Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3770-W/02
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3770-W/02vom 13.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einem Studienwechsel wird darauf abgestellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (VwGH 9.07.2008, 2005/13/0142). Ein Studienwechsel innerhalb von Doppelstudien kann vom einen auf das andere Studium erfolgen bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird. Daher gilt, wenn mehrere Studien gleichzeitig betrieben werden, die vom Studierenden als Hauptstudium gewählte Studienrichtung als die betriebene Studienrichtung für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird bei einem Doppelstudium eine Studienrichtung tatsächlich nicht mehr ernsthaft betrieben und ist auch ein Studienabschluss auch nicht mehr geplant, während in der anderen (später begonnenen) Studienrichtungen im gleichen Zeitraum viele Prüfungen abgelegt werden, dann ist trotz gegenteiligem Vorbringen davon auszugehen, dass der Wechsel zum später begonnenen Studium in diesem Zeitraum bereits erfolgt war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch StB, vom
28. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. April 2000
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
gegen den Bescheid des genannten Finanzamtes vom 2. Mai 2000 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum März 1999 bis Mai 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) zwecks Weitergewährung der Familienbeihilfe "die
nachträgliche Anerkennung des Studienwechsels" seines Sohnes. Der Sohn S.,
geb. am Datum1, studiere seit dem Sommersemester 1997 Biochemie, im Juni
1998 habe er einen Ausbildungsplatz am H.-Konservatorium erhalten. Der Sohn
betreibe seither ein Doppelstudium, das Musikstudium sei aber nun sein
Hauptstudium. Durch einen Irrtum sei es versäumt worden, den Studienwechsel
rechtzeitig zu melden.
Der Bw. hatte zuvor anlässlich von
Überprüfungen des Anspruches auf Familienbeihilfe (am
1. Oktober 1998 bzw. am 19. Juli 1999) angegeben, dass sein
Sohn an der Universität Wien die Studienrichtung Biochemie studiere und der
Bw. bezog auch für seinen Sohn laufend die Familienbeihilfe für die
vorgesehene Dauer des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung
Biochemie.
Mit Bescheid vom 27. April 2000 wies das zuständige
Finanzamt den Antrag des Bw. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab
und führte in der Begründung nach auszugsweiser Zitierung des
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
sowie des § 17 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992
aus, der Sohn betreibe seit dem Wintersemester 1998/99 ein Doppelstudium, wobei
laut den Angaben des Bw. das Musikstudium als Hauptstudium betrieben werde. Der
Wechsel sei nach dem dritten Semester erfolgt, damit liege ein schädlicher
Studienwechsel nach § 17 StudFG 1992 vor und die
Familienbeihilfe könne nicht mehr weitergewährt werden.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 forderte das Finanzamt die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von
März 1999 bis Mai 2000 als zu Unrecht bezogen zurück und
verpflichtete den Bw. den Rückforderungsbetrag in Höhe von €
2.952,33 (ATS 40.625,-) gemäß
§ 26 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs.4 Z.3
lit.a EStG 1988 zurückzuzahlen. In der Begründung führte das
Finanzamt unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus,
dass der Sohn seit Beginn des Wintersemesters 1998/99 ein Doppelstudium
betreibe und seit Februar 1999 nur mehr Zeugnisse aus dem Musikstudium
nachgewiesen worden seien. Demnach sei spätestens ab diesem Zeitpunkt das
Musikstudium das Hauptstudium des Sohnes gewesen. Weiters ergänzte das
Finanzamt, dass bei Annahme eines zu Beginn des Wintersemesters 1998/99
erfolgten (nach drei Semestern Chemiestudium gleichfalls schädlichen)
Wechsels die Familienbeihilfe bereits ab Oktober 1999 zurückzufordern
gewesen wäre.
Folgende Beträge wurden vom
Finanzamt als zu Unrecht bezogen zurückgefordert:
|
Art
|
Zeitraum
|
Währung
|
Betrag
|
FB
|
03-12/1999
|
ATS
|
19.750,00
|
FB
|
01-05/2000
|
ATS
|
10.875,00
|
KAB
|
03-12/1999
|
ATS
|
6.500,00
|
KAB
|
01-05/2000
|
ATS
|
3.500,00
|
|
|
ATS
|
40.625,00
|
|
|
EUR
|
2.952,33
Nach mehrmaligen
Fristverlängerungsersuchen brachte der Bw. gegen den Abweisungsbescheid vom
27. April 2000 und gegen den Rückforderungsbescheid vom 2. Mai
2000 mit Schriftsatz vom 26 Juni 2001 Berufung ein. Der Bw. begehrte die
angefochtenen Bescheide aufzuheben und durch neu zu erlassende Bescheide zu
ersetzen, in welchen die Familienbeihilfe nur für den Zeitraum
September 1999 bis zum Mai 2000 rückgefordert werde.
In der Begründung brachte der Bw. vor, dass im vierten
Semester des Biochemiestudiums Prüfungen abgelegt worden seien, gleiches
gelte für das fünfte Semester, in dem Prüfungen im Ausmaß
von 22 Semesterwochenstunden abgelegt wurden. Der Sohn hätte den
Studienwechsel nicht im dritten Semester durchführen können, da die
Aufnahme am H. -Konservatorium von einer Aufnahmeprüfung abhängen
würde, die lediglich einmal im Jahr erfolgen würde. Bis zum
Wintersemester 1999 sei das Biochemiestudium als Hauptstudium betrieben worden,
wobei mehr als die im Minimum erforderlichen Wochenstunden für den Nachweis
zur Beibehaltung der Familienbeihilfe abgelegt worden seien. Außerdem
würden am H. - Konservatorium nur jedes zweite Semester
Studienanfänger in eine entsprechende Klasse aufgenommen werden, wobei die
Anzahl beschränkt sei und es selbst bei positiv abgelegter Prüfung
sein könne, dass der Kandidat länger als ein Jahr warten müsse.
Der frühestmögliche Zeitpunkt des Studienwechsels sei das
Wintersemester 1998/1999 gewesen. Ein Wechsel im dritten Semester, wie vom
Gesetz verlangt, sei nicht möglich gewesen.
Der Bw. beantragte in seiner Berufung, den Sachverhalt so
zu beurteilen, als ob ein Studienwechsel erst im Wintersemester 1999/2000
erfolgt wäre und die Familienbeihilfe bis August 1999 zuzuerkennen. Ab dem
Wintersemester 2001/2002 würde aufgrund der neuen Rechtslage wieder
Familienbeihilfe zustehen, begrenzt bis zur Vollendung des 26. bzw.
27. Lebensjahres.
In einer Vorhaltsbeantwortung (Schreiben vom 19.9.2001) gab
der Bw. an, dass der Sohn bis zum Ende des Wintersemesters 1999 das
Biochemiestudium als Hauptstudium betrieben und
"mehr Stunden als die im Minimum erforderliche
Wochenstundenanzahl für den Nachweis zur Beibehaltung der
Familienbeihilfe" abgelegt habe. Es sei aber nicht geplant das
Biochemiestudium zu beenden, es handle sich um einen Studienabbruch mit dem
Sommersemester 2000.
In einer weiteren Ergänzung der Berufung
(Vorhaltsbeantwortung vom 28.03.2002) brachte der Bw. vor, dass der
Studienwechsel zwar erst im Februar 2000 bekannt gegeben worden sei, der Sohn
jedoch bereits im April 1998, also im Laufe des dritten Semesters die
Aufnahmsprüfung für das H. - Konservatorium in G. positiv absolviert
hätte. Nach erfolgreichem Abschluss der Aufnahmsprüfung hätte
sich der Sohn unmittelbar auf sein Querflötenstudium konzentriert und
bereits im Frühjahr 1998 Lehrveranstaltungen am H. - Konservatorium
besucht, da die Inskription erst für das nächste Semester vorgegeben
war, konnte der Sohn noch nicht im dritten Semester inskribieren. Der Bw.
führte weiter aus, dass der Sohn nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung
seine gesamten Aktivitäten nur mehr seinem Querflötenstudium gewidmet
hätte, da dieses sein Hauptstudium geworden sei. Der Sohn hätte
bereits im dritten Semester in G. Quartier bezogen und seine Studien
begonnen.
Das Finanzamt legte die Berufung gegen die Bescheide vom
27. April 2000 bzw. 2. Mai 2000 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 in der für den Berufungsfall
maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Beil volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG 1967 in der genannten Fassung ordnet an, dass bei einem
Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Die in dieser
Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17 StudFG 1992 idF BGBl. Nr.
201/1996 (Abs.1) bzw. BGBl 98/1997 (Abs.2) lautet (auszugsweise):
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3.
...
(2)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs.1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden,
...
2. Studienwechsel, die durch
ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3.
..."
Der mit "Mehrfachstudien" überschriebenen § 14
Abs. 1 StudFG 1992 lautet:
"Bei
gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf
Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das
Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung
dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel."
Gemäß
§ 33 Abs.4 Z.3 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
in näher bestimmter Höhe für jedes Kind zu.
Unbestritten laut den vom Bw.
vorgelegten Unterlagen hat der volljährige Sohn des Bw.:
+ im Sommersemester 1997
das Studium an der Universität L. (Studienrichtung Biochemie) begonnen und
aus dieser Studienrichtung den Studienerfolgsnachweis für das erste
Studienjahr iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
erbracht,
+ am 20. April 1998 die
Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 1998/99 am H. -Konservatorium
bestanden und mit Beginn des Wintersemesters 1998/99 als ordentlich Studierender
die Studienrichtung "Instrumentalstudium - zentrales künstlerisches Fach
Querflöte" inskribiert,
+ den ersten Studienabschnitt
des Instrumentalstudiums mit 1. Diplomprüfung am 13. September 2001
abgeschlossen,
+ folgende Prüfungen
nachweislich erfolgreich abgelegt:
|
Semester
|
Universität
L.
Studienrichtung
Biochemie
|
H.
-Konservatorium
Instrumentalstudium
|
(laut
Zeugnis)
|
Prüfungs-
bzw. Zeugnisdatum
|
Lehrveranstaltung
|
Prüfungsdatum
|
Lehrveranstaltung
|
Sommer-semester
1997
|
27.06.97
|
Chem.
Grundprakt.
|
|
|
27.06.97
|
?
(auf Kopie unleserlich)
|
|
|
03.07.97
|
Analytische
Chemie
|
|
|
29.09.97
|
Allgem.
Chemie
|
|
|
15.10.97
|
Analyt.
Chemie III
|
|
|
06.11.97
|
Mathem.
f. Chemiker II
|
|
|
02.12.97
|
Einführung.exp.
Physik
|
|
|
WS
97/98
|
27.01.98
|
Einf.
Physik
|
|
|
WS
97/98
|
30.01.98
|
Mathe.
f. Chemiker
|
|
|
SS
97
|
24.02.98
|
Organische
Chemie I
|
|
|
WS
97/98
|
04.05.98
|
Analyt.-chem.
Grund.
|
|
|
SS
97
|
11.05.98
|
Analytische
Chemie
|
|
|
WS
97/98
|
26.05.98
|
Physikalische
Chemie
|
|
|
Sommer-semester
1998
|
29.06.98
|
Organisch-chem.
Prosem.
|
|
|
28.07.98
|
Anorganische
Chemie
|
|
|
01.10.
98
|
Biochemie
1
|
|
|
04.11.98
|
Phys.-chem.-
Rechenüb.
|
|
|
Winter-semester
1998/99
|
|
|
09.02.99
|
Harmonielehre
1
|
|
|
21.02.99
|
Klavier
(Erg.) 1
|
|
|
21.02.99
|
Ensemble/Kammerm.
|
|
|
23.02.99
|
Gehörbildung
3
|
|
|
12.04.99
|
Korrepetition
|
Sommer-semester
1999
|
|
|
18.05.99
|
Kammermusik
|
|
|
18.05.99
|
Ensemble
alte Musik
|
|
|
22.06.99
|
Ensemble
|
|
|
22.06.99
|
Gehörbildung
IV
|
|
|
28.06.99
|
Erg.
Klavier 2
|
|
|
29.06.99
|
Korrepetition
|
01.07.99
|
Physik.-chem.
Übung
|
|
Strittig ist im vorliegenden
Fall, wann durch den im Beschwerdefall verwirklichten Sachverhalt der Tatbestand
des Studienwechsels durch den Sohn des Beschwerdeführers erfüllt
ist.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer
anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Wenn ein Studierender eine Studienrichtung abbricht, so gilt
bei Fortführung einer anderen Studienrichtung diese als die betriebene
Studienrichtung.
Ein Studienwechsel kann jedoch auch innerhalb von
Doppelstudien vom einen auf das andere Studium erfolgen, bevor das eine Studium
abgebrochen oder unterbrochen wird (VwGH 23.04.2008, 2005/13/0125).
Der Sohn des Bw. hat unbestritten vom Biochemiestudium an
der Universität zum Instrumentalstudium am Konservatorium gewechselt,
sodass im gegenständlichen Fall ein Studienwechsel vorliegt und § 17
StudFG zur Anwendung kommt. Erfolgte dieser Wechsel nach dem dritten
inskribierten Semester, liegt nach dem Wortlaut des
§ 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 kein
günstiger Studienerfolg vor.
Der Bw. selbst hat gegenüber der Finanzverwaltung
hinsichtlich des Zeitpunktes des Studienwechsels unterschiedliche "Varianten"
dargestellt:
Im Schreiben vom 9. Februar
2000, mit dem der Bw. um "nachträgliche Anerkennung des Studienwechsels
seines Sohnes" ersuchte, gab der Bw. bekannt, der Sohn habe im Juni 1998
einen Ausbildungsplatz am Bruckner-Konservatorium erhalten und betreibe seither
ein Doppelstudium, das Musikstudium sei "nun" sein Hauptstudium. Der
Studienwechsel sei nur irrtümlich nicht rechtzeitig gemeldet worden. Eine
konkrete Aussage, wann der Studienwechsel erfolgte, wurde nicht
getroffen.
In der Berufung bestritt der Bw.
den Studienwechsel nach dem dritten Semester nicht, begehrte jedoch die
Zuerkennung der Familienbeihilfe bis August 1999, weil der Sohn im fünften
Semester des Chemiestudiums (Sommersemester 1999) nachweislich noch
Prüfungen abgelegt habe.
In einer Vorhaltsbeantwortung
(Ergänzung zur Berufung vom 19. September 2001) führt der Bw.
aus, der Sohn habe bis zum Ende des Wintersemesters 1999 Biochemie als
Hauptstudium betrieben und auch Prüfungen in dieser Studienrichtung
abgelegt, danach mit Beginn des Sommersemesters 2000 habe der Sohn das
Chemiestudium abgebrochen
Im Ergänzungsschreiben vom
28. März 2003 argumentiert der Bw., sein Sohn habe bereits im April 1998,
somit im dritten Semester, die Aufnahmsprüfung am Bruckner-Konservatorium
abgelegt und auch wenn auch eine Inskription noch nicht möglich gewesen
sei, habe der Sohn bereits im Frühjahr 1998 Lehrveranstaltungen am
Bruckner-Konservatorium besucht. Der Sohn habe daher das Musikstudium bereits im
dritten Semester begonnen.
Ein Studienwechsel innerhalb von Doppelstudien kann vom
einen auf das andere Studium erfolgen bevor das eine Studium abgebrochen oder
unterbrochen wird. Daher gilt, wenn mehrere Studien gleichzeitig betrieben
werden, die vom Studierenden als Hauptstudium gewählte Studienrichtung als
die betriebene Studienrichtung für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 vorliegt, von den
tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist und die Angaben des Bw.
über den Zeitpunkt des Studienwechsels widersprüchlich sind, kann im
vorliegenden Fall nur aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen der
freien Beweiswürdigung der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Studienwechsels
angenommen werden.
Die Variante des Bw., dass der Studienwechsel bereits vor
der Inskription des Musikstudiums erfolgt sein sollte, da der Sohn noch im
Sommersemester 1998 begonnen habe, Lehrveranstaltungen zu besuchen, kann
ausgeschlossen werden, weil die Aufnahme eines Studiums erst durch die
Inskription bzw. Zulassung erfolgt. Die vorbereitenden Maßnahmen dazu, wie
auch die Aufnahmeprüfung, welche die Voraussetzungen für die Zulassung
sind, stellen zwar notwendige Handlungen für den Studienwechsel dar, jedoch
erfolgt ein Studienwechsel nicht durch Ablegung der Aufnahmeprüfung,
sondern frühestens durch die "Aufnahme" (Inskription bzw. Zulassung) der
neuen Studienrichtung, die im vorliegenden Fall unbestritten erst im
Wintersemester 1998/99 stattfand. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,
dass der Studienwechsel bereits nach dem Sommersemester 1998 (vor dem dritten
inskribierten Semester) erfolgte.
Im Schreiben vom 9. Februar 2000 gab der Bw. dem Finanzamt
bekannt, dass der Sohn die Studienrichtung gewechselt habe und nur der korrekte
Zeitpunkt der Meldung durch einen Irrtum verabsäumt worden sei. Dies
entspricht auch den im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Zeugnissen
(siehe vorstehende Aufstellung über abgelegte Prüfungen). Danach hat
der Sohn nach der bestandenen Aufnahmeprüfung am Konservatorium eindeutig
(und übereinstimmend mit den Angaben des Sohnes des Bw. laut letztem
Ergänzungsschreiben vom 28. März 2003) sich ab dem Wintersemester
1998/99 auf sein Querflötenstudium konzentriert, da dieses sein
Hauptstudium geworden sei.
In der Studienrichtung Biochemie konnte der Bw. - entgegen
seinen Behauptungen - für das Wintersemester 1998/99 trotz mehrmaliger
Auforderung des Finanzamtes einen Nachweis über abgelegte Prüfungen
nicht erbringen. Im Sommersemester 1999 wurde zwar noch eine Prüfung (am
1.07.1999) abgelegt, laut Vorhaltsbeantwortung vom 19.09.2001 (Pkt.6) habe der
Sohn aber nicht geplant, das Biochemiestudium zu beenden und dieses Studium sei
mit Beginn des Sommersemesters 2000 abgebrochen worden. Dass der Sohn diese
Studienrichtung jedoch bereits zuvor nicht mehr als Hauptstudium (ernsthaft)
betrieben hat, ist einerseits aus der bereits erwähnten Aufstellung
über die abgelegten Prüfungen ersichtlich und hat der Bw. selbst auch
im Schreiben vom 28.03.2003 dargestellt (der Sohn habe "seine gesamten
Aktivitäten nur mehr seinem Querflötenstudium gewidmet", "... bereits
in G. Quartier bezogen").
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
9.07.2008 (2005/13/0142) feststellt, wird auch bei einem Studienwechsel darauf
abgestellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und
zielstrebigen nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg
unterzieht. Wird bei einem Doppelstudium eine Studienrichtung tatsächlich
nicht mehr ernsthaft betrieben und ist ein Studienabschluss auch nicht mehr
geplant, während in der anderen (später begonnenen) Studienrichtungen
im gleichen Zeitraum viele Prüfungen abgelegt werden, wie dies beim Sohn
des Bw. ab dem Wintersemester 1998/99 in der Studienrichtung Querflöte der
Fall war, dann ist davon auszugehen, dass der Wechsel zum später begonnenen
Studium in diesem Zeitraum (im Berufungsfall mit Beginn des Wintersemesters
1998/99) bereits erfolgt war.
Die weiteren Darstellungen des Bw., der Sohn habe bis zum
Ende des Sommersemesters 1999 bzw. in einer weiteren Variante bis zum Ende
des Wintersemesters 1999/00 die Studienrichtung Biochemie als Hauptstudium
betrieben, erweisen sich damit als Zweckbehauptungen.
Mit dem Argument des Bw., dass aufgrund der
Aufnahmeregelungen des Konservatoriums die Beschränkung der Inskribierung
nicht seitens der Studierenden zu überwinden sei, sondern lediglich von
Umständen abhängig sei, die nicht von den Studierenden beeinflussbar
wären, ist für die Berufung aus folgenden Gründen nichts
gewonnen: Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 StudFG 1992
ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester zwar (u.a.) dann nicht
schädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch
ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird. Unabwendbar ist ein
Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte,
auch wenn sie dieses Ereignis voraussah. Ein solches unabwendbares Ereignis
könnte zum Beispiel eine Krankheit sein oder ein eintretendes Gebrechen,
das die Beibehaltung und Fortführung der betriebenen Studienrichtung
unmöglich macht. Das unabwendbare Ereignis
muss jedenfalls den Studienwechsel erforderlich machen (und es muss trotz
zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen
Studiums möglich sein). Somit kann nur ein das vor dem Wechsel betriebene
Studium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch behindernder
Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbeiführen.
Die im gegenständlichen Berufungsfall erfolgte
freiwillige Weiterführung des bisherigen Studiums an der Universität,
weil das beabsichtigte Studium am Konservatorium wegen der Aufnahmeregelungen
noch nicht begonnen werden konnte, erfüllt die erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand, dass die Inskription für die
beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels
verhindert bzw. "hinausgeschoben" wurde, ist unerheblich. Dem Argument des Bw.,
aus Mangel an Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das der Sohn nach dem
Studienwechsel betrieben hat, sei ein Studienwechsel früher nicht
möglich gewesen, kommt somit im gegenständlichen Berufungsfall keine
streitentscheidende Bedeutung zu, weil der Studienwechsel nicht durch ein
unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 2
Z. 2 StudFG 1992 zwingend herbeigeführt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde nach den vorstehenden
Ausführungen das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt
und es liegt ein günstiger Studienerfolg nach § 17 Abs.1 Z.2
StudFG 1992 nicht vor.
Ergänzung zum
Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2000:
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit.
ist gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988
auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
Infolge des schädlichen Studienwechsels nach § 17
Abs.1 Z.2 StudFG 1992 ist der Anspruch auf Familienbeihilfe im
gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des § 10 Abs.2
FLAG 1967 mit Beginn des Wintersemesters 1998/99 erloschen. Da das
Finanzamt die zu Unrecht bezogenen Beträge erst ab dem Beginn des
Sommersemesters 1999 rückgefordert hat und die Berufungsbehörde in
einer Angelegenheit über die erstinstanzlich (noch) nicht entschieden
wurden, nicht erstmalig absprechen darf, wird im gegenständlichen Verfahren
hinsichtlich der Rückforderung hiermit nur über den
Rückforderungszeitraum abgesprochen. Für den Zeitraum von März
1999 bis Mai 2000 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
erfolgte zu Recht.
Ergänzung zum
Abweisungsbescheid vom 27. April 2000:
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Gemäß
§ 13 FLAG 1967 hat das nach dem Wohnsitz oder dem
gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige
Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu
entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben
ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Da der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten
Semester iSd des § 17 Abs.1 Z.2 StudFG 1992 erfolgte und damit kein
günstiger Studienerfolg vorlag, bestand nach der zum Zeitpunkt des
Studienwechsels geltenden Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Bestimmung des § 17 StudFG 1992
wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 23/1999 ein vierter Absatz (in Kraft
getreten mit dem 1. September 1999)
hinzugefügt:
"(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der
Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem
Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18)
absolviert hat."
§ 17 Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr.
23/1999 kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht zur Anwendung kommen,
weil der erste Studienabschnitt des Musikstudiums erst am 13.09.2001
abgeschlossene wurde.
Das Vorbringen des Bw., dass sein
Sohn den ersten Studienabschnitt des Musikstudiums in wesentlich kürzerer
Zeit als vorgesehen absolviert habe, mag zutreffen, dies kann nach den
vorstehenden Ausführungen mangels entsprechender Bestimmungen im
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 für den Anspruch auf
Familienbeihilfe keine Berücksichtigung finden.
Mit Wirkung ab 1.September 2001 erfolgte mit BGBl I Nr.
76/2000 eine Neufassung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992. Mit dem
Inkrafttreten der letztgenannten Fassung des § 17 Abs. 4
StudFG 1992 liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe wieder vor. Da die zeitliche Wirksamkeit eines den
Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich jedoch nur
auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage
erstreckt (siehe VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103), ist im Berufungsfall der
Bescheidzeitraum des angefochtenen Bescheides vom 27. April 2000 mit
31. August 2001 beschränkt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 13.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
StudienwechselDoppelstudiumfreiwillige Weiterführung des bisherigen StudiumsHauptstudiumtatsächliche Verhältnisseernsthaft und zielstrebig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3770-W/02
- Stammnummer
- 37272
- Gültig
- 13.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF