…dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: Mag.A ist schuldig, er hat, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich in der Zeit vom 10. August 2006 bis 5. Dezember 2006, 1. Februar 2007…
… 33 Abs. 1 FinStrG einbekannt und sein Fehlverhalten durch die grundsätzlich angespannte Situation in der Gastronomiebranche und mit Konkurrenzdruck begründet. Am Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. dahingehend, durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die verfahrensgegenständlichen Jahre eine zu geringe Abgabenfestsetzung dadurch herbeigeführt zu…
…nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Mit der gegenständlichen Berufung des Beschuldigten wird eine vorsätzliche Handlungsweise im Bezug auf die Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervor- anmeldungen sowie die Nichtmeldung der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben im Wesentlichen mit der Begründung in Abrede gestellt, dass sich…
…teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wird in seinem Schuldspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt: Die Berufungswerberin (Bw.) ist schuldig, sie hat vorsätzlich a) als Einzelunternehmerin (St.Nr. X) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate April 2001…
…vom 2. Jänner 2012, mit welcher diese eine vorsätzliche Handlungsweise ihrerseits in Abrede stellt. In der Berufung stellt die Bw. zunächst die Gründe für ihr verspätetes Erscheinen und die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat in ihrer Abwesenheit dar. Inhaltlich bringt die Bw. vor…
…Steuerberater übertragen hat. Dass dieser seiner entsprechenden Verpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen ist, kann der Bf. nicht als vorsätzliche Handlungsweise angelastet werden, da hier allenfalls eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht, ob der Steuerberater seiner an ihn übertragenen Verpflichtung auch nachgekommen ist, anzulasten wäre. Da somit…
…der Beurteilung einer steuerfreien Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 10 EStG um eine solche der rechtlichen Auslegung einer Gesetzesbestimmung handelt, kann nach Ansicht des Berufungssenates eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung der Lohnabgaben im Sinne des § 49 Abs. 1 lit…
…er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich als Geschäftsführer der A-GmbH. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2017 in Höhe von € 7.250,46 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2017 in Höhe von € 31.769,67 Vorauszahlungen…
…der Meinung in der Beschwerde, dieses Verhalten wäre als bloßer Unbedacht oder Leichtsinn zu betrachten, geht der Finanzstrafsenat aufgrund des oben dargestellten Verhaltens des Beschuldigten von einem bedingten Vorsatz aus. Zusammengefasst liegt daher eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise als für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit…
…das Vorliegen einer Entrichtungspflicht betreffend Kapitalertagsteuer zu den hier relevanten Fälligkeitstagen sei "außerhalb seines Radars" gelegen und somit liege keine vorsätzlichen Handlungsweise im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, bleibt aufgrund der Verfahrensergebnisse ebenfalls unwiderlegt. Da somit eine vorsätzliche Handlungsweise des Bf…
…2) des angefochtenen Erkenntnissses wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit a und b FinStrG nicht gerechtfertigt. Sehr wohl liegt aber nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes aus den angeführten Erwägungen eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise der Bf. vor, sodass insoweit eine Umqualifizierung in Richtung Vorliegen von Finanzordnungswidrigkeiten…
…gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG als Beschwerde zu erledigen ist und mit welcher der Bf. eine vorsätzliche Handlungsweise in Abrede stellt und Mangelhaftigkeit des Verfahrens einwendet, weil ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich am gegenständlichen Verfahren zu beteiligen. Der Bf. bringt vor…
…Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen ist. Ausgehend von der festgestellten vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. sah der erkennende Berufungssenat…
…zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Mit der gegenständlichen Berufung wird das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. und somit die subjektive Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2006 bis 2008, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und…
…mit welcher eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. in Abrede gestellt und beantragt wird, von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw. in eventu eine milde Strafe zu verhängen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur vorsätzlich begangen werden…
…auf Grund der Besicherungen der Bank im Grundbuch auch davon ausgehen konnte, dass eine Entrichtung der gegenständlichen Lohnabgaben am 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit erfolgen werde. Da somit dem Bw. eine vorsätzliche Handlungsweise im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht erweisbar war…
…September 2006, mit welcher eine vorsätzliche Handlungsweise in Abrede gestellt wird und welche sich auch gegen die Höhe der vom Spruchsenat ausgesprochenen Geldstrafe richtet. Zur Begründung führt der Bw. aus, dass ihm zur Last gelegt werde, dass er vorsätzlich Umsatzsteuer sowie Lohnabgaben verkürzt bzw. nicht…
…Ausfuhrnachweise (Frachtbriefe, Zollpapiere) aberkannt wurde. Unstrittig ist auch die Höhe der daraus resultierenden Umsatzsteuervorauszahlungen der verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume. In Bezug auf die subjektive Tatseite stellt der Bw. eine vorsätzliche Handlungsweise in Abrede und führt aus, er habe die vorgeschriebenen Umsatzsteuerbeträge niemals an seine Kunden fakturiert, da…
…vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 20. Februar 2008, mit welcher das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise und somit einer Abgabenhinterziehung in Abrede gestellt und die Höhe der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe angefochten wird. Zur Begründung führte der Bw. aus, dass ihm vorgeworfen worden sei…