Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1821-W/02
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1821-W/02vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch S.B., gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter T.B., geb. am
00.00.1977 ab 1. September 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Bw. hat nach Ablegung der Reifeprüfung
mit dem Studium der Studienrichtung Architektur an der Technischen
Universität Wien im Wintersemester 1995/96 begonnen. Mit Schreiben vom
00.00.1997 gab der Bw. dem Finanzamt bekannt, dass für seine Tochter ab dem
1. Juli 1997 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe, da sie
zusätzlich zu ihrem Studium eigene Einkünfte beziehe. Nach Einholung
eines Versicherungsdatenauszuges, laut dem die Tochter des Bw. bei der AG auf
Basis eines Werkvertrages gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG ab
2. Juni 1997 laufend beschäftigt war, forderte das Finanzamt vom
Bw. für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1997 ausbezahlten
Beträge an Familienbeihilfe und die für diesen Zeitraum gewährten
Kinderabsetzbeträge als zu Unrecht bezogen zurück. Dieser
Rückforderungsbescheid wurde rechtskräftig.
Mit einem am 00.00.1998 beim Finanzamt eingereicht Antrag
auf Wiedergewährung der Familienbeihilfe gab der Bw. bekannt, dass seine
Tochter nunmehr ab dem Wintersemester 1998/99 in K. an der FH den
Fachhochschul-Studiengang C.D. besuche. Eine Inskriptionsbestätigung der FH
für das Wintersemester 1998/99 wurde vorgelegt.
In der vom Finanzamt handschriftlich festgehaltenen Antwort
auf den erstinstanzlichen Ergänzungsvorhalt vom 20. Oktober 1998 ist
ausgeführt, dass die Tochter des Bw. das Studium der Architektur
abgebrochen habe und die Familienbeihilfe wieder ab dem
Wintersemester 1998/99 beantragt werde, da die Tochter ab Oktober 1998
keine eigenen Einkünfte mehr habe. Ein Studienbuchblatt des
Architekturstudiums wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 3. November 1998 wurde der Antrag des Bw.
auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 1. Oktober 1998
abgewiesen, da der Studienwechsel zum Studium an die FH erst nach dem dritten
Semester des Architekturstudiums stattgefunden habe. Dieser Abweisungsbescheid
wurde rechtskräftig.
Den am 28. Oktober 1999 beim Finanzamt eingebrachten Antrag
auf Familienbeihilfe ab dem - laut Schreiben des Bw. vom 19. November 1999
- "gesetzesmöglichen" Zeitraum wies die erstinstanzliche
Behörde mit Bescheid vom 22. Februar 2000 ab. Als Zeitraum, ab dem
keine Familienbeihilfe zustehe, wurde der 1. September 1999
angegeben.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Tochter
des Bw. ab dem Wintersemester 1995/96 Architektur an der Technischen
Universität Wien studiert habe und seit dem Wintersemester 1998/99 C.D. an
der FH in K. studiere. Da der Studienwechsel nach dem dritten Semester
stattgefunden habe, sei dieser als beihilfenschädigend anzusehen.
§ 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992, der den Bezug
von Familienbeihilfe auch nach einem schädigenden Wechsel ermögliche,
gelte erst ab dem 1. September 1999. Voraussetzung dafür sei aber,
dass der erste Abschnitt jenes Studiums, das nach dem Studienwechsel betrieben
werde, nachweislich in der Mindeststudiendauer plus einem Toleranzsemester
absolviert worden sei. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn sich das
Studium auch in Studienabschnitte teile. Laut dem Beschluss des
Fachhochschulstudienrates sei dies jedoch bei Studien an den Fachhochschulen
nicht gegeben.
In der Begründung der gegen den Abweisungsbescheid vom
22. Februar 2000 erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass sich
das Rechtsmittel gegen die Nichtanerkennung des Familienbeihilfenanspruchs
für seine studierende Tochter ab dem 1. September 1999 richte. Im Bescheid
sei ausgeführt, dass - vereinfacht - nach dem Wechsel der
Tochter von der Technischen Universität in die Fachhochschule die
Familienbeihilfe nicht mehr zustehe, weil - sinngemäß -
sich das Studium in der Fachhochschule nicht in Studienabschnitte teile. Dazu
führe der Bw. aus, dass das Vorstudium (Architektur) im Wesentlichen auf
das Nachfolgestudium C.D. angerechnet worden sei. Über das vierte Semester
liege - wie aus einem der Berufung beigelegten Zeugnis ersichtlich sei
- ein absolut positives Zeugnis vor. Daraus sei ersichtlich, dass das
Folgestudium in der Mindestzeit absolviert worden sei und positiv benotet worden
sei. Der Umstand, dass sich das Studium an einer Fachhochschule nicht in
Studienabschnitte, sondern in Semester teile, könne denkmöglich bzw.
im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation nicht die Ursache für
die Nichtanerkennung der Familienbeihilfe vorstellen. Der Bw. beantragte, der
Berufung stattzugeben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass der Studienwechsel nach dem dritten Semester stattgefunden
habe und dieser als beihilfenschädigend anzusehen sei. Voraussetzung
für den Weiterbezug der Familienbeihilfe gemäß
§ 17
Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 sei, dass der erste
Abschnitt jenes Studiums, das nach dem Studienwechsel betrieben werde,
nachweislich in der Mindeststudiendauer plus einem Toleranzsemester absolviert
worden sei. Das sei jedoch nur dann möglich, wenn sich das Studium in
Studienabschnitte teile. Dem Fachhochschulstudienrat obliege die Einteilung der
diversen Studiengänge an den Fachhochschulen. Da dieses Gremium sich gegen
die Einteilung in Studienabschnitte ausgesprochen habe, führe
§ 17 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 zu
keinerlei Auswirkungen bezüglich der Gewährung der Familienbeihilfe
nach einem schädigenden Wechsel im Sinne des zitierten
Gesetzes.
Der Bw. übersandte eine Bestätigung der
Technischen Universität Wien über die in der Studienrichtung
Architektur abgelegten Prüfungen sowie ein Schreiben der FH, aus dem
hervorgeht, dass die Vorkenntnisse bzw. Kolloquien an der TU Wien als
Vorleistungen bzw. als Begründung für das modulare Einsteigen seiner
Tochter in den Studiengang C.D. 3. Semester ausschlaggebend waren. Die
Tochter des Bw. hatte an der TU Wien im Rahmen des Architekturstudiums insgesamt
27 Prüfungen über 54 Wochenstunden positiv abgelegt, davon wurden
11 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 21 Stunden für den Studiengang
C.D. an der Fachhochschule angerechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Streitzeitraum
geltenden Fassung besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG 1967 ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Die in dieser Verweisungsnorm genannte
Vorschrift des § 17 StudFG 1992 hatte in ihrer Fassung durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Wortlaut:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
"1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen
wurde,
4.
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3."
Der Bestimmung des § 17 StudFG 1992
wurde durch die Novelle (zu diesem Gesetz und zum FLAG) BGBl. I Nr. 23/1999 ein
dritter und vierter Absatz hinzugefügt. Der vierte Absatz, für den das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 in seinen Übergangsbestimmungen das
Inkrafttreten mit dem 1. September 1999 vorsah, hatte folgenden Wortlaut:
"(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der
Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem
Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18)
absolviert hat."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000 wurde § 17
Abs. 4 StudFG 1992 schließlich mit folgendem Wortlaut
versehen:
"(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Maßgebend
für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.
Die Tochter des Bw. hat nach dem unstrittigen Sachverhalt
ab dem Wintersemester 1995/86 an der Technischen Universität Architektur
studiert. Ebenfalls unbestritten hat sie nach dem dritten dort inskribierten
Semester dieses Studium abgebrochen und studiert seit dem Wintersemester 1998/99
C.D. an der FH in K.. Ein Studienwechsel gemäß
§ 17
Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 liegt sohin vor.
Zwar ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nach
den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG 1992 dann
nicht beihilfenschädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des
Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird.
Ein solches unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall laut
Aktenlage aber nicht vor und auch seitens des Bw. erfolgte dahingehend kein
Vorbringen.
Ebenso ist ein gilt ein Wechsel der Studienrichtung nach
dem dritten Semester gemäß
§ 17 Abs. 2
Z. 1 StudFG 1992 nicht als Studienwechsel im Sinne des
Abs. 1 leg.cit., wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Nach
den vorgelegten Unterlagen wurden jedoch von den im Rahmen des
Architekturstudiums insgesamt 27 positiv abgelegten Prüfungen (im
Ausmaß von 54 Wochenstunden) nur 11 Lehrveranstaltungen (im
Ausmaß von 21 Stunden) für den Studiengang C.D. an der Fachhochschule
angerechnet. § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 ist
daher im Gegenstandsfall nicht anwendbar.
Zu den vom Bw. im Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 in ihrer durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 23/1999 gestalteten Fassung aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Bedenken ist auszuführen, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03,
ausgesprochen hat, dass § 17 Abs. 4 StudFG 1992 in der
Fassung BGBl. I Nr. 23/1999 verfassungswidrig war, und dass § 17
Abs. 1 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 bis zum
Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungs-gerichtshof ausgesprochen, dass ein Gesetz
verfassungswidrig war, so sind nach Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht.
Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach den
Ausführungen des Gerichtshofes im bereits angeführten Erkenntnis nur
für die Anlass- bzw. Quasianlassfälle Auswirkungen hat, sind
ungeachtet des späteren Ausspruches der Verfassungswidrigkeit für den
gegenständlichen Fall die Bestimmungen des § 17 Abs. 1
Z. 2 sowie § 17 Abs. 4
Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden.
Wie dem bereits zitierten Abs. 4 des StudFG 1992
(idF BGBl. I Nr. 23/1999) entnommen werden kann, ist ein solcher Studienwechsel
dann unbeachtlich, wenn der oder die Studierende den ersten Abschnitt jenes
Studiums, das er oder sie nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer des § 18 leg. cit. absolviert hat.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG idF
BGBl I Nr 23/1999 stellt ausdrücklich auf die Gliederung eines Studiums in
Studienabschnitte ab. Somit ist die Möglichkeit, bei einem Wechsel des
Studiums nach dem dritten inskribierten Semester ab 1. September 1999
wieder Anspruch auf Familienbeihilfe zu erlangen, davon abhängig, dass das
nach dem Wechsel aufgenommene Studium in Studienabschnitte gegliedert ist. Ist
dies der Fall und wird der erste Studienabschnitt des neuen Studiums innerhalb
der Anspruchsdauer absolviert, so ist ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf
Studien- oder Familienbeihilfe wieder gegeben.
Aus diesem Erfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall
für den Bezug der Familienbeihilfe, dass jenes Studium, auf das gewechselt
wurde, in Studienabschnitte gegliedert sein muss und da der von der Tochter des
Bw. besuchte Fachhochschulstudiengang nicht in Studienabschnitte gegliedert ist,
besteht gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dem Vorbringen des Bw., dass über das vierte Semester
des Fachhochschulbesuchs ein absolut positives Zeugnis vorliege und sohin das
Folgestudium in der Mindestzeit absolviert und positiv benotet worden sei, ist
zu entgegnen:, dass, sofern das nach dem Studienwechsel betriebene Studium nicht
in Abschnitte gegliedert, auch dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
wenn das neue Studium innerhalb der Anspruchsdauer absolviert wird.
Damit besteht im vorliegenden Fall unter
Berücksichtigung aller Berufungsargumente ab 1. September 1999
kein Anspruch auf Familienbeihilfe und es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Zusatz:
Eine Beurteilung des Gegenstandsfalls unter
Berücksichtigung der mit 1. September 2001 in Kraft getretenen Neufassung
von § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr. 76/2000 erübrigt sich, da sich
die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat
abweisenden Bescheides nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung
der Sach- oder Rechtlage erstreckt (siehe VwGH 2000/13/0103 v.
29.09.2004).
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1821-W/02
- Stammnummer
- 15872
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF