Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1211-W/03
kein Anspruch, wenn vom Ehegatten Unterhalt zu leisten ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1211-W/03vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 6. November 2002 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe wird für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
31. Juli 2003 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geboren am 00.00.78,
beantragte am 1. Oktober 2002 für sich selbst die Gewährung
der Familienbeihilfe ab Oktober 2002. Die Bw. ist xxx Staatsbürgerin,
seit 00.00.02 verheiratet mit A.B., geb. am 00.00.72; laut Angabe auf dem
Antragsformular ist sie am 00.0x.02 nach Österreich eingereist. Sie
besuchte ab dem Wintersemester 2002 an der Wirtschaftsuniversität S.
als außerordentl. Studierende den Universitätslehrgang (xx
Vorstudienlehrgang).
Die Bw. hat laut Aktenlage kein eigenes Einkommen. Der
Ehemann der Bw. war - laut den vom Finanzamt erstellten
Versicherungsdatenauszügen vom 6. November 2002 bzw. 5. Mai 2003
- wie folgt beschäftigt:
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von
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bis
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Dienstgeber
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01.01.97
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31.12.99
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xy
GmbH
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Pfl.Vers.
Fr.DV. §4 Abs.4 ASVG-Ang.
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01.01.00
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31.07.02
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xy
GmbH
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Angestellter
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30.08.02
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16.01.03
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AMS
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Arbeitslosengeldbezug
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17.01.03
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laufend
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AMS
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Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
Laut den von der Bw. vorgelegten
Mitteilungen des AMS (Arbeitsmarktservice) vom 20.09.2002 bzw. vom 22.01.2003
über den Leistungsanspruch hatte der Ehemann für den Zeitraum
30.08.2002 bis 16-01.2003 Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) in Höhe von
€ 30,82 pro Tag. Der Anspruch auf Notstandshilfe (NH) wurde für
den Ehemann der Bw. für den Zeitraum 17.01.2003 bis 31.07.2003 mit
täglich € 28,35, für den Zeitraum 01.08.2003 bis 15.01 2004
mit täglich € 21,45 bemessen.
Mit Bescheid vom 6. November 2002 wies das Finanzamt
den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober2002 mit
der Begründung ab, dass für Kinder, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten zu leisten sei, gemäß
§ 5 (3)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, ihr Ehegatte könne nicht für ihren Unterhalt
aufkommen, da er seit September 2002 in keinem aufrechten
Dienstverhältnis stehe und nur Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
beziehe. Sie beantrage daher die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum
Wiedereintritt ihres Ehemannes in ein
Beschäftigungsverhältnis.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 1. April 2003 ersuchte
das Finanzamt die Bw. um eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten
(mit Belegen) sowie um Bekanntgabe, womit diese Ausgaben bestritten
würden.
Mit dem Antwortschreiben vom 24. April 2003 gab
die Bw. nachfolgende "Aufstellung der monatlichen
Lebenshaltungskosten" bekannt:
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Ausgaben
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Dazu
führte die Bw. aus, dass die aufgezeigten Ausgaben in der Höhe von
€ 659,02 von der Notstandshilfe des Ehegatten in der Höhe von
€ 862,31 bestritten wurden. (Belege über die Höhe der
anfallenden Ausgaben wurden teilweise vorgelegt).
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Miete
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369,97
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Kreditrate
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180,55
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Fernwärme
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50,00
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Strom
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13,50
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Monatsmarke
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45,00
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Summe
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659,02
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2003 als unbegründet
ab.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholt die Bw. im Wesentlichen das
Vorbringen der Berufung: Der Ehegatte stehe seit 31. Juli 2002 in keinem
aufrechten Dienstverhältnis, habe seither kein zu versteuerndes Einkommen
und befinde sich selbst noch in Berufsausbildung, daher sei er seinen
Lebensumständen nach nicht verpflichtet, der Bw. Unterhalt zu leisten; sie
ersuche bis zum Wiedereintritt des Ehegatten in ein Dienstverhältnis die
Familienbeihilfe zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihren nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs. 1 - 3 FLAG 1967 hat.
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen, wenn
sie a.) im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b.) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten
zu leisten ist und c.) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Nach Abs. 2 lit. a leg.cit. haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zweiter
bis letzter Satz sind anzuwenden.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn de Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist nach den Bestimmungen des
§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein.
Die Bw. hat - laut den der Berufungsbehörde mit
Schreiben vom 21. Juli 2004 nachgereichten Unterlagen - im Rahmen des
ab dem Wintersemester 2002 an der Wirtschaftsuniversität besuchten
Vorstudienlehrganges die Ergänzungsprüfung aus Deutsch am
00.00. 2003 abgelegt. Diese Prüfung war laut vorgelegtem Zeugnis
Voraussetzung zur Zulassung als ordentliche Hörerin an der WU. Seit dem
Wintersemester 2003 betreibt die Bw. als ordentl. Studierende das Studium
der Studienrichtung Betriebswirtschaft. Das Vorliegen einer Berufsausbildung iS
§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967
(Anspruchsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 lit. a leg.cit) ist
somit unstrittig.
Kinder, die verheiratet sind, haben jedoch gemäß
§ 6 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 nur dann selbst Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten
ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB, welcher lautet:
"(1) Die Ehegatten haben
nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs.
1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten
weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen
der Gründe, die zur Aufhebung de gemeinsamen Haushalts geführt haben,
ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem
Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten
vermag.
(3) Auf Verlangen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet
werden."
Nun obliegt es der Berufungsbehörde nicht den
Unterhalt für die Bw. nach zivilrechtlichen Vorschriften zu bemessen. In
Anlehnung an das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1989, Zl. 88/13/0124, ist aber zu
prüfen, ob und inwieweit der Ehegatte der Bw. den notwendigen Unterhalt zu
leisten in der Lage ist. Der VwGH führt dazu aus:
" ... Für die Frage des Anspruches auf
Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den
notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens
entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu
leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Reichen die Einkünfte
des Gatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine Unterhaltspflicht gegenüber
dem nicht selbsterhaltungsfähigen Ehegatten verneint werden müssen,
weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern desselben fortbesteht.
..."
Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein
verheiratetes Kind kommt nur dann und insoweit zum Tragen, als der in erster
Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nach seinen Lebensumständen nicht in
der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Eine
Eheschließung bewirkt somit nicht in jedem Fall den Verlust des
Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität.
Wie bereits ausgeführt, ist unbestritten, dass die Bw.
im strittigen Zeitraum selbst kein eigenes Einkommen hatte. Entscheidend ist
daher, ob die Einkünfte des Ehegatten "höchstens zur Bestreitung
der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse" ausreichen, wodurch
die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern fortbestehen würde
oder ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht
begründen würde und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Bw
ausschließen würde.
Der Ehegatte der Bw. hatte laut den dem Finanzamt
vorgelegten Mitteilungen des AMS folgende Leistungsansprüche im
Streitzeitraum:
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Zeitraum
|
Leistung
|
beschein.Anspruch
/Tag.
|
|
Ergänzung
durch die Berufungsbehörde:
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durchschn.
Anspruch /Monat (30 Tage)
|
Mindestbetrag/ALG*
|
30.08.2002
- 16.01.2003
|
ALG
|
€ 30,82
|
924,60
|
2002:
630,92
2003:
643,54
|
17.01.2003
- 31.07.2003
|
NH
|
€ 28,35
|
850,50
|
01.08.2003
- 15.01 2004
|
NH
|
€ 21,45
|
643,50
*Gemäß
§ 21
Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl. I Nr. 89/2002 bzw.71/2003
gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines
allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe
eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß
§
293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht
Unbestritten ist, dass der Ehegatten der Bw. das
tägliche Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe in vorstehend
angeführter Höhe bezogen hat. Der Argumentation der Bw., der Ehegatte
stehe in keinem aufrechten Dienstverhältnis und habe kein zu versteuerndes
Einkommen, ist entgegenzuhalten: Die Unterhaltspflicht des Ehegatten
gegenüber der Bw. ist - unabhängig davon, ob die bezogenen Leistungen
des Ehegatten der Steuerpflicht unterliegen - gegeben, wenn die zur
Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden
Mittelüber das zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten notwenige
Ausmaß hinausgehen. Dass die Bezüge des Ehegatten im strittigen
Zeitraum gemäß
§ 3 EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit sind, hat somit keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob
die Unterhaltspflicht des Ehegatten gegenüber der Bw. besteht. Entscheidend
ist nur, ob der Ehemann den notwendigen Unterhalt für seine noch in
Berufsausbildung stehende Gattin zu leisten vermag.
Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des
Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse
hinausgehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung
ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages
bedürfen. Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen
Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der
jeweils geltenden ExminV. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn
aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und
wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Im gegenständlichen Fall ist
jedoch nicht der Unterhalt für die Bw. nach zivilrechtlichen Vorschriften
zu bemessen ist, sondern zu beurteilen, ob die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten der Bw. abgedeckt werden können.
Da sich die Höhe des Existenzminimums und auch der Mindestbetrag des ALG an
den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden
Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientieren, ist es
sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der
"bescheidensten Bedürfnisse" hier der Ausgleichszulagen-Richtsatz nach
§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG für Alleinstehende heranzuziehen. Dieser
beträgt gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a
sublit bb ASVG im Jahr 2002 monatlich € 630,92, im Jahr 2003 monatlich
€ 643,54 und im Jahr 2004 € 653,19.
Das Finanzamt hat den Antrag der Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab Oktober 2002 bis "zum Wiedereintritt des
Ehegatten in ein Dienstverhältnis" im Spruch des angefochtenen
Bescheides ab Oktober 2002 abgewiesen. Der Ehegatte der Bw. ist ab 15.
Jänner 2004 wieder als Angestellter (bei der Fa. Y.)
vollzeitbeschäftigt und er bezog im Jahr 2004 aus diesem
Dienstverhältnis Nettoeinkünfte in Höhe von
€ 26.464,46. Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab
einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich auf den Zeitraum bis zum
Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH
2000/13/0103 v. 29.09.2004), ist infolge der Änderung der Sachlage im
gegenständlichen Berufungsfall der Streitzeitraum auf den Zeitraum
Oktober 2002 bis Jänner 2004 beschränkt.
Die durchschnittlichen Monatsbeträge, die dem
Ehegatten der Bw. im strittigen Zeitraum von Oktober 2002 bis 31. Juli
2003 zur Verfügung standen - im Jahr 2002 monatlich
€ 924,60, ab
17. Jänner 2003 monatlich
€ 850,50 lagen erheblich
über den Werten nach § 293 Abs.1 lit.a, bb ASVG. Ab 1.August 2003
bezog der Ehegatte der Bw. monatlich € 643,50 Notstandshilfe, das
entspricht der Höhe Richtsatzes nach § 293 Abs.1 lit.a, bb ASVG
für 2003.
Unterhalt dient der Befriedigung der notwendigen und
üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach
Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene und ähnlichem. Den eigenen
Bedürfnissen des Unterhaltspflichtigen kommt gegenüber seinen
Unterhaltsverpflichtungen ein Vorrang nicht zu. Vielmehr hat der
Unterhaltspflichtige sein Einkommen im Rahmen des Zumutbaren
verhältnismäßig zu teilen. Dabei bleibt es den Ehegatten im
Rahmen der Freiheit der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse
überlassen, die wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen zu vereinbaren.
So leistet z.B. der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch
seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse. Und dadurch, dass - laut Schreiben der Bw. vom 24.
April 2003 - die
anfallenden Kosten für Miete, Strom, Fernwärme, usw. von den
Bezügen des Ehegatten bestritten wurden, leistete dieser der mit ihm im
gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehefrau anteilig Unterhalt. Wieweit der Bw., die
mit dem Ehemann in aufrechter Ehe lebt, tatsächlich ein
(Geld)unterhaltsanspruch gegen ihren Ehegatten zusteht, bedarf keiner
Prüfung. Auch fordert das Gesetz nicht, dass der Unterhalt
ausschließlich durch den Ehegatten zu gewähren ist.
Insoweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den
Mindestbetrag zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse"
übersteigt, ist er gehalten, den Mehrbetrag zur anteilsmäßigen
Befriedigung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu verwenden. Da nach den
vorstehenden Ausführungen die im strittigen Zeitraum monatlich zur
Verfügung stehenden Mittel jedenfalls bis 31. Juli 2003 über die
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten hinausgingen,
war der Ehegatte der Bw. bis dahin auch im Stande seiner noch in Ausbildung
befindlichen Ehegattin Unterhalt zu leisten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
der Bw. ist damit für den Zeitraum Oktober 2002 bis Juli 2003
nicht gegeben.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten
höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine Unterhaltspflicht gegenüber
dem nicht selbsterhaltungsfähigen Ehegatten verneint werden müssen. Ab
1. August 2003 bis zur Aufnahme seiner nichtselbständigen
Tätigkeit im Jänner 2004 bezog der Ehegatte der Bw. nur Notstandshilfe
annähernd in Höhe des Betrages, der dem Richtsatz für 2003 nach
§ 293 Abs.1 lit.a, bb ASVG entspricht. Daher ist anzunehmen, dass der
Ehegatte aufgrund der Höhe seiner Bezüge ab August 2003 nicht mehr in
der Lage war der Bw. den "notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des
täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegattin
ergebenden" Unterhalt zu leisten, weil seine Bezüge höchstens
zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse
ausreichten. Damit kommt die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung der
Eltern - als Anspruchsvoraussetzung für den Eigenanspruch nach
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 - wieder zum Tragen und Anspruch
auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von August 2003 bis Jänner
2004 ist gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1211-W/03
- Stammnummer
- 19617
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF