Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3683-W/02
Berufsausbildung (AHS-Fernstudium)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3683-W/02vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 23. Mai 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) für den
Monat Mai 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe von 3. Mai 2002 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2001
für ihre Tochter C.. Folgende Nachweise über die Berufsausbildung der
Tochter wurden vorgelegt:
Semesterzeugnis
für das Sommersemester 2001 der Fernstudienklasse (3. Semester) der
AHS für Berufstätige,
Semesterzeugnis
für das Wintersemester 2001/2002 der Fernstudienklasse (4.Semester) der AHS
für Berufstätige,
Schulbesuchsbestätigung
für das Sommersemester 2002 als ordentliche Studierende der
Fernstudienklasse (5. Semester) der AHS für Berufstätige.
Mit Bescheid vom 23. Mai
2002 wies das Finanzamt die Eingabe der Bw. für den Zeitraum vom
01. Juli 2001 bis 30. April 2002 als unzulässig zurück.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass ein Antrag der Bw. für den
genannten Zeitraum bereits erledigt worden sei, der daraus resultierende
Bescheid vom 20. August 2001 sei in Rechtskraft erwachsen.
Für den Zeitraum ab
"1. Mai 2002 bis auf weiteres" erließ das Finanzamt am 23. Mai
2002 einen Abweisungsbescheid mit folgender Begründung:
"Zur Definition des Begriffes
"Schulausbildung" sind die entsprechenden Schulgesetze heranzuziehen. Unter
Zugrundelegung der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr.
242/1962, sind notwendige Kriterien einer Schulausbildung
a) ein gemeinsamer Unterricht bei gleichzeitiger
Anwesenheit von Lehrern und Schülern,
b) die Gewähr, dass das Lernziel in einer
bestimmten Zeit erreicht wird.
Darüber hinaus lässt sich die Ansicht
vertreten, dass eine Berufsausbildung auch vorliegt,
a) wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung
ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der
Externistenreifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn
die Vorbereitung auf die Ablegung de Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes
in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der
Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den
Prüfungen antritt.
Eine Berufungsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist dann
gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch
nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit
Anwesenheitspflicht) und Prüfungen erfolgen.
Das Fernstudium am Bundesgymnasium für
Berufstätige mit Unterricht im Gesamtausmaß von 10 Wochenstunden
stellt mangels entsprechender Intensität keine Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar."
Mit Schreiben vom 21. Juni 2002, von der Bw. als "Eingabe
zum Abweisungsbescheid vom 23.05.2002" bezeichnet und vom Finanzamt als Berufung
gegen den Abweisungsbescheid vom 23. Mai 2005 gewertet. brachte die Bw.
folgendes vor:
"Definition des Begriffes
"Schulausbildung" möchte ich dazu folgendes mitteilen:
a) der Unterricht findet
gemeinsam mit den Lehrern und Schülern statt, bei dem ein geregeltes
Ausbildungsverfahren mit Anwesenheit und Prüfungen (schriftlich in der
Schule) vorgesehen ist.
b) es ist gewährt, dass
das Lehrziel in einer bestimmten Zeit erreicht wird.
Die Schule dauert 9 Semester und anschließend
wird die Externistenreifeprüfung abgelegt.
Ich hoffe, mit meinen Angaben gedient zu haben und
für meine Tochter die Familienbeihilfe weiter beziehen zu
können."
Die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid wurde vom Finanzamt ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 23. Mai 2002 (betreffend den Zeitraum
Juli 2001 bis April 2002) wurde eine Berufung nicht erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht der Anspruch für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Im Berufungsfall wurde die volljährige Tochter der Bw.
noch in keinem Beruf ausgebildet, damit liegt zweifelsfrei eine Fortbildung in
einem erlernten Beruf nicht vor. Strittig ist, ob das von der Tochter der Bw.
absolvierte Fernstudium an der Abend-AHS eine Berufsausbildung iSd
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 darstellt.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff
"Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur
Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende
Schulausbildung.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache der Bw. bei der Berufungsbehörde am 10. Mai
2006 erklärte die Bw., die Tochter habe die Ausbildung an der AHS für
Berufstätige gewählt, weil sie daneben eine Berufstätigkeit
ausgeübt habe. (Die erzielten Einkünfte waren nach den Ermittlungen
des Finanzamtes unter der Geringfügigkeitsgrenze bzw. unter der jeweiligen
Einkommensgrenze nach § 5 Abs.1 FLAG 1967 gelegen.) Die Tochter habe
drei Semester lang die "AHS für Berufstätige" in der Abendschule
besucht. Ab dem vierten Semester (Sommersemester 2001) habe die Tochter sich
entschlossen, diese Ausbildung im Fernstudium fortzusetzen, weil sie sich
dadurch die Zeit für die daneben ausgeübte Berufstätigkeit besser
einteilen habe können. Neben dem Unterricht in der Schule (zwei Tage/Woche
im Gesamtausmaß von 10 Wochenstunden) sei zu Hause viel Vorbereitungszeit
für Lernen und "Hausaufgaben" erforderlich gewesen. Auch Tests bzw.
Schularbeiten mussten in einem gewissen Ausmaß absolviert werden,
andernfalls sei der Gegenstand nicht beurteilt worden. Glaublich nach dem
sechsten Semester habe die Tochter die Ausbildung abgebrochen,
diesbezügliche Unterlagen würden nachgereicht.
Laut der von der Bw. am
27. Juni 2006 vorgelegten Bestätigung der Schule vom 29. Mai 2006
hat die Tochter die Abend-AHS (mit dem Ziel AHS-Vollmatura) im
September 1999 begonnen und die Ausbildung am 28. Mai 2002
abgebrochen.
Den von der Bw. nachgereichten
Unterlagen über das von der Tochter absolvierte Fernstudium ist zu
entnehmen:
"Das Fernstudium ist
analog zum regulären Abendunterricht aufgebaut und wird ab dem 7. Semester
als Wirtschaftskundliches Realgymnasium geführt. Auch im Fernstudium
entspricht das Schuljahr (einschließlich der Ferienordnung) völlig
dem der Tagesschulen.
Zweimal wöchentlich
(Freitag von 16:00 bis 21:05 sowie an einem weiteren Wochentag ab 17:45) kommen
die Studierenden in der sogenannten Kontaktphase zusammen, um gemeinsam zu
lernen. Ein Teil des Lernstoffes ist im Selbststudium zu erarbeiten.
Während und am Ende des Semesters finden Schularbeiten und Tests statt. Die
Lehrer, die Sie betreuen, sind auch Ihre Prüfer.
Wie an der Tagesschulform
der AHS besteht auch an der AHS für Berufstätige die Reifeprüfung
("Matura") aus sieben Teilprüfungen (schriftlich, mündlich sowie
Möglichkeit einer Fachbereichsarbeit).
An der Abend-AHS erfolgt
jedoch die Durchführung der Reifeprüfung in modernisierter und
studiengerechter Weise: Einzelne Prüfungen können schon während
der Studienzeit ("vorgezogen") abgelegt werden.
Der Haupttermin der
REIFEPRÜFUNG (mit den restlichen Prüfungen) findet am Ende des
8. Semesters statt.
Alle Reifeprüfungen
an der Abend-AHS werden von schuleigenen Kommissionen (die sich aus den Lehrern
der betreffenden Unterrichtsgegenstände zusammensetzen) unter Vorsitz eines
Vertreters der Schulbehörde und des Schuldirektors
abgehalten.
Bei einer negativen
Beurteilung ist ein Aufsteigen in das Nächst höhere Semester
möglich. In diesem Fall ist in dem negativ beurteilten Gegenstand die
Ablegung eines Aufstiegskolloquiums im Laufe des folgenden Semesters
vorgesehen.
Bei einer
Semesterwiederholung müssen die positiv abgeschlossenen Gegenstände
nicht nochmals besucht werden."
Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung
als Berufsausbildung i.S. des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 muss
durch den Umstieg von der Abendschule auf das Fernstudium nicht zwingend
wegfallen. Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage, welche
die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH
90/14/0108 vom 16. November 1993).
Nach dem von der Bildungseinrichtung dargestellten Aufbau
bzw. dem Ablauf des Fernstudiums ist bei der von der Tochter der Bw.
absolvierten Form der allgemeinbildenden Schulausbildung ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen (Kontaktphase mit Anwesenheitspflicht, Ablegung
von Schularbeiten und Tests). Im Gegensatz zum Besuch einer privaten
Maturaschule mit dem Ziel die Externistenreifeprüfungen abzulegen, ist
durch die festgelegte Semesteranzahl und dem verpflichtenden Aufstiegskolloquium
bei einer negativen Beurteilung bei dieser Form der Ausbildung
gewährleistet, dass das Lernziel in einer bestimmten Zeit erreicht wird
bzw. der Ausbildungsfortschritt ersichtlich ist. Die Reifeprüfung besteht -
wie an der Tagesschulform der AHS - auch an der AHS für Berufstätige
bzw. im Fernunterricht aus sieben Teilprüfungen. Damit ist beim Besuch
einer "Fernstudienklasse" - wie bereits der Bezeichnung zu entnehmen -
zweifellos ein (Groß)Teil des Lernstoffes im Selbststudium zu erarbeiten.
Bei fortlaufendem Aufstieg in das nächsthöhere Semester - wie bei der
Tochter der Bw. zutreffend - kann nach Ansicht der Berufungsbehörde auch
davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung tatsächlich und zielstrebig
erfolgt und somit im Berufungsfall eine Berufsausbildung vorliegt.
Laut den von der Bw.
nachgereichten Unterlagen hat sich die Tochter am 28. Mai 2002 von der
Schule abgemeldet. Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen
Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von
einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf
Familienbeihilfe gesprochen werden (u.a. VwGH 93/15/0133 vom 14.12.1995).
Die Berufungsbehörde hatte im
gegenständlichen Verfahren allein über die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid für den Zeitraum "vom 1. 5.2002 bis auf weiteres"
abzusprechen. (Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 23. Mai 2002
betreffend den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002 wurde eine Berufung nicht
eingebracht.)
Da die zeitliche Wirksamkeit eines
den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur
auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage
erstreckt (siehe VwGH 2000/13/0103 v. 29.09.2004) und durch den Abbruch der
Ausbildung eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, kann im
Berufungsfall nur über den Monat Mai abgesprochen werden.
Nach den vorstehenden
Ausführungen sind für den Monat Mai 2002 die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe (und gemäß
§ 33 Abs. 4 Z.3 EStG 1988 damit auch auf den
Kinderabsetzbetrag) gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BerufsausbildungTatfragegeregeltes AusbildungsverfahrenSchulausbildungFernstudiumWirksamkeit des Bescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3683-W/02
- Stammnummer
- 24434
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF