…im Juni 2003 erbracht) ist jedoch festzustellen, dass die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 2000/13/0103 v. 29.09.2004). Durch…
…Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe "ab Februar 2009" ohne Angabe eines Endzeitpunktes abgewiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt hat, erstreckt sich die zeitliche Wirksamkeit eines Bescheides, der einen Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat ohne Angabe eines Endzeitpunktes…
…Soweit der Bescheid über diese Monate abspricht, hätte er nicht ergehen dürfen und war daher aufzuheben. 2. Zeitraum ab Februar 2014 2.1 Zeitliche Wirksamkeit des Bescheides Die zeitliche Wirksamkeit eines einen Beihilfenantrag "ab" ohne Angabe eines Enddatums abweisenden Bescheides erstreckt sich auf den Zeitraum…
…Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Über den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 1998 hat das Finanzamt den in § 13 FLAG 1967 vorgesehenen Bescheid am 28. Oktober 1998 erlassen. Die zeitliche Wirksamkeit dieses…
…Mai 2002 betreffend den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002 wurde eine Berufung nicht eingebracht.) Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH…
…zeitliche Wirksamkeit dieses den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2002 wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit der volljährigen Tochter abweisenden Bescheides erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103). Eine…
…A1 wurde am 15.6.2011 ein Abweisungsbescheid mit der zeitlichen Wirkung "ab November 2010" erlassen. Die zeitliche Wirksamkeit dieses den Beihilfenantrag "ab November 2010" abweisenden Bescheides erstreckt sich auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach-oder Rechtslage (siehe das Erkenntnis vom…
…gesetzeskonforme Begründung für eine im Jahr 2017 verfügte Wiederaufnahme sein. Wiederaufnahmsgründe seien zwingend bereits in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides anzuführen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe im bekämpften Bescheid sei später nicht nachholbar. Bereits im Rahmen der Verfügung der Wiederaufnahme hätte auch die zeitliche Abfolge des…
…nicht rückwirkend eine andere Beurteilung hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit des Bw, weil für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 immer die tatsächlichen Verhältnisse im Anspruchszeitraum maßgeblich sind. Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur…
…Bescheid enthält keine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Die zeitliche Wirksamkeit erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Wurde bereits rechtskräftig über den Anspruch auf die allgemeine Familienbeihilfe ab einem…
…dass mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung "ab August 2002 bis auf weiteres" erfolgte. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (VwGH…
…2000 eine Neufassung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992. Mit dem Inkrafttreten der letztgenannten Fassung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe wieder vor. Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich…
…Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103), umfasst der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall den Zeitraum…
…Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. Die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides erstreckte sich somit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Im gegenständlichen Berufungsfall ist unbestritten, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung…
…wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind diesem Haushalt angehört. Durch die Ende Juni 1999 erfolgte Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hat sich der Sachverhalt geändert. Da sich die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides nur auf den…
…angefochtenen Bescheides ab Oktober 2002 abgewiesen. Der Ehegatte der Bw. ist ab 15. Jänner 2004 wieder als Angestellter (bei der Fa. Y.) vollzeitbeschäftigt und er bezog im Jahr 2004 aus diesem Dienstverhältnis Nettoeinkünfte in Höhe von € 26.464,46. Da die zeitliche Wirksamkeit eines…
…Zusatz: Eine Beurteilung des Gegenstandsfalls unter Berücksichtigung der mit 1. September 2001 in Kraft getretenen Neufassung von § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr. 76/2000 erübrigt sich, da sich die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides nur auf…
…war. Mit der Einbringung eines Antrags auf Entscheidung durch das BFG geht ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der BVE dadurch nicht berührt wird, die Beschwerde wiederum als unerledigt. Zu entscheiden ist somit über die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und nicht über ein Rechtsmittel…
…2004 eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die zur Folge hat, dass sich im gegenständlichen Verfahren der Zeitraum des angefochtenen Bescheides vom 23. Jänner 2004 nur auf den Zeitraum "ab November 2002" bis 30. April 2004 erstreckt. (Die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten…
…BGBl. 76/2000 lediglich eine "Wartezeit" (siehe Zusatz) eintritt. 6.8. Da sich die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 2000/13/0103 v…