Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2679-W/02
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2679-W/02vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000 für die Tochter T., geb. am Datum1,
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe
für ihre Tochter, nachdem diese an der M. Universität inskribiert
habe. Eine Kopie des Studienblattes für das Wintersemester 2000/01,
Studienrichtung Y., wurde zum Nachweis vorgelegt. Die Bw. teilte auch mit, dass
ein Einstieg im Sommersemester nicht möglich gewesen sei, weil die
Vorlesungen des Wintersemesters die Voraussetzung für die Übungen im
Sommersemester seien.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom
30. Jänner 2001 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1
lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 sowie
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 ab
1. Oktober 2000 mit der Begründung ab, dass die Tochter das (vorher
betriebene) Studium der Rechtswissenschaften nach dem vierten Semester
gewechselt habe und somit nach den Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes ein zukünftiger günstiger Studienerfolg
erst nach dem Absolvieren des ersten Abschnittes der neuen Studienrichtung im
maßgeblichen Zeitraum vorliegen könne.
Die gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes
eingebrachte Berufung begründet die Bw. dahingehend, dass es an der von der
Tochter besuchten Universität nicht möglich sei, während des
Jahres zu beginnen, da die Vorlesungen des Wintersemesters maßgebend
für die Prüfungen Ende Jänner seien, die wieder die Voraussetzung
für die Inskription der Übungen im Sommersemester seien. Ein Auszug
aus den Studienvorschriften (Seite 5, betreffend den Ablauf des ersten Semesters
des ersten Studienabschnittes der von der Tochter betriebenen Studienrichtung)
wurde in Kopie vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. März 2001 übersandte
die Bw. dem Finanzamt diverse Lehrveranstaltungs- und Prüfungszeugnisse zum
Nachweis der von der Tochter im ersten Semester der neuen Studienrichtung
abgelegten Prüfungen.
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
In einem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom
16. Oktober 2001 (rechtzeitig eingebracht, bezeichnet als Berufung gegen
die Berufungsvorentscheidung), führte die Bw. aus, es sei in der
Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht auf die Tatsache eingegangen
worden, dass man an der von der Tochter besuchten Universität nur im Herbst
beginnen könne. Da es nicht um gute oder schlechte Studienerfolge gehe,
sondern um die Tatsache, dass ein Übertritt nach dem dritten Semester
unmöglich sei, wären alle Argumente des Finanzamtes vollkommen
uninteressant. Ein Eintritt während des Jahres sei unmöglich, daher
habe die Tochter nochmals das Sommersemester (Anm.: gemeint das Sommersemester
2000) an der juridischen Fakultät inskribieren müssen. Die Bw. ersuche
nochmals auf diese Tatsache einzugehen.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz i.d.F.
BGBl. 201/1996 besteht der Anspruch für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305,
angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt
hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß
§ 17 Abs. 2
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 gelten u.a. nicht als Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares
Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 (idF
BGBl. 23/1999) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu
beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das
er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer
absolviert hat.
Mit Wirkung ab 1.September 2001 erfolgte mit BGBl I Nr.
76/2000 eine Neufassung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992. Da die
zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat
abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer
Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 29.09.2004,
2000/13/0103), umfasst der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall den
Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 31. August 2001.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist nach den
vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen der Bw. unbestritten, dass
die Tochter der Bw. ab dem Wintersemester 1998/99 bis inklusive
Sommersemester 2000 das Studium der Rechtswissenschaften betrieben hat und mit
Beginn des Wintersemesters 2000/01 nachweislich die Studienrichtung Y.
inskribierte. Die erste Diplomprüfung der nach dem Wechsel betriebenen
Studienrichtung wurde laut Aktenlage am 23. September 2003 abgelegt.
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn ein Studierender das von
ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium
nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich
des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt (VwGH
02.09.1998,98/12/0163). Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat die Tochter der
Bw. einen Wechsel der Studienrichtung nach den vierten Semester vorgenommen und
damit liegt ohne Zweifel ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten
Semester iSd § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 vor.
Dem Vorbringen der Bw., es gehe nicht um gute oder
schlechte Studienerfolge und damit wären alle Ausführungen des
Finanzamtes "uninteressant", ist zu entgegnen: Die Bestimmungen des
§ 17 StudFG 1992 hinsichtlich des günstigen Studienerfolgs werden
mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967,
dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gelten, in das Familienbeihilfenrecht übernommen.
Mit dem von der Bw. vorgebrachten Argument, die Tochter
habe im Sommersemester die Studienrichtung Rechtswissenschaften weiter
inskribieren müssen, weil es an der von der Tochter nunmehr besuchten
Universität nicht möglich sei, das Studium "während des Jahres"
(d.h. im Sommersemester) zu beginnen, ist für die Berufung aus mehrfacher
Sichtweise nichts gewonnen:
In den von der Bw. in Kopie vorgelegten Studienvorschriften
für die Studienrichtung Y. (Stand 16. September 1997, Seite 5) wird "zum
planmäßigen Ablauf des Studiums anhand der
Pflichtlehrveranstaltungen" ausgeführt, dass das einführende Semester
mit den Vorprüfungen aus den Grundlagenfächern ende und der
erfolgreiche Abschluss aller Vorprüfungsfächer Voraussetzung für
die Teilnahme an den Pflichtübungen bzw. Pflichtkonversatorien des zweiten
und der folgenden Semester sei.
Nun ist es bei vielen Studienrichtungen - nicht nur in der
von der Tochter der Bw. betriebenen Studienrichtung - üblich, dass
Einführungsseminare und Basislehrveranstaltungen
(Vorprüfungsfächer) vorwiegend im Wintersemester abgehalten werden,
weil eben die meisten Studenten im Wintersemester ein neues Studium beginnen.
Aus dem vorgelegten Studienplan ist somit nur der planmäßiger Ablauf
des Studiums (im Normal- bzw. Optimalfall) im Hinblick auf die
Pflichtfächer ersichtlich, nicht erkennbar ist, dass eine erstmalige
Zulassung (Inskription) in der Studienrichtung Y. im Sommersemester
unmöglich wäre. Die Behauptung der Bw., ein Eintritt in das Studium
während des (Studien-)Jahres sei aufgrund der Studienvorschriften
unmöglich, erscheint somit nicht zutreffend.
Aber unabhängig von der Möglichkeit oder
Unmöglichkeit einer erstmaligen Zulassung zum Studium im Sommersemester ist
das Vorbringen der Bw. nicht zielführend, weil das Sommersemester 2000
bereits das vierte von der Tochter inskribierten Semester in der Studienrichtung
Rechtswissenschaften war.
Der Gesetzgeber gibt einem Studierenden mit § 17
Abs. 1 ´Z.1 StudFG 1992 zweimal die Möglichkeit, ein Studium je
zwei Semestern lang zu betreiben und danach jeweils spätestens in der
Inskriptionsfrist des dritten Semesters "sanktionslos" zu wechseln. Wird eine
Studienrichtung aber erst nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt,
liegt gem. § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 ein schädlicher
Studienwechsel vor.
Die Bw. übersieht somit in ihrer Argumentation, dass
auch bei einem Wechsel im Sommersemester 2000 ein schädlicher
Studienwechsel vorgelegen wäre. Die Tochter der Bw. hätte, um einen
Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 zu
vermeiden, den Wechsel bereits nach zwei Semestern im Wintersemester 1999/00
(vor der Inskription des dritten Semesters) vornehmen müssen.
Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2
Z.2 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nur
dann nicht beihilfenschädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des
Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem
Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und
Mitteln nicht verhindern konnte (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/15/0148; 25.01.1995,
94/13/0236). Ein solches Ereignis liegt laut Aktenlage im gegenständlichen
Fall nicht vor und auch von der Bw. wird Diesbezügliches nicht vorgebracht.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 (idF
BGBl. 23/1999) ist bei einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten
Semester die Wiedererlangung der Familienbeihilfe für einen zweiten (oder
weiteren) Studienabschnitt des neuen Studiums wieder möglich, wenn der
erste Studienabschnitt des nach dem Wechsel betriebenen Studiums nachweislich in
der für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebenden Studienzeit
absolviert wird.
Da die Tochter der Bw den ersten Studienabschnitt der
Studienrichtung Y. im strittigen Zeitraum (Oktober 2000 bis August 2001) noch
nicht abgeschlossen hatte, lagen auch die Voraussetzungen des § 17
Abs. 4 StudFG 1992 (idF BGBl. 23/1999) nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zusatz:
Mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4
StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 76/2000 (mit 1. September 2001) wurde nach
einem Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z.2 StudFG 1992 die
Wiedererlangung der Familienbeihilfe möglich, wenn der/die Studierende in
dem nach dem Wechsel betriebenen Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Dieser geänderten
Rechtslage hat das Finanzamt bereits Rechnung getragen und der Bw. die
Familienbeihilfe für die Tochter ab März 2002 wieder
gewährt.
Wien, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2679-W/02
- Stammnummer
- 31115
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF