Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0919-W/03
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0919-W/03vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., XY, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. September 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert: Für den Zeitraum 1. September 2000 bis
30. September 2002 wird der Berufung Folge gegeben und die
Familienbeihilfe gewährt, für den Zeitraum ab Oktober 2002 wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Mai 2002 die
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. September 2000. Sie ist türkische Staatsbürgerin und laut
eigenen Angaben im September 2000 nach Österreich eingereist. Im
Wintersemester 2000/01 und Sommersemester 2001 hat die Bw. nachweislich an einem
Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung
aus Deutsch erfolgreich teilgenommen. Diese Ergänzungsprüfung wurde
von der Bw. im Juni 2001 abgelegt. Seit dem Wintersemester 2001/02 betreibt die
Bw. das Studium der Studienrichtung A..
Laut einer dem Antrag beigefügten Erklärung eines
Bruders der Bw. (B.) vom 1. Mai 2002 sind die Eltern der Bw.
finanziell nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt seiner Schwester
aufzukommen. Damit die Schwester ihr Studium in Österreich vollenden
könne, komme er für den Lebensunterhalt der Schwester
auf.
Mit Bescheid vom 24. September 2002 wies das Finanzamt
den Antrag der Bw. unter Zitierung von § 6 Abs. 5 und
§ 2
Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 mit der
Begründung ab, dass der Familienwohnsitz der Bw. in der Türkei liege
und die Bw. sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führt die Bw. aus, ihre Familie habe nach einem Erdbeben alles verloren und
in der Türkei keine Existenz mehr. Da ein Bruder der Bw. bereits
österreichischer Staatsbürger sei, könnten auch die Eltern der
Bw. seit einigen Monaten in Österreich leben. Die Bw. habe auch vor, nach
dem Studium ihren Beruf in Österreich auszuüben. Als Nachweis legte
die Bw. Bestätigungen über die von den Eltern am xxxx erfolgte
Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Österreich
sowie zwei Lehrveranstaltungszeugnisse der Bw. aus dem Studienjahr 2001/02 in
Ablichtung vor.
Das Finanzamt wies die Berufung (mit gleichlautendem
Begründungstext wie im Abweisungsbescheid) als unbegründet ab, ohne
auf das Vorbringen der Bw. in der Berufung einzugehen.
Im Vorlageantrag wiederholte die Bw. im Wesentlichen, sie
studiere sei dem Jahr 2000 in Österreich und ihr Lebensinhalt sei in
Österreich. Ihre Verwandten (Eltern und Brüder) würden inzwischen
alle in Österreich leben und sie werde auch nach dem Studium mit ihrer
Familie hier leben. In einem Ergänzungsschreiben erklärte die Bw.
nochmals, dass ihre Eltern keinerlei Einkommen hätten. Die Bw. würde
von ihren Brüdern, soweit diese finanziell dazu in der Lage seien,
unterstützt. Sie habe bereits in der Türkei das Studium begonnen und
würde das Studium nun in Österreich weiterführten. Als Nachweis
legte die Bw. eine Bestätigung der Bildungseinrichtung über abgelegte
Prüfungen in Übersetzung sowie einen Bescheid des Dekanates der
Universität vom yyyy über die - der in der Türkei abgelegten
- und für das Studium A. als absolviert anerkannten Prüfungen im
Ausmaß von 42 Stunden vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Kinder einer Person sind gemäß
§ 2
Abs. 3 FLAG 1967 deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren
Nachkommen, deren Stiefkinder und deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idF BGBl. 311/1992
haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten (und
die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden), unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 6
Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Kinder (bzw.
Vollwaisen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe,
b) ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist und
c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren
ist.
Volljährige Kinder haben nach § 6
Abs. 2 lit. a leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis
letzter Satz FLAG 1967 anzuwenden sind. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gilt gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Aufnahme als
ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorgehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde der Antrag der
Bw. vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass der Familienwohnsitz
der Bw. in der Türkei liege und die Bw. sich nur zu Studienzwecken in
Österreich aufhalte.
Ein Kind gehört ein gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt jedoch (u.a) nicht als aufgehoben, wenn
(lit. a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält oder (lit. b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Daher haben Studenten, die sich während ihrer
Ausbildung am Studienort in einer Zweitunterkunft aufhalten, den Abschluss ihres
Studiums (zielstrebig) verfolgen und weiterhin ein besonderes
Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband haben, im Allgemeinen
die bisherige Haushaltsgemeinschaft (mit den Eltern oder einem Elternteil) auch
nicht aufgegeben. Wenn jedoch entscheidende wirtschaftliche und
gesellschaftliche Anknüpfungspunkte nicht mehr bestehen, ist auch das
Bestehen eines "fiktiven Haushaltes" gemäß
§ 2
Abs. 5 lit.a oder b FLAG 1967 mit den im § 2
Abs. 3 leg.cit genannten nahen Verwandten nicht mehr
anzunehmen.
Wenn nun, wie im Fall der Bw., die am Studienort
vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen,
weil Geschwister bereits am Studienort leben (ein Bruder der Bw. ist
österreichischer Staatsbürger) und die Eltern, wenn auch einige Zeit
später, sich ebenfalls am Studienort in Österreich niedergelassen
haben, erscheinen die Ausführungen der Bw., ihr "Lebensinhalt"
sei in Österreich und sie werde auch nach dem Studium in Österreich
leben, glaubhaft. Damit ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Bw. schon
vor dem Nachzug der Eltern wegen des überwiegenden Naheverhältnisses
zu Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und sich
nicht nur zu Studienzwecken in einer Zweitunterkunft im Bundesgebiet
aufhielt.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, werden durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 5
FLAG 1967 mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und
die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gleichgestellt.
Entscheidend ist dabei nur, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser
Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert
werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl.
93/14/0051). Wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht - aus welchen Gründen
immer - nicht nachkommen, ist somit § 6 Abs. 5 leg. cit.
anwendbar.
Laut einem von der Berufungsbehörde erstellten
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom
28. Februar 2005 ist die Bw. ist seit Oktober 2000 bei der
zuständigen Gebietskrankenkasse selbstversichert und war in Österreich
nie bei einem Dienstgeber beschäftigt. Die Bw. hat selbst laut Aktenlage
kein eigenes Einkommen. Die Bw. hat, wie in der Sachverhaltsdarstellung
ausgeführt, glaubhaft dargestellt, dass ihre Eltern im strittigen Zeitraum
ab September 2002 finanziell nicht in der Lage waren, den erforderlichen
Unterhalt für die Bw. zu leisten. Sie wird von ihren Brüdern
unterstützt, die jedoch für die Bw. im Hinblick auf § 2
Abs. 3 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gelten
machen können. Weil die Eltern der Bw. mangels ausreichendem Einkommen
nicht in der Lage sind, den erforderlichen Unterhalt für die Bw.
tatsächlich zu leisten, liegen im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 6
Abs. 5 FLAG 1967 vor.
Da türkische Staatsbürger, die (mit ihrer
Familie) in Österreich wohnhaft sind und den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in Österreich haben, Kraft Artikel 8 des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977,
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind , fällt die
Bw. auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3 FLAG, d.h. eine
Beschäftigung in Österreich bzw. eine bestimmte Aufenthaltsdauer im
Bundesgebiet sind nicht erforderlich.
Zudem ist jedoch im Falle der bereits volljährigen Bw.
auch die Anspruchsvoraussetzung gemäß
§ 6 Abs. 2
lit. a FLAG 1967 (das Vorliegen einer Berufsausbildung) erforderlich.
Im Wintersemester 2000/01 und Sommersemester 2001 hat die Bw. nachweislich am
Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung
aus Deutsch (ein Vorstudienlehrgang der Universität) erfolgreich
teilgenommen. Universitätslehrgänge stellen zwar grundsätzlich
kein ordentliches Studium dar, jedoch kann eine Berufsausbildung
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b gegeben sein, wenn die
volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen
von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrgangs
erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt
werden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt. Die - von
der Bw. im Juni 2001 abgelegte - Ergänzungsprüfung aus Deutsch
war laut vorgelegtem Zeugnis für den Nachweis der Kenntnis der deutschen
Sprache gemäß
§ 48 Abs. 2 UniStG Voraussetzung
für die Zulassung der Bw. als ordentliche Hörerin an der
Universität. Da laut vorgelegten Bestätigungen der von der Bw.
besuchte Universitätslehrgang in beiden Semestern jeweils 24 Wochenstunden
umfasste, ist davon auszugehen, dass für den erfolgreichen Abschluss ein
intensives Selbststudium erforderlich war, wodurch die volle Zeit der Bw. in
Anspruch genommen wurde. Somit sind für die Dauer des Lehrganges die
vorstehend angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Berufsausbildung erfüllt.
Für das anschließend ab dem Wintersemester
2001/02 betriebene Studium der Studienrichtung A. gilt gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 die Aufnahme der Bw. als
ordentlicher Hörerin an der Universität als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr - im
vorliegenden Fall ab 1. Oktober 2002 - besteht nur dann, wenn die Bw.
für das vorgehende Studienjahr 2001/2002 die Ablegung einer
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen hat. Dieser Nachweis wurde laut der von der
Berufungsbehörde abverlangten Bestätigung über den Studienerfolg
für das Studienjahr 2001/02 nicht erbracht. In diesem Studienjahr hat die
Bw. nur zwei Prüfungen ("E." und "U.) im Ausmaß von
insgesamt vier Semesterwochenstunden abgelegt, sodass ab Oktober 2002 bis
zum Nachweis des Studienerfolges im erforderlichen Ausmaß aus einem
Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Die von der Bw. bereits vor dem strittigen Zeitraum an der
Universität in der Türkei abgelegten und für das Studium in
Österreich mit Bescheid angerechneten Prüfungen sind für den
Nachweis des Studienerfolges der Bw. aus dem Studienjahr 2001/02 unerheblich.
Durch die Anerkennung dieser Prüfungen kann - im Berufungsfall
für den Streitzeitraum jedoch nicht relevant - allenfalls die Studiendauer
beeinflusst werden.
Hinsichtlich des weiteren Anspruches auf Familienbeihilfe
für die Bw. (im Studienjahr 2002/03 wurde der Studienerfolg im
erforderlichen Ausmaß laut den nachgereichten Unterlagen im Juni 2003
erbracht) ist jedoch festzustellen, dass die zeitliche Wirksamkeit eines den
Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf
den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage
erstreckt (siehe VwGH 2000/13/0103 v. 29.09.2004).
Durch den Nachzug der Eltern der Bw. in das Bundesgebiet
hat sich die Sachlage im gegenständlichen Fall wesentlich verändert.
Die Niederlassungsbewilligungen wurde den Eltern laut den von der Bw.
vorgelegten Unterlagen am 9999 erteilt und seit dem 9. Mai 2003 (laut
den ebenfalls vorgelegten Meldebestätigungen) sind die Eltern der Bw.
jedenfalls an der gleichen Adresse wie die Bw. selbst in XY wohnhaft. Damit ist
eine Änderung der Sachlage eingetreten, sodass die zeitliche Wirksamkeit
des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag der Bw. ab September 2000
abgewiesen wurde, mit der Begründung eines Wohnsitzes der Eltern der Bw. am
Wohnsitz der Bw. endet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung (nicht Spruchbestandteil): Für die
Geltendmachung des Anspruches ab Juni 2003 ist eine neuerliche
Antragstellung erforderlich, wobei das Bestehen einer
Haushaltszugehörigkeit einen Eigenanspruch nach § 6
Abs. 5 FLAG 1967 ausschließt.
Wien, am 8.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
UnterhaltsanspruchAufenthalt zu StudienzweckenStudienerfolgsnachweisAnerkennung von PrüfungenÄnderung der Sach-oder Rechtslagezeitliche Wirksamkeit eines Bescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0919-W/03
- Stammnummer
- 14525
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF