vorgenommen werden). Die sonstigen Werbungskosten seien in Höhe von € 13.349,58 (statt bisher in der Beschwerdevorentscheidung mit € 12.369,96) anzuerkennen. Darin ist auch ein Betrag von € 2.800 für Spenden (lt Aufstellung "Eigenbelege 2017") enthalten. Dies aus folgendem Grund: Aufwendungen für den Ballbesuch eines Politikers (Eintritt, nicht aber Bewirtungsspesen) seien als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Ballbesuch beruflich veranlasst ist und nicht der Unterhaltung dient (VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Aus der Aufstellung "Eigenbelege 2017" gehe nicht hervor, ob es sich um Eintrittspreise und Spenden mit Werbecharakter oder um nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen handelt. Werbungskosten seien grundsätzlich (auch von politischen Funktionären) nachzuweisen. Soweit ein Nachweis durch Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, könnten die Zahlungen durch Eigenbelege glaubhaft gemacht werden. Von der Zumutbarkeit, einen Fremdbeleg zu verlangen, sei jedenfalls immer dann auszugehen, wenn der Empfänger der Beträge zur Aufzeichnung seiner Einnahmen (Erträge) verpflichtet ist. Dies gelte auch bei Spenden an Vereine, da diese ebenfalls verpflichtet sind, Aufzeichnungen zu führen und zwar auch bei Bewirtungen bei Bällen oder sonstigen Veranstaltungen. Auf Grund der seit 2016 eingeführten Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sei es grundsätzlich überall möglich Belege zu bekommen. Gemäß § 184 BAO seien die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, sofern diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Die Summe der geltend gemachten Ausgaben ohne Belege betrage € 4.123. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Bürgermeister und Landtagsabgeordnete Spenden bei Veranstaltungen im eigenen Wirkungsbereich über die Eintrittspreise hinaus tätigen. Daher erscheine in diesem Zusammenhang die Anerkennung von € 40 (€ 20 für Eintrittspreise und € 20 für Spenden) je Veranstaltung als angemessen (in Summe also € 2.800). Zusätzlich soll ein Betrag von € 10.549,40 als (sonstige) Werbungskosten anzuerkennen sein (davon Parteiabgaben: € 6.169,94; davon Bewirtungsspesen: € 840,88; davon Wahlkampfkosten: € 2.796,00; davon WK: € 134,46; davon Eigenbelege, Spenden, Sachspenden, Tombola, Eintritte und sonstige: € 608,30). Folgende beantragte Aufwendungen seien als solche im Sinne des § 20 EStG 1988 anzusehen und daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (in Summe € 1.051,48): Rechnung für eigene Geburtstagsfeier vom ***Datum*** (€ 171,80) Gutscheine ***LH***, in Summe € 60 Tombolalose (***Partei*** Ball ***Gemeinde H***; Dorffest USV ***X***; ***R*** Festival ***Datum***; Tombolalose 2017; ***Partei*** ***Gemeinde P***; Familienfest), in Summe € 179 Rechnungen für diverse Bewirtungen (Gulaschsuppen ***Datum***; Brot/Semmeln ***Datum***; Catering ***Datum***), in Summe € 387,08 Blumen und Pflanzen, in Summe € 67,60 Wein (€ 156) Mitgliedsbeitrag USV ***X*** (€ 30) Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.12.2022 wurde der gegenständliche Fall mit Wirkung 10.01.2023 der Gerichtsabteilung 1004 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1090 neu zugeteilt. Am 28.03.2023 wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht dazu aufgefordert, diverse Fragen zum Sachverhalt zu beantworten und weitere Nachweise bzw Unterlagen vorzulegen. Der Bf hat den Vorhalt am 16.05.2023 beantwortet. Zu danach noch offenen Sachverhaltsfragen und zur rechtlichen Erörterung wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht am 20.06.2023 niederschriftlich einvernommen. Soweit gegenständlich Ausgaben im Schätzungsweg zu ermitteln waren, wurden dem Bf Ausgangspunkte, Überlegungen und Schlussfolgerungen sowie auch das Schätzungsergebnis vorgehalten. Dem Bf wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse der Einvernahme wurden der belangten Behörde am 12.07.2023 telefonisch zur Kenntnis gebracht. Zuvor wurden der belangten Behörde auch die Vorhaltsbeantwortung des Bf vom 16.05.2023 sowie weitere vom Bf nachgereichte Belege übermittelt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde ***X*** und Abgeordneter zum Landtag Burgenland. Der Bf begehrt den steuerlichen Ansatz nachfolgend angeführter Ausgaben: a.) Versicherungsprämien und -beiträge (Lebensversicherung, Rentenversicherung, Ablebensversicherung, Unfallversicherung), in Summe € 3.085,48 b.) Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden (€ 7.300), betrifft Rückzahlung eines Kredites (lt Angabe des Bf "***bei Bank R***") c.) Steuerberatungskosten in Höhe von € 599,99 d.) Büromaterial inkl Postgebühren (in Summe € 67) e.) Kosten für Kombipaket (Internet, Fernsehen, Festnetz) und Mobiltelefonkosten in Höhe von € 882,82 (unter Abzug eines Privatanteiles von 30%) f.) Kilometergeld in Höhe von € 4.578 g.) Diäten (Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von € 972,40 h.) Wahlkampfkosten in Höhe von € 2.796 i.) Parteiabgaben, in Summe € 6.169,94 j.) Bewirtungsspesen (50%), in Summe € 926,78 k.) Aufwendungen für Spenden, Sachspenden, Tombola, Eintritte usw in Höhe von insgesamt € 6.521,68 (lt Aufstellung "Eigenbelege 2017": € 4.123; übrige: € 2.398,68) l.) Krankheitskosten (abzüglich Kostenersätze) sowie damit in Zusammenhang stehende Fahrtkosten, in Summe € 9.493,90 m.) Kinderbetreuungskosten (***HS Gebühr*** für die Töchter ***T1*** und ***T2*** in Höhe von € 320, Schulgeld für die Musikschule ***Gemeinde F*** in Höhe von € 245, Beitrag zum Elternverein der Volksschule ***X*** für die Tochter ***T1*** in Höhe von € 105) Zu den Sonderausgaben (Punkte a bis c): Der Bf beantragte den Sonderausgabenabzug für Topf-Sonderausgaben. Der Bf hat Leistungen von der Steuerberatungskanzlei GWP bezogen, über die am 03.03.2017 abgerechnet wurde (Rechnungsbetrag: € 599,99). Am 04.08.2017 hat die Steuerberatungskanzlei GWP den Betrag zuzüglich € 17,75 an Verzugszinsen eingemahnt. Am 12.08.2017 hat der Bf einen Betrag in Höhe von € 500 an die Steuerberatungskanzlei GWP überwiesen. Weitere Überweisungen an die Steuerberatungskanzlei GWP wurden im Kalenderjahr 2017 nicht vorgenommen. Zu den Werbungskosten (Punkte d bis k): Der geltend gemachte Büroaufwand betraf Büromaterial (Druckerpatronen, Stifte, Hefte und Kopierpapier), das der Bf für seine berufliche Tätigkeit verwendet hat. Die Postgebühren sind im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Bf angefallen. Der Bf nutzte im Jahr 2017 das Kombipaket ***KCbasic*** der Firma ***KPlus*** an seinem privaten Wohnsitz. Der betreffende Tarif enthält Internet, (Kabel)Fernsehen und einen Festnetz-Telefonanschluss. Die Kosten dafür wurden monatlich vom Konto des Bf abgebucht. Insgesamt sind dem Bf im Jahr 2017 dafür Aufwendungen in Höhe von € 360,96 erwachsen. Der Bf nutzte dieses Paket auch für berufliche Zwecke. Im Jahr 2017 sind dem Bf Mobiltelefonkosten im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit Mobilfunkunternehmen (Telefonnummern ***TelNr1*** und ***TelNr2***) erwachsen. Beide Telefonnummern wurden vom Bf auch für seine politische Tätigkeit genutzt. Die vom Bf beantragten Kilometergelder beziehen sich auf Fahrten, die der Bf ab 16.08.2017 unternommen hat. Je Fahrtkilometer (insgesamt 10.900 Kilometer) wird vom Bf ein Betrag von € 0,42 geltend gemacht. Die Fahrten führte der Bf mit dem auf ihn zugelassenen ***F*** durch. Insgesamt legte der Bf im Streitjahr mit diesem Fahrzeug mehr als 30.000 Kilometer zurück. Der Bf hat das Fahrzeug (Erstzulassung lt Zulassungsschein: 12.05.2011) im Jahr 2016 um € 20.000 gebraucht angeschafft. Die als Werbungskosten geltend gemachten und vom Bf selbst getragenen Fahrtkosten sind auf die Kilometerleistung ab 16.08.2017 bis 31.12.2017 bezogen. Die Fahrtkosten für die im Jahr 2017 bis 15.08.2017 gefahrenen Kilometer finden im vom Land Burgenland geleisteten Kostenersatz Deckung, weshalb für diese Kosten (mangels Kostentragung durch den Bf) kein Werbungskostenabzug begehrt wird. Der Bf ist im Jahr 2017 12x direkt von seinem Wohnsitz (***BfAdr***) nach Eisenstadt zu seiner Arbeitsstätte als Landtagsabgeordneter (Landtag) und wieder zurück nach ***X*** gefahren. Die vom Bf begehrten Diäten betreffen im Wesentlichen Reisen, an denen die Hin- und Rückfahrten zwischen dem Wohnsitz des Bf und dem angegebenen Zielort am selben Tag erfolgten (keine Nächtigung). Der Bf hat im Jahr 2017 von der Gemeinde ***X*** 1.398 Gegenstände (mit dem Aufdruck "***xxx***") um € 2/Stück erworben und bezahlt. Grund für die Anschaffung der Gegenstände war die Gemeinderatswahl 2017; die Gegenstände wurden zur Wahlwerbung für den Bf an wahlberechtigte Gemeindebürger und auch Gewerbebetriebe verteilt. Der Bf (***Partei***-Parteimitglied) ist seit ***dem Jahr X1*** Bürgermeister der Gemeinde ***X***. Bei der (am 01.10.2017 abgehaltenen) Gemeinderatswahl 2017 ist der Bf angetreten. Er wurde wieder als Bürgermeister gewählt und bezog im Streitjahr 2017 und in den darauffolgenden Jahren Einkünfte aus dieser unselbständigen Tätigkeit. Den Bf trifft die Verpflichtung, einen Beitrag an die Landes- bzw Bezirksparteileitung zu zahlen. Die Zahlungspflicht beruht auf § 66 Abs 1 lit b des Landesparteiorganisationsstatutes der ***Partei*** Burgenland und auf einen Beschluss des Landes- bzw Bezirksparteivorstandes. Der Bf hat im Jahr 2017 insgesamt einen Betrag von € 6.169,94 an die betreffenden Organisationen bezahlt (davon Funktionärsabgabe ***Partei*** Burgenland € 3.420; davon Mandatarbeitrag ***Partei*** Bezirk ***N*** € 2.615,48; davon ***WK 2017*** inkl Porto € 134,46). Dem Bf sind im Jahr 2017 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Politiker Kosten für diverse Bewirtungen entstanden. Am ***Datum*** hat der Bf ehrenamtlich tätige Wahlhelfer eingeladen, um sich bei ihnen für ihre Unterstützung zu bedanken. Die Wahlhelfer haben für den Bf im Zuge des Wahlkampfes (Gemeinderatswahl 2017) Flugblätter, Folder und Wahlwerbegeschenke ausgeteilt. Insgesamt waren 42 Personen eingeladen, wobei nicht alle tatsächlich erschienen sind. Der Bf hat im Jahr 2017 an einer Vielzahl geselliger Veranstaltungen (zB Bälle, Faschingsumzug etc) teilgenommen. Anlässlich dieser Veranstaltungen leistete der Bf im Jahr 2017 auch Geldspenden oder kaufte Tombolalose. Der Bf besuchte im Jahr 2017 auch diverse Kulturveranstaltungen bzw erwarb Eintrittskarten dafür. Die dem Bf in 2017 erwachsenen Aufwendungen für diverse Gegenstände (Gutscheine, Bier, Geschenkkörbe, Blumen, Wein) sind für vom Bf geleistete Sachspenden (zB anlässlich von Veranstaltungen) oder sonstige Geschenke angefallen. Der Bf ist Mitglied des USV ***X*** (Fußballverein) und hatte als solcher im Jahr 2017 einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Bf hat im Jahr 2017 Aufwendungen für im Jahr 2016 verschickte WK (mit Werbebotschaft für seine Person) getragen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen (Punkte l und m): Der Bf hat mehrere Kinder (***T3***, geboren am ***GebDatum***; ***T1***, geboren am ***GebDatum***; ***T2***, geboren am ***GebDatum***). Die seitens der belangten Behörde auch anerkannten (und nicht von der Krankenkasse ersetzten) Krankheitskosten resultierten aus Aufwendungen für (vom Bf, seiner Ehegattin und einer seiner Töchter in Anspruch genommene) ärztliche Behandlungen und Therapien (Konsultation von Facharzt und Therapeuten, Zahnbehandlungen, im Wesentlichen für Kronen, "Compositematerial Seitzahnbereich", Anästhesien, 3D-basiertes Röntgen, Mundhygiene). Im Zusammenhang mit diesen Behandlungen wurden Fahrten mit den dem Bf zur Verfügung stehenden Pkw (***F P*** oder ***F***) zurückgelegt, wobei die Kosten dafür der Bf getragen hat. Die Töchter ***T1*** und ***T2*** haben im Jahr 2017 die ***Einrichtung HS*** besucht. Es handelt sich dabei um eine von einem Pädagogen ***und der Person G*** betriebene Einrichtung zum gemeinsamen Singen und Musizieren für Kinder. Im Jahr 2017 ging die Tochter ***T1*** in eine Musikschule; in Bezug auf diese Tochter bestand eine Mitgliedschaft im Elternverein der Volksschule ***X***. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Aktenteilen, den vom Bf vorgelegten Belegen, Aufstellungen und sonstigen Erläuterungen sowie dem elektronischen Steuerakt. Zu den geltend gemachten Kosten für das Kombipaket (Internet, Fernsehen, Festnetz) hat der Bf am 16.05.2023 von der Firma ***KPlus*** an ihn gelegte monatliche Abrechnungen vorgelegt. Aus diesen Abrechnungen ist auch der Vertragsinhalt (Tarif ***KCbasic***) ableitbar und dass ein Abbuchungsauftrag vom Bf erteilt wurde. Dass der Tarif ***KCbasic*** Internet, Fernsehen und einen Festnetz-Telefonanschluss enthält, ergibt sich aus einer Internetrecherche der erkennenden Richterin. Angesichts einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Anfrage bei der ***KPlus***, die ergeben hat, dass der in der monatlichen Abrechnung aufgeschlüsselte Betrag mit 10%-igem Umsatzsteuerausweis ausschließlich das (Kabel)Fernsehen, und der Betrag mit 20%-igem Umsatzsteuerausweis ausschließlich die Telefon- und Internetleistungen betrifft, wird der auf das Fernsehen entfallende Anteil an den Gesamtkosten mit 31% (dh € 111,90) ermittelt. Die anteiligen Kosten für Telefon und Internet betragen dementsprechend 69% (dh € 249,06). Dass der Bf das Kombipaket in gewissem Umfang auch beruflich nutzt, wurde vom Bf vorgebracht, nämlich wie folgt: Die Kommunikation sei in der Politik das "A&O" und nehme einen wesentlichen Teil der Zeit jeden Tages ein. Es sei für den Bf als Bürgermeister und Landtagsabgeordneter täglich eine Herausforderung "die Kommunikation zu meistern". Es gebe viele Aufgaben in der Heimatgemeinde wie auch im gesamten Bundesland zu erledigen, wobei Internet und Telefon im Vordergrund stehe. Der Bf verwende sein Smartphone "ganztägig via Telefonie und Internet". In Anbetracht des täglichen Arbeitsablaufes des Bf sei die berufliche Nutzung von 70% der Telefon- und Internetkosten "wahrscheinlich" die untere Grenze. Die Darstellung des Bf, wonach er Telefon und Internet täglich für seine politische Arbeit nutzt, ist glaubhaft. Einen Rückschluss auf das konkrete Ausmaß der beruflichen Nutzung des privaten Internetanschlusses erlauben die allgemein gehaltenen Angaben des Bf aber nicht. Vom Bundesfinanzgericht wird ein Privatanteil in Höhe von 40% als angemessen und der Lebenserfahrung entsprechend erachtet. Diese Würdigung ist angelehnt an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu Politikerwerbungskosten (vgl etwa BFG 25.03.2019, RV/7100168/2015 betreffend einen Bezirksrat; BFG 15.01.2020, RV/7100695/2014 betreffend einen Landtagsabgeordneten; BFG vom 27.05.2022, RV/7101473/2013 betreffend eine Stadträtin - allesamt zu Internet- und Telefonkosten als Werbungskosten; angesetzter Privatanteil durchwegs 40%). In Betracht gezogen wurden dabei auch, dass der Bf mehrere (durchaus gewichtige) politische Funktionen (nämlich Bürgermeister und Landtagsabgeordneter) innehat, aber auch, dass nach der Lebenserfahrung von der Nutzung der von der Firma ***KPlus*** erbrachten Dienstleistung in nicht völlig unwesentlichem Ausmaß auch durch andere Familienmitglieder (Ehegattin und mehrere Kinder) ausgegangen werden kann. Dass dem Bf im Jahr 2017 beruflich bedingte Mobiltelefonkosten entstanden sind, wird auf Grund der wohl zweifellos bestehenden besonderen Notwendigkeit des Einsatzes eines Mobiltelefones im Berufsalltag eines Politikers sowie aufgrund der dazu nunmehr vorgelegten Belege als erwiesen angenommen. Die konkrete Höhe der erwachsenen Aufwendungen und das Ausmaß der beruflichen Nutzung wurde nicht belegt; dem Bf war die Vorlage der Handyrechnungen für das Jahr 2017 nicht lückenlos möglich. Auch Aufzeichnungen zu beruflich/privat geführten Telefonaten liegen nicht vor. Aus den vorgelegten Belegen ist ableitbar, dass monatlich Kosten in Höhe von rund € 20 (pro Telefonnummer) entstanden sind. Unter der Annahme, dass beide Telefonnummern dazu verwendet wurden, berufliche Angelegenheiten zu besprechen, aber auch privat zu telefonieren, werden die absetzbaren Telefonkosten mit einem Betrag von € 20 pro Monat geschätzt (das entspricht in etwa 50% der insgesamt angefallenen Telefonkosten). Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten legte der Bf eine von ihm selbst erstellte tabellarische Aufstellung vor, aus der sich Datum, Zeitrahmen (von bis), gefahrene Strecke (zum Beispiel: ***X*** bis Eisenstadt und wieder zurück nach ***X***), Angaben zu Anlass/Zweck/Grund der Fahrt (zum Beispiel: "LPV Sitzung", "Besprechung Fa ***P***", "Wahlkampfauftakt Bespr"), gefahrene Kilometer, Dauer in Stunden sowie die Höhe der beantragten Kosten pro Kilometer (amtliches Kilometergeld) entnehmen lassen. Dass der Bf die in der vorgelegten Aufstellung (im Zeitraum ab 16.08.2017 bis Ende des Jahres 2017) enthaltenen Fahrten tatsächlich unternommen hat, wird als glaubhaft angesehen. Die erkennende Richterin hat die jeweils angeführte Kilometeranzahl mittels Google Maps überprüft und es haben sich bei den meisten Positionen nur geringfügige Abweichungen gezeigt, die auf die ungenauen Ortsabgaben zurückgeführt werden können. Vielfach werden im Routenplaner mehrere mögliche Strecken angeführt, wovon jeweils eine der verfügbaren Strecken im Wesentlichen die vom Bf angeführte Kilometeranzahl aufweist. Auch sonst sprechen keine Umstände gegen die Richtigkeit der Angaben des Bf (angegebene und mittels Routenplaner vom Bundesfinanzgericht verplausibilisierte Kilometerleistung von 10.900 km im Zeitraum ab 16.08.2017 bis Ende des Jahres 2017). Dass der Bf für die als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten (für ab dem 16.08.2017 gefahrene Kilometer) keinen Kostenersatz vom Land Burgenland erhalten hat, wurde außer Streit gestellt. Die Feststellung, dass der Bf im Jahr 2017 12x von seinem Wohnsitz (***BfAdr***) nach Eisenstadt zu seiner Arbeitsstätte als Landtagsabgeordneter (Landtag) und wieder zurück nach ***X*** gefahren ist, gründet sich auf das Vorbringen des Bf, das auch anhand der vorgelegten Fahrtkostenaufstellung verplausibilisierbar war: In der vorgelegten Fahrtkostenaufstellung ist in etwa die vom Bf genannte Anzahl an Fahrten mit Startpunkt vor 10 Uhr enthalten. Dass die übrigen in der Fahrtkostenaufstellung enthaltenen Fahrten zum Landtag in Eisenstadt nicht von der Privatadresse des Bf, sondern erst nach Aufsuchen des Gemeindeamtes angetreten wurden, hat der Bf glaubhaft dargelegt und erscheint angesichts der in der Fahrtkostenaufstellung angegebenen Fahrtbeginnzeiten (zB mittags) auch der Lebenserfahrung entsprechend. Dass die Fahrten mit dem auf den Bf zugelassenen ***F*** durchgeführt worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Dass die vom Bf im Jahr 2017 mit dem ***F*** zurückgelegten Kilometer mehr als 30.000 Kilometer betragen, ergibt sich aus nachfolgend angeführten Überlegungen, die sowohl dem Bf als auch der belangten Behörde vorgehalten wurden: Der Bf hat die Fahrtkostenaufstellung nicht nur für den gegenständlichen Zeitraum (16.08.2017 bis 31.12.2017) vorgelegt, sondern auch für den Rest des Jahres 2017 (dh für den Zeitraum 01.01.2017 bis 15.08.2017). Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten Fahrtkostenaufstellungen eine Kilometerleistung von rund 29.700 Kilometer im Streitjahr. Privat gefahrene Kilometer sind in den übermittelten Fahrtkostenaufstellungen noch nicht enthalten. Der Bf wurde daher zum Ausmaß der privat mit dem ***F*** gefahrenen Kilometer befragt: Der Bf hat dazu angegeben, dass private Fahrten vielfach mit dem auf seine Ehegattin zugelassenen ***F P*** unternommen werden, fallweise jedoch auch mit dem Pkw des Bf (***F***). Nach dem Vorbringen des Bf betrugen die privat im Streitjahr mit dem ***F*** gefahrenen Kilometer (nur) in etwa 3.000. Der Bf sei beruflich sehr viel unterwegs. Im Jahr 2017 sei er sehr wenig privat mit dem ***F*** gefahren; etwa habe man im Jahr 2017 wegen der Gemeinderatswahl sogar auf den Familienurlaub verzichtet. Die belangte Behörde hat dem nichts entgegengebracht, sodass der Schätzung der tatsächlichen Kilometerkosten (siehe sogleich) eine Gesamtkilometerleistung des Jahres 2017 von 33.000 Kilometer zu Grunde gelegt wird. Das Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges ***F*** ergibt sich aus dem Zulassungsschein. Die Anschaffungskosten ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Bf. Eine Ermittlung der tatsächlichen Kilometerkosten war mangels Aufzeichnungen nicht mehr möglich. Die tatsächlichen Kilometerkosten werden daher gemäß § 184 BAO wie folgt geschätzt: | Kilometerabhängige Kosten: | | Treibstoff (Diesel) pro Liter: | € 1,097 [Jahreswert 2017 lt ÖAMTC-Statistik Kraftstoffpreise] | Treibstoffverbrauch: | 6 Liter pro 100 Kilometer [ermittelt anhand von spritmonitor.de, für ***Pkw Bf***, Diesel, Baujahr 2010, 103 kW] | Treibstoffkosten: | 1,097 * 6 / 100 = 0,06582 pro Kilometer | Kilometerunabhängige Kosten: | | Abnutzung: | € 6.667 [Anschaffungskosten des ***F*** im Jahr 2016 lt Bf € 20.000; Restnutzungsdauer 36 Monate] | Versicherung: | € 1.000 pro Jahr | sonstige Kosten (Reparaturen): | € 1.000 pro Jahr | Kilometerunabhängige Kosten gesamt: | € 8.667 pro Jahr Bei einer jährlichen Laufleistung von 33.000 km ergeben sich kilometerunabhängige Kosten in Höhe von € 0,26/km. Gerundet ergeben sich somit (geschätzte) Gesamtkosten von € 0,33/km für die Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. Aus der vorgelegten Reisekostenaufstellung ist erkennbar, für welche Aufenthalte Diäten geltend gemacht werden. Dass es sich dabei im Wesentlichen um eintägige Reisen (Hin- und Rückfahrt am selben Tag) handelt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 16.05.2023, wo er erläuterte, dass eine Nächtigung am Zielort für ihn aufgrund seiner familiären Verhältnisse (mehrere Kinder) nicht Frage komme und er immer versuche, am selben Tag nach Hause zu fahren. Zweifel an einer Rückfahrt des Bf nach ***X*** am selben Tag (aufgrund der angeführten Zeit von und Zeit bis) bestehen nur bei folgenden Positionen der vorgelegten Aufstellung: | Datum | Destination | Zweck | Kilometer | Zeit von | Zeit bis | 20.11.2017 | ***H*** | Klubklausur | 190 | 08:00 | 00:00 | 21.11.2017 | ***H*** | Klubklausur | 190 | 00:00 | 17:00 | 06.12.2017 | Eisenstadt | Landtag | 110 | 07:00 | 00:00 | 07.12.2017 | Eisenstadt | Landtag | 110 | 00:00 | 21:00 Der Bf wurde hierzu befragt, hat sich jedoch nicht dazu geäußert. In Bezug auf die Klubklausur in ***H*** hat das Bundesfinanzgericht angenommen, dass dem Bf tatsächlich kein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist, da bei derartigen Veranstaltungen üblicherweise Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt wird. Diese Sichtweise wurde dem Bf vorgehalten und er ist dem nicht entgegengetreten. In Eisenstadt hielt sich der Bf im Jahr 2017 häufig (mindestens 30x) auf. Dass dem Bf als Politiker im Jahr 2017 Bewirtungsspesen erwachsen sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. Die vom Bf beantragten Bewirtungsspesen wurden nur zum Teil belegmäßig nachgewiesen. Nachfolgend angeführte Belege wurden vorgelegt: | ***Cafe T***, ***X***, ***Datum***, Getränkekonsumation | € 171,80 | ***Cafe***, Weiden am See, ***Datum***, Catering ("Gulaschsuppen") am ***Datum*** | € 318,50 | AGM, ***N***, ***Datum***, Einkauf "Felix Hot Pot Gulaschsuppe" | € 54,98 | Nah&Frisch, ***X***, ***Datum***, Einkauf Gebäck | € 13,60 Dass der Bf am ***Datum*** - also unmittelbar nach der Gemeinderatswahl 2017 - ehrenamtlich tätige Wahlhelfer eingeladen hat, die für ihn persönlich im Rahmen des Wahlkampfes Flugblätter, Folder und Wahlwerbegeschenke ausgeteilt haben, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Bf. In Bezug auf den als Werbungskosten für Veranstaltungsbesuche bzw Spenden geltend gemachten Betrag in Höhe von € 4.123 (betrifft insgesamt 70 Veranstaltungsbesuche im Jahr 2017) hat der Bf eine Liste ("Eigenbelege 2017") vorgelegt, die Angaben zum Datum, zum Namen und Ort der jeweiligen Veranstaltung, aber auch zu den dafür angefallenen Aufwendungen enthält. Bei manchen Positionen wurde auch der Veranstalter namhaft gemacht. Nicht bei allen Positionen ist völlig eindeutig, wer die betreffenden Geldbeträge erhalten hat. Fremdbelege wurden nicht vorgelegt. Der Bf brachte dazu vor: Er habe alle 70 Veranstaltungen als politischer Funktionär besucht; er lebe als Politiker unter anderem von öffentlichen Auftritten. Im Sinne der Bürgernähe nehme der Bf bei jeder Veranstaltung die Gelegenheit wahr, mit Menschen ins Gespräch zu kommen. Er habe bei allen Veranstaltungen die Möglichkeit, Grußworte und Ansprachen zu machen; bei diesen Ansprachen gehe es natürlich um die Werte und Inhalte, die er selbst und auch die ***Partei*** vertreten. Es sei wichtig, dass zu diesen Veranstaltungen in der regionalen und überregionalen Presse berichtet wird. Viele Berichte, Meldungen und Artikel über die betreffenden Veranstaltungen könnten heute noch im Internet aufgefunden werden. Der Bf sei nicht nur "vor Wahlen" auf Veranstaltungen unterwegs, sondern ganzjährig. Ein gewisser "Werbewert" sei immer erkennbar. Es sei auch üblich, dass Politiker Spenden leisten. Anhand der vorgelegten Veranstaltungsliste und der Erläuterungen dazu wurde glaubhaft gemacht, dass die betreffenden Veranstaltungen vom Bf im Jahr 2017 besucht worden sind. Auch, dass der Bf anlässlich dieser Veranstaltungen Spenden leistete, entspricht der Lebenserfahrung, wonach Spenden von Politikern in gewissem Umfang erwartet werden; sie werden zuweilen sogar aus diesem Grund zu Veranstaltungen eingeladen (siehe Warnold, RdW 1999, 226). Aus der vom Bf übermittelten Aufstellung ("Eigenbelege 2017") geht nicht hervor, in welcher Höhe es sich tatsächlich um Eintrittspreise handelt und inwieweit Spenden vorliegen. Gemäß § 184 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, sofern diese nicht ermittelt oder berechnet werden können: Insgesamt belaufen sich die vom Bf angeführten Kosten auf € 4.123. Die verzeichneten Ausgaben betragen zwischen € 10 und € 230. Pro Veranstaltung erscheint ein Eintrittspreis € 20 angemessen. Die Anzahl jener Veranstaltungen, bei denen der Bf tatsächlich Eintritt bezahlt hat, wurde vom Bundesfinanzgericht - unter Einbindung des Bf - auf 25 geschätzt. Bei den meisten der angeführten Veranstaltungen ist üblicherweise kein Eintritt zu zahlen (zB Punschstand, Dorffeste, Wandertage, Wallfahrten, Muttertagsfeiern). In Bezug auf die übrigen Aufwendungen (für Sachspenden, Geschenke, Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen, WK für 2016, Mitgliedsbeitrag USV ***X***) wurden die in Anhang 1 aufgelisteten Belege vorgelegt. Die Feststellungen zu den Krankheitskosten gründen sich auf die vom Bf am 16.05.2023 mit seiner Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Belege (Honorarnoten der behandelnden Ärzte sowie Therapeuten, Schreiben der BVA betreffend Kostenersatz/Kostenzuschuss, Zahlungsbelege). Zu den im Zusammenhang mit diesen Behandlungen mit dem eigenen Pkw unternommenen Fahrten wurde vom Bf am 16.05.2023 eine tabellarische Zusammenstellung vorgelegt. Pro Zeile sind das Datum der jeweiligen Behandlung, der Name des Arztes, der Rechnungsbetrag, das Zahlungsdatum, das Ausmaß der Rückerstattung durch die Krankenkasse und eine Kilometerangabe ersichtlich, wobei als Fahrtkosten € 0,42/km angesetzt wurden. Die vom Bf vorgelegte Aufstellung entspricht nicht den Kriterien, die für ordnungsgemäße Fahrtenbücher bestehen. Der Unterlage kommt daher die Beweiskraft eines Fahrtenbuches nicht zu. Mangels Nachweis der steuerlich begehrten Fahrtkosten ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, allfällige Fahrtkosten zu schätzen, sofern zumindest von einer Glaubhaftmachung von Fahrtkosten ausgegangen werden kann. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Bf die Arzt- bzw Therapeutenbesuche hinreichend belegt. Es ist auch glaubhaft und der Lebenserfahrung entsprechend, dass die in der Auflistung angeführten Fahrten im Zusammenhang mit den Heilbehandlungen unternommen wurden. Sie werden daher vom Bundesfinanzgericht im Ausmaß der geltend gemachten (auch vom Bundesfinanzgericht mittels Google Maps überprüften) Kilometerleistung lt Aufstellung geschätzt. Eine Schätzung der tatsächlichen Kilometerkosten (siehe oben) hat ergeben, dass der Ansatz der Fahrtkosten mit € 0,42/km im vorliegenden Fall nicht angemessen ist. Die tatsächlichen Kilometerkosten werden auch hier mit € 0,33/km angesetzt. Nach dem Vorbringen des Bf ist davon auszugehen, dass die Fahrten zumindest teilweise mit dem (im Jahr 2009) zugelassenen ***F P*** durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Schätzung in Höhe der unter Verwendung des Fahrzeuges ***F*** ermittelten tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht zum Nachteil des Bf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 3.1.1. Sonderausgaben § 18 EStG 1988 idF BGBl 2015/118 erlaubte den (der Höhe nach begrenzten) Sonderausgabenabzug für bestimmte Versicherungsbeiträge (zB freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung) sowie bestimmte Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung (zu den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Voraussetzungen siehe § 18 Abs 1 Z 2 und 3 EStG 1988 idF BGBl 2015/118). Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die eine Überprüfung ermöglichen, ob die betreffenden Versicherungsprämien (lt Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung: "Lebensversicherung, Rentenversicherung, Ablebensversicherung, Unfallversicherung") grundsätzlich als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl 2015/118 abzugsfähig sind (etwa Versicherungspolizzen, aus denen Art und Bedingungen der Versicherungen sowie Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ableitbar sind). Es ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht überprüfbar, ob es sich bei den unter der Kennzahl 456 der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung deklarierten Aufwendungen um solche handelt, die einem Sonderausgabenabzug gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988 idF BGBl 2015/118 zugänglich sind. Gemäß § 18 Abs 2 EStG 1988 (idF BGBl 2001/59) ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 (mit bestimmten Ausnahmen) ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von € 60 jährlich abzusetzen. Im Beschwerdejahr wird daher gemäß § 18 Abs 2 EStG 1988 der gesetzlich vorgesehene Pauschbetrag in Höhe von € 60 (für Topf-Sonderausgaben) berücksichtigt. Eine konkrete Nachweisführung in Bezug auf die betreffenden Aufwendungen wäre aufgrund der in § 18 Abs 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 (idF BGBl I 2009/52) getroffenen Einschleifregelung nicht geeignet gewesen, den Bf in eine günstigere Lage zu versetzen, da sich aufgrund des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bf von mehr als € 60.000 ohnehin nur ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages für Sonderausgaben ergibt. Neben dem Sonderausgabenpauschale werden folgende Ausgaben zum Sonderausgabenabzug zugelassen: | Steuerberatungskosten (siehe § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl 1988/400) | € 500,00 | Kirchenbeitrag (siehe § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112) | € 400,00 | Summe | € 900,00 3.1.2. Werbungskosten § 16 EStG 1988 idF BGBl I 2007/99 sieht vor: "(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. […] 7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). […] 9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. […]" § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idF BGBl 1988/400 lautet: "(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: […] 2. lit a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 idF BGBl 1995/21 regelt: "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. […]" § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 idF BGBl 1988/400 sieht vor: "Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. […]" (A) Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind alle jene Gegenstände, deren Einsatz nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit (beim Bf jene eines Politikers) sinnvoll ist (siehe VwGH 28.05.1997, 94/13/0203). Uneingeschränkt trifft dies auf das vom Bf im Jahr 2017 bei der Firma ***E***, bei Müller, bei Libro und bei Pagro eingekaufte Büromaterial (in Summe lt Antrag € 61,89) und für die Postgebühren (in Summe € 5,11) zu. Die betreffenden Kosten werden daher im Ausmaß von € 67 als Werbungskosten berücksichtigt. Für die geltend gemachten Aufwendungen für das Kombipaket ***KCbasic*** in Höhe von € 360,96 gilt folgendes: Soweit die Kosten des Kombipaketes dem Empfang von Fernsehprogrammen zuzurechnen sind, sind diese als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 anzusehen und auszuscheiden. Die anteiligen Kosten für Internet und Festnetz betragen für das Jahr 2017 € 249,06 (69% von den Gesamtkosten in Höhe von € 360,96). Bei einem in einer Privatwohnung bestehenden Internetzugang kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen werden, dass dieser auch privat verwendet wird (zB für Spiele, Radio, Fernsehen, Fotobearbeitung- und archivierung, Emails, Foren, soziale Netzwerke, Telebanking, Einkaufen im Internet etc). Das Bundesfinanzgericht geht von einem Privatanteil in Höhe von 40% aus. Insgesamt waren daher in diesem Zusammenhang Aufwendungen in Höhe von € 149,44 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Mobiltelefonkosten werden im Ausmaß von insgesamt € 240 (daher € 20/Monat) als Werbungskosten anerkannt. (B) Sonstige Werbungskosten Kilometergelder: Der Nachweis von Fahrtkosten erfolgt grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (VwGH 28.02.1964, 2176/63); es soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16 Rn 220 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann überdies von einem einwandfreien Nachweis der vergüteten Fahrtkosten dann nicht gesprochen werden, wenn die maßgebenden Aufzeichnungen keine Angaben über den jeweils verwendeten Pkw und über die Anfangs- und Endkilometerstände von Dienstfahrten enthalten. Einwandfreie Nachweise ermöglichen die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gibt demgemäß auch die Fahrtroute sowie die Dauer und den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wieder (siehe etwa BFG 03.10.2016, RV/7105795/2015). Die Unterbrechung eines beruflichen Einsatzes des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung ist eine Nutzungsänderung, die im Fahrtenbuch (durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes) zu dokumentieren ist (siehe BFG 23.11.2016, RV/7101449/2014). Die vom Bf geführten und vorgelegten Aufzeichnungen enthalten folgende Angaben: Datum der Fahrt, Dauer der Reise (Fahrt und Aufenthalt am Zielort) in Stunden (mit Zeitangabe, zB von 07:30 bis 12:30, daher 5 Stunden), Ausgangs- und Zielpunkt (zB Eisenstadt oder Weiden am See, ohne Angabe von Adressen) und gefahrene Kilometeranzahl (zB 110 km, ohne Angaben zur im konkreten Fall gewählten Fahrtstrecke). Der Bf hat im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde angegeben, dass die Fahrten mit seinem eigenen Pkw (***F***) durchgeführt wurden. In der Aufstellung sind nur Fahrten aufgezeichnet, die vom Bf als beruflich veranlasst eingestuft wurden. In Summe enthält die Aufstellung 10.900 Kilometer, das geltend gemachte Kilometergeld beträgt € 4.578 (= 10.900 km x € 0,42). Neben dem Umstand, dass die vom Bf vorlegte Unterlage keine Anfangs- und Endkilometerstände enthält, fehlen in der Aufstellung Angaben zur jeweils konkret gewählten Fahrtroute und es werden durchwegs keine genauen Adressen von Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrten angeführt. Dazu brachte der Bf vor, dass die Fahrtstrecken von ihm nicht "von Ortstafel zu Ortstafel" gemessen worden seien, sondern "von Startpunkt zu Zielpunkt". Routen über Ungarn (= lt Bf kürzester Weg ins Südburgenland) habe er prinzipiell (aufgrund von Straßenbeschaffenheit und ungarischer Maut etc) nicht in Anspruch genommen. Auch seien keine Umwege aufgrund von Unterbrechungen der Fahrten aus privaten Gründen gemacht worden. Die vorgelegte Unterlage enthält zwar prinzipiell Angaben zu Anlass/Zweck/Grund der Reise (zB "LPV Sitzung", "Wahlkampfauftakt, Bespr"), der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung geht jedoch bei einigen Fahrten nicht hervor (siehe etwa "Bespr. Fa. ***P***", "Treffen ***K***", "Bespr. Partner"). Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Bf vorgelegte Aufstellung aus soeben angeführten Gründen nicht gänzlich den Kriterien für ordnungsgemäße Fahrtenbücher entspricht. Auch ein mangelhaft geführtes Fahrtenbuch unterliegt der freien Beweiswürdigung. Das Bundesfinanzgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Bf die in der vorgelegten Fahrtkostenaufstellung angeführten Fahrten (mit einer Gesamtkilometeranzahl von 10.900 Kilometer, auch mittels Routenplaner verplausibilisiert) tatsächlich im Jahr 2017 unternommen hat. Die angegebenen Kilometer werden aber wie folgt gekürzt: In der Fahrtkostenaufstellung sind 12 Fahrten des Bf zwischen seinem in ***X*** gelegenen Wohnsitz und seiner Arbeitsstätte in Eisenstadt (= Sitz des Landtages, dessen Mitglied der Bf in 2017 war; siehe auch BFG 23.11.2016, RV/7101449/2014) angeführt. Diese tatsächlichen Kosten für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag und (gegebenenfalls) den Pauschbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 lit b und c EStG 1988 abgegolten. Somit werden 1.320 Kilometer für Fahrten nach Eisenstadt und zurück nach ***X*** (110 km pro Fahrt x 12) ausgeschieden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101462/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101462.2020
Stammnummer
141631
Gültig
01.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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