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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100844/2025

Beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zur rückwirkenden Geltendmachung des Anspruches auf Familienbeihilfe ohne Darlegung von Wiederaufnahmsgründen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100844/2025vom 08.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Jänner 2025 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16. Juli 2024 (Familienbeihilfe 06.2021-09.2025 ), Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 16. Juli 2024 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Finanzamt folgende Eingabe ein: Anträge • Das FA Österreich möge den angefochtenen Bescheid vom 11.07.2024 aufheben und meinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2021 in eventu ab 01.07.2024 stattgeben. • Neuerliche Vorladung zu einem Gutachter zwecks Feststellung gemäß § 8 Abs. 5 ff FLAG für den oben genannten Zeitraum • Wiederaufnahme des Verfahrens auf Gewährung der Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe wegen Hervorkommen neuer Tatsachen. Aufhebung der Bescheide vom 08.03.2022 sowie 18.04.2024. Begründung Der Bescheid wird insofern angefochten, als der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie erhöhten Familie wegen erheblicher Behinderung abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Abweisung ist unzulässig, da mein Sohn aufgrund der geltend gemachten Beeinträchtigung dauerhaft außerstande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Die Behörde unterlässt im monierten Bescheid eine nähere Auseinandersetzung mit den Leiden sowie der Erwerbsunfähigkeit. Es wurde auch eine Untersuchung durch einen Sachverständigen zur Erhebung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes unterlassen. Es wurde sohin der Sachverhalt nicht umfassend erhoben. Der Bescheid ist sohin mangelhaft, da lediglich auf die älteren Bescheide verwiesen wird. Im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide wird eine Wiederaufnahme beantragt. Diesbezüglich erlaube ich mir nachfolgende Ausführungen: Den Ausführungen der Behörde, wonach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei, ist nicht zu folgen. Diesbezüglich verweise ich auf die genaue Formulierung des Wortlautes des § 2 (1) c FLAG, wonach die Voraussetzung gegeben sein muss, dass man dauerhaft außerstande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Die im Bescheid verwendete Formulierung der dauernden Erwerbsunfähigkeit wird so nicht im Gesetzeslaut verwendet. Vielmehr handelt es sich bei der dauernden Erwerbsunfähigkeit um Begrifflichkeiten aus dem ASVG. Da das FLAG hier keine Verweise auf das ASVG in diesem Punkt vorsieht, ist die Verwendung des Begriffes der dauernden Erwerbsunfähigkeit bei der Begründung eines Bescheides im Rahmen der Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe unzulässig. Die Gutachter des Sozialministeriumservice haben bei der Begründung des Gutachtens eine genaue Auseinandersetzung mit dem Leidenszustand unterlassen. Sohin wurde die Erstellung eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens unterlassen. Aufgrund seiner Behinderung ist lediglich eine Erwerbstätigkeit in einem geschützten Umfeld möglich. Mit dieser Erwerbstätigkeit ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit, so wie sie das FLAG vorsieht, nicht zu erreichen, insbesondere weil eine Vollzeitanstellung, selbst bei leichter Tätigkeit nicht möglich ist. Aufgrund seiner schweren Lernbehinderung war auch nur der Besuch einer Sonderschule möglich. Es wurde auch nur eine Teilqualifikation gem. § 8b (10) BAG erworben. Hier wurden in einem geschützten Rahmen Kenntnisse aus dem Lehrberuf des Einzelhandelskaufmannes erworben. Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung leidet mein Sohn an einer Lernbehinderung, die es nicht ermöglicht hat, eine Lehre zu absolvieren. Die Schwierigkeiten meines Sohnes sich selbständig den Unterhalt zu verschaffen, werden sehr deutlich bei der Sichtung des Versicherungsdatenauszuges (siehe Beilage). Aufgrund der Beeinträchtigung ist mein Sohn seit 15.05.2024 in der Lebenshilfe ***Ort***. Er ist hier in der fähigkeitsorientierten Aktivität (Behindertenwerkstätte). Alle anderen beruflichen Tätigkeiten sind ihm behinderungsbedingt nicht möglich. Auch der Zugang zum ersten Arbeitsmarkt ist ihm behinderungsbedingt nicht möglich. Es ist in der Vergangenheit aufgrund seiner Beeinträchtigung immer wieder zu massiven Überforderungszuständen gekommen. Diesbezüglich wird auch auf die Einnahme der angefügten Medikamente verwiesen (siehe Beilage). Die Epilepsie hat sich auch aufgrund der Überforderung massiv verschlechtert. Ebenso der psychische Zustand, da es zu verstärkten Angst - und Stressreaktionen kommt. Seit 01.03.2024 bin ich nun auch die Erwachsenenvertreterin meines Sohnes, da er aufgrund seiner Beeinträchtigung in seiner Entscheidungsfähigkeit entsprechend beeinträchtigt ist (siehe Beilage). Es ist zwar zutreffend, dass er jeweils kurzfristige Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, diese könnten jedoch bestenfalls als Arbeitsversuche gewertet werden. Dazwischen sind krankheitsbedingt lange Unterbrechungszeiträume gelegen bzw. auch während der beruflichen Tätigkeiten, weshalb die festgestellten Dienstverhältnisse als vergeblicher Versuch einer Eingliederung in das Erwerbsleben zu bezeichnen sind. Auf Grund seines Krankheitsbildes konnte letztlich auch keine ordentliche Berufsausbildung absolviert werden, weshalb er nicht in der Lage ist und auch nicht gewesen ist, für seinen Unterhalt aufzukommen. So leidet er auch immer wieder an psychosomatisch bedingten Krankheitsschüben, die dann auch zu langen Krankenständen führen. Diesbezüglich verweise ich auch auf die Beschäftigungszeiten, die sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben. Hier wird augenscheinlich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsfähigkeit vorlag. Die Einschränkungen sind durch seine Behinderung begründet und auch medizinisch nachvollziehbar. Diesbezüglich verweise ich auf die vorgelegten Befunde. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeute nämlich die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung. Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind, die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Da dieser Zustand der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit bereits vor dem 21 Lj eingetreten ist, ist eine Beantragung der Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe indiziert. Auch zukünftig ist von keiner Besserung auszugehen. Trotz zahlreicher therapeutischer Maßnahmen ist es zu keiner Verbesserung der psychischen Beeinträchtigung, Epilepsie sowie der kognitiven Beeinträchtigung gekommen. Die gesetzliche Regelung sieht zudem vor, dass ein Zuverdienst zum Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe bis EUR € 15.000 im Kalenderjahr möglich ist. Keinesfalls schließt das Gesetz eine Erwerbstätigkeit aus, sondern lässt eine solche im Ausmaß der angeführten Zuverdienstgrenze zu. Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.). Das den vorangegangenen Bescheiden zu Grunde liegende Gutachten ist nicht nachvollziehbar bzw. unvollständig, da hier ein unrichtiger Sachverhalt als Begründung zur Ablehnung der "dauerhaften Erwerbsunfähigkeit" herangezogen wird (Absolvierung einer Teillehre). Dem aktuellen Bescheid liegt keine Begutachtung zu Grunde. Hinsichtlich des Behinderungseintrittes ist anzumerken, dass dieser jedenfalls vor dem 21. Lj erfolgt ist, da ja bis zum Mai 2021 die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Die Behörde hat sohin von Amts wegen eine Gutachtensergänzung zu veranlassen, um den Sachverhalt vollständig und richtig zu erheben und auch im Hinblick auf die monierten Bescheide vom 08.03.2022 sowie 18.04.2024 diese zu beheben. Aus diesem Grund stelle ich den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe/Familienbeihilfe. Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 20. Jänner 2025) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt: Abweisungsbescheid Ihr Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vom 16.07.2024, eingebracht am 16.07.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum (Nachname wie Bf.) **Sohn** …0500 ab Juni 2021 Begründung Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag des Abgabepflichtigen auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden ( VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; 19.11.1998, 96/15/0148; 31.3.2011, 2008/15/0215), sind kein Wiederaufnahmegrund. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten des Sozialministeriumservices vom 24.01.2023 wurde folgendes festgestellt: dauernd erwerbsunfähig: Nein Grad der Behinderung: 60% ab 01.01.2023 50% ab 01.05.2021 60% ab 01.04.2018 50% ab 01.05.2000 Aufgrund Ihres Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §303 BAO wurde ein erneutes Gutachten datiert mit 03.01.2025 angefordert: erwerbsunfähig seit: 01.05.2024 Grad der Behinderung: 60% ab 01.01.2023 50% ab 01.05.2021 60% ab 01.04.2018 50% ab 01.05.2000 Laut neuem Gutachten wurde zwar eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, da diese jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, ergibt sich keine Änderung im Sachverhalt. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen. Sowohl die Abweisungsbescheid als auch die Zurückweisungsbescheide ergingen rechtens. Die Beschwerde wurde von der Bf. im Wesentlichen gleichlautend ihrer Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben - nur Bezug nehmend auf den angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 2024, die Unterlassung einer umfassenden Erhebung durch den Sachverständigen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr und die ebenfalls nach Meinung der Bf. gegebene Zulässigkeit der Wiederaufnahme. Ergänzend zum Antrag wird in der Beschwerde ausgeführt: … Die Kenntnisse, die in dieser Ausbildung (Anm.: Lehrberuf des Einzelhandelskaufmannes) erworben wurden, sind nur sehr rudimentär und haben keine weiterreichende Beschäftigung in diesem Bereich ermöglicht. … Es ist in der Vergangenheit bereits vor dem 21. Lj. aufgrund seiner Beeinträchtigung immer wieder zu massiven Überforderungszuständen gekommen. Es wurde deshalb auch die erhöhte Familienbeihilfe bis Mai 2021 bezogen. Da sich eine Erwerbsfähigkeit nach dem 21 Lj. nicht eingestellt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier eine Weitergewährung verweigert wurde. Es wird auch Pflegegeld der Stufe 1 ab 01.04.2022 bezogen. … Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Sachverhalt: Sie haben am 03.09.2021 die erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn **Sohn**, geboren am … .05.2000 für den Zeitraum ab Juni 2021 beantragt. Laut fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.01.2022 wurde ein Grad der Behinderung von 50% ab Mai 2000, von 60% ab April 2018 und von 50% ab Mai 2024 festgestellt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden. Daher wurde Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom 19.01.2022 abgewiesen. Am 15.02.2022 haben Sie die Familienbeihilfe für **Sohn** für den Zeitraum ab Juli 2021 beantragt. Beim neu erstellten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.03.2022 wurden keine Änderungen zum Vorgutachten festgestellt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte erneut nicht festgestellt werden. Daher wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe mit Bescheid vom 08.03.2022 abgewiesen. Am 01.07.2024 haben Sie erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn **Sohn** für den Zeitraum ab Juni 2021 eingebracht. Laut fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.01.2023 wurden erneut keine Änderungen festgestellt, die dauernde Erwerbsunfähigkeit war nach wie vor nicht eingetreten. Daher wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom 11.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 16.07.2024 brachten Sie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Familienbeihilfeverfahrens ein. Laut fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.01.2025 wurde ein Grad der Behinderung von 50% ab Mai 2000, von 60% ab April 2018, von 50% ab Mai 2024 und von 60% ab Jänner 2023 festgestellt, die dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte ab Mai 2024 festgestellt werden. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist, wurde Ihr Antrag auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 20.01.2025 abgewiesen. Am 05.02.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. Das im Rahmen Ihrer Beschwerde neu erstellte Gutachten vom 22.07.2025 bestätigt die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Mai 2024. Gesetzliche Grundlagen: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird und b) die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird. Würdigung: Mit ungenütztem Ablauf der Frist zur Einbringung einer Beschwerde trat die formelle Rechtskraft der Abweisungsbescheide vom 19.01.2022 und 08.03.2022 (gleichbedeutend mit Unanfechtbarkeit im ordentlichen Rechtsmittelverfahren) ein. Aus dieser formellen Rechtskraft leitet sich die materielle Rechtskraft der Entscheidung ab. Dies bedeutet, dass der Bescheid von der Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Die Rechtskraftwirkungen sind mit Bescheiden verbunden, die dem Rechtsbestand angehören, unabhängig davon, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (Stoll, BAO, 943; VwGH 24.10.2013, 2012/15/0018). Da Sie die Abweisungsbescheide vom 19.01.2022 und 08.03.2022 nicht mittels Beschwerde bekämpft haben, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wäre - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des FLAG - gegeben, wenn nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bei Ihrem Sohn vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu. Die medizinischen Sachverständigengutachten gehen davon aus, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Im vorliegenden Beschwerdefall liegen die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vor, weil eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Vorlageantrag wurde von der Bf. gleichlautend ihrer Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die BF beantragte für ihren volljährigen Sohn ***Sohn***, geb. … .05.2000, mit Anträgen vom 03.09.2021 und 15.02.2022 erhöhte Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen Behinderung ab Juni bzw. Juli 2021. Da in den Sachverständigengutachten des Sozialministeriums vom 10.01.2022 und vom 03.03.2022 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden war, die vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten wäre, wurden beide Anträge mit Bescheiden vom 19.01.2022 und 08.03.2022 abgewiesen. Nachdem diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen waren, beantragte die Bf die Wiederaufnahme der Verfahren (Antrag vom 16.07.2024) und die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2021. Mit neu in Auftrag gegebenem Gutachten vom 03.01.2025 wurde festgestellt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Mai 2024 vorliegen würde, damit wurde jedoch wiederum keine Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten wäre, nachgewiesen. In der Folge wurde der Antrag auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 20.01.2025 abgewiesen. Es lägen keine Gründe für eine Wiederaufnahme (Neuerungstatbestand) vor. In Übereinstimmung mit vorangegangenen Gutachten habe nicht festgestellt werden können, dass beim Sohn der Bf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen habe. Somit sei aber auch kein neuer Sachverhalt hervorgekommen, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.02.2025 beantragte die Bf, ihrem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben und die Familienbeihilfe wie beantragt zu gewähren. Das Finanzamt habe die Voraussetzungen falsch gewürdigt, ihr Sohn sei tatsächlich schon vor dem 21. Lebensjahr nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 abgewiesen, da mit neuem Gutachten vom 22.07.2025 erneut eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes erst ab Mai 2024 festgestellt worden war. Daraufhin beantragte die Bf am 03.09.2025 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die neuerliche Begutachtung ihres Sohnes durch das Sozialministeriumservice. Beweismittel: Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme. Stellungnahme: Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, inhaltlich wird dabei auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 verwiesen. Die Bf weist auf die Ermittlungs- und Entscheidungspflicht der Behörde hin (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Im zitierten Erkenntnis judizierte der VwGH, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von den durch das Sozialministerium in den übermittelten ärztlichen Gutachten untermauerten Bescheinigungen auszugehen hätten und von diesen nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen könnten. Gründe für eine abweichende Entscheidung der Behörden (oder des BFG) lägen vor, wenn die Gutachten unvollständig oder nicht nachvollziehbar wären oder miteinander im Widerspruch stehen würden. Vonseiten des Finanzamtes wurden zahleiche Gutachten in Auftrag gegeben, im Zeitraum 2021 bis 2025 stimmen diese jeweils darin überein, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde, die vor dem 21. Lebensjahr hervorgekommen ist. Tatsächlich wurde mit Gutachten vom 11.06.2018 eine Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2018 festgestellt, in den Folgegutachten wurde jedoch für den Folgezeitraum bis 2024 wieder von dieser Einschätzung abgewichen. Tatsächlich findet sich in der vorgelegten BSB-Bescheinigung vom 22.07.2025 eine Begründung für diese unterschiedliche Einschätzung, was das Jahr 2018 und die Zeiträume 2021 bis 2024 betrifft. Zwar sei 2018 die dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden. In der Zwischenzeit (2021, 2022) sei diese Einschätzung jedoch nicht beibehalten worden, da der Sohn der Bf nach einer Teillehre vorübergehend am 1. Arbeitsmarkt gearbeitet habe. Ab 05/2024 sei eine dauernde Unfähigkeit, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, dann wieder bestätigt worden und habe sich seitdem nichts an diesem Zustand geändert. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass dem Finanzamt lediglich eine Bescheinigung zu den erstellten Gutachten übermittelt wird. Da sich durch die dem Finanzamt vorgelegten Bescheinigungen insgesamt keine Änderung jener Sachverhaltslage ergab, die den ursprünglichen abweisenden Bescheiden zugrunde lagen, lag kein Neuerungstatbestand vor, der eine Wiederaufnahme gerechtfertigt hätte. Ein weiteres Gutachten, wie im Vorlageantrag beantragt, wurde nicht in Auftrag gegeben, da hieraus nach aller Wahrscheinlichkeit kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (vgl. Gesamtübersicht der vorliegenden Bescheinigungen). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Voraussetzungen für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. ab Juni 2021 vorliegen oder nicht. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den - im Verfahrensablauf an den jeweils gesetzten Rechtsakten erkennbaren - tatsächlich Umständen: Laut Mitteilungen des Finanzamtes (bspw. 18.03.2021, 08.04.2021, 23.06.2021) an die Bf. wurde dieser bis Juni 2021 die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn gewährt. Am 31.05.2021 wurde der Bf. vom Finanzamt ein Datenblatt zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches für ihren Sohn übermittelt. Am 17.06.2021 sendete die Bf. dieses Datenblatt unterschrieben zurück unter Beilage zweier Lohn/Gehaltsabrechnungen ihres Sohnes für März und April 2021 (Beruf: Lagerangestellter). Am 08.07.2021 fragte das Finanzamt die Bf. mit Ergänzungsersuchen nach einem Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.) ihres Sohnes. Am 22.07.2021 übersandte das Finanzamt ein weiteres Mal ein Datenblatt zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches an die Bf. mit dem Ersuchen um einen Einkommensnachweis sowie Tätigkeitsnachweis (Schulbestätigung, Lehrvertrag etc.) ihres Sohnes. Nach der Aktenlage erfolgte darauf keine Reaktion der Bf. Mit Ablauf Juni 2021 wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. eingestellt. Am 03.09.2021 brachte die Bf. einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihren Sohn ab 06/2021 ein. Nach Einholung einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens (BSB) vom 10.01.2022, in der keine Aussage über eine vorliegende Unfähigkeit zum selbständigen Unterhaltserwerb des Sohnes auf Grund der vorliegenden Befunde gemacht werden konnte, wurde mit Bescheid vom 19.01.2022 der Antrag vom 03.09.2021 abgewiesen: Begründung (Zeitraum ab Juni 2021): Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Am 15.02.2022 brachte die Bf. neuerlich Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab 07/2021 für ihren Sohn ein. Nach Einholen einer BSB-Bescheinigung vom 03.03.2021, die wieder keine Aussage über eine vorliegende Unfähigkeit zum selbständigen Unterhaltserwerb enthielt, wurden diese Anträge mit Abweisungsbescheiden vom 08.03.2022 abgewiesen. Begründung Familienbeihilfe: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Begründung Erhöhungsbetrag: Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Gegen die genannten Abweisungsbescheide wurden keine Rechtsmittel erhoben; diese oben angeführten Bescheide wurden rechtskräftig. Am 09.06.2022 brachte die Bf. abermals einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ein, gab die Übernahme der Erwachsenenvertretung für ihren Sohn bekannt und stellte am 14. und 29.06.2022 Anträge auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juni 2021 unter Hinweis auf die Anerkennung des Pflegegeldanspruches für den Sohn in Höhe der Stufe 1 ab 01.04.2022. Mit Bescheid vom 04.11.2022 wurde der Antrag der Bf. vom 09.06.2022 abgewiesen. Begründung: Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Für einen Monat steht Familienbeihilfe nur einmal zu (§ 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da Ihr Sohn nicht mehr bei Ihnen wohnhaft ist und Sie als sein Erwachsenenvertreter bevollmächtigt wurden, musste Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag für erhebliche Behinderung bei Ihnen als Antragssteller abgewiesen werden. Es ist daher ein Eigenantrag von **Sohn** als Antragsteller und Kind und von Ihnen als Erwachsenenvertreter unterschrieben ab 07/2021 (mittels neuem Antrag Beih. 100) möglich. Ein neues Beih. 3 ist ebenfalls als Antragsteller und Kind, unterschrieben von Ihnen als Erwachsenenvertretung, möglich. Am 13.11.2022 ist ein weiterer Antrag auf Familienbeihilfe aktenkundig. Mit Bescheid vom 21.11.2022 wurde der Antrag vom 13.11.2022 zurückgewiesen. Begründung: Wird für denselben Zeitraum in der Vergangenheit, der bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abweisungsbescheides war, ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, so ist dieser Antrag zurückzuweisen. Bemerkt wird, dass kein gemeinsamer Haushalt vorliegt und ein Eigenantrag von Kind (Sohn) gestellt werden kann. Am 29.02.2024 wurden wiederum Anträge (vom 26.02.2024) auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe eingebracht. Am 07.03.2024 verlangte das Finanzamt mit Vorhalt von der Bf.: -) Vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Familienbeihilfe für Ihr Kind **Sohn** (Formular Beih100) -) Einkommensnachweis von **Sohn** -) Ihr Sohn ist nicht in Ihrem Haushalt gemeldet. Tragen Sie die überwiegenden Lebenskosten für **Sohn**? Nehmen Sie dazu Stellung und übermitteln Sie ggf. Nachweise (Überweisungsbestätigungen) dazu. Am 28.03.2024 brachte die Bf. einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 01/2024 unter Hinweis auf Leistungsansprüche (Notstandshilfe) ihres Sohnes an das AMS ein. Am 18.04.2024 erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid: Ihr Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am 29.02.2024, wird zurückgewiesen. Begründung Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Beantragung der allgemeinen Familienbeihilfe wurde bereits rechtskräftig mit dem Abweisungsbescheid vom 04. November 2022 rückwirkend ab Juni 2021 abgewiesen. Es wurde bereits über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgesprochen. Der Bescheid enthält keine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Die zeitliche Wirksamkeit erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Wurde bereits rechtskräftig über den Anspruch auf die allgemeine Familienbeihilfe ab einem bestimmten Zeitraum abgesprochen, kann nicht neuerlich entschieden werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist zurückzuweisen. Voraussetzung ist jedoch, dass weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage ist weder aus den neuerlichen Antrag ersichtlich, noch wird sie behauptet. Mit gleichem Datum erging folgender Zurückweisungsbescheid (vom 18.04.2024): Ihr Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 26.02.2024 wird zurückgewiesen. Begründung: Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Die Beantragung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen Behinderung wurde bereits rechtskräftig mit dem Abweisungsbescheid vom 08. März 2022 rückwirkend ab Juli 2021 abgewiesen. Es wurde bereits über den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe abgesprochen. Der Bescheid enthält keine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Die zeitliche Wirksamkeit erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Wurde bereits rechtskräftig über den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab einem bestimmten Zeitraum abgesprochen, kann nicht neuerlich entschieden werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist zurückzuweisen. Voraussetzung ist jedoch, dass weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist. Eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage ist weder aus den neuerlichen Antrag ersichtlich, noch wird sie behauptet. Am 01.07.2024 brachte die Bf. Anträge auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag ab 06/2021 ein. Das Finanzamt erließ zwei Zurückweisungsbescheide vom 11.07.2024: Ihr Antrag auf Familienbeihilfe / auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 01.07.2024 wird zurückgewiesen. Begründung Über den Anspruch auf Familienbeihilfe/erhöhte Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum wurde durch das Finanzamt bereits mit Abweisungsbescheid von 08. März 2022 und Zurückweisungsbescheiden vom 21. November 2022 und 18. April 2024 entschieden. Am 16.07.2024 stellte die Bf. den am Beginn der Entscheidungsgründe (I. Verfahrensgang) wiedergegebenen beschwerdegegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. In neuen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 03.01.2025 und 22.07.2025 wurde nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit des Sohnes ab Mai 2024 bescheinigt; im zweiten Gutachten mit einer Frist für eine Nachuntersuchung in 3 Jahren. Begründung der Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle, da die Stabilisierung möglich ist. Im Mai 2024 war der Sohn der Bf. 24 Jahre und 8 Monate alt. Begründung für die dauernde Erwerbsunfähigkeit in diesem Gutachten: 2018 wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt. Inzwischen 2021, 2022 wurde nicht beibehalten, er arbeitete nach Teillehre am 1.Arbeitsmarkt bis 2021, da er gekündigt wurde. Ab 05/2024 wurde die dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt selbst zu verschaffen bestätigt. Seitdem ist keine Änderung des Zustandes aufgetreten. Rückanerkennung vor diesem Zeitraum kann nicht vorgenommen werden, da eine feste Anstellung am 1. Arbeitsmarkt 2 Jahre lang war und erst ab 5/2024 Beschäftigung im Rahmen einer fähigkeitsorientierten Aktivität besteht. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf der Aktenlage gemäß der Familienbeihilfendatenbank. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 303 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: Abs. 1: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Abs. 2: Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. Der Wiederaufnahmsantrag der Bf. enthält die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, es sind dies die beiden Familienbeihilfen-Bescheide vom 08.03.2022 sowie 18.04.2024 (Seite 1 des Antrages). Der Wiederaufnahmsantrag enthält zwar eine Fülle der Bezeichnung der Umstände, auf die die Bf. ihren Antrag stützt, es ist jedoch gemäß dem zitierten § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu beurteilen, ob Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind. Diese Prüfung des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismittel ergibt Folgendes: Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. bspw. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/14/0035; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. bspw. BFG vom 21.01.2025, RV/5100767/2024, mit Verweis auf Ritz/Koran, BAO7, § 303, Rz 30, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gleiches gilt für Wiederaufnahmsanträge bei Geltendmachung von neu hervorgekommenen Beweismitteln. Vorbringen: Die Gutachter des Sozialministeriumservice haben bei der Begründung des Gutachtens eine genaue Auseinandersetzung mit dem Leidenszustand in der Vergangenheit unterlassen. Beurteilung: Es liegt keine neu hervorgekommene Tatsache vor. Im Übrigen hätte das Vorbringen von der Bf. in einem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Vorbringen: Aufgrund seiner Behinderung ist lediglich eine Erwerbstätigkeit in einem geschützten Umfeld möglich. Mit dieser Erwerbstätigkeit ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit, so wie sie das FLAG vorsieht, nicht zu erreichen, insbesondere weil eine Vollzeitanstellung, selbst bei leichter Tätigkeit nicht möglich ist. Diese mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit lag bereits vor dem 21. Lj vor. Beurteilung: Es gilt das oben Gesagte. Vorbringen: Aufgrund seiner schweren Lernbehinderung war auch nur der Besuch einer Sonderschule möglich. Es wurde auch nur eine Teilqualifikation gem. § 8b (10) BAG erworben. Hier wurden in einem geschützten Rahmen (WIFI OÖ) lediglich Kenntnisse aus dem Lehrberuf des Einzelhandelskaufmannes erworben. Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung leidet mein Sohn an einer Lernbehinderung, die es nicht ermöglicht hat, eine Lehre zu absolvieren. Die Kenntnisse, die in dieser Ausbildung erworben wurden, sind nur sehr rudimentär und haben keine weiterreichende Beschäftigung in diesem Bereich ermöglicht. Beurteilung: Es gilt das oben Gesagte. Vorbringen: Die Schwierigkeiten meines Sohnes sich selbständig den Unterhalt zu verschaffen, werden sehr deutlich bei der Sichtung des Versicherungsdatenauszuges (siehe Beilage). Beurteilung: Es gilt das oben Gesagte. Vorbringen: Aufgrund der Beeinträchtigung ist mein Sohn seit 15.05.2024 in der Lebenshilfe ***Ort***. Er ist hier in der fähigkeitsorientierten Aktivität (Behindertenwerkstätte). Alle anderen beruflichen Tätigkeiten sind ihm behinderungsbedingt nicht möglich. Auch der Zugang zum ersten Arbeitsmarkt ist ihm behinderungsbedingt nicht möglich. Beurteilung: Es handelt sich bezogen auf die Bescheide vom 08.03.2022 und 18.04.2024 um später entstandene Umstände (nova producta), die gemäß den obigen Rechtsausführungen keine Wiederaufnahmsgründe sind. Vorbringen: Es ist in der Vergangenheit bereits vor dem 21. Lj. aufgrund seiner Beeinträchtigung immer wieder zu massiven Überforderungszuständen gekommen. Beurteilung: Es liegt keine neu hervorgekommene Tatsache vor. Im Übrigen hätte das Vorbringen von der Bf. in einem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Vorbringen: Es wird auch Pflegegeld der Stufe 1 ab 01.04.2022 bezogen. Diesbezüglich wird auch auf die Einnahme der angefügten Medikamente verwiesen (siehe Beilage). Die Epilepsie hat sich auch aufgrund der Überforderung massiv verschlechtert. Ebenso der psychische Zustand, da es zu verstärkten Angst- und Stressreaktionen kommt. Seit 01.03.2024 bin ich nun auch die Erwachsenenvertreterin meines Sohnes, da er aufgrund seiner Beeinträchtigung in seiner Entscheidungsfähigkeit entsprechend beeinträchtigt ist (siehe Beilage). Es gilt das im vorangehenden Absatz Gesagte. Vorbringen: Seit 01.03.2024 bin ich nun auch die Erwachsenenvertreterin meines Sohnes, da er aufgrund seiner Beeinträchtigung in seiner Entscheidungsfähigkeit entsprechend beeinträchtigt ist (siehe Beilage). Beurteilung: Es handelt sich bezogen auf den Bescheid vom 08.03.2022 um einen später entstandenen Umstand (nova producta), der gemäß den obigen Rechtsausführungen kein Wiederaufnahmsgrund ist bzw. bezogen auf den Bescheid vom 18.04.2024 um keine für die Bf. neu hervorgekommene Tatsache. Vorbringen: Es ist zwar zutreffend, dass er jeweils kurzfristige Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, diese könnten jedoch bestenfalls als Arbeitsversuche gewertet werden. Dazwischen sind krankheitsbedingt lange Unterbrechungszeiträume gelegen bzw. auch während der beruflichen Tätigkeiten, weshalb die festgestellten Dienstverhältnisse als vergeblicher Versuch einer Eingliederung in das Erwerbsleben zu bezeichnen sind. Beurteilung: Soweit die Arbeitsverhältnisse vor den Bescheiderlassungen gelegen sind, liegen keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor. Im Übrigen hätte das Vorbringen von der Bf. in einem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Vorbringen: Auf Grund seines Krankheitsbildes konnte letztlich auch keine adäquate Berufsausbildung absolviert werden, weshalb er nicht in der Lage ist und auch vor dem 21. Lj. nicht in der Lage war, für seinen Unterhalt aufzukommen. So leidet er auch immer wieder an psychosomatisch bedingten Krankheitsschüben, die dann auch zu langen Krankenständen führen. Diesbezüglich verweise ich auch auf die Beschäftigungszeiten, die sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben. Hier wird augenscheinlich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsfähigkeit vorlag. Die Einschränkungen sind durch seine Behinderung begründet und auch medizinisch nachvollziehbar. Diesbezüglich verweise ich auf die vorgelegten Befunde. Beurteilung: Hinsichtlich der Berufsausbildung und der Erkrankung, die vor den Bescheiderlassungen lag, liegen keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor; soweit die Erkrankung nach diesen lag, handelt es sich um nova producta. Vorbringen: Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbstständiger Haushaltsführung (auch außerhalb des elterlichen Haushalts) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Da dieser Zustand der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit bereits vor dem 21. Lj eingetreten ist, ist eine Beantragung der Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe indiziert. Beurteilung: Der Sohn der Bf. hatte im Mai 2021 das 21. Lebensjahr vollendet. Bezogen auf die Bescheide vom 08.03.2022 und 18.04.2024 liegt hinsichtlich der ins Treffen geführten mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit eine für die Bf. neu hervorgekommene Tatsache nicht vor. Im Übrigen hätte das Vorbringen von der Bf. in einem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Vorbringen: Auch zukünftig ist von keiner Besserung auszugehen. Trotz zahlreicher therapeutischer Maßnahmen ist es zu keiner Verbesserung der psychischen Beeinträchtigung, Epilepsie sowie der kognitiven Beeinträchtigung gekommen. Beurteilung: Diesbezüglich handelt es sich um nova producta. Vorbringen: Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Beurteilung: Dieses Vorbringen hätte von der Bf. in einem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Ein Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel liegt nicht vor. Vorbringen: Das den vorangegangenen Bescheiden zu Grunde liegende Gutachten ist nicht nachvollziehbar bzw. unvollständig, da hier ein unrichtiger Sachverhalt als Begründung zur Ablehnung der "dauerhaften Erwerbsunfähigkeit" herangezogen wird (Absolvierung einer Teillehre). Beurteilung: Es gilt das im vorangehenden Absatz Gesagte. Vorbringen: Die Behörde hat sohin von Amts wegen eine Gutachtensergänzung zu veranlassen, um den Sachverhalt vollständig und richtig zu erheben. Beurteilung: Mit diesem Begehren wird ein Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel nicht dargetan. Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme auf Antrag sind somit nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind durch klare, eindeutige gesetzliche Regelungen bestimmt. Wien, am 8. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100844/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100844.2025
Stammnummer
149584
Gültig
08.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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