Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4230-W/02
Zusatzabkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4230-W/02vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vormals vertreten durch WTH, vom
14. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 29. Juli
2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum August 200 bis August 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) gab im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe - anlässlich der
Volljährigkeit seines Sohnes I., geb. am Datum1, - am 17.12.2001 dem
Finanzamt bekannt, dass sein Sohn die Schule in H. besuche. Mit
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 22.01.2001 wurde eine
Schulbesuchsbestätigung des Sohnes abverlangt sowie der Bw. um Bekanntgabe
gebeten, bei wem der Sohn in Israel wohne und wer für den Unterhalt des
Sohnes aufkomme. Der Bw. übersandte eine "Schülerbestätigung"
für das Schuljahr 2001/2002 und gab bekannt, dass der Sohn in der Schule
wohne und die Eltern ("wir") das Schuldgeld bezahlen würden.
Das Finanzamt gewährt dem Bw. die Familienbeihilfe
weiter bis Juli 2002 und ersuchte den Bw. um Vorlage des Jahreszeugnisses, um
Bekanntgabe der voraussichtlichen Dauer der Ausbildung des Sohnes sowie um den
Bescheid über den Aufschub des Präsenz-/Zivildienstes von I..
Mit dem am 25. 07.2002 beim Finanzamt eingelangten
Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (vom Bw.
unterzeichnet am 24.07.2002) beantragte der Bw. die Weitergewährung der
Familienbeihilfe und legte der Bw. einen Bescheid des Militärkommandos E.
sowie ein nicht übersetztes Schriftstück (Zeugnis des Sohnes für
das Schuljahr 2001/02) vor.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2002 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn "ab 1.
August 2002 bis auf weiteres" mit der Begründung ab, dass mit
1. März 2002 ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit in
Kraft getreten sei. Das genannte Zusatzabkommen sehe in seinem neu gefassten
Kapitel 5 "Familienbeihilfen" in Abkehr vom bisher geltenden
Beschäftigungslandprinzip das Wohnlandprinzip vor. Die Familienbeihilfe sei
demnach nunmehr von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu
zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhalte. Da sich der Sohn
des Bw. ständig in Israel aufhalte, sei wie im Spruch zu
entscheiden.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
vom 13. August 2002 beantragte der Bw. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides
unter gleichzeitiger Zuerkennung der Familienbeihilfe beginnend ab 01.08.2002.
Begründet wurde die Berufung dahingehend, dass sich der Sohn des Bw.
entgegen den Ausführungen im Abweisungsbescheid mit Ausnahme der
Studienzeiten ständig in Österreich aufhalte, sodass die Verweigerung
der beantragten Familienbeihilfe zu Unrecht ausgesprochen worden sei. An diesem
Umstand könne auch das im Kapitel 5 des Zusatzabkommens zwischen
Österreich und Israel über soziale Sicherheit verankerte
Wohnlandprinzip nichts ändern. Es erscheine unbillig, trotz Beibehaltung
des Wohnortes in Österreich die notwendigerweise mit dem Schulbesuch in
Israel verbundene Aufenthaltsdauer durch den Entzug der Familienbeihilfe zu
pönalisieren.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
11.September 2002 wurde der Bw. aufgefordert, eine Kopie des Zeugnisses des
letzten in Österreich besuchten Schuljahres vorzulegen und der Bw.
übersandte ohne weitere Ausführungen eine Kopie des Jahreszeugnisses
des Sohnes für das Schuljahr 1997/98.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Ergänzend sei erwähnt, dass laut Aktenlage
(Abfrage im elektronischen Akt AIS-DB7-A) der Sohn des Bw. ab Herbst 2004 ein
Studium (an der C.C. Business School) in London aufgenommen hat und über
Antrag des Bw. das - aufgrund einer Adressenänderung neu zuständige -
Finanzamt Y. dem Bw. für seinen Sohn die Familienbeihilfe ab September 2004
wieder gewährte. Ebenso ist laut Aktenlage das Vollmachtsverhältnis
mit dem steuerlichen Vertreter des Bw. nicht mehr aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Angaben des Bw. bzw. laut den vorgelegten
Unterlagen ist im Berufungsfall von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. und auch sein Sohn sind
österreichischer Staatsbürger. Der Bw. ist selbständig
erwerbstätig.
Der letzte Schulbesuch des
Sohnes des Bw. in Österreich erfolgte laut dem über
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vorgelegten Jahreszeugnis der S. Schule
(Gymnasium mit Öffentlichkeitsrecht) in der achten Schulstufe im Jahr
1997/98.
Anschließend (ab der
Oberstufe) besuchte der Sohn des Bw. ein Gymnasium in H., wobei er laut
vorgelegter Bestätigung vom 19.01.2001 über den Schulbesuch für
das Schuljahr 2001/2002 "für das Rabbinerstudium lernte".
Laut Bescheid des
Militärkommandos Wien vom 26.01.2001 ist der Sohn des Bw. als Studierender
an der Rabbinatsschule "L." in Israel von der Stellungspflicht und als
Rechtsfolge von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in
Österreich befreit.
Im Herbst 2004 hat der Sohn des
Bw. ein Studium an der C.C. Business School in London aufgenommen.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob der
Bw. aufgrund des geänderten Abkommens über soziale Sicherheit zwischen
der Republik Österreich und dem Staat Israel für seinen Sohn, welcher
nach den vorgelegten Schulbesuchsnachweisen bzw. den Ausführungen in der
Berufungsschrift unbestritten bereits ab dem Schuljahr 1998/99 in Israel die
Schule besuchte, für den Zeitraum ab August 2002 (bis August 2004) Anspruch
auf Familienbeihilfe hatte.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 idgF. BGBl. I
Nr. 142/2000 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten. Soweit allerdings bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist (§ 50g Abs. 2
FLAG 1967). Da zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel ein
entsprechendes Abkommen besteht, ist im Berufungsfall § 5 Abs. 4 in der
zuletzt genannten Fassung weiter anzuwenden und Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht nach den jeweils geltenden Bestimmungen des zwischenstaatlichen
Abkommens.
Das mit 1. Jänner 1975 in Kraft getretene Abkommen
über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat
Israel, idF. BGBl. 6/1975, lautete (auszugsweise Wiedergabe der für
Familienleistungen relevanten Teile):
"Artikel
2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die
Rechtsvorschriften über
e)
die Familienbeihilfe;
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel
19
Hängt nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen
davon ab, dass die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im
Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so
werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, so
berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten
Vertragsstaates auf.
Artikel
20
(1) Personen, die im Gebiet
eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach
den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
Artikel
22
Kinder im Sinne dieses Kapitals
sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind."
Mit dem gem. Art. II Abs. 2 mit
1.3.2002 in Kraft getretenen Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit, BGBl. III
30/2002, ausgegeben am 28. Februar 2002, wurden hinsichtlich Familienbeihilfe
folgende Änderung und Ergänzung des bereits geschlossenen Abkommens
idF. BGBl. 6/1975 vereinbart:
"Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel
19
Die Familienbeihilfen sind von
jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet
sich das Kind ständig aufhält.
Artikel
20
Besteht nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so
sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das
Kind aufhält.
Artikel
21
Hält sich eine Person
gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig,
so ist sie in bezug auf den Anspruch auf die österreichische
Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren
ausschließlichen Wohnsitz in Österreich."
Den Erläuterungen zum erwähnten Zusatzabkommen
ist Folgendes zu entnehmen:
"Allgemeiner Teil, Punkt
2. Zusatzabkommen im
Allgemeinen:
Das Abkommen mit
Israel ist am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten. In der Folge sind im
innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen
eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.
...
Im Bereich der
Familienbeihilfen wird das Wohnlandprinzip eingeführt, nach dem sich der
Familienbeihilfenanspruch nicht mehr wie nach dem geltenden Abkommen am
Elternteil orientiert und auch für Kinder im anderen Vertragsstaat zustehen
kann, sondern für die Zahlung der Familienbeihilfe stets das Wohnland des
Kindes zuständig ist. Die bisher auch die Familienbeihilfen betreffende
Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist auch weiterhin
vorgesehen.
Zu Art. I Z 17:
Mit der Neufassung des Kapitels 5
(Art. 19 bis 21) des Abkommens wird im Bereich der Familienbeihilfen anstelle
des Beschäftigungsstaatsprinzips das Wohnlandprinzip eingeführt. Im
Einzelnen ist zu diesen neuen Bestimmungen Folgendes zu bemerken:
- Art. 19 legt die
Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind
ständig aufhält, und bildet damit die Grundnorm für das
Wohnlandprinzip.
- Art. 20 stellt eine
Kollisionsnorm für den Fall eines Familienbeihilfenanspruchs in beiden
Vertragsstaaten dar, und sieht auch in diesen Fällen die
Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat vor, in dem sich das Kind
ständig aufhält.
- Art. 21 beinhaltet eine
Wohnsitzfiktion für Österreich, die auf Grund der
österreichischen Rechtsvorschriften für eine Gewährung der
österreichischen Familienbeihilfe an vorübergehend in Israel
beschäftigte Personen für ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder
erforderlich ist."
Das in der Bescheidbegründung genannte "Zusatzabkommen
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel
über soziale Sicherheit" ist mit 1.März 2002 in Kraft getreten. Das
Finanzamt hatte dem Bw. die Familienbeihilfe bis Juli 2002 bereits gewährt
und von einer Rückforderung der vom Bw. für die Monate März bis
Juli 2002 bereits bezogenen Beträge laut Vorlagebericht Abstand
genommen.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, liegt grundsätzlich ein Ausschließungsgrund vor, es
besteht jedoch gemäß dem im Berufungsfall anzuwendenden § 5 Abs.
4 FLAG 1967 (idF vor BGBl. Nr. 201/1996) Anspruch auf Familienbeihilfe "soweit
die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist", d.h. nach den
jeweils geltenden Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens.
Mit der bereits im Abweisungsbescheid des Finanzamtes
zitierten Neufassung des Kapitels 5 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Staat Israel orientiert sich der
Familienbeihilfenanspruch ab März 2002 nicht mehr, wie nach den vorher
geltenden Bestimmungen des Abkommens am Elternteil, sondern für die Zahlung
der Familienbeihilfe ist stets das "Wohnland" des Kindes zuständig:
Art. 19 des genannten Zusatzabkommens legt die
Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind
ständig aufhält und bildet damit die Grundnorm für das
Wohnlandprinzip. Zusätzlich sieht Art. 20 für den Fall eines
Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertragsstaaten die
Familienbeihilfenzahlung ebenfalls durch jenen Vertragsstaat vor, in dem sich
das Kind ständig aufhält.
Damit ist im Berufungsfall allein entscheidend, in welchem
der Vertragsstaaten sich der Sohn des Bw. im strittigen Zeitraum ständig
aufgehalten hat. (Die nach dem Zusatzabkommen weiterhin vorgesehene
Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist für den
gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, weil der Bw. und sein Sohn laut
Aktenlage österreichische Staatsbürger sind.)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach
hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinn verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(VwGH 20.6.2000, 98/15/0016, 2.6.2004, 2001/13/0160).
Der ständige Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet
setzt grundsätzlich dessen tatsächliche (körperliche) Anwesenheit
voraus. Wenn sich der Sohn des Bw. während des Schuljahres überwiegend
im Ausland aufgehalten hat, ist das Verbringen der Ferien im Bundesgebiet als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige
Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wurde. Mit dem Vorbringen
des Bw. der Sohn halte sich mit Ausnahme der Studienzeiten ständig in
Österreich auf, ist somit für die Berufung nichts gewonnen.
Ebenso ist mit dem Argument, der Sohn des Bw. habe seinen
Wohnort in Österreich beibehalten, für die Berufung nichts gewonnen,
weil eine Person - im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt - mehrere
Wohnsitze haben kann.
Der Sohn des Bw. hat bereits vor dem strittigen Zeitraum
und insgesamt für die Dauer von fünf Jahren (ab dem Schuljahr 1998/99)
die Schule in Israel besucht und sich damit nach den vorstehenden
Ausführungen ständig im Ausland aufgehalten.
Da nach den Bestimmungen des geltenden Abkommens mit Israel
die Familienbeihilfenzahlung sich nicht am Elternteil orientiert und durch jenen
Vertragsstaat zu erfolgen hat, in dem sich das Kind ständig aufhält,
ergibt sich unter Berücksichtigung aller Berufungsargumente, dass die
Abweisung des Finanzamtes zu Recht erfolgte.
Zum strittigen Zeitraum im gegenständlichen
Berufungsfall ist noch auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die
Abweisung "ab August 2002 bis auf weiteres" erfolgte. Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die zeitliche Wirksamkeit eines den
Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides auf den
Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (VwGH
29.09.2004, 2000/13/0103).
Durch die Aufnahme des Studiums in London ab Herbst 2004
hat sich der Sachverhalt geändert (und das Finanzamt hat dem Bw die
Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2004 zuerkannt). Es war im
gegenständlichen Fall somit nur über den Zeitraum von August 2002 bis
August 2004 abzusprechen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 30.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Kind ständig im Auslandgewöhnlicher AufenthaltStaatsverträgeGegenseitigkeitgeänderte Abkommen mit Israel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4230-W/02
- Stammnummer
- 40120
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF