Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1833-W/02
Nachweis der überwiegenden Haushaltsführung durch Kindesvater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1833-W/02vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 3. Mai 1999 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für D. A., Datum1 , D. B., Datum2 und
D. C., geb. Datum3, für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 30. Juni
1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Antrag 1.1 Der Berufungswerber (Bw.) hat für
seine Kinder A. D., Datum1, B. D., Datum2, und C. D. , geb. Datum3, die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge laufend bis inkl. Februar 1999
bezogen; für den Zeitraum ab 1. März 1999 wurde am
18. Februar 1999 die Gewährung der Familienbeihilfe für die
drei Kinder durch die Kindesmutter beantragt. Mit Eingabe vom 1. März 1999
beantragte der Bw. ebenfalls die (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe
(und damit auch der Kinderabsetzbeträge) für seine Kinder ab 1.
März 1999 und machte dazu folgende Angaben:
1.2
"Ich bin der Haushaltsführer meiner Familie aus folgenden
Gründen:
Montag
bis Freitag:
In der Früh richte ich für meine 3 Kinder
die Jause für die Schule her. Ich fahre um 6:00 Uhr in die Arbeit und wecke
meine Frau. Die weckt die Kinder zwischen 6:30 und 7:00. Bis spätestens
7:30 bringt sie die Kinder in die Schule. Am Nachmittag um 16:00 hole ich
die Buben B. und C. von der Schule (Hort) ab. Zuhause mache ich mit ihnen die
Aufgaben und lerne mit ihnen für die Prüfungen oder
Schularbeiten.
In der Zwischenzeit schalte ich die Waschmaschine,
den Wäschetrockner und manchmal sogar den Geschirrspüler
ein. Um 17:00 kommt meine Tochter
A. von
der Schule (Hort) nach Hause Mit meiner Tochter mache ich noch die Schulaufgaben
fertig. Danach lernen wir noch für Tests und Schularbeiten.
C. bringe ich 2 x in der Woche zum
Fußballtraining oder zu den verschiedensten Freundschaftsmatches oder
Meisterschaften. B. bringe ich 2 x in der Woche zum Turniertanzen.
Um 18:00 Uhr richte ich das Abendessen für die
Kinder her. Meine Frau kommt in der Zeit von 18:00 Uhr bis 18:30 nach Hause. Ich
sorge täglich für das Einkaufen und Kochen des Essens. Um 20:00
Uhr dusche ich die Buben und bringe sie danach ins Bett. Meine Frau sagt, da sie
die Kinder in der Früh in die Schule bringt, "reicht ihr das", ich soll sie
hinlegen. Sie schaut in der Zwischenzeit ab 20:15 täglich fernsehen. Meine
Tochter A. geht um 21.00 alleine schlafen.
Am
Mittwoch geht meine Frau gleich nach der Arbeit Bauchtanzen und kommt erst um
zirka 21:30 bis 22:00 nach Hause. Um diese Zeit schlafen die Kinder
bereits.
Samstag
und Sonntag:
Meine Tochter
A. hat am
Samstag Schule. Ich wecke sie um 6:30 und richte ihr das Frühstück und
eine Jause für die Schule her. Sie geht um zirka 7:45 in die Schule. Um
zirka 7:30 Uhr stehen die Buben auf. Ich mache auch für sie das
Frühstück und verbringe den Vormittag alleine mit ihnen ohne die
Mama.
Meine
Frau darf ich erst um 11:00 Samstags und Sonntags wecken. Sie steht nach 3 x
wecken zwischen 12:00 und 13:00 auf. Am Wochenende Samstag und Sonntag mache ich
das Frühstück für die Kinder, koche das Mittagessen und das
Abendessen.
Aus
all diesen Gründen und noch einigen über die gar nicht geschrieben
habe, bitte ich wieder um die Gewährung der
Familienbeihilfe."
2. Bescheid Mit dem angefochtenen Bescheid wies das
Finanzamt den Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 2a Abs.1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führe, dem
Anspruch des anderen Elternteiles vorgehe; bis zum Nachweis des Gegenteiles
werde vermutet, das die Mutter den Haushalt überwiegend führe. Es
könne der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch habe, zugunsten des
anderen Elternteiles verzichten. Im Fall des Bw. sei weder der Nachweis der
überwiegenden Haushaltsführung erbracht worden noch liege ein Verzicht
der Kindesmutter, die die Familienbeihilfe selbst beantragt habe, vor. Der
Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 1999
müsse daher abgewiesen werden.
3. Berufung: 3.1. In der von der
bevollmächtigen Vertreterin des Bw. gegen den Abweisungsbescheid
eingebrachten Berufung wurde der Bescheid unter Geltendmachung der
Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens,
unzureichender Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
angefochten.
3.2. Zur Mangelhaftigkeit des
Ermittlungsverfahrens führt die Vertreterin des Bw. aus, der im
erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Antragsteller habe in seinem Ansuchen
um Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.3.1999 vorgebracht, dass er der
haushaltsführende Elternteil sei. Diesem Vorbringen sei die Behörde in
keine Weise nachgegangen und habe - was für eine abschließende
Beurteilung der anstehenden Frage erforderlich gewesen wäre - keinerlei
Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Tatsächlich habe sich seit
dem Verzichtswiderruf der Kindesmutter in der Haushaltsführung nichts
geändert und führe der Antragsteller nach wie vor überwiegend den
Haushalt, nicht nur in der Weise, dass er sich tatsächlich überwiegend
um den Haushalt kümmere, sondern auch finanziell der haushaltsführende
Elternteil sei; so sei der Antragsteller Hauptmieter, bezahle für die ganze
Familie die Wohnung, Energie sowie Telefon und trage überwiegend die
Essenskosten und die Lebensführung der drei gemeinsamen Kinder.
Der Grund für den Antrag der
Kindesmutter, ihr die Familienbeihilfe zu gewähren, liege lediglich darin,
dass die Kindesmutter gegen den Antragsteller Scheidungsklage eingebracht habe,
tatsächlich habe sie die Haushaltsführung jedoch nicht
übernommen, im Gegenteil, sie gehe seit der Einbringung der Scheidungsklage
überwiegend ihre eigenen Interessen nach und überlasse nahezu die
gesamte Haushaltsführung und Kinderbetreuung - bis auf das Verbringen der
Kinder in den Morgenstunden in die Schule - dem Antragsteller.
Der unvertretene Antragsteller sei
auch von der erstinstanzlichen Behörde in keiner Weise darauf hingewiesen
worden, dass er seine Vorbringen durch entsprechende Urkunden zu belegen habe,
wie beispielsweise durch vorzulegende Kontoauszüge, vorzulegenden
Mietvertrag, Anbot entsprechender Zeugen und seine eigene Einvernahme.
3.3 unzureichende
Begründung: Der angefochtene Bescheid sei lediglich lapidar damit
begründet worden, dass der im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertretene
Antragsteller offenbar den Beweis für die überwiegende
Haushaltsführung nicht erbracht habe, und die Kindesmutter auf die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht verzichtet habe; darüber hinaus
seien weder Feststellungen noch Ermittlungen gepflogen, noch in irgendeiner
Weise begründet worden, weshalb diese nicht durchgeführt wurden. Der
Bescheid sei sohin völlig unzureichend begründet, es sei der
Begründung in keiner Weise zu entnehmen, warum der Nachweis für die
überwiegende Haushaltsführung nicht erbracht sein sollte, und daher
die Vermutung zugunsten der Kindesmutter, dass sie den Haushalt überwiegend
führt, greifen sollte.
3.4 unrichtige rechtliche Beurteilung: Wie in den
Berufungspunkten 1. und 2. dargestellt, würden die Ermittlungsergebnisse
nicht ausreichen, um über den Antrag des Antragstellers abschließend
entscheiden zu können, worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu
erblicken sei.
Aus all diesen Gründen stelle der Berufungswerber den
Antrag a.) das erstinstanzliche Finanzamt möge im Wege einer
Berufungsvorentscheidung in eventu b.) nach Vorlage der Berufung an die
Berufungsbehörde diese den vorliegenden Bescheid beheben und nach
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dem Antrag des Antragstellers auf
Gewährung der Familienbeihilfe stattgeben, in eventu den Bescheid
aufheben und die Angelegenheit zur Ermittlung und zu neuerlichem Bescheiderlass
dem erstinstanzlichen Finanzamt zurückverweisen.
4. Ermittlungen des Finanzamtes 4.1 In einem
Aktenvermerk vom 10.Dezember 1999 über eine Rücksprache mit der
Vertreterin des Bw. hat das Finanzamt im Wesentlichen festgehalten, dass das
Ehepaar D. seit Mitte 1999 in Scheidung lebe, Frau D. am 30. Juni 1999 ihren
Mann aus der Wohnung gewiesen habe, worauf dieser zu den Schwiegereltern gezogen
sei. Am 27. September 1999 seien die drei Kinder aufgrund von Tätlichkeiten
der Kindesmutter in das Kriseninformationszentrum der Stadt Wien eingewiesen
worden. Sowohl das Pflegschaftsgericht als auch das Jugendgericht seien mit der
Causa befasst.
4.2. Der Bw. selbst hat, laut Aktenvermerk des Finanzamtes
vom 23. Februar 2000, telefonisch u.a. bekanntgegeben, dass die Kinder nun
abwechselnd bei Vater und Mutter wohnen würden, der Bw. zahle die
Hälfte der Schulkosten und der div. Anschaffungen. Das Jugendamt habe
über die Obsorge noch nicht entschieden, obwohl die Kinder angegeben
hätten, beim Vater wohnen zu wollen. Die Kindesmutter gehe nur den eigenen
Interessen nach und überlasse die Kinder dann den Großeltern oder der
Schwester.
5. Berufungsvorentscheidung Das Finanzamt wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet wie folgt ab:
"Ihr
Antrag auf Familienbeihilfe wurde mit der Begründung abgewiesen, dass von
Ihnen die überwiegende Haushaltsführung nicht nachgewiesen werden
konnte. Nach Ihrem Ausscheiden aus dem gemeinsamen Haushalt haben die Kinder dem
alleinigen Haushalt der Kindesmutter angehört. Der vorübergehende
Aufenthalt im Krisenzentrum der Stadt Wien hat deren Zugehörigkeit nicht
aufgehoben, sodass die Familienbeihilfe weiterhin rechtmäßig von der
Mutter bezogen wurde.
Durch
die Vereinbarung, wonach sich die drei Kinder wöchentlich abwechselnd bei
Ihnen bzw. bei der Kindesmutter aufhalten, gestaltet sich die Beurteilung
hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit naturgemäß schwierig.
Wie im Hinblick auf das Alter der Kinder aber angenommen werden kann, kommt
deren Versorgung und Betreuung im überwiegenden Ausmaß der Mutter zu.
Wenn sich die Kinder auch jede zweite Woche bei Ihnen aufhalten, kann dennoch
davon ausgegangen werden, dass die Kinder letztlich von der Kindesmutter
überwiegend versorgt und betreut werden. Dadurch können die Kinder
weiterhin als bei der Mutter haushaltszugehörig erachtet
werden.
6. Vorlageantrag Im Antrag auf Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
ausgeführt:
"Es
ist unrichtig, dass die Mutter den Haushalt überwiegend geführt hat.
Die drei Kinder sind unverändert immer überwiegend vom Berufungswerber
betreut worden. Dies ist auch aus dem Scheidungsakt, in welchem bereits
sämtliche Parteienvernehmungen durchgeführt worden sind,
ersichtlich.
Es wird daher auch zum Beweis dafür die
Beischaffung des Scheidungsaktes GZ!1 des BG W. als Beweis angeboten.
Durch
die Vereinbarung, die derzeit nach wie vor noch so gehandhabt wird, wonach sich
die drei Kinder wöchentlich abwechselnd einmal bei der Kindesmutter und
einmal beim Berufungswerber aufhalten, ist die Haushaltszugehörigkeit
derart gestaltet, dass es sich um eine eindeutige doppelte (bzw. teilte)
Haushaltszugehörigkeit handelt, die naturgemäß dazu führen
muss, dass die Familienbeihilfe je zur Hälfte der Kindesmutter und dem
Kindesvater auszuzahlen wäre.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird
darauf hingewiesen, dass nun im Obsorgeverfahren psychologische Gutachten
vorliegen, die ergeben haben, dass die Kinder zum Vater und sohin zum
Berufungswerber tendieren, so hat auch die eingeschrittene Sachverständige
DDr: S. in ihrem kinderpsychologischen Gutachten zusammenfassend empfohlen,
dass
"aus
gutachtlicher Sicht unter Berücksichtigung des Willens und der emotionalen
Tendenz der drei Minderjährigen sowie des Eindruckes, den die Kindeseltern
hinterlassen, die Obsorge für die Dauer von ein Jahr an den Kindesvater zu
übertragen und der Kindesmutter ein großzügiges Besuchsrecht
einzuräumen wäre".
In
weiterer Folge wird eine kinderpsychiatrische Wiederbegutachtung der
Obsorgefrage in einem Jahre empfohlen.
Es
ist daher davon auszugehen, dass der Jugendgerichtshof Wien in Befolgung dieser
kinderpsychiatrischen Empfehlung die Obsorge zumindest für ein Jahr
vorläufig dem Berufungswerber zusprechen wird, sodass auch aus dieser Sicht
zu erwarten sein wird, dass die Familienbeihilfe dem Berufungswerber zu Recht
zuzuerkennen wäre.
Zum Beweis dafür wird die Beischaffung des
Pflegschaftsaktes GZ2, in welchem auch das genannte kinderpsychiatrische
Gutachten ON 37 vorliegt, des Jugendgerichtshofs Wien beantragt."
7. Mit Eingabe vom
9. Februar 2001 hat der Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe
für seine Kinder "ab September 2000" neuerlich beantragt, weil mit
Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien GZ GZ2 vom 18. August 2000 die
Obsorge für die Kinder alleine dem Bw. als Kindesvater übertragen
wurde. Über diesen Antrag wurde hinsichtlich des Zeitraumes bis Februar
2001 erstinstanzlich noch nicht entschieden, ab März 2001 hat das Finanzamt
dem Bw. die Familienbeihilfe für seine drei Kinder bereits wieder
zuerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach dem letzten
Satz des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind bei beiden Elternteilen
als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen,
dem das Kind angehört.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern,
so geht gemäß
§ 2a Abs. 1 FLAG 1967 der Anspruch des
Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass
die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
Der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, kann
nach § 2a Abs. 2 FLAG 1967 zugunsten des anderen Elternteiles
verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings
nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht
bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass
die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Die Familienbeihilfe gebührt gemäß
§ 10 Abs. 4 FLAG 1967 für einen Monat nur einmal.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den
Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt,
der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann
somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von
Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103).
Im gegenständlichen
Berufungsfall hat der Bw. als Kindesvater die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für die drei Kinder mit Zustimmung (Verzicht) der
im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindesmutter bis Februar 1999 bezogen. Mit dem
Antrag der Kindesmutter auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März
1999 hat das Finanzamt angenommen, die durch gesetzliche Vermutung nach §
2a Abs. 1 FLAG 1967 als überwiegend haushaltsführende und
somit vorrangig anspruchsberechtige (damalige) Ehefrau des Bw. habe ihren
Verzicht zugunsten des Bw. gemäß
§ 2a Abs. 2 FLAG 1967
widerrufen. Das Vorbringen des Bw. im Antragsverfahren, dass er der
haushaltsführende Elternteil sei, wurde nicht als erwiesen angesehen und
der Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab 1. März
1999" wurde mit Bescheid vom 3. Mai 1999 abgewiesen.
Wie bereits dem Finanzamt von der
Vertreterin des Bw. telefonisch bekannt gegeben, wurde dem Bw. laut Beschluss
des BG W. (GZ GZ!1) mit einstweiliger Verfügung vom 9. Juli 1999
die Rückkehr in die eheliche Wohnung in Adr.2 ab Ende Juni 1999 bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens verboten. (Die Ehe
wurde erst mit Rechtskraft des Urteils vom 12. Februar 2001 aufgelöst.)
Ab Juli 1999 waren alle drei
Kinder - mit Ausnahme eines Ferienaufenthaltes der Kinder bei den
Großeltern in Kärnten - bei der Kindesmutter in der ehemals
gemeinsamen Wohnung wohnhaft. Laut dem vom Bw. im Februar 2001 vorgelegten
Beschluss betreffend Obsorgeregelung wurden die Kinder für die Zeit vom
27.9. bis 24.11.1999 in einem Krisenzentrum betreut und die Obsorge für
diesen Zeitraum dem Amt für Jugend und Familie übertragen. Bis zur
endgültigen Übertragung der Obsorge an den Kindesvater waren die
Kinder dann wochenweise wechselnd bei den Kindeseltern.
Damit ist es als erwiesen
anzusehen, dass der Bw. nur bis Ende Juni 1999 im gemeinsamen Haushalt mit
der Kindesmutter und den Kindern lebte, weil dem Bw. die Rückkehr in die
eheliche Wohnung laut obgenanntem Beschluss des BG W. bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens verboten war. Durch
dieses (auch wenn nicht freiwillige) Verlassen der Wohnung hat der Bw. ab Ende
Juni 1999 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter gelebt und
damit war auch die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Bw. (bis zur erst
im Folgejahr erfolgten Änderung der Obsorgeregelung) aufgehoben. Nach dem
letzten Satz des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind bei beiden
Elternteilen nur dann als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen
Haushalt führen und das Kind diesem Haushalt angehört.
Durch die Ende Juni 1999 erfolgte
Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hat sich der Sachverhalt
geändert. Da sich die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab
einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides nur auf den Zeitraum bis zum
Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe bereits
zitiertes VwGH -E. 2000/13/0103 v. 29.09.2004), ist im gegenständlichen
Verfahren der strittige Zeitraum auf die Monate März bis Juni 1999
eingeschränkt.
Dass in die
Berufungsvorentscheidung auch Sachverhaltselemente und deren rechtliche
Würdigung betreffend den späteren Zeitraum eingeflossen sind, kann im
Übrigen nicht den vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten
Zeitraum erweitern, denn "die Berufungsvorentscheidung tritt durch den
Vorlageantrag als Sachentscheidung außer Wirkung und ist als Vorhalt zu
werten" (u.a. VwGH 04.06.1980, 0302/79).
Durch die vom Bw. als Beweis angebotene bzw. als Beweis
beantragte Beischaffung der Gerichtsakten (Scheidungs- und Pflegschaftsakten)
konnte für den im gegenständlichen Verfahren relevanten Zeitraum
März bis Juni 1999 für die Berufung wenig Zweckdienliches entnommen
werden: Die auf der Ebene der Partnerschaftsbeziehung der Kindeseltern gelegenen
Gründe für das Verbot der Rückkehr des Bw. in die eheliche
Wohnung (nach tätlichen Auseinandersetzungen) und die gegenseitigen
Schuldzuweisungen der Kindeseltern sind für den Berufungsfall (Nachweis der
überwiegenden Haushaltsführung) nicht relevant. Im Übrigen
betreffen die in den Gerichtsakten vorhandenen Protokolle über die
Parteien- und Zeugenvernehmungen vorwiegend den Zeitraum nach Juli 1999.
In Bezug auf die im Berufungsfall relevante
Haushaltsführung im Zeitraum März bis Juni 1999 konnten den
erwähnten Gerichtsakten diesbezügliche Aussagen nur wenigen
Textpassagen entnommen werden:
In einem psychologischen Gutachten vom 9. Dezember 1999
(erstellt im Rahmen des Verfahrens betreffend die Übertragung der Obsorge
an das zuständige Jugendamt) ist u.a. eine Aussage des Bw. wie folgt
festgehalten:
" ... In der
Vergangenheit habe er sich viel mehr als seine Frau mit den Kindern
beschäftigt, sie von Schule und Hort abgeholt, für sie gekocht und mit
ihnen gelernt, weshalb er auch jetzt viel besser geeignet sei, für die
Kinder zu sorgen. ...
Geputzt habe
sie
(Anm.: die Kindesmutter)
dann immer an den
Wochenenden.
Er habe währenddessen
etwas mit den Kindern unternommen."
Einem Protokoll (aufgenommen im Zuge des
Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht am 24. Mai 2000) ist
diesbezüglich die Aussage des Bruders der Kindesmutter zu entnehmen:
"
...Zum Thema der Versorgung und der Pflege der Kinder .... haben sich eigentlich
beide (Elternteile) darum gekümmert, man könnte vielleicht sagen, dass
der Beklagte (= Bw.) durchaus relativ häufig gekocht hat beispielsweise und
die Klägerin (= Kindesmutter) dafür verschiedene andere Wege und
organisatorische Dinge für die Kinder erledigt hat aber im Wesentlichen
würde ich sagen, dass sich das beide aufgeteilt haben je nach den
zeitlichen Möglichkeiten. ..."
Dem im Vorlageantrag als Beweismittel angeführten
kinderpsychologischen Gutachten konnte noch entnommen werden, dass nach Meinung
einer Nachmittagsbetreuerin im Hort der Schule der Kinder
"sich
immer beide Elternteile um schulische Belange gut gekümmert hätten,
der Vater wäre vielleicht mehr präsent gewesen als die Mutter."
(Seite 11 des Gutachtens) sowie
"Der
Vater begründete die enge Beziehung zu seinen Kindern damit, das er sich
bisher sowohl in der Betreuung als auch in der Erziehung sehr um sie
kümmerte. Die
Mutter
kam berufsbedingt später als er nach
Hause
,
sodass erzieherische und organisatorische Angelegenheiten dann meist schon
erledigt waren ...." (Seite 25 des Gutachtens).
Gemäß
§ 95 ABGB haben die Ehegatten an der
Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen
Verhältnissen, besonders unter
Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung mitzuwirken. Im
Berufungsfall waren beide Elternteile zeitversetzt berufstätig, wobei sich
die Kindesmutter berufsbedingt am Morgen um die Kinder kümmerte und auch
Termine wie Elternabende usw. wahrgenommen hat. Der Bw., nachdem er laut den im
Antragsverfahren gemachten Angaben zwei bis drei Stunden vor der Kindesmutter zu
Hause war, kümmerte sich am späteren Nachmittag bzw. am Abend um die
Kinder. Dadurch ergab sich, dass er meist die Kinder vom Hort holte, das Essen
kochte, mit den Kindern die Aufgaben machte, usw.
Dass der Bw. laut eigenen Angaben (siehe Antrag
Pkt. 1.2.) wochentags "manchmal sogar den Geschirrspüler"
eingeschaltet hat und die Kindesmutter "dann immer am Wochenende geputzt hat"
(siehe Aussage des Bw. im Obsorgeverfahren), weist insgesamt darauf hin, dass
die Kindesmutter unter Berücksichtigung ihrer zeitversetzten beruflichen
Belastung zumindest ebenso an der Haushaltsführung mitgewirkt hat, zumal
die "Haushaltsführung" nicht nur die vom Bw. wahrgenommene Betreuung der
schulpflichtigen und nachmittags im Hort befindlichen Kinder umfasst. Damit ist
das Vorbringen des Bw., die Kindesmutter sei überwiegend ihren eigenen
Interessen nachgegangen und hätte dem Bw, nahezu die gesamte
Haushaltsführung und Kinderbetreuung überlassen, nicht
nachvollziehbar.
In Bezug auf die im Berufungsfall relevante
Haushaltsführung im Zeitraum März bis Juni 1999 konnte den im
Berufungsverfahren gemachten Angaben des Bw. bzw. den Vorlageantrag als
Beweismittel angebotenen Gerichtsakten jedenfalls nichts entnommen werden, aus
dem bestimmt abzuleiten gewesen wäre, der Bw. habe in der fraglichen Zeit
den Haushalt überwiegend geführt.
Wenn der Bw. ausführt, er
habe die Kosten für Wohnung, Energie und Telefon sowie überwiegend die
Essenskosten und die Kosten der Lebensführung der drei gemeinsamen Kinder
getragen, so verkennt er die Rechtslage, denn für die Beurteilung der Frage
wer den Haushalt führt ist es nicht maßgebend, wer die Mittel
für die Haushaltsführung zur Verfügung stellt.
Auch mit dem Berufungsargument,
dass sich "seit dem Verzichtswiderruf der Kindesmutter in der
Haushaltsführung nichts geändert" habe, ist für die Berufung
nichts gewonnen. Es besagt nicht, dass der Bw. vorher den Haushalt geführt
hat, sondern vielmehr das Gegenteil: Die Kindesmutter konnte nur als
Haushaltsführende und somit vorrangig Anspruchsberechtigte zugunsten des
damaligen Ehegatten verzichten.
Wenn der Bw. auf das im Obsorgeverfahren erstellte
kinderpsychologische Gutachten der Sachverständigen DDr. S. verweist,
welches eine starke Tendenz der Kinder zum Vater attestierte, lässt sich
daraus nicht ableiten, dass der Bw. vor dem "unfreiwilligen" Auszug im Juni 1999
den Haushalt geführt hat. Ebenso ist die Übertragung der alleinigen
Obsorge für die Kinder an den Bw. im August 2000 (nach der erfolgten
Ehescheidung) kein Nachweis dafür, dass der Bw. im Zeitraum März bis
Juni 1999 den Haushalt überwiegend geführt hat.
Gemäß
§ 2a Abs. 1 FLAG 1967 geht
der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem
Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird
vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Dass der Bw.
im Streitzeitraum den Haushalt überwiegend geführt hätte,
lässt sich aus den im Verfahren vorgebrachten Argumenten bzw. den über
Antrag erfolgten Beweisaufnahmen der Berufungsbehörde nicht entnehmen.
Damit ist der Nachweis der überwiegenden Haushaltsführung durch den
Bw. nicht erbracht.
Es kann somit auf Grund der Haushaltszugehörigkeit
beider Elternteile von einem Anspruch der (früheren) Ehefrau des Bw. in
Bezug auf die Familienbeihilfe für die Kinder im
streitgegenständlichen Zeitraum März bis Juni 1999 ausgegangen werden,
der wegen der gesetzlichen Vermutung des § 2a Abs. 1 zweiter Satz FLAG dem
Anspruch des Bw. vorgeht. Diese Vermutung ist nach den vorstehenden
Ausführungen für den Streitzeitraum nicht widerlegt worden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1833-W/02
- Stammnummer
- 27295
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF